LVwG-650599/2/MS

Linz, 29.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde von Herrn F D, vertreten durch H N R, x, B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 11. Jänner 2016, GZ. VerkR21-394-1-2015/Wie, mit dem vorgeschrieben wurde u.a. einen Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde im Umfang der Anfechtung stattgegeben, und festgestellt, dass die Anordnung einen Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen ersatzlos behoben wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (im Folgenden: belangte Behörde) vom 11. Jänner 2016 wurde Herr F D, x, A-P, aufgefordert, innerhalb eines Monats ab Rechtskraft dieses Bescheides zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens folgende Befunde beizubringen:

-      Stellungnahme Facharzt für Psychiatrie

-      Verkehrspsychologische Untersuchung

-      CDT

-      Harnkontrolle beim Sanitätsdienst der BH Vöcklabruck

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„Die Behörde geht aufgrund des Aktinhalts von folgendem Sachverhalt aus:

Mit Bescheid der BH Vöcklabruck vom 10.08.2015 wurde die amtsärztliche Untersuchung angeordnet, um festzustellen ob Sie gesundheitlich geeignet sind Kraftfahrzeuge zu lenken. Grundlage dafür war die Anzeige der Polizeiinspektion A-P vom 30.07.2015, B6/12879/2015-Dr. Aus dieser geht hervor, dass Sie im Zeitraum von 2 Jahren im Elternhaus eine unbekannte Menge Cannabis in einer eigens dafür angelegten Indoor Plantage für Ihren Eigenkonsum erzeugten. Am 21.07.2015 wurden 4 bereits abgeerntete und zum Trocknen aufgelegte Cannabispflanzen und 2 frische Cannabispflanzen aufgefunden (160 Gramm). Sie selbst gaben bei Ihrer Einvernahme am 22.07.2015 bei der Polizeiinspektion A-P an, dass Sie Cannabis angebaut und konsumiert haben um Ihre Alpträume und psychischen Probleme zu unterdrücken und in den Griff zu bekommen.

 

Sie gaben an, dass Sie vor 2 Jahren mit dem Konsum von Cannabiskraut begonnen haben und dass Sie ca. einen Joint pro Tag konsumieren.

Weiters lag die Anzeige der PI A-P, E1/11519/2015-Wi, vor, wonach in der Vergangenheit mehrmals (vorwiegend in Ihrer elterlichen Wohnadresse) wegen Ihres Verhaltens eingeschritten werden musste. Sie tätigten nächtens Anrufe zur PI A-P, wo offensichtlich war, dass Sie völlig desorientiert sind. Fallweise sind Sie nach Amtshandlungen vom Vortag zur Polizeiinspektion gekommen, wo Sie ebenfalls völlig orientierungslos waren und von den Beamten extremer Alkoholgeruch festgestellt wurde.

 

Der Behörde liegt auch ein Arztbrief vom 16.05.2015 des S K V vor, wonach Sie am 13.05.2015 in alkoholintox. Zustand von 2,38 Promille Atemalkoholgehalt ins Krankenhaus kamen und auch der Drogenharn auf Cannabis positiv war. Aus dem Arztbrief vom 09.07.2015 geht hervor, dass Sie zum Aufnahmezeitpunkt (04.07.2015) 1,86 Promille hatten und der Drogenharn hoch positiv auf Cannabinoide war. In beiden Fällen wird eine Alkoholentwöhnung, strikte Alkohol- und Drogenabstinenz sowie Kontaktaufnahme mit der Alkohol-und Drogenberatung empfohlen.

 

Am 17.08.2015 kamen Sie der amtsärztlichen Untersuchung nach. Bei der Harnkontrolle (Befund vom 21.08.2015) war der Creatininwert nicht im Normbereich. Die Harnkontrolle (Befund vom 16.10.2015) war positiv auf THC. Der CDT vom 14.09.2015 war mit 1,23 % im Normbereich.

 

Aus dem vorgelegten Facharztbefund für Psychiatrie von Dr. B L vom 03.10.2015 geht hervor, dass eine Abhängigkeit von Cannabis und Verdacht auf schuldhaften Gebrauch von Alkohol besteht. Sie haben das Abhängigkeitsstadium erreicht. Eine CDT-Kontrolle vom 03/2015 ergibt einen regelmäßigen Konsum von >60g Alkohol/Tag. Derzeit besteht keine suchtspezifische Therapie. Sie negieren ein Cravingphänomen. Derzeit bestehe Fahrtauglichkeit, wobei eine erhöhte Rückfallswahrscheinlichkeit besteht. Er empfehle eine Befristung für 1 Jahr in Verbindung mit Harn- und CDT Kontrollen.

 

Am 30.10.2015 schickten Sie ein Mail mit Anschuldigungen und Bedrohungen an die Behörde. Am 06.11.2015 schickten Sie per SMS die Drohung: „Ich werd nach Österreich kommen und die gesamte Sanitätsabteilung in eurer unnötigen Bude mit bloßen Händen abschlachten. Unwertes Leben muss entfernt werden!"

 

Frau Dr. J teilte Dr. L (FA Psychiatrie) mit, dass es wiederholt zu Anrufen mit verwirrten und zusätzlich bedrohlichem Inhalt von ihnen kam

 

Dr. L legte daraufhin mit 23.11.2015 eine ergänzende psychiatrische Stellungnahme vor, wonach Sie aufgrund eines nicht auszuschließenden Verwirrtheitszustandes und der verbalen aggressiven Inhalte derzeit nicht fahrtauglich sind. Bezüglich Klärung der Fahrtauglichkeit ist eine VPU erforderlich mit anschließender neuerlicher Begutachtung.

 

Frau Dr. J erstellte daraufhin das Gutachten vom 24.11.2015 wonach Sie derzeit nicht geeignet sind Kraftfahrzeuge zu lenken. Sie begründet dies damit, dass laut Facharzt Psychiatrie Abhängigkeit von Cannabis und schädlicher Gebrauch von Alkohol besteht. Aufgrund der im Herbst 2015 wiederholt gemachten Anrufe und E-mails mit verwirrten und bedrohlichen Inhalten ist von einer exacerbierten drogen- und alkoholinduzierten Psychose auszugehen und bestehe derzeit auch aus psych. Sicht keine Fahrtauglichkeit.

 

Dieses Gutachten sowie sämtliche im Akt aufliegenden Befunde wurden Ihnen mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 25.11.2015 bzw. Schreiben vom 10.12.2015 zur Kenntnis gebracht.

 

Am 10.12.2015 teilten Sie der Bearbeiterin telefonisch mit, dass Sie sich für Ihr bisheriges Verhalten entschuldigen möchten. Sie könnten keinen Facharztbefund und keine Harnkontrolle beibringen, da diese positiv sei. Sie rauchen täglich und brauchen das. Es sei eine besondere Lebensqualität für Sie.

Sie hätten zwar überlegt zum Arzt zu gehen damit dieser bestätigt, dass Sie Cannabis aus medizinischen Gründen brauchen. Dies sei jedoch ein synthetisches Produkt und wollen Sie dieses nicht. Sie fragten während des Telefonates auch ob der Bearbeiterin etwas auffällt, da Sie stark unter Einfluss von Cannabis stehen.

 

Am 21.12.2015 brachte Ihr Vater H D persönlich eine Stellungnahme zur BH V. Aus dieser geht im Wesentlichen hervor, dass Sie so zornig und aufgebracht reagiert haben, da Sie der Meinung waren die Behörde wolle Sie schikanieren indem Sie eine zweite Harnkontrolle machen müssen. Sie wussten nicht, dass die erste positiv war. Der CDT Wert vom 14.09.2015 sei sowohl vom Facharzt als auch im Gutachten der Amtsärztin nicht berücksichtigt worden. Dieser war im Normbereich. Der verwirrte Eindruck bei den Telefonaten ist durch Ihre Aufgeregtheit entstanden und stelle eine Momentaufnahme dar. Die drogen- und alkoholinduzierte Psychose stellen Sie entschieden in Abrede und wurde dies vom Facharzt Psychiatrie auch nicht festgestellt Dieser habe die Fahrtauglichkeit abgesprochen ohne mit Ihnen gesprochen zu haben bzw. Sie untersucht zu haben. Es wurde eine Ferndiagnose erstellt, welche nicht nachvollziehbar ist.

 

Die Amtsärztin wurde mit Schreiben vom 22.12.2015 ersucht das von Ihr erstellte Gutachten schlüssig und nachvollziehbar zu begründen. Sie brachte mit 08.01.2016 vor, dass sich die Situation zur Beurteilung der psychischen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges aufgrund der erfolgten Telefonate, SMS und E-Mails grundlegend geändert hat. Herr Dr. L wurde von ihr telefonisch kontaktiert. Er wurde befragt ob sich eine Änderung der Stellungnahme bezüglich der KFZ-Eignung ergibt und machte er am 23.11.2015 eine ergänzende Stellungnahme. Die Vorfälle können nicht weggewischt werden, als hätte es sie nie gegeben. Es handelte sich dabei um verwirrte und auch bedrohliche Inhalte. Der Harnbefund vom Oktober war positiv und somit im zeitlichen Zusammenhang mit diesen unkontrollierten Anrufen und Bedrohungen. Es kann somit eine drogeninduzierte Psychose nicht ausgeschlossen werden und ebenso eine schwere psychische Erkrankung. Eine neuerliche ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie ist deshalb unbedingt erforderlich. Ebenso eine verkehrspsychologische Untersuchung. Sie wären deshalb nicht fahrtauglich, weil die Telefonate auch verbal aggressive Inhalte hatten und deshalb ein aggressives Fahrverhalten nicht ausgeschlossen werden kann. Ein neuerlicher CDT Wert ist deshalb erforderlich, da ein einzelner CDT Wert im Normbereich nicht aussagekräftig genug ist um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen. Somit ist auf jeden Fall eine verkehrspsychologische Untersuchung, eine erneute fachärztliche Stellungnahme, ein neuerlicher CDT Wert und eine Harnkontrolle unabdinglich erforderlich.

 

Die Behörde hat rechtlich darüber erwogen:

 

Die in diesem Fall maßgeblichen Bestimmungen des FSG sind:

[…..]

 

Eine neuerliche fachärztliche Stellungnahme sowie eine verkehrspsychologische Untersuchung ist aufgrund der erfolgten Telefonate, SMS und E-mails mit verwirrten und bedrohlichen Inhalten jedenfalls erforderlich um feststellen zu können, ob eine drogeninduzierte Psychose oder eine schwere psychische Erkrankung vorliegt oder nicht und ob die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen vorliegt. Sie selbst geben dazu an, dass Sie mit dem Psychiater nicht gesprochen haben und von ihm nicht untersucht wurden. Die von Dr. L erstellte Diagnose ist für Sie als Ferndiagnose anzusehen. Deshalb ist eine direkte Kontaktaufnahme und Untersuchung durch den Facharzt unabdinglich. Da Sie selbst auch wiederholt angeben, dass Sie bereits über Jahre täglich Cannabis konsumieren und dies auch brauchen ist jedenfalls von einer Abhängigkeit auszugehen.

 

Die CDT Kontrolle ist ebenfalls vorzuschreiben, da lediglich ein Befund im Normbereich (14.09.2015) ist. Dies ist nicht ausreichend um eine Alkoholabhängigkeit ausschließen zu können. Die Polizeiinspektion A-P teilte am 20.07.2015 mit, dass Sie mehrmals alkoholisiert zum Posten kamen. Aus den Arztbriefen des S K geht hervor, dass Sie am 13.05.2015 2,38 Promille und am 04.07.2015 1,86 Promille hatten. Es wird hier bereits eine Alkoholentwöhnung nahegelegt und ist deshalb auch von einer Abhängigkeit auszugehen.

 

Ebenso war an beiden Tagen der Harnbefund positiv auf Cannabis. Da Sie selbst auch angeben von Cannabis abhängig zu sein und sowohl am 13.05.2015, am 04.07.2015 und am 16.10.2015 ein positiver Harnbefund auf Cannabis vorliegt und am 21.08.2015 der Creatininwert nicht im Normbereich war bedarf es auch einer neuerlichen Harnkontrolle.

 

Diese Befunde sind zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens unbedingt erforderlich und waren diese deshalb bescheidmäßig anzuordnen.

 

 

Gegen diesen dem Beschwerdeführer mittels Hinterlegung am 23. Februar 2016 zugestellten Bescheid hat dieser durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Eingabe vom 18. März 2016 (Poststempel selben Datums) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben.

 

Begründend wird ausgeführt, der Bescheid werde insoweit angefochten, als dem Beschwerdeführer die Vorlage eines verkehrspsychologischen Untersuchungs-befundes aufgetragen werde.

Der Bescheid enthalte keine nähere Begründung für den Auftrag auf Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme. Die Amtsärztin stütze sich auf verschiedene Telefonate, SMS und Emails, in welchen sich der Beschwerdeführer gegenüber der Behörde „verwirrt“ und mit „bedrohlichen Inhalten“ geäußert habe. Eine drogeninduzierte Psychose“ könne nicht ausgeschlossen werden, ebenso wenig eine „schwere psychische Erkrankung“. Solche Umstände seien in der (unbekämpft) aufgetragenen weiteren psychiatrischen Stellungnahme zu klären.

 

Die Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sei im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten zu verlangen, wenn Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen wurden, die auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung hindeuten würden. Die belangte Behörde werfe dem Beschwerdeführer zu Recht keinen einzigen Verkehrsverstoß vor, sondern ein Verhalten, dass sich ohne jeglichen Zusammenhang mit dem Lenken von Fahrzeugen ereignet habe (mehrfache Auffälligkeiten in alkoholisiertem Zustand ohne Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen).

Aufgrund des Lebensalters des Beschwerdeführers würden auch altersbedingte geistige Reifungsmängel oder ein altersbedingter Leistungsabbau im Vergleich zur Altersnorm ausscheiden.

Für das Abverlangen einer VPU bestünde somit keine tragfähige Sachverhaltsgrundlage.

 

Abschließend wurden die Anträge gestellt, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid im bekämpften Umfang ersatzlos zu beheben.

 

 

Mit Schreiben vom 22. März 2016 legte die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Oö. Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung wurde abgesehen.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, aus dem sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt ableiten ließ:

Aufgrund eines Berichtes der PI A P vom 20. Juli 2015, in dem der belangten Behörde mitgeteilt wurde, dass Beamte der PI A P in der Vergangenheit mehrmals wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers einschreiten mussten und dass der Beschwerdeführer bei der PI anrufe, wobei er völlig desorientiert sei und dass er nach Amtshandlungen am folgenden Tag zur PI komme, wobei er hier ebenso völlig orientierungslos sei und extremer Alkoholgeruch feststellbar sei, sowie aufgrund des Abschlussberichtes der PI A P vom 30. Juli 2015, in dem dargelegt wurde, dass am 21. Juli 2015 im Zuge einer freiwilligen Nachschau im ersten Stock des Wohnhauses in A P, x, eine Indoor Plantage mit Cannabispflanzen vorgefunden wurde, aus der der Beschwerdeführer für den Eigenkonsum Cannabis erzeugt habe und aufgrund der Angabe des Beschwerdeführer vor ca. 2 Jahren mit dem Cannabiskonsum begonnen zu haben und täglich ca. einen Joint zu konsumieren, wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde mit Bescheid vom 10. August 2015 aufgefordert sich amtsärztlich untersuchen zu lassen.

 

In der E-Mail vom 3. September 2015, gerichtet an die belangte Behörde, bezeichnete der Beschwerdeführer die belangte Behörde als „faschistisches Dreckspack“ und „stellte in Aussicht“, zu kommen und zu zeigen wie wütend er wäre.

Weiters schickte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 eine SMS-Nachricht an die Mobiltelefonnummer des Stellvertreters des Bezirkshauptmannes der belangten Behörde mit folgendem Text:

„ Ich werf (gemeint wohl: werd) nach Österreich kommen und die gesamte Sanitätsabteilung in eurer unnötigen Bude mit bloßen Händen abschlachten. Unwertes Leben muss entfernt werden.“

 

Die amtsärztliche Untersuchung wurde am 17. August 2015 durchgeführt. Die Erstellung des Gutachtens gemäß § 8 FSG erfolgte durch die Amtsärztin der belangten Behörde am 24. November 2015. In diesem Gutachten stellte die Amtsärztin der belangten Behörde fest, der Beschwerdeführer sei zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse B nicht geeignet und führte begründend unter Zugrundelegung der vorliegenden psychiatrischen Stellungnahme vom 3. Oktober 2015, ergänzt am 23. November 2015, aus, beim Beschwerdeführer bestehe eine Abhängigkeit von Cannabis und schädlicher Gebrauch von Alkohol. Es sei beim Beschwerdeführer davon auszugehen, dass bei diesem eine exacerbierte drogen- und alkoholinduzierte Psychose vorliege, wobei diesbezüglich auf die im Herbst 2015 stattgefundenen wiederholten Anruft und E-Mails mit verwirrten und bedrohlichem Inhalt verwiesen wurde.

 

Dem Beschwerdeführer wurde das amtsärztliche Gutachten mit Schreiben der belangten Behörde vom 25. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit gegeben, innerhalb von 2 Wochen ab Zustellung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben. Der Beschwerdeführer gab am 21. Dezember 2015 durch seinen bevollmächtigen Vertreter, seinem Vater, eine Stellungnahme zum amtsärztlichen Gutachten ab und gab im Wesentlichen an, die eingeholte amtsärztliche Stellungnahme sei nicht nachvollziehbar.

 

Die Amtsärztin der belangten Behörde gab mit Schreiben vom 8. Jänner 2016 eine ergänzende Stellungnahme zum Gutachten ab und führte aus:

„Die Situation zur Beurteilung der psychischen und geistigen Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges von F D hat sich aufgrund der erfolgten Telefonate, SMS und E-Mails grundlegend geändert.

 

Herr Dr. L wurde von mir telefonisch kontaktiert.

 

Er wurde befragt, ob sich darauf eine Änderung der Stellungnahme bezüglich KFZ-Eignung bei Herrn D ergibt.

 

Herr Dr. L schrieb am 23.11.2015 eine ergänzende, psychiatrische Stellungnahme. Diese wird beigelegt.

 

Man kann die Vorfälle nicht einfach wegwischen, als hätte es sie nie gegeben. Es handelte sich dabei um verwirrte und auch bedrohliche Inhalte.

Der Harnbefund von Herrn D war am 8.10.2015 noch positiv und somit im zeitlichen Zusammenhang mit diesen unkontrollierten Anrufen und Bedrohungen.

Es kann somit eine drogeninduzierte Psychose nicht ausgeschlossen werden und ebenso eine schwere psychische Erkrankung. Eine neuerliche ergänzende Stellungnahme des Facharztes für Psychiatrie ist deshalb unbedingt erforderlich. Ebenso eine verkehrspsychologische Untersuchung.

Herr D ist deshalb nicht fahrtauglich, weil die Telefonate auch verbal aggressive Inhalte hatten und deshalb ein aggressives Fahrverhalten nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Ein neuerlicher CDT-Wert ist deshalb erforderlich, da ein einzelner CDT-Wert im Normbereich nicht aussagekräftig genug ist, um eine Alkoholabhängigkeit auszuschließen.

Somit ist auf jeden Fall eine verkehrspsychologische Untersuchung und eine erneute fachärztliche Stellungnahme sowie ein neuerlicher CDT-Wert und eine Harnkontrolle unabdinglich erforderlich.“

 

 

Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde vom 11. Februar 2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen zur Erstellung des amtsärztlichen Gutachtens binnen einem Monat ab Rechtskraft des Bescheides eine Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, eine verkehrspsychologische Stellungnahme, CDT und eine Harnkontrolle beim Sanitätsdienst der BH V beizubringen.

 

Gegen die Aufforderung einen Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung beizubringen richtet sich die mit 18. März 2016 datierte Beschwerde.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 Ziffer 2 VwGVG entfallen, da bereits aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid (im beantragten Umfang) aufzuheben ist.

 

 

III.           Gemäß § 24 Abs. 4 FSG ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen, wenn Bedenken bestehen, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen

 

Gemäß § 8 Abs. 2 FSG ist das ärztliche Gutachten von einem Amtsarzt zu erstellen, sofern zur Erstattung des ärztlichen Gutachtens besondere Befunde oder im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten eine Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle erforderlich sind; der Antragsteller hat diese Befunde oder Stellungnahmen zu erbringen. Wenn im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung eine sichere Entscheidung im Hinblick auf die gesundheitliche Eignung nicht getroffen werden kann, so ist erforderlichenfalls eine Beobachtungsfahrt anzuordnen.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 FSG-GV ist die Stellungnahme einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle gemäß § 8 Abs. 2 FSG im Hinblick auf ein verkehrspsychologisch auffälliges Verhalten insbesondere dann zu verlangen, wenn der Bewerber um eine Lenkberechtigung oder der Besitzer einer Lenkberechtigung Verkehrsunfälle verursacht oder Verkehrsverstöße begangen hat, die den Verdacht

1. auf verminderte kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit oder

2. auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erwecken. Mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn einem Lenker innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren die Lenkberechtigung dreimal entzogen wurde, oder wenn ein Lenker wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 lit. b oder c StVO 1960 bestraft wurde.

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Im ggst Fall wurde das Verfahren zur Prüfung der gesundheitlichen Eignung aufgrund einer Anzeige der PI A P des Abschluss-Berichtes der selben PI eingeleitet und der Beschwerdeführer mit dem nunmehr bekämpften Bescheid zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens gemäß § 24 Abs. 4 FSG u.a. aufgefordert, binnen einem Monat ab Rechtskraft des bekämpften Bescheides einen Befund über eine verkehrspsychologische Untersuchung vorzulegen.

 

Für die Erlassung einer Aufforderung nach Abs. 4 genügen begründete Bedenken gegen die gesundheitliche Eignung der betreffenden Person zum Lenken von Kfz. Es bedarf hiezu nicht der erst im Entziehungsverfahren der Setzung von Entziehungsmaßnahmen vorausgehenden, auf sachverständiger Basis festzustellender Nichteignung.

 

Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung festhält, geht es in Verfahren wie dem hier gegenständlichem noch nicht darum, konkrete Umstände zu ermitteln, aus denen bereits mit Sicherheit auf das Fehlen einer Erteilungsvoraussetzung geschlossen werden kann. Es müssen aber genügend begründete Bedenken in dieser Richtung bestehen, die die Prüfung des Vorliegens solcher Umstände geboten erscheinen lassen (VwGH 25.7.2007, 2007/11/0024).

 

Der Auftrag zur Vorlage einer verkehrspsychologischen Stellungnahme ist nur dann zulässig, wenn iSd Abs. 4 – begründete Bedenken an der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit oder an der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dargelegt würden (VwGH 24.5.2011, 2011/11/0026, 30.9.2011, 2011/1170248).

 

Im vorliegenden Zusammenhang ist die bekämpften Bescheid enthaltene Aufforderung eine verkehrspsychologische Stellungnahme vorzulegen, dann rechtens, wenn sich aus dem festgestellten Sachverhalt ausreichende Gründe ergeben, die begründete Bedenken hinsichtlich der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung erkennen lassen und diese Bedenken sowohl im Zeitpunkt der Entscheidung durch die belangte Behörde als auch im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorliegen, sodass es folglich an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen mangelt.

 

Der Beschwerdeführer trat mit der belangten Behörde ab dem Zeitpunkt der bescheidmäßigen Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, vom 10. August 2015, nach Aktenlage via E-Mail und SMS in Kontakt.

In der E-Mail vom 3. September 2015 bezeichnete er die belangte Behörde als „faschistisches Dreckspack“ und „stellte in Aussicht, zu kommen und zu zeigen wie wütend er wäre.

Weiters schickte der Beschwerdeführer am 30. Oktober 2015 eine SMS-Nachricht an die Mobiltelefonnummer des Stellvertreters des Bezirkshauptmannes der belangten Behörde mit folgendem Text:

„ Ich werf (gemeint wohl: werd) nach Österreich kommen und die gesamte Sanitätsabteilung in eurer unnötigen Bude mit bloßen Händen abschlachten. Unwertes Leben muss entfernt werden.“

Weiters ist es nach Angaben der Amtsärztin der belangten Behörden in der Folge immer wieder zu Anrufen gekommen, die zum Teil bedrohlichen Inhalt aufgewiesen haben. Genauere Angaben hierzu liegen nicht vor.

 

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichthofes liegt eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung dann nicht vor, wenn der Inhaber einer Lenkberechtigung (bloß) ein allenfalls rechtswidriges und strafbares Verhalten setzt, das in keinem näheren Zusammenhang zu kraftfahrrechtlichen oder straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften steht.

 

Dem Beschwerdeführer ist nun zweifellos zuzustimmen, wenn er ins Treffen führt, dass die Vorfälle in keinem Zusammenhang mit dem Lenken eines KFZ stehen. Zweifellos ist nämlich nicht jedes fragwürdige Verhalten dazu geeignet, Bedenken an der gesundheitlichen Eignung zum Lenken von KFZ hervorzurufen.

 

In der Begründung des bekämpften Bescheides sind keine Ausführungen enthalten, woraus die belangte Behörde auf das Vorliegen begründeter Bedenken hinsichtlich einer mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung schließt.

Bloße Hinweise der Führerscheinbehörde auf ein diesbezügliches Verlangen des Amtsarztes reichen für solche Bedenken nicht (VwGH 25.2.2003, 2001/11/0179).

 

Allgemein gesagt, geht es bei der mangelnden Bereitschaft zur Verkehrsanpassung darum, ob eine Person Willens ist, sich im Verkehr entsprechend anzupassen (VwGH 26. Juni 1997, 95/11/0122).

 

In der ergänzenden amtsärztlichen Stellungnahme vom 8. Jänner 2016 wird ausgeführt, dass aufgrund der teilweise verbal aggressiven Telefonate nicht ausgeschlossen werden kann, dass auch die Fahrweise des Beschwerdeführers aggressiv ist. Weiters sei nach den Ausführungen der Amtsärztin am 8. Jänner 2016 eine verkehrspsychologische Untersuchung, neben einer ergänzenden Stellungnahme eines Facharztes für Psychiatrie, erforderlich, da eine drogeninduzierte Psychose oder sonstige schwerwiegende psychische Erkrankung nicht ausgeschlossen werden kann.

 

Zu letzter Ausführung ist festzuhalten, dass eine verkehrspsychologische Stellungnahme Auskunft über die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und die Bereitschaft der Verkehrsanpassung des Probanden gibt. Für die Feststellung, ob beim Beschwerdeführer eine drogeninduzierte Psychose oder sonstige psychische Erkrankung vorliegt, scheint die Einholung einer Stellungnahme oder eines Gutachtens aus dem Fachbereich der Psychiatrie prädestiniert und fällt auch nicht in den Beurteilungsumfang der aufgetragenen verkehrspsychologischen Stellungnahme.

 

Eine mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könnte bei vorliegenden Sachverhalt aus der verbal aggressiven Kommunikation des Beschwerdeführers geschlossen werden und vom seinem Kommunikationsverhalten auf eine grundsätzliche aggressive Verhaltensweise und in der Folge auf eine aggressive Fahrweise ohne einem Mindestmaß an ein beim Lenken von KFZ im Straßenverkehrs notwendigen Konfliktbewältigungspotential geschlossen werden.

 

Dem widerspricht jedoch einmal die Benachrichtigung über Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft W vom 18. November 2015, 6 St 181/15i – 1, gemäß § 190 StPO weil kein tatsächlicher Grund der weiteren Verfolgung gegen sei, sondern es sei von einer milieubedingten Unmutsäußerung auszugehen.

Zum Anderen zeigt auch das im Akt einliegende Entschuldigungsschreiben des Beschwerdeführers, dass seine Kommunikation mit der belangten Behörde nicht frei von verbalen Spitzen ist, indem er am Ende ausführt, er hoffe, dies sei „amtsdeutsch und deutlich“ genug gewesen.

 

Aus der Aktenlage konnten nicht entnommen werden, dass der Beschwerdeführer bereits verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung getreten wäre.

 

Die vom Beschwerdeführer aktenkundigen Äußerungen mittels E-Mail und SMS, wie oben dargelegt, stellen zweifellos eine Art der Kommunikation dar, die äußerst ungehörig, unhöflich und in ihrer Wortwahl absolut unpassend ist, reicht jedoch für sich alleine, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass ein Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft W nach § 190 StPO eingestellt wurde, nicht aus, um begründete Bedenken auszulösen, der Beschwerdeführer würde sich im Verkehr nicht entsprechend anpassen.

 

 

V.           Aus den oben angeführten Gründen war daher der Beschwerde im angefochtenen Umfang stattzugeben und die bekämpfte Anordnung ersatzlos zu streichen.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß