LVwG-800176/3/Wei/BZ

Linz, 18.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Wolfgang Weiß aus Anlass der Beschwerde des H S, S, x, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B I vom 28. Mai 2013,
GZ: Pol96-257-2016-Ga, betreffend Übertretung der Rechtsanwaltsordnung den

 

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs 4 iVm § 31 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft B I (im Folgenden: belangte Be­hörde) hat mit dem Straferkenntnis vom 28. Mai 2013, GZ: Pol96-257-2013-Ga, über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 57 Abs 2 iVm § 8 Rechtsanwaltsordnung (RAO), RGBl Nr. 96/1868 idF BGBl I Nr. 68/2008 Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro, für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 24 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde dem Bf die Bezahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von insgesamt 800 Euro (10 % der verhängten Geldstrafe) vorgeschrieben.

 

Dieses Straferkenntnis enthält neben einer ausführlichen Begründung auch folgende Rechtsmittelbelehrung:

 

„Sie haben das Recht gegen diesen Bescheid Berufung zu ergreifen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Bescheides bei uns schriftlich oder mündlich einzubringen.

Wenn für die schriftliche Einbringung auch technische Übertragungsmöglichkeiten (z.B. Telefax, E-Mail) zur Verfügung stehen, ist das als Ergänzung zu unserer Anschrift ange­geben. Bitte beachten Sie jedoch, dass der Absender die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risken (z.B. Übertragungsfehler, Verlust des Schriftstückes) trägt.

 

Die Berufung hat den Bescheid gegen den sie sich richtet zu bezeichnen und – ausge­nommen bei mündlicher Berufung – einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung hat aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann bis zur abschlie­ßenden Entscheidung nicht vollstreckt werden.

Falls Sie innerhalb der Berufungsfrist die Beigebung eines Verteidigers beantragen, so beginnt die Berufungsfrist erst mit dem Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides über die Bestellung zum Verteidiger und des anzufechtenden Bescheides an diesen zu laufen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Beigebung eines Verteidigers abgewiesen, so beginnt die Berufungsfrist mit der Zustellung des abweisenden Bescheides an Sie zu laufen.

 

Auf den Umstand, dass bei Bestätigung des Straferkenntnisses für das Berufungs­verfahren ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 20 % der verhängten Strafe zu leisten ist, wird aufmerksam gemacht.

 

Sie haben das Recht, im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat eine mündliche Verhandlung zu beantragen.“

 

I.2. Dieses Straferkenntnis wurde nach einem Zustellversuch am 21. Juni 2013 hinterlegt und begann die Abholfrist mit 22. Juni 2013 zu laufen.

 

I.3. Der Bf brachte nunmehr ein Rechtsmittel, datiert mit 19. Jänner 2016, eingelangt bei der belangten Behörde am 20. Jänner 2016, ein. Dieses Rechts­mittel ist mit „Einspruch gegen das Straferkenntnis (Strafverfügung) vom 29.07.2013, KA96 Pol96-257-2013“ bezeichnet. Eine telefonische Nachfrage bei der belangten Behörde am 31.03.2016 ergab, dass bei der belangten Behörde im Zeitraum Mai bis Juli 2013 kein weiteres Strafverfahren gegen den Bf geführt wurde. Bezüglich der Bezeichnung des Geschäftszeichens mit
„KA96 Pol96-257-2013“ ist anzumerken, dass laut Auskunft der belangten Behörde das derzeit laufende Vollstreckungsverfahren unter dem Geschäfts­zeichen „KA96“ geführt wird. Im Zweifel wird daher von der unrichtigen Bezeichnung des Rechtsmittels abgesehen und die Eingabe sinngemäß als Beschwerde gegen das Straferkenntnis vom 28. Mai 2013, GZ: Pol96-257-2013, gewertet.

 

Das Rechtsmittel wird wie folgt begründet:

 

„Mit Straferkenntnis vom 29.07.2013 wurde gegen Herrn H S, wegen angeblich vier Vergehen in verwaltungsrechtlichen Angelegenheiten eine Geldstrafe von € 8.800,00 festgesetzt.

Diese sogenannten strafbaren Handlungen hat nicht Herr H S persönlich vollzogen, sondern Herr P R. Herr P R hat von Herrn S weder eine Vollmacht dafür erteilt bekommen und er wurde auch nicht von Herrn H S dazu beauftragt, derartige strafbare Handlungen zu setzen noch hat er sonst zu ihrer Ausführung beigetragen. Herr H S wurde einfach vor die Tatsache gesetzt, dass Herr P R unter dem Namen S anscheinend strafbare Handlungen vorgenommen hat.

Gemäß § 4 StrG kann nur bestraft werden der Täter, der schuldhaft gehandelt hat. Das ist nachgewiesener Weise Herr P R. Im Sinne des § 13 StG hätte daher auch Herrn P R durch seine persönlichen Straftaten bestraft werden müssen.

In dem Straferkenntnis sind zwei Tatbestände enthalten worüber beim Oö. Landes­verwaltungsgericht Beschwerden eingebracht wurde.

Mit Geschäftszeichen LVwG-750086/2/ER/Jo betreffend Frau G S und
LVwG-750088/2/BP/Lo betreffend Frau M K wurden durch das Oö. Landesverwaltungs-gericht mit 06.03.2014 die Beschwerden zu Recht erkannt.

Diese Beschlüsse wurden auch der BH B I zugestellt. Das Straferkenntnis wurde aber bis dato dieses Einspruches von amtswegen um € 4.400,00 nicht korrigiert.

Beeinsprucht wird aber hiermit das gesamte Straferkenntnis. Bestraft kann nur der Täter werden. Das ist nachweislich Herr P R, geb. x, P, x. Diese Handlungen wurden ohne Wissen und Willen von Herrn H S vorgenommen.“

 

II.1. Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 11. Februar 2016 die gegenständliche Beschwerde mit ihrem Verwaltungsakt dem Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt.

 

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das LVwG durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter.

 

II.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt. Da bereits auf Grund des Aktes feststeht, dass die Beschwerde zurückzuweisen ist, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung entfallen (vgl § 44 Abs 2 VwGVG).

 

Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende wesentliche  S A C H V E R H A L T:

 

Die belangte Behörde hat das zugrundeliegende Strafverfahren mit einer Aufforderung zur Rechtfertigung an den Bf, datiert mit 31. Jänner 2013, eingeleitet. Dazu hat Herr P R eine schriftliche Stellungnahme als bevollmächtigter Niederlassungsleiter des Bf abgegeben.

Aufgrund eines Verbesserungsauftrages wurde im Verfahren eine schriftliche Vollmacht für Herrn P R zur Vertretung im gegenständlichen Verfahren vom Bf ausgestellt und auch persönlich unterfertigt.

 

Das angefochtene Straferkenntnis, adressiert an den ausgewiesenen Bevoll­mächtigten, wurde sodann nach einem Zustellversuch am 21. Juni 2013 am 22. Juni 2013 hinterlegt.

Im vorgelegten Verwaltungsakt ist zudem ein Aktenvermerk enthalten, wonach eine telefonische Auskunft beim Post-Partner „V“ in H ergab, dass der RSa-Brief am 1. Juli 2013 behoben wurde.

 

In der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides wurde auf die Möglich­keit hingewiesen, das Rechtsmittel der Berufung innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bei der belangten Behörde einzubringen.

 

Dieser Sachverhalt kann widerspruchsfrei aus dem vorliegenden Verwaltungsakt abgeleitet werden. Die Zustellung durch Hinterlegung nach einem Zustellversuch am 22. Juni 2013 ergibt sich aus dem aktenkundigen Rückschein (RSa), der unbedenklich erscheint und daher als öffentliche Urkunde vollen Beweis liefert. Zudem ist dem Akt zu entnehmen, dass der RSa-Brief auch am 1. Juli 2013 behoben wurde.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Eingangs wird angemerkt, dass die Übergangsregelung des § 3 Abs 1 Verwaltungsgerichtsbarkeit–Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG) gegenständlich nicht Platz greifen kann, zumal die Berufungsfrist mit 31. Dezember 2013 nicht mehr gelaufen ist, da sie bereits am 8. Juli 2013 geendet hatte. Dies hat zur Folge, dass somit vorliegend die Rechtslage des § 63 Abs 5 AVG iVm § 24 VStG vor der Novelle BGBl I Nr. 33/2013 Anwendung findet, wonach eine zweiwöchige Berufungsfrist vorgesehen war.

 

Die im Folgenden dargestellten gesetzlichen Bestimmungen sind maßgeblich:

 

Gemäß § 63 Abs 5 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstraf­verfahren Anwendung findet, ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

 

Gemäß § 32 Abs 2 erster Satz AVG (iVm § 24 VStG) enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

 

Gemäß § 33 Abs 1 AVG iVm § 17 VwGVG wird der Beginn und Lauf einer Frist durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert. Nach § 33 Abs 2 leg cit ist, wenn das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember fällt, der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

 

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

§ 17 Abs 1 ZustG normiert eine Verpflichtung des Zustellers, das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäfts­stelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen, wenn das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden kann und der Zusteller Grund zur Annahme hat, dass sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält.

 

Der Empfänger ist von der Hinterlegung schriftlich zu verständigen (§ 17 Abs 2 ZustG). Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabe­einrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

 

§ 17 Abs 3 leg cit zufolge ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

 

III.2. Das verfahrensgegenständliche Straferkenntnis der belangten Behörde vom 28. Mai 2013, GZ Pol96-257-2013, wurde gemäß dem entsprechenden Zustell­nachweis durch Hinterlegung zugestellt und erstmals am 22. Juni 2013 bei der Postfiliale H zur Abholung bereitgehalten. Der Verständigungsnachweis über die Hinterlegung des Straferkenntnisses wurde in die Abgabeeinrichtung bei der Wohnung des (Zustellungs)-Bevollmächtigten (Abgabestelle im Sinne des § 2 Z 4 ZustG) eingelegt.

 

An der Rechtmäßigkeit dieses Zustellvorganges bestehen keine Zweifel. Zustell­mängel sind weder aus der Aktenlage ersichtlich, noch wurden solche geltend gemacht. Der unbedenkliche Postrückschein (RSa) erbringt als öffentliche Urkunde den Beweis, dass am 21. Juni 2013 ein Zustellversuch an der Adresse des vom Bf bevollmächtigten Vertreters und danach die Hinterlegung vorschrifts­mäßig erfolgt ist. Die hinterlegte Sendung wurde auch tatsächlich am 1. Juli 2013 behoben. Dem nunmehr eingebrachten Rechtsmittel des Bf ist zu entnehmen, dass ihm das Straferkenntnis über eine Gesamtstrafe samt Kosten von 8.800 Euro bekannt geworden ist. Er hat auch die Zustellung an seinen Bevollmächtigten nie bestritten.

 

Das Straferkenntnis gilt gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz ZustG daher mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wurde, das war der 22. Juni 2013 (Samstag, kein Feiertag), als rechtswirksam zugestellt und es begann mit diesem Tag die gesetzliche und unabänderliche Berufungsfrist gemäß § 63 Abs 5 AVG (iVm § 24 VStG) von zwei Wochen zu laufen.

 

Letzter Tag für die Einbringung (Postaufgabe) des Rechtsmittels der Berufung war gemäß §§ 32 Abs 2 und 33 Abs 2 AVG der 8. Juli 2013 (Montag, kein Feiertag). Der Beschwerdeführer hätte das Rechtsmittel daher spätestens am 8. Juli 2013 (!) zur Post geben oder in anderer Weise bei der belangten Behörde einbringen müssen. Auf die Rechtsmittelfrist von zwei Wochen wurde in der Rechtsmittelbelehrung des Straferkenntnisses zutreffend und ausdrücklich hin­gewiesen. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Beschwerde (Berufung) mit 19. Jänner 2016 datiert erhoben und ist am 20. Jänner 2016 bei der belangten Behörde eingelangt. Damit wurde die Beschwerde (Berufung) erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist – und somit verspätet - eingebracht.

 

Im Ergebnis war das Rechtsmittel daher mit Beschluss im Sinne des § 31 VwGVG als verspätet zurückzuweisen und auf das Sachvorbringen des Beschwerde­führers nicht weiter einzugehen, zumal der angefochtene Bescheid wegen des Ablaufes der Rechtsmittelfrist in Rechtskraft erwachsen und damit inhaltlich keiner weiteren Erörterung zugänglich ist.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. W e i ß