LVwG-190009/8/DM/CH

Linz, 04.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Doris Manzenreiter über die Beschwerde des Herrn J T, A N x, x A (vormals: K x, x N/A) gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 4.12.2014, GZ: BauR01-4-2013, über die Anordnung der Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG in Verbindung mit §§ 4 und 10 VVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2012, Zl. III-030/0-07-2007, wurde dem Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) der baupolizeiliche Auftrag zur Entfernung der konsenslos errichteten Blockhütte im Ausmaß von ca. 6,1 m x 7,5 m, des nördlich der Blockhütte befindlichen konsenslos errichteten Kellers und der konsenslos errichteten Steinschlichtungen auf Gst. Nr. x, KG. M, und zur Wiederherstellung des vorherigen Zustandes erteilt. Das in diesem Verfahren eingeholte Gutachten des forstfachlichen Amtssachverständigen führt darin aus:

 

„ …

 

GUTACHTEN:

 

Forstbetriebshütten dienen üblicherweise dem Aufenthalt, der Essenseinnahme, allfälligem Kleiderwechsel bei Schlechtwetter, gegebenenfalls auch der Übernachtung und der Aufbewahrung der forstlichen Geräte während längerer Arbeitseinsätze. Bei der heute üblichen und im gegenst. Fall sogar sehr guten Walderschließung mit öffentlichen Wegen und Forststraßen und der damit verbundenen problemlosen Erreichbarkeit der gegenst. Waldflächen sind Forstbetriebshütten nur für große und weit ab vom Wohnsitz des Bewirtschafters liegende Waldbesitzungen gerechtfertigt. Die Notwendigkeit einer eigenen Forstbetriebshütte ist daher erst bei einer von diesem Stützpunkt aus zu bewirtschaftenden Waldfläche von zumindest 30 – 50 ha gegeben, weil bei einem üblichen forstlichen Bewirtschaftungsaufwand von 10 – 20 Stunden pro ha und Jahr erst bei der genannten Betriebsfläche Zeitaufwand in der Größenordnung mehrerer 100 Arbeitsstunden und damit jährlich zumindest einige mehrwöchiger Arbeitseinsätze erforderlich sind.

 

Wie im Befund dargelegt, sind im gegenst. Fall bei der zu bewirtschaftenden Fläche von 2,3 ha jährliche Arbeitsaufwendungen in der Größenordnung von 35 Stunden, also einer Arbeitswoche erforderlich, so dass schon aus diesem Aspekt keinesfalls längere Aufenthalte im Wald für die Waldbewirtschaftung notwendig sind, die ein eigenes Betriebsgebäude erfordern würden.

 

Weiters sind die Waldflächen – wie im Befund beschrieben – sehr nahe am landwirtschaftlichen Anwesen des Herrn J T gelegen. Die Distanzen zur Hofstelle liegen im Mittel bei ca. 100 m und überschreiten kaum 200 m. Die zu überwindenden Distanzen für die Waldbewirtschaftung sind damit selbst zu Fuß in wenigen Minuten zu bewerkstelligen und rechtfertigen eine Forstbetriebshütte keinesfalls. Auch der Einwand des Einschreiters, dass es nicht zumutbar wäre, die erforderlichen Gerätschaften jedes Mal von seinem Wohnsitz in den Wald zu transportieren ist angesichts der kurzen Distanzen völlig aus der Luft gegriffen, weil das Ausmaß der Gerätschaften und Werkzeuge so gering ist, dass sie mit dem Traktor oder mit einem PKW mitgeführt oder im Wald in einer versperrbaren Kiste aufbewahrt werden können. Ebenso sind die zu bewirtschaftenden Waldflächen von den vorhandenen Güterwegen, der eigenen Hofzufahrt und den vorhandenen Rückewegen bestens erschlossen, so dass auch beim Einsatz von Fremdarbeitskräften die Zufahrt zu den Waldflächen problemlos möglich ist.

 

Aus diesen Gründen ist die forstfachliche Notwendigkeit einer Forstbetriebshütte für die Bewirtschaftung der im Eigentum des Herrn J T stehenden ca. 2,3 ha Waldfläche bei Weitem nicht gegeben, insbesondere weil der Bewirt-schaftungsaufwand längere, jährliche wiederkehrende Aufenthalte an Ort und Stelle nicht erfordert, und die Waldflächen ohnehin im unmittelbaren Nahbereich der Hofstelle und des Wohnsitzes des Waldeigentümers liegen, so dass Anmarsch- und Anfahrtszeiten nur in marginalem Ausmaß gegeben sind.

 

Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 25.3.2013, Zl. III-030/0-07-2007 Bau-174/2012, bestätigt.

 

Die gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhobene Vorstellung ist durch den Bescheid der Oö. Landesregierung vom 12.11.2013, Zl. IKD(BauR)-014581/3-2013-Ma/Neu, als unbegründet abgewiesen worden. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.1.2014, 2013/05/0223, wurde die dagegen erhobene Beschwerde des Bf ebenfalls als unbegründet abgewiesen.

 

Es liegt damit ein rechtskräftiger und vollstreckbarer Titelbescheid vor.

 

I.2. Mit Schreiben der Marktgemeinde Altmünster vom 29.11.2013 wurde die Bezirkshauptmannschaft Gmunden (in der Folge: belangte Behörde) um Vollstreckung dieses Titelbescheides ersucht.

 

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 3.12.2013 wurde dem Bf die Ersatzvornahme der mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2012 aufgetragenen näher bezeichneten Verpflichtung angedroht und eine Frist für die Erbringung der Leistung bis 28.2.2014 gesetzt.

 

Mit Schreiben vom 21.2.2014 bekräftigte die Marktgemeinde Altmünster ihr Ersuchen um Einleitung des Vollstreckungsverfahrens.

 

I.3. Mit Schreiben vom 18.7.2014 lud die belangte Behörde acht Unternehmen zur Anbotstellung für die Durchführung der Ersatzvornahme ein. Das (einzige) eingelangte Angebot wurde dem Bf mit Schreiben vom 3.9.2014 in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

Der Bf ersuchte daraufhin durch seine rechtsfreundliche Vertretung mit Schreiben vom 18.9.2014 um Aufschub des Verwaltungsvollstreckungsverfahrens um
6 Monate, um im Einvernehmen mit der Marktgemeinde Altmünster einen neuen Platz für die Hütte zu suchen.

 

Im Schreiben der Marktgemeinde Altmünster vom 29.9.2014 ersuchte diese die belangte Behörde um Fortführung des Verfahrens ohne weitere Verzögerung, da sie keinen Zusammenhang zwischen der Neuerrichtung der Hütte an anderer Stelle und dem rechtskräftigen Entfernungsauftrag sehe. Im Telefonat vom 1.10.2014 bestätigte der Bürgermeister der Marktgemeinde Altmünster gegenüber der Vollstreckungsbehörde, dass am 8.10.2014 eine Besprechung mit dem Rechtsvertreter des Verpflichteten stattfinden werde. In dem nachfolgenden Schreiben der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2014 wurde mitgeteilt, dass mit dem Rechtsvertreter ein Gespräch über eine mögliche gesetzeskonforme Umpositionierung der Hütte geführt worden sei. Auf die dafür erforderliche Abhandlung nach den baurechtlichen Bestimmungen sei hingewiesen worden.

Im Telefonat vom 8.10.2014 erklärte der Rechtsvertreter des Bf gegenüber der belangten Behörde, er werde namens des Verpflichteten bis 30.11.2014 die geplante weitere Vorgehensweise zur Erfüllung sämtlicher baubehördlich aufgetragener Maßnahmen mitteilen. Eine Mitteilung erfolgte nicht. Es wurde auch kein Antrag auf Umpositionierung der Hütte bei der Marktgemeinde Altmünster eingebracht.

