LVwG-850402/41/Bm – 850409/3 LVwG-850410/2/Bm – 850417/2

Linz, 04.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn L T (als Rechtsnachfolger nach G A und M H), des Herrn T E, der Frau N L, der Frau Dr. J W, des Herrn E W, der Frau A L sowie des Herrn R L, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, x, R I, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Juni 2015, GZ: Ge20-12-107-2005, mit dem über Ansuchen der x R W A x die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. .x, x, x, KG A D, erteilt worden ist, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde teilweise Folge gegeben; der Spruch des angefochtenen Bescheides wird wie folgt abgeändert:

a) im Spruchpunkt „1.4.1. Gewerbetechnik“ wird Auflagepunkt 13. wie folgt ergänzt:

Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage ist durch Herstellerbestätigungen und/oder messtechnische Kontrolle die Einhaltung der schalltechnischen Projektsvorgaben in Bezug auf die relevanten Schallquellen zu belegen und ein Bericht dazu der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige vorzu­legen.“

b) nach Auflagepunkt 43. haben die Abschnitte „3. bis 4.“ wie folgt zu lauten:  

„3. Luftreinhaltetechnik

44. Die Emissionskonzentration von PM10 darf nachfolgende Grenzwerte, gemessen jeweils an der Austrittsöffnung, nicht überschreiten:

                  Gossenentstaubung 1 und 2          20 mg PM10/Nm3

                  Reiniger 1 und 2                          10 mg PM10/Nm3

                           Zentralaspiration                          10 mg PM10/Nm3

                   Trockner                                      13 mg PM10/Nm3

45. Sämtliche Austrittsöffnungen sind in einer Höhe von 24 m über Umgebungs­niveau zu realisieren.

46. Nachfolgende Mindestaustrittsgeschwindigkeiten sind einzuhalten:

                  Gossenentstaubung 1 und 2          17m/sek.

                  Reiniger 1 und 2                          17m/sek.

                           Zentralaspiration                          17m/sek.

                   Trockner                                      20m/sek.

47. Im Jahr der Inbetriebnahme der Anlage ist die Einhaltung der vorgeschriebenen PM10-Grenzwerte sowie der Mindestaustrittsgeschwindigkeiten mittels Messung durch ein befugtes Fachinstitut nachzuweisen. Die Ergebnisse sind in einem Mess­bericht zusammenzufassen und der Behörde unaufgefordert zu übermitteln. Die Messwerte des Parameters PM10 sind als Durchschnittswert von jeweils 3 HMW, be­zogen auf Normbedingungen, zu bilden. Dazu sind auch die Randparameter wie Ab­gastemperatur, Feuchte udgl. mitzumessen. Diese Messungen sind wiederkehrend spätestens nach 5 Jahren zu wiederholen.

48. Die Filteranlagen sind entsprechend dem von der B GmbH, X, W, am
22. März 2016 erstellten Wartungsplan regelmäßig zu warten.

49. Für die Gesamtheit der Lüftungstechnik ist ein Betriebstagebuch zu führen. Darin sind u.a. jegliche Störungen des gewöhnlichen Betriebes (Reparaturen, War­tungen, Messungen etc.) einzutragen. Die Betriebstagebücher müssen zumindest 5 Jahre aufbewahrt werden und diese sind der Behörde jederzeit auf Verlangen vorzulegen.

50. Verschmutzungen der innerbetrieblichen Fahrwege und der Freiflächen bei den Verladestationen in Form von Staub, die über das ortsübliche Maß von befestigten öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen hinausgehen, sind arbeitstäglich zu beseitigen.

51. Am Ventilator der Zentralaspiration sowie an den beiden Förderern der An­nahmegossen ist ein Betriebsstundenzähler zur Dokumentation der Betriebsstunden zu installieren. Die Betriebsstunden sind jährlich auch ins Betriebstagebuch einzu­tragen.

 

4. Arbeitnehmerschutz

52. Sollten Förder- oder Kriechkanäle unter Erdniveau verlegt werden, so ist durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass vor Betreten dieser Kanäle eine Freimessung erfolgt. Die Freimessung hat insbesondere auf den Sauerstoffgehalt und den möglichen CO2-Gehalt abzuzielen. An den übrigen unter Erdniveau liegen­den Räumen ist eine permanente Messung des Sauerstoffgehaltes und des
CO2-Gehaltes erforderlich. Bei Unterschreitung eines Sauerstoffgehaltes von 18 Vol% und einer Überschreitung des doppelten Grenzwertes von CO2 (zur Zeit 10.000ppm) ist eine Warnung, die für die Arbeitnehmer ersichtlich ist, vorzusehen.“

 

c) Abschnitt 5. hat zu lauten:

5. wasserrechtlicher Teil

A)              Maß der Wasserbenutzung:

Das Maß der Wasserbenutzung für die Versickerung der über Bodenfilter vorgerei­nigten Niederschlagswässer aus einer befestigten Fläche von 12.970 in das Grundwasser wird mit 16,8 l/s bzw. 1.452 m³/d (l/s x 3,6 x 24) festgelegt.

B)              Ort:

MG A D

C)              Zweck:

Versickerung von Niederschlagswässern

D)              Dauer:

Die wasserrechtliche Bewilligung wird bis zum 31.12.2042 befristet.

E)              Liegenschaft:

mit der das Wasserbenutzungsrecht verbunden ist:

Grundstücke Nr. .x, x, x, KG A D.

Folgende Auflagen und Fristen sind einzuhalten:

1.               Die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundge­mäß zu errichten und zu betreiben, soweit nachfolgend keine Änderungen vorge­schrieben werden. Dies betrifft folgende Einzugsflächen:

Einzugsfläche

Sickerfläche

Speicher­volumen

Mindesttiefe der Mulde/ Sickermenge

F

cm / l/s

1

2.700

900

83,8

15 / 4,4

2

400

65

14,8

30 / 0,3

3

650

140

29,2

30 / 0,5

4

1.000

180

41,4

30 / 0,7

5

3.800

490

160,9

35 / 2,3

Silos 1

4000

1.440

124,1

10 / 7,2

Silos 2

420

280

13,7

5 / 1,4

Summe

12.970

 

 

16,8 l/s

 

 

 

 

 

 

 

2.               Die vorgereinigten Niederschlagswässer dürfen im Mittel folgende Schwel­lenwerte der Anlage 1 der X nicht überschreiten:

 

Kupfer (Cu)

1.800

µg/l

Nickel (Ni)

18

µg/l

Zink (Zn*)

2.000

µg/l

Blei (Pb)

9

µg/l

Cadmium (Cd)

4,5

µg/l

KW-Index

100

µg/l

Chrom (Cr-Gesamt)

45

µg/l

PAK (6)

0,09

µg/l

*) Quelle: Deponie-VO, BGBl. II Nr. 39/2008, Anh. 1, Tab. 2 Eluat Bodenaushubdeponien

               (Grenzwert 20 mg/kg TM; Verdünnung 1:10)

Die zugehörigen Frachten ergeben sich aus der Multiplikation mit der Tagesmenge.

3.               Aus den neu herzustellenden zwei Grundwassersonden sind vor Inbetrieb­nahme und anschließend 1 x jährlich durch einen Fachkundigen oder durch eine geeignete Anstalt Pumpproben des Grundwassers zu ziehen:

Diese sind auf die oben angeführten Parameter zu untersuchen.

Die gemessenen Werte sind den Schwellenwerten der Anlage 1 der x gegenüberzustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unaufgefor­dert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x und der MG A vorzulegen.

Sind aus den Analysenergebnissen signifikant erhöhte Parameter ersichtlich, so hat die Konsenswerberin unverzüglich die Ursachen für dieses Parameterverhalten auf­zuklären und der o.a. Gewässeraufsicht darüber Bericht zu erstatten.

4.               Die chemische Belastung der Bodenfilter der Silos ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von 4 Jahren nachzuweisen. Dazu sind an 10 Stellen aus den obersten 10 cm der Sohlen der Bodenfilter Bodenproben zu ent­nehmen und in einer Mischprobe auf den Parameterumfang der Tab. 5 der Deponie­verordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008, Baurestmassendeponien) zu analysieren. Die gemessenen Werte sind den Grenzwerten der Tab. 5 der Deponieverordnung gegenüberzustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben. Zusätzlich ist die Belastung der Bodenfilter der Silos auf Zink ab Inbetriebnahme und anschließend in jährlichen Abständen nachzuweisen.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unaufgefor­dert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x vorzulegen.

5.               Die chemische Belastung der Bodenfilter 1, 2 und 3 der Verkehrsflächen ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von 4 Jahren nachzuweisen. Dazu sind an mind. 10 Stellen aus den obersten 10 cm der Sohlen der Bodenfilter Bodenproben zu entnehmen und in einer Mischprobe auf den Parameterumfang der Tab. 5 der Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008, Baurestmassendepo­nien) zu analysieren. Die gemessenen Werte sind den Grenzwerten der Tab. 5 der Deponieverordnung gegenüberzustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unaufgefor­dert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x vorzulegen.

 

6.               Die Versickerungsanlagen sind bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wie folgt aufzubauen:

·       50 cm mächtiger aktiver Bodenfilter mit einer Durchlässigkeit von 1 x 10-4 bis 1 x 10-5 m/s. Dieser ist mit einer geschlossenen Grasnarbe auszustatten.

·       Trennlage in abgestufter Körnung (z.B. Sand 2/4 gewaschen, Stärke ca. 10 cm)

·       gewachsener, unverdichteter Boden

7.               Allfällig erforderliche Kiesrigole sind allseitig mit einem Geotextil zu um­manteln, um Einschwemmungen von Feinteilen und nachträgliche Setzungen im Umfeld zu verhindern. Es sind Geotextilien entsprechend der RVS 8S.01.2 (RVS 08.97.03) ‚Geotextilien im Unterbau‘ zu verwenden. Die wirksame Poren­öffnungsweite von 0,10 mm bis 0,16 mm ist jedenfalls einzuhalten.

Der Eignungsnachweis (Datenblatt) des Geotextiles ist der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.

8.               Konzentrierte Einleitungsbereiche in Versickerungsanlagen sind mit einem dauerhaften Erosionsschutz zu sichern.

9.               Zur Vermeidung des Befahrens der Sickerflächen sind nur Begrenzungen, die kein wesentliches Abflusshindernis darstellen, zulässig. Hochbordbegrenzungen sind pro Laufmeter durch ein Flachbord von mindestens 25 cm zur ausreichenden Abfuhr des Oberflächenwassers zu unterbrechen. Randbegrenzungen, wie Pflöcke, Metallbügel oder Gleichwertiges sind ebenso zulässig.

10.            Sickerschächte im Bereich der Verkehrsflächen sind nachweislich mit tag­wasserdichten und/oder verschraubten Schachtabdeckungen auszustatten.

11.            Vor Inbetriebnahme der Versickerungsanlagen sind zur Beweissicherung des Grundwassers und zur Gefahrenabwehr zwei Abstromsonden (Lage: siehe Aus­tauschlageplan) bis 3 m unter NGW (niedriger Grundwasserstand) abzuteufen. Die Sonden sind mit einem Innendurchmesser von mind. 4,5 Zoll (11,5 cm) auszubau­en, bis 1 m über Gelände hochzuziehen, mit einer versperrbaren Abdeckung zu ver­sehen und gegen Verschieben zu sichern. Die Sonden sind an das staatliche Lage- und Höhennetz anzuschließen. Das Filterrohr ist bis 3 m unter Gelände herzu­stellen, um Leichtstoffe (z.B. Mineralölkohlenwasserstoffe) erfassen zu können.

12.            Für die Bohrarbeiten darf nur Trinkwasser verwendet werden, welches in hygienisch einwandfreien Behältnissen zu transportieren ist. Die Verwendung von organischen Spülungszusätzen ist wegen Verkeimungsgefahr nicht gestattet.

Für jede Sonde ist ein Bohrprotokoll gemäß ÖNORM B 4400 und B 4401 sowie ein Sondenausbauplan mit Angabe der Lagekoordinaten und der absoluten Höhe der Sondenoberkante anzufertigen.

Die Sonde ist ordnungsgemäß zu warten und gegebenenfalls zu regenerieren.

13.            Werden beim Bau der Versickerungsanlage Verhältnisse angetroffen, die den Grundsätzen der Versickerung entgegenstehen (z.B. versickerungsungünstiger Boden, Bodenkontaminationen), muss die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt werden.

14.            Der etappenweise Aufbau der Versickerungsanlage ist laufend durch Fotos nachvollziehbar zu dokumentieren.

 

15.            Im Bereich der rechnerisch wirksamen Sickerfläche sind Baum- und Strauchpflanzungen nicht zulässig. Auf der Versickerungsfläche darf kein Rinden­mulch aufgebracht werden.

16.            Die Versickerungsflächen sind regelmäßig zu warten und zu pflegen, um eine ausreichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleisten. Die Begrünung ist mindestens 2 x jährlich zu mähen. Das Mähgut und Abfälle sind aus der Versickerungsanlage zu entfernen, um der Verschlämmung und Selbstabdichtung vorzubeugen. Herbizide, Pestizide und Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerflächen noch direkt auf diesen Flächen einge­setzt werden.

17.            Die Versickerungsanlagen sind mindestens 1 x vierteljährlich, insbesondere nach Starkregenereignissen, optisch zu kontrollieren. Abfälle sind aus der Versick­erungsanlage zu entfernen.

Bei einem Störfall oder Austritt von grundwassergefährdenden Stoffen hat jeden­falls eine gesonderte Kontrolle zu erfolgen.

18.            Bei nicht mehr zufriedenstellender Versickerungsleistung ist durch Boden­auflockerung, teilweisen oder gänzlichen Bodenaustausch etc. eine ausreichende Versickerungsleistung wiederherzustellen.

Bei einem erforderlichen Austausch des Bodenfiltermaterials ist dies nachweislich zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist der Behörde vorzulegen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist wieder eine geschlossene Grasnarbe herzustellen.

19.            Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderen wassergefährden­den Stoffen ist im Einzugsbereich der Sickerflächen nicht zulässig. Sollten derartige Stoffe austreten und eine Gefährdung des Untergrundes oder eines Gewässers nicht auszuschließen sein, ist umgehend die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und Sofortmaßnahmen durchzuführen.

20.            Alarmpläne sind der Behörde, Feuerwehr und Polizei zu übermitteln.

21.            Die Gebote und Verbote des Schutzgebietsbescheides
GZ: Wa-301991/56-2005-Gra, vom 20. April 2005 sind, soweit diese durch das gegenständliche Bauvorhaben betroffen sind, einzuhalten.

22.            Die Anlage ist bis spätestens 31. Dezember 2017 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen.

23.            WRÜ nach § 121 Abs. 1 WRG 1959:

Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage folgender Unterlagen in dreifacher Ausfertigung umgehend unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

§  Bericht über Einhaltung der Bescheidauflagen

§  Ausführungspläne der Versickerungsanlagen (bei abgeänderter Ausführung)

§  Fotodokumentation der Errichtung der Versickerungsanlagen

§  in den Auflagen geforderte Nachweise

§  Betriebsbuch - Dokumentation der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, wel­che über das periodische Rasenmähen hinausgehen (z.B. Auflockern oder Aus­tausch des Mutterbodens)

§  Alarmplan

§  vorgeschriebene Untersuchungsbefunde“

 

d) die Rechtsgrundlagen werden wie folgt ergänzt:

§ 356b GewO 1994 iVm §§ 9, 11-15, 21, 22, 30-33, 50, 105, 111 und 112 Wasserrechtsgesetz 1959 idgF   

 

e) die im Spruchpunkt 1.2. angeführten Projektsunterlagen werden um folgende Unterlagen ergänzt:

„Ergänzende Sickermuldenberechnungen und Austauschplan vom 23.3.2016, GZ: 1397 14 102, Büro M & P

Wartungsplan vom 22.3.2016, Fa. B GmbH

 

 

II.      Gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 AVG hat die RWA R W A x nachstehende Verfahrenskosten zu entrichten und den errechneten Betrag binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses mit dem angeschlossenen Erlagschein einzubezahlen:

 

Kommissionsgebühren gemäß § 3 Abs. 1 Oö. Landes-Kommissions­gebührenverordnung 2013, LGBl. Nr. 82/2013 für die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 23. März 2016

 

für eine angefangene halbe Stunde je Amtsorgan            20,40 Euro

6 Amtsorgane, 11/2 Stunden                                         1346,40 Euro

 

 

III. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche  
       Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG
       unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014, modifiziert mit Schreiben vom 3. November 2014, hat die x R W A x, W, unter Vorlage von Projektsunterlagen um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage durch Neuerrichtung von 28 Siloanlagen und Förderanlagen, Neuerrichtung einer Annahmeanlage mit Trocknungsanlage, Neuerrichtung eines Bürogebäudes anstelle des bestehenden Bürogebäudes, Errichtung einer Neuanlage der Transportwege sowie Erweiterung um einen Silo in nördliche Richtung auf Grundstücken Nr. .x, x, x, KG A D, angesucht.

 

Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde von der Bezirkshauptmannschaft Eferding diesem Ansuchen Folge gegeben und die gewerbebehördliche Betriebs­anlagengenehmigung nach Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsver­fahrens, unter Vorschreibung von Auflagen, im Grunde des § 81 GewO 1994 erteilt.

 

2. Gegen diesen Bescheid haben die Nachbarn A G, Mag. G G, Dr. N W G, Dr. S W, D W, L W, E R S, Dr. S I G, alle vertreten durch O P D P R GmbH, sowie die Nachbarn L T, T E, N L, Dr. J W, E W, A L sowie R L, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B W, innerhalb offener Frist durch ihre anwaltliche Vertretung Beschwerde erhoben.

 

2.1. Mit Eingabe vom 4. November 2015 wurde die Beschwerde der Beschwerde­führer A G, Mag. G G, Dr. N W G, Dr. S W, D W, L W, E R S, Dr. S I G zurückgezogen.

 

2.2. Die oben angeführten durch Rechtsanwalt Dr. B W vertretenen Beschwerdeführer bringen in der Beschwerde im Wesentlichen Folgendes vor:

 

Die x R W A x habe am 30. Juni 2014 die Erteilung der Betriebsanlagengenehmigung für die Änderung der Betriebsanlage ihres Werkes A durch Neuerrichtung von 29 Siloanlagen mit Förderanlagen, einer Annahmeanlage mit Trocknungsanlage, eines Bürogebäudes anstelle des beste­henden Bürogebäudes und die Neuanlage der Transportwege auf verschiedenen Grundstücken der KG A D sowie die Abstandnahme vom Genehmigungsbescheid 2005 betreffend Explosionsschutzvorkehrungen beantragt. Die Bezirks-hauptmannschaft Eferding habe daraufhin am 4. September 2014 eine Gewerbe-rechtsverhandlung durchgeführt. Wegen der Erfordernisse eines Wasser-schutzgebietes habe die Siloanlage räumlich verschoben werden müssen, weswegen neue Projektsunterlagen einzureichen waren. Eine Beurteilung der Amtssachverständigen sei nicht erfolgt.

Am 4. Dezember 2014 sei das Verfahren fortgeführt worden. Nunmehr sei es um die Neuerrichtung von 28 Siloanlagen samt Förderanlagen, einer Annahmeanlage mit Trocknungsanlage, eines Bürogebäudes und die Neuanlage der Transport­wege sowie um die Erweiterung der genehmigten Betriebsanlage um einen Silo in nördlicher Richtung auf bestimmten Grundstücken der KG A gegangen. Gleichzeitig sei die Bauverhandlung durchgeführt worden. Zahlreiche Nachbarn hätten Einwendungen gegen die Betriebsanlagenänderung vorgebracht. Die Amtssachverständigen (ASV) für Maschinenbautechnik und Anlagensicherheit, Hydrologie, Lärmschutz, Luftreinhaltung und Umweltmedizin haben Befund und Gutachten erstattet. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer (Bf) habe eine ausführliche Stellungnahme abgegeben. Zusammengefasst sei wegen bestimm­ter Mängel in der Vorbereitung die Vertagung der Verhandlung beantragt, die nicht durchgeführte Vertagung kritisiert worden. Es sei auf den Charakter der eingesetzten Getreide- und Maisstäube hingewiesen worden. Besonders sei auf die Auswirkungen von Maisstaub und Sojastaub in der Umgebung des Hafens von Barcelona verwiesen worden. Weiters sei auf die mögliche Kanalisierung, Ablen­kung, Verwirbelung und Verstärkung von Windströmen hingewiesen worden. Die neu zu errichtenden Getreidesilos samt Verladestation und Trocknungsanlage würden nämlich eine künstliche Barriere für den Wind in A bilden. Hingewiesen sei auf den Effekt des Down-Wash mit unzumutbaren Bodenkonzentrationen. Die Ausbreitungsrechnung sei als mangelhaft dargestellt worden. Zum Beweis der unzumutbaren Feinstaubbelastung in der Umgebung sei die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Meteorologie und Wind­technologie beantragt worden.

Im Gutachten des ASV für Luftreinhaltung sei festgehalten worden, dass eine plausible Meteorologie und ein dem Stand der Technik entsprechendes Rechen­modell verwendet worden wäre. Der ASV für Luftreinhaltung habe als Auflage empfohlen, dass die Filteranlagen gemäß den Herstellerangaben regelmäßig zu warten wären und die Fahrwege und die Verladestationen regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten seien. Wortwörtlich seien die empfohlenen Auflagen des ASV für Luftreinhaltung übernommen worden, ohne diese zu konkretisieren. In der Begründung des Bescheides setze sich die Bezirkshauptmannschaft in 17 Zeilen mit dem Problem der Staubemissionen auseinander. Der Sachver­ständige für Luftreinhaltung sei zum Schluss gekommen, das vorgelegte Projekt sei plausibel und nachvollziehbar und die vom Privatsachverständigen aufgewor­fenen Fragen hätten abschließend geklärt werden können.

 

Der ASV für Luftreinhaltung habe offenbar folgende Auflagen aus anderen Ver­fahren als Empfehlung in das Gutachten hineinkopiert:

„5.   Die Filteranlagen seien gemäß den Herstellerangaben regelmäßig zu warten.

 7.   Die Fahrwege und die Verladestationen seien regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten.“

An und für sich handle es sich dabei um Selbstverständlichkeiten. Würden die Filteranlagen nicht mehr richtig funktionieren, werde die Emissionskonzentration von Feinstaub PM10 jeweils an der Austrittsöffnung überschritten oder würde es zu einem Störfall kommen. Bei Belegung und Verstaubung der Fahrwege und Verladestationen mit Material, werde durch die Windfracht die Immission bei den Nachbarn größer.

Auflagen müssten insoweit ausreichend bestimmt sein, dass sie entsprechend ihrer Eigenschaft als bedingte Polizeibefehle gegebenenfalls auch vollstreckt werden könnten. Beispielsweise habe der Verwaltungsgerichtshof es als nicht ausreichend präzisiert erkannt, wenn ein Ergebnis durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen sei oder wenn eine Auflage vorgeschrieben werde, wonach sach­gemäß und fachgemäß zu arbeiten sei. In der Auflage 5. werde auf die Herstel­lerangaben verwiesen, ohne diese zu kennen. Möglicherweise sehe der Hersteller gar keine Wartung vor, sondern den regelmäßigen Austausch der Filtergewebe. Es wäre allenfalls nichts dagegen gestanden, die Wartungsintervalle oder die Wartungstermine auch in die Auflage hineinzuschreiben. Sinnvoll wäre es, die Wartung an die ohnedies zu dokumentierenden Betriebsstunden zu koppeln. Es sei auch nicht gesagt, dass Wartungsintervalle nach den Angaben des Herstellers ausreichend seien. Oft werbe ein Hersteller gerade damit für sein Produkt, dass die Wartungsintervalle sehr lang wären.

Nicht vollstreckungstauglich sei auch die Auflage, Fahrwege und Verladestationen regelmäßig zu reinigen und sauber zu halten. Sauberkeit sei ein dehnbarer Begriff, genauso wie Regelmäßigkeit. Unklar sei auch, wovon die Fahrwege und die Verladestationen sauber zu halten seien. Würde dies auch für Schnee im Winter und für Blätter im November gelten? Habe der ASV bloß die Reinigung von Schüttgut oder Getreidestäuben gemeint?

Jedenfalls habe der Rechtsvertreter bei der Besichtigung des Industriegeländes wahrgenommen, dass mit einem Radlader Anhänger befüllt worden seien und dabei Stäube aufgetreten seien. Es sei der Geruch nach Stärke deutlich in der Nachbarschaft wahrnehmbar gewesen.

 

In der Verhandlung vom 4. Dezember 2014 habe der Rechtsvertreter zum Beweis der unzumutbaren Feinstaubbelastung in der Umgebung den Antrag auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bereich der Meteoro­logie und Windtechnologie gestellt. Diesem Antrag habe sich Mag. M K für andere Parteien angeschlossen. Sein Beweisantrag habe auf Abschätzung bzw. Konkretisierung der Luftschadstoffimmissionen abgezielt. Der ASV für Luft­reinhaltung habe dazu insofern Stellung genommen, als die Gebäudeauflösung im verwendeten Rechenmodell berücksichtigt und abgebildet worden wäre.

Dies könne ja auch tatsächlich in irgendeiner Form geschehen sein, berücksichti­ge jedoch nicht, dass ein SV der Meteorologie und Windtechnologie besser geeig­net für die Beurteilung der Gebäudeeinflüsse und der Down-Wash-Effekte wäre. Die Projektantin habe sich als T S B A t B U bezeichnet (Schadstoffausbreitungs­rechnungen, Emissions- und Immissionsprognosen). Das heiße, dass T jedenfalls nicht im Bereich der Windtechnologie und der Meteorologie tätig sei. Bei der Meteorologie stütze sich die Projektantin auf die Werte der Messstation A x vom 1. April 2009 bis 31. März 2010. Aus den Werten eines Jahres werde die Windrichtung abgeleitet, die Windgeschwindigkeit und die Ausbreitungsklassen. Damit würden die Werte eines Jahres den Prognosen und Berechnungen zugrunde gelegt. Das sei ungenügend. Das Wetter ändere sich von Jahr zu Jahr, auch die Windrichtungsverteilung. Durch Windkraftanlagen wisse man ziemlich genau, dass es stärkere und schwächere Jahre des Windangebotes gebe. Auch die Windrichtungen würden sich von Jahr zu Jahr ändern. Unklar sei, in welcher Höhe bei der Messstation x der Windstrom und die Geschwindigkeit gemessen worden seien. Sei es eine Windmessung im bodennahen Bereich gewesen, so treffe dies nicht das Projekt mit einer Ausblashöhe von 24 m über Umgebungs­niveau. Wenn die meteorologische Station in nordwestlicher Richtung gelegen sei, dann könnten auch die Windverhältnisse dort verändert aufgetreten sein. Die Daten der meteorologischen Station A x könnten daher nur Anhaltswerte über die Situation am Standort der x bieten. Immerhin gehe es um 5.828 kg Feinstaub PM10 pro Jahr bzw. um 2.908 kg Feinstaub PM2,5 pro Jahr.

Zwar behaupte der ASV, dass die Gebäude entsprechend im Rechenmodell auf­gelöst worden wären, betrachte man allerdings die Rasterkarte, müsse man fest­stellen, dass die relativ dominante D bzw. die Rampe beidseits des Flusses D nicht graphisch dargestellt worden sei. Nach laienhafter Darstellung sei es sonderbar, dass wohl die Lärmschutzwand dargestellt worden sei, nicht aber die viel mächtigere D. Im Gutachten des ASV für Luftreinhaltung würden die hohen Silos, die Lärmschutzwand und die Nachbarobjekte ausdrücklich erwähnt werden, nicht jedoch die eine Windsperre bildende Brücke. Auf der Rasterkarte werde eine Immissionshöhe von 4 m über dem Boden angegeben. Die Rechenpunkte 08, 09, 10 und 11 würden nördlich der Brücke liegen.

Auf Seite 36 des lufttechnischen Projektes vom 18. November 2014 werde auf das GRAL (Graz Lagrangian Model) verwiesen. Die Programmbeschreibungen seien auf der Homepage der Steiermärkischen Landesregierung abrufbar. Begebe man sich auf die Homepage, so erkenne man, dass es von GRAL eine Version 14.8 gebe. Das heißt, dass die Version 13.11 veraltet sei. Auf der Homepage würden in einem Dokument die Änderungen zur Vorgängerversion GRAL 13.3 beschrieben. Immerhin würden sich sechs gravierende Änderungen zur Vorgän­gerversion finden. Es bedeute, dass nach dem Stand der Technik die neueste Version dieses Rechenprogrammes verwendet werden hätte müssen.

Dem ASV für Luftreinhaltung sei offenbar nicht aufgefallen, dass die verwendete Version 13.3 oder 13.11 überholt sei, und zwar seit mindestens Oktober 2014. Mit Hilfe oder in Zusammenarbeit mit der T U G sei das Partikelmodell GRAL weiterentwickelt worden und das Modell anhand von Feldexperimenten, Routinemessungen und Windkanalexperimenten evaluiert worden. Es werde daher das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich das lufttechnische Projekt zumindest anhand GRAL-Version 14.8 zu beurteilen haben.

 

Unter dem Titel „Wasserschutz“ habe die Behörde in der Bescheidbegründung beschrieben, dass daher insgesamt mit keiner nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen sei. Ausschlaggebend seien die Vor­schreibung von fünf Pegelsonden zur Kontrolle und die Vorschreibung von Mes­sungen. Damit würde aus Sicht der Behörde ein sehr hoher Schutz für die Wasserversorgungsanlage erzielt werden.

Dem würden die in der Verhandlungsschrift dokumentierten Ausführungen des von der Behörde beigezogenen ASV für Hydrologie gegenüberstehen. Der ASV habe unter anderem darauf verwiesen, dass eine fachliche Beurteilung der Dach­wässer hinsichtlich Grundwasser- und Schutzgebietseinwirkungen/Einzugsbereich (Bodenverdichtung, Deckschichtverletzung, Grundwasserneubildung, Bodenwas­sersickerzone, inerte Materialien und Stoffe u.a.) nach dem heutigen Informa­tionsstand 4. Dezember 2014 nicht erfolgen könne. Hinsichtlich der Schallschutz­wand sei vom ASV festgestellt worden, dass eine fachliche Beurteilung hinsicht­lich der Schutzgebietseinwirkungen ebenfalls nach dem Informationsstand 4. Dezember 2014 nicht erfolgen könne.

Zum Grundwasserschutz generell und zum Schutz der Brunnen der Wasserver­sorgungsanlage samt Schutzgebiet der MG A, weiters zur Grundwasser­beobachtungsmöglichkeit und effizienter Gefahrenabwehr, z.B. bei Austritt wassergefährdender Stoffe, führe der ASV aus, dass mit den geplanten fünf Kontrollsonden sichergestellt werden solle, dass es zu keinen Grundwasser­beeinträchtigungen komme. Grundsätzlich könne mit fünf Kontrollsonden vorweg kein hoher Schutz für die WVA der MG A erzielt werden. Nur durch geeignete Vorsorgemaßnahmen lasse sich dies erreichen. Das bedeute, dass vorhandene Risiken grundsätzlich auszuschalten seien. Außer Streit stehe, dass beispielsweise Löschwässer und wassergefährdende Stoffe in Trinkwasser­schutzgebieten gar nichts verloren hätten. Das gelte insbesondere für Sicker­mulden. Wie die Praxis zeige, würden versickerte Löschwässer in Trinkwasser­schutzgebieten zu langen Brunnensperren führen. Im worst-Case sei ein Brunnen aufzulassen. Der Ausbau der Sonden sei wesentlich für die qualifizierte Proben­entnahme, fehle jedoch. Mit der vorgeschlagenen Pumpprobennahme werde das am Grundwasser allenfalls aufschwimmende Öl vermutlich nicht erfasst werden.

Der sehr hohe Schutz der Wasserversorgungsanlage scheine nur im zweiten Absatz des Schreibens gegeben zu sein. In den folgenden Absätzen sei dokumen­tiert, dass grundsätzlich hydrobiologische und hydrologische Fragen betreffend die Gründung der bis zu 9,5 m hohen Lärmschutzwand, die Geländeeinschnitte und Geländeabgrabungen bisher nicht behandelt worden seien.

 

In Oberösterreich, wie auch in anderen Bundesländern sei es gängige Praxis, zwischen Dauergeräuschen (ohne Unterbrechung anhaltende Schallimmissionen) und variablen Geräuschen zu unterscheiden. Dauergeräusche würden den orts­üblichen LA95-Wert nicht überschreiten dürfen. Diese Meinung würden die Sach­verständigen des Landes, der Bezirksbauämter sowie der Bezirkshauptmann­schaften und anderer Behörden vertreten. Bei keiner Verhandlung werde dieses Kriterium nicht ausgiebig diskutiert und geprüft. Im Gegensatz dazu habe dieses Kriterium im gegenständlichen Verfahren bisher keine Rolle gespielt. Eine Prüfung habe nicht vorgenommen werden können, weil in keinem der von T vorgelegten schalltechnischen Projekten eine Trennung der Schallquellen nach Dauergeräuschen und variablen Geräuschen vorgenommen worden sei. T habe auch nicht angegeben, welche der angenommenen Schallquellen eine Frequenz­haltigkeit und eine Impulshaltigkeit aufweise. Für die Bewertung erforderlicher Zuschläge zum Beurteilungspegel sei das jedoch wichtig. Die zur Erntezeit hör­baren Quietschtöne vom Fördersystem würden eine deutlich wahrnehmbare Fre­quenzhaltigkeit haben. In den schalltechnischen Berichten sei dies jedoch nicht abgebildet. Relevante Immissionspunkte würden sich im S in der A Obergeschoß 1 und im Gästezimmer Obergeschoß 2 sowie im Garten E auf der Höhe 1,5 m befinden. Für diese Punkte würden aber keine detaillierten Prognosen der betrieblich verursachten Schallquellen vorliegen. Im Verfahren müsse auch für diese Rechenpunkte eine Ausbreitungsrechnung durchgeführt werden und die Berechnungsergebnisse müssten mit dem ortsüblichen Ist-Zustand verglichen werden.

 

Die schalltechnischen Projekte von T seien generell nicht nachvollziehbar, es würden Angaben zu den Annahmen der Berechnungen, wie z.B. Einsatzdauer, Schirmmaße, Bodendämpfung und Ähnliches fehlen.

Im Projekt der SS8/41 sei der zulässige Beurteilungspegel im Schlafzimmer mit 35 dB angegeben worden. Dieser Wert liege um 10 dB über der WHO-Empfeh­lung. In Oberösterreich sei es gängige Praxis, eine Begrenzung der Beurteilungs­pegel in Schlafräumen auf 20 dB bis max. 25 dB vorzunehmen. Beim gegen­ständlichen Verfahren würden diese Kriterien außer Kraft gesetzt sein.

Die Einhaltung der Schallquelle „Brennergeräusch“ (max. 100 dB) sei einzufor­dern. Bei diesem Schallpegel sei allerdings eine Abschirmung mit hochabsorbie­renden Elementen angenommen worden. Nach der Ausführung solle überprüft werden, ob diese Annahme wirklich zutreffe. Anderenfalls hätte das mit Sicher­heit Auswirkungen auf den Immissionspegel.

 

Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, das Ermittlungsverfahren ergänzen und den Antrag auf Genehmigung der Änderung der Betriebsanlage abweisen; in eventu, den bekämpften Bescheid aufheben und zur neuerlichen Verhandlung zur Erstbehörde zurückverweisen; in eventu, die Auflagen 68. und 70. (Punkt Luft­reinhaltetechnik) konkretisieren.

 

2.3. In Ergänzung zu dieser Beschwerdeschrift wurde von der Bf Dr. W Folgendes ausgeführt:

 

Am 30. Juli 2015 sei auf Anfrage von der Amtsleiterin der MG A mitgeteilt worden, dass der befasste ASV für Hydrologie am 19. Juni 2015 bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding eine ergänzende fachliche Äußerung zu den Fragen Sickerschächte der Dachentwässerung und Lärmschutzwand gemacht habe. Demnach sei von einem Projektsvertreter am 5. Mai 2015 telefonisch mitgeteilt worden, dass derartige Projektsänderungen ohne Erweiterungen betreffend Silodachwässer und Lärmschutzwand nicht geplant seien und auch nicht so hergestellt würden. Die Lage der Lärmschutzwand sei geringfügig verschoben worden.

Dazu sei festzustellen, dass eine schriftliche und nachvollziehbare fachliche Beur­teilung aus hydrologischer Sicht betreffend die Lärmschutzwand aufgrund der Tatsache, dass bei der Verhandlung am 13. Juni 2015 detaillierte Pläne samt Beschreibungen und Bemessungen für die Lärmschutzwand nicht vorgelegen seien, nicht durchgeführt worden sei. Daher sei weder die ursprüngliche Variante noch die bei der Verhandlung am 13. Juni 2015 angesprochene neue Variante einer schriftlichen und fachlich nachvollziehbaren Beurteilung unterzogen worden.

Zum Hinweis auf das baurechtliche Verfahren sei klar festzustellen, dass in diesem Verfahren hydrologische Gesichtspunkte im Hinblick auf die sensible Lage der geplanten Maßnahmen im Einflussbereich des Trinkwasserbrunnens der MG A D nicht behandelt worden seien. Im baurechtlichen Bescheid seien auch dazu keinerlei Hinweise enthalten.

