LVwG-150784/6/EW/FE

Linz, 14.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der I K, M x, x P, vertreten durch S C & P, Rechtsanwälte GmbH, B x, x L, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 22.7.2015, GZ: Bau‑64-57-63/2013-2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird insoweit stattgegeben, als der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Perg vom 22.7.2015,
GZ: Bau‑64-57-63/2013-2015,
aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG zurückgewiesen wird.

 

 

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt:

 

I.1. Mit Bescheid vom 11.7.2013 wurde der Beschwerdeführerin (im Folgenden kurz: Bf) durch die Baubehörde erster Instanz die Baubewilligung für die Errichtung eines zweiseitig offenen Carports im Ausmaß von 4,67 x 9,10 m und den Abbruch einer Gartenhütte auf Grundstück Nr. x, KG P, erteilt. Daran westseitig anschließend wurde im Zuge eines Anzeigeverfahrens (Anzeige der Bf vom 13.8.2013) ein Geräteschuppen im Ausmaß von 3 x 4 m baubehördlich mit Schreiben der Baubehörde vom 12.9.2013 zur Kenntnis genommen.

 

Bei einem am 4.2.2014 von der Baubehörde mit einem bautechnischen Amtssachverständigen durchgeführten Lokalaugenschein wurde festgestellt, dass der Carport und die Gerätehütte nicht plan- und befundgemäß errichtet worden sind. Der Carport wurde um 0,53 m verlängert und überdies die Nordseite (Seite zur Grundgrenze) mit Glasausfachungen überwiegend abgeschlossen. Da die begrifflichen Voraussetzungen für einen überdachten Stellplatz (als überdachte Fläche zum Abstellen von KFZ bezeichnet, die an höchstens zwei Seiten durch Wände und durch sonstige Bauteile umschlossen ist) nun nicht mehr erfüllt seien, handle es sich daher begrifflich nun um eine Garage. Gemäß OIB 2.2 sei für Garagen unter 50 m² Nutzfläche ein Wandabschluss zur Nachbargrundgrenze mit der Anforderung REI 60 notwendig. Die übrigen Wandkonstruktionen und auch die Dachkonstruktion müssten dabei die Anforderungen REI 30 erfüllen.

 

Beim Geräteschuppen sei im Zuge des Lokalaugenscheines eine Vergrößerung festgestellt worden und ergebe sich dadurch für den Geräteschuppen ebenfalls eine baurechtliche Bewilligungspflicht. Ebenfalls müsste die Gerätehütte den brandschutztechnischen Anforderungen entsprechen. Dadurch ergebe sich auch eine geänderte brandtechnische Einstufung im Sinn der Richtlinie OIB 2.2.

 

Die Baubehörde teilte der Bf auf Grund dieses Ergebnisses mit, dass – wenn nicht der genehmigte Zustand wieder hergestellt wird – bezüglich Garage und Geräteschuppen um Neugenehmigung anzusuchen sei, wobei die gesamten brandschutztechnischen Anforderungen zu erfüllen seien.

 

I.2. Mit Ansuchen vom 7.7.2014, eingelangt am 14.7.2014, suchte die Bf um Erteilung der Baubewilligung für den Zubau Geräteschuppen auf dem gegenständlichen Grundstück an. Den neu vorgelegten Einreichunterlagen liege jedoch nach Ansicht des bautechnischen Amtssachverständigen im Aktenvermerk vom 15.7.2014 ein brandtechnisches Gutachten zugrunde, welches als Schutzziel lediglich die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Gebäude beurteile. Dieses Gutachten reiche für die Gesamtbeurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens keinesfalls aus bzw. sei für diesen Sachverhalt nicht anwendbar.

 

Die Bf legte daraufhin einen überarbeiteten Einreichplan vom 7.7.2014 und ein brandschutztechnisches Gutachten der Firma F G GmbH, W Straße x, x L  vom 12.5.2014 vor. Der bautechnische Amtssachverständige kam nach Begutachtung der eingereichten Unterlagen und nach einer Besprechung mit der Bf und dem Privatsachverständigen im Aktenvermerk vom 12.8.2014 zu dem Ergebnis, dass gemäß § 41 Oö. Bautechnikgesetz eine öffnungslose Wand an der Grundgrenze für die gegenständliche Garage verlangt sei. In weiterer Folge werde auch in der OIB 2.2 eine entsprechende brandabschnittsbildende Wand in der Klassifizierung REI 60 als Voraussetzung festgehalten. Diesen Erfordernissen entspreche der eingereichte Plan nicht. Im Aktenvermerk vom 16.9.2014 hält der bautechnische Sachverständige ausdrücklich fest, dass für die brandtechnische Beurteilung die OIB-Richtlinie 2.2 maßgeblich sei. Diese Richtlinie unterscheide mit Schutzdächern überdeckte Stellplätze und Garagen. Laut den Begriffs-bestimmungen der OIB-Richtlinie 2.2, welche nach den ober-österreichischen Baurechtsbestimmungen ebenfalls für verbindlich erklärt wurde, sei als überdachter Stellplatz eine überdachte Fläche zum Abstellen von Kraftfahrzeugen definiert, welche an höchstens zwei Seiten durch Wände bzw. durch sonstige Bauteile (ZB‑Gitter) umschlossen sei. Nachdem der gegenständliche Carport an mehr als zwei Seiten Wandabschlüsse in diesem Sinne aufweise, seien für die Beurteilung die Bestimmungen für Garagen maßgeblich. Für Garagen bis 50 m² sei demnach ein Wandabschluss zur Nachbargrundgrenze mit der Anforderung REI 60 bzw. EI 60 erforderlich und müssen daher alle übrigen Wand- und Deckenbauteile die Anforderungen REI 30 bzw. E 60 erfüllen. Da im vorgelegten Einreichplan eine Einzelbeurteilung für den Geräteschuppen technisch nicht möglich sei und andererseits der im Plan dargestellte Carport die notwendige brandtechnische Ausführung nicht aufweise, sei der vorgelegte Einreichplan für eine positive Beurteilung nicht ausreichend.

 

Die Beurteilung des Amtssachverständigen wurde der Bf mit Schreiben vom 30.9.2014 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht.

 

I.3. In ihrer Stellungnahme vom 16.10.2014 ersuchte die Bf, das bereits vorgelegte brandschutztechnische Gutachten zur Beweiswürdigung zuzulassen und übermittelte eine Stellungnahme der Firma F G GmbH vom 13.10.2014.

 

Der Amtssachverständige führt in einer fachlichen Stellungnahme im Aktenvermerk vom 18.11.2014 aus, dass im von der Bf vorgelegten brandtechnischen Gutachten die OIB‑Richtlinie 2.2 nicht angeführt und im gesamten Gutachten auf diese Richtlinie nicht Bezug genommen worden sei. Es seien die Schutzziele definiert und werde am Schluss der Schutzzieleinstufung lediglich die Ausbreitung von Feuer auf benachbarte Bauwerke angeführt. Der Brandübergriff auf das anschließende Wohnhaus werde im vorgelegten Gutachten nicht behandelt und diesbezüglich auch keine Aussage getroffen. Die Berechnung der natürlichen Rauch- und Wärmeabzugsanlage gemäß TRVB 125 S könne aus seiner Sicht für die maßgebliche Beurteilung nicht herangezogen werden, da sich diese im Wesentlichen auf vorhandene Öffnungen an der Grundgrenze beziehe und dies – wie bereits erwähnt – gemäß OIB‑Richtlinie 2.2 und auch der Oö. BauTV nicht zulässig seien. Er vertrete daher die Meinung, dass das vorgelegte Gutachten auf Grund des fehlenden Bezugs zu den baurechtlichen Bestimmungen einerseits und auch zur fehlenden Schutzzielsetzung (keine Berücksichtigung des angrenzenden Wohnhauses) andererseits für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens nicht herangezogen werden könne.

 

Zu diesen Ausführungen wurde der Bf mit Schreiben vom 25.11.2014 die Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Bf führte in ihrer Stellungnahme vom 11.12.2014 aus, dass der Zubau der Gartenhütte laut vorgelegtem Bauansuchen vom 7.7.2014 wie gefordert ausgeführt worden sei. Hüttenseitig zu den Nachbarn sei brandbeständig, Carport und Gartenseite hochbrandhemmend nachträglich ausgeführt worden. Beim Dachvorsprung der Hütte sei die bebaute Gesamtlänge auf 15 m gekürzt und somit eingehalten worden. Betreffend den Carport werde nochmal auf das brandtechnische Gutachten der Firma F G GmbH verwiesen. Eine weitere Stellungnahme der F G GmbH vom 1.12.2014 wurde der Stellungnahme der Bf angehängt.

 

I.4. Mit Bescheid vom 3.3.2015 wies die Baubehörde erster Instanz das Ansuchen der Bf vom 7.7.2014 um baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Geräteschuppens gemäß § 30 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 ab. Begründend wurde ausgeführt, dass das geplante Bauvorhaben baurechtlichen Bestimmungen (entsprechend den Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen) widerspreche.

 

Mit Bescheid vom 3.3.2015, zugestellt durch Hinterlegung am 9.3.2015, wurde der Bf die Herstellung des mit Bescheid vom 11.7.2013 genehmigten und mit Schreiben vom 10.9.2013 zur Kenntnis genommenen Zustandes bzw. die Einbringung des Bauansuchens um nachträgliche Bewilligung der abgeänderten Ausführung des Carports und der Gerätehütte bis zum 15.4.2015 aufgetragen, andernfalls der Carport und die Gerätehütte bis zum 15.5.2015 zu beseitigen sind. Begründend führt die Baubehörde erster Instanz aus, dass beim Ortsaugenschein am 4.2.2014 festgestellt wurde, dass die Bf den Carport und die Gerätehütte nicht plan- und befundgemäß, sondern in einem größeren Ausmaß errichtet habe. Es bestehe die Möglichkeit, entweder den genehmigten Zustand herzustellen oder um die nachträgliche Bewilligung anzusuchen. Nach dem Überprüfungsergebnis sei die Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung für den Carport und die Gerätehütte unter Einhaltung der brandtechnischen Erfordernisse möglich.

 

Gegen diese Bescheide erhob die Bf fristgerecht Berufung mit der Begründung, dass der Bescheid in keinster Weise begründet sei. Es sei in keiner Weise auf das Sachverständigengutachten der F G GmbH eingegangen worden und es fehle daher die technische Begutachtung und die Beurteilung sowie die rechtliche Beweiswürdigung.

 

Mit Bescheid vom 22.7.2015 wurde die fristgerechte Berufung der Bf vom 15.3.2015 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Perg vom 3.3.2015 mit folgender Begründung abgewiesen:

 

Der gegenständliche Carport wurde nicht entsprechend des Bescheides vom 11.7.2013, GZ: Bau‑64-57-63/2013, ausgeführt, da geplant war, die Nord-, West- und Ostseite des Carports nicht mit Wänden oder Gittern zu schließen. Die derzeitige Ausführung entspreche jener eines gedeckten Abstellplatzes, da bei einer Schließung von drei Seiten des Carports die Einstufung des Gebäudes als Garage gegeben sei. Die derzeit abgeänderte Ausführung erfordere gemäß der OIB‑Richtlinie 2.2 eine brandschutztechnische Ausführung, die auch besonders zum Schutz des angrenzenden Wohnhauses erforderlich ist. Die eingereichten Projektunterlagen entsprechen diesen Erfordernissen nicht und könne das brandschutztechnische Gutachten der Firma F G GmbH auf Grund des fehlenden Bezugs zu den baurechtlichen Bestimmungen einerseits und auch zur fehlenden Schutzzielsetzung (keine Berücksichtigung des angrenzenden Wohnhauses) andererseits für die Beurteilung des gegenständlichen Bauvorhabens herangezogen werden. Ebenfalls wurde die mit Anzeige vom 13.8.2013 angezeigte Gartenhütte nicht entsprechend den genehmigten Projektunterlagen ausgeführt. Die geänderte Ausführung sei nun bewilligungspflichtig.

 

I.5. In ihrer mit Schriftsatz vom 21.8.2015 nun durch einen rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Beschwerde beantragt die Bf, den bekämpften Bescheid aufzuheben und der Beschwerde Folge zu geben bzw. den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Verwaltungssache zur Verfahrensergänzung an die zuständige Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurück zu verweisen. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde bei der Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes nicht berücksichtigt habe, dass es gemäß dem "Leitfaden zur Abweichung in Brandschutz und Brandschutzkonzepte" zu OIB‑330.2-068/11 im Fall einer Abweichung zu den Anforderungen der OIB‑Richtlinie 2.2 ausreiche, wenn die gleichwertige Einhaltung der Schutzziele schlüssig nachgewiesen werde. Dieser Leitfaden diene daher u.a. für Nachweise bei Abweichungen von Anforderungen der OIB‑Richtlinie 2.2 "Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks". Im von der Bf vorgelegten brandtechnischen Gutachten seien die brandschutztechnischen Schutzziele der OIB‑Richtlinie 2.2 den Untersuchungen zugrunde gelegt worden. Dieser Leitfaden lasse expressis verbis gerade auch für Garagen Abweichungen zu. Die Bf habe daher auf (zumindest) gleicher fachlicher Ebene wie der Amtssachverständige nachgewiesen, dass das Projekt den brand-schutztechnischen Vorschriften entspreche. Es seien im genannten Leitfaden Schutzziele definiert und deren Einhaltung schlüssig mit dem brand-schutztechnischen Gutachten des gerichtlich beeideten Sachverständigen DI G G von der F G GmbH nachgewiesen worden. Da die belangte Behörde es unterlassen hat, weitere Beweise einzuholen (insbesondere ein Gutachten eines dritten Sachverständigen), sei der Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit infolge von Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Darüber hinaus sei der Bescheid nicht ausreichend begründet, da im Wesentlichen nur auf diverse Aktenvermerke verwiesen werde.

 

I.6. Mit Schreiben vom 14.9.2015, eingelangt am 22.9.2015, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vor.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 14.4.2016, LVwG 150783/6/EW, welches ebenfalls an die Bf ergangen ist. Die beantragte mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben und zurückzuverweisen ist.

 

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

III.1. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

Im einem Verfahren gemäß § 49 Oö. Bauordnung ist die Baubehörde verpflichtet, vor Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu prüfen, ob die Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung in Betracht kommen kann; verneinendenfalls ist die Alternative, nachträglich um die Baubewilligung anzusuchen, nicht in den Spruch des Bescheides aufzunehmen (vgl. Neuhofer, Oberösterreichisches Baurecht7 [2014] Oö. BauO § 49 Rz 9; VwGH 3.5.1983, 83/05/0098).

 

Im – parallel zum baupolizeilichen Verfahren von der belangten Behörde geführte – Verfahren zur Erteilung der Baubewilligung für den gegenständlichen Carport und den Gerätschuppen ist das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich jedoch in seiner Entscheidung vom 14.4.2016, LVwG 150783/6/EW, zu dem Ergebnis gekommen, dass noch ergänzende Ermittlungen durch die belangte Behörde notwendig sind und hat es den Bescheid, mit welchem die Baubewilligung versagt wurde, aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

 

Aufgrund dieser Entscheidung steht aber auch im gegenständlichen Verfahren der maßgebliche Sachverhalt zur Bewilligungsfähigkeit der gegenständlichen baulichen Anlagen noch nicht fest, und kann daher im baupolizeilichen Auftrag nicht ausreichend geprüft werden, ob die Erwirkung einer nachträglichen Bewilligung in Betracht kommt. Diese sich daraus ergebende „Ermittlungslücke“ im Verfahren der belangten Behörde zieht gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG eine Behebung und Zurückverweisung nach sich (vgl VwGH vom 26. Juni 2014,
GZ: Ro 2014/03/0063).

 

III.2. Für eine Anwendung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG bleibt weiters zu prüfen, ob die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

 

In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass eine Behebung des angefochtenen Bescheides und eine Zurückverweisung an die Behörde zur neuerlichen Entscheidung zulässig sind, wenn die Behörde danach ihr neuerliches Ermittlungsverfahren voraussichtlich mindestens zum gleichen Datum abschließen kann wie es das Verwaltungsgericht könnte. Bezüglich des Kriteriums der Kosten ist eine Zurückverweisung zulässig, wenn dadurch höchstens etwas höhere Kosten entstünden, als wenn das Verwaltungsgericht sein Ermittlungsverfahren durchführt (vgl zur wortgleichen Bestimmung in Art 130 Abs. 4 Z 2 B-VG Leeb, Das Verfahrensrecht der [allgemeinen] Verwaltungs-gerichte unter besonderer Berücksichtigung ihrer Kognitionsbefugnis, in Janko/Leeb (Hrsg), Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz [2013] 85 [99f]; ebenso Fischer, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte I. Instanz [VwGVG], in Österreichische Juristenkommission [Hrsg], Justizstaat Chance oder Risiko, [2014] 311 [316ff]).

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch davon auszugehen, dass die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung lag somit im gegenständlichen Fall nicht vor und war daher insgesamt aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage der ausgesprochene Beschluss der Zurückweisung zu fassen.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zurückverweisung an die belangte Behörde ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs-gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer