LVwG-970005/2/BP/SA

Linz, 07.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Bernhard Pree über die Säumnisbeschwerde des Herrn VD Dipl.-Päd. C L, L, vom 9. Februar 2016 den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.         Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen.

 

II.      Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.               

 

1. Mit Schreiben vom 9. Februar 2016 erhob der nunmehrige Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 Abs. 3 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG, gegen den Landesschulrat von Oberösterreich, da dieser einen gesetzlich gebotenen Bescheid im Verwaltungsverfahren nicht in der gesetzlich vorgegebenen Frist erlassen habe. Begründend führte der Bf darin ua. Nachstehendes aus:

 

I.

a. Relevanter Sachverhalt zur Säumnis der belangten Behörde beim Erlass des Bescheids (Gang und Stand des Verwaltungsverfahrens);

Am 8.4.2015 erfolgte seitens des Landesschulrates für Oberösterreich eine vorübergehende Dienstzuweisung zu administrativen Tätigkeiten an die Schulen VS xx und NMS xy (NMS xy nicht schriftlich). Im Zuge dieser Dienstzuweisung wurde mir als Volksschuldirektor ein Lehrmittelkammerl als Büro und Tätigkeiten zugewiesen, die mit dem Dienstgrad eines Volksschuldirektors nicht vereinbar sind. (Punktuation des LSR und Arbeitstagebuch)

Auf diese Umstände habe ich den Pflichtschulinspektor Herrn T, meinen unmittelbaren Vorgesetzten, mit Schreiben vom 24.6.2015, hingewiesen und als Dokumentation der mir auferlegten Pflichten ein Arbeitstagebuch vorgelegt. Aus meinem Schreiben und dem Arbeitstagebuch ist ersichtlich, dass die von mir verlangten Tätigkeiten in keiner Weise dem Arbeitsprofil eines Volksschuldirektors nach § 56 Schug entsprechen. Daher stellte ich einen Antrag auf Abänderung der Dienstzuweisung nach § 19 LDG, man möge mich an einen Schulstandort in U versetzen, da dort an zwei Schulen die gleichen Voraussetzungen für eine vorübergehende Dienstzuweisung zu administrativen Tätigkeiten vorliegen würden. Zumindest der Schulweg hätte sich so für ein Jahr der vorübergehenden Dienstzuweisung drastisch verkürzt. Mit gleichem Datum habe ich dann auch den Antrag auf „anderweitige Zuweisung" an eine andere Schule gem. § 19/2 LDG noch einmal in einem eigenen Schriftstück vom 22.6.2015 (Datumsfehler auf dem Schreiben „2014") formuliert. Der Präsident des Landesschulrates, Herr Hofrat F E, sowie der Vorsitzende des Zentralausschusses für APS Herr W W wurden davon abschriftlich in Kenntnis gesetzt. Die Erledigung dieses Antrages ist seither ausständig.

 

An dem dienstzugewiesenen Arbeitsplatz sind vorwiegend stundenlang stupide Computerarbeiten von mir durchzuführen. Der gesamte Arbeitsplatz, die Möbel (Schülertisch), die Computerausstattung (alter Laptop mit Win XP Software, schlechte Grafikkarte), die Belüftungsmöglichkeiten des Raumes entsprechen allesamt nicht den gängigen gesetzlichen Vorschriften für Computerarbeitsplätze oder Büroräume (Bildschirmverordnung) Der Arbeitsplatz hat mich krank gemacht. Ich musste zum Augenarzt und es wurde mir eine „Bildschirmbrille" im Sinne der Bildschirmverordnung vom Augenarzt verschrieben. Die Bezahlung der Bildschirmbrille begehrte ich vom Dienstgeber, wie das auch in der Bildschirmverordnung ermöglicht wird. Ich verlangte auch eine Arbeitsplatzevaluierung" durch das Arbeitsinspektorat. Auch darauf wurde nicht reagiert. Eine gesonderte Anzeige gegen den Verantwortlichen Herrn W (Obmann der Personalvertretung als zuständiger Verantwortlicher für den Arbeitnehmerschutz der Lehrer) erfolgt gleichzeitig bei der Staatsanwaltschaft Linz. Auf die augendiagnostische Untersuchung habe ich hingewiesen und den Behandlungsnachweis, sowie die Rechnung für die ärztliche Behandlung in der Höhe von 74,93 Euro (Kostenträger LKUF) und die Brille in der Höhe von 260,10 Euro vorgelegt und um die Bezahlung der Kosten für die Computerbrille ersucht.

 

(Beilage der Rechnung von H) Die Entscheidung darüber bzw. Erstattung der Kosten ist ausständig.

 

b. Beweisanbote für die Säumnis

Der Säumnisbeschwerde liegen 5 Beilagen bei, 2 Schreiben an Pflichtschulinspektor T mit den Erläuterungen des Sachverhaltes und Antrag auf Abänderung der Dienstzuweisung, die Einschreibnachweise, Rechnung des Augenarztes (von LKUF bezahlt), Rechnung für die Computerbrille (offen).

 

II. Da mich die Untätigkeit der belangten Behörde in meinem Recht auf Entscheidung über meine Anträge verletzt, erhebe ich nach Ablauf der gesetzlich vorgegebenen Frist von [sechs Monaten gemäß Art 132 Abs 3 B-VG und den §§ 7 ff VwGVG Beschwerde und stelle die

Anträge

 

über meinen Antrag vom 24.6.2015 auf Entscheidung über den Antrag auf Abänderung der vorübergehenden Dienstzuweisung gem § 19/2 LDG

entscheiden und in Abänderung der vorübergehenden Dienstzuweisung im Sinne der vorgeschlagenen Schulen VS K oder VS H, beide Schulen Linz U, eine vorübergehende Versetzung vorzunehmen;

 

über den Antrag auf Kostenersatz für die Bildschirmbrille im Sinne der Bildschirmverordnung zu entscheiden und mir die Kosten zu ersetzen.

 

III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:

 

a. Rechtliche Begründung der Zulässigkeit der Säumnisbeschwerde

Die Säumnis bzw. das Verstreichen der gesetzlichen Entscheidungsfrist, der Verzögerung, ist auf Verschulden der Behörde zurückzuführen. Die Anträge wurden nachweislich per Post mit allen Beilagen beim Landesschulrat für Oberösterreich eingebracht und nunmehr sind mehr als sechs Monate vergangen, ohne dass die Behörde entschieden hat. (Datum siehe oben)

 

b. Darlegungen, dass und warum dem - im Verwaltungsverfahren unerledigt

gebliebenen - Antrag des Beschwerdeführers auf der Grundlage des geschilderten

Sachverhalts stattzugeben wäre.

 

Es ist dem Beschwerdeführer keinerlei einleuchtender Grund ersichtlich, warum die Behörde nicht im Sinne des Antragstellers rechtzeitig entschieden hat, umso mehr weil der vorübergehend zugewiesene Arbeitsplatz an der VS xx den Bediensteten nachweislich über Monate krank gemacht hat und die Behörde sowie die Personalvertretung einer gesetzlichen Fürsorgepflicht für das Wohlergehen des Dienstnehmers unterliegt. Es wurde seitens der Behörde darüber auch nicht mit dem Antragsteller kommuniziert!

 

2. Der Landesschulrat für Oberösterreich legte die in Rede stehenden Unterlagen mit Schreiben vom 24. Februar 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor und übermittelte gleichzeitig eine Stellungnahme, worin ua. Folgendes ausgeführt wurde:

 

Säumnis betreffend Abänderung der vorübergehenden Dienstzuteilunq:

 

VD Dipl.-Päd. L wurde mit Bescheid des Landesschulrates für OÖ. vom 21.06.2010 zunächst auf einen Zeitraum von vier Jahren auf die Planstelle des Leiters der Volksschule z Linz ernannt.

Ein Wegfall dieser Befristung nach vier Jahren ist unter anderem nur dann vorgesehen, wenn die Dienstbehörde nicht in diesem Zeitraum die Nichtbewährung als Leiter feststellt. Mit Bescheid 1P-3913/131260/61-14 vom 27.05.2014 sprach der Landesschulrat für OÖ. diese Nichtbewährung aus.

VD L hat gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel eingebracht und es wurde im anschließenden Verfahren die Entscheidung des Landesschulrates für OÖ. durch das OÖ. Landesverwaltungsgericht aufgehoben (LVwG-950019/12/Ki/MH/ME). Damit ist die zeitliche Befristung der Ernennung zum Leiter entfallen.

In der Zeit der Tätigkeit von VD Dipl.-Päd. L an der VS Z Linz verschlechterte sich das Klima am Standort massiv. Davon waren die Lehrkräfte, aber auch die Eltern und Kinder betroffen. Diesbezüglich wird auf das oben angeführte Verfahren verwiesen.

Die Eltern hatten die Absicht, sich an die Medien zu wenden. Sie konnten mit dem Hinweis auf das laufende Verfahren betreffend die Nichtbewährung von diesem Schritt abgehalten werden. Nach der Aufhebung des Bescheides des Landesschulrates für OÖ. durch das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verschlechterte sich die Situation. Die Lehrkräfte haben alle bereits vor dem Ausspruch der Nichtbewährung um Versetzung an andere Schulen angesucht. Als sie von der Aufhebung des Bescheides in Kenntnis gesetzt wurden, war das Kollegium sehr betroffen. Besonders jene, die im Verfahren Aussagen gemacht hatten, waren sichtlich verängstigt, wie sich ihre berufliche Zukunft gestalten würde.

Eltern erkundigten sich über die Rückkehr, weil sie teilweise darüber nachdachten, ihre Kinder an andere Schulen zu geben bzw. die Kinder an anderen Schulen einzuschulen. Sie versuchten Unterstützung in- und außerhalb der Schulverwaltung zu bekommen.

Die Dienstbehörde veranlasste aufgrund vermehrter Krankenstände von VD Dipl.-Päd. L vor und nach der Entscheidung des OÖ. Landesverwaltungsgerichtes und insbesondere im Wissen um die schwierige Situation der Rückkehr an die VS Z L begleitende Maßnahmen. So wurde vereinbart und von VD Dipl.-Päd. L auch gutgeheißen, dass die Volksschuldirektorin, die in der Zeit seiner Abwesenheit die Leitung der VS Z mitübernommen hatte, den Wiedereinstieg begleiten sollte.

Am 23.02.2015 wurde der Dienst an der VS Z Linz durch VD Dipl.-Päd. L wieder angetreten und bis zu seiner Dienstzuteilung mit Unterbrechungen durch Krankenstände (24.02.2015 bis 26.02.2015 und 04.03.2015 bis 27.03.2015) ausgeübt.

Am 07.04.2015 (Osterferien von 30.03.2015 bis 07.04.2015) wurde VD Dipl.-Päd. L zu einem Dienstgespräch geladen im Zuge dessen er von der vorübergehenden Dienstzuweisung gemäß § 21 LDG 1984 ab 08.04.2015 an die VS xx, die auch Arbeiten an den beiden nahe gelegenen Neuen Mittelschulen X und Y beinhalten sollte, in Kenntnis gesetzt wurde. Es wurden mit ihm auch die Gründe für diese Zuteilung besprochen.

Die schriftliche Ausfertigung des Dienstauftrages wurde ihm bei diesem Gespräch ausgefolgt. Der Einsatz an den beiden Neuen Mittelschulen wurde mit 08.06.2015 wieder beendet.

Die vorübergehende Zuweisung gemäß § 21 LDG 1984 erfolgte mit Schreiben vom 08.04.2015. Sie wird, weil sie eine vorübergehende Maßnahme darstellt, mit Ablauf des 07.04.2016 beendet. VD Dipl.-Päd. L wird daraufhin seine Leitertätigkeit wieder an der VS L Z ausüben.

 

Der Beschwerdeführer stellte mit Schreiben vom 22.6.2014 (richtigerweise 2015) den Antrag auf "anderweitige Zuweisung" an eine andere Schule gemäß § 19 Abs 2 LDG 1984. Aus dem Inhalt des Schreibens, insbesondere Seite 4, geht aber deutlich hervor, dass die Abänderung der vorübergehenden Dienstzuweisung an die VS xx beantragt wurde. Anstelle der VS xx sollte an die VS xy oder yz vorübergehend dienstzugeteilt werden.

Aus dem gesamten Inhalt des Schreibens ging daher hervor, dass er keine Versetzung gemäß § 19 LDG 1984 beantragte, sondern vielmehr eine Abänderung der vorübergehenden Zuweisung gemäß § 21 LDG 1984.

§ 1 Abs 1 DVG sieht die Anwendung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesestzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 für Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden mit Abweichungen vor.

Gerade die Erteilung von dienstlichen Anweisungen (Dienstaufträgen) wird laut Abs. 4 leg. cit. nicht von diesem Bundesgesetz berührt.

Die Erteilung einer vorübergehenden Zuweisung stellt einen derartigen Dienstauftrag dar, die daher nicht mit Bescheid zu verfügen war (VwGH vom 16.01.1984, 83/12/0179).

Der Antrag von VD Dipl.-Päd. L auf eine vorübergehende Zuweisung an eine andere Schule löste aufgrund der Rechtsnatur der vorübergehenden Zuweisung als Dienstauftrag keine Entscheidungspflicht der Dienstbehörde aus. Nicht zuletzt aus dem Grund, dass eine Zuweisung in Form einer Betrauung mit einer Leiterstelle im Vollumfang der damit verbundenen Aufgaben nicht möglich gewesen wäre, wurde von einem Aufgreifen des Antrages Abstand genommen.

 

Säumnis betreffend Antrag auf Kostenersatz für die Bildschirmbrille:

 

Der Antrag von VD Dipl.-Päd. L auf Übernahme der Kosten für die Anschaffung einer Bildschirmarbeitsbrille vom 24.6.2014 (richtigerweise 2015) wurde mit Schreiben des Landesschulrates für vom 30.06.2015 erledigt und eine Aufwandsentschädigung von € 220,-- zuerkannt.

Aufgrund des Erlasses des BMBF Rundschreiben Nr. 9/2010 wird einheitlich ein Zuschuss von maximal € 220,-- zuerkannt.

 

Der Landesschulrat für Oberösterreich stellt den Antrag auf Zurückweisung der Säumnisbeschwerde, da eine Säumnis der belangten Behörde weder hinsichtlich des Antrages auf Abänderung der Zuteilung noch betreffend des Antrages auf Übernahme der Kosten der Bildschirmarbeitsbrille vorliegt.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Unterlagen sowie die Säumnisbeschwerde.

 

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da der Sachverhalt im Wesentlichen völlig unbestritten ist und sich bereits aus der Aktenlage ergab, dass die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem unter den Punkten I.1. und I.2. dieses Beschlusses im Wesentlichen unwidersprochenen relevanten Sachverhalt aus.

 

II.            

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergab sich widerspruchsfrei aus dem Akt, weshalb eine weiterführende Beweiswürdigung unterbleiben konnte.

 

 

III.            

 

1.1. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Anordnungen und Entscheidungen des Verwaltungsgerichts durch Beschluss, sofern nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. 

 

1.2. Gemäß § 21 Abs. 2 LDG 1984, BGBl. Nr. 302/1984, idgF. BGBl. I Nr. 65/2015 (in der Folge: LDG),  kann darüber hinaus, insbesondere wenn die Lehrerreserve erschöpft ist, aus dienstlichen Gründen, vor allem zur Vertretung abwesender Lehrer, ein Landeslehrer innerhalb oder außerhalb seines Dienstortes einer anderen Schule derselben oder einer anderen Schulart vorübergehend zugewiesen werden.

 

Gem. 21 Abs. 3 LDG gilt für die vorübergehende Zuweisung § 19 Abs. 3, 4, 8 und 9 LDG sinngemäß.

 

Gem. § 21 Abs. 4 LDG kann der Inhaber einer schulfesten Stelle nur mit seiner Zustimmung länger als drei Monate innerhalb eines Schuljahres vorübergehend einer anderen Schule zugewiesen werden.

 

§ 1 Abs. 1 DVG normiert, dass auf das Verfahren in Angelegenheiten des öffentlich-rechtlichen Dienst-, Ruhe- oder Versorgungsverhältnisses (im folgenden „Dienstverhältnis“ genannt) zum Bund, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51, mit den nachstehenden Abweichungen anzuwenden ist.

 

Gem. § 1 Abs. 4 DVG wird das Recht des Vorgesetzten, dienstliche Anweisungen (Dienstaufträge) zu erteilen, durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.

 

1.3. Im vorliegenden Fall stellte der Bf mit Schreiben vom 22. Juni 2015 einen Antrag auf Abänderung seiner vorübergehenden Dienstzuweisung, die mit Schreiben vom 8. April 2015 verfügt worden war. In seinem Antrag bezog er sich zwar auch auf § 19 Abs. 2 LDG, der die Versetzung eines Landeslehrers regelt und diesbezüglich auch grundsätzlich eine Antragslegitimation vorsehen würde, allerdings tritt aus dem Inhalt des in Rede stehenden Antrages klar zutage, dass der Bf nicht eine Versetzung von seinem originären Dienstposten intendiert, sondern lediglich eine Abänderung seiner vorübergehenden Dienstzuweisung, wobei er hier auch gleich zwei potentielle Schulen vorschlägt. Es kann dem Bf also nicht unterstellt werden, dass er ein Versetzungsverfahren im Sinne des § 19 Abs. 2 LDG auslösen wollte (will), das allerdings bescheidmäßig zu erledigen wäre. 

 

1.4. Anders verhält es sich aber mit der in § 21 LDG geregelten vorübergehenden Dienstzuweisung. Abgesehen davon, dass hier keine Antragslegitimation vorgesehen ist, handelt es sich aus Zusammenschau dieser Bestimmung mit § 1 DVG nicht um eine bescheidmäßig zu erledigende Verfügung. Auch, wenn ein Antrag auf Abänderung einer vorübergehenden Dienstzuweisung vorgesehen wäre, wäre dieser Antrag nicht mittels Bescheid (im Sinne des AVG) zu erledigen. Eine Entscheidungsfrist von 6 Monaten kann also nicht ausgelöst worden sein, weshalb auch per se schon keine Säumnis der belangten Behörde eintreten konnte.

 

1.5. Dies bedeutet aber im Ergebnis, dass die in Rede stehende Säumnisbeschwerde hinsichtlich deren Beschwerdepunkt 1. als unzulässig zurückzuweisen war.

 

2.1. In der hier zu erörternden Säumnisbeschwerde wendet der Bf weiters ein, dass über seinen Antrag vom 24. Juni 2015 auf Kostenersatz einer Bildschirmbrille nach der Bildschirmverordnung nicht entschieden worden sei.

 

Diesbezüglich ist anzumerken, dass mit Schreiben vom 30. Juni 2015 dem Bf ein Kostenersatz in Höhe von 220 Euro zugesprochen wurde.

 

2.2. Bei näherer Betrachtung dieses Schreibens ist festzuhalten, dass daraus sowohl der Adressat, die Behörde, die normative Anordnung als auch die Genehmigung (mittels elektronischer Ausfertigung) als gegeben erachtet werden können. Unbeschadet des Umstandes, dass dieses Schreiben nicht als Bescheid bezeichnet ist und auch keine Rechtsmittelbelehrung aufscheint, ist es materiell als Bescheid zu qualifizieren, in dem dem Antrag des Bf teilweise stattgegeben wurde. Einwendungen dagegen hätten schon nach Zustellung des Schreibens erhoben werden können.

 

Unabhängig von damit verbundenen verfahrensrechtlichen Fragen, ist aber klargestellt, dass hier keine Untätigkeit der belangten Behörde zu erkennen ist, die zulässigerweise mit Säumnisbeschwerde moniert werden könnte.

 

2.3. Daraus folgt aber, dass auch dieser Beschwerdepunkt als unzulässig zurückzuweisen war.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Bernhard Pree