LVwG-300978/12/KLi/SH

Linz, 20.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Lidauer über die Beschwerde vom 23. Februar 2016 des K.S., geb. x, x, P., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 2. Februar 2016, GZ: SanRB96-14-2015/Gr, wegen Übertretung des Allgemeinen Sozial­versicherungs­gesetzes (ASVG), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die Geldstrafen gemäß § 111 Abs. 1 und 2 Satz 2 ASVG auf jeweils 365 Euro (insgesamt daher 730 Euro) sowie die Ersatzfrei­heitsstrafen auf jeweils 25 Stunden (insgesamt daher 50 Stunden) herabgesetzt werden.

 

II.      Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde reduziert sich auf jeweils 36,50 Euro (insgesamt daher 73 Euro). Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG hat der Beschwerdeführer keinen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 2. Februar 2016, GZ: SanRB96-14-2015/Gr, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als Außenvertretungsbefugter der G. GmbH mit Sitz in P., x, gemäß § 9 VStG verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten, dass diese Firma als Dienstgeber

1. Herrn I.D., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt (1.000 Euro netto pro Monat) als Arbeiter im Barbereich im Ausmaß von 28 Stunden pro Woche, zumindest von 17.1.2015 bis 12.2.2015 und

2. Herrn A.M., geb. x, als Dienstnehmer in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt als Kellner im Ausmaß von 28 Stunden pro Woche, zumindest von 17.1.2015 bis 12.2.2015 beschäftigt habe, ohne nach der Mindestanmeldung vom 17.1.2015 die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung (vollständige Anmeldung) bei der Oö. Gebietskrankenkasse mit Sitz in L., x, als zuständiger Sozialversicherungsträger nachzureichen.

Dieser Sachverhalt sei von Organen des Finanzamtes Linz bei einer Kontrolle am 12.2.2015 im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme mit dem Beschwerde­führer und nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt worden. Der Beschwerde­führer habe dadurch § 33 iVm § 111 Abs. 1 Z.1 ASVG verletzt.

 

Über den Beschwerdeführer werde jeweils eine Geldstrafe von 730 Euro (ins­gesamt daher 1.460 Euro), für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfrei­heitsstrafe von 49 Stunden (insgesamt daher 98 Stunden) verhängt. Ferner werde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 146 Euro zu bezahlen.

 

Begründend führte die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der gesetzlichen Bestimmungen aus, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des Strafantrages des Finanzamtes x die gegenständliche Verwaltungsübertretung mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 9.4.2015 zur Last gelegt worden sei. In der Stellungnahme vom 4.5.2015 habe der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass die Übermittlung der Daten an seinen Steuerberater mittels Fax nicht funktioniert habe. Diese Angaben, wo­nach das Faxgerät nicht funktioniert habe, könnten nicht zu seiner Entlastung beitragen und würden überdies nur als Schutzbehauptung gewertet.

 

In seiner Stellungnahme würde er die Beschäftigung der beiden Personen nicht bestreiten. Da die erforderlichen Daten nicht innerhalb der genannten Frist an den Versicherungsträger weitergegeben worden seien, sei der objektive Tatbestand beider Übertretungen als erfüllt anzusehen. Die gegenständliche Übertretung sei ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer der genannten Firma zur Last gelegt worden. Er habe in dieser Hinsicht nichts Gegenteiliges vorgebracht. Der subjektive Tatbestand sei somit ebenfalls erfüllt.

 

Die Einkommensverhältnisse des Beschwerdeführers hätten mangels geeigneter Angaben nicht berücksichtigt werden können und hätten daher, wie angekündigt, geschätzt werden müssen. Straferschwerende oder strafmildernde Gründe hätten nicht gefunden werden können.

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde vom 23.2.2016.

 

Begründend führt der Beschwerdeführer aus, im Straferkenntnis werde ihm als Geschäftsführer vorgeworfen, die beiden Dienstnehmer nach der Mindest­anmeldung vom 17.1.2015 beschäftigt zu haben, ohne die noch fehlenden Angaben innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung nachzureichen. Tatsächlich habe er die Mindestangaben erstattet und gleichzeitig auch seinem Steuerberater die Aviso-Anmeldung der Dienstnehmer per Fax zur vollständigen Anmeldung übermittelt.

 

Leider seien diese Fax-Übermittlungen des Beschwerdeführers nicht beim Steuerberater eingelangt, da sein altes Faxgerät immer wieder Funktionsstörungen gehabt habe. Erst durch die Finanzpolizeikontrolle am 12.2.2015 habe er erfahren, dass keine Anmeldungen bei der GKK erstattet worden seien. Sein Steuerberater habe sodann die Meldungen sofort nachgeholt.

 

Dieses Faxgerät sei im Eigentum der K. GmbH gestanden, welche die notwendigen Übermittlungen an den Steuerberater jeweils vornehme und die in der Regel auch immer tadellos funktionieren würden. Für die Übermittlungen der Faxanmeldungen sei der Zeuge S.K. zuständig, und diese Übermittlungen hätten auch immer funktioniert. Der Zeuge könne auch bestätigen, dass das Faxgerät immer wieder Funktionsstörungen aufgewiesen habe, sodass es letztendlich ausgetauscht werden hätte müssen und am 25.4.2015 ein neues Gerät angeschafft worden sei. Seither würden alle Faxübermittlungen jeglicher Art wieder ganz normal funktionieren.

 

Die Behörde meine, das Nichtfunktionieren des Faxgerätes stelle eine reine Schutzbehauptung dar und werde als solche gewertet. Er habe überhaupt kein Motiv, keine Vollanmeldung zu erstatten, weshalb der Vorwurf der Schutzbe­hauptung völlig aus der Luft gegriffen sei. Nachdem er nicht einmal fahrlässig im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG gehandelt habe, könne er seiner Meinung nach mangels Schuld nicht bestraft werden.

 

Er beantrage daher, den Strafbescheid mangels Schuld aufzuheben und wende gleichzeitig Verjährung ein. Ferner beantrage er, den Zeugen S.K. in dieser Angelegenheit einzuvernehmen und eine mündliche Verhandlung über seine Beschwerde anzuberaumen.

 

I.3. Vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat daraufhin am 11. April 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung stattgefunden, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge vernommen wurden.

 

 

II. Nachfolgender Sachverhalt steht fest:

 

II.1. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der G. GmbH mit Sitz in P., x. In der Zeit von 17.1.2015 bis 12.2.2015 waren I.D. und A.M. im Unternehmen des Beschwerdeführers beschäftigt.

 

II.2. Der Beschwerdeführer hat vor Dienstantritt der beiden Personen eine Mindestmeldung an die Oö. Gebietskrankenkasse fristgerecht erstattet. Die Voll­anmeldung erfolgte allerdings nicht fristgerecht innerhalb von sieben Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung.

 

II.3. Der Beschwerdeführer ist als handelsrechtlicher Geschäftsführer für Personalfragen im Unternehmen verantwortlich. Sämtliche Meldungen an Behörden (Finanzamt, Sozialversicherung, etc.) erledigt der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen S.K. Im vorliegenden Fall wurde tele­fonisch eine Aviso-Anmeldung der beiden Dienstnehmer fristgerecht erstattet. In weiterer Folge wollte der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Zeugen auch die Vollanmeldung in die Wege leiten. Er verständigte deshalb gemeinsam mit dem Zeugen den Steuerberater per Telefax.

 

Das Telefax steht im Eigentum des Unternehmens des Zeugen. Von diesem Tele­fax werden regelmäßig die Verständigungen des Steuerberaters vorgenommen. Wenngleich das Telefax in der Vergangenheit schon mehrmals Störungen aufge­wiesen hat, erfolgten die Verständigungen an den Steuerberater immer problem­los. Im Falle einer fehlerhaften Übermittlung erhielt der Beschwerdeführer jeweils eine Fehlermeldung, im Fall einer korrekten Meldung erfolgt keine Bestätigung durch das Faxgerät. Im Zuge der Verständigung des Steuerberaters im gegen­ständlichen Fall erhielt der Beschwerdeführer keine Verständigung bzw. Bestätigung.

 

Dennoch langte die Aufforderung an den Steuerberater, die Vollanmeldung durchzuführen, bei diesem nicht ein, weil das Telefax in diesem Fall nicht ordnungsgemäß funktionierte.

 

II.4. Am 12.2.2015 fand sodann eine Kontrolle der Finanzpolizei im Unter­nehmen des Beschwerdeführers statt. Im Zuge dieser Kontrolle ergab sich, dass zwar die Mindestanmeldung, aber in der Folge keine Vollanmeldung gemacht wurde. Der Beschwerdeführer erlangte somit erst im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei davon Kenntnis, dass die Vollanmeldung nicht erstattet worden war. Nachforschungen ergaben, dass die Verständigung an den Steuerberater bei diesem aufgrund einer Funktionsstörung nicht eingelangt war.

 

Der Beschwerdeführer bzw. sein Steuerberater holten daraufhin am 13.2.2015 die Vollanmeldung bei der Oö. Gebietskrankenkasse nach. Die Versicherungsbei­träge für die beiden Arbeitnehmer wurden vom Beschwerdeführer (bzw. dessen Unternehmen) bezahlt.

 

II.5. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ungefähres Nettoeinkommen (abhängig vom Geschäftsgang) in Höhe von 1.300 bis 1.500 Euro im Monat. Er hat keine Schulden, weder privat noch für das Unternehmen. Der Beschwerdeführer verfügt über kein Vermögen. Er ist unterhaltspflichtig für seine Ehefrau und seine beiden Kinder im Alter von 18 und 20 Jahren. Beide Kinder befinden sich noch in Berufsausbildung. Ferner ist der Beschwerdeführer unbescholten.

 

 

III. Beweiswürdigung

 

III.1. Die persönlichen Daten des Beschwerdeführers und seines Unternehmens ergeben sich aus dem Akt der belangten Behörde und wurden auch vom Beschwerdeführer im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 11. April 2016 zugestanden. Weitere diesbezügliche Erhebungen konnten insofern unterbleiben.

 

III.2. Dass die beiden im Straferkenntnis genannten Dienstnehmer im Unter­nehmen beschäftigt waren, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und wurde vom Beschwerdeführer zugestanden. Ebenso steht fest, dass zwar die Mindestmeldungen bei der Oö. Gebietskrankenkasse fristgerecht und vor Dienst­antritt der Arbeitnehmer getätigt wurden, allerdings ergibt sich ebenso, dass die Vollanmeldungen nicht fristgerecht erstattet wurden. Vielmehr gestand der Beschwerdeführer in der Verhandlung selbst zu, dass er erst im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.2.2015 Kenntnis davon erlangte, dass die Vollanmeldungen nicht erstattet worden waren.

 

Die Behauptung des Beschwerdeführers, das Faxgerät habe eine Funktions­störung aufgewiesen, wurde vom ebenfalls einvernommenen Zeugen S.K. bestätigt, welcher unter Wahrheitspflicht stand. Die Aussagen des Beschwerdeführers und des Zeugen decken sich insoweit, als diese als glaub­würdig befunden werden können.

 

Eine Schutzbehauptung wird insofern vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich aufgrund der persönlichen Erscheinung des Beschwerdeführers und des Zeugen nicht angenommen; allerdings ist der Beschwerdeführer dennoch für das Funktionieren bzw. Nichtfunktionieren des Faxgerätes verantwortlich.

 

Zusammengefasst ergibt sich insofern glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer nicht beabsichtigte, eine Vollanmeldung zu unterlassen, diese ist allerdings dennoch aufgrund des schadhaften Faxgerätes nicht erstattet worden. Aufgrund der Schilderung des Beschwerdeführers ist glaubhaft, dass er erst im Zuge der Kontrolle durch die Finanzpolizei am 12.2.2015 davon Kenntnis erlangte. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzugestehen, dass er tatsächlich keinen Grund hatte, eine Vollanmeldung zu unterlassen, welche daraufhin auch nachgeholt wurde. Auch die Sozialversicherungsbeiträge wurden bezahlt.

 

Inwieweit dieser festgestellte Sachverhalt verwaltungsstrafrechtlich relevant ist, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung (Punkt V).

 

III.3. Die persönlichen Verhältnisse und die Unbescholtenheit des Beschwerde­führers ergeben sich einerseits aus seiner Aussage in der Verhandlung sowie aus dem Akteninhalt.

 

 

IV. Rechtslage:

 

IV.1. Als Dienstnehmer gilt gemäß § 4 Abs. 2 ASVG derjenige, der in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird, wobei hiezu auch Personen gehören, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen; unabhängig davon gelten Personen jedenfalls dann als Dienstnehmer, wenn sie entweder mit einem Dienstleistungscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz entlohnt werden, oder wenn sie nach § 47 Abs. 1 iVm Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) lohnsteuerpflichtig sind, soweit es sich nicht um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG oder um Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen, handelt.

 

IV.2. Gemäß § 33 Abs. 1 ASVG haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. gilt Abs.1 für die nur in der Unfall- und Pensions­versicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach diesem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten ist.

 

IV.3. Nach § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgelts verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

 

IV.4. Gemäß § 111 Abs. 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes 1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder 2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder 3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder 4. gehörig ausgewiesene Bedienstete oder Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.

 

Gemäß § 111 Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 Euro bis 2.180 Euro, im Wiederholungsfall von 2.180 Euro bis 5.000 Euro, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

 

V. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat hierzu erwogen:

 

V.1. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist unstrittig, zumal auch vom Beschwerdeführer selbst zugestanden wird, dass eine Vollanmeldung nicht frist­gerecht erstattet wurde. Der Beschwerdeführer stellt weder in seiner Recht­fertigung an die belangte Behörde noch in seiner Beschwerde diesen Tatvorwurf in Abrede. Fraglich ist insofern, inwieweit sich der Beschwerdeführer dennoch strafbar gemacht hat. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht davon aus, dass die Funktionsstörung des Telefax nicht bloß eine Schutzbehauptung darstellt, sondern den Tatsachen entspricht.

 

Allerdings ist der Beschwerdeführer für eine rechtzeitige Übermittlung der Voll­anmeldung bzw. der Aufforderung zur Vollanmeldung an seinen Steuerberater verantwortlich. Fehler in der Übertragung mittels Telefax und Funktionsstörungen treffen insofern den Beschwerdeführer.

 

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes trifft den Absender die Gefahr eines Verlustes der zur Post gegebenen Eingabe an eine Behörde, was auch für Telefaxeingaben zum Tragen kommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 30. März 2004, Zl. 2003/06/0043, Slg Nr 16.331 A). Zutreffend hat die belangte Behörde auf die in der hg. Judikatur schon wiederholt angesprochene Fehleranfälligkeit des Absendens einer Telekopie Bezug genommen, wenn sie ausführte, dass auch eine falsch eingetippte Telefaxnummer eine offiziell vergebene Nummer darstellen könne, und dann keine fehlerhafte Sendenachricht empfangen werde. Die Fehleranfälligkeit besteht insbesondere dadurch, dass leicht eine falsche Nummer gewählt werden kann; aber auch beim Wählen der richtigen Nummer kann es passieren, dass tatsächlich nichts gesendet wird (vgl. etwa das schon zitierte Erkenntnis Zl. 2003/05/0043 und das hg. Erkenntnis vom 22. Februar 2006, Zl. 2005/09/0015, Slg Nr 16.834 A) [VwGH 23.11.2009, 2009/03/0089].

 

Für das Unterbleiben der Vollanmeldung ist der Beschwerdeführer somit vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung dennoch verantwortlich.

 

V.2. Nachdem der gegenständliche Sachverhalt insofern außer Streit steht, ist letztendlich die Höhe der Strafe zu überprüfen, insbesondere ob eine Herab­setzung auf die verminderte Mindeststrafe (§ 111 Abs. 2 Satz 2 ASVG) möglich ist.

 

V.3. Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungs­strafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetz­buches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 32 Abs. 2 StGB hat das Gericht bei der Bemessung der Strafe die Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, in wie weit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und in wie weit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurück zu führen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen nahe liegen könnte. Nach Abs. 3 leg.cit ist maßgeblich, wie intensiv ein Täter durch seine Handlung Pflichten verletzt hat, wie reiflich er seine Tat überlegt hat, wie sorgfältig er sie vorbereitet oder wie rücksichtslos er sie ausgeführt hat.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelte es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgeblichen Umstände und Erwägungen für diese Ermessenabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen.

 

Nach der Rechtsprechung des VfGH steht für jene von den UVS (nunmehr: LVwG) ins Treffen geführten Fallkonstellationen, in denen – weil die Tatfolgen im Einzelfall als unbedeutend erscheinen – die Verhängung einer Mindeststrafe eine unangemessene Härte darstellt, in Fällen geringfügigem Verschuldens und unbedeutender Folgen – § 21 VStG (nunmehr § 45 Abs. 1 Z 4 VStG) oder – bei beträchtlichem Überwiegen der Milderungsgründe – die Anwendung des § 20 VStG zur Verfügung (VfGH 27.9.2002, G 45/02).

 

Gemäß § 111 Abs. 2 ASVG kann bei erstmaliger Übertretung dieser Bestimmung die Geldstrafe bis auf 365 Euro herabgesetzt werden, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

 

V.4. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Er hat den ihm zur Last gelegten Tatvorwurf auch nicht bestritten und im Zuge der Beschreibung der Vorgehens­weise in seinem Unternehmen auch dazu beigetragen, dass der Sachverhalt auf­geklärt werden kann.

 

V.5. Besondere – verfahrensgegenständlich relevante – Milderungsgründe sind, dass der Täter bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten im auffallenden Widerspruch steht (§ 34 Abs. 1 Z 2 StGB), dass er durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beige­tragen hat (§ 34 Abs. 1 Z 17 StGB) sowie dass die Sozialversicherungsbeiträge für beide Arbeitnehmer bezahlt wurden.

 

Der Beschwerdeführer hat außerdem glaubhaft geschildert, dass seit Beginn seiner Tätigkeit bislang nie verwaltungsstrafrechtliche Übertretungen begangen wurden und bislang alle Dienstnehmer immer fristgerecht bei der Sozial­versicherung (sowohl Mindestanmeldung als auch Vollanmeldung) angemeldet wurden. Insofern geht das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich davon aus, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers aufgrund seiner Aussage und jener des Zeugen sowie aufgrund seines bisherigen persönlichen Verhaltens tatsächlich um einen Einzelfall der nicht fristgerechten (Voll-)Anmeldung handelt.

 

Entgegen der Auffassung der belangten Behörde, dass straferschwerende oder strafmildernde Gründe nicht gefunden werden konnten, ist zunächst die Unbe­scholtenheit des Beschwerdeführers mildernd zu werten. In Anbetracht der obigen Abwägung aller Milderungs- und Erschwernisgründe sowie der persön­lichen Verhältnisse des Beschwerdeführers gelangt das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich daher zur Auffassung, dass im Fall des Beschwerdeführers die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Geldstrafen auf jeweils 365 Euro vorliegen.

 

V.6. Die Geldstrafen waren daher auf jeweils 365 Euro (insgesamt daher 730 Euro) und die Ersatzfreiheitsstrafen auf jeweils 25 Stunden (insgesamt daher 50 Stunden) herabzusetzen.

 

Die Kosten im Verfahren vor der belangten Behörde reduzieren sich jeweils auf 36,50 Euro (insgesamt daher 73 Euro). Im Verfahren vor dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich fallen gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten an.

 

V.7. Zusammengefasst war insofern spruchgemäß zu entscheiden, der Beschwerde Folge zu geben und die Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen ent­sprechend zu reduzieren.

 

 

VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungs­gerichtshof einzu­bringen.

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Lidauer