LVwG-600812/13/Zo/CG

Linz, 24.06.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter         Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des R E, geb. 1969,  L, vom 24.03.2015 gegen das Straferkenntnis des Landespolizeidirektors von Oberösterreich vom 13.03.2015, Zl. VStV/914301058973/2014, wegen mehrerer verkehrsrechtlicher Übertretungen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 11.06.2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Hinsichtlich Punkt 1. wird die Beschwerde im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatort auf Linz, Kreuzung Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße korrigiert wird;

Bezüglich der Strafhöhe wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und die verhängte Strafe auf 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.

 

II.       Hinsichtlich Punkt 2. wird die Beschwerde im Schuldspruch mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Tatort auf Linz, Kreuzung Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße korrigiert wird;

Hinsichtlich der Strafhöhe wird die Beschwerde abgewiesen und die von der Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) bestätigt.

 

III.     Hinsichtlich Punkt 3. wird der Beschwerde stattgegeben und das Straferkenntnis diesbezüglich aufgehoben.

 

IV.      Die Kosten für das behördliche Verfahren betragen 20 Euro, für das verwaltungsgerichtliche Verfahren hat der Beschwerdeführer einen Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

 

V. Bezüglich der Punkte I. und II. ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Bezüglich Punkt III. ist gegen dieses Erkenntnis gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG keine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof zulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

Zu I. bis III.

1.           Die LPD Oberösterreich hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis folgendes vorgeworfen:

 

2.            Sie haben am 08.10.2014 um 09:00 Uhr in Linz, Autobahn A7, Str.km 4, Rampe 3, das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen x gelenkt und während des Fahrens ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung telefoniert, wobei Ihnen nach der Anhaltung gemäß § 97 Abs. 5 StVO die Bezahlung einer Organstrafverfügung angeboten worden ist und Sie die Bezahlung verweigerten.

 

3.            Sie haben am 08.10.2014 um 09:00 Uhr in Linz, Autobahn A7 Str.km 4, Rampe 3, als Lenker(in) des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x den Sicherheitsgurt nicht bestimmungsgemäß verwendet, was bei einer Anhaltung gem. § 97 Abs. 5 StVO festgestellt wurde. Die Zahlung einer Organstrafverfügung wurde verweigert, obwohl Ihnen eine solche angeboten wurde.

 

3. Sie haben am 08.10.2014 um 09:00 Uhr in Linz, Wegscheider Straße, Kreuzung Wegscheiderstraße nach links in die Salzburgerstraße abbiegend, als Lenker(in) des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen x die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht angezeigt, sodass sich andere Straßenbenützer auf den bevorstehenden Vorgang nicht einstellen konnten.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 102 Abs.3 5. Satz KFG

§ 134 Abs. 3d Ziffer 1 i.V.m. § 106 Abs.2 KFG

§ 11 Abs.2 StVO

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

 

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

€ 60,00

0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 3c KFG

€ 50,00

0 Tage(n) 12 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 134 Abs. 3d KFG

€50,00

1 Tage(n) 0 Stunde(n) 0 Minute(n)

 

§ 99 Abs. 3 lit.a StVO

 

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 16,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

€        als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher € 176,00.“

 

 

2.           In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass die Aussagen der Polizeibeamten nicht glaubwürdig seien, weil es klar sei, dass kein Beamter gegen den anderen aussagen würde. Die Beamten würden sich gegenseitig decken und davon ausgehen, dass es keine weiteren Zeugen gebe. Sie hätten auch sein Angebot abgelehnt, das Handy zu kontrollieren und er möchte seine Ehegattin als Zeugin zu diesem Vorfall angeben, welche zeitgleich mit ihm weggefahren sei und sich zwei Autos hinter ihm befunden habe.

 

Weiters beantragte er die Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers für dieses Verfahren.

 

 

3. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 30.03.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat mit rechtskräftigem Beschluss vom 07.04.2015, Zl. LVwG-600812/2, den Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers abgewiesen. Am 11.06.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Beschwerdeführer teilgenommen hat. Die Verwaltungsbehörde war entschuldigt. Als Zeugen wurden die Gattin des Beschwerdeführers, Frau S E sowie der Polizeibeamte GI. S vernommen.