 

I.4. Mit dem nun angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2014, Zl. BauR01-4-2013, erfolgte die Anordnung der Ersatzvornahme des näher bezeichneten Entfernungsantrags und es wurde der Auftrag erteilt, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von 45.600,00 Euro zu hinterlegen. Nach Darlegung des bisherigen Verfahrensgangs und den anzuwendenden Rechtsvorschriften führte die belangte Behörde darin aus:

 

Mit rechtskräftigem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2012, Zl. III-030/0-07-2007 (bestätigt durch den Bescheid des Gemeindesrates der Marktgemeinde Altmünster vom 25.3.2013, Zl. III-030/0-07-2007; dieser wurde wiederum bestätigt durch den Bescheid des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Inneres und Kommunales, vom 12.11.2013,
Zl. IKD(BauR)-014581/3-2013-Ma/Neu), wurde Herrn J T, x N/A, nunmehr vertreten durch die B Rechtsanwalts KG, x G, der bereits eingangs angeführte baupolizeiliche Auftrag zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes bei der Liegenschaft auf Gstk.Nr. x, KG. M, Gde. A, erteilt.

Durch Fristerstreckungen seitens der Vollstreckungsbehörde wurde hinreichend die Möglichkeit geboten, die Erfüllung dieser Forderungen selbst zu veranlassen. Dies hat Herr J T nicht getan, obwohl auf die Folgen des Nichterbringens der aufgetragenen Leistungen seinerseits, nämlich dass die Vollstreckungsbehörde dann veranlassen wird, dass diese Verpflichtungen auf seine Gefahr und Kosten von jemand anderem erbracht werden, aufmerksam gemacht wurde.

Nachdem gemäß § 4 VVG der Vollstreckungsbescheid konkret bestimmen muss, was zu vollstrecken ist, wurde der Gegenstand der Vollstreckung im Spruch-abschnitt I. dieses Bescheides genau definiert.

Hinsichtlich der Kosten der Ersatzvornahme ist im Verwaltungs-vollstreckungsverfahren jeweils das gelindeste, zum Ziel führende Mittel anzu-wenden. Diesen Bestimmungen des VVG hat die Vollstreckungsbehörde dadurch entsprochen, in dem 8 autorisierte Unternehmen zur Anbotlegung eingeladen wurden. Der Vollstreckungsbehörde liegt jedoch lediglich ein Anbot der Firma S AG, V - Direktion x, x P, V Straße x, in Höhe von 45.600,00 Euro (inkl. 20 % MWSt) vor. Deshalb ist dieses Anbot der Entscheidung über die Kosten der Ersatzvornahme, wie im Spruchabschnitt II. dieses Bescheides angeführt, zu Grunde gelegt.

Dem Verpflichteten im Vollstreckungsverfahren, vertreten durch die B Rechtsanwalts KG, wurde dies zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt.

Da der Verpflichtete den baupolizeilichen Auftrag bisher trotz dem Entgegenkommen der Vollstreckungsbehörde in Form von Fristerstreckungen (zur selbstständigen Erfüllung des baubehördlichen Auftrages) nicht erfüllt hat, war von der Bezirkshauptmannschaft Gmunden gemäß § 1 Abs.1 Ziff.2 lit. b VVG dem Ersuchen der Marktgemeinde Altmünster vom 29.11.2013 zu entsprechen. Dem Ersuchen der Rechtsvertretung des Verpflichteten vom 18.9.2014 um einen weiteren Fristaufschub von 6 Monaten zur Wahrung der Möglichkeit, dass Herr T die Leistungen selbst erfüllen könne, konnte auf Grund vorstehender Ausführungen nicht mehr nachgekommen werden.“

 

I.5. Gegen diesen Bescheid erhob der Bf mit Schreiben vom 7.1.2015 Beschwerde. Darin teilte der Bf mit, dass die Bevollmächtigung der rechtsfreundlichen Vertretung beendet worden sei. Er habe in dieser Angelegenheit ein Privatgutachten in Auftrag gegeben, welches noch nicht vorliege und werde die Begründung der Beschwerde nach Vorliegen des Gutachtens nachreichen.

 

I.6. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 25.2.2015 wurde dem Bf eine Frist zur Nachreichung des als Inhalt der Begründung angekündigten Privatgutachtens von einer Woche ab Zustellung des Schreibens gesetzt.

 

Am 6.3.2015 legte der Bf eine gutachterliche Stellungnahme vom 6.3.2015 des Forstsachverständigen Dipl.-HLFL-Ing. F R ein. Dieser zufolge sei für die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einer Forsthütte für diese Art der Waldbewirtschaftung insbesondere die Entfernung zum Wohnsitz des Eigentümers und Bewirtschafters entscheidend. Die forstliche Liegenschaft sei dabei rund 10 km von seinem Hauptwohnsitz, der laut Meldebestätigung in A N x, x A angenommen wurde, entfernt. Zusammenfassend stellte der Gutachter fest: Vor allem wegen der Entfernung zum Hauptwohnsitz und im Hinblick auf die aktuell praktizierte Form der Waldbewirtschaftung einschließlich Brennholz-Verarbeitungsschritt erscheint es fachlich sinnvoll und zweckmäßig, wenn für die Arbeitsausführenden selbst und zur Verwahrung von Geräten eine zweckgemäße Forsthütte auf der forstlichen Liegenschaft vorhanden ist.“

 

I.7. Mit Schreiben vom 9.3.2015 ersuchte die Marktgemeinde Altmünster die belangte Behörde um Aussetzung des Abbruchverfahrens der Forsthütte bis zur Klärung und Beantwortung der (forstfachlichen) Stellungnahme.

 

Mit Schreiben vom 28.7.2015 ersuchte die Marktgemeinde Altmünster die belangte Behörde um Fortführung des Vollstreckungsverfahrens.

 

1.8. Mit Schreiben vom 5.8.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde des Bf samt Akt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Sie verweist darin auf die Aktenlage und die Begründung des angefochtenen Bescheides. Zum Sachverhalt weist die belangte Behörde zudem darauf hin, dass dieser vom Bf nicht substanziell bestritten werde.

 

1.9. Mit Schreiben vom 15.2.2016 erteilte das Landesverwaltungsgericht dem Bf den Auftrag zur Verbesserung der Beschwerde hinsichtlich deren Begründung und dem fehlenden Begehren unter Setzung einer Frist von 2 Wochen ab Zustellung des Schreibens.

 

Mit Schreiben vom 18.2.2016 kam der Bf dem Verbesserungsauftrag nach und machte folgende Angaben:

 

„1. der Bescheid der BH Gmunden vom 4.12.2014 begründet sich im Wesentlichen darauf, dass aus forstwirtschaftlicher Sicht der beanstandete Bau nicht notwendig sei. Beiliegende Gutachtliche Stellungnahme [Anm.: vom 15.3.2015] widerspricht dieser Ansicht und begründet die Notwendigkeit des Baus. Das gesamte Verfahren beruht daher auf falschen Annahmen und ist meiner Ansicht nach daher neu aufzurollen.

2. Ich ersuche daher um Aufhebung des baupolizeilichen Auftrages zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch die BH Gmunden, Zl. BauR01-4-2013 vom 4.12.2014 und Aufhebung des dieses Auftrags zu Grunde liegenden Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2012, Zl. III-030/0-07-2007 verbunden mit einer Anweisung zur Neuaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der oben angeführten Gutachtlichen Stellungnahme.“

 

 

II.            Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Vollstreckungsbehörde (einschließlich der Schriftsätze des Bf) und Einholung eines Auszugs aus dem Zentralen Melderegister zum aktuellen Wohnsitz des Bf. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hielt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 VwGVG für nicht erforderlich. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ist geklärt. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte.

 

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

III.2. Die hier maßgeblichen Bestimmungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 (VVG), BGBl. Nr. 53, idgF BGBl. I Nr. 33/2013 lauten:

 

„§ 2. (1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.

 

(2) Geldleistungen dürfen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden, als dadurch der notwendige Unterhalt des Verpflichteten und der Personen, für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat, nicht gefährdet wird.

 

§ 4. (1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.

 

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.

 

§ 10. (1) Auf das Vollstreckungsverfahren sind, soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, der I. Teil, hinsichtlich der Rechtsmittelbelehrung die §§ 58 Abs. 1 und 61 und der 2. und 3. Abschnitt des IV. Teiles des AVG sinngemäß anzuwenden.

 

(2) Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht gegen die Vollstreckungsverfügung hat keine aufschiebende Wirkung.“

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

IV.1. In seiner Beschwerde vom 7.1.2015 bezeichnet der Bf den in Beschwerde gezogenen Bescheid unverwechselbar als den Bescheid der belangten Behörde vom 4.12.2014, Zl. BauR01-4-2013, über die Anordnung der Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme. Der im Schreiben vom 18.2.2016 nachgeholten Angabe zum Begehren ist zu entnehmen, dass die Aufhebung dieses Bescheides begehrt wird. Die unrichtigen Ausführungen zum Inhalt des genannten Bescheides schaden nicht.

 

IV.1.1. Die Erlassung einer Vollstreckungsverfügung setzt voraus, dass ein vollstreckbarer Titel vorliegt und die Vollstreckung zulässig ist. Die Anordnung der Ersatzvornahme ist im Vollstreckungsverfahren gemäß § 4 Abs. 1 VVG unter anderem dann zulässig, wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht nicht nachgekommen ist und sie dem Verpflichteten zuvor angedroht worden ist.

 

Der Bf wurde im rechtskräftigen Titelbescheid dazu verpflichtet, die näher bezeichneten konsenslos errichteten baulichen Anlagen zu entfernen. Dieser Verpflichtung ist er nicht nachgekommen. Die Ersatzvornahme wurde dem Bf am 3.12.2013 unter Setzung einer Frist angedroht.

 

IV.1.2. Unzulässig wäre die Vollstreckung dann, wenn die Vollstreckbarkeit im Nachhinein weggefallen ist, sie ausgesetzt oder sonst unzulässig ist. Unzulässig wäre die Erlassung von Vollstreckungsverfügungen daher zB dann, wenn ein gleichlautender Vollstreckungstitel aufgrund geänderter Sach- und Rechtslage nicht mehr erlassen werden dürfte (vgl. etwa VwGH 16.10.2003, 2003/07/0084).

 

Der Bf führt in seiner Beschwerde begründend aus, der beanstandete Bau sei entgegen der behördlichen Ansicht aus forstwirtschaftlicher Sicht notwendig und stützt sich dabei auf ein im hg. Beschwerdeverfahren beigebrachtes Gutachten. Das gesamte Verfahren beruhe auf einer falschen Annahme, weshalb es neu aufzurollen sei. Damit äußert der Bf Bedenken gegen den im Titelverfahren rechtskräftig gewordenen Leistungsbescheid, der im Vollstreckungsverfahren jedoch nicht mehr zu prüfen ist (vgl. VwGH 24.8.2011, 2010/06/0204; 25.3.2010, 2009/05/0098 ua).

 

Der Bf zeigt damit aber auch keine Änderung der Sach- und Rechtslage auf, die der Erlassung eines gleichlautenden Vollstreckungstitels entgegenstünde. Zwar geht aus dem angesprochenen Gutachten hervor, dass dieses im Vergleich zu den im Titelverfahren zu Grunde liegenden Gutachten von einer weiteren Entfernung des Wohnsitzes von den bewirtschafteten Waldflächen ausgeht. Während im Titelverfahren von einer Distanz zur Hofstelle von 100-200 m ausgegangen wird, wird im nunmehrigen Privatgutachten vom 6.3.2015 eine Distanz zum (neuen) Hauptwohnsitz des Bf von 10 km angegeben. Der Bf behauptet selbst nicht, dass sich die Sachlage durch den Wohnsitzwechsel geändert habe. Selbst wenn man diesen Umstand jedoch berücksichtigt, kommt man nicht zum Ergebnis, dass eine Änderung der Sachlage eingetreten wäre:

 

Das dem Titelbescheid zugrundeliegende Gutachten sieht das Fehlen der forstfachlichen Notwendigkeit einer Forstbetriebshütte für die 2,3 ha Waldfläche in erster Linie darin begründet, dass der Bewirtschaftungsaufwand längere, jährlich wiederkehrende Aufenthalte an Ort und Stelle nicht erfordere. Bei der zu bewirtschaftenden Fläche von 2,3 ha seien jährliche Arbeitsaufwendungen in der Größenordnung von 35 Stunden, also einer Arbeitswoche erforderlich, sodass schon aus diesem Aspekt keinesfalls längere Aufenthalte im Wald für die Waldbewirtschaftung notwendig seien, die ein eigenes Betriebsgebäude erfordern würde. Darüber hinaus sei auch das Ausmaß der Gerätschaften und Werkzeuge so gering, dass sie mit dem Traktor oder mit einem PKW mitgeführt oder im Wald in einer versperrbaren Kiste aufbewahrt werden könnten. Auch seien die zu bewirtschaftenden Waldflächen bestens erschlossen. Aus diesen Ausführungen im forstfachlichen Gutachten des Amtssachverständigen erhellt, dass auch bei einer Distanz von 10 km vom Hauptwohnsitz des Bf bis zu den zu bewirtschaftenden Waldflächen die beschwerdegegenständlichen baulichen Anlagen nicht nötig iSd § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 sind, weshalb eine Änderung der Sachlage jedenfalls nicht eingetreten ist. Im Übrigen sei angemerkt, dass das vom Bf vorgelegte Privatgutachten vom 15.3.2015 als Beurteilungsgrundlage die Frage angibt, ob und inwieweit zur Bewirtschaftung der beschwerdegegenständlichen forstlichen Liegenschaft das Vorhandensein einer Forsthütte „zweckmäßig“ und im Sinne der geordneten forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung „günstig“ sei. Damit wird den Anforderungen des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 jedoch ohnedies nicht entsprochen, weil eine bloße „Nützlichkeit“ der baulichen Anlagen nicht ausreichend ist (vgl. VwGH 20.10.2015, 2013/05/0172; 24.3.2015, 2013/05/0221 ua).

 

IV.2. Mit dem bekämpften Bescheid erteilte die belangte Behörde auch den Auftrag, als Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme einen Betrag in Höhe von 45.600,00 Euro zu hinterlegen. Konkrete Gründe für die Beschwerde gegen diesen Auftrag sind in der Beschwerde nicht angeführt.

 

Die belangte Behörde stützt den Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten auf § 4 Abs. 2 VVG. Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung setzt dieser Bestimmung zufolge voraus, dass ein Fall des § 4 Abs. 1 VVG vorliegt. Die Anordnung der Ersatzvornahme nach § 4 Abs. 1 VVG erfolgte, wie den vorstehenden Erwägungen entnommen werden kann, in zulässiger Weise. Die Vorschreibung der Kosten der Ersatzvornahme war daher ebenfalls zulässig.

 

IV.3. Der im Schreiben vom 18.2.2016 nachgeholten Angabe zum Begehren zufolge begehrt der Bf auch die Aufhebung des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde Altmünster vom 8.10.2012, Zl. III-030/0-07-2007, verbunden mit einer Anweisung zur Neuaufnahme des Verfahrens unter Berücksichtigung der Erkenntnisse der oben angeführten gutachtlichen Stellungnahme. Dieser Bescheid ist nicht Gegenstand des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens, mit dem Beschwerde gegen die Vollstreckungsverfügung und die Vorschreibung der Kosten erhoben wurde. Vielmehr bezieht sich dieses Begehren auf den im Titelverfahren ergangenen rechtskräftigen Bescheid erster Instanz, der in der Folge durch den Bescheid des Gemeinderates der Marktgemeinde Altmünster vom 25.3.2013, Zl. III-030/0-07-2007 Bau-174/2012, bestätigt wurde. Das diesbezügliche Begehren geht daher im gegenständlichen Verfahren fehl.

 

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Doris Manzenreiter