LVwG-550325/45/SE

Linz, 18.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Sigrid Ellmer über die Beschwerde von Herrn A W, x, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, x, S, vom 15. Juli 2014 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. Juni 2014, GZ: N10-2051-2014, betreffend die naturschutzbehördliche Anordnung zur Entfernung eines konsens­losen Eingriffes in Form eines Hüttenbauwerkes

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der ange­fochtene Bescheid gemäß § 58 iVm § 10 Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetz 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 90/2013, mit der Maßgabe bestätigt, dass die Entfernung des widerrechtlichen Eingriffes und die Wiederherstellung des vor­herigen Zustandes auf dem Grundstück Nr. x, KG B, Gemeinde O, bis spätestens 30. November 2016 durchzuführen ist.

 

II.      Herr A W, x, O, hat binnen zwei Wochen ab Rechtskraft dieses Erkenntnisses gemäß § 17 VwGVG iVm § 77 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 1 und 3 Abs. 1 der Oö. Landes-Kommissionsgebührenverordnung 2013 - Oö. LKommGebV 2013 einen Betrag von insgesamt 163,20 Euro zu entrichten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshof­gesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsge­richtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz aus­schließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend der Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 zulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck (in der Folge kurz: belangte Behörde) vom 10. Juni 2014, GZ: N10-2051-2014, wurde Herrn A W, x, O, aufgetragen, den widerrechtlichen Eingriff in das Landschaftsbild innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches des S - Errichtung einer Hütte (Haupt­trakt ca. 2,7 m x 4 m x 3 m Firsthöhe, Nebentrakt ca. 2,6 m x 1,7 m x 2,3 m Dachhöhe) auf dem Grundstück Nr. x, KG B, Gemeinde O. - bis spätestens 15. Juli 2014 zu entfernen und den vorherigen Zustand wieder herzustellen.

 

Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Hütte mit Vorbau ohne naturschutzrechtliche Bewilligung 1972 errichtet worden sei. Die Hütte befinde sich im 50 m-Uferschutzbereich des S, der in die O münde.

 

I. 2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde vom 15. Juli 2014 von A W, x, O, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. S M, x, S (in der Folge kurz: Beschwerdeführer). Der Beschwerdeführer beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit ersatzlos zu beheben bzw. aufzu­heben und an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Überdies beantragt er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und das Land Oberösterreich für schuldig zu erkennen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittelver­fahrens im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.

 

Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, dass das Oö. NschG 2011 nicht anwendbar sei, weil dieses zum Zeitpunkt der Errichtung noch nicht in Kraft gewesen sei. Der gegenständliche Bereich sei kein Hochwasserabflussbereich. Überdies werde der 20 m-Streifen eingehalten. Aus dem Oö. NSchG 1964 ergebe es sich auch nicht, dem Rechtsnachfolger einen Entfernungsauftrag zu erteilen. Ferner sei die Hütte kein Eingriff in das Landschaftsbild, weil sie mit den rund um die 1972 errichtete Hütte gewachsenen Bäumen und Sträuchern ein einheitliches Landschaftsbild bilde.

 

I. 3. Mit Schreiben vom 30. Juli 2014, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingelangt am 7. August 2014, wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt von der belangten Behörde zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberöster­reich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG).

 

I. 4. Zur Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes sah sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich veranlasst, ein naturschutzfach­liches Gutachten zur Beurteilung des Vorliegens eines Eingriffes in das Land­schaftsbild und den Naturhaushalt einzuholen. Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz hat nach Durchführung eines Lokalaugenscheines auszugsweise folgendes Gutachten vom 3. März 2015 abgegeben:

 

GUTACHTEN

des Landesbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz

 

[...]

 

Befund:

 

Das Grundstück x [Anm.: offensichtlicher Tippfehler, richtig x] liegt in der Randzone des T, der als einer von mehreren bewaldeten Nebenkämmen des H eine Höhenlage von bis zu 750 m aufweist und die Talzone des S mit den eingelagerten Ortschaften R und E im Osten flankiert. Neben den bewaldeten Höhenrücken ist der bestockte Dammkörper der H als markantes räumliches Gliederungselement hervorzuheben, der nicht nur die o. g. Ortschaften visuell voneinander trennt, sondern aufgrund der Höhe von bis zu ca. 15 m und der unmittelbaren Nahelage zum gegenständlichen Grundstück eine Sichtbarriere zum westlichen Umland darstellt (sh. Beilage: Fotos u. 2). Die Wirkung des Bahndammes als künstliches Raumelement wird dadurch gemildert, dass dieser in den Böschungsflanken eine ausgeprägte, naturnahe Bestockung aufweist und sich damit weitgehend in die durch Wald geprägte Raumkulisse einfügt (sh. Foto 2). Überdies ist dieser Bahnstreckenabschnitt nicht elektrifiziert und weist damit keine markanten Leitungsaufbauten auf.

Zufolge der Randlage im umschließenden Waldgebiet und zum bestockten Bahndamm, von dem das Grundstück x [Anm.: offensichtlicher Tippfehler, richtig x] nur durch den S und eine Zufahrtsstraße getrennt wird, ergibt sich die Situation einer mit einem Einzelobjekt bebauten Grünlandenclave in einem geschlossen wirkenden, bewaldeten Umfeld (sh. Foto 3).

 

Die Entfernung des Standortes zum nächstgelegenen Wohngebäude im südlichen Umfeld beträgt ca. 170 m, die Abstände zu einem Sternchengebäude und einer Gehöftgruppe K im nördlichen bzw. nordöstlichen Umfeld betragen ca. 250 bis 350 m.

Der S wird im unmittelbaren Vorfeld des gegenständlichen Grundstücks unter dem Bahndamm durchgeleitet und mit einer kleinen Brücke überspannt (sh. Foto 1). Diese Kunstbauten stellen neben dem Hüttengebäude die markantesten baulichen Elemente im Standortraum dar. Hinsichtlich des Hüttenobjektes ist anzuführen, dass zum Zeitpunkt des im Beisein des Beschwerdeführers durchgeführten Lokalaugenscheines der vom o.a. Bescheid umfasste Nebentrakt bereits entfernt war und damit das Vorhaben auf das ursprüngliche Gebäude reduziert wurde. Sieht man von einem kleinen Anbau an der Traufseite ab, könnte die in Holzbauweise errichtete Hütte, wie aus dem Zustandsbild abzulesen ist, weitestgehend der baulichen Ausführung aus dem Errichtungsjahr 1972 entsprechen. Unmittelbar südlich der Hütte wurde eine neue Wegtrasse (Zufahrt?) angelegt, die nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist (sh. Foto 3).

 

Gutachten:

 

Beweisthemen 1 bis 5:

 

Zu 1:

Die Entfernung des Hüttengebäudes zum S beträgt in der dem Entfernungsverfahren entsprechenden Ausführung (incl. Nebentrakt) ca. 16 m, nach der mittlerweile durchgeführten Entfernung des Nebentrakts ca. 18 m.

 

Zu 2:

 

Das Grundstück  ist im rechtskräftigen Flächenwidmungsplan der Gemeinde O als Grünland gewidmet und entsprechend der Nutzung als Wald ersichtlich gemacht. Aufgrund der im Befund dargestellten räumlichen Situation ist von einer Einzellage der Hütte außerhalb einer geschlossenen Ortschaft auszugehen. Ein Bebauungsplan liegt nicht vor.

 

Zu 3 bis 5, Eingriffstatbestand:

 

Wie im Befund festgehalten, handelt es sich beim gegenständlichen Hüttenobjekt um ein isoliertes Einzelgebäude in umschließender Waldkulisse, die wiederum nahtlos an den standortgerechten Ufergehölzsaum des natürlich mäandrierenden S (sh. Foto 4) anschließt. Der das Waldgebiet im Westen flankierende Bahndamm stellt zwar ein künstliches Raumelement dar, weist jedoch zufolge der Bestockung mit eingelagerter Strauchschicht ein naturnahes Erscheinungsbild auf, wodurch die Wirkung des geometrischen Regelquerschnitts des Bahnkörpers erheblich abgeschwächt wird. In dem primär durch Gehölzelemente und den Gewässerlauf geprägten Standortraum stellen das Brückenbauwerk des Zufahrtsweges (mit aufgesetztem Geländer) und der tunnelartige Durchlass des S unter dem Bahndamm die wesentlichsten baulichen Elemente dar, die im Umfeld des Hüttenstandortes als landschaftsrelevante Vorbelastung wirksam werden.

Die Hütte selbst tritt im natürlichen Gepräge des umgebenden Waldbestandes, der nahtlos in den Uferraum des mäandrierenden Baches mit angelagertem Feuchtwald über­leitet, als geometrisches bauliches Element (Kubus) in Kontrast zu den organischen und natürlichen Formen der belebten Umwelt und stellt damit, jedenfalls dem Grunde nach, einen Eingriff in das Landschaftsbild im Sinne der Legaldefinition dar. Die Maßgeb­lichkeit der Veränderung des Landschaftsbildes besteht darin, dass in einem virtuellen Zustandsbild des Standortraumes vor Errichtung der Hütte von einer geschlossenen Bewaldung östlich des die Bahn begleitenden Weges auszugehen wäre. Neben der entfallenden Hütte wäre davon auszugehen, dass auch die der Hütte vorgelagerte, weitgehend unbestockte und an das Bachufer heranreichende Freifläche (Wiesenfläche, sh. Foto 5) in der aktuellen Form nicht vorhanden wäre und an dieser Stelle ein durch­gehender Waldbestand bzw. Ufergehölzsaum zu erwarten wäre und damit naturräumlich wie landschaftsspezifisch ein Kontinuum ohne eingelagerte anthropogene Eingriffe vorlie­gen würde.

Die alleine mit der Hütte verbundene Flächeninanspruchnahme zu Lasten des Waldbodens ist aufgrund der geringen Größenordnung des Objekts und der Lage außerhalb dauervernässter Feuchtwaldflächen nicht als Eingriff in den Naturhaushalt darstellbar. Als problematischer werden die Anlage der Wiesenfläche, der offenbar aus Pflegemaßnahmen resultierende Verlust des Ufergehölzsaumes sowie die reliktisch vorhandene Ufersicherung in einem kurzen Abschnitt vor dem Brückenbauwerk gesehen. Der tatsächliche Umfang allfällig durchgeführter Ufergehölzrodungen ist jedoch nicht ein­deutig nachweisbar.

 

Eingriffserheblichkeit:

 

Aufgrund der oben dargestellten Lagegegebenheiten ist festzuhalten, dass die land­schaftsräumliche Wirksamkeit des festgestellten Eingriffs im Wesentlichen auf das nächste Umfeld beschränkt bleibt. Es wird an dieser Stelle davon ausgegangen, dass die detaillierte gutachterliche Bewertung der Eingriffsintensität und der Erheblichkeit des Eingriffs im umgebenden Landschafts- und Naturraum einem allfällig durchzuführenden Feststellungsverfahren nach § 9 Oö. NSchG vorbehalten bleibt.

 

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers:

 

In III, Punkt 2 geht der Beschwerdeführer davon aus, dass dem S kein Hochwasserabflussgebiet zuzuordnen sei und damit die Naturschutzverordnung 1965 nicht anzuwenden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bei Gewässern, die keinen definierten Hochwasserabfluss aufweisen, der erkennbar bzw. schutzwasserbaulich fest­gestellt, über das Gewässerbett hinausreicht, der Hochwasserabfluss im Bachbett (Fluss­bett) erfolgt und der Landschaftsschutzbereich im Sinne ds. Verordnung in solchen Fällen auf den 20 m Bereich (Abstand von der Gewässerparzelle) beschränkt bleibt. Eine abwei­chende Auslegung der Verordnung würde deren vorrangigen Zweck als Landschafts­schutzbestimmung in Frage stellen.“

 

I. 5. Das Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungs­verfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 9. März 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt zusammenfassend Stellung:

 

Es dürften nur jene Rechtsvorschriften, die im Errichtungsjahr 1972 in Geltung waren, herangezogen werden. Zum Errichtungszeitpunkt sei die gegenständliche Hütte mindestens 20 m vom S entfernt gewesen, weil sich der Bach durch Ausschwemmungen zumindest 2 m in Richtung Hütte verändert habe. Dies sei auch in der Natur eindeutig erkennbar. Es habe auf dem gegenständlichen Grund nie ein Wald bestanden. Die Beurteilung des Sachverständigen müsse sich auf die Ist-Situation zum Errichtungszeitpunkt beziehen.

 

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme zum naturschutzfachlichen Gutachten vom 3. März 2015 ab.

 

I. 6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat am 1. Juni 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Alle geladenen Parteien (rechtsfreundlich vertretener Beschwerdeführer, belangte Behörde) und der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz waren anwesend.

Vorerst hielt die Verhandlungsleiterin fest, dass mit dem Gewässerbezirk G hinsichtlich des Bachverlaufes des S telefonisch Rücksprache gehalten wurde. Anhand der vorhandenen Urmappe ist erkennbar, dass der Verlauf des S bis auf den Bereich unter der E mit dem aktuellen Verlauf ident sei. Dies zeige sich auch aus einer Vermessungsurkunde aus dem Jahr 1979.

 

Der Beschwerdeführer brachte vor, dass Zeugen vorhanden seien, die bestätigen könnten, dass der Verlauf des S, insbesondere im Bereich der Kurve, durch Anschwemmungen näher an das gegenständliche Grundstück herangekommen wäre. Die Namhaftmachung der Zeugen behielt er sich noch vor.

 

Die belangte Behörde teilte mit, dass das Viadukt bereits 1860 errichtet worden sei.

 

Nach eingehender Diskussion wurde festgelegt, dass der Gewässerbezirk G beigezogen wird und gemeinsam mit dem Amtssachverständigen für Natur- und Landschaftsschutz einen Lokalaugenschein durchführt, um den genauen Abstand der Hütte zum S festzustellen.

 

I. 7. Nach Durchführung dieses Lokalaugenscheines am 9. Juli 2015 teilte der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz mit, dass der Beschwerdeführer noch Unterlagen zum Beweis des geänderten Bachverlaufes vorlegen werde. Es wurde vereinbart, dass diese Unterlagen bei der fachlichen Beurteilung miteinbezogen werden sollen und das Gutachten deshalb nach Vorliegen dieser Unterlagen erstellt wird.

 

I. 8. In der Folge legte der Beschwerdeführer - nach Fristerstreckung - verschie­dene Unterlagen und Pläne vor. Ferner holte das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich von der Gemeinde O Informationen und Unterlagen betreffend das Brückenbauwerk und den Verlauf des S ein.

 

Nach Übermittlung aller vorhandenen Unterlagen, Pläne etc. erstellte der Amts­sachverständige für Natur- und Landschaftsschutz folgendes ergänzendes Gut­achten vom 17. November 2015:

 

Ergänzung zum Gutachten vom 03. März 2015

 

Im Rahmen des gemeinsam mit Herrn [...] im Beisein des Konsenswerbers und dessen Rechtsvertreter, Herrn [...] am 09.07.2015 durchgeführten Lokalaugenscheines erfolgte eine Vermessung des Uferabstandes der Hütte zum linken Ufer des S. Dieser beträgt 17,3 m. Weiters wurde folgendes festgestellt:

Die Relikte einer harten Uferverbauung, die beidufrig im Bereich der Gewässerrandlinie vorgefunden wurden, sowie der hochstämmige Baumbestand in einem Bachinnenbogen (Rechtsbogen i. Sinne der Fließrichtung) kurz vor der Brücke deuten darauf hin, dass sich der Bachverlauf zumindest seit 1979 - aus diesem Jahr datiert eine Vermessung, die lt. Plan dem aktuellen Verlauf weitestgehend entspricht - nicht verändert hat. Auch die Ausrichtung des Durchlassbauwerkes unter dem Bahndamm mit seitlichen Flügelmauern und die Anordnung der Brücke des Begleitweges unterstützen die Annahme, dass das Bachbett bereits zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte den aktuellen Lageverhältnissen entsprochen hat.

Diesem Befund wurde seitens des Konsenswerbers entgegengehalten, dass im Bereich des heutigen Bachbettes die frühere Ortswasserversorgung der Ortschaft B zu liegen kam und daher davon auszugehen sei, dass sich der Bachverlauf geändert haben muss, nachdem diese Wasserleitung wohl kaum im Bachbett gelegen sein konnte. Als Beleg wurde auf den Rest einer alten Rohrleitung hingewiesen, die in das Bachbett hineinragt. Das Brückenbauwerk sei vermutlich nachträglich im Zuge einer Sanierung in seiner Lage verändert worden.

In der nunmehr vorgelegten Stellungnahme des Konsenswerbers vom 10.10.2015 wird unter Hinweis auf zwei beigeschlossene Katasterpläne festgestellt, dass der Bachlauf in der Natur sehr wohl anders verlaufe als damals und aus diesen Plänen hervorgehe, dass der Bach mehr als 20 m von der Hütte entfernt ist (Anm.: Zum Zeitpunkt der Hütten­errichtung entfernt war).

Dazu ist folgendes auszuführen:

Bereits die vmtl. sehr alten Ausführungspläne der Ö zum Durchlassbauwerk des Baches (Lageplan, Längenschnitt, Grundriss, Ansicht) verdeutlichen, dass der S in einem sehr engen Rechtsbogen an die Wegbrücke herangeführt wird und im Bereich vor diesem Bogen in etwa parallel zum Dammbegleitweg verläuft. Das Brückenbauwerk liegt bereits in diesem Lageplan unmittelbar vor dem Durchlassbauwerk und weist in etwa dieselbe Mittelachse (Bachachse) wie im Durchlassabschnitt auf. Auch die beiden vorgelegten Pläne geben diesen Verlauf wieder, wobei geringfügige Verlaufsunterschiede in der Darstellungsgenauigkeit (Generalisierungsgrad der Darstellung) begründet sind.

Auch die weiteren Planbeilagen geben keinen Hinweis auf eine geänderte Lage des Bachbetts oder eine Lageänderung des Brückenbauwerks im Zuge einer Sanierung im Jahr 1993.

Nachdem für den relevanten Abstand zum Hüttengebäude der Bachverlauf unmittelbar vor der Brücke (im Sinne der Fließrichtung) relevant ist, kann mit den vorgelegten Dokumenten eine Verlaufsänderung des S im beurteilungsrelevanten Abschnitt gegenüber dem Errichtungszeitpunkt - zumindest in einem Ausmaß von mehr als 2,5 Metern - nicht begründet werden.

Vielmehr ist daher davon auszugehen, dass das verfahrensgegenständliche Gebäude bereits zum Errichtungszeitpunkt innerhalb des 20 m Uferschutzbereiches gelegen hat.

 

Hinsichtlich der der landschaftsspezifischen Eingriffsbeurteilung des Gebäudes wird vollin­haltlich auf die Ausführungen im Gutachten vom 03.03.2015 verwiesen.“

I. 9. Dieses ergänzende Gutachten des Amtssachverständigen wurde dem Beschwerdeführer sowie der belangten Behörde gemäß § 45 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG in Wahrung des Parteiengehörs mit Schreiben vom 25. November 2015 zur Kenntnis gebracht und ihnen gleichzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Innerhalb der gesetzten Frist von zwei Wochen ab Zustellung nahm der Beschwerdeführer dazu wie folgt zusam­menfassend Stellung:

 

Die Ausführungen des Sachverständigen zum Verlauf des Baches bzw. der Achse der Brücke seien nicht nachvollziehbar und würden den Plänen widersprechen.

Im Zuge des Neubaus der Brücke nach der Errichtung der Hütte sei die Achse der Brücke um mehr als 5 m versetzt worden. Somit sei auch der Bach näher bei der Hütte. Ferner sei das Rohr damals sehr wohl im Bach verlaufen und habe zur Wasserversorgung des Klosters und der Kirche in B gedient. Überdies hätte die Entfernung dem Beschwerdeführer nicht aufgetragen werden dürfen, weil das Oö. NSchG 1964 anwendbar sei.

 

Der Beschwerdeführer legte zwei Pläne und zwei eidesstattliche Erklärungen vor, wonach das noch vorhandene Rohr Teil einer Wasserleitung für das Kloster und die Kirche in B gewesen sei.

 

Die belangte Behörde gab keine Stellungnahme ab.

 

I. 10. Am 3. Februar 2016 wurde eine weitere mündliche Verhandlung durch­geführt, bei der der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, die belangte Behörde und der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschafts­schutz anwesend waren.

 

Der Amtssachverständige gab hinsichtlich der Möglichkeit eines geänderten Bachverlaufes im Ausmaß von mind. 2,7 m auf Basis aller vorgelegten Unter­lagen und Pläne Folgendes an:

 

Aus dem Vergleich der vorgelegten Pläne 1 und 2 ist ersichtlich, dass die Länge der südwestlichen Grundstücksgrenze zwischen den Vermessungspunkten x und x um ca. 5 m differiert. Aufgrund des in beiden Plänen identen Verlaufes des Bachbettes ist anzunehmen, dass keine Veränderung des Bachbettes im Zeitraum zwischen 1974 (Plan 2) und heute eingetreten ist. Wenn von einer Verschiebung des Eckpunktes x auszugehen ist, würde ein Versatz von ca. 5 m zwischen Bahndurchlassbauwerk und weiterführendem Bachbett entstehen, sodass ein Abfluss nicht mehr möglich wäre. Es ist daher die Plandifferenz aus Vermessungsfehlern oder einer Verzerrung in der Abbildung herzuleiten.

Plan 3 betreffend ist festzuhalten, dass das im Lageplan aus 1927 dargestellte Bachbett im östlichen Anschluss an das Brückenbauwerk stärker Richtung Norden abschwenkt als dies in der Natur und in der Plangrundlage 2 der Fall ist. Aus dieser geänderten Darstellung wäre eine Verlaufsänderung um ca. 2,7 m jeden­falls nicht auszuschließen. Es ist jedoch festzuhalten, dass die gesamte Darstel­lung des Gerinneverlaufes sowohl im Grundriss sowie im Lageplan sehr schema­tisch angelegt ist. Aus dem Ergebnis des Lokalaugenscheines hinsichtlich der Ufersicherung des Bachbettes und aus den hydrologischen Anlagebedingungen für ein Brückenbauwerk hinter einem langgestreckten Durchlassbauwerk ergeben sich keine Hinweise für eine geänderte Lage des Brückenbauwerkes wie auch des Bachbettes.

 

Für die Beantwortung, ob es unter der Annahme, dass das Rohr zum Zeitpunkt der Errichtung der Hütte (1972) im Bachverlauf verlegt gewesen war, möglich ist, dass eine Entfernung zur Hütte von mehr als 20 m gegeben war, wäre ein weiterer Lokalaugenschein nötig.

 

Die belangte Behörde beantragte die Bestätigung des angefochtenen Bescheides und verweist auf die Bestätigung der Ö, dass der Neubau der Wegbrücke auf der alten Achse der Wegbrücke erfolgt sei. Abweichungen seien, wenn überhaupt, nur höchstens geringfügig im cm-Bereich erfolgt.

 

Der Beschwerdeführer beantragte einen weiteren Lokalaugenschein zum Beweis der Veränderung des Bachlaufes um mehr als 2,7 m.

 

I. 11. Am 9. März 2016 wurde ein weiterer Lokalaugenschein durchgeführt. Es waren der Beschwerdeführer mit seiner Rechtsvertretung, die belangte Behörde, die zu erkennende Richterin und der beigezogene Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz anwesend.

Es wurde unter Heranziehung des vom Beschwerdeführer vorgelegten Kataster­mappenblattes aus 1974 (Plan 2, Mappenblatt x - x) und einer vom Amtssachverständigen angefertigten Vermessungsskizze, in der Vermessungs­punkte des Bachbettes aus dem Katastermappenblatt 1974 samt den damaligen Abständen zueinander eingetragen sind, das Brückenbauwerk nachgemessen und der auf der Vermessungsskizze rot markierte Eckpunkt des Bachbettes einge­messen. Dabei stellte sich heraus, dass die Abweichungen zum Katastermappen­blatt 1974 nur im Zentimeterbereich liegen und der rot markierte Eckpunkt in etwa der Wasseranschlagslinie zum aktuellen Zeitpunkt entspricht.

Der Amtssachverständige für Natur- und Landschaftsschutz erklärte, dass der sichtbare kleine, lokale Uferanriss in diesem Bereich aufgrund der desolaten Ufersicherung entstanden sei. Unter Einrechnung eines vermutlich in jüngster Zeit entstandenen, linsenförmigen Anbruches sei bei starker Wasserführung von einem um ca. 1 m reduzierten Uferabstand der Hütte auszugehen.

Im anschließenden bachabwärtigen Uferabschnitt ist die alte Uferbefestigung im Außenbogen noch rudimentär vorhanden. Hier sind keine maßgeblichen Verän­derungen der Uferlinie gegenüber dem vermarkten Verlauf erkennbar.

 

I. 12. Der Beschwerdeführer legte mit E-Mail vom 11. März 2016 eine eides­stattliche Erklärung des Ehrenbürgermeisters (geb. 1933) der Gemeinde O vor, in der bestätigt wird, dass es zu seinen Lebzeiten nie ein Hochwasser im S gegeben habe.

Weiters verwies der Beschwerdeführer abermals darauf, dass im gegen­ständlichen Bereich kein Hochwasserabflussgebiet bestehe und auch ein solches nicht im Wasserbuch eingetragen sei. Der Verordnungsgeber der Oö. Natur­schutzverordnung 1965 habe sicherlich nicht die Bewilligungspflicht von Bauten an allen Flüssen und Bächen einführen wollen, ansonsten er ja den Verweis auf das Hochwasserabflussgebiet weggelassen hätte. Er habe aber eben dieses aus­drücklich erwähnt, sodass nicht alle Flüsse und Bäche von dieser Verordnung erfasst gewesen seien.

 

 

II. 1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in die vorgelegten Verfahrensakten,  Einholung von natur­schutzfachlichen Gutachten und Durchführung von mündlichen Verhandlungen am 1. Juni 2015 und 3. Februar 2016 sowie eines Lokalaugenscheines am 9. März 2016.

 

II. 2. Folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt gilt als erwiesen:

 

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes Nr. x, KG B, Gemeinde O. Dieses ist im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Grünland ausgewiesen. Ein Bebauungsplan ist nicht vorhanden. Die gegenständliche Hütte wurde 1972 errichtet und besteht seither unverändert. Die Entfernung zum nächstgelegenen Wohngebäude im südlichen Umfeld beträgt ca. 170 m, die Abstände zu einem Sternchengebäude und einer Gehöftgruppe K im nördlichen und nordöstlichen Umfeld betragen ca. 250 m bis 350 m. Der im angefochtenen Bescheid angeführte Anbau wurde bereits entfernt.

 

Der S ist ca. 18,5 m von der Hütte entfernt. Der Bach- bzw. Uferverlauf hat sich seit der Errichtung der Hütte im Jahr 1972 nicht in einem Ausmaß von mindestens 1,5 m zur Hütte hin verändert.

 

Der im Westen vorhandene Bahndamm und das Brückenbauwerk des Zufahrts­weges (mit aufgesetztem Geländer) sowie der tunnelartige Durchlass des S unter dem Bahndamm sind als landschaftsrelevante Vorbelastung wirksam. Aufgrund der Bestockung des Bahndammes mit eingelagerter Strauchschicht ergibt sich ein naturnahes Erscheinungsbild und die Wirkung des geometrischen Regelquerschnittes des Bahnkörpers wird erheblich abgeschwächt. Die Hütte ist von einer Waldkulisse umschlossen, die wiederum nahtlos an den standortgerechten Ufergehölzsaum des natürlich mäandrierenden S anschließt.

 

Die Hütte stellt ein geometrisches bauliches Element (Kubus) in Kontrast zu den organischen und natürlichen Formen der belebten Umwelt dar. In einem virtu­ellen Zustandsbild des Standortraumes vor Errichtung der Hütte wäre eine geschlossene Bewaldung östlich des die Bahn begleitenden Weges vorhanden. Die der Hütte vorgelagerte, weitgehend unbestockte und an das Bachufer heran­reichende Freifläche wäre in der aktuellen Form nicht vorhanden. Stattdessen würde sich ein durchgehender Waldbestand bzw. Ufergehölzsaum entwickelt haben. Die landschaftsräumliche Wirksamkeit der Hütte bleibt auf das nächste Umfeld beschränkt.  

 

Bisher wurde für die gegenständliche Hütte keine naturschutzbehördliche Fest­stellung erwirkt.

 

Der gegenständliche Bereich liegt in keinem ersichtlich gemachten Hochwas­serabflussgebiet und ist hier der S seit Jahrzenten nicht überflutet gewesen.

 

II. 3. Aufgrund der vorgelegten Pläne und der Vermessungen beim Lokalaugen­schein am 9. März 2016 steht fest, dass sich der Bach- bzw. Uferverlauf seit 1974 im Vergleich zum aktuellen Bach- bzw. Uferverlauf im gegenständlichen Bereich nicht substantiell verändert hat. Wenn sich binnen ca. 42 Jahren keine wesentliche Verlaufsänderung ergeben hat, ist auch davon auszugehen, dass zwischen dem Errichtungszeitpunkt im Jahr 1972 und 1974 keine Verlaufs­änderung im Ausmaß von mindestens 1,5 m erfolgt ist. Insbesondere auch deshalb nicht, weil, wie vom Ehrenbürgermeister der Gemeinde O in der eidesstattlichen Erklärung vom 10. März 2016 angegeben, seit 1933 nie ein Gebiet um den S überflutet gewesen ist und daher besondere Ausschwemmungen und Erosionen im gegenständlichen Bereich auszuschließen sind. Ferner haben die Vermessungen des Brückenbauwerkes, wie schon die Ö mitgeteilt haben, ergeben, dass die Abweichungen zum Katasterplan aus 1974 nur im Zentimeterbereich liegen. Somit geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers die gegenständliche Hütte 1972 innerhalb des 20 m-Uferbereiches des S errichtet worden ist.

Überdies sind die eingeholten naturschutzfachlichen Gutachten schlüssig aufge­baut, für Dritte nachvollziehbar, widerspruchsfrei und vollständig, weshalb das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich diese seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin im Rahmen des durch §§ 27 und 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG normierten Prüfungsumfanges erwogen:

 

III. 1. Maßgebliche Rechtslage:

 

Vorab ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichte in Administrativverfahren aufgrund der aktuellen Rechtslage zu entscheiden haben. Sehen Gesetzes­novellen Übergangsbestimmungen vor, so sind diese natürlich zu berück­sichtigen.

 

Art. II Abs. 2 zur Oö. NSchG 2001-Novelle LGBl. Nr. 92/2014 normiert, dass „die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, anhängigen individuellen Verfahren [...] nach den bis dahin geltenden Bestimmungen weiterzuführen [sind]“. Auch in
Art. II Abs. 2 zur Novelle LGBl. Nr. 35/2014 findet sich eine dementsprechende Bestimmung.

 

Besagte Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, ist mit 1. Juni 2014 in Kraft getreten. Beim gegenständlichen Verfahren handelt es sich um ein von Amts wegen eingeleitetes Verwal­tungsverfahren. Es ist für die Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens erforderlich, dass die Behörde aufgrund der ihr zugekommenen Kenntnis Verfah­rensschritte setzt, aus denen zweifelsfrei erkennbar ist, dass ein bestimmtes Verwaltungsverfahren eingeleitet worden ist (vgl. VwGH vom 31.08.1999,
Zl. 95/05/0339). „Anhängig“ ist das gegenständliche amtswegig einzuleitende Verfahren somit in dem Zeitpunkt, in dem die Behörde - mit Blick auf eine mögliche Verfügung gemäß § 58 Oö. NSchG 2001 - konkrete Ermittlungen zu der den Anlass der Wiederherstellung des gesetzlichen Zustandes bildenden Vorha­bensverwirklichung eingeleitet hat.

 

Wie aus dem übermittelten Verfahrensakt hervorgeht, wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 26. März 2014, GZ: N10-2051-2014, gegen den Beschwerdeführer ein Entfernungsverfahren eingeleitet. Da das gegenständliche Verfahren somit bereits vor dem 1. Juni 2014 anhängig war, findet die Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz-Novelle 2014 im gegenständlichen Fall noch keine Beachtung. Die anzuwendende Fassung des Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 in der Fassung LGBl. Nr. 90/2013, wird in der Folge als Oö. NSchG 2001 bezeichnet.

 

Die im konkreten Fall maßgeblichen Bestimmungen des Oö. NSchG 2001 lauten:

 

§ 3

Begriffsbestimmungen

 

Im Sinn dieses Landesgesetzes bedeutet: [...]

 

2.           Eingriff in das Landschaftsbild: eine Maßnahme von nicht nur vorüber­gehender Dauer, die zufolge ihres optischen Eindruckes das Landschaftsbild maßgeblich verändert; [...]

5.           geschlossene Ortschaft: ein Gebiet, das durch eine größere Ansammlung von Bauten geprägt ist, sodass sich eine zusammenhängende Verbauung von der Umgebung deutlich sichtbar abhebt; nicht zur geschlossenen Ortschaft zählen Einzelansiedlungen, wie Gehöfte und Weiler sowie Ortsränder, vor allem entlang von Seeufern;

6.           Grünland: Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde nicht als Bauland (§ 21 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) oder als Verkehrsflächen (§ 29 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) gewidmet sind; [...]

8.           Landschaftsbild: Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft; [...]

10.        Naturhaushalt: Beziehungs- und Wirkungsgefüge der biotischen und abiotischen Faktoren der Natur; das sind Geologie, Klima, Boden, Oberflächen- und Boden­wasser, Sickerwasser, Grundwasser, Vegetation und dgl.; [...]

17.        zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung: jede regelmäßig erfolgende und auf Dauer ausgerichtete Tätigkeit zur Hervorbringung und Gewinnung land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, sofern diese Tätigkeit den jeweils zeitgemäßen Anschauungen der Betriebswirtschaft und der Biologie sowie dem Prinzip der Nachhaltigkeit entspricht.

 

§ 9

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Seen

 

[...]

(2) Als Eingriffe in den Naturhaushalt im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten

1.           die Trockenlegung von Feuchtlebensräumen;

2.           die Düngung und das Pflanzen von standortfremden Gewächsen in Mooren, Sümpfen, Feuchtwiesen sowie Trocken- und Halbtrockenrasen;

3.           der Abtrag und der Austausch des gewachsenen Bodens, es sei denn, die Maßnah­men erfolgen durch die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden oder im Rahmen einer klein- und hausgärtnerischen Nutzung;

4.           die Versiegelung des gewachsenen Bodens;

5.           die Anlage künstlicher Gewässer;

6.           die Aufforstung mit standortfremden Gehölzen;

7.           die Rodung von Ufergehölzen;

8.           bauliche Maßnahmen zur Stabilisierung des Gewässerbettes sowie

9.           die Verrohrung von Fließgewässern.

[...]

(6) Die zeitgemäße land- und forstwirtschaftliche Nutzung von Grund und Boden einschließlich der Errichtung landesüblicher Weidezäune und Waldschutzzäune gilt nicht als Eingriff in das Landschaftsbild im Sinn des Abs. 1.

(7) Wenn für die Ausführung eines Vorhabens auf Grund seiner räumlichen Lage sowohl eine bescheidmäßige Feststellung nach Abs. 1 als auch eine Bewilligung nach § 5 erfor­derlich wäre, ist hinsichtlich des gesamten Vorhabens § 5 anzuwenden.

 

§ 10

Natur- und Landschaftsschutz im Bereich übriger Gewässer

 

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn dieser Bestimmungen gilt für folgende Bereiche: [...]

 

2.           für sonstige Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen, wenn sie in einer von der Landesregierung zu erlassenden Verordnung angeführt sind; [...]

(2) In geschützten Bereichen gemäß Abs. 1 ist jeder Eingriff

1.           in das Landschaftsbild und

2.           im Grünland (§ 3 Z 6) in den Naturhaushalt

verboten, solang die Behörde nicht bescheidmäßig festgestellt hat, dass solche öffent­liche Interessen an der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Naturhaushaltes, die alle anderen Interessen überwiegen, nicht verletzt werden. Ausgenommen von diesem Verbot sind Eingriffe in geschlossenen Ortschaften oder in Gebieten, für die ein rechts­wirksamer Bebauungsplan (§ 31 Oö. Raumordnungsgesetz 1994) vorhanden ist. [...]

(4) § 9 Abs. 2, 3, 5, 6 und 7 gilt sinngemäß.

 

§ 58

Besondere administrative Verfügungen

 

(1) Wurden bewilligungs- oder anzeigepflichtige Vorhaben ohne Bewilligung oder sonst rechtswidrig ausgeführt oder wurden in Bescheiden verfügte Bedingungen, Befristungen oder Auflagen nicht eingehalten, kann die Behörde unabhängig von einer Bestrafung nach § 56 demjenigen, der rechtswidrig das Vorhaben ausgeführt hat oder ausführen hat lassen, oder dessen Rechtsnachfolger mit Bescheid auftragen, binnen einer festzu­setzenden angemessenen Frist auf seine Kosten den vorherigen Zustand wiederher­zustellen bzw. den bescheidmäßigen oder angezeigten projektmäßigen Zustand herzu­stellen oder, wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, den geschaffenen Zustand in einer Weise abzuändern, dass Natur und Landschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden.

(2) Von Verfügungen gemäß Abs. 1 ist Abstand zu nehmen, wenn das Vorhaben nur unwesentlich von der Bewilligung oder der Anzeige oder einem gemäß § 6 Abs. 4 erlas­senen Bescheid abweicht. [...]

(5) Die Abs. 1 bis 4 sind sinngemäß bei widerrechtlichen Eingriffen in das Landschaftsbild oder in den Naturhaushalt gemäß §§ 9 oder 10 und bei verbotenen Werbeeinrichtungen gemäß § 13 anzuwenden.“

 

Die ebenfalls maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 20. Dezember 1982 über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr. 107/1982 idF LGBl. Nr. 4/1987 (in weiterer Folge kurz: Oö. LSchV Flüsse und Bäche) lauten:

 

§ 1 (1) Der Landschaftsschutz im Sinne des § 6 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982 gilt für die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche (einschließlich ihrer gestauten Bereiche) und einen daran unmittelbar anschließenden 50 m breiten Geländestreifen.

(2) Abs. 1 gilt auch für jene Bäche, die in Seen münden oder die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche oder deren Zubringerbäche münden. [...]

 

Anlage zu § 1 Abs. 1

[...]

 

5. Einzugsgebiet der T:

[...]

5.10.8. O R“

 

Die maßgebliche Bestimmung des Oö. Naturschutzgesetzes 1964, LGBl. Nr. 58/1964, lautet:

 

I. Schutz der Landschaft.

 

§ 1.

 

(1) Eingriffe, die das Landschaftsbild stören, sind verboten, wenn dadurch solche öffent­liche Interessen an seiner Erhaltung, die alle anderen Interessen überwiegen, verletzt würden. Soweit die Landesregierung nicht durch Verordnung die Eingriffe näher bezeich­net, auf welche diese Bestimmung zutrifft, bedarf es im Einzelfalle eines Feststellungs­bescheides, den die Bezirksverwaltungsbehörde zu erlassen hat, um das Verbot wirksam werden zu lassen. [...]“

 

Ferner lautet die maßgebliche Bestimmung der Verordnung der Oö. Landesregierung vom 5. April 1965 betreffend den Naturschutz (Oö. Naturschutzverordnung 1965), LGBl. Nr. 19/1965:

 

I. Schutz der Landschaft.

 

§ 1.

 

(1) Als Eingriff, der das Landschaftsbild stört, gilt im Sinne des § 1 Abs. 1 des Gesetzes alles, was eine erhebliche Veränderung, das heißt eine Störung der Landschaft in allen ihren aufeinander abgestimmten Lebens- und Erscheinungsformen oder eine erhebliche Verunstaltung oder Verunreinigung der Landschaft zur Folge hat.

(2) Ein Eingriff ist unbeschadet einer im einzelnen Fall darüber hinausgehenden Fest­stellung durch die Bezirksverwaltungsbehörde (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes):

a)    die Errichtung von Bauwerken und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasserabflußgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetztes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Gelände­streifens; [...]“

 

III. 2. Die Erlassung eines Entfernungsauftrages nach § 58 Abs. 1 und 5 iVm § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 setzt das Vorliegen eines Eingriffes in das Land­schaftsbild oder im Grünland in den Naturhaushalt, der ohne bescheidmäßige Feststellung im Sinne des § 10 Abs. 2 leg. cit. gesetzt wurde, voraus. Zu einer Abwägung der Interessen des Natur- und Landschaftsschutzes mit den privaten Interessen des Verpflichteten ist die Behörde dabei nach § 58 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 nicht gehalten (vgl. VwGH vom 28.05.2013, Zl. 2010/10/0192, mwN).

 

Keiner bescheidmäßigen Feststellung bedürfen lediglich Eingriffe in geschlos­senen Ortschaften bzw. in Gebieten, für die ein rechtswirksamer Bebauungsplan vorhanden ist. Beides liegt hier nicht vor, da der Standort zum nächstgelegenen Wohngebäude im südlichen Umfeld ca. 170 m beträgt, die Abstände zu einem Sternchengebäude und einer Gehöftgruppe K im nördlichen und nordöstlichen Umfeld ca. 250 m bis 350 m betragen sowie das gegenständliche Grundstück als Grünland gewidmet ist.

 

III. 3. Im konkreten Fall liegt die Hütte innerhalb einer Entfernung von (wenn auch knapp) weniger als 20 m von einem von § 1 Abs. 2 Oö. LSchV Flüsse und Bäche erfassten Bach und somit innerhalb des 50 m-Uferschutzbereiches im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2 Oö. NSchG 2001.

 

Es ist daher aufgrund der Lage im geschützten Bereich des § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 in weiterer Folge zu prüfen, ob die gegenständliche Hütte einer naturschutzbehördlichen Feststellung nach der Bestimmung des § 10 Oö. NSchG 2001 bedurft hätte. Eine derartige Prüfung kann jedoch dann unter­bleiben, wenn es sich um einen sogenannten „Altbestand“ handelt:

 

III. 4. Das gegenständliche Hüttenbauwerk wurde nach dem 5. Mai 1965, jedoch vor dem 1. Jänner 1983, errichtet und blieb seitdem auch im Wesentlichen unverändert. Ein Feststellungsverfahren im Zuge der Errichtung des Bauwerkes wäre nach den Bestimmungen des damals geltenden Oö. Naturschutzgeset­zes 1964 iVm der dazugehörigen Verordnung vom 5. April 1965 dann erforderlich gewesen, wenn das Bauwerk an Flüssen und Bächen innerhalb des Hochwasser­abflussgebietes (§ 38 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215) und eines daran unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifens errichtet wird.

 

§ 38 Abs. 3 Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215, lautet: „Soweit bei den Gemeinden Abdrucke der Katastralmappen erliegen, die mit der Katastralmappe beim zuständigen Vermessungsamt übereinstimmen, sind auf Anordnung des Landeshauptmannes vom Amte der Landesregierung die Grenzen der Hoch­wasserabflußgebiete (Abs. 1) für zwanzig- bis dreißigjährige Hochwässer ersicht­lich zu machen. Bis dahin sind als Hochwasserabflußgebiete jene Flächen anzu­sehen, die erfahrungsgemäß häufig überflutet werden.“

 

Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverordnung 1965 ein ersichtlich gemachtes Hochwasserabflussgebiet ist. Da für den gegenständlichen Bereich dies nicht vorliege und der gegenständliche Bereich erfahrungsgemäß auch nicht häufig überflutet werde, liege kein Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a leg. cit. vor.

 

Dazu ist festzuhalten, dass u. a. mit § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 der Schutz der Landschaft und nicht etwa der Schutz eines Bau­werkes oder einer Einfriedung bezweckt wird.

 

Geht man von der Rechtsansicht des Beschwerdeführers aus, so würde aus­schließlich in (ersichtlich gemachten) Hochwasserabflussgebieten die Landschaft geschützt sein. Das würde bedeuten, dass (im Grünland) außerhalb von Hoch­wasserabflussgebieten unmittelbar an Flüssen und Bächen Bauwerke und Einfrie­dungen errichtet hätten werden können. Das widerspricht völlig dem Grund­gedanken des Schutzes der Landschaft an Flüssen und Bächen und war vom Gesetzgeber sicher nicht gewollt.

 

Vielmehr sind Eingriffe im Sinne des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 einerseits Bauwerke und Einfriedungen an Flüssen und Bächen innerhalb des - ersichtlich gemachten - Hochwasserabflussgebietes bzw. auf erfahrungsgemäß häufig überfluteten Flächen und andererseits Bauwerke und Einfriedungen an Flüssen und Bächen in einem unmittelbar anschließenden 20 m breiten Geländestreifen. Das bedeutet, dass an Flüssen und Bächen jedenfalls ein 20 m-Schutzbereich bestand. Ein erweiterter Schutzbereich war bei ersichtlich gemachten Hochwasserabflussgebieten, die über den 20 m breiten Geländestreifen hinausgehen, gegeben.

 

Da die verfahrensgegenständliche Hütte in einer Entfernung von weniger als 20 m vom S entfernt errichtet wurde, war - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - bereits die Errichtung der Hütte im Jahr 1972 mangels begünstigender Feststellung gesetzlich verboten gewesen und ist somit aus diesem Grund keinesfalls von einem rechtmäßigen Altbestand auszugehen.

 

III. 5.  § 3 Z 8 Oö. NSchG 2001 definiert das Landschaftsbild als das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt zu Land, zu Wasser und in der Luft. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt ein Eingriff in das Landschaftsbild dann vor, wenn die in Rede stehende Maßnahme das Land­schaftsbild infolge ihres optischen Eindruckes maßgeblich verändert. Entschei­dend ist dabei, inwieweit das aktuelle, durch eine Vielzahl von Merkmalen geprägte Bild der Landschaft infolge Hinzutretens der beantragten Maßnahme optisch so verändert wird, dass es eine neue Prägung erfährt (vgl. etwa VwGH vom 24.02.2011, Zl. 2009/10/0125, mwN; VwGH vom 24.11.2003, Zl. 2002/10/0077). Um von einer maßgebenden Veränderung sprechen zu können, ist es notwendig, dass die Maßnahme im „neuen“ Bild der Landschaft prägend in Erscheinung tritt. Fällt ihr Einfluss auf das Bild der Landschaft jedoch wegen seiner untergeordneten Bedeutung nicht ins Gewicht, so vermag die Maßnahme das Landschaftsbild auch nicht maßgebend zu verändern (vgl. etwa VwGH vom 29.01.2009, Zl. 2005/10/0004, mwN.).

 

Durch die Errichtung der gegenständlichen Hütte inmitten einer Waldkulisse, die nahtlos an den standortgerechten Ufergehölzsaum des natürlich mäandrierenden S anschließt, wird das Landschaftsbild dauerhaft maßgeblich verändert. Wäre die Hütte nicht vorhanden, würde sich an dieser Stelle ein durchgehender Waldbestand bzw. Ufergehölzsaum befinden. Die Hütte bewirkt somit einen Eingriff in das Landschaftsbild, der aufgrund der örtlichen Lage im nach § 10 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 geschützten Bereich gemäß § 10 Abs. 2 leg. cit. einer naturschutzrechtlichen Feststellungspflicht unterliegt. Eine derartige bescheidmäßige Feststellung wurde jedoch (bislang) nachweislich nicht erwirkt. Folglich wurde die gegenständliche Maßnahme - obwohl nach geltender Rechtslage grundsätzlich feststellungspflichtig - ohne entsprechende behördliche Feststellung ausgeführt.

 

III. 6. Nachdem ein Eingriff in das Landschaftsbild gemäß § 10 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 vorliegt, ist gemäß § 58 Abs. 5 iVm Abs. 1 Oö. NSchG 2001 die Entfernung der gegenständlichen Hütte zu verfügen. Da eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht erkannt werden konnte, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die von der belangten Behörde im Spruch festge­setzte Frist zur Durchführung der bescheidmäßig aufgetragenen Maßnahmen war jedoch aufgrund des Zeitablaufes abzuändern und wird vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich nunmehr mit 30. November 2016 neu festgesetzt.

 

Es wird noch darauf hingewiesen, dass das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz keinen Kostenersatz für Beschwerdeführer vorsieht.

 

III. 7. Abschließend wird noch festgehalten, dass § 58 Abs. 1 Z 1 Oö. NSchG 2001 idF LBGl. Nr. 35/2014, welcher die Einräumung der Möglichkeit zur Beantragung einer nachträglichen Feststellung innerhalb einer angemessenen Frist vorsieht, im gegenständlichen Verfahren noch keine Anwendung findet (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt III. 1.) und daher eine derartige Möglichkeit von der belangten Behörde nicht einzuräumen war. Es bleibt aber dem Beschwerdeführer unbenommen, auch nachträglich noch einen Antrag auf natur­schutzrechtliche Feststellung bei der belangten Behörde einzubringen.

 

 

IV. Nach § 17 VwGVG sind die §§ 75 ff AVG sinngemäß anzuwenden. Das bedeu­tet unter anderem, dass für auswärtige Amtshandlungen Kommissionsgebühren vorgeschrieben werden können. Gemäß § 76 Abs. 2 2. Satz AVG belasten den Beteiligten die Auslagen bei amtswegig angeordneten Amtshandlungen dann, wenn sie durch sein Verschulden herbeigeführt worden sind. Verschulden liegt vor, wenn der Beteiligte einen konsenslosen Zustand hergestellt hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG2 2014, § 76 Rz 51). Nachdem der Beschwerdeführer einen konsenslosen Zustand hergestellt hat, sind entsprechend § 3 Abs. 1 Oö. LKommGebV 2013 Kommissionsgebühren vorzuschreiben. Sie betragen für Amtshandlungen des Landesverwaltungsgerichtes für jede angefangene halbe Stunde außerhalb der Amtsräume 20,40 Euro. Die vom Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich beigezogenen Amtssachverständigen benötigten für die Durchführung der erforderlichen Ortsaugenscheine insgesamt vier halbe Stunden (1 x 2 x 20,40 und 2 x 2 x 20,40). Der am 9. März 2016 durchgeführte Lokal-augenschein dauerte eine halbe Stunde, weshalb vom Beschwerdeführer eine Kommissionsgebühr in Höhe von insgesamt 163,20 Euro (2 x 20,40 + 2 x 2 x 20,40 + 2 x 20,40) zu entrichten ist.

 

 

V. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist ausschließlich hinsichtlich der rechtlichen Beurteilung betreffend Anwendungsfälle des § 1 Abs. 2 lit. a Oö. Naturschutzverord­nung 1965 zulässig, da im gegenständlichen Verfahren diese Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer ordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzu­bringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungs­gericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Sigrid Ellmer

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 21. Dezember 2016, Zl. Ro 2016/10/0027-4