LVwG-150658/5/RK/CJ

Linz, 21.08.2015

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Roland Kapsammer über die Beschwerden von 1. OSR A W, M.-G-Straße x, M, (im Folgenden Erstbeschwerdeführerin "kurz: Erst‑Bf" genannt), vom 8.4.2015; 2. G L, W N (im Folgenden Zweitbeschwerdeführerin "kurz: Zweit-BF" genannt), vom 13.4.2015; und 3. W W, USA (im Folgenden Drittbeschwerdeführer "kurz: Dritt‑Bf" genannt), vom 9.4.2015 (am 10.4.2015 per E-Mail wiederholt) gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Mondsee vom 12.3.2015, Zl. Bau-07/2014-gw-MGStr/5, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG werden die Beschwerden mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, als hinsichtlich des Beschwerdevorbringens der Zweit-Bf, wonach

bei Errichtung der baulichen Anlage eine (befürchtete) Überschreitung der Dienstbarkeit an dem (in ihrem Miteigentum stehenden) dienenden Grundstück Nr., KG M, durch die herrschenden Grundstücke Nr. x und x (infolge teilweiser Heranziehung für Baugrubenaushub) resultieren würde,

dieses auf den Zivilrechtsweg verwiesen wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Bürgermeisters Marktgemeinde Mondsee vom 18.12.2014, AZ.: Bau-07/2014-gw-MGStr/5, wurde der mitbeteiligten Partei M GmbH, M, die Baubewilligung zum Abbruch des vorhandenen Baubestandes sowie zum Neubau  eines Wohn- und Geschäftshauses (xStraße x) auf dem Grundstück x und x, je KG M,  nach Maßgabe der Projektunterlagen des Planverfassers M GmbH., M, Plandatum (nach Übermittlung eines Austauschplanes) vom 5.12.2014, erteilt.

II.            Im Zuge der mündlichen Bauverhandlung vom 25.8.2014  wurden mehrere Einwendungen vorerst im Verfahren als Parteien auftretender Nachbarn erhoben, so auch von der Erst - und Zweit-Bf, welche sich bei der Verhandlung einer anderen dort abgegebenen Stellungnahme anschlossen und erfolgte dies von Seiten der Erst- bis Dritt‑Bf auch noch in schriftlicher Form .

Deshalb wurden in Ergänzung des Ermittlungsverfahrens von der erstinstanzlichen Baubehörde ein Gutachten von der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich und ein Gutachten betreffend die „verkehrstechnische Beurteilung von Einwendungen von Anrainern zum Thema Verkehr“ eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrsplanung eingeholt und ist diesen Aufforderungen mit Befund und Gutachten vom 11.10.2014 betreffend brandschutztechnische Belange bzw. mit verkehrstechnischer Beurteilung vom 21.11.2014 nachgekommen worden.

 

Mit Bescheid vom 18.12.2014, AZ.: Bau07/2014-gw-MGStr/5, genehmigte der Bürgermeister sodann das Bauprojekt unter Vorschreibung zahlreicher Auflagen, gegliedert in solche für die Abbrucharbeiten und die Bauarbeiten, in der Form der Einreichplanänderung, Plandatum 5.12.2014, und unter weiterem spruchgemäßem Verweis auf die schon erwähnten beiden nachträglich eingeholten Sachverständigengutachten.

 

Die Erst- bis Dritt‑Bf erhoben dagegen Berufung.

 

Die jeweils zeitgerecht eingebrachten Berufungen weisen folgendes überblicksmäßiges Vorbringen auf:

 

Die Erst‑Bf konzedierte in der Berufung vom 3. März 2015 zwar eine teilweise Verbesserung der Einfahrtssituation nach Projektänderung in Bezug auf die geplante Garage, im Bereich der M G Straße wäre jedoch eine weiterhin problematische Zu- und Abfahrtssituation gegeben.

Auch könne man (Anmerkung: wie dies im erstinstanzlichen Bescheid durch Verweis aufgenommen wurde) die problematische Verkehrssituation deswegen nicht lösen, da weiterhin ein Blockieren einer Fahrspur auf der xStraße zu erwarten wäre.

Auch würde es durch eine problematisch situierte Garagenöffnung mit dem dadurch notwendig werdenden gelegentlichen Warten von zufahrenden Fahrzeugen mit laufendem Motor  dazu kommen, dass die Bewohner im Bereich B der S eine erhebliche Minderung der Wohn- und Lebensqualität hinnehmen müssten und würden diese durch die Lärm- und Emissionsbelastung der zu- und abfahrenden PKWs zusätzlich mehr als unbedingt notwendig, benachteiligt.

 

(In der Folge wird auf das weitere Beschwerdevorbringen der übrigen Bf  nur hinsichtlich den gegenüber der Erst-Bf neu aufgeworfenen Aspekten eingegangen, also nur insoweit, als sich folgendes Beschwerdevorbringen von dem der Erst‑Bf inhaltlich unterscheidet).

 

Die Zweit‑Bf führte in ihrer Berufung sinngemäß aus, dass es auf Grund der Bebauung zu einer „massiven Verschlechterung ihrer Wohnung am Nachbargrundstück im x“ kommen würde, welche südseitig ausgerichtet wäre.

Dies auch deswegen, da durch die gegebene Höhe und Verbauung eine massive Belichtungseinbuße für die Bf gegeben wäre.

Dies würde auch zu höheren Strom- und auch Heizkosten in den Wintermonaten führen. Schallmäßige und Luftreinhalteaspekte wären ferner negativ betroffen. Auch komme es auf Grund der Höhe des Baus zu einer Wertminderung für die Wohnung.

Die Wohnung wäre nicht zuletzt wegen der gegebenen Aussichtsmöglichkeit im Jahr 2001 erworben worden.

Auch wäre eine zu fordernde ungestörte Zufahrt der Müllabfuhr als auch von sonstigen Einsatzfahrzeugen auf das Grundstück x nicht mehr reibungslos möglich und wären Beschädigungen zu befürchten.

Auch wäre es nach der Bauverhandlung zu unerheblichen und geringfügigen Planänderungen, die den Parteien jedoch nicht zur Kenntnis gebracht worden wären, gekommen.

Nach folglicher Zitierung der für die Zweitberufungswerberin rechtserheblich erscheinenden Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 wurde sodann inhaltlich in der Berufung weiteres Vorbringen erstattet.

Diverse Lärmpegel eines Echos von Autos oder auch erhöhtes Schadstoffaufkommen durch entstehende Kaminwirkung wären nicht ausreichend geklärt worden und durch die „enge Verbauung“ unverändert geblieben.

Auch müsse der Anmerkung des Verkehrssachverständigen, wonach auf Grund der Nähe zum Busterminal ein Anreiz bestünde, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, entgegengehalten werden, dass dies mangels Frequenz und Möglichkeit für die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel nur eingeschränkt der Fall wäre.

Auch wäre wegen eines geplanten Geschäftslokales gemäß § 17 Oö. BauTVO der Nachweis von vier Parkplätzen des Bauwerbers erforderlich gewesen, die dort normierte gesetzliche Ausnahme wäre nämlich nicht gegeben.

Entgegen den „Gutachten“ des verkehrstechnischen Sachverständigen sollte doch im Rahmen des Ortsbildes und der Sicherheit des Verkehrs eine derartige verbesserte Parkplatzsituation geschaffen werden.

Des Weiteren wurden sodann von der Bf konkrete Einwendungen

im Zusammenhang mit der ersten Löschhilfe erhoben, welche keine „einheitliche Regelung für den Neubau“ beinhalten würden sowie wäre eine Stellungnahme durch den Feuerwehrpflichtbereichskommandanten bezüglich der ausreichenden Löschwasserversorgung einzuholen gewesen.

Auch wurde sodann das Nichtvorhandensein einer ausreichenden Zufahrtsmöglichkeit für die Müllabfuhr (dies entgegen anderslautenden Äußerungen des Verkehrssachverständigen) bemängelt und wurden Beschädigungen sowie zeitmäßig erhöhter Aufwand für die Müllabfuhr sodann argumentativ vorgebracht.

Auch wäre ein Widerspruch  zwischen den Ausführungen des Verkehrssachverständigen und jenen des Brandsachverständigen darin zu erblicken, da die Fahrgasse auf Grundstück x jeweils verschieden, nämlich einmal als „öffentliche Straße“ und zum anderen wiederum als „private Fahrgasse“bezeichnet worden wäre.

Auch wäre jene Festhaltung im Gutachten des Sachverständigen für Verkehrsplanung zweifelhaft, wo dieser eine Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und dem Bebauungsplan (!) ausweist, wo doch ein Bebauungsplan nicht existent sei.

Es wäre wohl ein Bebauungsplan zu erlassen gewesen, dessen Ziel die Gestaltung des Stadt- und Ortsbildes einschließlich der Ortsentwicklung hätte sein müssen.

Schließlich wäre keine neue Bauverhandlung nach Projektänderung durchgeführt, noch eine Einsichtnahme vorab in die Sachverständigengutachten sowie eine Planeinsichtsmöglichkeit betreffend Änderungen eröffnet worden.

 

Der Dritt‑Bf brachte in seiner per E-Mail eingebrachten Berufung vom 17. Jänner 2015 sinngemäß vor, dass  „seines Wissens nach“ ein einzuhaltender Mindestabstand von drei Metern von der Grundgrenze zum Grundstück seiner Wohnung laut ihm vorliegenden Plänen nicht gegeben wäre und auf Grund des verhinderten Seeblickes zum Mondsee nach Errichtung des Gebäudes mit neun Wohnungen, welche im Übrigen die Lebensqualität durch erhöhte Verkehrs- und Lärmbelästigung wesentlich erhöhen würde, von ihm noch einmal „Einspruch“ erhoben würde.

Auch wäre der Lichteinfall entsprechend verringert.

 

Sodann erging mit Berufungsbescheid vom 12.3.2015, AZ.: Bau-07/2014-gw-MGStr/5, der belangten Behörde Gemeinderat der Marktgemeinde Mondsee der den erstinstanzlichen Bescheid im Ergebnis bestätigende Berufungsbescheid.

 

 Konkret findet sich im zweiten Absatz des Spruches die Wendung:

 „Der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Mondsee vom 18.12.2014, AZ.: Bau-07/2014-gw-MGStr/5, betreffend die Erteilung der Baubewilligung wird hinsichtlich Spruch und Begründung vollinhaltlich bestätigt“.

 

Dieser Teil des Spruches findet sich in sämtlichen den Bf gegenüber erlassenen einzelnen Bescheiden.

In den genannten Berufungsbescheiden der belangten Behörde findet sich nunmehr je eine gegenüber dem Erstbescheid umfangreichere Begründung und wird dort zur Berufung der Erst‑Bf überblicksweise wie folgt ausgeführt: (wiederum wird die Darstellung der Begründung bei den übrigen Bf sodann nur dort näher wieder gegeben, wo sich aufgrund deren Vorbringen eine abweichende Begründung im Bescheid der belangten Behörde zu deren jeweiligem Vorbringen  findet).

In der Begründung wird im Wesentlichen wiedergegeben, dass die Berufungsausführungen zur erheblichen Verminderung der Lebens- und Wohnqualität einhergehend mit der Argumentation betreffend die Wertminderung der Wohnung und erhöhten Lärm- und Emissionsbelastungen wegen erhöhtem Verkehrsaufkommen in der xStraße nach ständiger Rechtsprechung des VwGH keine subjektiven Nachbarrechte begründen würden (unter Angabe von Literatur und Verweis auf dort angeführte Entscheidungen), weshalb die diesbezüglichen Einwendungen gemäß § 35 Abs. 1a Oö. Bauordnung 1994 iVm § 66 Abs. 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären.

 

In dem gegenüber der Zweit‑Bf erlassenen Berufungsbescheid führte die belangte Behörde begründungsmäßig aus, dass (neben einer diesbezüglich gegebenen Begründung zum dort ferner erhobenen Vorbringen im Zusammenhang mit beeinträchtigten Lichtverhältnissen, Wertminderungen bzw. zusätzlichem Verkehrsaufkommen und damit verbunden erhöhten Lärm- und Emissionsbelastungen sowie zur Problematik der nicht geschaffenen ausreichenden Anzahl von Stellplätzen, die Schaffung von Stellplätzen (ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung des VwGH) keine subjektiven Nachbarrechte begründe (wiederum mit Angabe von Literatur und diesbezüglich genannten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes), weshalb ihre gesamten Einwendungen als unzulässig zurückzuweisen gewesen wären.

 

Zum Berufungsvorbringen des Dritt‑Bf erging ebenfalls ein abgesonderter Bescheid der belangten Behörde und führte diese zum dortigen Berufungsvorbringen in der Begründung ihres Bescheides sinngemäß aus, dass (neben einer neuerlichen Abhandlung der dort ebenfalls geltend gemachten Aspekte wie verminderte Lebens- und Wohnqualität, Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse sowie Beeinträchtigung der Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse) - betreffend nicht eingehaltene Abstandsbestimmungen zum Schutze der Rechte des Dritt‑Bf - das Bauvorhaben aber den gesetzlichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung aus mehreren Gründen vollinhaltlich entspräche:

 

Der Bauplatz für die gegenständliche Liegenschaft sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mondsee als Bauland „Kerngebiet“ ausgewiesen, was Flächen mit überwiegend städtischer oder typisch zentrumsbildender Struktur darstelle, welche vorrangig für Wohngebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude, Handels- und Dienstleistungsbetriebe und ähnliche bestimmt seien.

Auch befände sich das Bauvorhaben gemäß Flächenwidmungsplan im „geschlossen bebauten Gebiet“ der Marktgemeinde Mondsee, „Kernzone Block x“ Dies stelle gemäß der Definition im Bautechnikgesetz ein räumlich zusammenhängendes und abgrenzbares Gebiet oder zumindest ein in einem räumlichen Naheverhältnis zur gemeinsamen Nachbar- oder Bauplatzgrenze befindliches Gebiet dar, wobei die durch Landesgesetz festgelegten Abstände nicht gegeben seien.

Gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Oö. BauTG würden nämlich die Abstandsbestimmungen entsprechend § 40 Oö. BauTG 2013 (diese schreiben unter bestimmten Voraussetzungen einen Mindestabstand von 3 m vor) zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen für Gebäude, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind, nicht gelten.

Das gegenständliche  Bauwerk werde somit zulässigerweise direkt an der Grundgrenze errichtet und entspreche dies auch den gesetzlichen Bestimmungen, weswegen aus den dargelegten Gründen so wie im Spruch, zu entscheiden gewesen wäre.

 

Gegen diese Bescheide erhoben die Bf jeweils rechtzeitig Beschwerde und gestaltete sich deren Beschwerdevorbringen überblicksweise wie folgt:

 

Die Erst-Bf brachte in ihrer Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst neuerlich Umstände im Zusammenhang mit verkehrlichen Aspekten im Bereich der verbleibenden einspurigen Fahrbahn zwischen x und dem geplanten Neubau vor.

Es wurde im Wesentlichen das Vorbringen im Zusammenhang mit ungünstigen Lärm- und Schadstoffbelastungen wiederholt und sodann die Bestimmung des § 31 Oö. ROG betreffend die Erlassung von Bebauungsplänen von ihr wiederholt. Sodann wurden die Feststellungen in der verkehrstechnischen Beurteilung vom 21.11.2014 im Wesentlichen kritisiert und wurden die dortigen Festhaltungen zum Nutzungsverhalten von Anrainern mit PKWs bzw. diverse Fußwege, welche verstärkt beschritten würden, als Hypothesen bezeichnet.

Auch wurde es von der Erst‑Bf als falsch bezeichnet, dass für das vorgesehene Geschäft kein Bedarf an Parkplätzen bestünde.

Schließlich wurde auch in Frage gestellt, ob moderne Bauten mit Flachdächern (Anmerkung: wie die gegenständlichen) wirklich in das Ortsbild des Mondsees passen würden.

 

Die Zweit‑Bf wiederholte eingangs ihrer Beschwerde wortwörtlich deren Berufungsvorbringen auch unter nochmaliger Erörterung des wieder behaupteten Umstandes, dass der brandschutztechnische Amtssachverständige von falschen Voraussetzungen für dessen Gutachten deswegen ausgegangen wäre, da es sich beim Grundstück Nr. x um keine öffentliche Verkehrsfläche handle, sondern um ein Grundstück, bei welchem die Zweit‑Bf Miteigentümerin wäre und bestünde für die Grundstücke Nr. x  und x lediglich eine Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes.

Weil das Grundstück Nr. x gemäß Flächenwidmungsplan nicht als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen wäre, müsste die dieser Fläche zugewandte Seite des Neubaues Brandwände aufweisen und dürfte keine Öffnungen haben, was jedoch beim Bauvorhaben nicht der Fall wäre, weshalb bei einem eventuellen Brand ein entsprechend rascheres Übergreifen dieses Brandes gegeben wäre, was die Zweit‑Bf in ihren subjektiv-öffentlichen Rechten benachteilige.

Wiederum wurde sodann ein Vorbringen im Zusammenhang mit fehlender Belichtung und Belüftung im Hinblick auf die Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO erstattet, weil durch dieses nahe Zusammenbauen, wie gegenständlich, es zu einer Minderung der Belichtung durch natürliches Tageslicht an der Wohnung der Zweit‑Bf käme, was sodann neben psychischen und physischen Belastungen auch zu außergewöhnlichen finanziellen Belastungen durch erhöhte Stromkosten/Heizkosten führen würde.

Weitere Instandsetzungsarbeiten wären sodann auch erhöht und würden wirtschaftlich ins Gewicht fallen.

Nachdem der Großteil der Fenster der Zweit‑Bf mit den dadurch gegebenen prinzipiellen Lüftungsmöglichkeiten und auch ein Balkon südseitig ausgerichtet wären, wäre auch durch diese enge Verbauung eine erhöhte Lärm- und Schadstoffbelästigung von zu- und abfahrenden Fahrzeugen gegeben, welche die Zweit‑Bf entsprechend beeinträchtigen würde.

Auch liege ein Einverständnis der Zweit‑Bf für einen Baugrubenaushub auf Teilen der Parzelle Nr. x nicht vor, was jedoch aus den Bauplänen ersichtlich wäre. Für das Grundstück Nr. x liege lediglich eine Dienstbarkeit im Sinn eines Geh- und Fahrtrechtes vor und nicht ein solches für Bauaushub, was die Zweit‑Bf in ihrem Recht auf Unversehrtheit ihres Eigentums verletze.

 

Der Dritt‑Bf führte in seiner Beschwerde wortwörtlich aus, dass er sich "nochmals gegen die Errichtung des geplanten großen Gebäudes vor meiner Wohnung im x" ausspreche.

Durch die Größe des vorgesehenen Gebäudes würde der Verkehr in der engen Fahrbahn wesentlich verstärkt werden, was zusätzlichen Lärm, Staub und Schmutz verursache und negativ gesehen werde. Auch werde das Tageslicht durch die Höhe des Gebäudes wesentlich eingeschränkt, weshalb ersucht würde, den geplanten Bau "zu untersagen".

 

Mit Vorlageschreiben vom 29.4.2015 legte die belangte Behörde die gegenständlichen Beschwerden dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor und führte dort zu den in der Beschwerde ferner gestellten Anträgen auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung aus, dass hierüber noch eine gesonderte Entscheidung durch den Gemeinderat der Marktgemeinde Mondsee ergehen würde.

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorgelegten Verwaltungsakten und in die auf Anforderung nachgereichten Aktenbestandteile, welche umfänglich aus einem Bauplatzbewilligungsbescheid vom 1.9.2014 betreffend die baugegenständlichen Liegenschaften bestehen, einem Auszug aus dem Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde Mondsee im Maßstab 1 : 1000 vom 21.7.2015, einem Befund samt Gutachten betreffend die Feststellung als "geschlossen bebautes Gebiet" im Sinne des § 32 Oö. BauO 1976 vom 23.6.1983, einem Protokollauszug betreffend eine Sitzung des Gemeinderates vom 9.2.2015 sowie dreier Bescheide des Gemeinderates mit jeweils dort befindlichen bescheidmäßigen Zuerkennungen der aufschiebenden Wirkungen der Beschwerden der Bf, wie von diesen beantragt.

Auch wurde von der mitbeteiligten Partei nach Übermittlung einer Beschwerdemitteilung eine Stellungnahme zum gesamten Beschwerdevorbringen (in rechtsfreundlicher Vertretung) erstattet.

In dieser Stellungnahme verwies die mitbeteiligte Partei hinsichtlich der Erst- und Dritt- Bf auf die Entscheidungen der Behörden sowie die ständige VwGH-Rechtsprechung.

Zum Beschwerdevorbringen der Zweit-Bf führte diese überblicksweise aus, dass deren Vorbringen einerseits unklar geblieben und andererseits nicht von subjektiven Rechten getragen wäre.

Ferner sei der brandschutztechnische Amtssachverständige zutreffend von einer Unbebaubarkeit des Grundstückes Nr. x wegen bestehender Servitutsrechte ausgegangen.

Eine von der Zweit-Bf behauptete (negative) Veränderung der Verkehrsverhältnisse nach Realisierung des Bauvorhabens sei nicht von einem ihr zustehenden Rechtsanspruch umfasst.

Dies treffe auch für Momente von Immissionen gemäß § 31 Oö BauO zu.

Weiters Vorbringen der Zweit-Bf würde sodann entweder bloß wirtschaftliches Interesse bezeichnen und somit (nicht einmal-) einen wirtschaftlichen Anspruch begründen oder (am Beispiel des Baugrubenaushubes) rein privatrechtliche Ansprüche darstellen.

Weiteres Vorbringen bezüglich Emissionen durch Lärm und Luftschadstoffe würde die Ortsüblichkeit nicht übersteigen und wäre ferner die Errichtung von Stellplätzen -  der VwGH-Judikatur gemäß – grundsätzlich als zulässig anzusehen.

Allgemein müssten gemäß der Judikatur des VwGH widmungsgemäße Immissionen von Nachbarn auch hingenommen werden.

 

Aktuelle Grundbuchsauszüge sowie weitere Unterlagen wie Orthofotos betreffend den fraglichen Bereich ergeben den unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang und Sachverhalt.

 

III. Maßgebliche Rechtslage:

 

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

 

Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994):

 

"§ 31

Einwendungen der Nachbarn

 

(1) Nachbarn sind

 

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind; [...]

 

(4) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplanes oder Bebauungsplanes stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschft dienen. Dazu gehören insbesondere die Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen.

 

§ 34

Änderung des Bauvorhabens im Zug des Verfahrens

 

Ändert der Bauwerber im Zug des Verfahrens das Bauvorhaben, hat er der Baubehörde einen entsprechend geänderten Bauplan (§ 29) vorzulegen. Wurde schon eine Bauverhandlung durchgeführt, kann eine neuerliche Bauverhandlung entfallen, wenn die Änderung im Vergleich zum verhandelten Bauvorhaben unwesentlich ist und das Parteiengehör auf eine andere Weise gewahrt wird.

 

§ 35

Entscheidung über den Baubewilligungsantrag

 

(1) Die Baubehörde hat über den Antrag gemäß § 28 einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Sofern nicht eine Zurückweisung oder eine Abweisung nach § 30 zu erfolgen hat, ist die beantragte Baubewilligung zu erteilen, wenn

 

1.  die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers oder der Grundeigentümerin vorliegt,

 

2.  das Bauvorhaben in allen seinen Teilen den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes und des Bebauungsplanes sowie sonstigen baurechtlichen Vorschriften nicht widerspricht und

 

3.  das Bauvorhaben auf Grund seiner Nähe zu einem bestehenden Betrieb im Sinn der SEVESO‑II‑Richtlinie das Risiko eines schweren Unfalles im Hinblick auf die menschliche Gesundheit weder vergrößern noch die Folgen eines solchen Unfalles im Hinblick auf die menschliche Gesundheit verschlimmern kann.

 

(1a) Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn, die im Baubewilligungsverfahren zu berücksichtigen sind, stehen der Erteilung einer Baubewilligung entgegen, wenn sie sachlich gerechtfertigt sind. Kann solchen öffentlich-rechtlichen Einwendungen durch Auflagen oder Bedingungen entsprochen werden, sind diese vorzuschreiben."

 

Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013):

 

"§ 41

Ausnahmen von den Abstandsbestimmungen

 

(1) Soweit der Bebauungsplan nichts anderes festlegt, gelten die Abstandsbestimmungen zu den Bauplatz- oder Nachbargrundgrenzen nicht für:

 

1.   Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind; [...]"

 

Oö. Bautechnikverordnung:

 

"§ 17

Ausnahmen von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen

 

(1) Von der Verpflichtung zur Errichtung von Stellplätzen im überwiegend bebauten Gebiet ist im Einzelfall ganz oder teilweise abzusehen, wenn die Errichtung der Stellplätze in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse bei Berücksichtigung der vorhandenen Bebauung oder des für die Hauptbebauung zulässigen Maßes der baulichen Nutzung unmöglich ist oder infolge der notwendigen Umbauarbeiten einen unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde und daher unwirtschaftlich wäre."

 

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991):

 

"§ 60

 

In der Begründung sind die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen."

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat im Rahmen des durch § 27 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Z 3 und Z 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

Vorweg ist festzuhalten, dass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich insbesondere im erstinstanzlichen Verfahren gewisse Verfahrensmängel sowohl im abgeführten Verfahren selbst als auch im Bescheid erblickt hat, welche sich überblicksweise wie folgt darstellen:

 

Im Verfahren ist unzweifelhaft und auch unbestrittenerweise hervorgekommen, dass das gegenständliche Bauverfahren durch Einreichung von Projektsplänen mit Plandatum 3.7.2014 seinen Anfang genommen hat.

Am 25.8.2014 erfolgte eine Bauverhandlung an Ort und Stelle unter Zuziehung auch der Bf, in welcher einige Einwände gegen das Bauvorhaben erhoben wurden.

In Fortsetzung des Ermittlungsverfahrens wurden Gutachten eingeholt:

Zum einen ein Gutachten der Brandverhütungsstelle Oberösterreich (konkret: Befund und Gutachten vom 11.10.2014, Bearbeiter Ing. A M) sowie zum anderen eine verkehrstechnische Beurteilung des Bauvorhabens "Wohn- und Geschäftshaus xStraße x" betreffend Einwände von Anrainern zum Thema Verkehr“ vom 21.11.2014 des Herrn DI P R, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Verkehrsplanung.

 

Als dessen Folge kam es zu einer offensichtlich unwesentlichen Änderung des Projektes und wurden neue Baupläne mit Plandatum 5.12.2014 eingereicht.

Im geringfügig abgeänderten Projektplan findet sich sodann eine vergleichsweise exaktere Darstellung der Schleppkurve für das Ein-und Ausfahren von PKW‘s bei der geplanten Garage, indem nun ein Bemessungsfahrzeug dargestellt ist sowie nunmehr eingetragene Sicherheitsabstande für das Befahren dieser Zufahrt.

Auch ist an der nordwestlichen Ecke des Stiegenhauses eine geringe Abschrägung der Außenmauer offenbar zwecks Erreichen das Mindestabstandes für vorbeifahrende Fahrzeuge eingezeichnet.

Die Bf haben diese Änderungen zur Kenntnis bekommen, in ihrem jeweiligen Beschwerdevorbringen wurden sodann nicht weiter darauf eingegangen.

 

Weiters ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten, dass, wie insbesondere der Verhandlungsschrift vom 25.8.2014 zu entnehmen ist, der bautechnische Amtssachverständige in dessen Befund u.a. festgestellt hat, dass „die betroffene Liegenschaft“ (Grundstücke Nr. x und x, je KG  M) im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan als Bauland "Kerngebiet" ausgewiesen ist und sich „das gegenständliche Grundstück“ im "geschlossen bebauten Gebiet" der Marktgemeinde Mondsee (Kernzone Block x) befindet.

Gutachtlich führte der Sachverständige sodann aus, dass das Bauvorhaben den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes entspreche und bei der Beurteilung "davon ausgegangen werde, dass es sich um ein geschlossen bebautes Gebiet" gemäß § 2 Z 13 Oö. BauTG handle.

 

Unter Berücksichtigung der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH vom 24.2.1998, Zl. 97/05/0312, bei Neuhofer, Oö Baurecht, 5. Auflage, S. 436)) ist die Frage, ob ein „geschlossen bebautes Gebiet“ tatsächlich vorliegt, durch das Gutachten eines Sachverständigen zu belegen. Nun sind gutachtliche und auch befundmäßige Ausführungen hiezu vorhanden. Der Aussage des Sachverständigen, dass "davon ausgegangen werde, dass es sich um ein geschlossen bebautes Gebiet gemäß § 2 Z 13 Oö. BauTG tatsächlich handle", kann nun jedenfalls vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich auf Grund der Tatsache, dass hiezu Befund und Gutachten vom 23.6.1983 des Bezirksbauamtes Gmunden tatsächlich vorliegen, im Ergebnis gefolgt werden. Dort wird ein Gebiet als "Block x - xstraße, Dr. F M‑Straße, xstraße" ausgewiesen und dort näher beschrieben.

Wortwörtlich findet sich dort die Aussage, dass „die in der beigelegten Mappenkopie 1 : 1000 (Beilage Nr. 9, Zl. 850/7ö‑1981) planlich dargestellten Bereiche des Ortskernes von Mondsee jeweils als geschlossen bebautes Gebiet angesehen werden könnten“.

Auch ergibt sich hinsichtlich des vom Marktgemeindeamt Mondsee mit Datum 21.7.2015 versehenen, zwischenzeitig übermittelten, Auszuges des Flächenwidmungsplanes kein Grund, an diesem Umstand weitere Zweifel zu hegen, was für die Rechtssache aber entsprechende Rechtswirkungen sodann entwickelt.

 

Einen Verfahrensmangel hat die Erstbehörde aber insoferne zu verantworten, als sie in der dortigen Bescheidbegründung relativ  lapidar ausführt, "die Baubewilligung wäre zu erteilen gewesen, „weil die baurechtlichen Vorschriften bei Einhaltung der aufgetragenen Auflagen erfüllt seien".

Eine derartige, als „Begründung“ bezeichnete, Ausführung erfüllt nach der ständigen Rechtsprechung jedenfalls nicht die an eine Bescheidbegründung zu stellenden Anforderungen:

Gemäß Hengstschläger/Leeb, AVG²  § 60, Rz 40 (Stand: 1.1.2014, rdb.at) bildet es etwa einen Verfahrensmangel, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen kein Begründungswert zukommt, was etwa dann anzunehmen ist, wenn sich die Begründung in einer bloßen Behauptung oder in einer allgemein gehaltenen Aussage, die auf den konkreten Fall nicht direkt Bezug nimmt, erschöpft oder wenn die Behörde bei einer Auswahlentscheidung die für (und gegen) die Konkurrenten entsprechenden Kriterien überhaupt nicht einander gegenüberstellt.

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung des Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen, was in gegenständlicher Bescheidbegründung nicht zu ersehen ist.

 

Aufgabe des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich war es sodann, den Umstand einer weiteren rechtlichen Beurteilung zu unterziehen, ob durch den nunmehr in Beschwer gezogenen Berufungsbescheid der belangten Behörde diese -  ihrer allfälligen Berechtigung und Verpflichtung folgend -  den dargestellten Begründungsmangel der Erstbehörde sodann  etwa saniert hat.

Ein Eingehen auf den rechtlichen Umstand war erforderlich, ob insgesamt der Spruch des in Anfechtung gelangten Berufungsbescheides etwa durch die Rechtslage gedeckt ist und durch (allfällig verbliebene -) Begründungsmängel nicht die Rechtsverfolgung an sich gehindert ist (so etwa Hengstschläger/Leeb, § 60 AVG², Rz 29 [Stand: 1.1.2014, www.RDB.at]).

 

Nun ist  in den in  Beschwerde gezogenen Berufungsbescheiden in der dortigen Begründung jeweils auf die Einwendungen der Erst- bis Dritt‑Bf eingegangen worden.

Die belangte Behörde hat sich mit den Einwendungen auseinandergesetzt und jeweils gesetzliche Vorschriften des AVG bzw. der Oö. BauO zitiert, die ihrer Ansicht nach heranzuziehen waren, dies auch unter Anführung höchstgerichtlicher Rechtsprechung sowie von Literaturstellen.

Es ist daher nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich tatsächlich davon auszugehen, dass die Berufungsbehörde den der Erstbehörde unterlaufenen Begründungsmangel saniert hat.

Die Bf können ferner auf Grund folgender Überlegungen nicht durchdringen:

 

Der Begründung eines Bescheides kommt im Allgemeinen keine normative Kraft zu.

Es könnte selbst eine unrichtige Begründung einen Bescheid, dessen Spruch dem Gesetz entspricht, diesen grundsätzlich nicht inhaltlich rechtswidrig machen. Die Rechtsverfolgung war durch die mangelhafte Begründung des Erstbescheides im Ergebnis somit nicht gehindert.

Ferner hätte die Behörde hätte auch bei Einhaltung dieser Verfahrensvorschrift zu keinem anderen Bescheid kommen können.

Eine derartige Bewertung dieser Umstände als letztlich nicht relevant entspricht auch der Literatur (so Hengstschläger/Leeb, AVG 2, § 60, Rz 29 [Stand: 1.1.2014, www.RDB.at]).

 

Sodann ist zur im erstinstanzlichen Bescheid im Spruch gemachten Verweisung mit folgendem Inhalt "Die Verhandlungsschrift vom 25.8.2014, Bau‑07/2014‑gw‑MGStr/5, sowie das Gutachten von der Brandverhütungsstelle für Oberösterreich mit Datum vom 11.10.2014 und das Gutachten von einem allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen für Verkehrsplanung mit Datum vom 21.11.2014, bilden einen wesentlichen Bestandteil dieses Bescheides" - auszuführen, dass es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht, wonach es grundsätzlich zulässig ist, im Spruch des Bescheides auf außerhalb des Bescheides gelegene Schriftstücke und Gutachten oder Pläne in der Absicht Bezug zu nehmen, deren Aussagen und Darstellungen in den normativen Bescheidinhalt zu integrieren und solcherart zum Inhalt des Bescheidspruches zu machen (VwGH vom 27.6.2000, Zl. 2000/11/0035; 12.7.2000, Zl. 2000/04/0022).

Ebendies hat die Erstbehörde nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zutreffend vorgenommen.

Ein näheres Eingehen hierauf ist daher auch angesichts des Umstandes, dass, wie bereits oben ausgeführt, eine Heilung des ursprünglich gegebenen Begründungsmangels durch den Berufungsbescheid der belangten Behörde in wesentlichen Teilen gesehen wird, nicht weiter erforderlich.

 

Zum Beschwerdevorbringen der einzelnen Bf ist nun im Detail auszuführen:

 

Es kann der belangten Behörde nicht entscheidend entgegengetreten werden, wenn diese zum diesbezüglichen Vorbringen der Erst‑Bf in der Bescheidbegründung sinngemäß ausführt, dass in deren Vorbringen gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es an vorgebrachten subjektiven Nachbarrechten gemangelt habe.

Dazu ist auszuführen, dass die Erst‑Bf den Feststellungen des verkehrstechnischen Sachverständigen vom 21.11.2014 auch tatsächlich nicht auf gleicher Ebene begegnet ist, wenn diese dessen Feststellungen, wonach auf Grund der zentralen Lage des Wohnstandortes u.a. davon ausgegangen werden könne, dass Wege des täglichen Bedarfs verstärkt zu Fuß erledigt werden könnten, als „reine Hypothesen“ bezeichnet.

Die Vermutung, dass, wenn auch viele Wege in der Umgebung zu Fuß zu erledigen sind, „speziell in Abend- und Nachtstunden der eigene PKW zum Einsatz komme“, vermag die dortigen Ausführungen, wonach der zu erwartende Verkehr lediglich als ortsüblich zu bewerten sei, nicht zu erschüttern.

Außerdem ist in Übereinstimmung mit der belangten Behörde festzuhalten, dass tatsächlich kein Rechtsanspruch des Nachbarn etwa darauf besteht, dass durch das Bauvorhaben die Verkehrsverhältnisse auf den öffentlichen Verkehrsflächen nicht verändert werden dürfen, was eben der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entspricht (VwGH vom 22.3.1979, Zl. 2675/78, unter Berufung auf VwSlg. 5182/A/1960 und 3735/A/1955, Neuhofer, Oö Baurecht, Band 1, 7. Auflage, S. 274 mit angegebener Judikatur).

Dementsprechend begründen auch Immissionen, welche vom bestimmungsgemäßen Gebrauch öffentlicher Verkehrsflächen ausgehen, kein subjektives Nachbarrecht (VwGH vom 18.5.1993, Zl. 91/05/0186; 21.5.1996, Zl. 96/05/0086).

Aus dem genannten Vorbringen der Erst‑Bf kann somit, was die belangte Behörde zutreffend festgestellt hat, kein subjektives Recht erfolgbringend eingewendet werden, weshalb dem diesbezüglichen Vorbringen ein Erfolg zu versagen war.

 

Zum Vorbringen der Zweit‑Bf ist nun im Detail auszuführen:

 

Vorweg wird hiezu festgehalten, dass hier ein Eingehen insbesondere auf jene Aspekte erfolgt, zu denen nicht bereits zum gleichlautenden Vorbringen der Erst‑Bf Ausführungen gemacht wurden.

 

Zu Eingangs in der Beschwerde aufgezeigten Aspekten von ungünstigen Belichtungsverhältnissen durch Annähern mit dem gegenständlichen Bauwerk bzw. ungünstige Echoausbildung durch reflektierende Hauswände und ungünstige Momente des Schadstoffabtransportes wegen der Nähe des bekämpften Bauvorhabens ist übereinstimmend mit der belangten Behörde auszuführen, dass hinsichtlich Beeinträchtigung der Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse sowie der Verminderung der Lebens- und Wohnqualität und der Verschlechterung der Verkehrsverhältnisse und damit einhergehender Immissionen nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eben keine subjektiven Nachbarrechte ableitbar sind.

Im gegenständlichen Fall ist davon auszugehen, dass eindeutig von einem in der Kernzone der Marktgemeinde Mondsee gelegenen Baublock „(Block x“) in raumordnungsmäßiger Hinsicht auszugehen ist.

Es liegen Befund und Gutachten (was bereits oben ausgeführt wurde) des Bezirksbauamtes Gmunden vom 23.6.1983, Zl. 850/7‑1981‑Pe/Ja, vor, welche den gegenständlichen Bereich laut dortigen Ausführungen („Block x - xstraße, xStraße, xstraße“) als "geschlossen bebautes Gebiet" im Sinn des § 32 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1976 ausweisen. Wortwörtlich wird dort ausgeführt: "Der beschriebene und in der angeschlossenen Mappenkopie 1 : 1000 planlich dargestellte Bereich des Ortskernes von Mondsee kann nach obigen Ausführungen im Sinn des § 32 Abs. 2 Oö. Bauordnung 1976 als 'geschlossen bebautes Gebiet' angesehen werden".

Diese Feststellungen sind insbesondere auch deshalb berechtigt, weil die bezeichneten Ortsteile im ausgesprochenen Kerngebiet des Ortes liegen, welcher insgesamt dichte Bebauung und teilweise städtischen Charakter aufweist, sodass auch vom Standpunkt der örtlichen Raumordnung eine möglichst günstige Auswertung der Grundflächen sein soll und zweckdienlich erscheint.

 

Auch liegt mit Bescheid vom 1.9.2014, AZ. Bau‑(Bpl)‑Gt-04/2014‑Hh, eine Bauplatzbewilligung für die baugegenständlichen Liegenschaften vor.

 

Aus diesen rechtlich relevanten Umständen ist nunmehr zu folgen, dass die Abstandsbestimmungen für Gebäude und Schutzdächer, welche in § 40 ff Oö. BauTG normiert sind, gemäß § 41 Abs. 1 Z 1 Oö. BauTG für Gebäude und Schutzdächer, die innerhalb eines geschlossen bebauten Gebietes gelegen sind, nicht gelten.

Die Zweit‑Bf kann daher aus einer allfälligen geringen Abstandnahme des projektgegenständlichen Bauwerkes aus öffentlich-rechtlichen Gesichtspunkten heraus keine für sie gegebenen subjektiven Rechte ableiten, was auch dem Ergebnis der Ausführungen der belangten Behörde im Berufungsbescheid entspricht.

Ein ausdrücklicher Anspruch auf Belichtung und Belüftung ist für die Zweit‑Bf nicht gegeben.

Auch besteht etwa kein subjektives Recht für die Zweit‑Bf darauf, dass die Belichtungs- und Aussichtsverhältnisse (auf den Mondsee) etwa durch einen Neubau nicht beeinträchtigt werden, soweit sich aus § 31 Abs. 4 Oö. BauO nichts anderes ergibt (VwGH vom 16.9.1997, Zl. 97/05/0176, unter Hinweis auf VwGH vom 15.2.1994, Zl. 92/05/0041).

 

Was das weitere Vorbringen der Zweit‑Bf dergestalt betrifft, sie wäre dadurch in ihren Rechten beeinträchtigt, weil das gegenständliche Gebäude keine Brandwände, gerichtet zum nördlich davon befindlichen Grundstück Nr. x, KG M, aufweise und ein eventueller Brand dementsprechend schneller auf das von ihr bewohnte nördlich des Grundstückes Nr. x gelegene Wohnhaus "x, xStraße x" übergreifen könne, so ist hiezu auszuführen, dass sie damit nicht durchzudringen vermag:

Es ist wohl zutreffend, wie die Zweit‑Bf behauptet, dass das Grundstück Nr. x gemäß dem aktuellen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde keine explizite Ausweisung als öffentliche Verkehrsfläche trägt.

Ferner ist es zutreffend, dass der Vertreter der Brandverhütungsstelle in dessen Befund und Gutachten vom 11.10.2014 unter der Überschrift: "Allgemein" auf Seite 1 und 2 seiner Ausführungen die Wortfolge verwendet: "Laut Angabe der Marktgemeinde Mondsee handelt es sich bei den nördlich und westlich des Bauvorhabens angrenzenden Grundstücken um öffentliche Verkehrsflächen, weshalb diese Außenwände zum Teil Gebäudeöffnungen (Fenster, Türen) aufweisen“.

Doch ist zudem andererseits festzuhalten, dass für Gst. Nr. x auch andere Bezeichnungen aktenkundig sind, hat doch (andererseits) der beigezogene bautechnische Amtssachverständige in der Verhandlungsschrift vom 25.8.2014 in dessen Befund unter dem Titel "Aufschließungsbelange" demgegenüber ausgeführt, dass die Aufschließung des projektierten Bauwerkes einerseits über öffentliches Gut - nämlich die xStraße Gst. Nr.  x - sowie andererseits über die "private Verkehrsfläche Gst. Nr. x (grundbücherliches Geh- und Fahrtrecht)", jeweils KG M, erfolge.

 

Wie der brandschutztechnische Beauftragte in dessen Stellungnahme vom 11.10.2014 sodann ausführte, ist für die Frage der Errichtung von Außenwänden, die einen Abstand von weniger als 2 m zur Grundstücksgrenze haben, was im gegebenen Zusammenhang den Abstand  der Grundstücksgrenze der baugegenständlichen Grundstücke zum Grundstück Nr. x, KG M, meint, die OIB‑Richtlinie Nr. x (Brandschutz) ausschlaggebend.

Diese OIB‑Richtlinie (Ausgabe Oktober 2011 - Revision Dezember 2011) legt unter Punkt 4. (Ausbreitung von Feuer auf andere Bauwerke) konkret in Unterpunkt 4.2 a) fest, dass die unter 4.1 vorgesehenen allgemeinen Anforderungen, wonach zu Grundstücks- bzw. Bauplatzgrenzen gerichtete Außenwände dann als brandabschnittsbildende Wände gemäß Tabelle 1b auszubilden seien, sofern ihr Abstand weniger als 2 m beträgt, dann nicht gelten, "sofern das angrenzende Grundstück bzw. der Bauplatz auf Grund tatsächlicher oder rechtlicher Umstände von einer künftigen Bebauung ausgeschlossen ist (z.B. Verkehrsflächen im Sinn der raumordnungsrechtlichen Bestimmungen, öffentliche Parkanlagen oder Gewässer) ...".

Der brandschutztechnische Amtssachverständige ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich eben auf Grund der klaren Vorschrift des Unterpunktes 4.2 a) der OIB‑Richtlinie Nr. x betreffend Brandschutz von der Heranziehung dieser Norm ausgegangen, was rechtlich auch als zulässige fachtechnische Beurteilung angesehen wird, der im Übrigen nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde.

 

Ein Grundbuchsauszug betreffend die im gegebenen Zusammenhang als herrschende Grundstücke zu bezeichnenden Grundstücke Nr. x und x, EZ x, KG M, zeigt im A‑Blatt unter A2 unter der Tagebuchzahl x/1987 eine Grunddienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechtes für die baugegenständlichen Grundstücke am Grundstück Nr. x ( als dienendem Grundstück).

Somit ist festzustellen, dass auf Grund dieses rechtlichen Umstandes von einer Ausgeschlossenheit einer künftigen Bebauung auszugehen ist, weil dieses streifenartige Grundstück Nr. x eben als Zufahrt dient und dies auch entsprechend grundbücherlich sichergestellt ist, weshalb die Bezeichnung des verkehrstechnischen Amtssachverständigen für das gegenständliche Grundstück Nr. x, nämlich, entweder als öffentliche Verkehrsfläche, oder als privater Verkehrsweg, aus rechtlicher Sicht hier irrelevant ist.

Die Bestimmung der genannten OIB‑Richtlinie ist nämlich begründeterweise erfüllt.

Es existiert somit ein rechtlicher Grund, eine künftige Bebauung dieser Zufahrt auszuschließen, weshalb auch die Ausnahmebestimmung der OIB‑Richtlinie Nr. x zur Anwendung kommt.

Das diesbezügliche Vorbringen der Zweit‑Bf ist somit durch die Rechtslage nicht gedeckt und bildet hiezu vielmehr einen Widerspruch, weshalb deren Argumentation nicht erfolgbringend war.

 

Zu weitergehenden Erwägungen der Zweit‑Bf wegen angeblicher Mängel des Verkehrsgutachtens aufgrund der Durchführung von Verkehrszählungen zum ungeeigneten Tageszeitpunkt und weiteren Überlegungen zu einer von ihm vorgeschlagenen Ampelregelung, welche die Verkehrssituation im Sinne von auftretenden Behinderungen sodann verschärfen würde, ist auszuführen, dass es dabei bei reinen Behauptungen ohne entsprechende sachkundige Untermauerungen geblieben ist.

Durch solche Ausführungen konnte dem im Übrigen zweifelsfrei und sachlogisch erstellten Gutachten des Amtssachverständigen nicht mit Erfolg entgegengetreten werden.

 

Zu den unter Punkt 3. der Beschwerde sodann gemachten Ausführungen der Zweit‑Bf ist nunmehr festzuhalten, dass auch mit der Zitierung der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO hinsichtlich der Aspekte einer Minderung der Belichtung durch natürliches Tageslicht gemäß den schon angeführten Verwaltungsgerichtshoferkenntnissen, die auch in der Literatur entsprechenden Widerhall gefunden haben (hiezu Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage 2014, Seite 270 mit dortigen umfangreichen Verweisen auf die Judikatur), keine solche Bestimmung genannt wurde, aufgrund derer sich hier etwa subjektiv - öffentliche Rechte der Bf ergeben, weshalb dies auch im gegebenen Zusammenhang somit keine Relevanz entwickeln konnte.

 

Zum weiteren Vorbringen der Zweit‑Bf, wonach diese durch die heranrückende Bebauung in ihrer uneingeschränkten Nutzung ihrer Wohnung verletzt wäre und diese erhöhte Strom/Heizkosten sowie finanzielle Aufwendungen für Verbesserungen an der Außenfassade infolge befürchteter Moosbildung zu gewertigen habe, ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich festzuhalten, dass aus der Bestimmung des § 31 Abs. 4 Oö. BauO nicht der Schluss gezogen werden kann, dass etwa jegliche Veränderung der Belichtungsverhältnisse schon unzulässig wäre, was bereits ausgeführt wurde.

 

§ 31 Abs. 4 Oö. BauO enthält nämlich keine selbstständige Regelung hinsichtlich des Ausmaßes der Belichtung und Belüftung des Nachbargrundstückes, sondern stellt auf die materiellen Bestimmungen des Baurechtes oder eines Flächenwidmungs- oder Bebauungsplanes ab.

Nun haben aber die Rechtsausführungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich gezeigt, dass im vorliegenden Fall auf Grund des gegebenen "geschlossen bebauten Gebietes" eben Abstandsvorschriften (in Sinne einer „engeren Bebauung“)bestehen, die auch die Zweit‑Bf für sich gelten lassen muss.

Ein Recht auf uneingeschränkte Nutzung einer Wohnung kennt die Oö. Bauordnung nicht.

Aspekte einer Verminderung der Lebensqualität durch die Errichtung eines mehrstöckigen Gebäudes wären deshalb auch nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes keine solchen, die etwa ein subjektives Recht der Bf begründen würden(VwGH vom 15.2.1994, Zl. 92/05/0041 - zu all dem: Neuhofer, Oö. Baurecht, Band 1, 7. Auflage 2014, Seite 270 ff).

Ferner ist auszuführen, dass hinsichtlich der befürchteten finanziellen Mehraufwendungen durch erhöhte Heizkosten bzw. wirtschaftliche Aufwendungen für eine allfällige Fassadenrenovierung es bei reinen diesbezüglichen Behauptungen geblieben ist, welche noch dazu den Bereich der privatrechtlichen Einwendungen betreffen und somit nicht von subjektiv – öffentlichen Rechten umfasst sind.

Die privatrechtlichen Einwendungen können nämlich nicht dazu führen, dass das Bauvorhaben versagt wird, weil für die Entscheidung über diese allfällige Verletzung privater Rechte die Baubehörde gar nicht zuständig war (vgl. hiezu Wolfgang Hauer, Der Nachbar im Baurecht, 6. Auflage, Stand 1.7.2008, Seite 124 f).

Nocheinmal wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich deren Argumentation, die Zweit‑Bf wäre in ihren Rechten auf eine uneingeschränkte Nutzung ihrer Wohnung verletzt, es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schon zu § 46 Oö. Bauordnung 1976 (Voräuferbestimmung) entspricht, wonach ein Beschwerdeführer jedenfalls aufzuzeigen hat, aus welcher konkreten Bestimmung er das Recht auf Beibehaltung seiner Lebensqualität allenfalls ableitet, was nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Sinne auch für das Recht einer uneingeschränkten Wohnnutzung gilt, was nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich der Zweit‑Bf aber gerade nicht gelungen ist.

 

Schließlich ist zum Vorbringen der Zweit‑Bf, es sei auf den Bauplänen ein Baugrubenaushub auf der Parzelle Nr. x ersichtlich und wäre sie als Dienstbarkeitsgeberin betreffend das Grundstück Nr. x für die herrschenden Grundstücke Nr. x und x, KG  M, EZ x, durch eine weitreichende Überschreitung dieser nur für Geh- und Fahrtrecht bestehenden Dienstbarkeit - eben durch die Heranziehung für einen Baugrubenaushub - betroffen, auszuführen, dass es sich bei den Behauptungen der Überschreitung einer Servitut um eine privatrechtliche Einwendung handelt, welche der Erteilung der Baubewilligung eben nicht entgegenstehen kann (VwGH vom 22.12.1983, Zl. 83/06/0253, und vom 10.3.1981, Zl. 3267, 3268/80).

Allenfalls hat die Baubehörde in einem derartigen Fall sodann gemäß § 15 Oö BauO vorzugehen, falls  sich entgegen Auflagepunkt 4. des Erstbescheides die Inanspruchnahme des Nachbargrundstückes Nr. x als unvermeidlich erweisen sollte.

 

Zudem ist von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich noch ergänzend auszuführen, dass auch das unter 3.b. gemachte Vorbringen im Zusammenhang mit den einschlägigen Bestimmungen des § 3 Abs. 3 Z 2 in Verbindung mit § 2 Z. 22 Oö. BauTG (als gemäß § 31 Abs. 4 Oö. BauO heranzuziehende Bestimmungen) nicht erfolgbringend ist, weil gemäß dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.9.2008, Zl. 2007/05/0302, eine Versagung der Baubewilligung auf Grund von Immissionsschutz-Einwendungen von Nachbarn an sich schon nicht zulässig ist.

Auch wird im angesprochenen Erkenntnis die langjährige Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes bestätigt, wonach jeder Grundeigentümer zur Schaffung eines entsprechenden Freiraumes für die ausreichende Belichtung und Belüftung selbst zu sorgen hat.

 

Dem Vorbringen der Zweit‑Bf war somit ein Erfolg zu versagen.

 

Schließlich ist zum Vorbringen des Dritt‑Bf in dessen Beschwerde auszuführen, dass hinsichtlich der dort vorgebrachten Aspekte der ungünstigen Verkehrssituation, insbesondere im Zusammenhang mit der einspurigen Zufahrt auf Grundstück Nr. x, und ungünstiger Lärm-, Staub- und Schmutzentwicklungen, welche den Dritt‑Bf "sicher nicht freuen würden", und die Aspekte wie Verminderung von Tageslicht und insgesamter Verminderung der Lebensqualität auf die umfangreiche Begründung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zum diesbezüglich im  Wesentlichen gleichlautenden Beschwerdevorbringen der übrigen Bf verwiesen wird.

Diesen Ausführungen mangelt es eben im Ergebnis an der Darlegung subjektiv-öffentlicher Rechte, deren aufgezeigte Verletzung allenfalls Relevanz hätte entwickeln können,  was aber im vorliegenden Fall nicht erfolgt ist.

Auch blieb es beim Vorbringen bei reinen Behauptungen ohne nähere sachverständige bzw. sachlich begründete Ausführungen auf gleicher Ebene, wie die belangte Behörde dies in der Bestätigung der erstinstanzlichen Entscheidung, welche unter Zuziehung diverser Sachverständiger ergangen ist, getan hat, weswegen auch diesfalls der Beschwerde ein Erfolg zu versagen war.

 

Die Durchführung der von der Erst‑Bf beantragten mündlichen Verhandlung (mit Ortsaugenschein) war aus folgenden Gründen nicht erforderlich:

 

Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 2 Z 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal habe, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen würden. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige.

 

In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne.

 

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Beschwerdefall geklärt. In dem vorliegenden Beschwerdeschriftsatz wurden ausschließlich Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EMRK steht somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen (vgl. zum Gesagten VwGH 15.5.2014, 2012/05/0089, mit Bezugnahme auf die oben wiedergegebene Judikatur des EGMR).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Roland Kapsammer