 

4.1. Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 08.10.2014 um 09:00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen x vom Parkplatz des Geschäftes „R“ kommend auf der Wegscheider Straße zur Kreuzung mit der Salzburger Straße. Bei dieser Kreuzung hatte er sich auf dem linken der beiden für das Linksabbiegen vorgesehenen Fahrstreifen eingeordnet und musste sein Fahrzeug aufgrund des Rotlichtes der Ampel anhalten. Das Fahrzeug der Polizeibeamten befand sich auf dem rechten der beiden Linksabbiegestreifen schräg hinter dem Beschwerdeführer. Zu diesem Zeitpunkt hatte sich der Beschwerdeführer noch nicht angegurtet, zum Zeitpunkt der Anhaltung auf der Rampe 3 der A7 war er angegurtet. Der Beschwerdeführer behauptet, den Sicherheitsgurt während des Rotlichtes an der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße angelegt zu haben, der Polizeibeamte S gab dazu an, dass er nicht gesehen habe, wo sich der Beschwerdeführer genau angegurtet hat.

 

Der Beschwerdeführer behauptet, den Linkseinbiegevorgang auf die Salzburger Straße mit dem linken Blinker angezeigt zu haben. Der Polizeibeamte S gab dazu an, dass er sich diesbezüglich nicht genau erinnern könne, jedenfalls sei der Beschwerdeführer während des Einbiegevorganges vom linken der beiden auf den rechten Fahrstreifen gekommen und habe diesen Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht angezeigt. Der Beschwerdeführer bestreitet das.

 

Bezüglich der Frage, ob der Beschwerdeführer während des Lenkens des PKW im Bereich der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße telefoniert hat, gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass dies nicht der Fall gewesen sei. Er habe die Angewohnheit, beim Autofahren den Kopf mit der rechten Hand abzustützen und den rechten Ellbogen im Bereich des Beifahrersitzes abzustützen. Es könne daher für die Polizisten so ausgeschaut haben, als ob er etwas an sein rechtes Ohr gehalten hätte, das sei aber nicht der Fall gewesen. Beim Wegfahren habe er nach unten greifen müssen um den Gang einzulegen und die Polizisten hätten deshalb möglicherweise gemeint, dass er dabei das Handy weggelegt habe. Er besitze eine Freisprecheinrichtung und brauche daher das Handy nicht verwenden. Er habe den Polizisten auch angeboten, die Anrufliste durchzusehen, was diese aber nicht gemacht hätten.

 

Seine Gattin bestätigte die Angewohnheit des Beschwerdeführers, den Kopf mit der rechten Hand abzustützen, sie habe aber beim gegenständlichen Vorfall nicht konkret ins Fahrzeug hineingesehen. Der Zeuge GI. S gab dazu an, dass er als Lenker des Polizeifahrzeuges rechts hinter dem Fahrzeug des Beschwerdeführers gestanden sei und von dort gut ins Fahrzeug und zum Lenker gesehen habe. Er habe bei der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße gesehen, dass der Lenker telefoniert habe. Er habe gesehen, dass er die rechte Hand ans rechte Ohr gehalten habe und dabei sicher ein Mobiltelefon in der Hand gehalten habe. Er habe auch Kopfbewegungen gemacht, wie sie typisch sind, wenn man mit jemanden redet. Zum Zeitpunkt der Anhaltung auf der Auffahrtrampe zur A7 habe der Beschwerdeführer nicht mehr telefoniert.

 

Zu diesen unterschiedlichen Angaben ist in freier Beweiswürdigung festzuhalten, dass der Zeuge GI. S bei der mündlichen Verhandlung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterließ. Er konnte den Vorfall detailliert schildern und betonte, dass er in der rechten Hand des Beschwerdeführers ein Mobiltelefon sehen konnte. Diese Beobachtung ist gut nachvollziehbar, der Beschwerdeführer selbst hat in der Verhandlung die nach seinen Angaben von ihm gewohnheitsmäßig eingenommene Körperhaltung vorgezeigt und dabei auch ein Mobiltelefon ans rechte Ohr gehalten. Dieses Telefon war dabei deutlich sichtbar. Auch die vom Zeugen S geschilderten für ein Gespräch typischen Kopfbewegungen sprechen dafür, dass der Beschwerdeführer tatsächlich telefoniert hat. Der Umstand, dass die Polizeibeamten bei der Amtshandlung die Anrufliste des Beschwerdeführers nicht kontrolliert haben, ändert nichts an der Glaubwürdigkeit ihrer Feststellungen. Es ist durchaus denkbar, dass der Beschwerdeführer mehr als ein Mobiltelefon im Fahrzeug mitführte und bei der Kontrolle den Polizeibeamten jenes Gerät zeigte, mit welchem er eben nicht telefoniert hatte. Es ist daher als erwiesen anzusehen, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße tatsächlich ohne Verwendung einer Freisprecheinrichtung telefonierte. Der Umstand, dass im Fahrzeug eine Freisprecheinrichtung eingebaut ist, ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer selbst machte bezüglich der genauen Einhaltung der Verkehrsvorschriften einen eher sorglosen Eindruck.

 

Die Frage, ob der Beschwerdeführer den Einbiegevorgang nach links auf die Salzburger Straße angezeigt hat, konnte nicht mit Sicherheit geklärt werden. Der Beschwerdeführer behauptet dies, der Polizeibeamte hatte diesbezüglich keine genaue Erinnerung und führte aus, dass nicht das fehlende Blinken nach links sondern das Nichtanzeigen des Fahrstreifenwechsels vom linken auf den rechten Fahrstreifen von ihnen angezeigt worden sei. Auch aus der Stellungnahme des Polizeibeamten K vom 11.11.2014 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer unmittelbar vor dem Funkwagen vom linken auf den rechten Fahrstreifen wechselte, ohne dies durch Blinken anzuzeigen. Dies war offenbar auch der Grund für die in weiterer Folge durchgeführte Anhaltung.

 

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1.      Gemäß § 102 Abs.3 5. Satz KFG ist dem Lenker während des Fahrens das Telefonieren ohne Benützung einer Freisprecheinrichtung verboten.

 

Gemäß § 106 Abs.2 KFG sind Lenker und beförderte Personen, die einen Sitzplatz benützen, der mit einem Sicherheitsgurt ausgerüstet ist, je für sich zum bestimmungsgemäßen Gebrauch des Sicherheitsgurtes verpflichtet, sofern nicht Abs.5 Anwendung findet.

 

Gemäß § 106 Abs.3 Z.1 KFG gilt Abs.2 nicht bei ganz geringer Gefahr, wie etwa beim Einparken oder langsamen Rückwärtsfahren oder bei besonderer Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt.

 

Gemäß § 11 Abs.2 StVO hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können. Er hat die Anzeige zu beenden, wenn er sein Vorhaben ausgeführt hat oder von ihm Abstand nimmt.

 

5.2.      Wie sich aus den Ausführungen zur Beweiswürdigung ergibt, hat der Beschwerdeführer im Bereich der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße ein Mobiltelefon benützt, ohne die Freisprecheinrichtung zu verwenden. Er hat damit die ihm in Punkt 1 vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.  

 

Der Beschwerdeführer war jedenfalls auf der Fahrtstrecke beginnend vom Ausparken im Bereich des Geschäftes „R“ bis zur Ampel nicht angegurtet. Auch wenn diese Fahrtstrecke relativ kurz ist, handelt es sich dabei nicht um eine Straßenstelle mit ganz geringer Gefahr oder um eine besondere Verkehrslage, die den Nichtgebrauch des Sicherheitsgurts rechtfertigt. Dabei darf nicht übersehen werden, dass es sich um einen stark befahrenen Straßenzug handelt und auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer selbst vorsichtig gefahren ist, mit einem Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers und damit einer gefährlichen Situation jederzeit gerechnet werden muss. Der Beschwerdeführer hat daher auch diese Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.

 

Zu beiden Punkten ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der unmittelbaren Anhaltung auf der Rampe der A7 das Mobiltelefon nicht mehr verwendete und auch angegurtet war. Dennoch ist die Formulierung „wenn dies bei einer Anhaltung gemäß § 97 Abs.5 StVO 1960 festgestellt wird“ in § 134 Abs.3c und 3d KFG als erfüllt anzusehen, weil die Polizeibeamten diese Übertretungen während der Fahrt festgestellt und unmittelbar die Nachfahrt aufgenommen haben. Diese Feststellung und die daran anschließende Nachfahrt zählen daher bereits zur „Anhaltung“ im Sinne des § 134 Abs.3c und 3d KFG. Dem Beschwerdeführer wurde wegen beider Übertretungen auch die Bezahlung von Organstrafverfügungen angeboten, was er aber abgelehnt hat.

 

Der Beschwerdeführer hat daher beide Übertretungen in objektiver Hinsicht zu verantworten und das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

Festzuhalten ist noch, dass die Übertretungen im Bereich der Kreuzung der Wegscheider Straße mit der Salzburger Straße begangen wurden und nicht – so wie im Spruch des behördlichen Straferkenntnisses angeführt – auf der Rampe 3 der A7. Diesbezüglich war der Spruch daher richtig zu stellen, wobei diese Korrektur innerhalb der Verjährungsfrist erfolgte und der Beschwerdeführer dadurch auch nicht in seinen Verteidigungsmöglichkeiten eingeschränkt war.

 

Die Behörde hat dem Beschwerdeführer in Punkt 3 vorgeworfen, das Abbiegen nach links in die Salzburger Straße nicht angezeigt zu haben. Diesbezüglich hat das Beweisverfahren jedoch kein eindeutiges Ergebnis erbracht, auch der Polizeibeamte war sich bezüglich des Linkseinbiegevorganges nicht sicher. Der Beschwerdeführer hat nach den Angaben des Polizeibeamten den Fahrstreifenwechsel nach rechts nicht angezeigt. Die Verpflichtung zur Anzeige der Fahrtrichtungsänderung nach links bzw. des Fahrstreifenwechsels nach rechts stellen jedoch, auch wenn sie im selben Satz des § 11 Abs.2 StVO geregelt sind und in einem engen räumlichen und zeitlichen Zusammenhang erfolgen, zwei verschiedene Verpflichtungen dar, weshalb es sich bei deren Unterlassen um zwei verschiedene Verwaltungsübertretungen handelt. Die Behörde hat dem Beschwerdeführer das unterlassene Anzeigen der Fahrtrichtungsänderung nach links vorgeworfen, was jedoch nicht sicher bewiesen werden kann, weshalb dieser Vorwurf einzustellen war. Bezüglich der möglicherweise unterbliebenen Anzeige des Fahrstreifenwechsels nach rechts handelt es sich um eine andere Verwaltungsübertretung, hinsichtlich der die Behörde bisher keine Verfolgungshandlung gesetzt hat. Da es sich um eine eigenständige Übertretung handelt, durfte diese auch nicht vom Landesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer erstmalig vorgeworfen werden.

 

5.3. Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Gemäß § 134 Abs.3c KFG und § 134 Abs.3d KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe jeweils 72 Euro.

 

 

Der Beschwerdeführer weist mehrere verkehrsrechtliche Vormerkungen auf, weshalb ihm der Strafmilderungsgrund der absoluten Unbescholtenheit nicht zu Gute kommt. Allerdings handelt es sich nicht um einschlägige Vormerkungen, weshalb diese auch nicht als straferschwerend gewertet werden können. Bezüglich beider Übertretungen sind der Unrechtsgehalt, das Verschulden des Beschwerdeführers und die Gefährlichkeit der Übertretungen als im Wesentlichen gleich einzuschätzen, weshalb es im Hinblick auf denselben Strafrahmen und die völlig gleichen Begleitumstände auch keinen Grund gibt, unterschiedliche Strafen zu verhängen.

 

Der Beschwerdeführer verfügt entgegen der behördlichen Einschätzung lediglich über ein Nettoeinkommen von ca. 950 Euro bei Sorgepflichten für ein Kind und erheblichen Schulden. Trotz dieser ungünstigen finanziellen Verhältnisse erscheinen Geldstrafen in Höhe von jeweils 50 Euro angemessen und notwendig, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Diese Strafen schöpfen den gesetzlichen Strafrahmen zu ca. 70 % aus. Ein noch weiteres Ausschöpfen des Strafrahmens erscheint im konkreten Fall jedoch nicht gerechtfertigt. Die Verhängung höherer Strafen kommt wegen der für diese Delikte sehr niedrigen gesetzlichen Höchststrafen wohl nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht.

 

 

Zu IV.:

Aufgrund der Einstellung des Punktes 3 reduzieren sich die behördlichen Verfahrenskosten auf 20 Euro (je 10 Euro für Punkt 1 und Punkt 2), für das verwaltungsgerichtliche Verfahren ist ebenfalls ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 Euro (20 % der zu Punkt 2 bestätigten Geldstrafe) zu bezahlen.

 

Bezüglich Punkte I. und II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu diesen Delikten. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Bezüglich Punkt III.

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Bezüglich Punkte I. und II.

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Bezüglich Punkt III.

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl