LVwG-750314/6/MZ - 750316/2

Linz, 12.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde der 1) Dr. R M,
geb x, 2) Mag. B M, geb x, 3) V M,
geb x, vertreten durch Dr. R und Mag. B M, alle vertreten durch RA Dr. H G, W
, gegen den Bescheid des Standesamtsverbandes Braunau am Inn vom 5.11.2015, GZ. Ib-040/1-PII,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerden der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin werden als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin wird mit der Maßgabe abgewiesen, als der verfahrenseinleitende Antrag als unzulässig zurückgewiesen wird.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.a) Mit Schreiben vom 9.5.2015 wurden beim Standesamt der Stadtgemeinde Braunau von den Beschwerdeführerinnen (in der Folge: Bf) die Anträge gestellt, 1. das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit (§ 14 ff PStG 2013) einzuleiten, 2. die 1. und 2.Bf zur Gründung einer Ehe (§ 18 PStG 2013) zuzulassen, 3. die Gründung dieser Ehe zu beurkunden (§ 20 PStG 2013), 4. der 1. und 2.Bf eine Heiratsurkunde (§ 55 PStG 2013) auszustellen, und 5. über alle diese Anträge (1.-4.) bescheidmäßig abzusprechen.

Dazu wurde ausgeführt, die 1. und 2.Bf lebten seit langen Jahren in einer gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft, die, wie bei Eheleuten, von tieferen inneren Bindungen geprägt sei und eine weitere solche Partnerschaft ausschließe. Sie hätten am 8.10.2012 eine eingetragene Partnerschaft miteinander geschlossen. Die Bf würden der Dauer- und Ernsthaftigkeit ihrer Partnerschaft nun auch im Recht eine angemessene Entsprechung geben wollen und hätten sich entschlossen, miteinander die Ehe zu schließen. Die eingetragene Partnerschaft entspreche nicht ihren Vorstellungen von einer rechtsverbindlichen und staatlich anerkannten und geschlossenen Verbindung, zumal das Partnerschaftsband in mehrfacher Hinsicht lockerer sei als das Eheband und eingetragene Partner in mehrfacher Hinsicht nicht die gleichen Rechte genießen würden wie Ehepartner. Eine eingetragene Partnerschaft stehe der Eheschließung nur entgegen, wenn sie mit einer dritten Person eingegangen worden wäre (§ 24 EheG).

Die Beschränkung der Zivilehe auf verschiedengeschlechtliche Paare (§ 44 ABGB) verstoße gegen das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichstellung und auf Nichtdiskriminierung auf Grund des Geschlechts und der sexuellen Orientierung (Art 2 StGG; Art 7 B-VG; Art 8, 12, 14 EMRK; Art 9 und 21 EU-Grundrechte-Charta). Die 1. und 2.Bf seien beide gleichberechtigte und vollwertige Eltern der 3.Bf, die durch die Eheschließung der Bf ehelich würde (und nicht mehr, wie derzeit, anders als Kinder verschiedengeschlechtlicher Eltern, ein uneheliches Kind sein müsse), weshalb auch sie ein rechtliches Interesse an der Eheschließung der 1. und 2.Bf habe.

Den Anträgen wurden in Kopie die Geburtsurkunden der Bf, die Staatsbürgerschaftsnachweise der Bf, die Partnerschaftsurkunde der Bf vom 8.3.2011 sowie der Beschluss des BG Donaustadt vom 17.1.2014, Zl. 3 P 118/12 t - 15, beigelegt.

 

I.b) Mit dem Bescheid des Standesamtsverbands Braunau am Inn (in der Folge: belangte Behörde) vom 3.11.2015, Zl. Ib-040/1-PII, wurden die unter Punkt I.a. genannten Anträge der Bf gemäß § 44 ABGB abgewiesen. Nach Wiedergabe der Anträge und des Wortlauts des § 44 ABGB wird darin auf das Wesentliche beschränkt begründend ausgeführt, dass es nach der Judikatur des VfGH keine Bedenken gegen die Regelungen über die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare im Hinblick auf den diesbezüglichen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gebe. Die Ehe als Vertrag stehe somit nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen; es sei daher nicht zu prüfen, ob Ehehindernisse, insb jenes der aufrecht eingetragenen Partnerschaft, bestünden.

 

II.a) Gegen den genannten Bescheid richtet sich die innerhalb offener Frist erhobene Beschwerde, in welcher im Wesentlichen Folgendes ausgeführt wird:

 

II. Beschwerdepunkte

1. Das Standesamt hat die Anträge der Bf unter Hinweis auf die einfache Gesetzeslage und auf die bisherige Judikatur des Verfassungsgerichtshofs abgewiesen.

2. Die letzte Entscheidung des VfGH zum Eheverbot stammt jedoch aus 2012 (VfGH 09.10.2012, B 121/11, B 137/11). Die heutige Situation ist mit der damaligen nicht mehr vergleichbar. Damals gab es für gleichgeschlechtliche Paare keine gemeinsame Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrecht.

3. Es gab damals keine Stiefkindadoption (heute: § 197 Abs. 4 ABGB, § 8 Abs. 4 EPG, beide idF BGBl 1 2013/179), keine medizinisch unterstützte Fortpflanzung für lesbische Paare (heute: § 2 Abs. 1 FMedG idF BGBl I 2015/35), keine automatische gemeinsame Elternschaft (analog der Vaterschaftsvermutung des Ehemannes der Mutter eines ehelichen Kindes) bei eingetragenen lesbischen Paaren (heute: § 144 Abs. 2 Z. 1 ABGB idF BGBl I 2015/35), keine Mutterschaftsanerkennung bei lesbischen unregistrierten Paaren analog der Vaterschaftsanerkennung bei verschiedengeschlechtlichen unverheirateten Paaren) heute: § 144 Abs. 2 Z. 2 ABGB idF BGBl I 2015/35) und auch keine Fremdkindadoption (ab 01.01.2016 gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13).

4. Alles das ist heute (insb. auf Grund von Urteilen des EGMR und des VfGH) möglich. Gleichgeschlechtliche Paare werden ab 01.01.2016 (das Verbot der gemeinsamen Adoption von Kindern tritt gem. VfGH 10.12.2013, G 16/13, G 44/13, mit 31.12.2015 außer Kraft) absolut gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare.

5. Österreich ist damit heute das einzige der Land der Welt (!), in dem gleichgeschlechtliche Paare völlig gleiche Familiengründungsrechte haben wie verschiedengeschlechtliche Paare und diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt sind, ihnen aber trotzdem immer noch die Ehe, und ihren Kindern die Ehelichkeit, verboten ist.

6. Österreich hat den 2., 3., 4. und 5. Schritt vor dem 1. gemacht, was das Eheverbot nunmehr grob unsachlich und menschenrechtswidrig macht (insb. zum Nachteil der nun vorhandenen Kinder gleichgeschlechtlicher Elternpaare) (ebenso Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, iFamZ 2015, 159).

7. Die Situation gleichgeschlechtlicher Paare bzgl. der Frage der Zivilehe ist heute in keiner Weise mit jener 2012 zu vergleichen als gleichgeschlechtliche Paare noch keinerlei Recht zur gemeinsamen Elternschaft für Kinder, keinerlei Familiengründungsrechte, hatten.

8. Das einzige inhaltliche Argument des VfGH in seiner bisherigen Judikatur zur Rechtfertigung des Eheverbots, nämlich dass die Zivilehe „auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft“ ausgerichtet sei (was sie von „Beziehungen anderer Art“ unterscheide) (VfGH 09.10.2012, B121/11, B 137/11 Rz 32; VfGH 12.12.2003, B 777/03), ist damit als sachlicher Unterscheidungsgrund zu gleichgeschlechtlichen Paaren nicht mehr haltbar. Gleichgeschlechtliche Paare haben beute genau die gleichen Familiengründungsrechte wie verschiedengeschlechtliche Paare und sind diesen bei der gemeinsamen Elternschaft für Kinder absolut gleichgestellt. Ihre Partnerschaft ist daher in der österreichischen Rechtsordnung heute genauso auf die Möglichkeit der Elternschaft ausgerichtet. Familiengründung ist damit kein sachliches Differenzierungskriterium mehr, zumal dieses Kriterium gleich- und verschiedengeschlechtliche Paare nicht einmal mehr unterscheidet.

9. Die 1.Bf und die 2.Bf sind genauso rechtlich vollwertige und gleichberechtigte Eltern der 3.Bf, wie es eine Frau und ein Mann für ihr (adoptiertes) Kind sind. Die österreichische Rechtsordnung macht keinerlei Unterschied zwischen der gemeinsamen Elternschaft der 1. Bf und der 2. Bf für die 3 Bf und der gemeinsamen Elternschaft eines Mannes und einer Frau für ihr (Adoptiv)Kind. Die Rechtsposition der verschiedengeschlechtlichen Familie einerseits und der gleichgeschlechtlichen Familie der Bf andererseits ist ident. Mit einer einzigen Ausnahme: Im Gegensatz zu dem Kind des verschiedengeschlechtlichen Paares muss die Bf. unehelich sein, weil seine Eltern nicht heiraten dürfen; einzig und allein deshalb, weil sie gleichen Geschlechts sind.

10. Es gibt heute auch kein soziales Bedürfnis mehr in Österreich, gleichgeschlechtliche Paare von der Zivilehe auszuschließen. Ganz im Gegenteil ist ein dringendes soziales Bedürfnis nach Beseitigung dieses Ausschlusses zu konstatieren. 73% der ÖsterreicherInnen befürworten heute das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer-die-aufhebung-des-eheverbots; Nikolaus Benke et al, Wie das Kindeswohl die Familie neu aufstellt, iFamZ 2015, 159 FN 72). Noch 2013 waren es „lediglich“ 61 % (http://ww.rklambda.at/index.php/de/226-73-der-oesterreicherinnen-fuer- die-aufhebung-des-eheverbots) (vgl. auch www.ehe-gleich.at).

11. Der EGMR misst dem Kindeswohl regelmäßig besonders hohes Gewicht bei, prüft zudem in seiner jüngeren Rechtsprechung Grundrechtsverletzungen in diesem Bereich zunehmend anhand der konkreten Umstände in dem betroffenen Mitgliedstaat und nimmt dabei im Besonderen auf die Konsistenz der innerstaatlichen Rechtsordnung Bedacht wie auch die öffentliche Meinung in dem betreffenden Land (vgl. X et al. v A (GC) 2013, Oliari v I 2015).

12. Die öffentliche Meinung in Österreich befürwortet mit überwältigender Mehrheit das gleiche Eheschließungsrecht für gleichgeschlechtliche Paare (siehe oben), Gegenstand der Beschwerde ist maßgebend das Kindeswohl (das Recht des Kindes, der 3. Bf, ein eheliches Kind sein zu dürfen, ebenso wie die Kinder in entsprechenden verschiedengeschlechtlichen Familien) und die innerstaatliche Rechtslage ist inkonsistent, ja weltweit einzigartig (siehe oben).

13. Die Ehelichkeit ist für Kinder auch dann ein maßgeblicher Wert, wenn in der rechtlichen Behandlung kein Unterschied mehr gemacht wird zwischen ehelichen und unehelichen Kindern (EGMR: Hämäläinen v FIN [GC] 2014 par. 86). Der Umstand, ehelich zu sein, ist dabei für Kinder gleichgeschlechtlicher Eltern, wie der 3.Bf, von ganz besonderer Bedeutung.

14. Die Ehelichkeit gibt Ihnen die hochoffizielle Gewissheit der Gleichbehandlung ihrer Familie mit traditionellen, verschiedengeschlechtlichen Familien (anstatt des von der gegenwärtigen Segregation, iSd unsäglichen „separate but equal“, ausgehenden Signals des Andersseins und der Nichtgleichwertigkeit), inkludiert sie in die Normalität (anstatt der gegenwärtigen alltäglichen Signalisierung des Andersseins), stärkt ihr Selbstbewußtsein und macht sie weniger verwundbar für Diskriminierung (US-Supreme Court, Obergefell et al v Hodges et al judg. 26.06.2015, „children suffer the stigma of knowing their families are somehow lesser. They also suffer the significant material costs of being raised by unmarried parents“, American Academy of Pediatrics, Technical Report: Promoting the Well-Being of Children Whose Parents Are Gay or Lesbian, Pediatrics Vol. 131 No. 4, April 2013 “Children who are raised by married parents benefit form the social and legal status that civil marriage conveys to their parents“, UNICEF, Eliminating Discrimination Against Children and Parents Based on Sexual Orientation and/or Gender Identity, November 2014 “Legal recognition“ (in addition to ‘protection‘ of family relationships are important in fighting discrimination against LGBT parents and children“; die Dokumente sind im vollen Wortlaut zu finden auf www.ehe-gleich.at -> Menüpunkt “Ehe Gleich zum Weiterlesen“).

15. § 44 ABGB kann und muss – trotz seines eindeutigen Wortlauts – ebenso verfassungskonform im Lichte der heutigen Verhältnisse interpretiert und angewendet werden wie § 23 (1) EheG – trotz dessen eindeutigen Wortlauts – seit über 25 Jahren verfassungskonform im Lichte der heutigen Verhältnisse interpretiert und angewendet werden kann und muss (Hopf/Kathrein Eherecht3 § 23 Rz 1 & 2; Höllwerth in Gitschthaler/Höllwerth, Ehe- und Partnerschaftsrecht (2011) § 23 Rz 3 & 7)

 

Aufgrund der genannten Ausführungen beantragen die Bf nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den verfahrenseinleitenden Anträgen Folge zu geben, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

 

II.b) Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich fand am 21.3.2016 eine mündliche Verhandlung statt. Der rechtsfreundliche Vertreter der nicht zur Verhandlung erschienenen Bf wiederholte darin die in der Beschwerde gemachten Äußerungen und führte hinsichtlich der Prozesslegitimation der mj. 3.Bf ergänzend aus, dass eingetragene Partnerschaften im Ausland nicht anerkannt würden, was zur Folge habe, dass Kinder von eingetragenen Partnern in derartigen Ländern als unehelich eingestuft würden. Da es in diesen Ländern auch keine eingetragene Partnerschaft gebe, habe dies zur Folge, dass die 3.Bf ehelichen Kindern gegenüber ungleich gestellt sei. In Österreich gebe es zwar, abgesehen von Bestimmungen im Staatsbürgerschaftsrecht, keine Benachteiligungen für nicht eheliche Kinder. Ein rechtliches Interesse sei jedoch dennoch gegeben, da es für das Kindeswohl essentiell sei, dass der Staat und die Rechtsordnung Familien nicht segregiere sondern inkludiere. Im Hinblick auf die dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz zufolge bestehenden rechtlichen Unterschiede zwischen eingetragenen Partnern und Ehepartnern nannte der rechtsfreundliche Vertreter einige Bespiele und verwies auf eine dem Verwaltungsgericht zur Verfügung gestellte Auflistung aller bestehenden Unterschiede. Selbst bei einer völligen Angleichung des eingetragenen Partnerschaftsgesetzes an die Bestimmungen über die Ehe würde eine faktische Gleichstellung nicht erfolgen. Aufgrund der unterschiedlichen Personenstände sei damit nämlich automatisch immer ein „Outing“ hinsichtlich der sexuellen Orientierung verbunden. Die Problematik der Nicht-Anerkennung einer eingetragenen Partnerschaft im Ausland bestünde ebenfalls weiterhin. Weiters verwies der rechtsfreundliche Vertreter darauf, dass der EGMR in ständiger Rechtsprechung lediglich vertreten habe, dass eine Differenzierung wie in Österreich „noch" zulässig sei, wobei der Maßstab an den tatsächlichen Meinungsverhältnissen im Land anzulegen sei. In Österreich spreche sich eine Mehrheit von etwa 75% für eine Verehelichung gleichgeschlechtlicher Partner aus, weshalb im Lichte der höchstgerichtlichen bisherigen Rechtsprechung eine Differenzierung zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft nicht länger der Rechtsordnung entsprechen könne. Ein wesentliches Argument sei auch, dass transsexuelle Partner die Möglichkeit einer Eheschließung mit einem biologisch gleichgeschlechtlichen Partner hätten, nicht nur biologisch sondern auch sozial und psychisch gleichen Partnern diese jedoch verwehrt werde. Der EGMR habe in seiner Entscheidung Schalk und Kopf bemerkt, dass Art 12 EMRK nicht nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offenstehe. Ein Sachverhalt wie der verfahrensgegenständliche, nämlich volle Familiengründungsrechte jedoch keine Ehegründungsmöglichkeit, sei bislang nicht vom EGMR entschieden worden.

Hinsichtlich einer allfälligen verfassungskonformen Interpretation des § 44 ABGB führte der rechtsfreundliche Vertreter ins Treffen, dass die Bestimmung aus dem Jahre 1812 stamme und sich zwischenzeitlich die Situation für homosexuelle Paare wesentlich geändert habe. Zudem verweist er auf die ständige Rechtsprechung des OGH zu § 23 Ehegesetz, der sich ausdrücklich gegen den gesetzlichen Wortlaut entschieden habe. § 44 ABGB könne auch dahin verstanden werden, dass gleichgeschlechtliche Partner vom Begriff der verschiedengeschlechtlichen mit umfasst seien. Auch sei eine Analogie anzudenken.

 

 

 

II.c) Mit E-Mail vom 22.3.2016 übermittelte der rechtsfreundliche Vertreter der Bf eine Liste der Ungleichbehandlungen zwischen Ehe und eingetragener Partnerschaft, eine Übersicht der Ergebnisse einer Market-Umfrage zur Fragestellung: Sollten aus Ihrer Sicht in Österreich gleichgeschlechtliche Paare – mit den gleichen Rechten und Pflichten wie Mann und Frau – vollständig heiraten dürfen? aus dem Jahr 2014, Übersichtskarten mit einem Rechtsvergleich in Europa sowie global und eine Kopie der Bürgerinitiative „Ehe-Gleich!“.

 

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsaktes mit Vorlageschreiben vom 11.12.2015, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

III.b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.3.2016, zu der der rechtsfreundliche Vertreter der Bf und die Vertreterin der belangten Behörde erschienen sind.

 

III.c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von dem in Punkt I.a) wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt aus.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die einschlägige Bestimmung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811 idgF lautet:

 

„Begriff der Ehe

§ 44. Die Familien-Verhältnisse werden durch den Ehevertrag gegründet. In dem Ehevertrage erklären zwey Personen verschiedenen Geschlechtes gesetzmäßig ihren Willen, in unzertrennlicher Gemeinschaft zu leben, Kinder zu zeugen, sie zu erziehen, und sich gegenseitigen Beystand zu leisten.“

 

Die einschlägigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Regelung des Personenstandswesens (Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013), BGBl I Nr. 16/2013 idgF lauten:

 

 

 

„Ermittlung der Ehefähigkeit

§ 14. Die Personenstandsbehörde hat vor der Eheschließung die Ehefähigkeit der Verlobten auf Grund der vorgelegten Urkunden in einer mündlichen Verhandlung zu ermitteln; hierüber ist eine Niederschrift aufzunehmen.

 

Erklärungen und Nachweise – Ehe

§ 15. (1) Die Verlobten haben Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder abzugeben. Weiters sind Urkunden und sonstige Dokumente vorzulegen, die für die Beurteilung der Ehefähigkeit und für Eintragungen benötigt werden.

(2) Von der Vorlage von Urkunden kann abgesehen werden, wenn die Verlobten glaubhaft machen, dass sie die Urkunden nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten beschaffen können, und die Ehefähigkeit und die für Eintragungen notwendigen Angaben auf andere Weise ermittelt werden können.

 

Mündliche Verhandlung – Ehe

§ 16. (1) Bei der mündlichen Verhandlung müssen beide Verlobte anwesend sein.

(2) Kann einem Verlobten das Erscheinen zur mündlichen Verhandlung nicht zugemutet und die Ehefähigkeit der Verlobten auch in seiner Abwesenheit ermittelt werden, ist die mündliche Verhandlung ohne ihn durchzuführen.

(3) Treffen die Voraussetzungen des Abs. 2 auf beide Verlobte zu, hat die mündliche Verhandlung zu entfallen.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 hat der betreffende Verlobte die für die Ermittlung der Ehefähigkeit und für Eintragungen erforderlichen Erklärungen über die Ehefähigkeit und allenfalls vorhandene gemeinsame voreheliche Kinder schriftlich abzugeben.

 

Ehefähigkeitszeugnis

§ 17. (1) Die Personenstandsbehörde hat einer im § 35 Abs. 2 angeführten Person auf Antrag ein Ehefähigkeitszeugnis auszustellen. Vorher ist die Ehefähigkeit des Antragstellers in gleicher Weise wie für das Eingehen der Ehe im Inland zu ermitteln.

(2) Im Ehefähigkeitszeugnis ist zu bescheinigen, dass die darin angeführten Verlobten die Ehe schließen können.

(3) Das Ehefähigkeitszeugnis gilt für sechs Monate gerechnet vom Tag der Ausstellung.

(4) Kommt es in einem Verfahren zur Eheschließung zu keiner Trauung innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Ehefähigkeit, ist das Verfahren ohne Weiteres einzustellen. Gleiches gilt, wenn ein Verlobter eine Eheschließung mit einem anderen Partner oder ein Partnerschaftswerber die Begründung einer eingetragenen Partnerschaft mit einer anderen Person beantragt.

 

 

 

Trauung

§ 18. (1) Die Personenstandsbehörde hat die Trauung in einer Form und an einem Ort vorzunehmen, die der Bedeutung der Ehe entsprechen.

(2) Der Standesbeamte hat die Verlobten in Gegenwart von zwei Zeugen einzeln und nacheinander zu fragen, ob sie die Ehe miteinander eingehen wollen, und nach Bejahung der Frage auszusprechen, dass sie rechtmäßig verbundene Eheleute sind.

(3) Die Trauung kann ohne oder mit nur einem Zeugen vorgenommen werden, wenn beide Verlobte dies erklären.

(4) Über die Erklärung ist in Anwesenheit der Verlobten und allenfalls der Zeugen (des Zeugen) eine Niederschrift aufzunehmen, die von den Ehegatten, allenfalls den Zeugen (dem Zeugen), einem allenfalls zugezogenen Dolmetscher und dem Standesbeamten zu unterschreiben ist.

(5) In die Niederschrift sind aufzunehmen:

1.die Familiennamen und die Vornamen der Verlobten, ihr Wohnort, der Tag und der Ort ihrer Geburt;

2.die Ehekonsenserklärung;

3.der Tag und der Ort der Eheschließung;

4.Familien- oder Nachnamen sowie Vornamen der Zeugen (des Zeugen) und Dolmetscher, wenn beigezogen.

 

Inhalt der Eintragung - Ehe

§ 20. (1) Über die allgemeinen und besonderen Personenstandsdaten hinaus sind einzutragen:

1. die Wohnorte der Verlobten;

2. die Ehekonsenserklärung;

3. die Familien- oder Nachnamen und die Vornamen der Zeugen, wenn beigezogen;

4. die Erklärungen der Verlobten über die eigene Namensführung und die Namensbestimmung für die aus der Ehe stammenden Kinder und sonstige namensrechtliche Feststellungen;

5. die allgemeine Personenstandsdaten der Eltern der Eheschließenden;

6. die letzte frühere sowie erste spätere Eheschließungen und eingetragene Partnerschaften sowie

7. Angaben zu §§ 1 und 3 des Ehegesetzes, dRGBl. I S 807/1938.

(2) Mit der Eintragung der Eheschließung ist auch eine Eintragung nach § 11 Abs. 2 vorzunehmen.

(3) Darüber hinaus sind Veränderungen im Personenstand oder der Staatsangehörigkeit sowie Veränderungen des Familien- oder Nachnamens eines Verlobten darzustellen. Nach Eintragung der Auflösung oder Nichtigkeit der Ehe sind Änderungen nur über namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung einzutragen.

(4) Aus der Änderungseintragung müssen die Rechtswirkungen des Vorganges auf den Personenstand und, wenn notwendig, der Tag des Eintrittes der Rechtswirkungen hervorgehen.

(5) Soweit die Verlobten ein Religionsbekenntnis bekannt geben, haben die Personenstandsbehörden dies gemäß Abs. 1 zu verarbeiten.

 

Heiratsurkunde

§ 55. (1) Die Heiratsurkunde hat zu enthalten:

1. die Namen der Ehegatten, ihr Geschlecht, den Tag und Ort ihrer Geburt;

2. den Tag und den Ort der Eheschließung;

3. die Bestimmung des Familiennamens der aus der Ehe stammenden Kinder;

4. die Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe;

5. namensrechtliche Vorgänge im Zusammenhang mit der Ehe, deren Auflösung oder Nichtigerklärung;

6. das Datum der Ausstellung;

7. die Namen des Standesbeamten.

(2) Bei der Angabe der Familiennamen vor der Eheschließung sind Änderungen, die nach der Eheschließung eingetreten sind, nicht zu berücksichtigen; das gilt nicht für Änderungen, die auf die Zeit vor der Eheschließung zurückwirken.“

 

IV.b) Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde unter anderem die Anträge der 3.Bf abgewiesen und damit eine materielle Entscheidung getroffen. Die Bestimmungen der §§ 14 ff PStG 2013 regeln das Verfahren zur Ermittlung der Ehefähigkeit, zur Eheschließung und zur Beurkundung der Ehe. Ein subjektives Recht und damit Parteistellung in einem Verfahren auf Eheschließung kommt nach den genannten Normen allerdings lediglich den beiden Partnern zu, die die Ehe eingehen wollen, wenn sich möglicherweise auch Reflexwirkungen für ein Kind, das in dieser Beziehung aufwächst, ergeben. Der 3.Bf kommt daher hinsichtlich der gestellten Anträge kein Antragsrecht und keine Parteistellung zu. Die belangte Behörde hat daher über Anträge abgesprochen, hinsichtlich derer es der 3.Bf an einem Rechtsanspruch und an einem rechtlichen Interesse iSd § 8 AVG mangelt.

 

Die Anträge der 3.Bf wären daher von der belangten Behörde als unzulässig zurückzuweisen gewesen. Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes nach kann jedoch eine Abweisung, wenn anstatt dieser eine Zurückweisung hätte erfolgen müssen, per se nicht in Rechten verletzen (zB VwGH 19.9.1994, 94/07/0126). Die Beschwerde der 3.Bf ist daher ohne weitere Prüfung abzuweisen und sind deren verfahrenseinleitende Anträge zurückzuweisen.

 

IV.c.1) Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid zudem die Anträge der 1. und 2.Bf abgewiesen und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Ehe gemäß § 44 ABGB nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen stehe.

 

Mit den in den §§ 14 ff PStG 2013 enthaltenen Bestimmungen zur Eheschließung knüpft das PStG 2013 zweifellos an ein Begriffsverständnis an, das unter einer Ehe einen Vertrag zwischen zwei Personen verschiedenen Geschlechts im Sinne des § 44 ABGB versteht (s VwGH 29.10.2014, 2013/01/0022). Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsgrundlagen bestehen aus einfachgesetzlicher Sicht daher gegen die Entscheidung der belangten Behörde keine Bedenken, und werden solche von den Bf auch nicht vorgebracht.

 

IV.c.2) Freilich hegen die Bf verfassungsrechtliche Bedenken gegen die angewendeten einfachgesetzlichen Bestimmungen.

 

Wie der VfGH ausdrücklich festgestellt hat, gebieten weder der Gleichheitssatz der österreichischen Bundesverfassung noch die EMRK eine Ausdehnung der auf die grundsätzliche Möglichkeit der Elternschaft ausgerichteten Ehe auf Beziehungen anderer Art (VfGH 12.12.2003, B 777/03). Eine Prämisse, wonach verschiedengeschlechtliche Paare gleichgeschlechtlichen Paaren in jeder Hinsicht vergleichbar sind und dementsprechend rechtlich in jeder Weise gleich zu behandeln wären, könne dem geltenden Verfassungsrecht nicht unterstellt werden (VfGH 22.9.2011, B 1405/10). Daher liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, verschiedene institutionelle Rahmen für die Verehelichung verschiedengeschlechtlicher Personen einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits vorzusehen (VfGH 9.10.2012, B 121/11 ua).

 

Mit dieser Judikatur steht auch die Rechtsprechung des EGMR im Einklang. Dieser erachtet die Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf Paare verschiedenen Geschlechts sowohl nach Art 12 EMRK als auch im Lichte des Art 8 EMRK iVm Art 14 EMRK als zulässig und hat festgestellt, dass den Konventionsstaaten ein Beurteilungsspielraum bei der Frage zukommt, welche Rechte und Pflichten konkret mit einer alternativen Form der Anerkennung einer Partnerschaft verbunden sind (EGMR 24.6.2010, 30141/04, Schalk und Kopf, Z 108 ff). Bestätigung findet diese Rechtsansicht auch im jüngst ergangenen Urteil des EGMR im Fall Oliari ua, in dem der Gerichtshof aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäß Art 8 EMRK die Verpflichtung der Mitgliedstaaten ableitet, einen Rechtsrahmen für die rechtliche Anerkennung und den Schutz gleichgeschlechtlicher Partnerschaften zur Verfügung zu stellen (EGMR 21.7.2015, Oliari ua, Z 165 ff). In der Entscheidung bekräftigt der EGMR seine bereits im Urteil Schalk und Kopf getätigten Aussagen und stellt fest, dass auch in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK keine Verpflichtung abgeleitet werden könne, gleichgeschlechtlichen Paaren den Zugang zur Ehe zu gewähren (EGMR 21.7.2015, Oliari ua, Z 189 ff).

 

Auch Art 8 EMRK steht allein und in Verbindung mit dem Diskriminierungsverbot des Art 14 EMRK der Entscheidung des einfachen Gesetzgebers nicht entgegen, die Ehe verschiedengeschlechtlichen Paaren vorzubehalten (VfGH 9.10.2012, B 121/11 ua; EGMR 24.6.2010, 30141/04, Schalk und Kopf, Z 101; 16.7.2014, 37359/09, Hämäläinen, Z 71). Im Hinblick auf die genannten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte entstehen daher beim Verwaltungsgericht ebenfalls keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die anzuwendenden einfachgesetzlichen Rechtsgrundlagen.

 

Es besteht daher für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kein ausreichender Anlass daran zu zweifeln, dass die Aufrechterhaltung verschiedener institutioneller Rahmen für die Verehelichung verschieden-geschlechtlicher Paare einerseits und das Eingehen einer eingetragenen Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare andererseits nach wie vor im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers liegt. Dies auch unter Beachtung des Argumentes der Bf, aufgrund der schrittweisen Angleichung der Familiengründungsrechte gleichgeschlechtlicher Paare sei eine Unterscheidung zwischen gleichgeschlechtlichen Partnerschaften und verschiedengeschlechtlichen Ehen nicht länger haltbar. Eine Ausweitung der Rechte von Paaren, die einem bestimmten vom Gesetzgeber im Rahmen seines rechtspolitischen Spielraums geschaffenen institutionellen Rahmen unterliegen, vermag nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich nämlich an der grundsätzlichen Zulässigkeit zur Vorsehung verschiedener institutioneller Rahmen nichts zu ändern.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich verkennt nicht, dass trotz der stetigen Angleichung der mit einer Ehe und mit einer eingetragenen Partnerschaft verbundenen Rechte und Pflichten über die verschiedene Bezeichnung hinaus im Einzelnen nach wie vor Unterschiede bestehen. Jedoch besteht auch im Hinblick auf den genauen Status, der mit alternativen Formen der rechtlichen Anerkennung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften verbunden ist, ein rechtspolitischer Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers (VfGH 9.10.2012, B 121/11 ua; EGMR 24.6.2010, 30141/04, Schalk und Kopf, Z 108). Die Beurteilung konkreter einzelner Unterschiede kann im ggst Verfahren unterbleiben.

 

Schließlich untermauern die Bf ihre Rechtsansicht mit dem Vorbringen, dass dem Kindeswohl, den konkreten Umständen im betreffenden Mitgliedsstaat, der Konsistenz der innerstaatlichen Rechtsordnung und der öffentlichen Meinung im betreffenden Land große Bedeutung beizumessen sei.

 

Diesem Vorbringen ist grundsätzlich zuzustimmen. Wie sich jedoch in der Rechtsprechung des EGMR zeigt, sind die genannten Erwägungen vor allem im Rahmen der Rechtfertigung konkreter Ungleichbehandlungen (EGMR 19.2.2013 [GK], 19010/07, X ua, Z 136 ff) und für die Frage, ob ein Abweichen von einer bestehenden Konventionsverpflichtung gerechtfertigt werden kann (EGMR 21.7.2015, 18766/11, Oliari ua, Z 163 ff), von Relevanz. Diese Erwägungen sind jedoch nicht dazu geeignet, den Schutzbereich eines Konventionsrechts zu erweitern oder positive Verpflichtungen des Gesetzgebers zu begründen. Im Lichte der bereits oben zitierten Judikatur können die genannten Erwägungen nicht dazu führen, die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Beschränkung des Zugangs zur Ehe auf verschiedengeschlechtliche Paare und damit einhergehend die Einrichtung verschiedener institutioneller Rahmen für gleichgeschlechtliche und verschiedengeschlechtliche Partnerschaften im Allgemeinen in Zweifel zu ziehen, wenn der Verpflichtung zu einer rechtlichen Anerkennung und einer Gleichstellung homosexueller Partner mit verschiedengeschlechtlichen Ehepaaren im Wesentlichen nachgekommen wird.

 

IV.c.3) Zusammengefasst stützt sich der angefochtene Bescheid hinsichtlich der Anträge der 1. und 2.Bf in nicht zu beanstandender Weise auf die geltende, dem Wortlaut nach eindeutige einfachgesetzliche Rechtslage, welche beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aus den dargelegten Gründen keine verfassungsrechtlichen Bedenken auslöst. Die Beschwerden sind daher als unbegründet abzuweisen.

 

V. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da aufgrund der eindeutigen einfachgesetzlichen Rechtslage keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Zeinhofer

 

Beachte:

Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin sind durch das angefochtene Erkenntnis wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gestzes in ihren Rechten verletzt worden.

Das Erkenntnis wurde insoweit aufgehoben.

Die Drittbeschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wurde insoweit abgewiesen.

VfGH vom 13. Dezember 2017, Zl.: E 739/2016-12

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 30. Juni 2016, Zl.: Ra 2016/01/0115 bis 0117-3