 

Es werde auch darauf hingewiesen, dass im Baubescheid dokumentiert sei, dass Geländeeinschnitte und Geländeabtragungen vorgesehen seien. Bei diesen sei im Hinblick auf die vorgesehenen Aushubtiefen davon auszugehen, dass Auswir­kungen auf das Grundwasser zumindest nicht ausgeschlossen werden könnten. Dazu würden sowohl im baurechtlichen als auch im gewerberechtlichen Verfah­ren entsprechende fachliche Beurteilungen fehlen. Im Hinblick auf die fehlenden Detailunterlagen zu diesen Punkten werde darauf hingewiesen, dass diese bereits vor Bescheiderlassung vorliegen müssten und der Sachverstand der Behörde zu beurteilen habe, ob die projektierten Maßnahmen im Hinblick auf die Sensibilität des Standortes umgesetzt werden könnten. Nachdem im konkreten Verfahren z.B. bei der Gründung der Lärmschutzwände die statischen Berechnungen und Bemessungen, welche für die erforderliche Gründungstiefe wesentlich seien, nicht vorgelegen seien, hätte vor der Bescheiderlassung unter Wahrung des Parteiengehörs dieser Mangel behoben werden müssen. Es sei nicht korrekt und nachvollziehbar, dass eine fachliche Beurteilung in Form einer fachlichen Äuße­rung abgegeben werde, obwohl wesentliche Grundlagen nicht vorgelegen seien. Zusammenfassend werde daher festgestellt, dass die fachliche Äußerung keine Grundlage darstelle, welche als nachvollziehbare fachliche Beurteilung zu be­zeichnen sei. Es fehle die nachvollziehbare Erklärung für die getätigte Aussage. Mit Bescheid der MG A vom 15. Juni 2015 sei der R W A x eine Baubewilligung unter konkreten Bedingungen und Auflagen erteilt worden. In den Auflagepunkten 1. und 2. werde unter anderem auf die Lärmschutzwand Bezug genommen. Zu diesem Thema habe der ASV für Hydrologie im Behördenverfahren der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 4. Dezember 2014 festgehalten, dass eine fachliche Beurteilung hinsichtlich Grundwasser- und Schutzgebietseinwirkung/Einzugsbereich (Bodenverdichtung, Deckschichten­verletzung, Grundwasserneubildung, Bodensickerwasserzone, inerte Materialien und Stoffe) nach dem Informationsstand bei der Verhandlung nicht erfolgen könne. Noch während der Verhandlung sei vom Kw die Erhöhung der Schallschutzwand von 5 auf 9,5 m bekanntgegeben worden.

Die Schallschutzwand befinde sich innerhalb der Schutzgebietsgrenze des Trink­wasserbrunnens der MG A. Im Hinblick auf die Höhe der Schallschutzwand von 9,5 m sei eine erhöhte Einbindungstiefe der Schallschutzwand in den Untergrund erforderlich. Damit würden aber die Deckschichten in erhöhtem Maß durch­brochen und werde die ursprüngliche Dichtheit der Deckschichten zerstört. Daraus ergebe sich, dass mit der Errichtung der Lärmschutzwand Schäden bei den Nachbargrundstücken, im konkreten Fall auch bei bestehendem Wasserrecht für das Lebensmittel Trinkwasser, bewirkt würden. Unter Punkt 5. sei angeführt, dass Geländeeinschnitte und Geländeabgrabungen geplant seien. Dazu werde festgehalten, dass damit die natürlichen Schutzschichten für das Lebensmittel Trinkwasser zerstört würden. In den bisher vorliegenden Bescheiden sei dieser Umstand nicht beurteilt und daher nicht berücksichtigt worden.

In Punkt 14. werde der Themenkreis Löschmittel und Brandbekämpfung behan­delt. Nach dem Befund des ASV für Hydrologie werde über die Sickermulden unter anderem auch Löschwasser, Dieselkraftstoff etc. zur Versickerung ge­bracht. Dazu werde ausdrücklich festgehalten, dass dies dem Vorsorgegrundsatz eindeutig widerspreche und nicht zulässig sei. Im Löschwasser seien für die Brandbekämpfung auch Tenside enthalten, welche die Oberflächenspannung des Wassers ausschalten würden. Damit würden z.B. Kohlenwasserstoffe emulgiert, fein verteilt und das Einsickern von Schadstoffen zum Grundwasser beschleunigt. Daher dürfe eine Versickerung von Löschwasser nicht stattfinden. Der Umstand, dass bisher die Auswirkungen der vorgenannten Maßnahmen keiner fachlichen Beurteilung unterzogen worden seien, stelle einen wesentlichen Verfahrensman­gel dar. Die negativen Auswirkungen dieser Mängel würden im Wesentlichen die MG A D treffen.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding hat die Beschwerde gemeinsam mit dem bezughabenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde zu GZ: Ge20-12-104-2005, in den Akt der Wasserrechtsbe­hörde zu GZ: Wa-301991/56-2005, betreffend zentrale Wasserversorgungsan­lage der MG A D sowie Einholung von Gutachten aus den Fachbereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik.

Weiters wurde vom LVwG eine mündliche Verhandlung für den 23. März 2016 anberaumt und an diesem Tage unter Beiziehung von Amtsachverständigen (ASV) aus den Fachbereichen Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Hydrologie und Medizin durchgeführt.

An der Verhandlung haben die Vertreter der Konsenswerberin (Kw) sowie der Rechtsvertreter der Bf und die Bf Dr. J W und E W sowie der von den Nachbarn beigezogene Privatsachverständige für Lärmtechnik, Herr Univ. Doz. Dr. G H, teilgenommen.

 

4.1. Vor Abhaltung der mündlichen Verhandlung wurden vom LVwG zu den Be­schwerdevorbringen ergänzende Gutachten aus den Bereichen Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik eingeholt.

 

4.1.1. Der ASV für Lärmtechnik kommt im Gutachten vom 25. November 2015, GZ: US-2014-105905/11-Sh/Ki, zu folgenden Ergebnissen:

 

„Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 22. Juni 2015,
GZ: Ge20-12-107-2005, wurde der x R W A x, W, die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Werk A D durch Neuerrichtung von 28 Siloanlagen und Förderanlagen, Neuerrichtung einer Annahmeanlage, Trocknungsanlage, eines Bürogebäudes sowie Änderung der Transportwege und Verlegung eines bestehenden Silos, im oben angegebenen Standort, erteilt. Gegen diesen Genehmigungsbescheid haben zahlreiche Nachbarn Beschwerde erhoben und darin Einwendungen wegen Lärmbelästigung vorgebracht. Gemäß der Mitteilung vom 5. November 2015 haben die Nachbarn G, W G, W und S, vertreten durch O P D P R GmbH, W, die Beschwerde zurückgezogen und sind somit nur mehr die Beschwerdevorbringen der durch Rechtsanwalt Dr. W vertretenen Nachbarn relevant.

 

Um umfangreiche Wiederholungen zu vermeiden und da auch diesbezüglich keine Beschwerden vorgebracht wurden, wird bezüglich der Beschreibung des Vorhabens im Allgemeinen verzichtet und dazu auf die Ausführungen in der Niederschrift von 4. Dezember 2014, aufgenommen von der BH-Eferding, verwiesen. Es wird in der Folge nur auf die schalltechnischen Aspekte und die gestellten Beweisfragen dazu eingegangen.

 

Die wesentlichen Grundlagen hinsichtlich des Themas Lärm sind die Unterlagen vom B T S GmbH und zwar

 

      schalltechnischer Prüfbericht ‚Bestandsaufnahme x G - A ‘ vom 26. Juni 2014,

      schalltechnischer Prüfbericht ‚Bestandsaufnahme während Erntebetrieb x G - A ‘ vom 17. Oktober 2014,

      schalltechnisches Projekt ‚Stahlsiloanlage und Getreidetrockner‘ vom 29. Oktober 2014.

 

Diese Unterlagen wurden fachlich geprüft und können daraus folgend als plausibel und nachvollziehbar bezeichnet werden. Die durchgeführten Bestandsaufnahmen erfolgten nach der dafür maßgeblichen ÖNORM S 5004 ‚Messung von Schallimmissionen‘. Bei der Erstellung des Projektes wurden ebenfalls die maßgeblichen fachtechnischen Richtlinien betreffend Emissionsansätze (sofern nicht diese durch gesonderte Emissionsmessungen ermittelt wurden) und Berechnungsverfahren angewandt.

 

Nach den Einreichunterlagen beabsichtigt die x R W A x am Standort A D den Ausbau der Silokapazität durch Errichtung mehrerer Getreidesilos in Stahl- und Betonausführung samt Verladestation und Trocknungsanlage. Aus schalltechnischer Sicht sind folgende Komponenten der neuen Siloanlage relevant:

 

      Siloanlage in Stahl- und Betonausführung samt Befüll- und Abzugsredler und Elevatoren

      Anlieferhalle

      Aufbereitung, Aspiration, Reinigung (eingehaust)

      Getreidetrockner samt Ventilatoren (eingehaust)

 

Bei den einzelnen Teilbereichen sind wiederum verschieden schalltechnisch relevante Anlagenteile von Bedeutung. Diese Schallquellen sind allesamt in verschiedenen Tabellen mit ihrer Anzahl und ihrer Schallleistung im Projekt in Abhängigkeit von ihrer Einsatzzeit dargestellt. So gibt es insgesamt zwei zu betrachtende Szenarien. Das eine Szenarium stellt den sogenannten Normalbetrieb dar, das zweite den Erntebetrieb. Die beiden Szenarien unterscheiden sich folgendermaßen:

 

      Normalbetrieb: Betrieb von Dezember bis Juni, Betriebszeit von 06:00 bis 19:00 Uhr (Tageszeit) und kein Betrieb der Trocknungsanlage, während der Abendzeit (19:00 bis 22:00 Uhr) nur in Ausnahmefällen ein eingeschränkter Betrieb von einer Förder­anlage zur Ein- und Auslagerung

      Erntebetrieb: Betrieb Juli bis November, Betrieb auch in den Nachtstunden mit fall­weise durchgehendem Betrieb der Trocknungsanlage

 

An- und Abtransporte zur neuen Siloanlage werden sowohl im Normalbetrieb als auch im Erntebetrieb nur zur Tag- und Abendzeit (06:00 bis 22:00 Uhr) abgewickelt.

 

Wie vorstehend ausgeführt, sind durch die Zurückziehung der Beschwerden von den Nachbarn G, W G, W und S, vertreten durch O P D P R GmbH, W, nur mehr die Beschwerdevorbringen der durch Rechtsanwalt Dr. W vertretenen Nachbarn relevant. Nachdem sich von den vertretenen Personen keine im Schloss befinden, sondern ausschließlich nördlich der B x, wird auch auf die Einwendungen von Dr. W bezüglich des Schlosses nicht weiter eingegangen. Als relevante weil ungünstigst gelegene Nachbarbereiche werden die Liegenschaften von Herrn T E sowie A und R L angesehen. Die Liegenschaften der übrigen Beschwerdeführer sind wesentlich weiter vom Vorhaben entfernt und sind dort daher deutlich geringere Auswirkungen als bei den näher gelegenen zu erwarten. Nach dem schalltechnischen Projekt sind den maßgeblichen Nachbarbereichen die Rechenpunkte (Immissionspunkte) RP2 und RP2a zugeordnet. Es wird im Folgenden auf diese Punkte eingegangen und Pegelangaben beziehen sich auf diese Bereiche.

 

Mit Ausnahme der Transportfahrbewegungen und Manipulationstätigkeiten sind die Be­triebsgeräusche in kontinuierlicher Form (Dauergeräusche) bereits im Bestand vorhan­den. Er wird sich grundsätzlich daran auch zukünftig nichts ändern. Es ist zwar richtig, dass im schalltechnischen Projekt die Prognosesituation betreffend nur die Gesamtsitu­ation dargestellt wurde. Bei der Darstellung der Bestandssituation wurde aber sehr wohl zwischen Anlagengeräusche (Dauergeräusche) und Werksverkehr (Lkw, Stapler, Bahn) unterschieden. Aus den Darstellungen der Prognosesituation lässt sich auch ohne kon­krete Ausweisung von Anlagengeräuschen und Werksverkehr zweifelsfrei der Schluss zie­hen, dass zwischen den Anlagengeräuschen und den Geräuschen des Werksverkehrs das gleiche Verhältnis besteht wie in der Bestandssituation. Im Normalbetrieb liegen am Tag die Anlagengeräusche um 9-10 dB unter Werkverkehrsgeräuschen, am Abend um
13-14 dB über den Werkverkehrsgeräuschen (bedingt durch deutlich reduzierten Verkehr am Abend) und in der Nacht sind, da kein Werksverkehr, ohnehin nur die Anlagen­geräusche vorhanden. Im Erntebetrieb ist die Situation ähnlich gelagert, wobei aber durch mehr Werksverkehr am Abend und überhaupt in der Nacht etwas höhere Immissionen resultieren. Da sowohl die Bestandssituation als auch die Prognosesituation ähnlich gelagerte Geräuschverhältnisse hat, erscheint aus schalltechnischer Sicht die bisher durchgeführte Beurteilung fachlich korrekt.

Betrachtet man z.B. die Nachtzeit im Normalbetrieb, wo durch den nicht stattfindenden Werksverkehr nur die Anlagengeräusche, also Dauergeräusche, wirksam sind. Im Be­stand ist hier bei den relevanten Nachbarn ein Geräuschpegel von 37-38 dB vorhanden. In der Prognosesituation liegt dieser Geräuschpegel bei 27-35 dB. Gegenüber dem Bestand ergibt sich hier eine Verringerung der Immissionen.

 

In Bezug auf die durchgeführten Berechnungen ist festzuhalten, dass alle relevanten Schallquellen einbezogen wurden. Berücksichtigt wurde neben der Schallemission auch die Einsatzdauer sowie die Einsatzzeit (Tag, Abend, Nacht). Die berücksichtigten Schall­emissionen setzen eine geräuscharme Ausführung der schalltechnisch relevanten Kompo­nenten voraus. Voraussetzung ist auch, dass die Anlagengeräusche von Gebläsen und Antrieben keine Tonkomponenten aufweisen. Damit sind keine Anpassungswerte für be­sondere Geräuschcharaktere erforderlich. Zudem wurde noch eine schallabschirmende Maßnahme bei der Brennerzuluft projektiert und dies auch in der Prognose berücksich­tigt. Das angewandte Rechenmodell ist dreidimensional und berücksichtigt somit nicht nur die örtlichen Geländeverhältnisse (z.B. verläuft die x in Richtung der nördlichen Nachbarbereiche in einer Höhenlage), sondern auch Bauteile und Bauwerke in ihrer höhenmäßigen Ausdehnung. Damit werden sowohl Abschirmeffekte als auch Reflexions­effekte berücksichtigt.

Die Berechnungen erfolgten einerseits für definierte Immissionspunkte (Rechenpunkte RP), andererseits wurden auch Rasterlärmkarten erstellt, aus denen auch für andere Bereiche als den definierten Rechenpunkten die maßgeblichen Immissionen entnommen werden können. Die gewählten Rechenpunkte stellen aus fachlicher Sicht jedenfalls die nächsten und ungünstigst gelegenen Nachbarbereiche dar. Zudem wurde auf der Liegen­schaft E nicht nur das Obergeschoß des Wohnhauses sondern auch der Freiraum (Garten) in die Berechnungen und Prognosen einbezogen (siehe Beschwerdevorbring­en 2. von Dr. W).

Von den Beschwerdeführern wird angeführt, dass zur Erntezeit hörbare Quietschtöne vom Fördersystem auftreten. Im Prüfbericht der T S GmbH vom 17. Oktober 2014, welcher die Ergebnisse der messtechnischen Bestandserhebung während dem Ernte­betrieb enthält, werden die erfassten Geräusche als gleichbleibende Dauergeräusche mit breitbandigem Geräuschcharakter beschrieben. Besondere Geräuscheigenschaften, wie z.B. Quietschen, wurden nicht dokumentiert. Unabhängig von den gegensätzlichen Aussagen im Zusammenhang mit dem Geräuschcharakter ist es Projektsbestandteil, dass alle Anlagengeräusche durch Gebläse und Antriebe (damit auch Fördersysteme) keine Tonkomponenten aufweisen dürfen. Für eine entsprechende Ausführung und den ent­sprechenden Betrieb (einschließlich Wartung) hat somit jedenfalls die Konsenswerberin zu sorgen.

 

Anhand der fachlichen Prüfungen hat sich gemäß den vorstehenden Ausführungen kein Verbesserungsbedarf bei den schalltechnischen Unterlagen ergeben. Die Untersuchungs­ergebnisse sind somit für die Beurteilung heranzuziehen. Nach den betriebsbedingten Abläufen ergeben sich zwei wesentliche Szenarien für die Beurteilung. Das eine ist der Normalbetrieb, das andere der Erntebetrieb. Für diese beiden Szenarien wurden die maßgeblichen Geräuschsituationen des Bestandes und der Prognose dargestellt. Für die relevanten Nachbarbereiche der Beschwerdeführer ist festzuhalten, dass diese wie schon vorstehend angeführt, nördlich der Bundesstraße x liegen und damit die Bestands­situation nicht nur durch die betriebsbedingten Geräusche der bestehenden Betriebsanla­gen sondern auch durch den Verkehr auf der x geprägt ist. Und eben diese Ver­kehrsgeräusche prägen markant die Bestandssituation. Die betriebsbedingten Geräusche liegen zu allen Zeiten (Tag, Abend, Nacht) sowohl beim Normalbetrieb als auch beim Erntebetrieb um mindestens 10 dB unter der straßenverkehrsbedingten Geräuschsitu­ation. Es kommt zwar durch die betrieblichen Erweiterungen größtenteils zu einer Erhöhung der Werksgeräusche (ausgenommen in der Nacht im Normalbetrieb, hier kommt es sogar zu einer Verringerung), die Gesamtsituation (Werkgeräusche + Ver­kehrsgeräusche) wird damit aber nur im Zehntel-dB-Bereich erhöht. Eine derartige Erhöhung ist aus schalltechnischer Sicht als irrelevant zu bewerten.

 

Ergänzend zu den bisherigen Darstellungen wird noch gesondert auf die sogenannten Dauergeräusche eingegangen. Diese liegen im Bestand beim Normalbetrieb am Tag und am Abend in einer Größenordnung von rund 44-45 dB, in der Nacht bei 37-38 dB. Beim Erntebetrieb liegt das Immissionsniveau am Tag und Abend bei rd. 47 dB, in der Nacht bei 42-43 dB. Nach der Prognose sind nach der Erweiterung der Betriebsanlage in der Nacht beim Normalbetrieb die Dauergeräusche in einer Größenordnung von 27-35 dB, beim Erntebetrieb in einer Größenordnung von 42-45 dB zu erwarten. Es zeigt dies, dass beim Normalbetrieb eine leichte Verringerung, beim Erntebetrieb eine leichte Steigerung der Dauergeräusche eintreten wird. Eine ähnliche Situation ist auch für den Tag- und den Abendzeitraum anzunehmen. In diesen Zeiträumen sind aber nicht nur die Dauergeräusche der Anlagen sondern auch die Geräusche des Werksverkehrs wirksam. Insgesamt gesehen wird somit die Geräuschsituation in Bezug auf die Dauergeräusche nicht wesentlich verändert.

 

Abschließend wird nochmals festgehalten, dass zur Erreichung des Prognosezieles umfangreiche Maßnahmen erforderlich sind. Es ist dies eine geräuscharme Ausführung der schalltechnisch relevanten Komponenten (die zulässigen Emissionen sind einzeln im Schallprojekt T Gz: 14C0148T vom 29. Oktober 2014 definiert). Des Weiteren dürfen die Anlagengeräusche der Gebläse und Antriebe keine Tonkomponenten aufweisen und bei der Brennerzuluft ist eine 6 m hohe (über Oberkante Lüftungsöffnung) Abschirmein­richtung mit definierter Ausführung herzustellen.“

 

4.1.2. Vom ASV für Luftreinhaltetechnik wurde im Gutachten vom 13. November 2015, GZ: UBAT-2014-105850/13-Rb/Kel, ausgeführt:

 

„Sie haben in der ggst. Angelegenheit um Erstellung eines Gutachtens zum Beschwerde­vorbringen der Nachbarn ersucht. Mit ob zit. Schreiben vom 5.11.2015 haben Sie mitge­teilt, dass die Nachbarn G, W G, W und S, vertreten durch die R GmbH O P D P ihre Beschwerde zurückgezogen haben, sodass sich ein Eingehen auf diese Vorbringen erübrigt. Das nachstehende Gutachten bezieht sich daher ausschließlich auf die Vorbringen der durch Rechtsanwalt Dr. W vertretenen Nachbarn.

 

Zur Beweisaufnahme ist festzuhalten, dass diese nach Ansicht des Unterfertigten in ausreichender Weise in der Verhandlungsschrift der BH Eferding, Ge20-104-2005, vom 4.12.2014 vorgenommen wurde und somit dem Befund des ASV für Luftreinhaltung nichts hinzuzufügen ist. Es wird daher gleich gutachtlich auf die verbleibenden Beweis­themen eingegangen:

 

1.    Wurde das von der Konsenswerberin vorgelegte Projekt vom 18.11.2014,
Gz: 14-0018U, entsprechend den geltenden technischen Richtlinien erstellt und ist dieses Projekt schlüssig und nachvollziehbar?

 

Das Projekt beinhaltet im Wesentlichen eine Ausbreitungsrechnung zur Erstellung einer Prognose für die bei den Nachbarn zu erwartenden, projektbedingten Zusatzbelastungen an Luftschadstoffbelastungen. Stand der Technik auf dem Fachgebiet der Ausbreitungs­berechnung sind Lagrange`sche Partikelmodelle (Teilchensimulationsmodelle). Beim verwendeten Rechenprogram GRAL in der Version 13.11 handelt es sich um ein solches.

 

Zur Projekterstellung selbst ist festzuhalten, dass alle relevanten, neuen Emissions­quellen (auch die durch die zusätzlichen PKW-Parkplätze und die Verlegung der Brücken­waage bedingten Verkehrsemissionen) erfasst wurden. Darüber hinaus wurde auch die durch die neu errichteten Silos bedingte, zusätzliche Betriebszeit bei der bestehenden Entstaubungsanlage eingerechnet und als zusätzlicher Emissionsanteil mit berücksichtigt.

 

Das Projekt wurde daher dem Stand der Technik entsprechend erstellt und ist als schlüssig und nachvollziehbar zu bezeichnen.

 

2.    Ist der Standort der meteorologischen Messstation x repräsentativ für den Planungsraum und reicht die Messdauer von einem Jahr aus, um aussagekräftige Messwerte zu erhalten, nachdem bekannt ist, dass sich die Windrichtungsverteilung von Jahr zu Jahr ändert.

 

Ein lufttechnisches Projekt kann immer nur eine Prognose der zu erwartenden Belastung darstellen. Sie wird niemals exakt die tatsächlichen Werte abbilden können, da sich u.a.
- wie richtig eingewendet wird - ‚die Windrichtungsverteilung von Jahr zu Jahr‘ ändert. Um eine derartige Prognose erstellen zu können, sind neben einem geeigneten Rechen­modell auch andere Begleitparameter, vor allem eine Meteorologie erforderlich. Diese Meteorologie beinhaltet neben der Windrichtungsverteilung auch eine Windgeschwindig­keitsverteilung und sogenannte Ausbreitungsklassen, mit denen die atmosphärischen Bedingungen, wie Druck, Temperatur und Strahlung abgebildet werden. Da alle diese Parameter für die Zukunft nicht bekannt sind,
müssen sie aus vergangenen Messungen abgeleitet werden. In der Praxis erfolgt dies in der Form, dass die letztverfügbaren Jahresmesswerte von Stationen, die meist kilometerweit entfernt sein können, aber ähn­liche Umgebungsbedingungen aufweisen, als Repräsentanten herangezogen werden. Nur in äußerst seltenen Fällen ist eine Messstation im Nahbereich des Untersuchungsraumes vorhanden. Hierzu sei erwähnt, dass das Land Oö. zurzeit, verteilt über das ganz Landes­gebiet, rund 30 Messstationen betreibt. Das entspricht einer Dichte von 0,025 Stationen pro km² oder 1 Station auf 400 km².

 

Für das gegenständliche Projekt ist es daher ein Glücksfall, dass die Daten einer Station zur Verfügung stehen, die nur 800 m vom Projektstandort entfernt ist. Eine bessere Repräsentativität kann und wird es kaum geben können.

 

3.    In welcher Höhe wurden der Windstrom und die Windgeschwindigkeit bei der Mess­station x gemessen und wurde bei einer bodennahen Messung berücksichtigt, dass ‚diese bei einer Ausblashöhe von 24 m nicht das Projekt treffe‘?

 

Die Höhe der Messung der meteorologischen Parameter ist international normiert. Sie erfolgt in einer Höhe von 10 m über dem Aufstellungsniveau der Messstation. Mit zuneh­mender Höhe ändert sich vor allem die Windgeschwindigkeit, indem sie zunimmt. Dies wird im Rechenprogramm der Ausbreitungsrechnung berücksichtigt.

Grundsätzlich ist dazu festzuhalten, dass sich eine große Ausblashöhe immer günstig auf die Immissionsbelastung auswirkt. Es gilt, dass die durch einen Emittenten bedingte Immissionsbelastung umso geringer ist, je größer die Ausblashöhe ist.

 

4.    Erfolgte die Ausbreitungsrechnung der Luftschadstoffe fachgerecht, dh wurden alle relevanten Gegebenheiten, wie Lage, Emissionsquellen, Bebauung, Topographie, Meteorologie und dgl. berücksichtigt, nachdem aufgefallen ist, dass die D A samt beidseitiger Rampe nicht berücksichtigt wurde?

 

Wie schon unter Punkt 1. angedeutet, wurden alle ‚wesentlichen‘ Parameter für die Aus­breitungsrechnung berücksichtigt. Wesentlich ist ein Parameter dann, wenn er eine wesentliche Auswirkung auf das Rechenergebnis hat. Im gegenständlichen Fall wurde diesbezüglich die Topographie nicht berücksichtigt, da im Planungs- und Betrachtungs­raum durchwegs ebenes Gelände vorherrscht und die geringfügigen Geländemodifika­tionen keine nachweisbaren Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis haben.

 

Richtig ist, dass die D samt Rampen, nicht als Bebauung im Projekt berücksichtigt wurde. Dies ist als geringfügiger Mangel zu bezeichnen, der aber keine wesentlichen Auswirkungen auf das Rechenergebnis hat. Wesentlich ist eine Bebauung als Aus­breitungshindernis dann, wenn sie sich in der Nähe eines Emittenten oder eines Immis­sionspunktes befindet, da durch sowohl die Emission, wie auch die Immission durch Wir­belbildungen verändert werden kann. Wie aus dem Anhang 2 im Projekt ersichtlich ist, wurden alle Gebäude in der Nähe des Emittenten und in der Nähe der Immissionspunkte (RP) berücksichtigt.

 

5.    Wurde bei der Beurteilung der zu erwartenden Immissionsbelastung der zu erwar­tende down-wash-Effekt berücksichtigt.

 

Als down-wash-Effekt wird jenes äußerst selten zu beobachtende Ereignis bezeichnet, wenn der Rauch unmittelbar entlang eines Schlotes nach unten gedrückt wird. Dies führt zwangsläufig zu hohen, bodennahen Immissionskonzentrationen in unmittelbarer Nähe des Schornsteins. Dieses seltene Ereignis könnte sich messbar nur auf den Tagesmittel­wert bei der Komponente Feinstaub (PM10 und PM2,5) auswirken und wäre dann indirekt bei der Prognose für die Anzahl der möglichen Überschreitungen dieses Tagesmittelwer­tes statistisch mitberücksichtigt, da diese Prognose nur auf Basis der Messergebnisse aller österr. Messstationen abgeleitet werden kann.

 

Ausdrücklich ist dazu nochmals festzuhalten, dass ein down-wash-Effekt keinesfalls - wie urgiert - ‚zu erwarten ist‘, sondern ein äußerst selten zu beobachtendes Ereignis darstellt.

 

Bei der gegenständlichen Anlage ist er darüber hinaus auszuschließen, da die Ausblasung der Abluftströme aus den Filteranlagen mit außergewöhnlich hohen Geschwindigkeiten von 17-20 m/s erfolgt (das entspricht rund 60-70 km/h), wodurch diese eine große nach oben gerichtete Stabilität erhalten.

 

6.    Nach dem lufttechnischen Projekt wurde für die Berechnung der Immissionskonzen­trationen das Lagrange`sche Partikelmodell GRAL in der Version 13.11 verwendet. Von den Bf wird eingewendet, dass diese Version überholt ist, da es mittlerweile eine Version 14.8 gebe und diese dem neuesten Stand der Technik entspreche: Ergeben sich Änderungen hinsichtlich der Berechnung der Immissionskonzentrationen, wenn man der Berechnung das Programm GRAL in der Version 14.8 zugrunde legt?

 

Es ist richtig, dass es vom Berechnungsmodell GRAL bereits eine neue Version 14.8 gibt. Vom Unterfertigten konnte in Erfahrung gebracht werden, dass diese neue Version erst im Jänner 2015 veröffentlicht wurde. Das lufttechnische Projekt ist aber bereits mit 18.11.2014 datiert, was bedeutet, dass mit den Berechnungsarbeiten bereits noch früher begonnen wurde. Zu diesem Zeitpunkt stand die neue Version 14.8 noch nicht zur Verfügung, sodass sie nicht angewendet werden konnte.

 

Allgemein ist - unabhängig vom gegenständlichen Beweisthema - zu Versionen von Aus­breitungsberechnungsprogrammen festzuhalten, dass derartige Modelle auf Basis stei­gender Anzahl von Projektberechnungen ständig neu validiert werden. Dabei werden übli­cherweise geringfügige Programmänderungen vorgenommen, die zu einer höheren Pro­gnosegenauigkeit führen. Zu wessen Gunsten sich eine derartige Berichtigung auswirkt, kann nicht generell beantwortet werden, da damit sowohl minimale Überschätzungen wie auch Unterschätzungen von Prognosewerten korrigiert werden können.

 

Im gegenständlichen Fall liegen die Prognosen für die Zusatzbelastung je nach Schad­stoffkomponente mit Werten von 0,6-2,0 % so deutlich unter dem Irrelevanzschwellen­wert von 3 %, dass sich eine Programmvalidierung nicht auf eine Überschreitung dieses Irrelevanzwertes auswirken kann.“

 

4.1.3. Diese Gutachten wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt.

 

Von den Bf wurden hierzu folgende Stellungnahmen abgegeben:

 

-       Luftreinhaltetechnisches Gutachten:

Dem ASV sei die Frage gestellt worden, ob sich Änderungen hinsichtlich der Berechnung der Immissionskonzentrationen ergeben würden, wenn man der Berechnung das Programm GRAL in der Version 14.8 zugrunde legt. Eigentlich habe der ASV diese Frage nicht beantwortet, sondern sie als unwesentlich eingestuft.

Laut Copyright des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Abteilung 15, Energie, Wohnbau, Technikreferat Luftreinhaltung, stamme die neue Ver­sion nicht vom Jänner 2015, sondern vom Oktober 2014. Wenn das lufttech­nische Projekt das Datum 18. November 2014 trage, so bedeute dies, dass die Version 14.8 bereits vorher existiert habe. Richtigerweise hätte sich der ASV mit den Änderungen zur Vorgängerversion GRAL 13.3 oder 13.11 ausei­nandersetzen müssen. Immerhin würden die Autoren sechs bis sieben Punkte anführen, die geändert worden seien. In diesen Punkten, die in englischer Sprache für den europäischen Raum dargestellt worden seien, handle es sich nicht nur um Verfeinerungen und Evaluierungen des Programmes, sondern auch um die Korrektur von Fehlern. So habe eine Eingabe bei der Inter­polation des Windes zu falschen Ergebnissen geführt, wenn man mehr als einen Beobachtungspunkt in eine Eingabedatei eingetippt habe. Bei der Mess­station K sei die durchschnittliche Schadstoffkonzentration von der Modellversion GRAL 14.8 gut erfasst worden, hingegen die Spitzenkonzen­trationen an einem bestimmten Punkt um einen Faktor von 2 unterschätzt worden. Es könne also nicht generell gesagt werden, dass der Irrele­vanzschwellenwert von 3 % immer unterschritten werde.

Der ASV R halte fest, dass die Topographie nicht berücksichtigt worden sei, weil im Planungs- und Betrachtungsraum durchwegs ebenes Gelände vorherrsche und die geringfügigen Geländemodifikationen keine nach­weisbaren Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis hätten. Er bezeichne es allerdings als geringfügigen Mangel, dass die D samt Rampen nicht als Bebauung im Projekt berücksichtigt worden wären. Ohne das nachvollziehbar zu machen, behaupte der ASV allerdings, dass dies keine wesentlichen Auswirkungen auf das Rechenergebnis hätte. Wesentlich sei eine Bebauung als Ausbreitungshindernis dann, wenn sie sich in der Nähe eines Emittenten oder eines Emissionspunktes befinde. Durch die Bebauung in der Nähe eines Emittenten oder eines Emissionspunktes würde sowohl die Emission wie auch die Immission durch Wirbelbildungen verändert werden. Alle Gebäude in der Nähe des Emittenten und in Nähe der Immissionspunkte würden berücksichtigt werden.

Für die Bf sei das nicht ersichtlich. Einige Rechnungspunkte (08, 09, 10, 11, 12, 13, 14) würden sich in der Nähe der D bzw. der Rampen befinden. Schon der frühere Umweltanwalt Dr. W habe in seinem Schreiben vom 1. Dezember 2014 kritisiert, dass die Angaben zur vorgelegten Ausbreitungsrechnung unzureichend wären, weil alle Details darüber fehlen würden, wie der dem Schadstofftransport in der Atmosphäre maßgeblich be­stimmende Gebäudebestand in der Modellierung berücksichtigt worden sei. Es könnte dabei durchaus auch sein, dass die gewählte Auflösung des Windfeld­modells ausbreitungsrelevante Strömungshindernisse gar nicht mehr auflösen könne, sodass das Phänomen des Building-Down-Wash im gegenständlichen Fall unter Umständen erheblich unterschätzt worden sei.

 

Der ASV hätte sicher mit der neuen Version 14.8 die Berechnungen im luft­technischen Projekt nachrechnen können. Er habe dies allerdings unterlassen.

 

-       Lärmtechnisches Gutachten:

Univ.-Doz. Dr. H habe eine Messung der ortsüblichen Schallimmissionen am Standort des Gebäudes A sowie im Garten des Gebäudes zur Nachtzeit durchgeführt. Der Messbericht S479 sei bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding am 2. September 2014 eingegangen.

Der ASV Ing. S habe in seiner Stellungnahme auf Seite 5 unten ausgeführt, dass für den ortsüblichen Beurteilungspegel hinsichtlich der Dauergeräusche während des Erntebetriebes zur Nachtzeit am Grundstück E bzw. am Rechenpunkt RP 2AFB nach der Erweiterung 42-45 dB zu erwarten wären.

 

Diese Einschätzung bzw. diese Angaben seien unplausibel, weil sich selbst bei Berücksichtigung von nur drei Schallquellen, bei gleichzeitigem Betrieb dieser drei Schallquellen, im Rechenpunkt RP 2AFB ein Beurteilungspegel von 48 dB ergebe. Das seien also mindestens 3 dB mehr als von Ing. S angegeben. Die drei Schallquellen seien der Brenner: LW = 100 dB, = 157 m, der Elevator: LW = 95 dB, = 151 m und der Redler: LW = 91 dB, = 64 m. Der Schallleistungspegel der drei Schallquellen sei dem Gutachten T vom 19. August 2014 entnommen worden, der Beurteilungspegel durch Schallaus­breitung bei gleichzeitigem Betrieb dieser drei Schallquellen ermittle. Der ASV habe in seiner Stellungnahme erläutert, dass beim Erntebetrieb auch in den Nachtstunden ein durchgehender Betrieb anzusetzen wäre, insofern seien alle drei Schallquellen gleichzeitig anzusetzen. Es werde auch darauf hingewiesen, dass der Beurteilungspegel von 48 dB ohne Berücksichtigung einer Tonhaltig­keit errechnet worden sei. Ob jedoch diese Tonhaltigkeit vorliege, gehe aus dem Gutachten X nicht hervor.

Selbst wenn der vom ASV Ing. S angegebene, um 3 dB zu niedrige Pegel zur Beurteilung der Zumutbarkeit der Schallimmissionen herangezogen werde, ergebe sich folgende Problematik:

Der ortsübliche Basispegel am Grundstück E betrage am Abend 38 dB und in der Nacht 32 dB. Dies ergebe sich aus dem Messbericht S479 vom 31. August 2014. Der betriebsverursachte Schalldruckpegel von Dauergeräu­schen dürfe den ortsüblichen Basispegel nicht überschreiten; dieser Grundsatz komme im Wesentlichen in allen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren zur Anwendung. Werde dieser Grundsatz verletzt, habe dies in zahllosen Fällen zur Vorschreibung von schalltechnischen Verbesserungen, ja sogar zur Abwei­sung des Antrages auf Betriebsanlagengenehmigung geführt. Da der ASV Dauergeräusche am Grundstück E von 42-45 dB angebe, liege offensichtlich eine Überschreitung der ortsüblichen Basispegel vor. Diese Überschreitung betrage 7 dB am Abend und 13 dB in der Nacht.

Ob und inwieweit eine Tonhaltigkeit der Schallemissionen vorliege, könne für die lautesten Schallquellen, wie z.B. den Brenner, dem Gutachten T nicht entnommen werden. Für einige der von T untersuchten Schallquellen liege offensichtlich eine Tonhaltigkeit vor. Man vergleiche das Protokoll 37 im Gut­achten T vom 27. Juni 2014. Ob bei der Schallausbreitungsberechnung ein angemessener Zuschlag für Tonhaltigkeit angesetzt worden sei, gehe jedoch aus dem Gutachten nicht hervor.

Das Projekt sei deshalb in lärmtechnischer Hinsicht nicht genehmigungsreif.

 

4.1.4. Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem LVwG wurden die Gutach­ten der ASV für Lärmtechnik und Luftreinhaltetechnik erörtert.

 

4.1.4.1. Vom ASV für Lärmtechnik wurde ergänzend zu den Fragen der Bf Folgendes ausgeführt:

 

Eingangs wird nochmals auf die Ausführungen im schalltechnischen Gutachten vom 25. November 2015 verwiesen. Ergänzend dazu wird festgehalten, dass infolge der Stellungnahme vom 25. November 2015 vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Dr. W am 5. Jänner 2016 eine ergänzende Stellungnahme beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich eingebracht wurde, die in mehreren Punkten noch ergänzen­de Ausführungen hinsichtlich der schalltechnischen Beurteilung enthält. So wurde ein­gangs auf einen Bericht von Univ.-Doz. Mag. Dr. G H über messtechnische Erhebungen auf der Liegenschaft A im August 2014 verwiesen. Dieser Bericht mit der Bezeichnung Sx lag bereits im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding vor und wurden dort bereits Aussagen dazu gemacht. Mit der nunmehrigen Eingabe von Dr. W vom 5. Jänner 2016 wurde ein nächtlicher Basispegelwert auf der Liegenschaft A von 32 dB angeführt, der aus dem vorliegenden Messbericht Sx in dieser Form nicht ableitbar ist. Es wurde am heutigen Tag von Herrn H erklärt, dass dieser Wert über Vergleichs­messungen von einem Messpunkt im Innenraum und einem Messpunkt im Freien abgeleitet wurde. Aus fachlicher Sicht ist dieses Ergebnis nicht nachvollziehbar, da im Nachtzeitraum durchgehend über insgesamt 11 Stunden Messungen im Rauminneren und nicht parallel dazu im Freien erfolgt sind. Über die tatsächlich erfolgten Parallel­messungen am Abend und am Tag zu jeweils 1 Stunde lässt sich fachlich korrekt keine Korrelation in Bezug auf den Messwert LA,95 herstellen. Ansonsten ist zu den Ergebnissen in Bezug auf den Messpunkt im Freien von Herrn H festzustellen, dass diese Werte eine gute Übereinstimmung mit den Ergebnissen des schalltechnischen Projektes T S GmbH zeigen.

 

In der zitierten Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 5. Jänner 2016 wurde ein Beurteilungspegel aus drei zitierten Schallquellen hergeleitet, deren konkrete Herleitung dem Schreiben nicht zu entnehmen ist. Es sind bezüglich dieser drei Schallquellen nur die Emissionspegel und der Abstand zur Liegenschaft A dargestellt. Um hier konkrete Aussagen über die einzelnen Schallimmissionsanteile dieser Schallquellen machen zu können, wurden vom schalltechnischen Projektanten die einzelnen Berechnungsprotokolle angefordert. Bei Durchsicht dieser Protokolle ergab sich, dass nachvollziehbar die durch die Ausbreitungsbedingungen maßgeblichen Abschirmeffekte und damit Schallab­minderungen gegenüber der direkten Schallausbreitung erkennbar sind und damit kein Zweifel an der Plausibilität der Rechenergebnisse insgesamt besteht.

 

Zur angeführten Nichtberücksichtigung einer Tonhaltigkeit wird nochmals angeführt, dass nach dem schalltechnischen Projekt alle schalltechnisch relevanten Anlagenteile so herge­stellt und betrieben werden müssen, dass keine Tonhaltigkeiten auftreten. Somit erübrigt sich nach den technischen Richtlinien die Berücksichtigung eines Anpassungswertes für eine besondere Geräuschqualität.

 

Von den Beschwerdeführern wurde am heutigen Tag auch vorgebracht, dass trotz ihrem Ersuchen bereits im erstinstanzlichen Verfahren keine Messungen zur Erhebung der örtlichen Ist-Situation auf der Liegenschaft E, A, Gartenbereich durchgeführt wurden. Aus fachlicher Sicht ist dazu festzuhalten, dass für die Erstellung des schalltechnischen Projektes durch das B T S GmbH an insgesamt drei Messpunkten Bestandserhebungen durchgeführt wurden. Es ist korrekt, dass keiner dieser Punkte auf der Liegenschaft E lag. Für die Erstellung des schalltechnischen Projektes war dies auch nicht notwendig, da diese Messpunkte vor allem dazu dienten, das Rechenmodell zu überprüfen. Mit diesem Rechenmodell wurde neben den Prognosen für das Vorhaben auch die bestehende örtliche Situation im gesamten Umfeld der Betriebsanlage dargestellt. Die örtliche Ist-Situation besteht aus Geräuschen vorhandener Betriebe und insbesondere im Bereich der beschwerdeführenden Nachbarschaft auch durch die Verkehrsbewegungen auf der x. Aus fachlicher Sicht ist die Vorgangsweise für die Darstellung der örtlichen Bestandssituation ausreichend und entspricht diese dem Stand der Schalltechnik. Die hierfür gewählten Messpunkte sind repräsentativ und stellen relevante Messpunkte dar.

 

Nachdem die fachliche Prüfung der Projektsunterlagen die Plausibilität und Nachvoll­ziehbarkeit belegt hat, ergeben sich keine Änderungen der sowohl im Verfahren bei der Bezirkshauptmannschaft Eferding erfolgten Beurteilung und auch der in der Stellung­nahme vom 25. November 2015 beschriebenen Beurteilung. Es wird aber vorgeschlagen, nachdem es ein wesentlicher Teil der Beurteilung ist, dass die schalltechnischen Projekts­angaben ordnungsgemäß umgesetzt werden, folgende Auflage in den Bescheid aufzu­nehmen:

 

·         Nach Fertigstellung und Inbetriebnahme der gegenständlichen Betriebsanlage ist durch Herstellerbestätigungen und/oder messtechnische Kontrolle die Einhaltung der schalltechnischen Projektsvorgaben in Bezug auf die relevanten Schallquellen zu bele­gen und ein Bericht dazu der Behörde mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.“

 

4.1.4.2. Vom ASV für Luftreinhaltetechnik wurde nach Erörterung des Gutachtens vom 13. November 2015 ergänzend festgehalten:

 

„Zur Stellungnahme des RA Dr. W vom 16. Dezember 2015, in der sinngemäß behauptet wird, dass der unterfertigte ASV in seiner Stellungnahme vom 13. November 2015, UBAT-2014-105850/13-Rb/Kel, das Beweisthema verfehlt bzw. nicht beantwortet hätte, ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:

 

 

Thema Modellversionen:

Mit dem Auszug aus der offiziellen Downloadseite der T U G für das Rechenmodell GRAL (s.u.) wird klar bewiesen, dass die Modellversion 14.8 zwar möglicherweise bereits im Oktober 2014 erstellt, jedoch erst am 29. Jänner 2015 veröffentlicht wurde und somit vorher nicht zugänglich war. Nachdem das lufttechnische Projekt am 18. November 2014 erstellt wurde, konnte die neue Version zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht angewendet werden.

Somit erübrigt sich eigentlich ein weiteres Eingehen auf weiterführende Fragen zu diesem Thema.

Generell kann dazu jedoch Folgendes ausgesagt werden:

Wie in allen Bereichen der Technik, so ist auch auf dem Gebiet der ‚Modellierung der Aus­breitung von Luftschadstoffen‘ die Validierung bestehender Systeme unumgänglich, da durch die steigende Zahl von Anwendungen auch die statistische Genauigkeit ständig zunimmt und sich zudem auch der Stand der Technik weiter entwickelt. In welche Rich­tung hin sich solche Evaluierungen auswirken, kann nicht generell gesagt werden, da alle Modelle sowohl zu Überschätzungen wie auch zu Unterschätzungen des wahren Konzen­trationswertes führen. Durch die mit einer Validierung oftmals verbundene Neuerstellung einer Programmversion wird lediglich eine geringere Abweichung erzielt, die sich - wie erwähnt - sowohl nach oben, wie auch nach unten hin erstreckt oder anders ausgedrückt die positiven und negativen Abweichungen minimiert.

Die Auflage einer neuen Version bedeutet jedoch nicht, dass die Vorgängerversion grund­legend falsch war, da auch diese zum Zeitpunkt ihrer Erstellung mit den damals zur Verfügung stehenden Vergleichsergebnissen validiert wurde.

Für den speziellen Fall konnte nach Rücksprache mit Hr. Dr. D Ö, der das Programm für das Land Steiermark in Zusammenarbeit mit der T U G entwickelt hat, Folgendes in Erfahrung gebracht werden:

Bei der Überarbeitung der Version 13.11 bzw. 13.3. auf die Version 14.8 wurden folgende Weiterentwicklungen durchgeführt, die bei Anwendungen im ebenen Gelände andere Ergebnisse erwarten lassen können:

·         Überarbeitung des mikroskaligen Strömungsmodells für Gebäudeumströmung

·         Überarbeitung des initialen, vertikalen Windprofils bei Gebäudeumströmung

Die von RA W zit. Aussagen über die Messstation K sind für den gegenständlichen Anwendungsfall nicht relevant.

Wie bereits erwähnt, kann nicht generell ausgesagt werden, ob sich diese Änderungen positiv oder negativ auf das Rechenergebnis auswirken. Anhand der zahlreichen Evaluie­rungsrechnungen für ebenes Gelände inklusive Gebäudeumströmung lassen sich jedoch Hinweise auf die Auswirkungen ableiten. In der folgenden Tabelle sind die Ergebnisse der beiden in Frage stehenden Modellversionen gegenübergestellt:

 

Gegenüberstellung der Evaluierungsergebnisse für maximale und durchschnittliche Kon­zentrationen der Modellversionen 13.3 und 14.8 für ebenes Gelände inklusive Gebäude­umströmung (Konzentrationseinheiten sind unterschiedlich und für den Vergleich nicht erheblich):

 

 

 

 

 

Datensatz

GRAL 13.3

Max. / Mittel

GRAL 14.8

Max. / Mittel

Abweichung

Max. / Mittel

Göttingerstraße

Ca. 2.500 / Ca. 350

Ca. 2.100 / Ca. 260

0,84 / 0,74

Frankfurter Allee

Ca. 900 / Ca. 70

Ca. 920 / Ca. 72

1,02 / 1,03

Hornsgatan

Ca. 1.400 / Ca. 130

Ca. 1.250 / Ca. 142

0,89 / 1,09

U-förmiges Gebäude

Ca. 0,011 / Ca. 9E-4

Ca. 0,005 / Ca. 7E-4

0,45 / 0,78

Parkplatz Wien

Ca. 6.700 / Ca. 1.500

Ca. 6.700 / Ca. 1.200

1,00 / 0,8

Uttenweiler

Ca. 28 / Ca. 5,9

Ca. 32 / Ca. 5,4

1,14 / 0,92

Roager

Ca. 240 / Ca. 64

Ca. 250 / Ca. 69

1.04 / 1,08

EOCR

Ca. 4.200 / Ca. 280

Ca. 3.100 / Ca. 266

0,74 / 0,95

Kansas

Ca. 240 / Ca. 63

Ca. 160 / Ca. 83

0,67 / 1,32

Texas

Ca. 190 / Ca. 45

Ca. 410 / Ca. 44

2,16 / 0,98

Alaska

Ca. 3,0 / Ca. 0,6

Ca. 2,5 / Ca. 0,6

0,83 / 1,00

 

Aus dieser Gegenüberstellung ist Folgendes abzuleiten:

Bei Verwendung der Modellversion 14.8 statt der Vorgängerversion 13.3 entstehen sowohl positive, wie auch negative Abweichungen. Die höchste positive Abweichung vom wahren Wert beträgt beim Mittelwert +31,7 und beim Maximalwert +5,8 %. Die negativen Abweichungen liegen bei -25,7 % beim Mittelwert und bei -54,5 % beim Maximalwert.

Im Durchschnitt aller 11 Datensätze liegt die positive Abweichung bei +2,8% und die negative bei -13,9 % oder als Verhältnis ausgedrückt bei 1 zu 1,09. Das bedeutet wiederum, dass das Rechenergebnis bei Verwendung der Version 14.8 mit einer Wahr­scheinlichkeit von 59 % (also geringfügig mehr als der Hälfte) um 13,9 % geringer ausgefallen wäre, als bei der tatsächlich eingesetzten Version 13.3.

Somit hätte die Verwendung der Version 14.8 eher zu niedrigeren Immissionskonzen­trationen geführt und wäre jedenfalls die Grundaussage, dass der Irrelevanzschwellen­wert von 3 % immer unterschritten wird, noch eindeutiger zu treffen gewesen.

Geht man trotz dieser Wahrscheinlichkeit davon aus, dass der schlechtest mögliche Fall eintritt, d.h. dass eine positive Abweichung von 115,8 % auftritt, so errechnet sich folgendes Ergebnis:

Die von RA Dr. W vertretenen Parteien werden durch die Rechenpunkte 8-10 re­präsentiert. Die höchsten Zusatzbelastungen, ausgedrückt in µg/m³, werden in Bezug zu den jeweiligen Grenzwerten gesetzt und jenen Werten gegenübergestellt, die unter Annahme eines worst-case-Szenarios bei einer positiven Abweichung von 115,8 % auf­treten würden:

 

RP-8;13.3             %-IGW;13.3  RP-8;14.8             %-IGW;14.8

PM2,5-JMW                 0,12                     0,48             0,26                     1,04 

PM10-JMW                  0,24                     0,6                           0,52                     1,3  

 

RP-9;13.3              %-IGW;13.3 RP9;14.8              %-IGW;14.8

PM10-TMW                  7,62                     n.a.                          16,29                    n.a.

ÜS-PM10-TMW 0,17 (+JMW)     0,65                 0,36 (+JMW)     1,4      

 

RP-10;13.3          %-IGW;13.3   RP-10;14.8           %-IGW;14.8

NO2-HMW                    2,45                    1,3 %                        5,29         2,6  

NO2-JMW                    0,04                    0,1 %                        0,09                      0,3                                                                                                

RP = Rechenpunkt; %-IGW = prozentueller Anteil in Bezug auf den Immissionsgrenz­wert; 13.3. und 14.8 = Programmversionen; HWW = Halbstundenmittelwert;

Aus dieser Gegenüberstellung ist abzuleiten, dass selbst bei Unterstellung eines worst-case-Szenarios mit einer positiven Abweichung von 115,8 % der Irrelevanzschellenwert von 3 % nicht überschritten wird.

 

Thema Interpolation des Windes:

Laut Dokumentation im Benutzerhandbuch betraf die Eingabe eine Datei ‚inputzr.dat‘. Eine derartige Datei wurde bei der gegenständlichen Berechnung nicht benutzt, sondern eine solche mit der Bezeichnung ‚meteopgt.all‘.

 

Thema Messstation Kaisermühlentunnel:

Die Unterschätzung von Spitzenkonzentrationen bei der Messstation K trat bei Verwendung einer Berechnung bzw. Modellierung auf, bei der als Quelltyp ‚Tunnelportal‘ zur Anwendung kam. Dies war bei der gegenständlichen Modellierung nicht der Fall, sodass die urgierte Unterschätzung keine Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis hat.

 

Thema Topographie - Berücksichtigung von Hindernissen und Gebäuden wie Donau­brücke samt Rampe:

Diesbezüglich ist zunächst, wiederholend auf die Stellungnahme
UBAT-2014-105850/13-Rb/Kel vom 13. November 2015 zu verweisen. Ergänzend ist anzumerken, dass eine theoretische Auswirkung zudem nur auf den RP 12 möglich gewe­sen wäre. Dieser befindet sich nördlich der ostseitigen Brückenrampe und ist von den Emissionsquellen bereits mehr als 500 m entfernt. Die dort auftretenden Immissions­konzentrationen (Zusatzbelastungen) sind allein aufgrund dieser Entfernung bereits so gering (fast null), dass sogar eine geringfügige Beeinflussung keine relevanten Aus­wirkungen hätte. 

 

Thema Auflösung; building-down-wash:

Für die gegenständliche Berechnung wurde eine Auflösung von 5 x 5 x 1 m verwendet. Der Programmentwickler empfiehlt die Verwendung von Auflösungen zwischen 2 und 10 m. Mit einer Auflösung von 5 m befindet sich die gegenständliche Anwendung eindeutig in diesem und zudem im eher unteren Bereich, sodass sie für den gegebenen Anwendungsfall ausreichend ist. Zudem ist anzumerken, dass ein ‚building-down-wash‘ nur bei der Emissionsquelle auftreten kann, im gegenständlichen Fall jedoch aufgrund der hohen Ausblasgeschwindigkeiten (17-20 m/s) nicht zu erwarten ist.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass selbst dann, wenn bei der Ausbreitungsrech­nung die höchstmögliche positive Abweichung angenommen wird, die durch das Projekt bedingten Zusatzimmissionsbelastungen bei den zit. Nachbarn bei keiner Schadstoffkom­ponente einen Wert von 3 % in Bezug auf die im Immissionsschutzgesetz-Luft veran­kerten Grenzwerte überschreiten und somit als irrelevant zu bezeichnen sind.

 

Zur bemängelten ‚Unbestimmtheit‘ von Auflagen wird vorgeschlagen, die Auflagen 68. und 70. des erstinstanzlichen Genehmigungsbescheides wie folgt abzuändern:

 

Auflage 68.:

Die Filteranlagen sind entsprechend dem von der B GmbH, X, W, am 22. März 2016 erstellten Wartungsplan regelmäßig zu warten.

 

Auflage 70.:

Verschmutzungen der innerbetrieblichen Fahrwege und der Freiflächen bei den Verlade­stationen in Form von Staub, die über das ortsübliche Maß von befestigten öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen hinausgehen, sind arbeitstäglich zu beseitigen.“

 

4.1.5. Der ASV für Hydrologie gab in der mündlichen Verhandlung folgendes Gut­achten ab:

 

Gemäß Schutzgebietsvorschlag Gemeindebrunnen, ausgearbeitet von Moser-Jaritz vom Juli 2002, erfolgt die Brunnenanströmung bei niedrigem Grundwasserstand von NW her und dreht bei Donauhochwasserstand bis nach N bis NNO. Die Grundwasserabstands­geschwindigkeit wird mit 1,71 m³/d angegeben. Somit liegt der Gemeindebrunnen nur bei Donauhochwasser im Grundwasserabstrom der gegenständlichen Anlagen. Die Sickermulde M1 in der Schutzzone 3b liegt bei allen Grundwasserströmungsrichtungen grundwasserstromseitlich des Gemeindebrunnens. Die Fließzeit in der Schutzzone 2 bis zum Brunnen beträgt 60 Tage, sodass bei eventuellen Störfällen Zeit zur Störfall­behebung besteht.

 

Der Grundwasserstauer liegt gemäß WIS-DORIS auf ca. 254 m ü.A. Der mittlere Grund­wasserstand liegt auf ca. 264 m ü.A. und die Geländeoberkante ca. auf 270 m ü.A. (OK Silofundamente). Deshalb wurde die Oberkante der Sondenfilterrohre mit 267 m ü.A. festgelegt, um Leichtstoffe (z.B. Mineralölkohlenwasserstoffe) erfassen zu können.

 

Gegenüber der Verhandlung vom 4. Dezember 2015 haben sich folgende Projekts­änderungen ergeben:

·         zusätzliche Bodenfiltermulden Silo 1 und Silo 2 zur Vorreinigung der zinkbelasteten Niederschlagswässer aus dem Bereich der feuerverzinkten Silos

·         Abänderung der Grundwassersonden; anstelle der fünf vorgeschriebenen Sonden sollen nunmehr zwei Sonden im Grundwasserabstrom der Siloanlagen außerhalb des Schutzgebietes errichtet werden. Diesbezüglich wird noch ein Plan vorgelegt, wo die am heutigen Tag festgelegten Standorte eingezeichnet sind. Die vormals geplante Sonde in der Schutzzone 2 widerspricht dem Schutzgebietsbescheid. Die vormals geplanten drei Sonden in den Schutzzonen 3a und 3b widersprechen eventuell dem Schutzgebietsbescheid. Weiters wurde der Sondenausbau zur Optimierung einer eventuellen Schadstofferfassung angepasst.

·         Der Untersuchungsumfang der Bodenfilter wurde so abgeändert, dass die Haupt­gefährdung Zink am intensivsten beprobt wird.

·         Der Grundwasseruntersuchungsumfang wurde an die relevanten Parameter der x Grundwasser angepasst.

·         Wegen der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht wurde eine Fertigstellungsfrist und ein Befristungszeitraum festgelegt.  

 

Die Reinigungswirkung und der Stand der Technik von Bodenfiltern wurden bereits im Erstgutachten detailliert beschrieben und es wird deshalb auf eine Wiedergabe verzichtet.

Die Antragstellerin erklärte, dass bei Gründung der Lärmschutzwand und bei Errichtung der Anlagen die Auflagen und Verbote des Schutzgebietsbescheides vom 20. April 2005 eingehalten werden.

 

Die gegenständliche Niederschlagswasserversickerung entspricht dem öffentlichen Inter­esse an der Sicherung der Grundwasserneubildung sowie der Niederschlagsretention. Ein Widerspruch ist u.a. deshalb nicht gegeben, weil:

·       Auswirkungen auf Anlagen zur Trinkwassergewinnung nicht zu erwarten sind;

·       die Dimensionierung der Versickerungsanlagen unter Zugrundelegung der rechnerisch notwendigen Retentionsräume nach den maßgebenden Berechnungsgrundlagen erfolgte;

·       die Verkehrsflächen wegen der geringen Verkehrsbelastung der Flächenkategorie F2 bis F3 entsprechen;

·       die Niederschlagswässer von den feuerverzinkten Silos durch die ergänzten 2 Bodenfilteranlagen ausreichend vorgereinigt werden;

·       die Überwachung der Bodenfilter und des Grundwassers wegen der Lage am Rand des Schutzgebietes der Wasserversorgungsanlage der MG A (teilweise Lage in Zonen 3a und 3b dieses Schutzgebietes) in einem ausreichenden Maß vorgesehen ist.

 

Gemäß Qualitätszielverordnung C Grundwasser (x) ist eine Verschmutzung des Grundwassers jedenfalls dann nicht gegeben, wenn die Schwellenwerte der relevanten Parameter der Anlage 1 eingehalten werden.

Bei projekts- und befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Reinigungs- und Reten­tionsanlagen ist im Mittel die Einhaltung der Schwellenwerte der x und sind damit keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundwasser zu erwarten.

Es ist keine Beeinträchtigung fremder Rechte und öffentlicher Interessen an der Nutzung des Grundwassers zu erwarten. Die Grundwasserauswirkungen überschreiten jedoch mit Ausnahme der Versickerung der Dachwässer des Bürogebäudes trotz der Vorreinigung das Maß der Geringfügigkeit, weshalb folgende Auflagen erforderlich sind, um nachteilige Auswirkungen auf das Grundwasser hintan zu halten.

 

Gegen die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung für Errichtung und Betrieb der Anlage bestehen daher aus fachlicher Sicht bei Einhaltung nachstehender Auflagen und Fristen keine Einwände (die im Bescheid vom 22. Juni 2015, GZ: Ge20-12-107-2005, enthaltenen Auflagen betreffend ‚3. Hydrologie‘ [Punkte 44. bis 63.] entfallen bzw. werden durch folgende Auflagen ersetzt):

 

1.         Die Niederschlagswasserbeseitigungsanlage ist projekts- bzw. befundgemäß zu errichten und zu betreiben, soweit nachfolgend keine Änderungen vorgeschrieben werden. Dies betrifft folgende Einzugsflächen:

 

 

 

 

 

Einzugsfläche

Sickerfläche

Speicher­volumen

Mindesttiefe der Mulde/ Sickermenge

F

cm / l/s

1

2.700

900

83,8

15 / 4,4

2

400

65

14,8

30 / 0,3

3

650

140

29,2

30 / 0,5

4

1.000

180

41,4

30 / 0,7

5

3.800

490

160,9

35 / 2,3

Silos 1

4000

1.440

124,1

10 / 7,2

Silos 2

420

280

13,7

5 / 1,4

Summe

12.970

 

 

16,8 l/s

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2.         Das Maß der Wasserbenutzung für die Versickerung der über Bodenfilter vorge­reinigten Niederschlagswässer aus einer befestigten Fläche von 12.970 m² in das Grundwasser wird mit 16,8 l/s bzw. 1.452 m³/d (l/s x 3,6 x 24) festgelegt.

 

3.         Die vorgereinigten Niederschlagswässer dürfen im Mittel folgende Schwellenwerte der Anlage 1 der X nicht überschreiten:

 

Kupfer (Cu)

1.800

µg/l

Nickel (Ni)

18

µg/l

Zink (Zn*)

2.000

µg/l

Blei (Pb)

9

µg/l

Cadmium (Cd)

4,5

µg/l

KW-Index

100

µg/l

Chrom (Cr-Gesamt)

45

µg/l

PAK (6)

0,09

µg/l

*) Quelle: Deponie-VO, BGBl. II Nr. 39/2008, Anh. 1, Tab. 2 Eluat Bodenaushubdeponien

               (Grenzwert 20 mg/kg TM; Verdünnung 1:10)

Die zugehörigen Frachten ergeben sich aus der Multiplikation mit der Tagesmenge.

4.         Aus den neu herzustellenden zwei Grundwassersonden sind vor Inbetriebnahme und anschließend 1 x jährlich durch einen Fachkundigen oder durch eine geeignete Anstalt Pumpproben des Grundwassers zu ziehen:

Diese sind auf die oben angeführten Parameter zu untersuchen.

Die gemessenen Werte sind den Schwellenwerten der Anlage 1 der X gegenüberzustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unaufgefor­dert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x und der MG A vorzulegen.

Sind aus den Analysenergebnissen signifikant erhöhte Parameter ersichtlich, so hat die Konsenswerberin unverzüglich die Ursachen für dieses Parameterverhalten aufzuklären und der o.a. Gewässeraufsicht darüber Bericht zu erstatten.

 

5.         Die chemische Belastung der Bodenfilter der Silos ist vor Inbetriebnahme und an­schließend in Abständen von 4 Jahren nachzuweisen. Dazu sind an 10 Stellen aus den obersten 10 cm der Sohlen der Bodenfilter Bodenproben zu entnehmen und in einer Mischprobe auf den Parameterumfang der Tab. 5 der Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008, Baurestmassendeponien) zu analysieren. Die gemes­senen Werte sind den Grenzwerten der Tab. 5 der Deponieverordnung gegenüber­zustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben. Zusätzlich ist die Belastung der Bodenfilter der Silos auf Zink ab Inbetriebnahme und anschließend in jährlichen Abständen nachzuweisen.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unauf­gefordert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x vorzulegen.

 

6.         Die chemische Belastung der Bodenfilter 1, 2 und 3 der Verkehrsflächen ist vor Inbetriebnahme und anschließend in Abständen von 4 Jahren nachzuweisen. Dazu sind an mind. 10 Stellen aus den obersten 10 cm der Sohlen der Bodenfilter Boden­proben zu entnehmen und in einer Mischprobe auf den Parameterumfang der Tab. 5 der Deponieverordnung 2008 (BGBl. II Nr. 39/2008, Baurestmassendeponien) zu analysieren. Die gemessenen Werte sind den Grenzwerten der Tab. 5 der Deponie­verordnung gegenüberzustellen und Überschreitungen sind hervorzuheben.

Die Ergebnisse der Beprobung sind bis längstens 31.10. eines Jahres unaufge­fordert der Abt. Oberflächengewässerwirtschaft, Gewässerschutz als zuständige Evidenzstelle der Gewässeraufsicht x vorzulegen.

 

7.         Die Versickerungsanlagen sind bei ausreichender Versickerungsfähigkeit des Unter­grundes wie folgt aufzubauen:

·         50 cm mächtiger aktiver Bodenfilter mit einer Durchlässigkeit von 1 x 10-4 bis 1 x 10-5 m/s. Dieser ist mit einer geschlossenen Grasnarbe auszustatten.

·         Trennlage in abgestufter Körnung (z.B. Sand 2/4 gewaschen, Stärke ca. 10 cm)

·         gewachsener, unverdichteter Boden

 

8.         Allfällig erforderliche Kiesrigole sind allseitig mit einem Geotextil zu ummanteln, um Einschwemmungen von Feinteilen und nachträgliche Setzungen im Umfeld zu verhindern. Es sind Geotextilien entsprechend der RVS 8S.01.2 (RVS 08.97.03) ‚Geotextilien im Unterbau‘ zu verwenden. Die wirksame Porenöffnungsweite von 0,10 mm bis 0,16 mm ist jedenfalls einzuhalten.

Der Eignungsnachweis (Datenblatt) des Geotextiles ist der Fertigstellungsmeldung anzuschließen.

 

9.         Konzentrierte Einleitungsbereiche in Versickerungsanlagen sind mit einem dauer­haften Erosionsschutz zu sichern.

 

10.      Zur Vermeidung des Befahrens der Sickerflächen sind nur Begrenzungen, die kein wesentliches Abflusshindernis darstellen, zulässig. Hochbordbegrenzungen sind pro Laufmeter durch ein Flachbord von mindestens 25 cm zur ausreichenden Abfuhr des Oberflächenwassers zu unterbrechen. Randbegrenzungen, wie Pflöcke, Metall­bügel oder Gleichwertiges sind ebenso zulässig.

 

11.      Sickerschächte im Bereich der Verkehrsflächen sind nachweislich mit tagwasser­dichten und/oder verschraubten Schachtabdeckungen auszustatten.

 

12.      Vor Inbetriebnahme der Versickerungsanlagen sind zur Beweissicherung des Grund­wassers und zur Gefahrenabwehr zwei Abstromsonden (Lage: siehe Austauschlage­plan) bis 3 m unter NGW (niedriger Grundwasserstand) abzuteufen. Die Sonden sind mit einem Innendurchmesser von mind. 4,5 Zoll (11,5 cm) auszubauen, bis 1 m über Gelände hochzuziehen, mit einer versperrbaren Abdeckung zu versehen und gegen Verschieben zu sichern. Die Sonden sind an das staatliche Lage- und Höhennetz anzuschließen. Das Filterrohr ist bis 3 m unter Gelände herzustellen, um Leichtstoffe (z.B. Mineralölkohlenwasserstoffe) erfassen zu können.

 

13.      Für die Bohrarbeiten darf nur Trinkwasser verwendet werden, welches in hygienisch einwandfreien Behältnissen zu transportieren ist. Die Verwendung von organischen Spülungszusätzen ist wegen Verkeimungsgefahr nicht gestattet.

Für jede Sonde ist ein Bohrprotokoll gemäß ÖNORM B 4400 und B 4401 sowie ein Sondenausbauplan mit Angabe der Lagekoordinaten und der absoluten Höhe der Sondenoberkante anzufertigen.

Die Sonde ist ordnungsgemäß zu warten und gegebenenfalls zu regenerieren.

14.      Werden beim Bau der Versickerungsanlage Verhältnisse angetroffen, die den Grundsätzen der Versickerung entgegenstehen (z.B. versickerungsungünstiger Boden, Bodenkontaminationen), muss die Bezirksverwaltungsbehörde verständigt werden.

 

15.      Der etappenweise Aufbau der Versickerungsanlage ist laufend durch Fotos nachvoll­ziehbar zu dokumentieren.

 

16.      Im Bereich der rechnerisch wirksamen Sickerfläche sind Baum- und Strauchpflan­zungen nicht zulässig. Auf der Versickerungsfläche darf kein Rindenmulch aufge­bracht werden.

 

17.      Die Versickerungsflächen sind regelmäßig zu warten und zu pflegen, um eine aus­reichende Reinigungswirkung des belebten Bodenkörpers auf Dauer zu gewährleis­ten. Die Begrünung ist mindestens 2 x jährlich zu mähen. Das Mähgut und Abfälle sind aus der Versickerungsanlage zu entfernen, um der Verschlämmung und Selbst­abdichtung vorzubeugen. Herbizide, Pestizide und Düngemittel dürfen weder im Einzugsbereich der Sickerflächen noch direkt auf diesen Flächen eingesetzt werden.

 

18.      Die Versickerungsanlagen sind mindestens 1 x vierteljährlich, insbesondere nach Starkregenereignissen, optisch zu kontrollieren. Abfälle sind aus der Versickerungs­anlage zu entfernen.

Bei einem Störfall oder Austritt von grundwassergefährdenden Stoffen hat jeden­falls eine gesonderte Kontrolle zu erfolgen.

 

19.      Bei nicht mehr zufriedenstellender Versickerungsleistung ist durch Bodenauflocker­ung, teilweisen oder gänzlichen Bodenaustausch etc. eine ausreichende Versicker­ungsleistung wiederherzustellen.

Bei einem erforderlichen Austausch des Bodenfiltermaterials ist dies nachweislich zu entsorgen. Der Entsorgungsnachweis ist der Behörde vorzulegen.

Nach Abschluss der Arbeiten ist wieder eine geschlossene Grasnarbe herzustellen.

20.      Die Manipulation mit Mineralölprodukten bzw. anderen wassergefährdenden Stoffen ist im Einzugsbereich der Sickerflächen nicht zulässig. Sollten derartige Stoffe aus­treten und eine Gefährdung des Untergrundes oder eines Gewässers nicht auszu­schließen sein, ist umgehend die Bezirksverwaltungsbehörde zu verständigen und Sofortmaßnahmen durchzuführen.

 

21.      Alarmpläne sind der Behörde, Feuerwehr und Polizei zu übermitteln.

 

22.      Die Gebote und Verbote des Schutzgebietsbescheides Wa-301991/56-2005-Gra vom 20. April 2005 sind, soweit diese durch das gegenständliche Bauvorhaben betroffen sind, einzuhalten.

 

23.      Die Anlage ist bis spätestens 31. Dezember 2017 fertig zu stellen. Die Ausführung der Anlage ist der Behörde vom Antragsteller schriftlich anzuzeigen.

 

24.      Die Versickerungsanlage wird bis 31. Dezember 2042 befristet.

 

25.      WRÜ nach § 121 Abs. 1 WRG 1959:

Die Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde unter Vorlage folgender Unterlagen in dreifacher Ausfertigung umgehend unaufgefordert schriftlich anzuzeigen:

§  Bericht über Einhaltung der Bescheidauflagen

§  Ausführungspläne der Versickerungsanlagen (bei abgeänderter Ausführung)

§  Fotodokumentation der Errichtung der Versickerungsanlagen

§  in den Auflagen geforderte Nachweise

§  Betriebsbuch - Dokumentation der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten, welche über das periodische Rasenmähen hinausgehen (z.B. Auflockern oder Austausch des Mutterbodens)

§  Alarmplan

§  vorgeschriebene Untersuchungsbefunde

 

Ein händisch ergänzter Lageplan sowie die Berechnungen der Mulden 1, Silo 1 und Silo 2 wurden heute einfach vorgelegt. Diese Unterlagen werden in entsprechender Form 5fach nachgereicht.“

 

4.1.6. Basierend auf diesen Gutachten wurde vom ASV für Medizin in der münd­lichen Verhandlung gutachtlich ausgeführt:

 

Schallimmissionen

Grundsätzlich ist der Feststellung, dass sich im Richtlinienwerk die Empfehlung findet, dass die Immissionen aus Dauergeräuschen (gemeint dauernd durchlaufende Geräusche von Kühl-, Klima-, Heiz- u.a. Anlagen, nicht Dauerschallpegel im Sinne des LA,eq) im Bereich des Basispegels liegen sollen, nichts zu entgegnen.

Festzustellen ist aber, dass bei der Entwicklung zur ÖAL-Richtlinie Nr. 3 Blatt 1 die Inten­tion des Schallschutzes war, Gebiete in Bestandssituationen, in denen der Basispegel prägend für die Immissionssituation (d.h. in der unmittelbaren Umgebung keine maßgeb­lichen Schallquellen bestehen und daher der Basispegel über längere Zeiträume wahr­nehmbar wird) ist, vor maßgeblichen Veränderungen durch betriebskausale Dauergeräu­sche zu schützen. Bei Wegfall alltäglicher Schallquellen (z.B. auch in ruhigsten Umge­bungssituationen sind beispielsweise KFZ-Vorbeifahrten anzutreffen) würden etwa bei einer Orientierung am nicht mehr gültigen ‚Grundgeräuschpegel + 10 dB = unzumutbare Störung‘ betriebsspezifische Dauergeräusche erheblich hervortreten.

In Bestandssituationen, wie sie mit dem gegenständlichen Projekt untersucht wurden, in denen die Umgebungsgeräuschkulisse (als IST-Situation) de facto zu allen untersuchten Zeiträumen von unterschiedlichen anderen Emittenten geprägt wird, ist das Augenmerk auf die Veränderung der Bestandssituation durch die neu hinzukommenden Immissions­anteile und deren wirkungsbezogene Beurteilung zu legen.

Dies erfolgte mit der ausführlichen Beurteilung im erstinstanzlichen Verfahren.

 

Nachdem aus schalltechnischer Sicht erläutert wurde, dass sich zu den schalltechnischen Angaben keine Veränderungen ergeben, bleiben die medizinischen Beurteilungen vollin­haltlich aufrecht, d.h. es ergeben sich keine gesundheitlich nachteiligen Auswirkungen durch Schallimmissionen im Sinne von erheblichen Belästigungen oder Gesundheits­störungen bei den beschwerdeführenden Nachbarn.

 

Luftschadstoffe

Aus den luftreinhaltetechnischen Ausführungen ergibt sich, dass die Vorgaben des IG-L eingehalten werden.

Definitionsgemäß sind diese zum dauerhaften Schutz der menschlichen Gesundheit und zur Vermeidung erheblicher Belästigungen festgelegt, sodass nicht auf nachteilige gesundheitliche Auswirkungen im Sinne von Gesundheitsgefährdungen oder erhebliche Belästigungen zu schließen ist.“

 

5. Hierüber hat das LVwG erwogen:

 

5.1. Gemäß § 74 Abs. 2 GewO 1994 dürfen gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,

 

1.    das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestim­mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes unterliegenden mittätigen Fa­milienangehörigen, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden,

 

2.    die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,

 

3.    die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,

 

4.    die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder

 

5.    eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizu­führen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung aufgrund wasserrechtlicher Vor­schriften vorgeschrieben ist.

 

Gemäß § 77 Abs. 2 GewO 1994 ist die Frage, ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesun­den, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.

 

Gemäß § 81 Abs. 1 GewO 1994 bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen, wenn dies zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforder­lich ist.

 

Nach § 356b Abs.1 leg.cit. entfallen bei nach diesem Bundesgesetz genehmi­gungspflichtigen Betriebsanlagen, zu deren Errichtung, Betrieb oder Änderung auch nach anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes eine Genehmigung (Be­willigung) zum Schutz vor Auswirkungen der Anlage oder zum Schutz des Er­scheinungsbildes der Anlage erforderlich ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, gesonderte Genehmigungen (Bewilligungen) nach diesen anderen Verwaltungsvorschriften, es sind aber deren materiellrechtliche Genehmigungs-(Bewilligungs-)Regelungen bei Erteilung der Genehmigung anzu­wenden. Dem Verfahren sind Sachverständige für die von den anderen Verwal­tungsvorschriften erfassten Gebiete beizuziehen. Die Betriebsanlagengenehmi­gung bzw. Betriebsanlagenänderungsgenehmigung gilt auch als entsprechende Genehmigung (Bewilligung) nach den anderen Verwaltungsvorschriften des Bundes. Die Mitanwendung der Bestimmung des Wasserrechtsgesetzes 1959 – WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der jeweils geltenden Fassung, bezieht sich auf folgende mit Errichtung, Betrieb oder Änderung der Betriebsanlage verbundene Maßnahmen:

1.   Wasserentnahmen für Feuerlöschzwecke (§§ 9 und 10 WRG 1959);

2.   Erd- und Wasserwärmepumpen (§ 31c Abs.5 WRG 1959);

3.  Abwassereinleitungen in Gewässer (§ 32 Abs.2 lit.a, b und e WRG 1959), ausgenommen Abwassereinleitungen aus Anlagen zur Behandlung der in einer öffentlichen Kanalisation gesammelten Abwässer;

4.  Lagerung von Stoffen, die zur Folge haben, dass durch Eindringen (Versick­ern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird (§ 32 Abs.2 lit.c WRG 1959);

5. Abwassereinleitungen in wasserrechtlich bewilligte Kanalisationsanlagen  (§ 32b WRG 1959);

6.   Beseitigung von Dach-, Parkplatz- und Straßenwässern

      Insbesondere sind die Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 betreffend Stand der Technik einschließlich der Gewährung von Ausnahmen vom Stand der Technik, persönliche Ladung von Parteien, Emissions- und Immissionsbegrenzungen sowie Überwachung jedenfalls mitanzuwenden. Dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan (§ 55 Abs. 4 WRG 1959) kommt in allen Verfahren, durch die wasserwirtschaftliche Interessen berührt werden, Parteistellung zur Wahrung dieser Interessen einschließlich der Beschwerdelegitimation an das Verwaltungsgericht des Landes, der Revision wegen Rechtswidrigkeit und des Antrages auf Fristsetzung wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch ein Verwaltungsgericht an den Verwaltungs­gerichtshof zu.

 

Gemäß § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbe­sondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forst-wirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.

 

Nach § 12 Abs. 1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasser­benutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.

 

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8) Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.

 

Nach § 102 Abs. 1 leg.cit. sind Parteien:

a)

der Antragsteller;

b)

diejenigen, die zu einer Leistung, Duldung oder Unterlassung verpflichtet werden sollen oder deren Rechte (§ 12 Abs. 2) sonst berührt werden, sowie die Fischereiberechtigten (§ 15 Abs. 1) und die Nutzungsberechtigten im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Wei­denutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, sowie diejenigen, die einen Widerstreit (§§ 17, 109) geltend machen;

ferner

c)

im Verfahren über die Auflassung von Wasseranlagen oder über das Erlöschen von Wasserrechten die im § 29 Abs. 1 und 3 genannten Personen;

d)

Gemeinden im Verfahren nach § 111a, sonst nur zur Wahrung des ihnen nach § 13 Abs. 3 und § 31c Abs. 3 zustehenden Anspruches;

e)

diejenigen, die als Mitglieder einer Wassergenossenschaft oder eines Wasser­verbandes herangezogen werden sollen;

f)

im Verfahren über die Auflösung von Wassergenossenschaften oder Wasser­verbänden die im § 83 Abs. 3 genannten Personen und Stellen;

g)

diejenigen, deren wasserwirtschaftliche Interessen durch ein Regional­programm (§ 55g Abs. 1 Z 1) als rechtliche Interessen anerkannt wurden;

h)

das wasserwirtschaftliche Planungsorgan in Wahrnehmung der in § 55 Abs. 2 lit. a bis g genannten Aufgaben, nach Maßgabe des § 55 Abs. 5.

 

5.2. Mit Eingabe vom 30. Juni 2014, modifiziert mit Schreiben vom 3. November 2014, hat die x R W A x, X, W, um gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort Grundstücke Nr. .x, x, x, KG A D, unter Vorlage von Projektsunterlagen angesucht.

Diese Projektsunterlagen beinhalten neben den erforderlichen Plänen technische Berichte über die einzelnen Maschinen, eine Betriebsbeschreibung, schalltechni­sche Projekte und Prüfberichte, ein lufttechnisches Projekt, ein Explosionsschutz­konzept, ein Abfallwirtschaftskonzept sowie einen technischen Bericht und Plan über die Niederschlagswasserbeseitigung.

Nach diesen Projektsunterlagen bezieht sich die zur Genehmigung beantragte Änderung des bestehenden Werkes auf folgende Vorhaben im Standort Grund­stücke Nr. .x, x, x, KG A D:

-       Abbruch bzw. Neubau des Verwaltungsgebäudes

Das auf Parzelle Nr. x, KG A, bestehende Verwaltungsgebäude soll abgebrochen werden und wird das neue Verwaltungsgebäude nördlich der Haupteinfahrt H errichtet. Im Gebäude sollen sich Büros, Sozialräume, Sanitäranlagen sowie ein Besprechungsraum befinden.

-       Neubau Siloanlage:

Im nordwestlichen Bereich der Betriebsliegenschaft sollen insgesamt 29 Rundsilos aufgestellt werden, welche in Nord-Süd-Ausrichtung in insge­samt vier Zeilen sowie einem Einzelstandort situiert werden. Ein zusätzlicher Silo wird in nördlicher Verlängerung der bestehenden Siloanlage aufgestellt. Südlich der Siloanlage wird die Annahme neu errichtet, die Gossen sowie eine teilweise Unterkellerung für die Fördertechnik umfasst. Im Inneren des An­nahmegebäudes befinden sich maschinelle Einrichtungen zur Reinigung bzw. Förderung des Lagergutes, anschließend an das Annahmegebäude ist eine Steuerwarte bzw. ein Schaltschrankraum vorgesehen. Daran schließen der Trocknungssilo, der Elevatorturm sowie die Staubcontainer an. Im südlichen bzw. westlichen Bereich der Siloanlage wird eine Lärmschutzwand mit einer Höhe von bis zu 9,50 m und einer Länge von 210 m errichtet.

Darin werden die Transportwege neu erschlossen.

Die Betriebsweise bleibt unverändert, die Lagerkapazität wird um etwa 90.000 m³ Getreide erweitert.

Die Betriebszeit erfolgt von 00.00 Uhr bis 24.00 Uhr; die Schiffs- und LKW-Be- und Entladungen erfolgen in der Zeit von 06.00 Uhr bis 22.00 Uhr.

-       Versickerung der Niederschlagswässer.

 

Im Grunde des Ansuchens wurden von der belangten Behörde mündliche Ver­handlungen am 4. September 2014 und 4. Dezember 2014 durchgeführt. Diesen Verhandlungen wurden ASV aus den Fachbereichen Gewerbetechnik, Bau- und Anlagentechnik, Lärmtechnik, Luftreinhaltetechnik, Hydrogeologie und Medizin beigezogen. Ebenfalls teilgenommen an den mündlichen Verhandlungen haben Vertreter des Arbeitsinspektorates Wels und die Vertreterin des wasserwirtschaft­lichen Planungsorgans.

 

5.3. Festzuhalten ist, dass das zur Genehmigung beantragte Vorhaben auch die Versickerung der Niederschlagswässer umfasst, was - auch im Lichte des § 356b GewO 1994 und der damit in Zusammenhang stehenden Frage der wasserrecht­lichen Bewilligungspflicht - eine Beurteilung dahingehend erforderlich macht, ob mit der Abwasserbeseitigung eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser verbunden ist.

Hinsichtlich der Lage des geplanten Vorhabens ist vorweg auszuführen, dass mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 30. Mai 1959,
GZ: Wa-1873/2-1951, Anordnungen zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MG A D auf Grundstück Nr. x, KG A, getroffen wurden.

Diese Anordnungen wurden mit Bescheid des Landeshauptmannes von Ober­österreich vom 20. April 2005, GZ: Wa-301991/56-2005, insofern geändert, als zum Schutz des Brunnens der MG A D, Grundstück Nr. x, KG A, gegen Verunreinigungen und Beeinträchtigungen der Ergiebigkeit ein Schutzgebiet, bestehend aus vier Zonen mit bestimmten Ge- und Verboten, festgesetzt wurde.

Anlagenteile des beabsichtigten Vorhabens befinden sich in unmittelbarer Nach­barschaft bzw. innerhalb der Schutzzonen. So kommt die Lärmschutzwand in Zone IIIa und IIIb zur Ausführung, die Siloanlage und Rasensickermulde gering­fügig in Zone IIIb.

 

Eine Bewilligungspflicht im Sinne des § 32 WRG 1959 setzt eine Einwirkung auf Gewässer voraus, die geeignet ist, deren Beschaffenheit unmittelbar oder mittel­bar zu beeinträchtigen. Die Bewilligungspflicht nach dieser Gesetzesstelle ist demnach immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist (vgl. VwGH 25.11.1999, 98/07/0091, mwN).

 

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgte eine Beurteilung der mit dem beabsichtigten Vorhaben verbundenen Niederschlagswasserbeseitigung unter Be­rücksichtigung der zum Schutz der Wasserversorgungsanlage der MG A D bescheidmäßig festgesetzten Schutzzonen durch einen ASV für Hydrologie.

Im Gutachten wurde ausgeführt, dass Niederschlagswässer aus Verkehrs-, Mani­pulations- und Dachflächen mit Schadstoffen soweit kontaminiert sein können, dass diese ohne Vorreinigung nicht zur Versickerung in das Grundwasser gebracht werden dürfen.

 

Nach der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist damit jeden­falls von einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht für die geplante Versicker­ung und der dazugehörigen Anlagen auszugehen. Da es sich bei der geplanten Niederschlagswasserbeseitigung um eine Maßnahme im Sinne des § 356b Abs. 1 Z 6 GewO 1994 handelt, sind im Betriebsanlagengenehmigungsverfahren die materiellrechtlichen Bewilligungsregelungen des Wasserrechtsgesetzes mitanzu­wenden. 

Eine Bewilligung nach § 32 WRG 1959 darf gemäß § 12 Abs. 1 WRG 1959 nur erteilt werden, wenn durch das Projekt weder öffentliche Interessen beeinträch­tigt noch bestehende Rechte verletzt werden (VwGH 25.3.2004, 2003/07/0131).

Die aus diesem Grund erforderliche und nach den Projektsunterlagen auch vor­gesehene Vorreinigung wurde vom ASV als dem Stand der Technik entsprechend beurteilt.

Der besonderen Situation der Schutzgebietsfestlegung entsprechend wurden vom ASV Auflagen in wasserfachlicher Hinsicht für erforderlich erachtet, um nachteili­ge Auswirkungen auf das Grundwasser hintanzuhalten. Diese Auflagen betreffen sowohl den Grundwasserschutz als auch den Schutz des Brunnens der Wasser­versorgungsanlage samt Schutzgebiet der MG A D., die Grund­wasserbeobachtungsmöglichkeit und die Gefahrenabwehr (etwa bei Austritt von wassergefährdenden Stoffen wie Dieselkraftstoff, Löschwässer, Brandumwand­lungsprozesse etc.) und wurden diese Auflagen im erstinstanzlichen Bescheid auch vorgeschrieben.

 

Soweit die Bf in der Beschwerde dieses Gutachten bemängeln, ist festzuhalten, dass sich die diesbezüglichen Einwendungen ausschließlich auf die Wasserver­sorgungsanlage der MG A D beziehen. Diesbezüglich stehen den Bf jedoch keine subjektiv-öffentlichen Rechte zu.

 

Aus § 12 WRG 1959 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 ergibt sich, dass Inhabern bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959 ein subjektiv-öffentliches Recht darauf zukommt, dass ihre Rechte durch ein zur Bewilligung beantragtes Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Aus der Umschreibung jener Tatsachen, welche die Parteistellung im Sinne des § 102 Abs. 1 WRG 1959 begründen, ergibt sich sohin der Rahmen jener Einwendungen, die von den Parteien mit Erfolg geltend gemacht werden können.

Demnach haben sich Einwendungen auf eine Verletzung jenes Rechtes zu beziehen, aus welchem die Parteistellung abgeleitet wird. Einwendungen müssen zudem spezialisiert sein und die Verletzung konkreter subjektiver Rechte geltend machen. Ein allgemein erhobener Protest reicht ebenso wenig aus wie das Vor­bringen, mit einem Vorhaben nicht einverstanden zu sein. Dem Begriff der Ein­wendung ist die Behauptung einer Rechtsverletzung, in Bezug auf ein bestimmtes Recht, immanent, sodass dem Vorbringen entnommen werden können muss, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behaup­tet wird (vgl. VwGH vom 21. Juni 2007, 2006/07/0015 uva).

 

Eine mögliche Beeinträchtigung der Brunnenanlage einer Gemeinde stellt kein subjektiv-öffentliches Recht dar, dessen Verletzung die Nachbarn geltend machen können; das Recht zur Geltendmachung des Schutzes der Wasserver­sorgung steht ausschließlich der Gemeinde für ihre Einwohner zu.

Mit dem Einwand der Gefährdung der Wasserversorgungsanlage der Gemeinde, vermögen die Bf somit keinen Eingriff in ihre subjektiv-öffentlichen Rechte auf­zuzeigen; die Bf haben diesbezüglich kein Mitspracherecht. Demgemäß liegt auch kein zulässiges Beschwerdevorbringen vor.

Andere Einwendungen, die sich auf die Verletzung eines subjektiven Rechtes in wasserrechtlicher Hinsicht stützen, wurden von den Bf nicht vorgebracht.

 

Unabhängig davon wurde auf Grund der vorliegenden besonderen Situierung des geplanten Vorhabens in unmittelbarer Nähe zum festgelegten Schutzgebiet ein weiterer ASV für Hydrologie dem Beschwerdeverfahren beigezogen, der die geplante Niederschlagswasserbeseitigung fachlich geprüft hat. Dabei befasste sich der ASV zum einen mit dem Umstand, dass sich Teile der Anlage in unmit­telbarer Nähe bzw. unmittelbar in den bescheidmäßig festgelegten Schutzzonen befinden, und zum anderen auch mit der Frage der wasserrechtlichen Bewilli­gungspflicht für die Abwasserbeseitigung und der Beurteilung, ob eine nachteilige Einwirkung auf das Grundwasser mit der Abwasserbeseitigung verbunden ist.

Vom ASV wurde festgestellt, dass mit den geplanten Maßnahmen betreffend Ver­sickerung (mit Ausnahme der Dachwässer) eine mehr als geringfügige Einwir­kung auf das Grundwasser verbunden ist, weshalb zur Hintanhaltung nachteiliger Auswirkungen auf die Beschaffenheit des Grundwassers die Vorschreibung bestimmter Auflagen erforderlich ist.

Im Wesentlichen stimmte der ASV mit der Beurteilung im erstinstanzlichen Ver­fahren überein; als weitere zum Schutz des Grundwassers erforderliche Maß­nahmen wurden vom ASV die Errichtung von zwei weiteren Bodenfiltermulden zur Vorreinigung der zinkbelasteten Niederschlagswässer aus dem Bereich der feuerverzinkten Silos und die Ausdehnung der verpflichtenden regelmäßigen Be­probung der Bodenfilter auf Zinkbelastung gesehen. Weiters wurde vom ASV der Grundwasseruntersuchungsumfang an die relevanten Parameter der Qualitäts­zielverordnung C Grundwasser sowie die Grundwassersondenerrichtung zur Optimierung einer eventuellen Schadstofferfassung angepasst.

Eine Beeinträchtigung öffentlicher Interessen und fremder Rechte, insbesondere Auswirkungen auf bestehende Anlagen zur Trinkwassergewinnung, sind nach dem Gutachten des ASV bei Einhaltung der vorgeschriebenen Auflagen nicht zu erwarten. Auch ist die Überwachung der Bodenfilter und des Grundwassers in einem ausreichenden Maß vorgesehen.

 

5.4. Die Bf wenden sich in der Beschwerde weiters gegen die im erstinstanzlichen Verfahren vorgenommene lärmtechnische Beurteilung, weshalb vom LVwG ein weiteres lärmtechnisches Gutachten eingeholt wurde.

 

Der beigezogene ASV für Lärmtechnik hat seine Beurteilung vom 25. November 2015, welche in der mündlichen Verhandlung am 23. März 2016 ausführlich erörtert wurde, unter Zugrundelegung des schalltechnischen Projek­tes der T S GmbH vom 29. Oktober 2014, des schalltechnischen Prüfberichtes der T S GmbH vom 26. Juni 2014 und des schalltechnischen Prüfberichtes der T S GmbH vom 17. Oktober 2014 erstattet.

Das Projekt und die Prüfberichte wurden vom ASV fachlich geprüft und deren Plausibilität und Schlüssigkeit festgestellt.

Das schalltechnische Projekt beinhaltet zum einen die maßgebliche Bestands­situation - dokumentiert durch die in der Zeit vom 10. Juni 2014, 09:00 Uhr, bis 11. Juni 2014, 09:00 Uhr und 9. Oktober 2014, 18:00 Uhr bis 10. Oktober 2014, 09:00 Uhr, vorgenommenen Messungen -, Messungen der zu erwartenden Schallemissionen und Rechnungen über die zu erwartenden betriebsbedingten Lärmimmissionen. Diese Erhebungen erfolgten unter Anwendung der fachtechni­schen Richtlinien. Die für die Ermittlung der örtlichen Bestandssituation gewähl­ten Messpunkte sind nach den Feststellungen des ASV repräsentativ und stellen auch relevante Messpunkte dar.

In diesem Zusammenhang wird festgehalten, dass nach der Judikatur des VwGH keine Bedenken bestehen, wenn im Gutachten lediglich von einem Punkt der Nachbarschaft die Umgebungsgeräuschsituation gemessen, im Übrigen aber der Beurteilungspegel der zu erwartenden Betriebsgeräusche an anderen Punkten im Wege der Berechnung ermittelt wurde (VwGH 9.9.1998, 98/04/0090).

Im schalltechnischen Projekt und in der Beurteilung durch den ASV, wurden sämtliche in Betracht kommenden Schallemissionsquellen berücksichtigt; Bedacht genommen wurde auch auf die unterschiedlichen Betriebszustände, nämlich Normalbetrieb und Erntebetrieb.

Bei der Beurteilung der zu erwartenden Schallimmissionen bei den beschwerde­führenden Nachbarn, wurde von den Liegenschaften der Bf T E sowie A und R L ausgegangen.

Die übrigen Bf liegen in einer wesentlich weiteren Entfernung vom beabsichtigten Vorhaben und sind demgemäß geringere Auswirkungen als bei den nähergele­genen zu erwarten.

Bei den Berechnungen der Immissionen wurden nicht nur die Schallemissionen, sondern auch Einsatzdauer und Einsatzzeit berücksichtigt. Ebenso wurden sowohl die örtlichen Geländeverhältnisse als auch Bauteile und Bauwerke in höhen­mäßiger Ausdehnung und damit Abschirmeffekte und Reflexionseffekte betrach­tet.

Nach dem Gutachten wurden die Rechenpunkte fachgerecht gewählt und stellen diese auch die am ungünstigsten gelegenen Nachbarbereiche dar. Entgegen dem Vorbringen der Bf wurde auf der Liegenschaft E nicht nur das Obergeschoß des Wohnhauses, sondern auch der Garten in die Prognoserechnungen einbezogen.

 

Zutreffend bringen die Bf vor, dass in den schalltechnischen Projekten eine Trennung der Schallquellen nach Dauergeräuschen und variablen Geräuschen nicht vorgenommen wurde.

Im Gutachten vom 25. November 2015 wurde vom lärmtechnischen ASV hierzu Stellung genommen und nachvollziehbar dargelegt, dass aus den vorliegenden Daten über die Bestandssituation, die sehr wohl zwischen Dauergeräuschen und variablen Geräuschen unterscheidet, in Verbindung mit der Prognosesituation gesicherte Rückschlüsse auf die Höhe der Dauergeräusche möglich sind (siehe hierzu unter 4.1.1.). Der von den Bf der mündlichen Verhandlung beigezogene Privatsachverständige hat diesen Ausführungen nichts entgegengesetzt.

 

Demnach liegen nach der Erweiterung der Betriebsanlage die Dauergeräusche in der Nacht bei Normalbetrieb zwischen 27 und 35 dB, beim Erntebetrieb zwischen 42 und 45 dB. Dieselbe Situation ist auch für den Tag- und Abendzeitraum gege­ben. Im Vergleich zur Bestandssituation ist davon auszugehen, dass beim Normalbetrieb eine Verbesserung hinsichtlich der Dauergeräusche eintritt, beim Erntebetrieb von einer leichten Steigerung, auszugehen ist. Allerdings wirken im Erntebetrieb auch die variablen Geräusche des Werksverkehrs, weshalb nach den Ausführungen des ASV die Gesamtsituation nur im Zehntel-dB-Bereich erhöht wird; aus schalltechnischer Sicht ist eine solche Erhöhung als irrelevant zu bewerten.

 

Von den Bf wurde in der Stellungnahme vom 5. Jänner 2016 eingewendet, dass im Rechenpunkt RP2a von einem Beurteilungspegel = 48 dB - hergeleitet aus drei genannten Schallquellen - auszugehen ist; näher begründet wurde dieser Einwand nicht.

Mit diesem Vorbringen hat sich der ASV in der mündlichen Verhandlung ausei­nandergesetzt. Zur näheren Überprüfung der Schallimmissionsanteile der von den Bf bezeichneten Schallquellen wurden vom ASV die einzelnen Berechnungs­protokolle eingesehen. Daraus wurden die durch die Ausbreitungsbedingungen maßgeblichen Abschirmeffekte und somit Schallabminderungen gegenüber der direkten Schallausbreitung erkennbar; die Plausibilität der Rechenergebnisse wurde nach dem Gutachten nicht in Frage gestellt. Vom beigezogenen Privat­sachverständigen der Bf wurden hierzu nichts weiter ausgeführt.

 

Was den Einwand der Bf hinsichtlich Tonhaltigkeit der Schallemissionen (wie Quietschtöne beim Fördersystem) angeht, ist festzustellen, dass nach den Projektsunterlagen alle Anlagengeräusche durch Gebläse und Antriebe – damit auch Fördersysteme – keine Tonkomponenten ausweisen dürfen.

Dementsprechend wurde eine ergänzende Auflage zur Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit der schalltechnischen Vorgaben vorgeschrieben.

 

Von den Bf wird vorgebracht, am Grundstück E würde durch vom Betrieb ver­ursachte Dauergeräusche der ortsübliche Basispegel überschritten werden; von den Bf wird dabei ein abendlicher Basispegel von 38 dB und ein nächtlicher Basispegel von 32 dB angeführt.

Vom ASV wurde in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass die Herleitung dieser Werte durch den Privatsachverständigen nicht fachgerecht erfolgte (siehe hierzu unter 4.1.4.1.).

Zudem ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall Verfahrensgegenstand die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage darstellt, was bedeutet, dass der Ist-Situation auch die bereits genehmigte Betriebsanlage (mit bereits vorhanden­en Dauergeräuschen) zuzurechnen ist. Zu prüfen ist sohin, ob durch die geplan­ten Änderungen der Betriebsanlage eine Änderung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse vorliegt und wie sich gegebenenfalls diese Änderung auf die Nach­barn auswirkt.

 

Nach dem vorliegenden Gutachten des ASV wird die bestehende Lärm-Ist-Situa­tion durch das beantragte Vorhaben sowohl im Normalbetrieb als auch im Ernte­betrieb für die beschwerdeführenden Nachbarn lediglich im Zehntel-dB-Bereich erhöht; eine solche Erhöhung liegt im Toleranzbereich der Mess- und Rechen­ungenauigkeit und ist aus schalltechnischer Sicht als irrelevant zu bewerten.

 

Dieses Gutachten ist, insbesondere in Zusammenhang mit den in der mündlichen Verhandlung vorgenommenen Erläuterungen und Ergänzungen, für die erken­nende Richterin schlüssig und widerspruchsfrei; insbesondere ist der ASV auf die Darlegungen der Bf und des Privatsachverständigen eingegangen und wurden die Vorhalte auf fachlicher Ebene entkräftet. Vom ASV wurde nachvollziehbar erklärt, weshalb die Beurteilung des Privatsachverständigen aus fachlicher Sicht unrichtig ist bzw. von falschen Grundlagen ausgeht. Weder das Vorbringen der Bf noch die Ausführungen des Privatsachverständigen konnten die lärmtechnische Beurtei­lung des ASV erschüttern, weshalb dieses Gutachten der Entscheidung zu Grunde zu legen war.

 

Unabhängig davon, dass eine Veränderung der bestehenden Lärmsituation durch das beabsichtigte Vorhaben für die Bf nicht zu erwarten ist, wurde ein medizini­sches Gutachten eingeholt. Darin kommt der medizinische ASV zum Schluss, dass mit dem Vorhaben für die beschwerdeführenden Nachbarn keine gesund­heitlich nachteiligen Auswirkungen verbunden sind.

 

5.5. Das Beschwerdevorbringen bezieht sich auch auf befürchtete unzumutbare Belästigungen und Gesundheitsgefährdungen durch Immissionen an Luftschad­stoffen, die mit der geplanten Erweiterung in Verbindung stehen.

Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde betreffend Immissionen von Luft­schadstoffen ein luftreinhaltetechnisches Gutachten eingeholt, in dem sich der beigezogene ASV mit den zu erwartenden Immissionen auseinandergesetzt hat. Grundlage für diese Beurteilung war das von der Kw vorgelegte luftreinhalte­technische Projekt vom 18. November 2014, durch die T S GmbH.

Als Maßstab der Beurteilung wurde das Immissionsschutzgesetz-Luft (IG-L) herangezogen.

Zur Bestimmung der Vorbelastung und der Meteorologie wurden die Messwerte der in unmittelbarer Nähe befindlichen Landesmessstationen A x und A x sowie Messstation x (Meteorologie) herangezogen; diese Messstationen befinden sich in unmittelbarer Nähe zum projektierten Gebiet. Nach dem erstinstanzlichen Gutachten wurden sämtliche Emissionsquellen und die damit in Zusammenhang stehenden relevanten Luftschadstoffe, wie Staub (PM2,5 und PM10) sowie Stickstoffdioxid (NO2) beurteilt.

Hinsichtlich dieser Schadstoffimmissionen wurde zur fachlichen Beurteilung der Leitfaden UVP und IG-L, veröffentlicht vom Umweltbundesamt, herangezogen. Darin werden Schwellenwerte definiert, unter denen die Auswirkungen eines Vor­habens als nicht relevant betrachtet werden oder deren Auswirkungen innerhalb des Unsicherheitsbereiches von Modellrechnungen oder Messungen liegen. Als irrelevante Zusatzbelastung wird darin 3 % des jeweiligen IG-L-Grenzwertes festgelegt, in Gebieten, wo bereits IG-L-Grenzwertüberschreitungen festgestellt wurden, sogenannte belastete Gebiete, wird als irrelevante Zusatzbelastung 1 % des jeweiligen IG-L-Grenzwertes gesehen. Die Berechnung der Immissionskon­zentrationen wurde anhand des Lagrange`schen Partikelmodells GRAL in der Version 13.11 durchgeführt und dabei der Einfluss der Meteorologie und die Lage der Emissionsquellen berücksichtigt.

Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene ASV hat dargelegt, dass im gegen­ständlichen Fall die Berücksichtigung der Topographie nicht erforderlich war, da im Planungs- und Betrachtungsraum durchwegs ebenes Gelände vorherrscht und die geringfügigen Geländemodifikationen keine nachweisbaren Auswirkungen auf das Berechnungsergebnis haben.

Wie zu Recht von den Bf vorgebracht, wurde die D samt Rampen nicht als Bebauung im Projekt berücksichtigt, was aber insofern keine wesentliche Auswirkung auf das Rechenergebnis hat, als eine Bebauung als Ausbrei­tungshindernis nur dann relevant ist, wenn sie sich in der Nähe eines Emittenten oder eines Immissionspunktes befindet. Vorliegend ist - wenn überhaupt - eine theoretische Auswirkung nur auf den RP 12 denkbar; dieser liegt von den Emissionsquellen mehr als 500 m entfernt. Ausgehend von dieser Entfernung ist mit keinen Zusatzbelastungen zu rechnen, sodass auch eine geringfügige Beein­flussung keine Auswirkungen hätte.

Sämtliche Gebäude in der Nähe des Emittenten und in der Nähe der Immissions­punkte, die eine Beeinflussung bewirken könnten, wurden sehr wohl berück­sichtigt.

 

Soweit die Bf in der Beschwerde vorbringen, im gegenständlichen Fall sei der Down-Wash-Effekt nicht berücksichtigt worden, ist hierzu auszuführen, dass vom ASV im Beschwerdeverfahren vorerst erklärt wurde, was generell unter
Down-Wash-Effekt zu verstehen ist, nämlich ein äußerst selten zu beobachtendes Ereignis, wonach der Rauch unmittelbar entlang eines Schlotes nach unten ge­drückt wird, was zwangsläufig zu hohen, bodennahen Immissionskonzentrationen in unmittelbarer Nähe des Schornsteins führt. Dieses Ereignis könne sich mess­bar nur auf den Tagesmittelwert bei der Komponente Feinstaub (PM10 und PM2,5) auswirken. Gegenständlich ist dieses Ereignis auszuschließen, da die Ausblasung der Abluftströme aus den Filteranlagen mit außergewöhnlich hohen Geschwindig­keiten von 17-20 m/s erfolgt, wodurch diese eine große nach oben gerichtete Stabilität erhalten.

 

Zu Recht wurde von den Bf eingewendet, dass mittlerweile ein Immissionsbe­rechnungsmodell in einer weiterführenden Version, nämlich Version GRAL 14.8, vorliegt. Allerdings war dieses Modell zum Zeitpunkt der Erstellung des lufttech­nischen Projektes noch nicht veröffentlicht.

Ungeachtet dessen wurde vom ASV für Luftreinhaltetechnik (unter Beiziehung des Programmentwicklers) eine Gegenüberstellung der Evaluierungsergebnisse für maximale und durchschnittliche Konzentrationen der Modellversionen 13.3 und 14.8 vorgenommen. Demnach ist bei Verwendung der Version 14.8 von einer eher niedrigeren Immissionskonzentration auszugehen, und selbst bei Annahme eines worst-case-Szenarios wird der Irrelevanz-Schwellenwert von 3 % nicht überschritten.

 

Im Ergebnis wurde vom ASV festgestellt, dass auch bei Heranziehung der ungünstigsten Situation bei keiner Schadstoffkomponente der Wert von 3 % betreffend die im IG-L festgehaltenen Grenzwerte bei den Bf überschritten wird. Demnach liegt die durch das gegenständliche Vorhaben zu erwartende Zusatz­belastung an Schadstoffen im irrelevanten Bereich.

 

Ausgehend von dieser Beurteilung wurde vom medizinischen ASV ausgeführt, dass gegenständlich mit keinerlei nachteiligen gesundheitlichen Auswirkungen durch Luftschadstoffe für die Bf zu rechnen ist.

 

Zutreffend wird von den Bf die Unbestimmtheit der Auflagenpunkte 68 und 70 eingewendet; dementsprechend erfolgte eine Konkretisierung dieser Auflagen­punkte.

 

5.6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine Bedenken bestehen, die im Beschwerdeverfahren eingeholten Gutachten der Entscheidung zugrunde zu legen. Die beigezogenen ASV verfügen aufgrund ihrer Ausbildung und beruflichen Erfahrung zweifelsfrei über jene Fachkunde, die ihnen eine Beurteilung des Pro­jektes, im Hinblick auf die zu erwartenden Immissionen und Auswirkungen auf die Bf, ermöglicht. In der mündlichen Verhandlung sind die ASV ausführlich auf die Vorbringen der Bf eingegangen; für das LVwG bestehen keinerlei Zweifel an der Richtigkeit und Schlüssigkeit der Gutachten. Die Vorbringen der Bf und des Privatsachverständigen waren nicht geeignet, die Gutachten der Amtssach­verständigen zu entkräften.

 

5.7. Soweit die Bf vorbringen, ihre subjektiv-öffentlichen Rechte würden auch verletzt werden, wenn in jene der Familie G W (die die Beschwerde zurückgezogen haben) unzulässig eingegriffen werde, ist dem entgegenzuhalten, dass nach der Judikatur des VwGH das Verwaltungsgericht nur befugt ist, im Rahmen der jeweiligen beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechte eine Prüfung des angefochtenen Bescheides vorzunehmen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ro 2015/03/0032).

Zudem ist darauf zu verweisen, dass den Nachbarn die Wahrnehmung anderer als eigener subjektiv-öffentlicher Rechte nicht zusteht.

 

5.8. Abschließend ist auszuführen, dass der Beschwerde der Bf insofern Folge zu geben war, als in schalltechnischer Hinsicht die zusätzliche Auflage der Vorlage eines Berichtes über die Einhaltung der schalltechnischen Projektsvorgaben vorzu­schreiben war, sowie die Auflagepunkte 68 und 70 des angefochtenen Bescheides (nunmehr Auflagepunkte 48 und 50) zu konkretisieren waren. Im Übrigen war der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, dass im Grunde des § 356b GewO 1994 die gewerbebehördliche Genehmigung für das beantragte Vorhaben, das auch die Versickerung der Niederschlagswässer umfasst, unter Mit­anwendung der wasserrechtlichen Bestimmungen zu erteilen, sowie zur besseren Lesbarkeit eine Neuordnung der Spruchabschnitte 3 bis 5 vorzunehmen war.

 

 

Zu II.:

Die von der Kw zu tragende Kommissionsgebühr für die Durchführung der münd­lichen Verhandlung ergibt sich aus der genannten Gesetzes- bzw. Verordnungs­bestimmung. Das LVwG erachtete zur Erörterung der Sachlage, insbesondere der fachlichen Beurteilung durch die Amtssachverständigen, eine mündliche Verhand­lung für erforderlich, welche am 23. März 2016 durchgeführt wurde. An dieser Verhandlung haben 6 Amtsorgane (Richterin, Schriftführerin, 4 Amtssachverstän­dige) von 09:30 Uhr bis 14:35 Uhr teilgenommen (siehe Niederschrift vom 23. März 2016, LVwG-850402) woraus sich gemäß § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 der Betrag von 1346,40 Euro errechnet.

 

 

Zu III.:

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier