LVwG-550566/20/SE - 550567/2

Linz, 19.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin
Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von A E R und W R, beide x, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, x, G, vom 29. Mai 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 27. April 2015,
GZ: N10-45-2-2011-Gm, wegen Abweisung des Antrages auf naturschutz­rechtliche Feststellung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass

 

der Antrag von Frau A E und Herrn W R, beide x, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, x, G, vom 30. Oktober 2014 auf naturschutz­behördliche Bewilligung folgender, auf dem Grundstück Nr. x, KG O, MG ST, befindlichen Bauten:

a)  Hüttenbauwerk nordöstlich der Fischerhütte im Ausmaß von
2,53 m x 2,13 m

b)  Hüttengebäude östlich der Fischerhütte im Ausmaß von
6,25 m x 3,1 m

c)   eine Flugdachkonstruktion

d)  Sitzgarnitur im Bereich der Zufahrt zur Fischerhütte

e)  Fischerhütte

 

hinsichtlich a) bis d) gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG als unzulässig zurückgewiesen sowie

 

hinsichtlich e) gemäß § 10 Abs. 2 Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 als unbegründet abgewiesen wird.

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land (kurz: belangte Behörde) vom 27. April 2015, GZ: N10-45-2-2011-Gm, wurde das Ansuchen (eingelangt am 3. November 2014) von Frau A E R und Herrn W R, beide x, W, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. J K, x, G (kurz: Beschwerdeführer), vom 30. Oktober 2015 auf naturschutzrechtliche Bewilligung folgender Bauten und Maßnahmen, die sich auf dem Grundstück Nr. x, O, MG ST, befinden, abgewie­sen:

 

a)   Hüttenbauwerk nordöstlich der Fischerhütte im Ausmaß von 2,53 m x 2,13 m

b)   Hüttengebäude östlich der Fischerhütte im Ausmaß von 6,25 m x 3,1 m

c)   eine Flugdachkonstruktion

d)   Sitzgarnitur im Bereich der Zufahrt zur Fischerhütte

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gegen­ständliche, bereits verwirklichte, Vorhaben betreffend a) bis d) einen maßgeben­den Eingriff ins Landschaftsbild und in den Naturhaushalt darstelle und somit dem öffentlichen Interesse am Natur- und Landschaftsschutz zuwiderlaufe. Öffentliche oder private Interessen der Beschwerdeführer am beantragten Vor­haben seien nicht vorgebracht worden.

 

Hinsichtlich des Gebäudes „e) Fischerhütte“ wurde festgestellt, dass es sich um einen rechtmäßigen Altbestand handle, deren Vergrößerung kein maßgeblicher Eingriff ins Landschaftsbild sei, weshalb dafür eine naturschutzbehördliche Bewil­ligung nicht erforderlich sei. Die Beschwerdeführer wurden darauf hingewiesen, dass ihr Ansuchen betreffend Fischerhütte zurückzuweisen sei, wenn sie dieses nicht zurückziehen.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid haben die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 29. Mai 2015 Beschwerde erhoben. Darin führen sie zusammenfassend aus, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durch­zuführen. Sie stütze ihre Entscheidung auf Ergebnisse einer mündlichen Verhand­lung vom 28. Juli 2011. Seither habe sich auf dem gegenständlichen und auch auf dem Nachbargrundstück einiges verändert. Die belangte Behörde hätte fest­stellen müssen, dass keine Eingriffe in das Landschaftsbild vorliegen würden, weil die Bauten im bereits bestehenden Umfeld „untergehen“ würden. Es handle sich um ein einheitliches ruhiges Landschaftsbild. Dies sei im Zuge der Bewilli­gung der Bauten am Nachbargrundstück Nr. x offensichtlich so festgestellt worden. Insbesondere die Ausübung des Eigentumsrechtes und des Fischerei­rechtes der Beschwerdeführer rechtfertige ein privates Interesse. Das öffentliche Interesse am Natur- und Landschaftsschutz würde nicht überwiegen.

 

I. 3. Der Verfahrensakt ist gemeinsam mit der Beschwerde am 6. Juli 2015 beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt.

 

I. 4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat ein Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz eingeholt. In diesem Gut­achten vom 15. Jänner 2016 wird auszugsweise Folgendes ausgeführt:

 

Befund und Gutachten

 

Für die beantragten Maßnahmen wurde im Rahmen eines Entfernungsverfahrens eine gutachtliche Beurteilung mit Wirkung vom 24.04.2014 bereits abgegeben. Diese fachliche Beurteilung kann für den gegenständlichen Feststellungsantrag vollinhaltlich herangezogen werden. Gravierende Veränderungen im Landschafts­bild haben sich - im Vergleich zur damaligen Beurteilung - nicht ergeben. Im Ver­gleich zur damaligen Beurteilung sind folgende Änderungen im Umfeld erkenn­bar:

 

-        Zwischen den bestehenden Gebäuden im Westen und der größeren Fisch­teichanlage im Osten wurde auf dem Grundstück Nr. x, KG. O eine weitere (3.) Teichanlage (siehe Anhang 1, Bild 3 und 4) errichtet. Diese Teichanlage weist entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 23.12.2014, N10-75-2014 eine Fläche von etwa 44 m2 auf.

-        Beim südlichen Teich wurde an der Südseite eine Stützmauer mit Granitstein­blöcken (siehe Anhang 1, Bild 5 und 9) geschaffen. Diese Trockenstein­schlichtung weist entsprechend dem Feststellungsbescheid vom 23.12.2014, N10-75-2014 eine Länge von etwa 20 m auf. Die Höhe wird mit etwa 2 m geschätzt.

 

Wie sich aus der nachstehenden Fotodokumentation ableiten lässt, wird die ur­sprünglich vorhandene Fischerhütte durch die Zubaumaßnahmen deutlich vergrö­ßert und wird somit durch diese Zubauten eine deutlich dominantere Erscheinung im Landschaftsbild geschaffen und damit eine wesentliche Verstärkung der Ein­griffswirkung in das Landschaftsbild bewirkt.

 

Im Sinne der Aktenlage kann davon ausgegangen werden, dass die ursprüngliche Fischerhütte im Ausmaß von 6 x 5 m als ‚bewilligungsfreier Altbestand‘ anzuse­hen ist. Eine darauffolgende, geringfügige Vergrößerung auf insgesamt ca. 7,28 x 5,15 m wurde als ‚kein Eingriff in das Landschaftsbild‘ beurteilt.

 

Die nunmehr beantragten - und in der Natur bereits vorhandenen Maßnahmen - bewirken jedoch eine deutliche Vergrößerung der Baumasse und Verdichtung der baulichen Strukturen in diesem Umfeld und gleichzeitig auch eine Verschiebung der Charakteristik in Richtung Freizeitnutzung. Geht man bei der ‚Fischerhütte‘ von einer bebauten Fläche von 37,33 m2 aus, so beträgt die überbaute bzw. bebaute Fläche der Hütten und Flugdach 58,22 m2. Insgesamt ergibt sich eine bebaute Fläche von ca. 95 m2 und somit eine Anhebung der bebauten Fläche auf mehr als 250%.

 

Die fachliche Beurteilung vom 24. April 2014 bleibt daher vollinhaltlich aufrecht und wird durch die beantragten Maßnahmen ein maßgeblicher Eingriff in das Landschaftsbild und Eingriff in den Naturhaushalt (Bodenversiegelung) bewirkt, welche fachlich nicht vertreten werden können.“

 

Im Gutachten vom 24. April 2014 wird im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

 

„Das gegenständliche Grundstück ist zum Teil als landwirtschaftlich genutztes Grünland und zum Teil als Grünland-Wald ausgewiesen. Die betroffenen Gebäude und baulichen Anlagen liegen dabei auf dem Grundstücksteil mit der Flächenwid­mung Grünland-Wald. Auf dem angrenzenden Grundstück Nr. x besteht ein Wohngebäude, das aus naturschutzrechtlicher Sicht als bewilligungsfreier Altbe­stand anzusehen ist (1972 baubehördlich bewilligt). Ein weiteres Holzgebäude (5,55 m x 3,45 m) nahe am W sowie eine bestehende Terrassenüberdachung (2 m x 3,33 m) sind konsenslos und daher bei der fachlichen Beurteilung nicht zu berücksichtigen.

 

Am gegenständlichen Grundstück Nr. x besteht ein Hüttenverbund, bestehend aus der Fischerhütte (7,28 m x 5,15 m), Werkzeughütte (2,53 m x 2,13 m), Holzgebäude mit Pultdach (6,25 m x 3,10 m) und Flugdach (9,13 m x 3,37 m), wobei die Fischerhütte baurechtlich im Ausmaß von 6 m x 5 m bewilligt und aufgrund des Errichtungszeitpunktes als bewilligungsfreier Altbestand anzusehen ist.

 

Im betroffenen Umgebungsbereich handelt es sich um eine landwirtschaftlich genutzte Kulturlandschaft im hügeligen Alpenvorland, welche überwiegend durch die Grünlandbewirtschaftung (zum Teil mit Ackerflächen) geprägt ist. Naturnahe Gliederungen dieses Landschaftsausschnittes sind vor allem durch die Bäche (A und W) mit den überwiegend standortgerechten Uferbegleitgehölzen gegeben, welche den gesamten Umgebungsraum landschaftlich deutlich aufwerten. Diese Elemente geben diesem Umgebungsraum das dominante Gepräge. Unter Berück­sichtigung der rechtmäßig bestehenden Bauten handelt es sich vor allem auf­grund der natürlichen Ausformung des W (mit Ausnahme der Verrohrungsstrecke von etwa 20 m östlich vom öffentlichen Gut) mit überwiegend standortgerechtem Uferbegleitgehölz durchwegs um einen sensiblen, naturnahen Umgebungsraum, welcher aus großräumiger Betrachtung noch von den naturnahen Elementen dominiert wird. Im Widerspruch dazu stehen vor allem bauliche Strukturen, wie Gebäude, welche aufgrund ihrer starren geometrischen Formen, dreidimensio­nalen Wirkung und Höhenentwicklung ebenso wie die Einfriedungen aufgrund der flächenhaften Wirkung mit Regelgeometrie einen harten Kontrast zu den natür­lichen Ausformungen des Umgebungsbereiches bilden. Aufgrund dieser Kontrast­wirkung ist bei den Gebäuden aber auch bei den Einfriedungen (Zäunen) jeden­falls von einer prägenden Veränderung des Umgebungsraumes und damit von einem maßgeblichen Eingriff in das Landschaftsbild auszugehen.

Selbst unter der Betrachtung, dass einzelne Gebäude bzw. Gebäudeteile als rechtmäßiger Bestand zu berücksichtigen sind, kommt es dennoch zu einer deutlichen Verstärkung der Eingriffswirkung, da die bebaute oder überbaute Fläche von ursprünglich 30 auf mehr als 90 m² angehoben und somit in etwa verdreifacht wurde. Es kann nicht mehr von einer geringfügigen Vergrößerung bzw. Veränderung von untergeordneter Bedeutung ausgegangen werden.

Im unmittelbaren Nahbereich um die Fischerhütte wurden zusätzlich Traufen­pflaster und Vorplatzflächen mit Waschbetonplatten ausgeführt und damit wei­tere versiegelte Flächen im Ausmaß von etwa 66 geschaffen. Insgesamt wurden somit zumindest 150 Grundstücksfläche auf dem Grundstück Nr. x zur Gänze versiegelt, wodurch auch ein Eingriff in den Naturhaushalt vorliegt. Weitere Eingriffe bestehen durch die Zufahrts- und PKW-Abstellflächen, welche in beschotterter Form vorhanden sind.

Ein weiterer deutlicher Unterschied zu den umgebenden Strukturen wurde durch die Terrassierung der Grundstücksflächen bewirkt, welche aufgrund der Fisch­teiche erforderlich wurde und mit begrünten Böschungen besteht. Diese Grün­flächen werden als Rasenflächen gepflegt und dadurch die landwirtschaftliche Kulturlandschaft schleichend Richtung ziergärtnerische Gestaltung verschoben. Es wird eher die Charakteristik der Erholungsnutzung als die landwirtschaftliche Nutzung im Landschaftsbild vermittelt. Die ursprünglich naturnahe Kulturland­schaft wird immer mehr Richtung naturferner Kulturlandschaft umgestaltet.

Der gegenständlich beschriebene Hüttenverbund ist nicht nur aus dem unmittel­baren Nahbereich, sondern selbst aus größerer Entfernung noch mit freiem Auge erkennbar. Bei voller Belaubung wird sich die Fernwirksamkeit abschwächen und in der vegetationsfreien Zeit deutlich verstärken.“

 

I. 5. Die Beschwerdeführer haben mit Eingabe vom 11. Februar 2016 im Rahmen der Wahrung des Parteiengehörs zum Gutachten des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz vom 15. Jänner 2016 Stellung bezogen und im Wesentlichen ausgeführt, dass das Gutachten einer Ergänzung bedürfe, da nicht nur das Grundstück der Beschwerdeführer, sondern auch das Landschaftsbild der Umgebung einzubeziehen wäre. Auf dem Nachbargrundstück Nr. x, KG O, sei die Baubewilligung für die Erweiterung des bestehenden Wochenendhauses, die Errichtung einer Werkzeug-/Gerätehütte, Errichtung eines Carports sowie Errich­tung eines überdachten Sitzplatzes erteilt worden. Der Sachverständige solle darlegen, warum die baulichen Maßnahmen der Beschwerdeführer ein Eingriff in das Landschaftsbild und in den Naturhaushalt sein sollen und die baulichen Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück diese Beeinträchtigung nicht nach sich ziehen. Es wurde eine Gutachtensergänzung beantragt.

 

I. 6. Die belangte Behörde äußerte sich zum Gutachten vom 15. Jänner 2016 nicht.

 

I. 7. Mit Schreiben vom 7. März 2016 wurden die Beschwerdeführer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgefordert, die gemäß § 38 Abs. 3b Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz 2001 vorgeschriebene Bestätigung der Gemeinde zum Nachweis, dass das Vorhaben mit dem rechtswirksamen Flächen­widmungsplan übereinstimmt, noch vorzulegen. Für die Vorlage wurde eine Frist von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens gewährt und ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist der Antrag der Beschwerdeführer zurückgewiesen wird.

 

I. 8. In der Folge ersuchten die Beschwerdeführer um Fristverlängerung für die Vorlage, welche auch bis zum 5. April 2016 gewährt wurde. Mit Schriftsatz vom 25. März 2016, eingelangt am 30. März 2016, legten die Beschwerdeführer ein Schreiben der MG ST mit folgendem Inhalt vor:

 

„[...]

Sehr geehrter Herr Dr. K!

 

Bezugnehmend auf Ihr Schreiben vom 11.03.2016 wird mitgeteilt, dass die mit Bescheid vom 11.02.1971 genehmigte Fischerhütte dem rechtskräftigen Flächen­widmungsplan entspricht.

 

Die weiteren angeführten Bauwerke (Punkt 1 bis 4) stimmen nicht mit dem hs. Flächenwidmungsplan überein.

 

Mit freundlichen Grüßen

xxx

[...]“

 

 

II. Der unter I. dargelegte Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vor­gelegten Akt der belangten Behörde, dem eingeholten Gutachten sowie den wei­teren eingeholten Stellungnahmen. Da der entscheidungswesentliche Sachverhalt bereits nach der Aktenlage hinreichend geklärt war, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat über die Beschwerde erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 35/2014, lauten:

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche:

[...]

2.    für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind;

[...]

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff      

1.    in das Landschaftsbild und

2.    im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffentliche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Natur­haushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Aus­genommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumord­nungsgesetz 1994) vorhanden ist.

[...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 38

Form der Anträge

 

(1) Eine Bewilligung oder eine bescheidmäßige Feststellung ist bei der Behörde schriftlich zu beantragen.

[...]

(3b) Bei Anträgen auf Bewilligung gemäß § 14, bescheidmäßigen Feststellungen gemäß §§ 9 und 10 oder Anzeigen gemäß § 6 hat die Antragstellerin bzw. der Antragsteller oder die bzw. der Anzeigende die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan durch Vorlage einer entspre­chenden Bestätigung der Gemeinde nachzuweisen, sofern das beantragte Vorha­ben nicht im Bereich einer Fachplanungskompetenz des Bundes oder des Landes durchgeführt werden soll.

[...]

(5) Die Naturschutzbehörde kann von einzelnen in den Abs. 1 bis 3b genannten Angaben und Unterlagen absehen, wenn diese für die Beurteilung des Vorhabens unerheblich sind; sie kann die Vorlage weiterer Unterlagen sowie die Beistellung sonstiger Behelfe verlangen, soweit dies für die Beurteilung des Vorhabens und die Darlegung der Interessen an der Verwirklichung des Vorhabens erforderlich ist.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landes­regierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 in der Fassung LGBl. Nr. 4/1987 (in der Folge kurz: Flüsse- und Bäche-VO), lauten:

 

„§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der An­lage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden.

[...]

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

5.14. xbach

[...]“

 

Ferner lautet die maßgebliche Bestimmung des Allgemeinen Verwaltungsver­fahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung:

 

 

Anbringen

 

§ 13. [...]

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückwei­sung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[...]“

 

III. 2. Die Beschwerdeführer haben mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2014 (eingelangt am 3. November 2014) bei der belangten Behörde einen Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung für näher beschriebene Bauten auf dem Grund­stück Nr. x, KG O, MG ST, gestellt.

 

§ 38 Oö. NSchG 2001 regelt die Form der Anträge. Gemäß § 38 Abs. 3b leg. cit. hat der Antragsteller bzw. die Antragstellerin bei Anträgen auf bescheidmäßige Feststellungen gemäß § 10 leg. cit. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung der Gemeinde nachzuweisen. Diese Bestätigung liegt dem Antrag vom 30. Oktober 2014 nicht bei. Die Beschwerdeführer wurden daher unter Hin­weis auf § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Nachweis binnen einer Frist von zwei Wochen nachzubringen. Nach gewährter Fristverlängerung wurde ein Schreiben der MG ST vom 21. März 2016 fristgerecht vorgelegt. In diesem Schreiben wird nachgewiesen, dass die Fischerhütte dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan entspricht, die weiteren Bauten jedoch nicht mit dem Flächenwidmungsplan übereinstimmen.

 

Die Beschwerdeführer erbrachten somit den Nachweis, dass eben die geforderte Übereinstimmung des Vorhabens mit dem rechtswirksamen Flächenwidmungs­plan hinsichtlich dem Hüttenbauwerk nordöstlich der Fischerhütte im Ausmaß von 2,53 m x 2,13 m, dem Hüttengebäude östlich der Fischerhütte im Ausmaß von 6,25 m x 3,1 m, einer Flugdachkonstruktion und einer Sitzgarnitur im Bereich der Zufahrt zur Fischerhütte nicht gegeben ist.

 

Werden gesetzlich vorgeschriebene Anforderungen an einen Antrag nicht erfüllt, liegt ein Formgebrechen vor. Den Beschwerdeführern wurde nachweislich die Verbesserung dieses Formgebrechens aufgetragen. Da der Mangel nicht behoben wurde, war der Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich der oben angeführten Bauten zurückzuweisen.

 

Die Fischerhütte ist ein rechtmäßiger Altbestand und deren Vergrößerung ist nur eine geringfügige Veränderung, die keiner naturschutzrechtlichen Feststellung gemäß § 10 Oö. NSchG 2001 bedarf. Der Antrag betreffend diese Fischerhütte war daher als unbegründet abzuweisen.

 

Abschließend wird noch angemerkt, dass zwar gemäß § 38 Abs. 5 Oö. NSchG 2001 die Naturschutzbehörde u. a. von in Abs. 3b leg. cit. genannten Angaben und Unterlagen absehen kann, wenn diese für die Beurteilung des Vor­habens unerheblich sind. Da es sich aber im gegenständlichen Fall um die (nach­trägliche) Feststellung von Bauten im Grünland handelt, ist der Nachweis gemäß Abs. 3b leg. cit. für die Beurteilung des Vorhabens nicht unerheblich.

 

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer