LVwG-601243/8/KLE

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von A B, x, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 18.1.2016, VStV/915300853431/2015, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Der Kostenbeitrag für das behördliche Verfahren wird gemäß § 64 VStG 1991 mit 25 Euro (10 Euro + 15 Euro) neu festgesetzt. Der im erstinstanzlichen Verfahren zu zahlende Gesamtbetrag beträgt 225 Euro.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 40 Euro  (10 + 30 Euro) zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 18.1.2016, VStV/915300853431/2015 wurde folgender Spruch erlassen:

„1. Sie haben am 04.06.2015 um 15:57 Uhr in 4020 Linz, Schillerstraße, Krzg. Dinghoferstraße (Linkseinbieger), stadtauswärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

2. Sie haben am 04.06.2015 um 15:57 Uhr in 4020 Linz, Schillerstraße, Krzg. Dinghoferstraße (Linkseinbieger), stadtauswärts als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen "HALT" nicht beachtet, da Sie ohne überhaupt anzuhalten, in die Kreuzung eingefahren sind.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 11 Abs. 2 StVO

§ 52 lit. c Z. 24 erster Satz, erster Halbsatz StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 50,00

0 Tage(n) 23 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit. a StVO

€ 150,00

2 Tage(n) 21 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 20,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€       als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher         € 220,00.“

 

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt:

 

„Gegen das Straferkenntnis unter obiger Zahl vom 18.01.2016 erhebe ich Beschwerde weil ich mich aus folgenden Gründen nicht schuldig fühle

 Ich erhebe gegen das Straferkenntnis Beschwerde und begründe dies wie folgt:

Ich habe die mir zur Last gelegten Übertretungen nicht begangen.

Ich wurde am 04.06.2015 um ca. 15.50 Uhr von Polizeibeamten wegen eines Halte-Vergehens beanstandet und die Amtshandlung dauerte damals ca. 10 Minuten. Laut Anzeige war diese Amtshandlung um 15.52 Uhr beendet Also kann die Tatzeit im gegenständlichen Fall, nämlich 15.57 Uhr nicht stimmen.

An der Kreuzung Schillerstraße - Dinghoferstraße habe ich die Fahrtrichtungsänderung sehr wohl angezeigt. Außerdem habe ich auch das VZ „Halt" beachtet. Es ist gar nicht möglich diese Kreuzung ohne stehen zu bleiben, zu durchfahren. Das ist verkehrsbedingt gar nicht möglich.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Beschwerdeführer gehört, die Polizeibeamten BezInsp G H (im Folgenden: Zeuge H) und GrInsp G S (im Folgenden: Zeuge S) und Z C (m Folgenden: Zeugin C) als Zeugen einvernommen wurden.

 

Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentlicher Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 4.6.2015 um 15:57 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x, in Linz auf der Schillerstraße Kreuzung Dinghoferstraße. Der Beschwerdeführer bog in die Dinghoferstraße links ein, ohne beim bei dieser Kreuzung deutlich sichtbar angebrachten Vorrangzeichen „HALT“ anzuhalten bzw. ohne die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung anzuzeigen. Der Beschwerdeführer fährt täglich diese Strecke. Die Polizeibeamten fuhren mit dem Funkwagen unmittelbar hinter dem PKW des Beschwerdeführers nach.

 

Dieser Sachverhalt stützt sich auf die dienstliche Wahrnehmung der Zeugen H und S und deren glaubwürdige zeugenschaftlichen Aussagen. Das Verfahren hat keinen Anhaltspunkt oder Hinweis hervorgebracht, an den Schilderungen der unter Wahrheitspflicht und zusätzlich unter Diensteid stehenden Polizeibeamten zu zweifeln, haben diese doch die Feststellungen im Rahmen ihrer Vernehmung schlüssig geschildert. Bei den Zeugen handelt es sich um geschulte Polizeibeamte, welche durchaus in der Lage sind, ein relevantes Geschehen zu beobachten und Wahrnehmungen richtig wiederzugeben.

 

Der Beschwerdeführer hingegen konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im konkreten Fall ist es ihm aber nicht gelungen, die Aussagen der Polizeibeamten und damit den Tatvorwurf zu widerlegen. Er selbst gab in der öffentlichen mündlichen Verhandlung an, dass er „bei der Kreuzung Schillerstraße, Schubertstraße 100%ig stehen geblieben“ sei und „bei der Kreuzung Schillerstraße, Dinghoferstraße“ er „sowieso nicht durchfahren“ könne. Er habe „jedenfalls gewartet“, seiner Ansicht nach gebe es dort „keine Stop-Tafel“. Es könne sein, dass er „ ganz langsam, maximal in Schrittgeschwindigkeit in die Dinghoferstraße eingebogen“ sei und „eventuell nicht geblinkt“ habe. Diese Angaben entsprechen auch der Anzeige bzw. den Angaben des Zeugen H, wonach der Beschwerdeführer in Schrittgeschwindigkeit eingebogen ist.

 

Die vom Beschwerdeführer namhaft gemachte Zeugin C als Beifahrerin konnte keine Angaben dazu machen, ob der Beschwerdeführer bei der Kreuzung Schillerstraße/Dinghoferstraße angehalten bzw. die Änderung der Fahrtrichtung angezeigt hat.

Die Zeitspanne von 5 Minuten zwischen der ersten Amtshandlung (Abstellen des Fahrzeuges in 2. Spur) um 15:52 Uhr und der gegenständlichen vorgeworfenen Tatzeit um 15:57 Uhr ist jedenfalls nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer und die Zeugin C schilderten übereinstimmend, dass ihrer persönlichen Einschätzung nach (ohne auf die Uhr zu sehen) die Amtshandlung jedenfalls zumindest 10 Minuten, wenn nicht 15 Minuten gedauert habe. Die Aussagen der Polizeibeamten dahingehend entsprechen den in der Anzeige gemachten Angaben von 5 Minuten und sind nachvollziehbar, da nur die Daten des Lenkers aufgenommen wurden.

 

Auch die deutlich sichtbare Anbringung des Verkehrszeichens „HALT“ ca. 2 bis 3 m vor der Kreuzung Schillerstraße und Dinghoferstraße wurde vom Zeugen H glaubhaft bestätigt.

 

Durch die dienstliche Wahrnehmung und die schlüssigen Zeugenaussagen ist das Vorbringen des Beschwerdeführers widerlegt und der Beweis für das Nichtbeachten des deutlich sichtbar aufgestellten Vorrangzeichens „HALT“ und die Nichtanzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung zur Tatzeit am 04.06.2015 um 15:57 Uhr erbracht. Es können daher die getroffenen Feststellungen als erwiesen zugrunde gelegt werden.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

Das strafbare Verhalten besteht darin, dass der Lenker durch die Unterlassung der Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung, es für andere Straßenbenützer unmöglich ist, sich auf den bevorstehenden Vorgang der Fahrtrichtungsänderung einstellen zu können. Da diese Verwaltungsübertretung von Polizeibeamten während der Nachfahrt mit dem Funkwagen festgestellt wurde, konnten sich diese als weitere Verkehrsteilnehmer nicht auf die Fahrtrichtungsänderung einstellen.  

 

Nach § 52 lit. c Z 24 StVO ordnet das Zeichen „HALT“ an, dass vor einer Kreuzung anzuhalten und gemäß § 19 Abs. 4 Vorrang zu geben ist. Fehlt eine Bodenmarkierung oder ist sie nicht sichtbar, so ist das Fahrzeug an einer Stelle anzuhalten, von der aus gute Übersicht besteht. Das Zeichen ist vor allem vor solchen Kreuzungen anzubringen, die besonders gefährlich sind und an denen die Lenker von Fahrzeugen die Verkehrslage in der Regel nur dann richtig beurteilen können, wenn sie anhalten. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.

 

Das Fahrzeug muss völlig zum Stillstand gebracht werden. Die Verminderung der Geschwindigkeit etwa auf Schrittgeschwindigkeit genügt nicht. Das Zeichen „Halt vor Kreuzung“ ist vor allem vor gefährlichen Kreuzungen anzubringen. (vgl. Pürstl, StVO-ON14.00 § 52 StVO unter Hinweis 39) (Stand: Oktober 2015, rdb.at).

 

Aufgrund der getroffenen Sachverhaltsfeststellungen und der Überlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung steht für das erkennende Gericht ausreichend erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer im Bereich des verfahrensgegenständlichen Tatortes die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt und das deutlich sichtbar aufgestellte Vorrangzeichen „HALT“ nicht beachtet hat.

 

Es ist damit der objektive Tatbestand des § 11 Abs. 2 StVO und § 52 lit. c Z 24 erster Halbsatz StVO erfüllt.

 

Zur Strafbemessung ist auszuführen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO bis 726 Euro Geldstrafe, im Fall der Uneinbringlichkeit bis zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

 

Unter Bedachtnahme auf die obigen Ausführungen vermag das Landesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde den ihr bei der Strafbemessung zukommenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten haben könnte. Die verhängten Strafen entsprechen den Kriterien des § 19 VStG, halten generalpräventiven Überlegungen stand und sollen den Beschwerdeführer in Zukunft zur genauesten Beachtung seiner gesetzlichen Verpflichtungen bewegen. Die belangte Behörde ist laut Begründung des in Beschwerde gezogenen Bescheides – zutreffend – vom Bestehen einer verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausgegangen. Die Voraussetzungen für eine Anwendung des § 20 VStG lagen jedoch nicht vor, weil von einem beträchtlichen Überwiegen von Milderungsgründen keine Rede sein kann.

 

In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat (§ 64 Abs. 1 VStG).

Gemäß § 64 Abs. 2 VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro, zu bemessen.

 

Die belangte Behörde hat den Verfahrenskostenbeitrag in einer Höhe von 20 Euro vorgeschrieben. Dies entspricht zwar der Vorgabe von 10 % der verhängten Strafe, jedoch nicht der gesetzlich festgelegten Mindesthöhe von 10 Euro je ausgesprochener Strafe.

 

Für die Kostenentscheidung gilt das Verbot der reformatio in peius nicht, sodass im Falle einer rechtswidrigerweise zu geringen Kostenvorschreibung im behördlichen Bescheid die Kostenvorschreibung auch erhöht werden kann (vgl. VwSlg 3951 A/1956; VwGH 12.9.1983, 81/10/0101).

Aufgrund dessen wird der Verfahrenskostenbeitrag im behördlichen Verfahren mit 25 Euro (10 Euro + 15 Euro) neu festgesetzt.

 

 

II.           Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

 

 

III.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde:

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde bzw. der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer