LVwG-150699/8/MK

Linz, 07.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Markus Kitzberger über die Vorlageanträge von

1. G L, und

2. Ch L,

beide vertreten durch die Dr. H H Rechtsanwalts GmbH, gegen die Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 13.05.2015, GZ. 131/9-L0143-2015,

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird den Beschwerden Folge gegeben, die Beschwerdevorentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 13.05.2015, GZ. 131/9-L0143-2015, behoben und die beantragte Baubewilligung mit der Maßgabe erteilt, dass der Auflagenpunkt 20 im Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 28.09.2010, GZ. Bau 131/9-L0143-2010/Aig., wie folgt abgeändert wird:

„20. Die Versickerung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer hat entsprechend dem technischen Bericht der Diplomingenieure H & P, Ziviltechniker GmbH, vom 02.08.2012, Projekt Nr. X, zu erfolgen. Für die Ausführung der Sickeranlage ist eine begleitende Bauaufsicht (befugte Person bzw. Ziviltechniker) zu bestellen. Von dieser ist der Baubehörde nach Fertigstellung ein Schlussbericht vorzulegen.“

 

 

 

 

II.      Kosten:

Verwaltungsabgaben sind von der Baubehörde zu berechnen und vorzuschreiben.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.            Sachverhalt, Verfahrensablauf:

 

I.1. Mit Erkenntnis vom 21.07.2014, LVwG-150000/3/MK/Eg, wurde vom erkennenden Gericht der Vorstellung [nunmehr: Beschwerde] von G und Ch L, (in der Folge: Bf), vertreten durch die Dr. H H Rechtsanwalts GmbH, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau (in der Folge: belangte Behörde) vom 13.12.2013, GZ. Bau 131/9-L0143-2013, mit welchem infolge der Behebung des Bescheides der belangten Behörde vom 19.05.2011, GZ. Bau 131/9-L0143-2013/Aig., durch die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit zur neuerlichen Bearbeitung und Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen wurde, sattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Dieser Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:

 

„I. Mit Ansuchen vom 07.04.2008 beantragten G und Ch L, [...] die Baubewilligung für die „Neuerrichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnung und einer Reithalle mit Lager“ auf deren Gst.Nr.X und X, KG X.

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 28.09.2010, Zl. Bau 131/9-L0143-2010/Aig., wurde die Bewilligung unter Vorschreibung von Auflagen erteilt.

Im durchgeführten Ermittlungsverfahren wurde u.a. eine fachliche Beurteilung der Widmungskonformität des Vorhabens im Grünland eingeholt. Dabei wurde attestiert, dass die geplanten baulichen Anlagen auf der Grundlage der Projektsangaben im Rahmen eines zeitgemäßen Pferdezuchtbetriebes den Vorgaben des § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) entsprechen würden. In einer Stellungnahme der Landwirtschaftskammer würde das Vorhaben begrüßt und um Bewilligung ersucht. Bereits in diesem Verfahrensstadium wurden aber – mehr oder weniger substanziierte – Bedenken darüber geäußert, ob es sich beim tatsächlich beabsichtigten Betrieb zweifelsfrei um die im Projekt dargestellte land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit handle.

Hinsichtlich der Beseitigung der anfallenden Dach- und Oberflächenwässer wurde im Bescheid vorgeschrieben, dass deren Versickerung entsprechend dem schriftlichen Nachweis des Ing. H H vom 16.05.2010 zu erfolgen habe. Entgegen dem Projekt seien die Oberflächenwässer des Sandplatzes des Pferdeauslaufes und der mit Granitstöckelpflaster befestigten Fläche flächig bzw. linienförmig über Rasenmulden auf eigenem Grund und Boden zur Versickerung zu bringen. Eine Beeinträchtigung der Nachbarliegenschaften sei jedenfalls unzulässig. In die geplanten Sickerschächte dürften nur unbelastete Wässer eingeleitet werden. Die Berechnung sämtlicher Teile der Versickerungsanlagen habe entsprechend der ÖNORM B2506-1 bzw. dem ATV-Regelwerk A138 zu erfolgen.

I.2. Gegen diesen Bescheid brachten J und G L, beide wohnhaft X, vertreten durch Univ.-Doz. Dr. W L, Rechtsanwalt, rechtzeitig das Rechtsmittel der Berufung ein und begründeten dies (neben einer Vielzahl weiterer, letztlich aber einer Geltendmachung im Wege nachbarrechtlicher Einwendungen nicht zugänglicher und daher hier nicht zu behandelnder Aspekte – vgl. unten I.5.) im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserbeseitigung damit, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit den Bedenken der Berufungswerber hinsichtlich der (insbesondere auf Grund der Situierung der Sickerschächte)  zu befürchtenden Beeinträchtigungen der bestehenden und von ihnen benutzten Wasserversorgungsanlage auseinanderzusetzen.

I.3. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 19.05.2011, obige Zahl, dem ein entsprechender Beschluss vom 12.04.2011 zu Grunde liegt, wurde der Berufung keine Folge gegeben. Dies wurde in den relevanten Punkten im Wesentlichen wie folgt begründet:

Hinsichtlich des umfangreichen Vorbringens der Berufungswerber sei – sofern sie überhaupt den Gegenstand des Verfahrens betroffen hätten – bis auf die Belange der Oberflächenwasserbeseitigung bzw. der Beeinträchtigung bestehender Wasserbenutzungen Präklusion eingetreten, da die Berufungswerber als bekannte Parteien persönlich und rechtzeitig verständigt, also ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen worden wären, und in der Verhandlung lediglich Einwendungen im Zusammenhang mit den oben angeführten Aspekten erhoben hätte.

Zu diesen Themenbereichen sei festzuhalten, dass die Ausführungen betreffend die Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer fachlich fundiert erstellt worden wären und hinsichtlich ihrer inhaltlichen Aussagen als schlüssig und nachvollziehbar zu bewerten seien.

Betreffend die behauptete Beeinträchtigung der Wasserversorgungsanlage der Berufungswerber sei auszuführen, dass im baurechtlichen Verfahren die Reinhaltung von Brunnen und Quellen kein subjektiv-öffentliches Interesse und damit kein Nachbarrecht darstelle.

I.4. Mit Schriftsatz vom 01.06.2011 wurde von den Berufungswerbern, nunmehr vertreten durch die L Rechtsanwälte GmbH, bisherige Anschrift, rechtzeitig Vorstellung gegen die Berufungsentscheidung des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau eingebracht.

Darin wurde essentiell vorgebracht, dass eine Oberflächenwasserbeseitigung über die projektierten Sickerschächte nicht möglich sei, da der Untergrund in diesen Bereichen aus nicht sickerfähigem Lehm bestehen würde. Grundlage dieser Feststellung seien eigene Erkundungen der Vorstellungswerber bzw. darauf beruhende fachliche Beurteilungen.

I.5. Mit ihrer Vorstellungsentscheidung vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011, behob die Aufsichtsbehörde den bekämpften Bescheid und verwies die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau zurück.

In der Sache wurde dabei die Entscheidung der belangten Behörde bis auf die Aspekte der Versickerung der Dach- und Oberflächenwässer behandelt, welche bereits als (einzige) Einwendung im erstinstanzlichen Verfahren erhoben worden sei. Alle weiteren Vorbringen würden Bereiche betreffen, bezüglich der in Ermangelung einer entsprechenden subjektiv-öffentlichen Interessenslage keine tauglichen Einwendungen erhoben werden könnten, oder aber bereits der Präklusion unterliegende Aspekte.

Im Zusammenhang mit der Oberflächenwasserbeseitigung wurde angeführt, dass das dem Berufungsbescheid zu Grunde liegende Gutachten von fachlich falschen Voraussetzungen ausgegangen sei und daher im Ergebnis nicht verwertet werden könne. Es liege somit ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, der zwingend zur Kassation des angefochtenen Bescheides führen hätte müssen.

Gegen diese Entscheidung wurde keine Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof eingebracht.

I.6. Mit Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 13.12.2013 wurde der von der Aufsichtsbehörde aufgehobene Bescheid des Bürgermeisters vom 28.09.2010 zur neuerlichen Bearbeitung und Erlassung eines Bescheides an die erste Instanz zurückverwiesen. Dies geschah unter Vorschreibung der Auflagen, die ordnungsgemäße Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer sicherzustellen und – nach Anordnung der Vorlage von (zumindest) eines Betriebskonzeptes und einer Wirtschaftlichkeitsberechnung -  zu ermitteln, ob eine der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnende Tätigkeit oder Liebhaberei vorliege.

Begründend wurden im Wesentlichen die gesetzlichen Bestimmungen und jene Hinweise aus dem bisher durchgeführten Ermittlungsverfahren wiedergegeben, die Zweifel hinsichtlich der Widmungskonformität der beabsichtigten Betriebsweise aufgeworfen hätten.

I.7. In der Vorstellung vom 23.12.2013 beantragten die Bw die Aufhebung des bekämpften Bescheides und neuerliche Zuweisung der Angelegenheit an den Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau. Die wurde im Wesentlichen begründet wie folgt:

Die Vorstellungsbehörde habe in ihrer (was die Beurteilung des vorgelegten Sachverhalts betrifft bindenden) Entscheidung vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011, klargestellt, dass ausschließlich die Frage der Versickerung der Oberflächenwässer im Ermittlungsverfahren nicht hinreichend geklärt worden sei. Das Vorbringen einer Flächenwidmungsplanwidigkeit sei als unbeachtlich zurückgewiesen worden.

Der Gemeinderat sei daher ausschließlich zur Beurteilung dieser Frage berechtigt und aufgrund des § 66 Abs.4 verpflichtet gewesen, darüber selbst in der Sache zu entscheiden. Die im Gesetz explizit festgelegte Voraussetzung (Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) für eine (weitere) Zurückverweisung würde nicht vorliegen. Das Erfordernis einer mündlichen Verhandlung liege weder objektiv vor noch sei es von Verfahrensparteien  vorgebracht worden. Im Zusammenhang mit allen über die Beurteilung der Oberflächenwasserthematik hinausgehenden Aspekten der Sachverhaltserhebung sei auf Grund der verbindlichen Beurteilung der Aufsichtsbehörde – da subjektiv-öffentliche Interessen nicht berührt würden – eine mündliche Verhandlung grundsätzlich nicht erforderlich.

Der Gemeinderat habe sich unzulässiger Weise über die bindenden Vorgaben des Vorstellungsbescheides hinweggesetzt und seine Entscheidung daher mit Rechtswidrigkeit belastet.

In ihrer Sachverhaltsfeststellung nehme die Berufungsbehörde zudem auf Unterlagen (Privatgutachten von Nachbarn) Bezug, die den Bf nie zur Kenntnis gebracht worden wären. Darüber hinaus beurteile der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau die Fragen der Betriebsnachfolge – die im Übrigen nicht Gegenstand der Beurteilung wären – rein spekulativ.“

 

Infolge des obzitierten Erkenntnisses wurde von der belangten Behörde das Ermittlungsverfahren wie folgt fortgeführt:

 

I.2. Mit Schreiben vom 03.10.2014 wurden die Nachbarn G und J L, vom Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme im Zusammenhang mit dem Detailprojekt „Niederschlagswasserverbringung“ unter Einräumung einer 14-tägigen Stellungnahmefrist davon in Kenntnis gesetzt, dass entgegen der angenommenen Durchlässigkeit des Untergrundes bei der Versickerungsanlage von 1 x 10-6 m/s im Rahmen eines Infiltrationsversuchs der Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH, der von den Bf zum Zweck der Feststellung möglicher unzulässiger Immissionen beauftragt worden wäre, ein mittlerer Durchlässigkeitsbeiwert von 6,9 x 10-5 m/s festgestellt worden sei. Dieser Wert sei um ein Vielfaches besser als der angenommene und somit bei projektsgemäßer Errichtung der Sickeranlage eine ausreichende Aufnahmefähigkeit des Untergrundes vorhanden.

 

I.3. Am 21.10.2014 wurde der belangten Behörde vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Ländliche Neuordnung, das angeforderte Betriebskonzept für die verfahrensgegenständliche „Errichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnungen sowie einer Reithalle mit Lager“, welches von den Bf dorthin vorgelegt wurde, übermittelt. Dieses ist wie folgt zusammenzufassen:

 

Der veraltete landwirtschaftliche Hof in X solle modernisiert werden und damit die Bewirtschaftung von 10 ha Eigengrund entsprechend den heutigen Anforderungen ermöglichen. Zurzeit würden nur 3,5 ha Steilfläche bewirtschaftet werden. Die Bewirtschaftung einer größeren Fläche wäre nur mit landwirtschaftlichen Maschinen - die aktuell auch im Zuge der Auflassung einer Landwirtschaft in der Umgebung erworben werden könnten - möglich. Für die Unterstellung der Maschinen würden derzeit aber die räumlichen Voraussetzungen fehlen. Seit 2001 würden 3 Pferdestuten gehalten.

 

Geplant wäre die Errichtung von Stallungen mit Einzelboxen für 5 Zuchtstuten und 5 Jungtiere sowie einer Reithalle direkt hinter den Stallungen. Das Gelände könnte für die Errichtung einer Auffahrt in den 1. Stock des Wirtschaftsgebäudes genutzt werden um dort Futter und Hackschnitzel zu lagern. Die Wohnung im 1. Stock oberhalb der Maschinenhalle würde zukünftig als Hauptwohnsitz der Bf dienen. Das alte Wirtschaftsgebäude mit Vorhaus, Stube und Sanitärbereich würde weiterhin für die Landwirtschaft und den Reitbetrieb verwendet werden.

 

I.4. Mit Schriftsatz vom 22.10.2014 wurde von den Nachbarn J und G L (in der Folge: Nachbarn JL und GL) eine Stellungnahme zum aktuellen Versickerungsprojekt abgegeben, die im Wesentlichen wie folgt zusammenzufassen ist:

 

Aus den beigeschlossenen Gutachten der Geologen Dr. P B und Mag. St D könne geschlossen werden, dass der im verfahrensgegenständlichen Bereich anzutreffende Untergrund nicht sickerfähig sei. Dr. B habe dies auch anlässlich einer zivilgerichtlichen Verhandlung vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt erläutert. Auch in der Nachbarschaft (insbesondere bei den Objekten X, X und X) sei bereits festgestellt worden, dass eine Versickerung von Oberflächenwässern nicht möglich sei. Die in diesem Gebiet anfallenden Oberflächenwässer müssten daher in einen Kanal abgeleitet werden.

 

Das protokollierte Ergebnis des zur Beurteilung vorgelegten Lokalaugenscheins vom 31.08.2012, bei dem die Versickerung einer angefallenen Tagesniederschlagsmenge festgestellt worden sei, sei zudem darin begründet, dass ein Niederschlag von 24,6 mm in 24 Stunden als leichter Regen zu bewerten sei. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass dem Sickertest eine längere Trockenperiode vorangegangen sei und im Jahr 2006 im gegenständlichen Areal Dränagen verlegt worden wären, die jegliche Oberflächen- und Quellwässer ableiten und oberhalb des Grundstücks der Nachbarn JL und GL enden würden.

 

Bereits im Jahr 2011 habe der Bausachverständige DI P die Möglichkeit aufgezeigt, dass die so genannte Wasserleitung „Schloss K“, da sie in einem Kiesbett verlegt sei, als Dränage wirke. Dies würde sich auf die geplante Oberflächenwasserversickerung auswirken. Im Übrigen bestehe die Gefahr, dass dadurch die Wasserquellen der entscheidenden Nachbarn verunreinigt und deren Grundstücke immer mehr durchnässt würden.

 

Weiters würde angemerkt, dass durch die Errichtung der Stützmauer und des Schwimmbeckens konsenslos permanent Abwasser auf Nachbargrund abgeleitet würde. Die Veränderung der Oberflächenwasserabflussverhältnisse würde durch die beigeschlossenen eidesstattlichen Erklärungen bzw. schriftlichen Aussagen belegt. In eben diesem Bereich würden sich die Quellfassungen der Nachbarn JL und GL befinden, welche massiv verunreinigt würden und der Boden immer mehr versumpfe.

 

Die Quellen der Betroffenen wären in der Vergangenheit bereits mit Sickerwasser verunreinigt worden. Im Zuge der Ursachenerhebung mittels Färbetest hätten die Bf ihre Sickergrube gereinigt und anschließend mit Beton abgedichtet. In der Folge sei den Sachverständigen der Zutritt auf das Grundstück verwehrt worden.

 

Das angrenzende Waldgrundstück der Nachbarn JL und GL sei seit Mai 2012 wiederholt mit Niederschlagswasser und Wasser aus dem so genannten Schwimmteich überschwemmt worden. Es wäre dabei Schotter und Erdreich mit abgeschwemmt worden, was zur Verklausung eines Wasserdurchlaufs und zur Verunreinigung des Areals geführt habe. Die einzige Lösung für diese Problematik sei ein Regenwasserkanal.

 

Selbst wenn für die oberhalb der Trinkwasserquellen geplante Düngerlagerstätte ein Dichtheitsattest vorliegen würde, wären die Trinkwasserquellen durch diese Maßnahme massiv gefährdet. Abgesehen von der Frage der grundsätzlichen Notwendigkeit einer Lagerstätte bei der geplanten Haltung von 10 Pferden, könnte diese auch an der Südseite des geplanten Objektes situiert werden, wo keine Gefahr für die Trinkwasserquellen bestehen würde.

 

Abschließend sei festzuhalten, dass der so genannte Schwimmteich über einen –für diese Anlagen grundsätzlich unzulässigen – Ablass verfügen würde. Das Wasser aus dem Schwimmteich würde seit dessen Errichtung direkt oder indirekt auf Grundflächen der entscheidenden Nachbarn abgeleitet werden.

 

Im Zuge eines – aus anderem Grund durchgeführten – Lokalaugenscheins hätten die Bf selbst angegeben, dass auf ihren Grundflächen kaum Abwasser anfallen würde, da dieses ausschließlich der Freizeitgestaltung dient und nur am Wochenende benutzt werden würde. Damit hätten die Bf selbst die Liegenschaft einer anderen Nutzung als der landwirtschaftlichen zugeordnet. Dies bedinge eindeutig die Nichtgenehmigungsfähigkeit des Vorhabens.

 

Dass die Bf mit dem geplanten Projekt keine relevante ertragsbringende Landwirtschaft betreiben könnten, ergebe sich aus den [Anm.: der Eingabe allerdings nicht beigeschlossenen] Ausführungen von Prof. Dr. M E und Prof. DDr. H P. Diese hätten den Umstand, dass die Bf eine ertragsbringende Landwirtschaft mit dem geplanten Bauprojekt nicht betreiben könnten in deren Gutachten samt Erläuterungen bereits ausführlich dargelegt.

 

Der Antrag auf Baugenehmigung sei daher dringend abzuweisen.

 

Dieser Stellungnahme angeschlossen waren die nachstehenden Beilagen:

·                geologisches Gutachten von Dr. phil. P B;

·                geologisches Gutachten von Mag. St D;

·                Protokoll des Bezirksgerichtes Frankenmarkt zu 2 C 130/12x-6 vom 06.06.2012 wegen Aufhebung der Exekutionsbewilligung 5 E 35/12d;

·                ergänzende Stellungnahme der H & P Ziviltechniker GmbH, vom 03.09.2012 zur ABA L, Detailprojekt „Niederschlagswasserverbringung“, KG X, Lokalaugenschein am 31.12.2012

·                Beweissicherung und Befundaufnahme betreffend Versickerung von verschmutztem Wasser von Prof. Dipl.-Ing. D P, Zivilingenieur für Bauwesen, vom 16.04.2011;

·                10 eidesstattliche Erklärungen betreffend den ursprünglichen Abfluss von Oberflächenwässern;

·                handschriftliche Äußerung von Frau J P, ehemalige Besitzerin der Liegenschaft X, vom 14.09.2008 zum Thema;

·                Beschluss des Landesgerichts Wels vom 10.08.2011, 22 R 164/11s, mit dem der Rekurs der Bf gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 16.06.2011, 2 C 841/10b-39, wegen Erlassung eines Bauverbots zurückgewiesen wurde.

·                Beschluss des Bezirksgerichtes Frankenmarkt vom 03.01.2012, 2 C 841/10b-53, Besitzstörung - Bauverbot;

·                Stellungnahme der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 03.08.2010 betreffend die Ableitung von Oberflächenwasser aus dem Grundstück der Bf.

 

I.5. Mit Säumnisbeschwerde vom 21.11.2014 beantragten die Bf die Sachentscheidung durch das Landesverwaltungsgericht infolge Verletzung der Entscheidungspflicht durch die belangte Behörde im Sinne der Erteilung der beantragten Bewilligung.

 

Begründend wurde unter ausführlicher Darstellung der Verfahrenschronologie ausgeführt, dass seit dem obzitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichts erneut bereits nahezu 4 Monate vergangen seien, was mit dem Gebot einer raschen und effizienten Erledigung der Sache durch die belangte Behörde nicht in Einklang stehen. Insgesamt stehe fest, dass die belangte Behörde nunmehr seit mehr als 2 Jahren mit dem vorliegenden Bauansuchen konfrontiert sei und dennoch – wie dargelegt aus zumindest deren überwiegendem Verschulden – die Sache nicht entschieden habe.

 

I.6. Mit Schriftsatz vom 04.12.2014 (ergänzt durch E-Mail vom 08.01.2015) wurde die oben unter I.4. angeführte Stellungnahme der Nachbarn JL und GL im Zuge der Ergänzung des Ermittlungsverfahrens der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik, Bezirksbauamt Gmunden zur Stellungnahme vorgelegt.

 

I.7. In einer gutachterlichen Stellungnahme im Auftrag der belangten Behörde vom 11.01.2015 führt der allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. Ch W zusammengefasst aus, dass das derzeit vorliegende Betriebskonzept für die Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit der beantragten baulichen Anlagen gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 untauglich sei. Es sei festzuhalten, dass eine solche Notwendigkeit aufgrund des Konzeptes vom 03.03.2008 weder festgestellt noch bejaht werden könne.

 

Am 20.01.2015 wurde dem Sachverständigen ein aktueller Grundbuchsauszug der im Eigentum der Bf bestehenden Grundflächen mit dem Ersuchen übermittelt, diese Unterlagen in die Erwägungen mit einzubeziehen.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 22.01.2015 wurden die Bf sowie die Nachbarn JL und GL unter Einräumung einer Stellungnahmefrist vom Ergebnis der Beweisaufnahme, konkret vom obzitierten Gutachten von Dipl.-Ing. Dr. Ch W verständigt.

 

Mit Beweisantrag vom 09.02.2015 beantragten die Bf die nachträgliche Übermittlung der dem Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Ch W nachträglich vorgelegten Unterlagen.

 

I.8. Am 09.02.2015 übermittelte die belangte Behörde den Bf sowie den Nachbarn JL und GL die ergänzende fachliche Beurteilung von Dipl.-Ing. Dr. Ch W unter Einräumung einer Stellungnahmefrist.

 

Mit Schriftsatz vom 10.02.2015 brachten die Nachbarn JL und GL vor, dass dem Ihnen übermittelten Schreiben in keinster Weise entnommen werden könne, dass es sich dabei um ein Sachverständigengutachten von Dipl.-Ing. Dr. Ch W handle. Es fehle an den rudimentären Anforderungen wie etwa Briefkopf oder Unterschrift. Nach Erhalt einer autorisierten Fassung würde dazu Stellung genommen werden.

Noch am selben Tag bestätigte der rechtsfreundliche Vertreter der belangten Behörde dem Rechtsanwalt der Nachbarn JL und GL auf elektronischem Weg, dass es sich bei dem Ihnen übermittelten Schreiben um eine ergänzende Stellungnahme des Sachverständigen Dipl.-Ing. Dr. Ch W handeln würde. Diesbezüglich befindet sich eine dem rechtsfreundlichen Vertreter der belangten Behörde am 10.02.2015 um 14:05 Uhr  per Telefax zugegangene Gutachtensergänzung mit Stempel und Unterschrift des Sachverständigen, die zudem den Eingangsstempel der belangten Behörde vom 12.02.2015 trägt.

 

I.9. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 13.02.2015 wurde der Fristverlängerungsantrag der Bf zustimmend zur Kenntnis genommen und die Stellungnahmefrist bis einschließlich 19.02.2015 verlängert.

 

I.10. Mit Schriftsatz vom 13.02.2015 übermittelten die Nachbarn JL und GL eine ergänzende Stellungnahme samt ergänzenden Gutachten des Privatsachverständigen P. Dazu wird ausgeführt, dass auch der Privatgutachter das von den Bf vorgelegte Bewirtschaftungskonzept generell als „untauglich“ bezeichnen würde. Umso verwirrender und nicht nachvollziehbar wären die Ausführungen im Rahmen des ergänzenden Gutachtens von Dipl.-Ing. Dr. Ch W, welcher in seinem ergänzenden Gutachten davon ausginge, dass die Bf eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben würden und die beabsichtigten Baumaßnahmen daher im Sinne des § 30 Oö. ROG 1994 möglich wären. Im Sinne der gerichtlichen Judikatur wäre diese Aussage völlig unzureichend, da ja zu klären sei, ob die im Rahmen der betriebswirtschaftlich geführten Landwirtschaft zu errichtenden Gebäude nötig wären. Es sei in einer so sensiblen Angelegenheit beinahe unglaublich, dass seitens der belangten Behörde derartige Schreiben als Gutachten vorgelegt würden, ohne von dieser vorher auf ihre Qualität gewürdigt worden zu sein. In der Sache würde auf die beiliegenden detaillierten Ausführungen des Privatsachverständigen P verwiesen werden.

Der Stellungnahme waren auch die Standesregeln des Hauptverbandes der Gerichtssachverständigen angeschlossen.

 

Ergänzend zu diesem Schriftsatz brachten die Nachbarn JL und GL [Anm.: in eigenem Namen] am 17.02.2015 eine Stellungnahme ein, in der sie zusammengefasst ausführten, dass an die Prüfung der Notwendigkeit im Rahmen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 ein strenger Maßstab anzulegen sei, wobei eine landwirtschaftliche Tätigkeit dann vorliege, wenn diese planvoll, nachhaltig und grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen ausgerichtet sei. Ausführungen dazu würde die vorgelegte ergänzende fachliche Begutachtung des nichtamtlichen Sachverständigen W gänzlich vermissen lassen. Aus diesem Grund sei eine ergänzende Beurteilung des Privatsachverständigen P eingeholt worden, der detailliert, schlüssig und nachvollziehbar die fehlende Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit sämtlicher geplanter Baumaßnahmen der Bf darlege. Abschließend sei darauf hinzuweisen, dass die Bf die Liegenschaft X in der Annahme erworben hätten, es handele sich dabei um ein bestehendes Wohnobjekt im Grünland (Sternchen-Bau). Man gehe davon aus, dass eine eindeutige Klarstellung des Sachverhaltes hinsichtlich des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens herbeigeführt und in der nächsten Gemeinderatssitzung eine Entscheidung im Sinne der geltenden gesetzlichen Bestimmungen getroffen werde.

 

I.11. In einer Stellungnahme vom 18.02.2015 führten die Bf aus, dass auch in diesem Fall die Überprüfungsbefugnis der Berufungsbehörde auf den Themenkreis beschränkt sei, welcher vom Berufungswerber bekämpft worden sei. Jene Teile der erstinstanzlichen Entscheidung, die mit der Berufung nicht bekämpft worden wären, seien nicht Gegenstand der Berufungsentscheidung. Bereits die Vorstellungsbehörde habe erkannt, dass die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens in der Widmungskategorie „Grünland“ einerseits kein Nachbarrecht darstelle und andererseits die Nachbarn in diesem Zusammenhang in Ermangelung eines derartigen Vorbringens im Rahmen der damaligen mündlichen Verhandlung präkludiert wären. Die Frage der Widmungskonformität nunmehr aufzugreifen würde die Überprüfungsbefugnis der belangten Behörde überschreiten. Diese habe sich auf die Prüfung der Versickerungsfähigkeit des Untergrundes zu beschränken. Dennoch habe es etwa 3 Jahre in Anspruch genommen, die Widmungskonformität neuerlich, und zwar durch (auf Basis der Bestimmung des § 52 AVG nicht nachvollziehbare) Einholung eines Gutachtens eines nichtamtlichen Sachverständigen, zu beurteilen. Die nachstehenden Ausführungen würden lediglich der Verdeutlichung der Tatsache dienen, dass bei gehöriger Aufarbeitung des vorliegenden Sachverhaltes klar hervorkomme, dass Widmungskonformität gegeben sei.

 

Der von der belangten Behörde beauftragte Sachverständige Dipl.-Ing. Dr. Ch W hätte in seiner Stellungnahme vom 11.01.2015 zunächst zusammengefasst ausgesagt, dass das vorliegende Konzept unvollständig sei und eine fachlich fundierte Aussage über die Frage der Notwendigkeit nicht getroffen werden könne. In einer derartigen Verfahrenssituation wäre es Aufgabe der Behörde gewesen, die inhaltlichen Angaben zum Betriebskonzept ergänzen zu lassen, zumal es sich dabei nicht um eine Änderung, sondern lediglich eine Konkretisierung des eingereichten Vorhabens handle. Unabhängig von der äußeren Form der daraufhin vorgelegten Ergänzung dieses Gutachtens sei es unbegreiflich, wie in dieser - ohne Änderung des Sachverhalts – nun doch eine inhaltliche Aussage möglich sei. Auf Basis derartiger Sachverständigenaussagen könne keine Entscheidung getroffen werden.

 

Zur Beurteilung der Frage der Widmungskonformität sei von den Bf ein Gutachten eines auch gerichtlich beeideten Sachverständigen des Amtes der Salzburger Landesregierung eingeholt worden. Der beigezogene Sachverständige Dipl.-Ing. G J sei dort exakt für die Klärung der Frage der Widmungskonformität von Bauten im landwirtschaftlichen Bereich zuständig. Auch aus der Sicht dieses Sachverständigen wären Ergänzungen des Betriebskonzeptes notwendig gewesen. Die entsprechenden Daten wären von der Landwirtschaftskammer erhoben und dem Sachverständigen zur Erstellung eines Gutachtens, welches in der Beilage „Betriebskonzept Modernisierung“ vorgelegt würde, weitergeleitet worden. Zusammenfassend sei dazu auf Grundlage der ebenfalls vorgelegten Grundbuchsauszüge, des Einreichplans, eines Lokalaugenscheins sowie der Agrarstrukturerhebung 2010 – Gemeindeblatt St. Georgen im Attergau, im Ergebnis auszuführen:

 

Der Betrieb L, X (BNr. X) weise auf Basis der im Betriebskonzept Modernisierung getroffenen Feststellungen alle Merkmale und Eigenschaften eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes auf. Die geplante Bewirtschaftung sei der land- und forstwirtschaftlichen Urproduktion zuzurechnen und entspreche üblichen agrarstrukturellen Verhältnissen. Entsprechende bauliche Maßnahmen wären im Bereich der Hofstelle für die beabsichtigte land- und forstwirtschaftliche Nutzung als nötig zu beurteilen, wobei diese zum Teil durch Adaptierung des bestehenden Gebäudes als auch durch entsprechende Neubauten realisiert werden würden. Es könnten somit aus Sicht des Sachverständigen keine Widersprüche des geplanten Bauvorhabens zu der Bestimmung des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 erkannt werden.

 

I.12. Mit Berufungsbescheid vom 24.02.2015, dem ein ordnungsgemäßer Gemeinderatsbeschluss zugrunde liegt, wurde von der belangten Behörde der Berufung der Nachbarn JL und GL Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 28.09.2010, Zl. Bau 131/9-L0143-2013/Aig., mit welchem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnung und Reithalle samt Lager auf den Gst.Nr. X, X, .X, EZ X, Grundbuch X, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden sei, ersatzlos behoben. In der Begründung wurde – neben der Darlegung der bezogenen rechtlichen Grundlagen sowie der Wiedergabe des bisherigen Verfahrensablaufes – zusammengefasst Folgendes ausgeführt:

 

I.12.1. Widmungskonformität:

 

In seinem in der gegenständlichen Angelegenheit am 21.07.2014 ergangenen Erkenntnis, LVwG-150000/3/MK/Eg, habe das erkennende Gericht ausgeführt, dass den Parteien eines Baubewilligungsverfahren an der Einhaltung der gegebenen Flächenwidmung kein subjektiv-öffentliches Interesse zustehe und dieser Themenkreis daher im Verfahren auch nicht durch Erhebung von Einwendungen releviert werden könne.

 

Ungeachtet dessen sei aber der Grundsatz der materiellen Wahrheit zu beachten, wobei der Umfang dieser Prüfung auf der Grundlage des eingereichten Projektes zu erfolgen habe. Alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehenden Überlegungen und/oder Bewertungen seien strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Im konkreten Anlassfall bedeutet dies, dass zu beurteilen sei, ob das eingereichte Projekt den baurechtlichen Bestimmungen iwS entspreche und auf dieser Grundlage eine zeitgemäße Pferdezucht betrieben werden könne oder nicht. An diese Rechtsansicht des erkennenden Gerichts sei die belangte Behörde gebunden (gewesen).

 

Am 02.12.2014 habe die belangte Behörde den nicht amtlichen Sachverständigen W unter Übermittlung der vorhandenen Unterlagen mit der Erstellung eines agrarfachlichen Gutachtens beauftragt. In der Folge habe der Sachverständige unter Beiziehung der rechtlichen Vertretung der belangten Behörde am 22.12.2014 einen Lokalaugenschein durchgeführt und bei diesem das mit Schreiben vom 03.03.2008 von den Bf vorgelegte „Betriebskonzept“ näher hinterfragt. Dabei sei der Sachverständige mehrmals darauf hingewiesen worden, dass er ausschließlich das ursprünglich vorgelegte Betriebskonzept zu beurteilen habe und über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und/oder Bewertungen strikt zu unterlassen habe. Der Sachverständige sei schließlich zum Ergebnis gelangt, dass sich „das derzeit vorliegende Konzept für die Beurteilung der Frage nach der Notwendigkeit der beantragten baulichen Anlagen [...] als untauglich erweise“, da von den Bf darin mehrere maßgebliche Punkte offen gelassen worden wären.

 

Im Auftrag des Wirtschaftsausschusses der belangten Behörde wären an den Sachverständigen die nachstehenden zusätzlichen Fragestellungen herangetragen worden: „Ändert sich unter der Prämisse, dass man tatsächlich von 10 ha Eigenbewirtschaftung ausgeht, etwas an ihrer gutachterlichen Einschätzung? Warum wird für die Pferdezucht von einer Fläche in der Größe von 3,5 ha ausgegangen? Familie L führt im Schreiben vom 03.03.2008 im ersten Absatz die Bewirtschaftung von 10 ha Eigengrund an. Warum liegt eine gewerbliche Produktion vor (Basis: Bewirtschaftung von 10 ha Eigengrund)? War seitens des Grundeigentümers für die baurechtliche Verhandlung in Oberösterreich im Jahr 2008 eine Berechnung der Wirtschaftlichkeit notwendig, oder war dies Aufgabe des Agrarsachverständigen?“

 

In seiner Ergänzung vom 06.02.2015 stellte der Sachverständige fest, dass „die beantragte Pferdezucht aufgrund der Grundstückslage in der beantragten Größe nicht sinnvoll zu betreiben“ sei. Das gesamte eingereichte Projekt sei im Sinne der anzuwendenden raumordnungsrechtlichen Bestimmung nicht notwendig um eine zeitgemäße Pferdezucht zu betreiben bzw. lasse sich die Notwendigkeit aus dem vorliegenden Betriebskonzept nicht ableiten, und zwar auch nicht unter der Prämisse einer eigenbewirtschafteten Fläche von 10 ha.

 

Die im Rahmen des Parteiengehörs eingebrachten Stellungnahmen der Verfahrensparteien wären von der belangten Behörde geprüft worden und hätten die schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des von ihr selbst beigezogenen Sachverständigen nicht in Zweifel ziehen können. Dies insbesondere auch deshalb, da auch der von den Nachbarn JL und GL beigezogene Sachverständige den vom erkennenden Gericht vorgegebenen „Umfang der Wahrheitsfindung“ negiert habe. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sei es somit obsolet gewesen, den fachlichen Anregungen, plausible Annahmen unter Berücksichtigung verschiedener Szenarien zu treffen und auf dieser Grundlage eine gutachterliche Beurteilung vorzunehmen, näher zu treten, hätte dies doch den Rahmen des vom erkennenden Gericht vorgegebenen Prüfumfangs „gesprengt“.

 

Auch das im Februar 2015 vorgelegte „Betriebskonzept Modernisierung“ hätte an der oben bereits dargestellten Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch die belangten Behörde nichts zu ändern vermocht. Zunächst gelte dies für die divergierenden Ausführungen im Zusammenhang mit der Erforderlichkeit einer Bewegungshalle im Rahmen der geplanten Pferdezucht, welche von dem von der belangten Behörde beigezogenen (und unter anderem auch für das Fachgebiet „Pferde“ eingetragenen) Sachverständigen verneint worden sei. Es habe kein Grund bestanden, an dieser Beurteilung zu zweifeln.

 

Darüber hinaus sei auch in diesem Zusammenhang (zum wiederholten Mal) auf die Ausführungen zum Prüfumfang der Berufungsbehörde hinzuweisen. Nach Ansicht der belangten Behörde enthalte das vorgelegte „Betriebskonzept Modernisierung“ zahlreiche über das eingereichte Vorhaben „Betriebskonzept vom 03.03.2008“ hinausgehende Überlegungen und Bewertungen und dürfte daher im Rahmen der „Wahrheitsfindung“ auch keine Berücksichtigung finden. Dass das ursprüngliche Betriebskonzept bloß konkretisiert worden wäre, könne schon aufgrund der Tatsache entkräftet werden, dass 6 der 9 darin angeführten landschaftlichen Maschinen nach dem Jahr 2008, also dem Zeitpunkt der Stellung des ursprünglichen Betriebskonzeptes, angeschafft worden wären. Dies sei nicht möglich, ohne die bereits 2008 geplante Betriebsführung zu verändern. Was die Pferdezucht selbst betreffe, wären im „Betriebskonzept Modernisierung“ plötzlich detaillierte Beschreibungen bezüglich Anzahl, Alter und Widerristhöhe der zu züchteten Pferde enthalten, während im ursprünglichen Betriebskonzept lediglich von 5 Zuchtstuten und 5 Jungtieren die Rede sei. Es sei darin sogar davon die Rede, dass überwiegend mittel- bis höherwertige Fohlen bzw. Jungpferde (allenfalls auch angeritten) für den Reit- und Freizeitsport hervorgebracht werden sollten. All diese Aspekte wären im Betriebskonzept aus 2008 nicht einmal ansatzweise erwähnt worden, weshalb die belangte Behörde von keiner Konkretisierung sondern von einer grundlegenden Abänderung des Betriebskonzeptes ausgegangen sei. Darüber hinaus wären als zu bewirtschaftende Fläche nun 11,4 ha ausgewiesen, was von den ursprünglich angeführten 10 ha abweichen würde.

 

Hingegen wären auch im „Betriebskonzept Modernisierung“ keine Aussagen zur erwarteten Entwicklung des Pferdebestandes, Angaben zur Art und Weise der beabsichtigten Durchführung und Ausbildung der Pferde sowie Angaben zur Rasse der Pferde enthalten, weshalb auch dieses Konzept in wesentlichen Punkten unvollständig bliebe.

 

Zusammenfassend handle es sich also um ein vollkommen neues Betriebskonzept, welches mit dem ursprünglichen Konzept nicht mehr viel gemein habe. Im Ergebnis sei somit festzuhalten, dass in der im Verfahren dargestellten Art eine zeitgemäße Pferdezucht nicht betrieben werden könne. Die Notwendigkeit der beantragten baulichen Maßnahmen sei daher zu verneinen gewesen.

 

 

I.12.2. Beseitigung der Dach- und Oberflächenwässer:

 

Mit Bescheid vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011-Gus/Vi sei die Aufsichtsbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass das zu diesem Themenkreis durchgeführte Ermittlungsverfahren infolge höchstwahrscheinlich falscher Prämissen wesentlich mangelhaft sei, da die belangte Behörde bei Vermeidung von Verfahrensfehlern zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.

 

In Bindung an diese Rechtsansicht seien weitere Ermittlungen durchgeführt worden. Zunächst sei ein neues Versickerungsprojekt (techn. Bericht vom 03.02.2012; Inhalt: Retentionsbecken, Schachtringspeicher mit Drosselüberlauf und breitflächige Verrieselung über einen Schotterkörper samt Ablauf entlang der Tiefenlinie in ein Vorflutgerinne) vorgelegt und in Wahrung des Parteiengehörs zur Stellungnahme versandt worden; diese Möglichkeit sei von den Nachbarn JL und GL auch wahrgenommen worden.

 

Zwischenzeitig sei dieses Projekt aber in der Form abgeändert worden (techn. Bericht vom 30.02.2012), dass – entsprechend den natürlichen Abflussverhältnissen – zwei Abläufe vorgesehen worden wären. Auch dazu sei das Parteiengehör gewahrt worden und auch in diesem Fall wären Stellungnahmen der Nachbarn JL und GL sowie G R (in der Folge: Nachbarin R) abgegeben worden.

 

Nach der Aufforderung, für die geplante Ableitung der Oberflächenwässer die Zustimmung der betroffenen Grundeigentümer einzuholen, hätten die Bw die Ansuchen zurückgezogen. Gleichzeitig sei ein neues Projekt (Detailprojekt „Niederschlagswasserverbringung ABA L, techn. Bericht vom 02.08.2012) vorgelegt worden, welches nunmehr (wieder) die Versickerung der anfallenden Wässer auf eigenem Grund und Boden vorgesehen habe. Auch hiezu sei das Parteiengehör gewahrt worden.

Zudem wäre dieses Projekt dem Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt- und Wasserwirtschaft, Abteilung Grund- und Trinkwasserwirtschaft, zur fachlichen Beurteilung vorgelegt worden, welche mit Schreiben vom 14.11.2012 mitgeteilt habe, dass das eingereichte Projekt fachlich akzeptiert werden könne.

 

Diese Beurteilung sei den Parteien des Verfahrens zur Kenntnis gebracht worden.

Auf der Grundlage der dazu einlangenden Stellungnahme sei die oa Dienststelle am 08.03.2013 ersucht worden, ein umfassendes Gutachten bezüglich allfälliger Beeinträchtigungen der Nachbarliegenschaften zu erstatten. Die Erstellung dieses Gutachtens sei aus Zuständigkeitsgründen abgelehnt worden, woraufhin der Bw zur Vorlage eines konkreten und umfassenden Projektes aufgefordert worden wäre, um etwaige unzulässige Emissionen feststellen zu können.

 

Am 12.07.2013 sei von den Bw der Prüfbericht über einen Infiltrationsversuch, durchgeführt von der Oö. Boden- und Baustoffprüfstelle GmbH, mit einem mittleren Durchlässigkeitsbeiwert von 6,9 x 10-5 m/sec vorgelegt und in der Folge den Verfahrensparteien zur Stellungnahme übermittelt worden.

 

Nach entsprechender Prüfung sei vom beigezogenen Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden festgestellt worden, dass die fachlichen Ansätze für die Niederschlagswasserverbringung plausibel erscheinen und die verwendeten Normen den Stand der Technik darstellen würden. Der Auflagenpunkt 20 des erstinstanzlichen Bescheides sei entsprechend abzuändern.

 

Im Rahmen der dazu eingeräumten Stellungnahmemöglichkeit teilten die Nachbarn JL und GL mit, dass sie das Stellungnahmeersuchen infolge sachlicher Unzuständigkeit des zur Stellungnahme auffordernden Bürgermeisters nicht zur Kenntnis nehmen würden.

 

I.12.3. Weiterer Verfahrensablauf:

 

Auf der Grundlage der Entscheidung der Vorstellungsbehörde sei das Verfahren mittels Bescheid des Gemeinderates vom 13.12.2013 zur neuerlichen Bearbeitung und Erlassung eines Bescheides an die Baubehörde I. Instanz zurückverwiesen worden.

 

Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 21.07.2014 sei der gegen diesen Bescheid eingebrachten Vorstellung [mittlerweile: Beschwerde] stattgegeben und die Erledigung der Angelegenheit (fachliche Beurteilung und Wahrung des Parteiengehörs) aus verfahrensrechtlichen Überlegungen im Ergebnis dem Gemeinderat zugewiesen worden.

 

Die geforderte fachliche Beurteilung sei durch die oa. Stellungnahme des Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes Gmunden hinreichend dokumentiert.

 

In ihrer Stellungnahme zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens hätten die Nachbarn JL und GL (neuerlich) ausgeführt, dass das Erdreich im Bereich des K (Flysch) nicht sickerfähig sei, was auch von anderen Nachbarn in diesem Gebiet bereits hätte festgestellt werden müssen.

 

Diese Stellungnahme sei dem Bezirksbauamt Gmunden zur ergänzenden Beurteilung vorgelegt worden. Eine Beantwortung der Frage, ob die Ausführungen des Amtssachverständigen vom 18.09.2013 aufrecht bleiben würden oder aber abgeändert werden müssten, erfolgte bis zur neuerlichen Beschlussfassung durch den Gemeinderat nicht. Dieser sei aber – nach Beratung des Ermittlungsergebnisses – nach wie vor der Ansicht, dass eine Versickerung möglich sei.

 

I.13. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtszeitig eingebrachte Beschwerde, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wird, dass die Versagung der beantragten Baubewilligung, die sich im Wesentlichen darauf stütze, dass die Notwendigkeit der geplanten Baumaßnahme entsprechend den Kriterien des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 nicht vorliege, aus nachstehenden Gründen unrichtig sei:

 

I.13.1. Bescheidspruch:

 

Durch die ersatzlose Behebung des bekämpften erstinstanzlichen Bescheides habe die Berufungsbehörde eine kassatorische Entscheidung getroffen, damit aber nicht in der Sache entschieden. Da im angefochtenen Bescheid keinerlei Gründe angeführt seien, die eine Sachentscheidung unmöglich machen würden und die Angelegenheit auch nicht an die I. Instanz zurückverwiesen worden sei, liege ein entscheidungsloser Rechtszustand vor, der die Bf in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzen würde.

 

Dies sei umso bedenklicher, als das Landesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis vom 21.07.2014 unmissverständlich die rasche Erledigung der Sache durch die Berufungsbehörde gefordert habe.

 

I.13.2. Widmungskonformität:

 

Sowohl die Aufsichtsbehörde als auch das Landesverwaltungsgericht führen in ihren Entscheidungen vom 30.11.2011 bzw. 21.07.2014 aus, dass die Frage der Widmungskonformität kein subjektives Nachbarrecht darstelle. Allerdings sei das Projekt schon in I. Instanz im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 geprüft und die Notwendigkeit im Sinne der zitierten Gesetzesstelle auch mittels Sachverständigengutachten bestätigt worden. Entsprechend der stRsp des VwGH sei die Berufungsbehörde zur Prüfung eines Vorbringens, welches keine rechtzeitig geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte zum Gegenstand habe, nicht berechtigt. Die Frage der Widmungskonformität sei sohin nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Die Bf hätten in ihrer zuletzt abgegebenen Stellungnahme vom 18.02.2015 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass allein die Versickerungsfähigkeit der Oberflächenwässer zu prüfen sein. Die – den Bescheidspruch zudem offensichtlich tragende – neuerliche Prüfung der Widmungskonformität mache den bekämpften Bescheid zur Gänze rechtswidrig. Der vom LVwG im oben zitierten Erkenntnis angeführte Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit bedeutet lediglich, dass bislang nicht geprüfte neue Umstände nicht ignoriert werden dürften. Fragen der Widmungskonformität wären nur für den Fall (neuerlich) zu prüfen, dass sich Änderungen im Projekt ergeben hätten, was aber offensichtlich nicht der Fall sei.

 

Zudem sei die (dennoch) durchgeführte Prüfung der Widmungskonformität inhaltlich schlichtweg unrichtig. In diesem Zusammenhang sei zunächst zu rügen, dass die Behörde zu Unrecht einen nichtamtlichen Sachverständigen beigezogen habe. Dies stelle neben der nicht erfolgten Vereidigung des Sachverständigen einen Verfahrensmangel dar.

 

In der Sache würde der nichtamtliche Sachverständige zunächst die Ansicht vertreten, dass die Projektunterlagen für eine Beurteilung nicht ausreichen würden. In einer Ergänzung seiner Stellungnahme werde eine generell negative Bewertung abgegeben, obwohl hiezu zwischenzeitlich keine neuen Tatsachen vorgelegt worden wären. In diesem Zusammenhang wäre es Aufgabe der Berufungsbehörde gewesen, die behaupteten Mängel im Rahmen eines Mängelbehebungsauftrages nach § 13 Abs.3 AVG beheben zu lassen. Dies sei in weiterer Folge jedoch auf Veranlassung der Bf durch Beauftragung eines Privatsachverständigen – also auf gleichem fachlichem Niveau – herbeigeführt worden. Die belangte Behörde habe es daraufhin unterlassen, diese Unterlagen einer ergänzenden fachlichen Beurteilung zu unterziehen, und habe eine selbstständige Beurteilung durch den Gemeinderat vorgenommen, welchem diesbezüglich aber jegliche Qualifikation fehlen würde. Der daraus gezogene Schluss, die vorgelegten Unterlagen „hätten das von der Behörde eingeholte Gutachten nicht in Zweifel ziehen können“, stelle einen lapidaren „Stehsatz“ dar und könne die Beurteilung im Rahmen eines Sachverständigengutachtens nicht ersetzen.

 

Darüber hinaus sei es unrichtig, dass die ergänzend vorgelegten Unterlagen eine Projektsänderung darstellen würden. Vielmehr hätte es sich dabei um eine bloße Konkretisierung gehandelt, welche die belangte Behörde zu berücksichtigen gehabt hätte. In diesem Zusammenhang würde das zitierte Erkenntnis des LVwG grundlegend falsch interpretiert. Die diesbezüglichen Ausführungen würden keinesfalls bedeuten, dass Konkretisierungen durch den Bw nicht berücksichtigt werden dürften, da diese ja gerade Teil des eingereichten Vorhabens wären. Das LVwG habe zum Ausdruck gebracht, dass Mutmaßungen über nicht projektsgemäße Ausführungen im Bewilligungsverfahren keine Rolle zu spielen hätten. In diesem Zusammenhang habe sich die belangte Behörde über die bindende Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts hinweggesetzt und – um die Frist des §  16 VwGVG zu wahren – essenzielle Verfahrensgrundsätze außer Acht gelassen.

 

I.13.3. Weitere Verfahrensmängel:

 

Aus dem bekämpften Bescheid würde sich ergeben, dass Stellungnahmen der Berufungswerber vom 13.02.2015 und 17.02.2015 vorliegen würden, welche den Bf jedoch nie zugestellt worden wären. Dies würde eine Verletzung des Parteiengehörs darstellen und das Verfahren mangelhaft und rechtswidrig machen.

 

Es würde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Baubewilligung zu erteilen.

 

I.14. Im Wege der Beschwerdevorentscheidung vom 13.05.2015, GZ. 131/9-L0143-2015 wurde vom Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau dessen Berufungsbescheid vom 24.02.2015, obige Zahl, wie folgt abgeändert:

 

„Der Berufung der Nachbarn J und G L vom 10.10.2010, beide vertreten durch die L Rechtsanwälte GmbH, wird Folge gegeben und wird der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau vom 28.09.2010, Zl. Bau-131/9-L0143-2010/Aig., mit welchem die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer Maschinenhalle mit Auszugswohnung und Reithalle samt Lager auf den Grundstücken Nr. X, X, .X, EZ X, Grundbuch X unter Vorschreibung von Auflagen erteilt worden ist, behoben und wird die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt.

Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.“

 

Begründend wurde dazu im Wesentlichen folgendes ausgeführt:

 

I.14.1. Den Bf sei insoweit zuzustimmen, als sich aus dem Spruch des bekämpften Bescheides nicht eindeutig entnehmen lasse, dass der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau in der Sache entschieden hätte. Diesem Versäumnis sei durch die erlassende Beschwerdevorentscheidung Rechnung getragen worden.

 

Nicht nachvollziehbar sei hingegen der Einwand, dass die Frist des § 16 VwGVG abgelaufen sei und sohin aufgrund der anhängigen Säumnisbeschwerde das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung berufen sei. Dass § 14 VwGVG in jenen Fällen nicht gelten solle, in denen die Behörde die Entscheidung gemäß §  16 VwGVG nachgeholt habe, lasse sich dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen.

 

I.14.2. Die Bf würden weiters vorbringen, dass die Frage der Widmungskonformität kein subjektives Nachbarrecht darstelle und nicht „Sache“ des Berufungsverfahrens sei. Der vom LVwG in seinem Erkenntnis vom 21.07.2014 angeführte Grundsatz der Erforschung der materiellen Wahrheit habe lediglich zu bedeuten, dass neue Umstände, welche nicht bereits geprüft worden wären, nicht ignoriert werden dürften. Dem sei Folgendes entgegenzuhalten:

 

Im Verwaltungsverfahren würden die Offizialmaxime und der Grundsatz der materiellen Wahrheit gelten, weshalb Prozessgegenstand des Berufungsverfahrens nicht nur jener „Themenkreis“ sei, bezüglich dessen dem Berufungswerber ein Mitspracherecht zustehen würde (Durchsetzung subjektiver Rechte), sondern darüber hinaus auch die Sicherstellung der objektiven Rechtmäßigkeit.

 

Dem Auftrag des LVwG folgend sei die belangte Behörde verhalten gewesen zu beurteilen, ob das eingereichte Projekt abstrakt den baurechtlichen Bestimmungen iwS entsprochen habe, „ob also in der verfahrensgegenständlich vorliegenden Art und Weise eine zeitgemäße Pferdezucht betrieben werden kann (bzw. dann auch wird) oder nicht“. Dem sei durch die Beiziehung des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI Dr. Ch W entsprochen worden. Auch der vom LVwG festgelegte Umfang der „Wahrheitsfindung“ sei nicht überschritten worden, da diese Beurteilung ausschließlich auf Grundlage der eingereichten Unterlagenbeschreibungen erfolgt sei. Es liege diesbezüglich keine Rechtswidrigkeit vor.

 

I.14.3. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens infolge Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen entgegen den Voraussetzungen des § 52 Abs.2 AVG sei festzuhalten, dass ein nicht amtlicher Sachverständiger auch dann beigezogen werden könne, wenn die der Behörde vorliegende (amtssachverständige) Begutachtung nicht hinreichend bzw. unschlüssig erscheine oder dieser das Gutachten eines anderen Sachverständigen entgegenstehe.

 

Das der belangten Behörde vorgelegene Gutachten des Amtssachverständigen DI L W vom 05.09.2008 bescheinigte – basierend auf dem vorgelegten Betriebskonzept – die Notwendigkeit der Baumaßnahme gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 (zeitgemäßer Pferdezuchtbetrieb). In seiner Ergänzung vom 10.12.2008 führte der Amtssachverständige aber (auszugsweise) aus, dass bei einer untergeordneten Züchtung eine Bewegungshalle nicht notwendig sei. Bei 5 Zuchtstuten könne bei entsprechender Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Betriebszieles eine solche allerdings konzediert werden. Nicht verständlich erscheine hingegen der Bau eines derart großen Schwimmteichs, der die Freizeitqualität in den Vordergrund rücken würde und typisch für einen Liebhabereibetrieb sei. Das jetzige Betriebskonzept lasse eher den Schluss einer geplanten intensiven Bewirtschaftung zu. Der derzeit ebene Auslauf sei mit nur rund 100 m² ziemlich kleinflächig. Grundsätzlich sei für die Zucht ebenes Gelände prädestiniert, hängendes Gelände hingegen suboptimal.

 

Die Feststellungen des Amtssachverständigen in dessen Ergänzung seien nach Ansicht der belangten Behörde geeignet, die Schlüssigkeit des Gutachtens zumindest im Zweifel zu ziehen. Diese Ergänzungen würden Formulierungen enthalten (Glaubhaftmachung der Ernsthaftigkeit des Betriebsziels, Größe des Schwimmteichs) die auf Liebhaberei hindeuten würden. Insbesondere ließen sich die geäußerten Bedenken hinsichtlich der Geeignetheit des Geländes nur schwer mit dem ursprünglichen Gutachten in Einklang bringen. Vor diesem Hintergrund sei die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen der Besonderheit des Falles geschuldet und daher gemäß § 52 Abs.2 AVG geboten gewesen. Dazu komme, dass dem Gutachten des Amtssachverständigen auch die Gutachten der Privatsachverständigen E und P vom 14.06.2012 entgegengestanden hätten, und schon aus diesem Grund die Beiziehung eines nichtamtlichen Sachverständigen zulässig gewesen wäre, ohne einen Verfahrensmangel zu begründen.

 

Die fehlende Beeidigung des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen könne dessen fachliche Qualifikation nicht in Zweifel ziehen und nach stRsp des VwGH nicht zur Aufhebung des Bescheides führen.

 

I.14.4. Das Beschwerdevorbringen, den Bf sei die Behebung der aufgezeigten Mängel des Betriebskonzeptes vom 03.03.2008 gemäß § 13 Abs.3 AVG aufzutragen gewesen, gehe schon deshalb ins Leere, weil diese Bestimmung auf das Vorliegen bloßer Formgebrechen abstelle. Das vorgelegte Betriebskonzept würde aber nicht nur an Formgebrechen sondern darüber hinaus vor allem an (nicht verbesserungsfähigen) inhaltlichen Mängeln leiden. Ein Verbesserungsauftrag sei deshalb nicht zu erteilen gewesen.

 

I.14.5. Dass die vom Privatsachverständigen DI G J vorgelegte „Konkretisierung“ des Betriebskonzepts vom 03.03.2008 einer neuerlichen fachlichen Beurteilung zu unterziehen gewesen wäre, sei – abgesehen vom Umstand, dass die Beweiswürdigung der Behörde obliege – insbesondere auf der Grundlage der Ausführungen des LVwG im Erkenntnis vom 21.07.2014 unzutreffend, wonach die belangte Behörde einzig dazu angehalten sei zu beurteilen, ob das eingereichte Projekt abstrakt den baurechtlichen Bestimmungen iwS entspreche. Deshalb sei der von der Behörde beigezogene Sachverständige auch nur mit der Klärung der Frage befasst worden, ob das im Jahr 2008 vorgelegte Betriebskonzept für eine Beurteilung des Bauvorhabens gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 ausreichend sei. Der Sachverständige sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass er allfällige über das eingereichte Vorhaben hinausgehende Überlegungen und/oder Bewertungen strikt zu unterlassen habe.

 

Der Privatsachverständige der Bf habe es darüber hinaus seinerseits unterlassen, sich auf fachlicher Ebene mit dem Gutachten des seitens der belangten Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen DI Dr. W auseinander zu setzen, sondern lediglich ein vollständig neues „Betriebskonzept Modernisierung“ beurteilt. Im Sinne des „Auftrages“ des LVwG sei die belangte Behörde daher nicht verpflichtet gewesen, dazu Stellung zu nehmen.

 

Selbst für den Fall, dass sich der Privatsachverständige mit dem Gutachten des von der Behörde beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen inhaltlich auseinandergesetzt hätte, wäre es Angelegenheit der belangten Behörde geblieben, vorliegenden Beweise zu würdigen. Dies habe der Gemeinderat der Marktgemeinde St. Georgen im Attergau auch getan und sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die in sich schlüssigen und widerspruchsfreien Aussagen des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen seitens des Privatsachverständigen nicht hätten in Zweifel gezogen werden können. Darüber hinaus fände sich in der Begründung des bekämpften Bescheides eine eingehende Auseinandersetzung mit den einzelnen Argumenten des Privatsachverständigen.

 

I.14.6. Bei dem von der Landwirtschaftskammer Österreich erstellten „Betriebskonzept Modernisierung“ vom 28.01.2015 handelt es sich auch um keine Konkretisierung des ursprünglichen Betriebskonzept („ohne die bereits 2008 geplante Betriebsführung zu ändern“), sondern um eine Projektsänderung. Dies ergebe sich insbesondere aus dem Umstand, dass die im neuen Betriebskonzept angeführten Bewirtschaftungsgeräte und Maschinen zu einem Großteil nach dem Jahr 2008, in welchem das ursprüngliche Betriebskonzept verfasst worden sei, angeschafft worden wären. Dies gelte auch für die divergierenden Angaben im Zusammenhang mit den eigenbewirtschafteten Flächen (10 ha bzw. 11,4 ha), der Beschreibung der zu halten beabsichtigten Pferde und dem Zuchtzweck. Letzterer sei im ursprünglichen Betriebskonzept aus dem Jahr 2008 nicht einmal ansatzweise enthalten. Darüber hinaus sei auch die beabsichtigte Haltung von 10 Legehennen neu dazugekommen.

 

Ein dergestalt neues Betriebskonzept wäre in Entsprechung des „Auftrages“ des LVwG im Rahmen der Entscheidungsfindung nicht zu berücksichtigen gewesen.

 

Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass auch das „Betriebskonzept Modernisierung“ keine Aussagen zu erwartenden Entwicklung des Pferdebestandes, Angaben zur Art und Weise der beabsichtigten Durchführung der Ausbildung der Pferde bzw. zur Rasse der Pferde enthalten würde. Die Unterlagen seien daher in entscheidungswesentlichen Punkten unvollständig.

 

I.14.7. Zu der in der Beschwerde zuletzt geltend gemachten Verletzung des Parteiengehör sei auszuführen, dass diese dann nicht zur Aufhebung des Bescheides führen würde, wenn die Unterlassung der Wahrung des Parteiengehörs auf den Verfahrensausgang keine Auswirkungen hätte, die belangte Behörde also auch für den Fall der Wahrung des Parteiengehörs zu keinem anderen Bescheid hätte kommen können.

 

Wie im bekämpften Bescheid bereits ausgeführt, sei die belangte Behörde dem Vorbringen der Bf bereits aus formalen Gründen nicht gefolgt. Diese Bedenken der Behörde hätten auch durch die Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme nicht ausgeräumt werden können. Dazu komme, dass die Beschwerde in diesem Punkt auch nicht ordnungsgemäß ausgeführt sei, da die Bf jene entscheidenden Tatsachen in der Beschwerde bekannt zu geben hätten, die der belangten Behörde eben wegen der Unterlassung der Möglichkeit zur Stellungnahme unbekannt geblieben wären. Dazu enthielte die Beschwerde aber keinerlei Ausführungen.

 

I.14.8. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vorliegende Beschwerde die bereits im angefochtenen Bescheid vertretene Rechtsauffassung, wonach die Widmungskonformität des beantragten Bauvorhabens nicht gegeben sei, nicht habe widerlegen können.

 

I.15. In ihrem Vorlageantrag vom 20.05.2015 führen die Bf aus, dass in der Beschwerdevorentscheidung die Argumente der Beschwerde nicht aufgegriffen worden wären, sondern die belangte Behörde auf den bisherigen – unrichtigen – Beurteilungen der Sach- und Rechtsfragen beharre.

 

Lediglich der Bescheidspruch sei dahingehend abgeändert worden, dass anstelle einer „ersatzlosen Behebung“ des bekämpften Bescheides nunmehr der Berufung „Folge gegeben“, der Bescheid erneut „behoben“ und die „baubehördliche Bewilligung nicht erteilt“ werde. Da der nunmehrige Zusatz, wonach „die baubehördliche Bewilligung nicht erteilt“ werde, eine bloße Konsequenz der neuerlichen Bescheidbehebung darstelle, handele es sich auch bei dieser Entscheidung um eine rein kassatorische. Eine Ab- oder Zurückweisung des Antrages auf Erteilung der Baubewilligung (als einzig mögliche inhaltliche Entscheidung über die eingebrachte Berufung) sei nicht enthalten.

 

Die Beschwerde werde somit vollinhaltlich aufrechterhalten. Die nunmehrige langatmige Begründung der belangten Behörde ändere in keinem Punkt etwas an der Tatsache der unrichtigen Rechtsansicht.

 

Ergänzend sei jedoch vorzubringen, dass die Ausführungen der belangten Behörde in der Begründung, die Bf hätten sich inhaltlich nicht mit den Ausführungen des behördlicherseits beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen auseinandergesetzt, schlichtweg unzutreffend seien. Mit den Einwendungen sei unter anderem das Gegengutachten des Privatsachverständigen DI J vorgelegt worden, welches gerade diese sachbezogene Auseinandersetzung darstellen würde. Das verfahrensmäßige Ignorieren des Gutachtens des Privatsachverständigen sei durch nichts zu rechtfertigen.

 

Die im Rahmen der Beweiswürdigung gewählte Formulierung, das Gutachten des Privatsachverständigen habe die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen „nicht in Zweifel zu ziehen“ vermocht, stelle eine inhaltsleere Phrase und keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorgebrachten dar, welche nur durch eine neuerliche Befassung des beigezogenen nichtamtlichen Sachverständigen hätte erfolgen können. Die belangte Behörde nehme durch ihre Entscheidung völlig rechtswidrig die Kompetenz eines Sachverständigen in Anspruch.

 

Es werde daher fristgerecht die Vorlage der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung beantragt.

 

I.16. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.07.2015, eingelangt am 15.07.2015, wurde der Verfahrensakt zur Entscheidung vorgelegt.

 

I.17. Im Rahmen eines ergänzenden Vorbringens samt Urkundenvorlage übermittelten die Bf ein agrarfachliches Gutachten des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, in welchem zusammenfassend festgestellt wird, dass aus Sicht des agrarfachlichen Sachverständigen durch die vorhandene Hofstelle, die bewirtschafteten Flächen, die gegebene Tätigkeit und das erzielbare Einkommen am Anwesen X aktuell ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege.

 

Im Befund wurde festgehalten, dass die Liegenschaft eine landwirtschaftliche Nutzfläche samt Waldfläche von 11,4 ha umfasse. Die Bausubstanz würde derzeit an diesem Standort aus einem kombinierten Wohn-, Wirtschaft- und Stallgebäude bestehen. Die selbst bewirtschaftete landschaftliche Nutzfläche würde 8,85 ha betragen, wovon 2,45 ha für die Produktion von Wintergerste und 2,6 ha für die Produktion von Silomais verwendet würden. Die übrige Fläche würde als Wiese genutzt. Für die Bewirtschaftung seien Traktor, Frontlader, Mulde, Mähwerk, Kreiselheuer, Ladewagen, Heuraupe Motormäher, ein Anhänger und ein Festmiststreuer vorhanden. Die Bewirtschaftung erfolge unter Mithilfe des Maschinenrings.

 

Durch Veranschlagung der durchschnittlichen Produktionsmengen und des derzeitigen Preisniveaus würden sich, basierend auf dem aktuellen Deckungsbeitragskatalog des BMLFUW Einnahmen in der Höhe von 12.128,- Euro ergeben. Bei einem anzusetzenden Produktionskostensatz von 60 % ließe sich ein landschaftliches Einkommen von 4,851,- Euro jährlich errechnen, woraus jedenfalls eine landwirtschaftlich betriebliche Tätigkeit abzuleiten sei.

 

Auf der Grundlage dieses Gutachtens führten die Bf im Vorlageschriftsatz aus, dass damit nachgewiesen sei, dass auch die bisher von der belangten Behörde – wenn auch rechtswidrig – relevierte Widmungskonformität des Bauvorhabens gegeben sei.

 

I.18. Im Zuge des Parteiengehörs führten die Nachbarn JL und GL dazu aus, dass sie nach Erhalt der nachgereichten Unterlagen umgehend mit der belangten Behörde in Verbindung getreten seien, von welcher ihnen mitgeteilt worden wäre, dass in der gegenständlichen Angelegenheit ein Neuerungsverbot bestehe und keine Gutachten mehr eingebracht werden könnten. Aus Sicht der Nachbarn sei das gesamte Verfahren von Beginn an mangelhaft gewesen und es sei fragwürdig, warum neuerlich Gutachten eingeholt würden. Um dem eingeräumten Parteiengehör jedoch Rechnung zu tragen, sei auf folgende Punkte hinzuweisen:

 

·                Das bestehende Gebäude auf der Liegenschaft der Bf sei als Sternchenbau im Grünen und nicht als landwirtschaftlich genutztes Gebäude gewidmet und somit keine Landwirtschaft.

·                Bereits bei der Bauverhandlung wären die Bedenken bezüglich der Verbringung der anfallenden Oberflächengewässer geäußert worden. Keine Behörde habe diese Bedenken ernsthaft und nachvollziehbar geprüft und Erhebungen durchgeführt. Es seien lediglich immer wieder nachgebesserte Gutachten zur Stellungnahme übermittelt worden. Der Gemeinderat habe im Berufungsverfahren beim Bezirksbauamt Gmunden zwar eine Stellungnahme eingefordert, welche aber (jedenfalls) bis zur Berufungsentscheidung nicht eingetroffen sei. Zum vorgelegten Versickerungsprojekt würde nochmals auf die Stellungnahme vom  22.10.2014 samt Beilagen verwiesen werden.

·                Bezüglich der gegenständlich vorgelegten Unterlagen sei neuerlich der Gutachter Univ.-Prof. DDr. H P um Stellungnahme ersucht worden, welche in der Beilage übermittelt würde. Die im Zuge des Verfahrens bereits vorgelegten Unterlagen würden der Vollständigkeit halber nochmals angeschlossen werden.

 

In der zitierten fachlichen Stellungnahme vom 05.01.2016 führt Univ.-Prof. DDr. H P zusammengefasst Folgendes aus:

 

I.18.1. Der Amtssachverständige DI E B sei Gemeinderatsmandatar in L für dieselbe politische Partei, für die auch der Bauwerber G L ein Gemeinderatsmandat in St. Georgen im Attergau inne hatte. Da die Tätigkeit eines Funktionärs einer politischen Partei wesentlich über die bloße Mitgliedschaft hinausgehen würde, sei der Anschein der Befangenheit zu prüfen.

 

Es sei weiters darauf hinzuweisen, dass der Amtssachverständige seine Diplomarbeit aus dem Bereich des Pflanzenbaus verfasst habe. In diversen Broschüren des Landes Oberösterreichs scheine er als Experte im Bereich Bodenschutz auf. Für das in obiger Angelegenheit zu erstattende Gutachten sei aber eine über das Grundlagenwissen wesentlich hinausgehende betriebswirtschaftliche Expertise erforderlich.

 

I.18.2. Nach der höchstgerichtlichen Judikatur (welche durch Zitierung der entsprechenden Rechtssätze angeführt wurde) sei die Wirtschaftlichkeit eines produzierten Bauvorhabens nicht nur danach zu beurteilen, ob eine landwirtschaftliche Nutzung vorliege, sondern auch danach, ob das konkrete geplante Bauwerk wirtschaftlich sinnvoll sei. Selbst bei Vorliegen eines landschaftlichen Betriebes dürften also nur solche Gebäude errichtet werden, die wirtschaftlich nötig seien.

 

Im Gutachten der Privatsachverständigen P und E vom 14.06.2012 wäre das vorgelegte „Betriebskonzept Pferdezucht und Pferdehaltung“ nach wissenschaftlich anerkannten Methoden geprüft und dabei im Ergebnis – auch unter Zugrundelegung optimistischster Annahmen – festgestellt worden, dass kein betriebswirtschaftlicher Erfolg zu erwarten sei. Es wäre folglich anzunehmen, dass das Bauvorhaben primär darauf abzielen dürfte, dass unter dem Vorwand einer landwirtschaftlichen Tätigkeit ein privates Wohnhaus mit privatem Reitstall samt Reithalle im Grünland zu errichten. Das geplante Bauvorhaben sei daher als nicht nötig iSd § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 zu beurteilen.

 

Das nunmehr vorgelegte Gutachten gehe der Frage nach, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb vorliege, was für die Genehmigung der Errichtung von Bauten im Grünland nicht ausreiche. Es komme nach stRsp auf die Bedeutung des projektierten Gebäudes für den wirtschaftlichen Betriebserfolg an. Da in diesem Gutachten Auswirkungen nicht geprüft worden wären, könne auch nicht beurteilt werden, ob die Errichtung des geplanten Gebäudes den Kriterien des § 30 Abs.5 leg.cit. entspreche.

 

I.18.3. Darüber hinaus sei das vorgelegte Gutachten im Zusammenhang mit dem dort aufwandsseitig angesetzten „Kostensatz von 60% für die Produktion“ aus zwei Gründen grob mangelhaft:

 

·                Im Gutachten sei nicht angegeben, woraus dieser Kostensatz abgeleitet worden sei bzw. woraus sich dieser ergebe.

·                Der pauschale Kostenersatz sei zu undifferenziert, da die in einem Betrieb anfallenden Kosten von zahlreichen Faktoren abhängen würden (Betriebsgröße, Betriebsform, Produktionsart, Maschinen- und Gebäudeausstattung, Vergabe von Arbeiten, etc.). Wissenschaftliche Erhebungen hätten gezeigt, dass die Kostensätze in der österreichischen Landwirtschaft je nach Betriebsform und –größe zwischen knapp über 60% und mehr als 120% liegen würden. Der im Gutachten gewählte Ansatz sei also auch zu niedrig.

 

Zusammengefasst stelle das vorgelegte Gutachten keine Grundlage für eine Entscheidung über die Zulässigkeit dieses Bauvorhabens dar.

 

I.19. Am 26.01.2016 wurde von der belangten Behörde ein von den Nachbarn JL und GL und einer Frau M R unterfertigtes Schreiben vom 25.01.2016 elektronisch übermittelt, in dem diese den (neuen) Bürgermeister ersuchen, gegen die schon viel zu lange bestehende illegale Wasserableitung der Bf vorzugehen. Im Detail wird dazu Folgendes mitgeteilt:

 

Seit 2006 würden ständig Quell-, Oberflächen und Dachwässer auf das Waldgrundstück der Nachbarn JL und GL abgeleitet. Wiederholte Hinweise und Aufforderungen, etwas zu unternehmen, wären vom Amtsvorgänger unter Berufung auf die sachliche Unzuständigkeit abgetan worden. Im Zuge eines daraufhin angestrengten Zivilprozesses wäre mehrfach versucht worden den Sachverhalt mittels Sachverständigengutachten zu klären, was aber bislang nicht erfolgt sei.

 

Im Jahr 2012 sei ein Färbeversuch zur Überprüfung der Dichtheit einer bestehenden Senkgrube geplant gewesen, welche aber wenige Tage vor dem festgelegten Termin von den Bf dichtbetoniert worden wäre. Nach der Ankündigung des mit der Durchführung des Färbeversuches beauftragten Sachverständigen, den Versuch dennoch durchführen zu können, sei diesem von den Bf der Zutritt auf deren Grundstück verweigert worden. Seitens des Gerichts seien diesbezüglich keine weiteren Schritte unternommen worden.

 

Es würde die Entfernung der illegalen Wasserrohre, des Schwimmteichs mit Zu- und Ablauf, der ohne Genehmigung errichteten Wasserversickerungsanlage, welche im Lehmboden ohnehin nicht funktionieren könne, sowie der bis zu 5 m hohen Stützmauer erwartet. Weiters sei darauf hinzuweisen, dass im Bereich der illegalen Anlage (Schwimmteich und Stützmauer) die Wasserleitung zum Schloss K – über welche auch die Nachbarn JL und GL derzeit versorgt würden und deren bereits diskutierte Verlegung Probleme in ihrem Quellwasserbereich aufwerfen würde – so tief eingegraben worden wäre, dass eine allfällige Reparatur unmöglich sei.

 

Bei Erfüllung der obigen Forderungen wäre das Problem mit der Wasserleitung behoben und der alte Fahrweg, der für alle Nachbarn im Bereich des vorderen K ein wichtiger Verbindungsweg gewesen sei, könnte wieder so hergestellt werden, wie er vor 2006 bestanden hätte.

 

I.20. In einer Replik auf die Stellungnahme der Nachbarn JL und GL führten die Bf mit Schriftsatz vom 29.01.2016 zusammengefasst Folgendes aus:

 

I.20.1. Widmungskonformität:

 

Es sei nochmals darauf hinzuweisen, dass es sich bei dieser Frage um kein subjektiv-öffentliches Nachbarinteresse handle. Unabhängig davon hätten mittlerweile auch mehrere Sachverständige (J und B) die Landwirtseigenschaft des Bf bestätigt.

 

Die Widmung „Sternchenbau“ stehe in keinem Widerspruch zum Bestehen einer Landwirtschaft.

 

Die seitens des Gutachters P geäußerten Zweifel an der fachlichen Eignung

des Amtssachverständigen B seien rein spekulativ und auf das Schärfste zurückzuweisen. Befangenheit wäre von Amts wegen wahrzunehmen, was auch in diesem Fall vorausgesetzt werden könne. Alleine aus diesen unqualifizierten Mutmaßungen wäre die Gutachtenserstellung auf der Grundlage von Parteiinteressen ersichtlich.

 

Das Gutachten B habe die Parameter exakt herausgearbeitet und decke sich im Ergebnis mit jenem des DI J. Schon aus diesem Grund sei den Ausführungen des Gutachters P nicht zu folgen, welche im Übrigen mit keinerlei Fakten unterlegt wären, sondern lediglich vordergründige Behauptungen darstellen würden.

 

 

I.20.2. Versickerung:

 

Die ordnungsgemäße Versickerung von Oberflächenwässern sei längst unzweifelhaft nachgewiesen. Dies müssten auch die Nachbarn JL und GL zur Kenntnis nehmen. Die bisherigen Ausführungen in diesem Zusammenhang würden vollinhaltlich aufrechterhalten werden.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dessen Grundlage konnten  weitere Ermittlungsschritte unterbleiben, da keine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes zu erwarten war. Es waren diesbezüglich ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen.

 

Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Widmungskonformität:

 

Bei dem von den Bf bewirtschafteten Anwesen in der projektierten Form handelt es sich auf der Grundlage der objektiven und subjektiven Kriterien um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb iSe eigenständig geführten, sowohl räumlich als auch funktionell zusammenhängenden und der regional üblichen Agrarstruktur entsprechenden, planvoll und nachhaltig angelegten Wirtschaftseinheit. Die ausgeübte Tätigkeit, wofür die erforderlichen Betriebsmittel vorhanden sind, ist der land- und forstwirtschaftliche Urproduktion zuzurechnen.

 

Es werden eine Pferdebewegungshalle im Ausmaß von 30 x 18 m mit einem deckenlastigen Heu- und Betriebsmittellager gleicher Größe sowie eine Maschinenhalle und einer darüber befindlichen Wohneinheit im Ausmaß von 16 x 18 m errichtet. In das bestehende Stallgebäude werden Pferdeboxen eingebaut. Die Finanzierung erfolgt unter Lukrierung einer Investitionsförderung von 24.000,- Euro durch Eigenmittel in der Höhe von ca. 360.000,- Euro.

 

Die Bf beabsichtigen den Betrieb einer Pferdezucht mit der Haltung von insgesamt 10 mittel- und höherwertigen Pferden (Rassen mit Widerristhöhe bis 1,48 m und einem Endgewicht über 300 kg, davon 5 im Alter von 1/2 bis 3 Jahre und 5 ab 3 Jahre), allenfalls auch angeritten.

 

Für diesen Zweck bzw. darüber hinaus werden auf biologischer Basis Ackerbau und in untergeordnetem Ausmaß Geflügelproduktion (10 Legehennen) betrieben. Dazu werden Eigenflächen im Ausmaß von 11,37 ha (10,25 ha Dauergrünland, davon 4,25 ha Raufuttergewinnung – Heu, 1,5 ha Standweide - Austriebs- und Weideflächen, 4,5 ha Ackerfläche – Hafer, Dinkel, Roggen; 1,12 ha Forstwirtschaft) von den Bf (AK-Anteil am Betrieb 0,5 bzw. 0,2) sowie einer mitarbeitenden Familienangehörigen (AK-Anteil am Betrieb 0,5) bewirtschaftet. Die erforderliche maschinelle Ausstattung ist vorhanden.

 

In einem Normaljahr (nach Fertigstellung der geplanten baulichen Anlagen) kann bei einem Arbeitskräfteeinsatz von etwa 1.200 h (das entspricht 0,6 betriebliche AK) ein Gesamtdeckungsbeitrag (inkl. öffentliche Gelder) von ca. 23.400,- Euro erwirtschaftet werden, was abzüglich der aufwandsgleichen Fixkosten in der Höhe von ca. 13.300,- Euro ein erzielbares Gesamteinkommen von ca. 10.100,- Euro ergibt. Daraus errechnen sich im Detail folgende Kapitaldienstgrenzen:

 

Gesamteinkommen

10.063

- Privatverbrauch und Lebensunterhalt

- Sozialversicherungsbeiträge

-

977

= Über-/Unterdeckung des Verbrauchs

9.086

+ Schuldzinsen (sie in den aufwandsgleichen Fixkosten enthalten sind)

-

= Nachhaltige Kapitaldienstgrenze bei Schuldenfreiheit

9.086

- Kapitaldienst

-

= Nachhaltige Kapitaldienstgrenze

9.086

+ Abschreibung Gebäude und bauliche Anlagen

7.536

= Mittelfristige Kapitaldienstgrenze

16.623

+ Abschreibung Maschinen und Geräte

2.237

= Kurzfristige Kapitaldienstgrenze

18.860

Quelle: „Betriebskonzept Modernisierung“, Seite 11

 

Die geplanten Gebäude sind vor dem Hintergrund der Anforderungen an die Pferdehaltung und der Möglichkeit zukünftiger Betriebsentwicklungen, was ihr Ausmaß und ihre Funktion anbelangt, notwendig iSd gesetzlichen Definition.

 

II.2. Versickerung:

 

Im Bereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes wurde von der staatlich akkreditierten Oö. Boden- und  Bauprüfstelle GmbH am 10.07.2013 ein Infiltrationsversuch durchgeführt und mittels Prüfbericht  vom 11.07.2013 (samt Prüfprotokoll und Fotodarstellung) dokumentiert.

Die mittlere Versickerungsintensität qi [l/ s] beträgt 0,15, der mittlere Durchlässigkeitsbeiwert K30-10, 10°C [m/s] beträgt  6,9 x 10-5. Die Versickerung der Oberflächenwässer auf der projektsgegenständlichen Fläche ist möglich.

 

Die auf Gst.Nr. X, KG X, Gemeinde St. Georgen im Attergau, befindliche Senkgrube ist flüssigkeitsdicht und säurebeständig (Attest der H B GmbH vom 26.04.2011).

 

 

III. Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1 In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 (Oö. ROG 1994) dürfen im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4). […]

 

§ 31 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) normiert betreffend Einwendungen der Nachbarn Folgendes:

Abs.1: Nachbarn sind

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

Abs.3: Nachbarn können gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Abs.4: Öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn sind im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

[...]

 

 

III.2. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. 33/2013, kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art.6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

IV.1. Im Zusammenhang mit den Ausführungen des erkennenden Gerichts im Erkenntnis vom 21.07.2014, LVwG-150000/3/MK/Eg bzw. der sich darauf beziehenden Argumentation im weiteren Ermittlungsverfahren scheint eine weiter ausholende Begründung geboten und ist daher grundsätzlich Folgendes festzuhalten bzw. klarzustellen:

 

IV.1.1. Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – wie im Zuge des bisherigen Verfahrens bereits wiederholt festgehalten – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen. Auf der Grundlage der „Offizialmaxime“ hat es eben diesen Verfahrensgegenstand (in seinem projektsrelevanten Umfang) aber festzustellen.

 

IV.1.1.1 Formalrechtlich bedeutet dies, dass – wie ebenfalls im bisherigen Verfahren mehrfach festgestellt – ein konkretes Vorhaben vorab auf der Basis der vorgelegten Unterlagen zu überprüfen ist. Wie alle anderen Anbringen bzw. Teile davon können diese Unterlagen im Zuge des Ermittlungsverfahrens (amtswegige Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts - Offizialmaxime) aber – um die erforderliche Beurteilung vornehmen zu können – innerhalb des Rahmens der eingereichten „Sache“ ergänzt und/oder abgeändert werden. Erst wenn dieser Rahmen überschritten wird, liegt ein sog. „aliud“ (d.h. eine andere, neue Sache) vor und muss ein neues Verfahren eingeleitet werden.

 

Zur Bestimmung des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 hat der VwGH zudem expessis verbis festgehalten, dass für den Fall, dass sich das vorgelegte Betriebskonzept als mangelhaft erweist, dieses – sofern es sich nicht von vorneherein als ungeeignet und nicht verbesserungsfähig darstellt und es die Behörde oder der von ihr bestellte Sachverständige für erforderlich erachten – zu ergänzen ist (vgl. VwGH vom 23.02.2010, 2009/05/0234).

 

Was also genau Gegenstand der anhängigen Verwaltungssache ist, muss ua auf Basis des Verfahrensgrundsatzes der „materiellen Wahrheit“ von der Behörde ermittelt werden. Konkretisierungen von Projektsunterlagen (wie hier im Zusammenhang mit dem ursprünglich vorgelegten Betriebskonzept), also bloß (und ausschließlich) in ihrer Darstellungstiefe verfeinerte Angaben stellen vor dem Hintergrund der stRsp des VwGH diesbezüglich jedenfalls kein „aliud“ dar, wenn selbst Projektsmodifikationen, solange dadurch das Projekt kein anderes („aliud“) wird, auch [noch] im Berufungsverfahren zulässig sind und obendrein [sogar] bei einem Widerspruch zu baurechtlichen Bestimmungen dem Bauwerber eine Projektsänderung von der Behörde nahezulegen ist (vgl. jüngst VwGH vom 29.04.2015, 2013/05/0004).

 

Darüber hinaus ist jegliches Vorbringen bezüglich baulicher Maßnahmen, die im Projekt nicht dargestellt werden (wie hier betreffend den Schwimmteich, die damit verbundene Überbauung einer Wasserleitung samt Einfluss auf Wegeführung und Oberflächenwasserabflussverhältnisse oder betreffend sonstige konsenslose Ableitungen) von der Behörde im Bewilligungsverfahren nicht zu beachten, allenfalls aber im Rahmen eines separaten baupolizeilichen Verfahrens von Amts wegen aufzugreifen. Dies gilt umso mehr für mutmaßlich aber „offenkundige“ Motive und damit verbundene, nicht zweckkonforme und in den Unterlagen nicht dargestellte „beabsichtigte“ Nutzungen.

 

IV.1.1.2. In materieller Hinsicht ist die Beschränkung des Gegenstandes eines Verfahrens auf den Inhalt des Projektes deshalb von Relevanz, weil es sich bei einem Detailverfahren wie jenem auf Erteilung einer Baubewilligung – dem Wesen des Regelungsregimes „Baurecht“ entsprechend – nicht primär um ein Verfahren zur schonenden Bewirtschaftung von Ressourcen (z.B. der zur Verfügung stehende Raum und dessen Struktur) handelt. Dieser „objektiv-öffentliche“ Interessensschutz erfolgt durch die Typisierungen des allgemeinen Baurechts im weiteren Sinn, im Wesentlichen durch die Raumordnung. Die Einhaltung dieser objektiv-öffentlichen Interessen im Rahmen eines konkreten Bewilligungsverfahrens, d.h. auf der Grundlage spezifiziert projektierter baulicher Maßnahmen, zu prüfen, ist Aufgabe der Behörde und dieser vorbehalten und stellt kein subjektiv-öffentliches Nachbarinteresse dar.

Darauf basierend definiert die Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) als anzuwendendes Materiengesetz „subjektiv-öffentliche“ Interessen, also jene Themenbereiche, in welchen den Verfahrensparteien auch (inhaltliche) Prozesslegitimation zukommt (sog. Nachbarrechte; § 31 leg.cit.). Mit anderen Worten ist die Stellung einer Partei im Bau(bewilligungs)verfahren eine vor dem Hintergrund dieser Interessenslage materiell eingeschränkte.

 

Die Einhaltung der im Flächenwidmungsplan festgesetzten Widmung [sog. „Widmungskonformität“] dient ausschließlich öffentlichen Interessen, es sei denn, es wäre damit ein bestimmter Immissionsschutz gewährleistet. Die gegenständlichen raumordnungsrechtlichen Bestimmungen betreffend die Widmungskategorie „Grünland“ (§ 30 Oö. ROG 1994) bieten nun den Nachbarn aber keinen Immissionsschutz, sodass diese kein Recht auf die Einhaltung dieser Widmung haben (vgl. VwGH vom 15.05.2914, 2013/05/0023). Durch die Bewilligung einer der Pferdezucht (iSe Tätigkeit im Rahmen der landwirtschaftlichen Urproduktion) dienenden baulichen Anlage im Grünland können die Nachbarn in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein.

 

Aber auch dort, wo die Widmungskategorie den Nachbarn keinen Immissionsschutz gewährt, hat die Behörde zu überprüfen, ob durch das Bauvorhaben an der Grundgrenze schädliche Umwelteinwirkungen entfaltet werden (vgl. wiederum VwGH vom 15.05.2914, 2013/05/0023). Folglich stellt einzig das Vorbringen betreffend die gefahr- und schadlose Beseitigung der durch die Realisierung der projektierten baulichen Maßnahmen anfallenden Niederschlags- bzw. Oberflächenwässer ein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht dar, worauf inhaltlich in der Folge noch einzugehen sein wird.

 

IV.1.1.3. Der immer wieder zitierten Formulierung in der Begründung des Erkenntnisses vom 21.07.2014, LVwG-150000/3/MK/Eg, im Zusammenhang mit den der Beurteilung zu Grunde zu legenden Projektsunterlagen und den materiellen Grenzen der Prüfbefugnis der Behörde lag keine andere Definition des Begriffes „Projektverfahren“ bzw. daraus abgeleitete Rechtsauffassung zu Grunde. Diese Passage wurde von der belangten Behörde hinsichtlich des „Umfanges der Verpflichtung zur Findung der materiellen Wahrheit“ aus dem Zusammenhang eines Absatzes und in weiterer Folge auch aus dem weiterführenden Kontext gerissen und daher – wenig verwunderlich wie wohl erstaunlich – schon aus formalrechtlicher Sicht unzutreffend interpretiert. Liest man die ganze Textstelle, bleibt am Inhalt der darin getroffenen Aussage kein Zweifel: „Was nun den Umfang dieser ‚Wahrheitsfindung‘ betrifft, stellt der VwGH ebenfalls in stRsp klar, dass dies – da es sich bei einem Bauverfahren um ein sog. Projektbewilligungsverfahren handelt – ausschließlich auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen und Beschreibungen zu erfolgen hat. Alle über das eingereichte Vorhaben hinausgehenden [und nicht: über die in den eingereichten Projektsunterlagen dargestellten] Überlegungen und/oder Bewertungen sind strikt zu unterlassen bzw. darauf beruhende Vorbringen unzulässig. Dies betrifft insbesondere bereits erfolgte tatsächliche Bauausführungen, und zwar sowohl hinsichtlich des bewilligten Bestandes als auch hinsichtlich allfälliger Abweichungen. Diese Belange sind (ausschließlich) dem Bereich der Baupolizei und den dort vorgesehenen Mitteln und Maßnahmen vorbehalten.“

 

Die (bemerkenswerter Weise nicht während des gesamten Verfahrens vertretene) Ansicht der belangten Behörde, das ursprünglich – zugegeben nur in rudimentärer Form – vorgelegte Betriebskonzept könne im Zuge des Ermittlungsverfahrens nicht (mehr) ergänzt werden, ist daher auch, ja gerade auf der Grundlage der oben dargestellten Ausführungen im zitierten Erkenntnis, dem Grunde nach verfehlt, da es im Bauverfahren an sich kein Neuerungsverbot gibt und ein solches aus der oben wiedergegebenen Formulierung ebenso wenig konstruiert wie von der belangten Behörde verfügt werden kann.

Dies deshalb, weil aus der – ebenfalls mehrfach im Zusammenhang unzutreffend argumentativ ins Treffen geführten – im zitierten Erkenntnis weiter unten folgenden Formulierung kein Verbot der Ergänzung von Unterlagen abzuleiten ist: „Im konkreten Anlassfall bedeutet dies, dass zu beurteilen ist (bzw. war), ob das eingereichte Projekt abstrakt den baurechtlichen Bestimmungen iwS entspricht, ob also in der verfahrensgegenständlich [und nicht: betriebskonzeptgegenständlichen] vorliegenden Art und Weise eine zeitgemäße Pferdezucht betrieben werden kann (bzw. dann auch wird) oder nicht.“ Unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sowie der obigen Ausführungen zum „aliud“ ist das Gegenteil der Fall.

 

Selbst die – im Hinblick auf die im seinerzeitigen Verfahren gebotene (negative) Beurteilung der Frage, ob eine mündliche Verhandlung unvermeidlich erscheint – notwendige Qualifikation des Ausmaßes der materiellen Mangelhaftigkeit des der Berufungsbehörde vorliegenden Sachverhaltes (als Voraussetzung für eine Zurückverweisung), welche in der Begründung unmittelbar an die zuletzt zitierte Passage anschließt, beinhaltet keinen Anhaltspunkt für eine generelle Unzulässigkeit von weiteren Ermittlungsschritten, wenn Folgendes ausgeführt wird: „Für diese Feststellung ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich, da – dem wesentlichen Zweck einer Verhandlung Rechnung tragend – kein Ausgleich von Parteiinteressen erfolgen soll und kann, wenn Parteiinteressen nicht bestehen.“

 

Dies gilt – was eine allfällige Zurückverweisung anbelangt – vor dem Hintergrund der Bestimmung des § 28 Abs.3 2. Satz VwGVG konsequenter Weise auch für das nunmehr grundsätzlich zur Sachentscheidung berufene Verwaltungsgericht, zumal Sachverhaltserhebungen in wesentlichen Punkten ja stattgefunden haben. Deren Ergebnisse wurden von der belangten Behörde letztlich aber inhaltlich nicht beurteilt. Dies ist in der Folge nachzuholen.

IV.2. Zum Beschwerdevorbringen ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

 

IV.2.1. Widmungskonformität:

 

Zur Frage der Zulässigkeit von Nachbareinwendungen zu diesem Themenbereich erübrigen sich auf Grund der obigen Darstellung weitere Ausführungen. Hinsichtlich der – amtswegig gebotenen – Beurteilung der Voraussetzungen des § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 ist klarstellend dennoch Folgendes anzumerken:

 

IV.2.1.1. Im Grünland dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Diese Nutzung erfolgt im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Von einem solchen kann nur gesprochen werden, wenn – zumindest in Form eines Nebenbetriebes – eine planvolle, grundsätzlich auf Erzielung von Einnahmen gerichtete, nachhaltige landwirtschaftliche Tätigkeit vorliegt. Dazu bedarf es einer genauen Feststellung [siehe oben Pkt. IV.1.1.] der Art und des Ausmaßes der Tätigkeit, und zwar auch der geplanten Tätigkeit (vgl. VwGH vom 27.05.2008, 2007/05/0144).

 

Um dies beurteilen zu können, hat das [vorzulegende] Betriebskonzept konkrete Anhaltspunkte über Umfang und Art des Landwirtschaftsbetriebes dahingehend zu enthalten, dass vom Sachverständigen beurteilt werden kann, ob sich aus der beabsichtigten Betriebsführung wenigstens mittelfristig ein Gewinn erzielen lässt. Bei dem Betriebskonzept sind die für einen derartigen Betrieb betriebstypischen Daten zugrunde zu legen, wobei aber gegebenenfalls auf bereits bekannte, den konkreten Betrieb betreffende Besonderheiten gebührend Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH vom 30.01.2012, 2010/05/0212).

 

Dabei muss nicht vom ersten Tag der Umsetzung des Betriebskonzeptes an der projektierte Gewinn erzielt werden, sondern es genügt, wenn mittelfristig die im Betriebskonzept dargestellte Geschäftstätigkeit in wirtschaftlicher Form entfaltet werden kann (vgl. ebenfalls VwGH vom 30.01.2012, 2010/05/0212).

 

„Bestimmungsgemäß“ bedeutet, dass die bauliche Anlage zur widmungsgemäßen Nutzung des Grundstücks notwendig ist. An dieses Begriff ist ein strenger Maßstab anzulegen; eine bloße „Nützlichkeit“ reicht nicht aus (vgl. VwGH vom 20.10.2015, 2013/05/0172).

 

Ob zumindest ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt, hängt einerseits von der Betriebsgröße, aber auch von dem erzielbaren Bewirtschaftungserfolg ab. Dieser kann vor allem in jenen Fällen, in denen nicht schon die Betriebsgröße auf das Vorliegen land- und forstwirtschaftlicher Nutzung schließen lässt, d.h. vor allem im land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb im Vergleich zum (reinen) „Hobby“, ein Indiz dafür sein, ob eine über den bloßen Zeitvertreib hinausgehende land- und forstwirtschaftliche Nutzung im hier maßgebenden Sinn vorliegt (vgl. VwGH vom 29-01-2010, 2007/10/0107).

 

Der VwGH verweist in diesem Zusammenhang also auf die Maßgeblichkeit der Ertragslage und stellt dabei nicht auf die (bloße) Erzielung von Erlösen ab (die iSe unmittelbar monetären Einnahme tatsächlich weitgehend nur durch rechtsgeschäftliche Veräußerungen erzielt werden können), sondern auf den Ertrag einer Tätigkeit, der den Aufwand für die Erzielung des beabsichtigten Produktionsergebnisses übersteigen muss, d.h., dass abstrakt ein Gewinn erwirtschaftet wird. Darüber hinaus kann von einem landwirtschaftlichen Nebenbetrieb aber nur dann die Rede sein, wenn ein maßgeblicher Beitrag zur Einnahmenschöpfung erzielt wird (vgl. VwGH vom 27.05.2008, 2006/05/0003).

 

Aus welchen – nicht aus dem Betriebskonzept hervorleuchtenden – Motiven der Bauwerber das eingereichte Projekt ausführen möchte, ist von der Baubehörde im Rahmen des Baubewilligungsverfahren hingegen nicht zu prüfen (vgl. VwGH vom 19.01.2010, 2009/05/0079).

 

Schon an dieser Stelle ist daher festzuhalten, dass Argumente betreffend den Zeitpunkt der Anschaffung bestimmter landwirtschaftlicher Geräte und/oder deren Vorhandensein bzw. deren Verwendbarkeit vollends ins Leere gehen.

 

IV.2.1.2. Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob ein land- und forstwirtschaftlicher (Neben-)Betrieb vorliegt, ist iSd obigen Ausführungen das „Betriebskonzept Modernisierung“ vom 28.01.2015, welches das im Zuge der Antragstellung vorgelegte Konzept vom 03.03.2008 konkretisierend ergänzt und – da die ursprünglich geplante Betriebsführung bzw. deren wesentliche Eckpunkte nicht geändert wurde – kein neues Vorhaben beschreibt, sondern als Teil des eingereichten Projektes an dessen Stelle tritt. Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist dieses – weil es sämtliche Betriebsfaktoren (in Alternativprüfung zum Bestand) beschreibt – auch nicht offenkundig mangelhaft.

 

 

Den Ausführungen der belangten Behörde, die nunmehrige Beschreibung der zu halten beabsichtigten Tiere als „insgesamt 10 mittel- und höherwertige Pferde (Rassen mit Widerristhöhe bis 1,48 m und einem Endgewicht über 300 kg, davon 5 im Alter von 1/2 bis 3 Jahre und 5 ab 3 Jahre), allenfalls auch angeritten“ stelle dem Grund nach etwas anderes dar als „5 Pferde (1/2 bis 3 Jahre) und 5 Pferde (> 3 Jahre incl. Fohlen bis 1/2 Jahr)“ [Auszug aus dem ursprünglichen Betriebskonzept], kann nicht gefolgt werden. Alle übrigen Betriebsfaktoren wurden dem Grund nach ebenso von Anfang an beschrieben. Dass die nunmehr zusätzlich beabsichtigte Haltung von 10 Legehennen die Neuartigkeit eines Agrarbetriebes begründen könnte, ist hier nicht zu kommentieren.

 

Dies bedeutet aber, dass die fachliche Bewertung des ursprünglichen Konzeptes durch die damit befassten Sachverständigen nicht mehr zu beachten ist, da für deren Beurteilungen wesentliche Eckdaten der Betriebsführungen nicht bekannt waren und daher nicht berücksichtigt werden konnten. Insbesondere entbehren die von den Privatsachverständigen E und P angestellten Wirtschaftlichkeitsberechnungen einer zu diesem Zeitpunkt konkret dargestellten Grundlage. Die in diesen Berechnungen angenommenen Ausgangsdaten und Faktoren bleiben (mehr oder weniger realistische) Vermutungen, wie etwa die Ausübung der Pensionspferdehaltung, oder sind gänzlich unzutreffend, wie etwa die Einschätzung der Finanzierungslage. Da es sich dabei aber um wesentliche Aspekte der Wirtschaftlichkeit eines Vorhabens handelt und nach den Vorgaben der Judikatur gerade bei der Notwendigkeitsprüfung gemäß § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 keineswegs notwendigerweise auf eine gänzliche Fremdfinanzierung des Vorhabens abzustellen ist (wie dies im Gutachten unter Annahme eines Zinssatzes von 4% aber getan wurde), sind Berechnungen auf dieser Basis bei objektiv anderer und im „Betriebskonzept Modernisierung“ zudem dargestellter Sachlage unbrauchbar und in ihrer Qualität nicht mehr als die Analyse eines von mehreren möglichen Betriebsszenarien, und zwar (gerade) desjenigen mit den durchwegs schwierigsten Rahmenbedingungen. Wie weit dieser Ansatz der (durchaus verständlichen) Interessenslage der Auftraggeber geschuldet ist, kann dabei dahingestellt bleiben. In den so befundenen Rahmenbedingungen dann auch „selbst die optimistischsten Annahmen“ abgebildet zu sehen, ist nicht nachvollziehbar.

 

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang hingegen, dass bereits zu Beginn des Verfahrens das ursprüngliche Betriebskonzept vom 03.03.2008 von einem Amtssachverständigen der Agrarbezirksbehörde Gmunden positiv beurteilt, d.h. das Vorliegen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes angenommen bzw. gar nicht in Frage gestellt wurde. Ungeachtet dessen sind aber die nunmehr vorliegenden, weitaus detaillierteren Unterlagen zur Entscheidungsfindung heranzuziehen.

 

 

Insoweit ist in diesem Zusammenhang auch dem Vorbringen der Bf, die Frage der Widmungskonformität sei auf Grund dieser bereits erfolgten positiven Beurteilung nicht mehr zulässig, weil nicht mehr Gegenstand des weiterführenden (Berufungs-)Verfahrens, nicht beizupflichten, da in der Vorstellungsentscheidung der Oö. Landesregierung vom 30.11.2011, IKD(BauR)-014350/1-2011, der angefochtene Bescheid zur Gänze behoben wurde und daher von der Behörde eine umfassende Neuentscheidung zu treffen war. Da im Berufungsverfahren aber – wie oben dargestellt – kein Neuerungsverbot existiert, waren sämtliche materiellen  Bewilligungsvoraussetzungen (und zwar unabhängig vom Bestehen eines subjektiven Nachbarrechts) einer behördlichen Prüfung zugänglich und zu unterziehen.

VI.2.1.3. Unter Zugrundelegung des oben festgestellten Sachverhaltes ist im Ergebnis zweifelsfrei davon auszugehen, dass ein land- und forstwirtschaftlicher Nebenbetrieb vorliegt.

 

Das „Betriebskonzept Modernisierung“ wurde den Verfahrensparteien nicht zur Kenntnis gebracht, was in Ermangelung diesbezüglicher Nachbarrechte bzw. der Parteistellung grundsätzlich auch nicht zwingend erforderlich ist. Letztlich wurde dieses ergänzte Betriebskonzept auf Grund der oben bereits dargestellten Rechtsauffassung der belangten Behörde im Berufungsverfahren gar nicht berücksichtigt, sondern die vom Bürgermeister erteilte Baubewilligung behoben. Dies hat nunmehr im Zuge der Sachentscheidung des Verwaltungsgerichts zu erfolgen.

 

IV.2.1.4. Das von den Bf (!) vorgelegte, an die belangte Behörde adressiertes Gutachten der beim Amt der Oö. Landesregierung zuständigen Direktion für Landesplanung, wirtschaftliche und ländliche Entwicklung, Abteilung Land- und Forstwirtschaft, vom 18.08.2015 qualifiziert das von den Bf bewirtschaftete Anwesen auf Grund der vorhandenen Hofstelle, der bewirtschafteten Flächen, der gegebenen Tätigkeit und des erzielbaren Einkommens als landwirtschaftlichen Betrieb.

 

Zusammengefasst werden auf der Grundlage der im Betriebskonzept dargelegten Bewirtschaftungsform (Produktion von Heu, Gerste und Silomais) sowie des Deckungsbeitragskatalogs des BMLFUW erzielbare jährliche Einnahmen in der Höhe von 12.128,- Euro alleine aus der konventionellen Agrarproduktion errechnet und unter Abzug eines 60%-igen Produktionskostensatzes ein landwirtschaftliches Einkommen von 4.851,- Euro abgeleitet.

 

Die fachliche Replik des Privatsachverständigen P dazu verliert sich – neben der zusammenfassenden Wiedergabe des von dortiger Seite bisher Ausgeführten – neuerlich, diesmal aber im Wesentlichen ausschließlich, in der Beantwortung der (von einem Sachverständigen nicht zu beantwortenden) Rechtsfrage der in § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994 geforderten „Notwendigkeit“ der baulichen Maßnahmen, um in der Folge allgemeine Angaben über die in der österreichischen Land- und Forstwirtschaft feststellbaren Kostensätze anzuführen, welche auf ebenso allgemeinen Betriebsfaktoren basieren. Ein auf der (auch materiell dargelegten) Grundlage des „Betriebskonzeptes Modernisierung“ beruhender, schlüssig abgeleiteter und damit nachvollziehbarer Schluss ist nicht ersichtlich.

 

Auch wenn der vom Amtssachverständigen angesetzte „Kostensatz für die Produktion“ – wie dies der Privatsachverständige dem Grund nach zutreffend anführt – pauschal zur Anwendung gebracht wird, handelt es sich dennoch – wie der Privatsachverständige ebenfalls feststellt – um einen Faktor am „unteren Ende der Bandbreite“, also ein grundsätzlich denkbares Szenario, dessen fachliche Unrichtigkeit in Ermangelung offensichtlicher Betriebserschwernisse nicht nur nicht offenkundig ist, sondern auch vom Privatsachverständigen nicht substanziiert widerlegt wird. Im Gegenteil stellt die fachliche Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, gemeinsam mit der bereits im ersten Verfahrensstadium bescheinigten fachlichen Einschätzung sowie den ausreichend detaillierten Berechnungen und Aussagen der land- und forstwirtschaftlichen Standesvertretung im Rahmen der Erstellung des Betriebskonzeptes samt den explizit darauf beruhenden Beurteilungen des nichtamtlichen Sachverständigen J (welche im Gegensatz zum Gutachten des Amtssachverständigen auch den Aspekt der Pferdezucht bewertend beinhalten) einen weiteren Anhaltspunkt für das (nach der Judikatur des VwGH ausreichende) betriebstypische Vorliegen eines landwirtschaftlichen Betriebes in der beabsichtigten Form dar.

 

Am Rande soll nicht unerwähnt bleiben, dass die ohne nähere Anknüpfungspunkte und daher im Ergebnis plumpt unsachlich vorgetragene, sowohl zeitlich wie örtlich konstruierten politischen Gesinnungsmotiven zuzuschreibende Befangenheitsvermutung des befassten Amtssachverständigen hier ebenso unangebracht scheint, wie die tendenziös ausgeführten Zweifel an dessen fachlicher Qualifikation, basierend auf dem Gegenstand seiner Diplomarbeit. Undifferenzierte Beurteilungen dieser Art können ganz allgemein keinen Beitrag zur geboten objektiven und sachlichen Auseinandersetzung mit sachverhaltsrelevanten Aspekten und Fakten leisten.

 

IV.2.1.4. Für die Beurteilung der letztlich entscheidenden Frage der Wirtschaftlichkeit des eingereichten Vorhabens war eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich, da sich der zu beurteilende Sachverhalt in umfassender Form schlüssig und nachvollziehbar aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt. In diesem Zusammenhang hielten auch die Privatsachverständigen P und E im Zuge der Erstellung ihres Gutachtens vom 14.06.2012 einen  Ortsaugenschein (zutreffend) für nicht erforderlich.

 

IV.2.1.5. Zur (Rechts-)Frage der „Notwendigkeit“ ist festzuhalten, dass an deren Beurteilung zweifelsfrei ein strenger Maßstab anzulegen ist. Der VwGH stellt in stRsp unmissverständlich klar, dass bloße Nützlichkeit aber auch offenkundige Zweckmäßigkeit nicht ausreicht.

 

Nichts desto trotz beschreibt die Judikatur (auch) das Kriterium der fachlichen Qualifikation als „landwirtschaftlicher Zweckbau“ im Zusammenhang mit dessen Größe, Ausstattung und Lage. Es ist dabei insbesondere zu fordern, dass die begehrten Baumaßnahmen in einem sachlichen und funktionellen Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit stehen und nicht andere Möglichkeiten eine gleichartige oder bessere Voraussetzung im Hinblick auf die widmungsmäßige Nutzung bieten (vgl. VwGH vom 23.10.2010, 2009/05/0234).

 

Diese Definition stellt den Begriff der „Notwendigkeit“ in das Spannungsfeld zwischen zwecklicher „Entfremdung“ (iSv „nice to have“) und unbedingtem Erfordernis, also in das Beurteilungsspektrum der agrarischen Sinnhaftigkeit vor dem Hintergrund des konkreten Einzelfalls. Dieser Definition ist eine Tangente der interessenschonenden Zweckorientierung insofern nicht abzusprechen, als auch auf möglicherweise gleichwertige oder bessere Varianten einzugehen ist. Darüber hinaus öffnet dieser argumentative Zugang die Möglichkeit einer vorhabensinhärenten Qualitätsvarianz sowie der Berücksichtigung einschlägiger fachlicher Entwicklungen bzw. daraus resultierender Standards, ohne dabei den öffentlichen Regelungsrahmen außer Acht zu lassen. Jedenfalls aber wird dem „Hobbybetrieb“ eine gewisse Betriebsgröße gegenüber gestellt, die dieses Kriterium tendenziell in den Hintergrund drängt. Davon ist hier – zumindest in der Variante eines landwirtschaftlichen Nebenbetriebes – auszugehen.

 

IV.2.1.6. Betreffend Art, Größe und Lage der geplanten Gebäude ist die Situation ua von den topographischen Gegebenheiten und den damit verbundenen, teilweise eingeschränkten Möglichkeiten des freien Auslaufs als Kriterium der artgerechten Tierhaltung geprägt. In der Fachliteratur (Handbuch Pferde und andere Equiden; Selbstevaluierung Tierschutz, BMLFUM 2013) wird eine Bewegungshalle neben der Weide und einer (allenfalls teilbefestigten) Auslauffläche als adäquate Möglichkeit der Haltung dargestellt, entspricht den Anforderungen an eine ganzjährige, galoppierfähige Bewegungsmöglichkeit, welche täglich über mehrere Stunden angeboten werden kann, und dient darüber hinaus der kontrollierten Bewegung bei Training und Arbeit. Es handelt sich somit dem Grunde nach um einen – hier eben der Pferdezucht bzw. –haltung dienenden – landwirtschaftlichen Zweckbau, insbesondere in der hier vorliegenden Kombination mit dem darüber angeordneten Futter- und Betriebsmittellager, dessen erforderlichem Ausmaß (samt nach der Judikatur zulässigen, überschaubaren und auf die beabsichtigte Betriebsentwicklung abstellenden Reservekapazitäten) auch die Dimensionierung der Bewegungshalle geschuldet ist. Diese liegt mit 17,30 m x 29,60 m deutlich unter der üblichen Normgröße für Reithallen, welche eine bereitbaren Fläche von 20 m x 40 m aufweisen. Dies berücksichtigend verliert auch die in den Privatgutachten widerholt geäußerte (den Anforderungen an einen sachlich korrekten Erkundungsbeweis zudem nicht entsprechende) Einschätzung, die gegenständliche Anlage stelle eigentlich eine private Reitsportanlage dar, an argumentativer Kraft. Dass eine Pferdezuchtanlage nämlich nicht auch für das Reiten von Pferden benutzt werden darf, ist weder rechtlich noch fachlich indiziert.

 

Die Dimensionierung und Ausgestaltung des Stallgebäudes mit einer im Obergeschoß eingebauten Wohneinheit ist – was die hier vorzunehmende Beurteilung betrifft – unstrittig.

 

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass die im Projekt dargestellten baulichen Maßnahmen und Anlagen dem Kriterium der betrieblichen Notwendigkeit im Rahmen der bestimmungsgemäßen Grünlandnutzung entsprechen.

 

IV.2.2. Versickerung:

 

An dieser Stelle ist vorab zu wiederholen, dass im Zusammenhang mit der Beseitigung von Oberflächenwässern subjektiv-öffentliche Nachbarinteressen betroffen sind. Das diesbezügliche Vorbringen der Nachbarn JL und GL ist somit als (einzige taugliche) Einwendung zu qualifizieren.

 

IV.2.2.1. Entsprechend den einschlägigen bautechnischen Richtlinien sind Einrichtungen zur technisch einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern bei Bauwerken dann erforderlich (und im Rahmen des Bewilligungsverfahrens auch sicherzustellen), wenn

-           die beim Bauwerk anfallenden Niederschlagswässer auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke gelangen können oder

-           die gesammelte Ableitung zur Vermeidung von Beeinträchtigungen (z.B. Durchfeuchtung von Mauerwerk, Rutschungen) erforderlich ist (vgl. dazu OIB-RL 3 „Hygiene, Gesundheit um Umweltschutz“).

 

Das vorliegende Versickerungskonzept erfüllt jedenfalls die an die projektsgemäße Darstellung der von einem Vorhaben umfassten Anlagenteile gestellten formalen bzw. objektiven Anforderungen.

 

Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die zur „Beseitigung“ anfallenden Wässer aus Niederschlägen keine „produzierten“ Abwässer (wie etwa, Manipulations-, Reinigungs- und/oder sonstige Prozesswässer) darstellen, sondern – was die vom verfahrensgegenständlichen Projektsareal umfassten baulichen Maßnahmen betrifft – (kleinräumig) auch bisher anfielen und (historisch betrachtet auch während des Bestehens der Quellfassung) einer natürlich vorgegebenen Verbringung unterlagen.

 

Berücksichtigt man zudem den Umstand, dass die hier zu betrachtenden Wässer von un- bzw. minderbelasteter Qualität sind, ergeben sich Aufschlüsse zur Interpretation der anzuwendenden bautechnischen Normen bzw. des damit festgelegten Qualitätsstandards. Insbesondere ist dabei davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Nutzung natürlicher Bodenwegigkeiten nach (einem dem Stand der Technik entsprechenden) Durchlaufen einer belebten humosen Filterschicht nicht nur zulässt, sondern (wenngleich auch an der grundsätzlichen Zulässigkeit einer „schadlosen, oberflächlichen Ableitung“ als Variante kein Zweifel besteht) als Regelfall postuliert. Diesem Ansatz – bzw. dem jeweils aktuellen faktischen Kenntnisstand über die einschlägige Qualität des Untergrundes – entspricht auch die modifizierende Konkretisierung der jeweils dargestellten Entsorgungsart in den vorgelegten Unterlagen. Gerade darin wird auch der vom Projektanten angenommene fachliche Vorrang der Versickerung deutlich. Diesem Faktum sind die Beschwerdegegner aber nie substanziiert entgegengetreten.

 

Der Frage der Sickerfähigkeit des Untergrundes kommt daher besondere Bedeutung zu. Hiezu ist Folgendes auszuführen:

 

IV.2.2.2. Die zu dieser Thematik von den Nachbarn JL und GL vertretene Auffassung, der im Bereich des gegenständlichen Bauvorhabens anstehende Untergrund sei nicht sickerfähig, stützt sich im Wesentlichen auf die gutachterlichen Aussagen von Mag. St D (Gutachten vom Juli 2010, welches vom Nachbarn JL zur Beurteilung festgestellter Vernässungen bzw. einer zu erwartenden Beeinträchtigung des rechtmäßig bestehenden Wasserbenutzungsrechtes erstellt wurde) und Dr. P B (Gutachten vom 06.04.2011, welches von den Bf zur Beurteilung der Frage der Standsicherheit einer ausgehobenen Künette erstellt wurde), die Zeugenaussage von Dr. P B vom 06.07.2012 im Rahmen eines zwischen des Bf und den Nachbarn JL und GL vor dem Bezirksgericht Frankenmarkt geführten Zivilprozesses sowie einen Auszug aus der gerichtlich beauftragten Beweissicherung und Befundaufnahme durch Prof. DI D P vom 16.04.2011 im Zusammenhang mit der Verbringung verschmutzter Abwässer und eine fotodokumentarische Darstellung des Projektanten der Bf vom 03.09.2012 über die Versickerung der im Laufe eines Tages angefallenen Niederschlagswässer.

 

Dem gegenüber steht das (positive) Ergebnis des Infiltrationsversuches der staatlich akkreditierten Oö. Boden- und  Bauprüfstelle GmbH am 10.07.2013.

 

Schon aus der Chronologie der vorliegenden Beweismittel ist ersichtlich, dass bis zum Ergebnis des Infiltrationsversuches die Beurteilungsgrundlagen zu einem erheblichen Teil auf bloßen – wie wohl fachlich mit Sicherheit nicht gänzlich unbegründeten, in den gutachterlichen Ausführungen aber ausdrücklich als solche bezeichneten – Annahmen basierten. An Tatsachenfeststellungen standen bis dahin lediglich das Faktum der offenkundigen Versickerung einer bestimmten Tagesniederschlagsmenge sowie die detaillierte geologische Betrachtung eines Schürfschlitzes zur Verfügung.

 

Ohne auf die Frage einer repräsentativen Anfallsmenge näher einzugehen, dokumentiert schon der vom Projektanten des Versickerungsprojektes festgestellte Umstand der ausschließlich in den Untergrund erfolgten Ableitung einer Tagesniederschlagsmenge die (kategorisch auch nicht ausschließbare) Sickerfähigkeit des im engeren Projektsbereich anstehenden (freigelegten) Untergrundes, also einen Umstand, den interessanterweise – wenngleich im Zusammenhang mit stattgefundenen Beeinträchtigungen bzw. Verunreinigungen  – auch von Nachbarseite argumentativ ins Treffen geführt wird. Der fachlich einwandfrei dokumentierte Infiltrationsversuch einer nun jedenfalls auch beurteilungsadäquaten Wassermenge belegt die Sickerfähigkeit am geprüften Ort nicht nur ohne Zweifel, sondern stellt einen ausreichenden, die allgemeinen Annahmen konkret widerlegenden, günstigeren, d.h. für die Annahme einer Versickerungsmöglichkeit ausreichenden Durchlässigkeitsbeiwert fest.

 

An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass die belangte Behörde – ohne dies im Verfahren weiter zu verwerten – auf Grund der bereits vorgelegenen Ermittlungsergebnisse von der Möglichkeit der Versickerung der anfallenden Niederschlagswässer ausgeht. Die Ergebnisse des Infiltrationsversuches wurden aber weder von der belangten Behörde gewürdigt noch von den Nachbarn JL und GL – trotz Wahrung des Parteiengehörs – inhaltlich bewertet.

 

Auf den Aspekt der Entfernung von ziemlich genau 80 m von der geplanten Versickerungsstelle bis zur nächstgelegenen Grundgrenze des benachbarten Grundstücks, auf dem sich die Quellfassung befindet, sei nur am Rande hingewiesen.

 

IV.2.2.3. Basierend auf den obigen Ausführungen ist den materiellen Anforderungen an die Bewilligungsvoraussetzung der technischen einwandfreien Sammlung und Ableitung von Niederschlagswässern genüge getan. Die Formulierung der nunmehrigen Auflage basiert auf einem Vorschlag eines Amtssachverständigen des Bezirksbauamtes.

 

Oberflächliche Ableitungen auf Verkehrsflächen oder Nachbargrundstücke finden nicht statt. Bautechnische und/oder geogene Gefährdungen sind weder zu erwarten noch wurden derartige Aspekt in den bisherigen (mehr als umfangreichen) Ausführungen der Parteien nicht vorgebracht. Generell richtet sich das Vorbringen der Nachbarn JL und GL nicht gegen die Versickerung, sondern eine oberflächliche Ableitung.

 

IV.2.2.4. Dass im Wege der Versickerung künstlichen Bodenwegigkeiten, wie etwa als Drainage wirkende Rohrkünetten, keine Bedeutung zukommt, haben die Bf als Bauwerber im Verfahren nicht nur nicht darzulegen, sondern ist ein derartiger Umstand deren Gefährdungssphäre auch nicht zuzurechnen. Gerade in sensiblen Bereichen wie in der Nähe von Quellfassungen, sind derartige Effekte seitens des jeweils Ausführenden bei Leitungsherstellung durch bautechnische Vorkehrungen verlässlich und nachhaltig zu unterbinden. Die Herstellung der Wasserleitungen erfolgte aber nicht auf Veranlassung der Bf. Diese Aspekte haben somit unberücksichtigt zu bleiben.

 

IV.2.3. Umfassend zuzustimmen ist den Nachbarn JL und GL hingegen insoweit, als illegale Ableitungen, die eine potenzielle Gefahr für das rechtmäßig bestehende Wasserbenutzungsrecht auf Gst.Nr. X, KG X, darstellen, jedenfalls unzulässig und gegebenenfalls umgehend zu unterbinden sind. Allein aus den projektierten Maßnahmen ist eine solche Gefährdung nicht abzuleiten.

 

Sollte es – was an dieser Stelle explizit nicht ausgeschlossen werden kann – durch konsenslose Ableitungen oder Versickerung aus einer in nicht ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Senkgrube zu Beeinträchtigungen der Quelle der Nachbarn JL und GL gekommen sein, ist dies zu unterbinden und gegebenenfalls auch zu ahnden.

 

Das gegenständliche Verfahren bietet dafür aber nicht den tauglichen Rahmen, da hier – neuerlich auf das Wesen des Baubewilligungsverfahrens als Projektverfahren verweisend – ausschließlich die bautechnische Funktionsfähigkeit der (als mögliche Verursacherin wohl einzig in Frage kommenden vorhandenen) Senkgrube in der planmäßig vorgesehenen Art und Weise zu beurteilen ist (wovon auf Grund der zwischenzeitlich nachgewiesenen Dichtheit derselben aber bereits jetzt auszugehen ist).

 

Aus dem den Bf vorgehaltenen „Dichtbetonieren“ dieser Senkgrube ist für die nachvollziehbare Interessenslage der Nachbarn, die Bewilligung zu verhindern, im gegenständlichen Bewilligungsverfahren aber nichts zu gewinnen. Im Gegenteil wird damit die projektsgemäße Benutzbarkeit dieses Anlagenteils als dichte Lagerstätte für betriebliche Abwässer mittelbar konzediert. Nach Vorliegen des unzweifelhaften Dichtheitsattestes hat – wohl nicht unbegründet – auch die Wasserrechtsbehörde von weiteren Schritten Abstand genommen.

 

Sollten darüber hinaus konsenslose Ableitungen anderen Ursprungs erfolgen, wären diese von der (jeweils zuständigen) Behörde zu erheben, zu bewerten und nach rechtlicher Prüfung gegebenenfalls einzustellen bzw. die damit in Verbindung stehenden Anlagen zu beseitigen.

 

IV.2.4. Die Errichtung eines Schwimmteiches ist – wie oben bereits ausgeführt – ebenso wenig Gegenstand dieses Verfahrens wie die damit verbundene Errichtung einer Stützmauer, die Überbauung einer (fremden) Wasserleitung oder die Veränderung bisheriger Wegeverhältnisse.

 

Insoweit dieser Umstand, bzw. jener der bereits erfolgten Realisierung dieses Vorhabens, aber als Kriterium für die Verneinung des Vorliegens eines landwirtschaftlichen Betriebes herangezogen wurde, ist (im Hinblick auf die gesondert vorzunehmende raumordnungsrechtliche Beurteilung der Maßnahme völlig unpräjudiziell) aus Sicht des erkennenden Gerichts diesem Argument die Sach- und damit die auch die Verfahrensbezogenheit abzusprechen. Wie im (sachlichen wie örtlichen) Rahmen eines landwirtschaftlichen Anwesens die Freizeit verbracht wird (bzw. pseudo-objektiviert befunden) verbracht werden darf, ist nicht nur deshalb kein relevanter Faktor der agrarfachlichen Wirtschaftlichkeitsbetrachung, weil kein sachlicher Zusammenhang zur – über das Betriebskonzept hinausgehend auch nicht glaubhaft zu machenden – Ernsthaftigkeit des Vorhaben der Pferdezucht besteht. Es handelt sich dabei um eine mit den allgemeinen Beweisregeln nicht in Einklang stehende Bewertung von Motiven, liefert zudem keinen stichhaltigen Hinweis auf das kategorische Vorliegen einer bloßen „Hobbynutzung“ und zeichnet ein völlig inadäquates Bild zeitgemäßer land- und forstwirtschaftlicher Tätigkeit und Lebensweise.

 

IV.2.5. Das Vorliegen einer Sternsignatur als Dorfgebietswidmung ist für das eingereichte Vorhaben ohne jegliche Bedeutung, da dieses auch im Grünland realisiert werden kann, erst recht auf jenen Teilflächen, die – der widmungsrechtlichen Bedeutung der Sternsignatur entsprechend – der Widmungskategorie „Dorfgebiet“ zuzurechnen sind.

 

IV.2.6. Mit den obigen Ausführungen steht auch die seinerzeitige Entscheidung der Vorstellungsbehörde vom 30.11.2011 in Einklang, da bei Erlassung der bekämpften Entscheidung (bis zuletzt) von teilweise falschen Prämissen ausgegangen wurde.

 

IV.2.7. Die ebenfalls relevierte Beiziehung nichtamtlicher Sachverständiger seitens der belangten Behörde kann – da von ihr ursprünglich ein Amtssachverständiger befasst wurde – im Hinblick auf die Komplexität und den Umfang des Parteienvorbringens sowie vor dem Hintergrund der seitens der belangten Behörde zutreffend angeführten Judikatur des VwGH keinen (im Beweisergebnis zudem jedenfalls unbeachtlichen) Verfahrensmangel darstellen.

V. Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass bei projektsgemäßer Errichtung und ordnungsgemäßem Bestand und bescheidkonformem Betrieb des geplanten Vorhabens Nachbarinteressen nicht beeinträchtigt und schädliche Umwelteinwirkungen möglichst vermieden werden. Die beantragte Bewilligung war daher – unter Ergänzung des diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Bescheides der belangten Behörde – zu erteilen.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche – weil über die Einzelfallbeurteilung hinausgehende – Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (vgl. VwGH vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 im Zusammenhang mit der Beurteilung der Voraussetzungen nach § 30 Abs.5 Oö. ROG 1994).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Markus Kitzberger