LVwG-601260/4/MS

Linz, 07.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn Dr. C A, x, L, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich, vom 11. Jänner 2016, GZ: VStV/915301631105/2015, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben, das bekämpfte Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren eingestellt.

 

 

II.         Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs-gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich (im Folgenden: belangte Behörde) wurde über Herrn Dr. C A, x, L (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50,00 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 23 Stunden) verhängt, da dieser am 7. Juli 2015 um 8.19 Uhr in Eidenberg, Landesstraße L 1496 bei Strkm 5.410, Fahrtrichtung Gramastetten als Lenker des Kfz , Kennzeichen x, die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 16 km/h überschritten hat, wobei die Messung mit einem Messgerät festgestellt worden ist und die in Betracht kommende Messtoleranz bereits abgezogen wurde.

 

Begründend stützt sich die Behörde auf das dem Sachverhalt zugrunde liegende Messergebnis, welches mit einem geeichten Radarmessgerät ermittelt wurde und auf das Ergebnis des durchgeführten behördlichen Ermittlungsverfahrens, wodurch die Verwaltungsübertretung als erwiesen anzusehen sei.  

 

 

Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Beschwerdeführer am 18. Jänner 2016 zugestellt worden ist, hat dieser mit Eingabe vom 13. Februar 2016 Beschwerde erhoben.

 

Im Wesentlichen wurde darin begründend ausgeführt, die Kundmachung der Verordnung sei nicht in gehöriger Art und Weise erfolgt. Bei der Fahrt von Zwettel nach Untergeng stehe die Ortstafel am Ortsanfang, bei der Fahrt von Eidenberg nach Untergeng stehe die Ortstafel am Ortsanfang. Hier würden sich bei beiden Tafeln gegenüber der Verordnung in der Natur Abweichungen von einem Meter finden. Bei der Fahrt von Oberneukirchen bzw. Berndorf nach Untergeng stehe die Ortstafel am Ortsanfang deutlich anders, als dies in der Verordnung vorgesehen sei. Diese Tafel stehe ca. 180 m vor der Einmündung in die L 1496. Somit würde die strafrechtliche Verfolgung an der Voraussetzung einer gehörig kundgemachten Verordnung scheitern.

 

Abschließend wurde beantragt, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verfahren einzustellen.

 

 

Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des behördlichen Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde nicht in Erwägung gezogen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt und aus einer durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch die belangte Behörde in Auftrag gegebene Messung der Entfernung der Ortstafel aus Richtung Oberneukirchen oder Berndorf kommend zur Einmündung in die L 1496.

 

Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer lenkte am 7. Juli 2015 das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x um 8.19 Uhr in Eidenberg auf der Landstraße L 1496 bei Strkm 5.410 in Fahrtrichtung Gramastetten mit einer Geschwindigkeit von 66 km/h im Ortsgebiet.

Die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt 50 km/h.

Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. August 1989, VerkR-03711/300/4-1989, geändert durch die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr- Umgebung vom 8. September 2011, VerkR10-246-2011, wurde festgelegt, dass auf der Geng-Bezirksstraße bei Straßenkilometer 4,623 rechts im Sinne der Kilometrierung eine neue Ortstafel aufzustellen ist – Ortsgebiet Untergeng und dass der Beginn des Ortsgebietes Untergeng (Ortstafel gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 17a StVO 1960) auf der 1496 Geng Straße bei Strkm 5,790 links i.S.d.K. neu festgesetzt wird und dass das „Ortsende“ gemäß § 53 Abs. 1 Zif. 17b StVO 1960 an der Rückseite der angeführten Hinweistafel anzuzeigen ist.

Weiters wurde mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 9. August 1989, VerkR-03711/300/4-1989, verordnet, dass auf dem Güterweg Flamberg in Entfernung von 140 m vor dem Einmündungsbereich in die Geng-Bezirksstraße eine neue Ortsafel aufzustellen ist.

Die Positionierung der Ortstafeln erfolgte bei Strkm 4, 623 rechts im Sinn der Kilometrierung und bei Strkm 5,789 links im Sinn der Kilometrierung.

Eine weitere Ortstafel auf dem Güterweg Flamberg wurde in einer Entfernung von 171 m vom Einmündungsbereich der Kreuzung mit der L 1496 situiert.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt. Die zur Last gelegte Geschwindigkeit ist insbesondere aus der im Akt aufliegenden Anzeige der Oberösterreich LVA FB 2.1 – Geschwindigkeitsüberwachung vom 28. Juli 2015, GZ: AR/4/00188575/2015+1, und der Tatsache, dass die festgestellte Geschwindigkeit nicht in Abrede gestellt wurde, ersichtlich.

Die Lenkereigenschaft ergibt sich aus der Lenkerauskunft durch den Beschwerdeführer selbst.

Das Ortsgebiet ergibt sich aus den oben angeführten Verordnungen.

Die Positionierung der Ortstafeln ergibt sich aus der Recherche im digitalen Raumordnungssystem DORIS sowie aus der Messung der Straßenmeisterei St. Martin im Mühlkreis vom 17. März 2016, welche von der belangten Behörde über Auftrag des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich in Auftrag gegeben worden war.

 

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Ziffer 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Strafe verhängt wurde und keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 2 StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

 

Gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.

 

Gemäß § 43 Abs. 1 lit. b StVO hat die Behörde für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes durch Verordnung, wenn und insoweit es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des sich bewegenden oder die Ordnung des ruhenden Verkehrs, die Lage, Widmung, Pflege, Reinigung oder Beschaffenheit der Straße, die Lage, Widmung oder Beschaffenheit eines an der Straße gelegenen Gebäudes oder Gebietes oder wenn und insoweit es die Sicherheit eines Gebäudes oder Gebietes und/oder der Personen, die sich dort aufhalten, erfordert,

1. dauernde oder vorübergehende Verkehrsbeschränkungen oder Verkehrsverbote, insbesondere die Erklärung von Straßen zu Einbahnstraßen, Maß-, Gewichts- oder Geschwindigkeitsbeschränkungen, Halte- oder Parkverbote und dergleichen, zu erlassen,

2. den Straßenbenützern ein bestimmtes Verhalten vorzuschreiben, insbesondere bestimmte Gruppen von der Benützung einer Straße oder eines Straßenteiles auszuschließen oder sie auf besonders bezeichnete Straßenteile zu verweisen;

 

Gemäß § 44 Abs. 1 erster Satz sind die im § 43 bezeichneten Verordnungen, sofern sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt, durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen kundzumachen und treten mit deren Anbringung in Kraft. Der Zeitpunkt der erfolgten Anbringung ist in einem Aktenvermerk (§ 16 AVG) festzuhalten.

 

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegene Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

 

 

IV.          Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder das Lenken des Fahrzeuges am Tatort und zur Tatzeit noch die dabei gemessene Geschwindigkeit in Abrede gestellt.

 

Der Beschwerdeführer machte die mangelhafte Kundmachung der Verordnung geltend und brachte vor, bei der Fahrt von Zwettel nach Untergeng und auch bei der Fahrt von Eidenberg nach Untergeng seien die Ortstafeln jeweils am Ortsanfang positioniert, wobei sich hier jeweils gegenüber der Verordnung Abweichungen in der Natur von 1 m ergeben würden.

Bei der Fahrt von Oberneukirchen (oder auch Berndorf) nach Untergeng stehe die Ortstafel am Ortsanfang deutlich anders als dies in der Verordnung vorsehen sei, nämlich in einem Abstand von ca. 180 m vom Einmündungsbereich mit der L 1496.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Straßenverkehrszeichen dort anzubringen, wo der räumliche Geltungsbereich der Verordnung beginnt und endet. Differiert der Aufstellungsort eines Straßenverkehrszeichens von der getroffenen Verordnungsregelung um 5 Meter, kann von einer gesetzmäßigen Kundmachung der Verordnung nicht die Rede sein (vgl. die bei Pürstl, StVO, 12. Auflage, S. 676, unter E 33 zu § 44 StVO angeführte Judikatur).

 

Der Mangel der ordentlichen Kundmachung der Verordnung ist nach der hg. Judikatur im Verwaltungsstrafverfahren konkret vorzubringen (vgl. VwGH 23.10.1986, 85/02/0284; 20.7.2001, 2000/02/0352).

 

Ein solches konkretes Vorbringen hat der Beschwerdeführer wie oben beschrieben in der Beschwerde vorgebracht.

 

Die Situierung der Ortstafeln, jeweils am Ortsanfang aus Fahrtrichtung Zwettl und Eidenberg kommend, weicht in der Natur einen Meter vom verordneten Aufstellungsort ab. Diesbezüglich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (3.7.1986, 86/02/0014; 25.11.2009, 2009/02/0095; 30.9.2010, 2008/07/0164) zu verweisen, wonach Abweichungen von mehr als fünf Metern vom Standort gemäß Verordnung als nicht gehörige Kundmachung der Verordnung ansieht. Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass eine Abweichung von weniger als 5 m als gehörige Kundmachung anzusehen ist. Im ggst. Fall betrug die Abweichung ca. 1 m und ist daher bei diesen beiden Ortstafeln von einer gehörigen Kundmachung der Verordnung auszugehen.

 

Von Fahrtrichtung Oberneukirchen bzw. Berndorf kommend wurde die Ortstafel abweichend von der zitierten Verordnung nicht 140 m entfernt vom Einmündungsbereich der Kreuzung, sondern 171 m entfernt vom Einmündungs-bereich der Kreuzung situiert.

Unter Bezugnahme auf die dargestellte Judikatur, nach der Abweichungen von mehr als fünf Metern vom Standort gemäß der Verordnung als nicht gehörige Kundmachung anzusehen ist, stellt eine Abweichung von festgestellten 31 m keine gehörige Kundmachung dar.

 

Bezogen auf den gegenständlichen Fall bedeutet dies, dass zum Tatzeitpunkt eine verordnungskonforme Kundmachung eines Ortsgebietes, aus der die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit und daraus folgend eine Übertretung durch den Beschwerdeführer und somit ein rechtswidriges Verhalten abgeleitet worden ist, infolge der fehlerhaften Beschilderung auf dem Güterweg Flamberg (Differenz des Aufstellungsortes in der Natur zum verordneten Aufstellungsort 31 m) nicht erfolgte, weshalb sie auch keine Rechtswirkung entfalten konnte. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet von 50 km/h war für den Beschwerdeführer daher nicht verbindlich, was zur Folge hat, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Tat nach § 20 Abs. 2 StVO keine Verwaltungsübertretung bildet.

Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beschwerdeführer auf der L 1496 in Richtung Gramastetten unterwegs war, auf der eine Kundmachung der Straßenverkehrszeichen verordnungskonform erfolgte, da die fehlerhafte Situierung des Straßenverkehrszeichens auf dem Güterweg Flamberg zur Folge hat, dass die Verordnung zur Gänze als nicht verordnungskonform kundgemacht keine Rechtswirkungen entfalten kann.

 

Dies bedeutet in weiterer Folge, dass die Aufstellung der Ortstafel auf dem Güterweg Flamberg in 31 m Entfernung vom verordneten Aufstellungsort dazu führt, dass die Verordnung, als mangelhaft kundgemacht, nicht anzuwenden ist und daher die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen wurde.

 

 

V.           Es war der Beschwerde daher aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und gemäß § 38 VwGVG iVm § 45 Abs. 1 Z 1 VStG das Verfahren einzustellen. Angesichts dieses Ergebnisses konnten weitere Feststellungen unterbleiben und es war nicht erforderlich, auf das weitere Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. 

 

 

Aufgrund der Einstellung des Strafverfahrens entfällt für den Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 9 VwGVG die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren als auch gemäß § 66 Abs. 1 VStG zur Bezahlung eines Beitrages zu den Kosten des behördlichen Verfahrens.

 

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß