LVwG-350205/6/KLi/GRU

Linz, 11.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 26. Februar 2016 des Mag. M. S., geb. x, x, L., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2015, GZ: SJF, wegen bedarfsorientierter Mindestsicherung (Zurückweisung mangels Mit­wirkung) den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Bürger­meisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2015, GZ: SJF, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG an den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz zurückverwiesen.

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 9. Dezember 2015, GZ: SJF, wurde der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. November 2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs zurückgewiesen.

 

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.11.2015 im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht ersucht worden sei, die zur Durchführung des Verfahrens erforderlichen Urkunden bzw. Unterlagen hinsichtlich Einkommensnachweis für November 2015 von Fa. S. & R. beizubringen. In diesem Schreiben sei der Beschwerdeführer nachweislich darauf hingewiesen worden, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt worden sei, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen könne. Da er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen sei, würde für seinen Antrag die Entscheidungsgrundlage fehlen.

 

 

I.2. Im Hinblick auf diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst am 26. Dezember 2015 einen Antrag auf Verfahrenshilfe für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellt. Mit Bescheid vom 15. Jänner 2016 des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, GZ: LVwG-350205/2/KLi, wurde dieser Antrag abgewiesen. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2016 zugestellt.

 

In weiterer Folge richtet sich nunmehr die rechtzeitige Beschwerde vom 26. Februar 2016 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 9. Dezember 2015.

 

Zusammengefasst bringt der Beschwerdeführer vor, der Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz würde ihn in seinem einfachgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung sowie in den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger, ein faires Verfahren sowie ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzen.

 

Am 7. Jänner 2016 habe er erneut den Antrag auf bedarfsorientierte Mindestsicherung gestellt, welchem er sämtliche erforderlichen Unterlagen (inkl. Gehaltsnachweis vom November 2015) angeschlossen habe. Daraufhin habe er am 14. Jänner 2016 eine Mitteilung erhalten, in welcher er ersucht worden sei, folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

a.            Vorlage der Einkünfte aus seiner Tätigkeit beim Roten Kreuz als Rettungsschwimmlehrer für Jänner 2016 bzw. sollte es sich hier um eine ehrenamtliche Tätigkeit handeln, wird darüber eine Bestätigung  verlangt,

b.            Vorlage aller Einkünfte für Jänner 2016 aus seiner Mitwirkung im Familienbetrieb (X).

 

Diese Tätigkeiten habe er bei der Antragstellung nicht angegeben, da er daraus keinerlei Einkünfte beziehe. Aufgrund seiner prekären finanziellen Situation zu dieser Zeit (er müsse seit November 2015 seinen Lebensunterhalt mit täglich 14,17 Euro finanzieren) sei er dieser Aufforderung nachgekommen. In diesem Zusammenhang habe ihn die Behörde darauf hingewiesen, dass es sich bei der Mitwirkungspflicht gem. § 30 Oö. BMSG keinesfalls um eine Recht­fertigungspflicht über nicht vorhandene und auch nicht angeführte Einkünfte handle. Im Falle eines missbräuchlichen Bezugs der bedarfsorientierten Mindestsicherung gäbe es ohnehin gem. § 22 Oö. BMSG die Verpflichtung zur Rückzahlung.

 

Daraufhin habe er am 26.1.2016 die bedarfsorientierte Mindest­sicherung für Jänner 2016 und am 29.1.2016 die Zahlung für Februar 2016 erhalten. Einen Bescheid, in dem über den Anspruch von November 2015 und Dezember 2015 inhaltlich abgesprochen werde, habe er nicht erhalten. Auch eine Zahlung für November 2015 und Dezember 2015 sei nicht erfolgt.

 

Gegen den Bescheid der belangten Behörde erhebe er binnen offener Frist Beschwerde und stelle die Anträge, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge gem. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid aufheben; gem. § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG den angefochtenen Bescheid – gegebenenfalls nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts – abändern und ihm die bedarfsorientierte Mindestsicherung für die Monate November 2015 und Dezember 2015 gewähren; gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen. Weiters ergehe die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge gem. Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm. Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z. 1 lit. a B-VG beim VfGH den Antrag auf Prüfung des § 30 Oö. BMSG , LGBl. 74/2011 idF. LGBl. 55/2014 stellen.

 

Begründend führte der Beschwerdeführer aus, dass gem. § 7 Abs. 4 VwGVG die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gem. Art. 130 Abs. 1 Zl. 1 B-VG vier Wochen betrage. Werde der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, beginne gem. § 40 Abs. 4 VwGVG die Beschwerdefrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an den Beschuldigten zu laufen. Der Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2015 sei ihm am 10.12.2015 zugestellt worden. Innerhalb offener Rechtsmittelfrist habe er am 28.12.2015 den Antrag auf Beigebung eines Verteidigers an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gestellt.

 

Am 1.2.2016 sei ihm der Beschluss, mit dem sein Antrag abgewiesen worden sei, zugestellt worden. Die Beschwerde vom 26.2.2016 sei somit binnen offener Rechtsmittelfrist eingebracht worden und zulässig.

 

Inhaltlich begründe er seine Anträge damit, dass keine Pflicht zur Vorlage des aktuellen Gehaltsnachweises bestehe. Gem. § 1 Oö. BMSG sei Aufgabe bedarfsorientierter Mindestsicherung die Ermöglichung und Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens sowie die damit verbundene dauerhafte Einbeziehung in die Gesellschaft für jene, die dafür der Hilfe der Gemeinschaft bedürfen. In § 2 werde u.a. das Rechtzeitigkeitsprinzip normiert. Es widerspräche dem Rechtzeitigkeitsprinzip, wenn zur Gewährung der bedarfsorientierten Mindestsicherung stets der Gehaltsnachweis des Monats der Antragstellung zu erbringen sei. Dies hätte zur Folge, dass es nicht möglich sei, die Mindestsicherung im Monat der Antragstellung zu erhalten. Bei der Antragstellung im November 2015 sei er dazu aufgefordert worden, den Gehaltsnachweis von November 2015 zu erbringen. Da dieser Gehaltsnachweis vorausgesetzt worden sei, um die Mindestsicherung zu erhalten, sei es ihm bereits aufgrund formaler Voraussetzungen nicht möglich gewesen, die Mindestsicherung zu beziehen. Auch bei der Antragstellung im Jänner 2016 sei ihm aufgetragen worden, einen Gehaltsnachweis für den aktuellen Monat zu erbringen.

 

Es gäbe aber keine Rechtfertigungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG. Die Mitwirkungspflicht gem. § 30 Oö. BMSG dürfe keinesfalls so weit ausgedehnt werden, dass diese letztlich zur Rechtfertigungspflicht des Antragsstellers werde. Es sei nicht im Sinne des Oö. BMSG, dass sich die hilfesuchende Person vor der Gewährung für die Mindestsicherung für sämtliche, von der Behörde behaupteten mögliche Einkünfte rechtfertigen müsse. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass die Behörde vor der Gewährung der Mindestsicherung bereits zu ermitteln habe, ob die Mindestsicherung tatsächlich zu gewähren sei. Einer derart umfangreichen Ermittlungsbefugnis steht allerdings § 22 Oö. BMSG entgegen. Die Mindestsicherung sei daher zunächst zu gewähren und im Fall, dass nach der Gewährung aufgrund falscher oder fehlender Angaben ein Einkommen oder Vermögen festgestellt werde, müsse der Empfänger diese zurückbezahlen. Eine derartige Interpretation, dass die Mindestsicherung möglichst rasch auszubezahlen sei und diese im Fall des missbräuchlichen Bezugs zurückzuzahlen sei, entspräche auch der Intention des Gesetzgebers, indem die Mindestsicherung eine soziale Absicherung sein solle, die jedenfalls das letzte „Auffangnetz" darstelle.

 

Er habe seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Nachdem er die Mitteilung erhalten habe, habe er sofort sämtliche, ihm möglichen Unterlagen und Urkunden beigeschafft. Er habe diese persönlich an die zuständige Sachbearbeiterin übergeben. Er sei somit für ergänzende Angaben auch persönlich zur Verfügung gestanden. Weiteres habe er eine gänzliche Offenlegung seines Girokontos seit Mai 2015 vorgelegt.

 

Dennoch habe die Sachbearbeiterin darauf bestanden, dass er den Gehaltsnachweis für November 2015 zu erbringen habe. Zwar sei sein Konto bereits mit minus 702,79 Euro weit im negativen Bereich gewesen, jedoch habe er keine andere Möglichkeit gesehen, die Mindestsicherung früher zu erhalten.

 

Obwohl er sämtliche Unterlagen und Urkunden beigebracht habe und er sich auch dazu bereit erklärt habe, den Gehaltsnachweis von November 2015 zu erbringen, sobald ihm dieser zugehen würde, erhielt er am 10.12.2015 den Bescheid, dass sein Antrag zurückgewiesen werde, weil er den Einkommensnachweis für November 2015, welchen er selbst erst am 14.12.2015 erhalten habe, nicht beigebracht habe.

 

Für die Verletzung der Mitwirkungspflicht iSd § 30 Oö. BMSG sei jedenfalls ein leichter Vorsatz erforderlich. Da er bis zum 14.12.2015 keine Verfügungsgewalt über den Einkommensnachweis gehabt habe, da er noch nicht in die ihm zurechenbare Sphäre gelangt sei, habe er die Mitwirkungspflicht am 9.12.2015 diesbezüglich nicht verletzen können. Er habe nicht einmal leicht fahrlässig gehandelt, da es ihm zu keiner Zeit möglich gewesen sei, den Einkommensnachweis früher zu erbringen.

 

Darüber hinaus sei die Rechtsmittelbelehrung mangelhaft. Richtig sei, dass gemäß § 61 AVG iVm. § 12 VwGVG das Rechtsmittel bei der belangten Behörde einzubringen sei. Aus den Materialien zu § 61 AVG ergäbe sich, dass unter Rechtsmittel im Sinne des § 61 AVG künftig auch die Beschwerde beim Verwaltungsgericht zu verstehen sei. Der gegenständliche Bescheid enthalte lediglich die Rechtsmittelbelehrung, dass er das Recht habe, gegen diesen Bescheid innerhalb von vier Wochen ab seiner Zustellung beim Magistrat der Landeshauptstadt Linz schriftlich das Rechtsmittel der Beschwerde einzubringen. Aus den Materialien ergäbe sich allerdings, dass die Beschwerde an das Verwaltungsgericht die korrekte Bezeichnung sei und daher auch als solche in der Rechtsmittelbelehrung angeführt sein müsse. Dadurch werde der Bescheidadressat darüber belehrt, dass nun eine andere Instanz über seine Angelegenheit entscheide. Der gegenständliche Bescheid nenne lediglich das Rechtsmittel der Beschwerde und führe an, dass diese bei der belangten Behörde einzubringen sei. Dadurch werde der Eindruck vermittelt, die belangte Behörde würde nun auch über die Beschwerde entscheiden. Zudem ergäbe sich aus § 61 AVG eindeutig, dass die Behörde und nicht deren Hilfsapparat in der Rechtsmittelbelehrung anzuführen sei. Die Behörde, welche den Bescheid erlassen habe, in concreto der Bürgermeister der Stadt Linz, werde in der Rechtsmittelbelehrung nicht genannt. Im Sinne einer umfassenden Belehrungs- und Anleitungspflicht und unter Berücksichtigung der zitierten Materialien habe die Rechtsmittelbelehrung auch die Behörde/das Gericht zu enthalten, welche(s) in nächster Instanz zuständig sei. So könne sich der Bescheidadressat einen Überblick über das Verfahren machen und sich in Kenntnis sämtlicher Tatsachen für eine Beschwerde entscheiden.

 

Darüber hinaus würden Informationen zur inhaltlichen Erledigung fehlen. Zwar werde die Mindestsicherung aktuell regelmäßig auf sein Konto überwiesen, doch habe er noch keinen Bescheid gemäß § 31 Oö. BMSG erhalten, in dem über seine Leistung aus der Mindestsicherung abgesprochen werde. Insbesondere sei bis dato noch keine inhaltliche Erledigung bezüglich der Monate November 2015 und Dezember 2015, in denen ihm die Mindestsicherung offenkundig nicht gewährt worden sei, erfolgt, da für diesen Zeitraum keine Zahlungen auf seinem Konto eingegangen seien.

 

Als österreichischer Staatsbürger sei er Grundrechtsträger sämtlicher in der Folge angeführten Grundrechte.

 

Er werde in seinem Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger (Art. 7 Abs. 1 B-VG, Art. 2 StGG) verletzt. Der Gleichheitssatz verbiete es dem Gesetzgeber, andere als sachlich begründbare Differenzierungen zwischen den Normadressaten zu schaffen. Nach ständiger Rechtsprechung des VfGH liege eine Verletzung des verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechts auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz dann vor, wenn der angefochtene Bescheid auf einer, dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn die Behörde der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn sie bei Erlassung des Bescheides Willkür geübt habe. Willkür werde jedenfalls dann angenommen, wenn die Behörde die Rechtslage in „besonderem Maße", „gehäuft" oder „völlig" verkenne. Willkür liege auch dann vor, wenn die Behörde eine Partei aus unsachlichen Gründen benachteilige.

 

Es sei nicht anzunehmen, dass die Behörde bei jeder Antragstellung auf Mindestsicherung im Internet Nachforschungen zur Person unternehme. Dies würde das Verfahren unnötig verlängern und sei letztlich nicht durchführbar. Offenkundig habe die Behörde aufgrund seines akademischen Grades über seinen Antrag nicht entsprechend dem Oö. BMSG aufgrund des Akteninhaltes entschieden, sondern sei grundsätzlich davon ausgegangen, dass er Einkünfte verschleiern würde. Der Umstand, dass er dazu aufgefordert worden sei, Rechenschaft über mögliche Einkünfte zu legen, die nur auf sozialen Netzwerken im Internet auffindbar seien, lasse einen anderen Schluss nicht zu. Es sei eine unsachliche Differenzierung, wenn aufgrund seines akademischen Grades eine derart intensive Recherche, die eine umfassende Pflicht zur Rechenschaftslegung auslöse, erfolge. Er sei dadurch von der Behörde benachteiligt worden, da sich dadurch auch die Auszahlung der Mindestsicherung verzögert habe.

 

Da die Behörde ihr Handeln mit der Mitwirkungspflicht iSd § 30 Oö. BMSG begründe, verkenne sie in diesem Fall die Rechtslage „vollkommen“, wodurch sie in der Folge willkürlich gehandelt habe. Da eine Rechtsprechung des VfGH zum Umfang der Mitwirkungspflicht gemäß § 30 Oö. BMSG vollkommen fehle, rege er die Vorlage der Sache an den VfGH an.

 

Ferner werde er in seinem Recht auf ein faires Verfahren gem. Art 6 EMRK verletzt. Kern des Rechts auf ein faires Verfahren sei der Grundsatz, dass den Parteien ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit zur Stellungnahme in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gegeben werden müsse. Auch die Effektivität des Rechtsschutzes sei Bestandteil des fairen Verfahrens. Gemäß Art. 6 EMRK habe jedermann Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört werde und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht. Wie bereits erörtert, sei durch die unnötige Recherche der Behörde die Verfahrensdauer unnötig verlängert worden, was zur Folge habe, dass er die Mindestsicherung für Jänner 2016 erst am 26.1.2016 erhalten habe. Ohne die Verpflichtung, Rechenschaft über nicht vorhandenes, potenzielles Einkommen zu legen, wäre eine Erledigung seines Antrags weitaus schneller erfolgt, sodass ihm die Mindestsicherung bereits früher zur Verfügung gestanden wäre.

 

Zwar habe die Behörde die verfügbare Frist iSd. § 32 Oö. BMSG von drei Monaten nicht überschritten, doch sei die gegenständliche Verfahrensdauer dennoch nicht angemessen, da diese erst durch unnötige und rechtswidrige Ermittlungen zustande gekommen sei und eine Erledigung bereits früher möglich gewesen wäre.

 

Außerdem werde er in seinem Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem. Art 83 Abs. 2 B-VG verletzt. Ein Bescheid verletze dieses verfassungsrechtlich gewährleistete Recht, wenn die Behörde eine gesetzlich nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme. Es werde auf die Ausführungen zur Mangelhaftigkeit der Rechtsmittelbelehrung verwiesen. Die Rechtsmittelbelehrung diene dem umfassenden Rechtsschutz der Parteien. Auf Grund ihrer Natur komme der Rechtsmittelbelehrung im Verwaltungsverfahren deshalb besondere Bedeutung – als Schutz der Unkenntnis des Gesetzes – zu, weil die Parteien regelmäßig weder selbst rechtskundig noch durch rechtskundige Personen vertreten seien. Im gegenständlichen Bescheid nenne die Rechtsmittelbehörde nicht einmal den Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als Behörde erster Instanz. Indem der Magistrat der Landeshauptstadt Linz in diesem Fall eine, ihm nicht zukommende Zuständigkeit in Anspruch nehme, verletze der Bescheid das verfassungsrechtliche gewährleistete Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Mit Antrag vom 16. November 2015 beantragte der Beschwerdeführer Mindestsicherung nach dem Oö. BMSG.

 

In seinem Antrag gab der Beschwerdeführer an, österreichischer Staatsbürger und am x geboren zu sein. Er bewohnt eine Wohnung in L., x im Ausmaß von 43 . Für diese Wohnung bezahlt er monatlich eine 280 Euro. Wohnbeihilfe wird nicht bezogen und wurde auch kein Antrag auf Wohnbeihilfe gestellt.

 

Der Beschwerdeführer verfügt über ein Girokonto bei der x. Er ist derzeit ohne Beschäftigung. Er erhält Leistungen des AMS in Höhe von täglich 14,17 Euro. Über weitere Einkünfte verfügt der Beschwerdeführer nach den Angaben in seinem Antrag nicht.

 

II.2. Mit Schreiben vom 17.11.2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, Unterlagen vorzulegen. Dieses Schreiben hatte nachfolgenden Inhalt:

 

Sie haben mit Antrag vom 16.11.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und Wohnbedarfs beantragt.

 

 

 

Sie sind, gemäß § 30 Abs. 1 Oö. BMSG verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durch­führung des Verfahrens

 

1.   erforderlichen Angaben zu machen

 

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

 

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

 

 

Sie werden daher ersucht, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens

 

folgende Urkunden bzw. Unterlagen beizubringen:

 

a)      Einkommensnachweise Oktober und November 2015 von Fa. S. & R. GmbH

 

b)        AMS-Betreuungsvereinbarung

 

c)       Bestätigung über die Antragsstellung der Wohnbeihilfe

 

d)       Kontoauszüge der letzten 6 Monate (alle Ein- und Ausgänge, inkl. aktuellem Kontostand)

 

e)        Mietvertrag und aktuelle Mietvorschreibung

 

f)         Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung,
Wertpapierdepot, etc.)

 

g)       Zulassungsscheine sämtlicher KFZ

 

h)       bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit: Nachweise der Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Attest)

 

 

 

Hinweis:

 

Wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb der angegebenen Frist nicht nachkommen, kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen.

 

Dieses Schreiben gilt als nachweislicher Hinweis gemäß § 30 Abs. 2 Oö. BMSG.

 

 

II.3. Am 24.11.2015 sprach der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde vor. Er legte die geforderten Kontoauszüge vor. Zu seinen Wohnverhältnissen gab er an, in einer Eigentumswohnung seiner Mutter zu wohnen und dort die Betriebskosten in Höhe von 280 Euro monatlich zu bezahlen. Ferner legte er einen Zulassungsschein des von ihm verwendeten KFZ der Mutter vor. Darüber hinaus legte er einen Lohnzettel vor, aus welchem sich das letzte Einkommen in Höhe von 1.497,75 Euro ergibt.

 

Zusammengefasst übermittelte der Beschwerdeführer sämtliche im Schreiben vom 17.11.2015 geforderten Urkunden der belangten Behörde, mit Ausnahme des Einkommensnachweises für November 2015. Der Beschwerdeführer erklärte der Sachbearbeiterin diesbezüglich, dass er den Gehaltszettel für November 2015 noch nicht habe. Aus diesem Grund legte er der Sachbearbeiterin die Gehaltszettel für September 2015 und Oktober 2015 vor.

 

Nachdem die Sachbearbeiterin ihm mitteilte, dass er auch die Gehaltsabrechnung für November 2015 beizubringen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er diese Gehaltsabrechnung vorlegen werde, sobald sie ihm zur Verfügung stehe.

 

II.4. Zur Vorlage der Gehaltsabrechnung für November 2015 kam es nicht mehr. Am 9.12.2015 erhielt er den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem sein Antrag zurückgewiesen wurde. Erst am 14.12.2015 erhielt er die Gehaltsabrechnung für November 2015. Im Zeitpunkt der Bescheiderlassung wäre es dem Beschwerdeführer gar nicht möglich gewesen, bereits die geforderte Gehaltsabrechnung für November 2015 vorzulegen.

 

 

III. Beweiswürdigung:

 

III.1. Die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinem Antrag vom 16.11.2015 sowie aus den von ihm vorgelegten Unterlagen.

 

III.2. Der Inhalt des Schreibens vom 17.11.2015 ergibt sich aus den vorgelegten Akt der belangten Behörde. Aus diesem Schreiben lässt sich entnehmen, welche Unterlagen vom Beschwerdeführer gefordert wurden.

 

III.3. Aus dem Vermerk der belangten Behörde über die persönliche Vorsprache des Beschwerdeführers vom 24.11.2015 gehen die weiteren persönlichen Verhältnisse sowie seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse hervor. Weiters ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er im Zuge des Gespräches mit der zuständigen Sachbearbeiterin sämtliche im Schreiben vom 17.11.2015 geforderten Urkunden vorgelegt hat, mit Ausnahme des Einkommensnachweises für November 2015. Der Beschwerdeführer lieferte dafür auch eine Erklärung dahingehend, dass er über diese Urkunde noch nicht verfügte. Er sicherte der Sachbearbeiterin aber zu, diese vorzulegen, sobald er sie habe. Dennoch erging von der belangten Behörde bereits am 9.12.2015 der angefochtene Bescheid, während der Beschwerdeführer den Gehaltsnachweis für November 2015 erst am 14.12.2015 zur Verfügung hatte.

 

III.4. Der Inhalt und das Datum des nunmehr angefochtenen Bescheides ergibt sich aus dem vorliegenden Akt.

 

III.5. Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat insofern Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtslage nicht erwarten lässt, konnte gem. § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Im Übrigen hat bereits der Akteninhalt ergeben, dass der Beschwerde Folge zu geben ist.

 

 

IV. Rechtslage

 

IV.1. Zur Zurückverweisung:

Gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG kann das Verwaltungsgericht den ange­fochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungs­gericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

IV.2.            Zur Mindestsicherung:

§ 4 Oö. Mindestsicherungsgesetz regelt die persönlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung:

(1)    Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1.   ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl. Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2.   a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familienangehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staats-     angehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Daueraufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Nieder-lassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

(2) Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann im Einzelfall – abweichend von Abs.1 – auf der Grundlage des Privatrechts geleistet werden, soweit

1. der Lebensunterhalt nicht anderweitig gesichert ist oder gesichert werden kann und

2. dies zur Vermeidung besonderer Härten unerlässlich ist.

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. BMSG ist die hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind insbesondere die zur Durchführung des Verfahrens

1.   erforderlichen Angaben zu machen,

2.   erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen und

3.   erforderlichen Untersuchungen zu ermöglichen.

 

Gemäß § 30 Abs.2 Oö. BMSG kann die Behörde der Entscheidung über den Leistungsanspruch den Sachverhalt, soweit er festgestellt wurde, zugrunde legen oder bei mangelnder Entscheidungsgrundlage den Antrag zurückweisen, wenn eine hilfesuchende Person (ihr gesetzlicher Vertreter) ihrer Mitwirkungspflicht innerhalb angemessener Frist nicht nachkommt. Voraussetzung dafür ist, dass die hilfesuchende Person oder ihr Vertreter nachweislich auf die Folgen einer unterlassenen Mitwirkung hingewiesen worden ist.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist der Bescheid der belangten Behörde vom 9.12.2015, GZ: SJF, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs infolge mangelnder Mitwirkung zurückgewiesen wurde.

 

Frage des ggst. Verfahrens ist insofern, ob der Antrag zu Recht oder zu Unrecht zurückgewiesen wurde bzw. ob die belangte Behörde allenfalls anhand der vorliegenden Unterlagen eine Entscheidung in der Sache zu treffen gehabt hätte (Abweisung oder Stattgabe). Nicht Gegenstand des Verfahrens ist eine Entscheidung in des Sache selbst, ob also der Beschwerdeführer Anspruch auf bedarfsorientierte Mindestsicherung hat oder nicht.

 

Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer entgegen seinem Begehren in der Beschwerde, die Behörde habe über seinen Antrag noch keine Sachentscheidung getroffen, die Behörde eben die hier gegenständliche Formalentscheidung getroffen hat.

 

V.2. Zunächst ist insofern auszuführen, dass „Sache“ des nunmehrigen Beschwerdeverfahrens nur die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Zurückweisung ist (VwGH 29.4.2010, 2008/21/0302; VwGH 22.10.2013, 2012/10/02139; vgl. auch LVwG Oö. 23.7.2014, LVwG-350021/2/Wim/PP/Bd und UVS Oö. 29.1.2013, VwSen-560239/2/Kl/TK).

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat insofern im ggst. Verfahren nur zu überprüfen, ob die Zurückweisung des Antrages vom 26.11.2014 durch die belangte Behörde rechtmäßig war oder nicht. Nicht Gegenstand des Verfahrens ist allerdings die Prüfung, ob dem Beschwerdeführer bedarfsorientierte Mindestsicherung zu gewähren ist oder nicht.

 

V.3. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor der belangten Behörde mit Schreiben vom 17.11.2015 eine Aufforderung erhalten, eine Reihe an Unterlagen vorzulegen, nämlich Einkommensnachweis für Oktober und November 2015 von Fa. S. & R. GmbH, AMS-Betreuungsvereinbarung, Bestätigung über die Antragstellung der Wohnbeihilfe, Kontoauszüge der letzten 6 Monate (alle Ein- und Ausgänge, inkl. aktuellem Kontostand), Mietvertrag und aktuelle Mietvorschreibung, Vermögensnachweise (Sparbücher, Bausparvertrag, Lebensversicherung, Wertpapierdepot etc.), Zulassungsscheine sämtlicher KFZ, bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit: Nachweise der Arbeitsunfähigkeit (ärztliches Attest).

 

Aus dem Akt ergibt sich weiters, dass der Beschwerdeführer sämtliche geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Einkommensnachweises für November 2015 vorgelegt hat. Für den Einkommensnachweis für November 2015 konnte der Beschwerdeführer auch eine Erklärung abgeben, weshalb dieser noch nicht vorgelegt werden könnte. Der belangten Behörde war auch bekannt, dass der Beschwerdeführer über diesen Einkommensnachweis noch nicht verfügt und gab der Beschwerdeführer an, diesen vorzulegen, sobald er ihn in Händen haben würde. Ob von der belangten Behörde aufgrund dieser Angaben des Beschwerdeführers die Frist zur Vorlage des Einkommensnachweises verlängert wurde, lässt sich aus dem Akt nicht entnehmen. Aufgrund des zwischen dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde geführten Gespräches wäre es möglich, dass diese Frist verlängert wurde. Allenfalls hätte man die Erklärungen des Beschwerdeführers wohl auch als Ansuchen um Fristverlängerung werten können.

 

V.4. Insofern ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer alle geforderten Unterlagen mit Ausnahme des Einkommensnachweises für November 2015 vorgelegt hat. Dem Beschwerdeführer kann auch nicht unterstellt werden, dass er zur Vorlage dieses Einkommensnachweise nicht bereit gewesen wäre, zumal er die Einkommensnachweise für September 2015 und Oktober 2015 zum persönlichen Gespräch mitgebracht hatte und auch nachvollziehbar erklären konnte, dass er den Einkommensnachweis für November 2015 noch nicht hatte. Nach dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers erhielt er diesen Einkommensnachweis erst am 14.12.2015, einem Zeitpunkt, zu welchem der nunmehr angefochtene Bescheid bereits ergangen war.

 

V.5. Insofern ergibt sich aber, dass der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen bei der belangten Behörde vorgelegt hat. Aus dem nunmehr angefochtenen Bescheid geht dies nicht hervor. Vielmehr erweckt der angefochtene Bescheid den Eindruck, als ob lediglich ein Einkommensnachweis für November 2015 gefordert worden wäre und als ob dieser nicht erbracht worden wäre. Dass die belangte Behörde eine Reihe weiterer Unterlagen gefordert hatte, welche der Beschwerdeführer tatsächlich vorgelegt hat, geht aus dem angefochtenen Bescheid nicht hervor. Dies ist aber für eine Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers wesentlich.

 

In den Erläuternden Bemerkungen zu § 30 Oö. BMSG (AB 434/2011) wird ausgeführt: „… stellt sich auf der Basis der der Behörde zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen heraus, dass die erforderlichen Entscheidungsgrundlagen gegeben sind, so hat sie eine Entscheidung in der Sache selbst zu treffen, wobei die unterlassene Mitwirkung im Rahmen der freien Beweiswürdigung (allenfalls auch zu Lasten der hilfesuchenden Person) zu berücksichtigen ist. Stellt sich jedoch heraus, dass wesentliche Unterlagen fehlen und eine sachgerechte Entscheidung nicht infrage kommt, so hat die Behörde den Antrag zurückzuweisen.“

 

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer wesentliche Unterlagen für seinen Anspruch auf Mindestsicherung vorgelegt. Die belangte Behörde hätte daher anhand der vorliegenden Unterlagen die Beweise würdigen und den Sachverhalt feststellen müssen. Die Behörde wäre insofern dazu verpflichtet gewesen, in der Sache selbst zu entscheiden.

 

V.6. Aus den dargelegten Gründen wurde von der belangten Behörde somit aber die sachliche Behandlung des Antrages des Beschwerdeführers auf bedarfsorientierte Mindestsicherung zu Unrecht verweigert. Der Beschwerde war daher schon aus diesem Grund Folge zu geben und der Bescheid aufzuheben.

 

In diesem Zusammenhang wird auf § 28 Abs. 5 VwGVG verwiesen, wonach die Behörden verpflichtet sind, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt.

 

V.7. Auf die eingewendeten verfassungsrechtlichen Argumente war nicht näher einzugehen, da diese Beurteilung nicht in die Kompetenz des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich, sondern des Verfassungsgerichtshofes, fällt. Im Übrigen war auch der Beschwerde bereits ohne Eingehen auf diese Argumente Folge zu geben.

 

Letztendlich ist noch festzuhalten, dass sich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich bereits auf den Folgebescheid vom 3.3.2016 bezieht, welche nicht Gegenstand des ggst. Beschwerdeverfahrens sind.

 

V.8. Das Landesverwaltungsgericht konnte und durfte dzt. nicht selbst in der Sache entscheiden, zumal im Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung weitergehende Sachverhaltsfeststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers und zu einer Notlage im Zeitpunkt der Antragstellung am 16.11.2015 erforderlich sind. Nachdem die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen hat, liegen derartige Feststellungen nicht vor.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich konnte und durfte allerdings derartige Sachverhaltsermittlungen bzw. -feststellungen nicht selbst tätigen und sodann im Hinblick auf das Bestehen bzw. auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung bzw. das Nichtbestehen der bedarfsorientierten Mindestsicherung in der Sache selbst entscheiden. Würde das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich bereits zum derzeitigen Verfahrensstand in der Sache selbst entscheiden, würde dadurch das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung durch den gesetzlichen Richter gem. Art. 83 Abs. 2 B-VG tatsächlich verletzt werden. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Oö. BMSG steht es dem Beschwerdeführer nicht nur zu, eine Beschwerde gegen einen abweisenden Bescheid dem Grunde nach zu erheben; vielmehr besteht für den Beschwerdeführer auch das Recht, eine Beschwerde der Höhe nach zu erheben, sollte nach seiner Auffassung die ihm gewährte bedarfsorientierte Mindestsicherung zu niedrig bemessen worden sein.

 

Über die Frage der Höhe der Mindestsicherung hat sodann wiederum das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu entscheiden. Durch eine sofortige Sachentscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich würde dem Beschwerdeführer eine Instanz im Hinblick auf die Höhe der bedarfsorientierten Mindestsicherung genommen werden.

 

 

V.9. Zusammenfassung:

 

Insofern war daher der Beschwerde derart Folge zu geben, dass der Bescheid der belangten Behörde aufgehoben und das Verfahren zur neuerlichen Entscheidung an diese zurückverwiesen wird. Die belangte Behörde ist im Rahmen ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gebunden und wird nunmehr in der Sache über den Antrag des Beschwerdeführers vom 16.11.2015 inhaltlich (Abweisung oder Stattgabe) zu entscheiden haben.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer