LVwG-350186/8/Py/JW – 350187/2

Linz, 27.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr.in Andrea Panny über die Beschwerden von A und J L, x, gegen den Bescheid der Oö. Landes­regierung vom 7. Oktober 2015 (lt. Bescheidausfertigung vom 12. Oktober 2015), GZ: SO-377952/16-2015-Pan, wegen Antrag auf Akteneinsicht betreffend Unterbringung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Schreiben vom 31. Oktober 2015 wandten sich die Beschwerde­führerinnen (in der Folge: Bf) an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit dem Betreff „Beschwerde gegen das Amt der Oö. Landesregierung betreffend J C, geb. x, gegen den Bescheid Zl. SO-377952/7-2015-Pan des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales“. Das Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich leitete diese Eingabe mit Schreiben vom 12. November 2015 gemäß § 12 VwGVG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 AVG an das Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Soziales und Gesundheit, weiter.

Mit Schreiben vom 19. November 2015, GZ: SO-377952/18-2015-Pan, übermittelte die belangte Behörde den bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Hinweis, dass es sich bei dem in der Beschwerde zitierten Schriftstück mit der GZ: SO-377952/7-2015-Pan, um ein Schreiben im Rahmen des Parteiengehörs handelt, der in der Sache ergangene Bescheid vom 7. Oktober 2015 die Aktenzahl GZ: SO-377952/16-2015-Pan, aufweist.

 

Den Beschwerdeführerinnen wurde daraufhin mit Schreiben vom 24. November 2015 ein Verbesserungsauftrag erteilt und Gelegenheit gegeben, jenes Schriftstück, gegen das sich ihre Beschwerde richtet, konkret zu bezeichnen. Daraufhin wurde von den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. November 2015, beim Oö. Landesverwaltungsgericht eingegangen am 2. Dezember 2015, der von der belangten Behörde mit dem Verfahrensakt vorgelegte Bescheid GZ: SO-377952/16-2015-Pan vom 7. Oktober 2015, in der Ausfertigung datiert mit 12. Oktober 2015, sowie weitere Schriftstücke übermittelt.

 

Im zitierten Bescheid wurde gemäß §§ 8, 17 und 56ff AVG iVm § 21 Oö. ChG der Antrag der Bf auf volle Akteneinsicht in der Sache J C als unzulässig zurückgewiesen und begründend dazu ausgeführt, dass mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Juni 2013, Zl. 1Ps 231/12h-126, die vorläufige volle Obsorge in Bezug auf J C der Kinder- und Jugendhilfe Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis übertragen wurde. Diese habe für Frau C am 14. Februar 2014 einen Antrag auf Wohnen gemäß § 12 Oö. ChG bzw. einen Antrag auf berufliche Qualifizierung gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 Oö. ChG gestellt. Diesen Anträgen wurde mit Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Ried vom 23. Februar 2014 stattgegeben. Die diesbezüglichen Verfahren sind rechtskräftig abgeschlossen und hatte die Bf in diesen Verfahren keine Parteistellung bzw. ist die angerufene Behörde zur Entscheidung in dieser Sache auch gar nicht zuständig, weshalb der Antrag als unzulässig zurückzu­weisen war.

 

2. Die dagegen gerichteten Beschwerden begründen die Bf zusammengefasst dahingehend, dass es nicht möglich ist, die natürlichen Familienbeziehungen alleine durch Beschlüsse von Gerichten oder Behörden völlig zu durchschneiden und damit Eltern und Kinder, Großeltern und Enkel oder Geschwister per Federstrich zu einander völlig Fremden zu machen.

Durch die Vorgeschichte, welche J erleben musste, besteht der Verdacht, dass die Behörde nur eigenes Fehlverhalten vertuschen musste. Es sei jedoch Teil des Grundrechts auf Familie, dass die Angehörigen in vollem Umfang erfahren dürfen, was wirklich geschehen ist, insbesondere was Kindern zugefügt wurde. Dies umso mehr, da J C niemals ein völlig selbstständiges Leben zugestanden und möglich sein wird, wie eine Unterbringung nach dem Oö. ChG beweist.

 

Die Familienbeziehungen zu J sind von Art. 8 Europäische Menschen­rechtskonvention verfassungsrechtlich geschützt und einfachgesetzlich aus § 37 ABGB abzuleiten, dies kann nicht durch eine Obsorgeübertragung an eine staatliche Behörde enden oder ausgeschlossen werden. Auch die Art. 2, 5 und 6 des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte der Kinder sehen einen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz vor und daraus ist auch die Verpflichtung als Großmutter abzuleiten, für diesen Schutz des Kindes Sorge zu tragen, ebenso die Kinderrechte-Konvention der Vereinten Nationen, der Österreich beigetreten ist. Aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtsache Kuppinger/Deutschland (Individual­beschwerde Nr. 62198/11) vom 15. Jänner 2015 geht hervor, dass dem Staat sogar eine positive, also aktive Handlungspflicht zukommt, die Familien zu schützen. Der Staat kann sich daher nicht auf die Rechtsfigur der „Parteistellung“ zurückziehen und kann die einfachgesetzliche Rechtsposition einer „Partei“ in einem Verwaltungsverfahren niemals höher stehen als die Pflicht des Staates, immer die Grundrechte auf Familie aktiv zu fördern und zu sichern.

 

Verfahren auf die Sicherung und Achtung des Familienlebens müssen immer möglich und völlig unabhängig von irgendwelchen, noch dazu einfachgesetzlichen Verwaltungsverfahren durchsetzbar sein. Ebenso ist eine frühere Entscheidung einer Verwaltungsbehörde, keine Akteneinsicht zuzulassen, rechtswidrig, aus den Entscheidungen des EGMR ist sogar eine Handlungspflicht an den Jugendwohlfahrtsträger als Organ des Staates abzuleiten, aktiv die Familie über Wohl und Schicksal von sich aus zu informieren.

 

Daher ist insbesondere für Eltern und Großeltern immer eine Parteistellung gemäß § 8 AVG anzunehmen, welche sich aus dem verfassungsrechtlich geschützten grundlegenden Menschenrecht ergibt und kann dies nicht durch die Übertragung der Obsorge an eine Behörde entzogen werden. Es wird beantragt, der Oö. Verwaltungsgerichtshof möge feststellen, dass direkt den leiblichen Angehörigen, wie Eltern, Großeltern oder Geschwistern, niemals die Parteistellung aberkannt werden kann, denn sie ist zumindest vom Grundrecht auf Familie des Art. 8 EMRK geschützt.

 

Recht auf Akteneinsicht gemäß § 17 AVG muss daher immer gewährleistet sein, da nur bei voller Akteneinsicht die Mitglieder der Familie ihre gesetzlichen Rechte und Pflichten wahrnehmen können, vor allem, wenn der direkte Gesprächskontakt mit J nicht möglich ist, oder durch Beobachtung und Überwachung durch die Behörde eingeschränkt wird, sodass jeder Vertrauensaufbau zwischen den Familienmitgliedern unterbunden wird. Die Auskünfte, die begehrt werden, sind ohne Zweifel dem Schutz des § 189 ABGB zuzurechnen und wird beantragt, den Bescheid Zl. SO-377952/7-2015 des Amtes der Oö. Landesregierung, Abteilung Soziales, aufzuheben und die Jugendwohl­fahrtsbehörde bei der BH Ried im Innkreis zu beauftragen, den Beschwerde­führerinnen volle Akteneinsicht in den Pflegschaftsakt betreffend J C zu gewähren und Kopien angeforderter Akten anzufertigen und ihnen zu übergeben.

 

Mit Schreiben vom 26. November 2015 legten die Bf eine Reihe weiterer Unterlagen und Urkunden mit dem Hinweis vor, dass der Bescheid nur der letzte Akt systematischer Gesprächs-, Kommunikations- und Informationsverweigerung durch die Jugendwohlfahrtsbehörde ist. Es gehe nicht nur um diese Schriftstück, sondern wird das gesamte Verhalten der systematischen Familienzerstörung durch die Jugendwohlfahrtsbehörden beklagt.

 

3. Mit Schreiben vom 19. November 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vor, dass zur Entscheidung gemäß § 2 VwGVG durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Aktenein­sicht sowie Einsicht in die von den Beschwerdeführerinnen mit Schreiben vom 26. November 2015 übermittelten Unterlagen. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, weil der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen war (§ 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG).

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht von folgendem Sachverhalt aus:

 

A L ist die Großmutter, J L die Schwester von J C, geb. x.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Ried im Innkreis vom 21. Juni 2013, Zl. 1Ps 231/12h-126, wurde die vorläufige volle Obsorge betreffend J C dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder und Jugendhilfe (ehem. „Jugendwohlfahrtsträger“), vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis, übertragen.

 

Am 14. Februar 2014 stellte der mit der Obsorge betraute Jugendwohl­fahrtsträger für J C bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Anträge auf Gewährung der Hauptleistungen Wohnen gemäß § 12 Oö. ChG sowie berufliche Qualifizierung gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 Oö. ChG. Diesen Anträgen wurde mit Bescheid vom 23. Februar 2014 von der Bezirkshauptmannschaft Ried stattgegeben.

 

Mit Schreiben vom 3. März 2015 beantragten die Bf bei der belangten Behörde die Zurverfügungstellung von Aktenkopien, aus denen die genaue Begründung hervorgeht, weshalb sich J C im H T aufhält.

 

Mit Schreiben vom 11. März 2015 verwies die belangte Behörde die Antragsteller diesbezüglich an die Bezirkshauptmannschaft Ried. Daraufhin wandten sich die Antragsteller an das Oö. Landesverwaltungsgericht und beantragten, dieses möge das Schreiben der belangten Behörde für unwirksam erklären. Das Oö. Landes­verwaltungsgericht leitete diese Eingabe - zumal sie sich gegen ein Informationsschreiben und nicht gegen eine behördliche Entscheidung richtete - an die belangte Behörde weiter, die die Bf mit Schreiben vom 7. Mai 2015 über das Ergebnis der Beweisaufnahme informierte und zu einer mündlichen Erörterung oder Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme einlud. Mit Schreiben vom Mai 2015 teilten die Bf der belangten Behörde im Ergebnis mit, dass sie aufgrund der bisherigen Vorfälle die Kontaktaufnahme mit der Bezirkshauptmannschaft Ried ablehnen. Die Sach- und Rechtslage wurde den Bf anlässlich der Vorsprache eines bevollmächtigten Vertreters bei der belangten Behörde am 17. Juni 2015 neuerlich erörtert, am 7. Oktober 2015 (in der Ausfertigung irrtümlich datiert mit 12. Oktober 2015) erging der verfahrensgegenständliche Bescheid.

 

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und wird in dieser Form nicht bestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. Chancengleichheitsgesetz – Oö. ChG, LGBl. Nr. 41/2008 idgF, kommen als Hauptleistungen in Betracht:

1.   Heilbehandlung (§ 9);

2.   Frühförderung und Schulassistenz (§ 10);

3.   Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität (§ 11);

4.   Wohnen (§ 12);

5.   Persönliche Assistenz (§ 13);

6.   Mobile Betreuung und Hilfe (§ 14);

 

Gemäß § 21 Abs. 1 Oö. ChG setzt die Gewährung von Leistungen nach den §§ 8 Abs. 1, 18 und 19 dieses Landesgesetzes einen Antrag voraus. Verfahren über den Anspruch auf Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 sind jedoch auch von Amts wegen einzuleiten, wenn Tatsachen bekannt werden, die eine Leistung nach diesem Landesgesetz erforderlich machen, und eine Antragstellung nicht gewährleistet scheint.

 

Gemäß § 21 Abs. 3 Oö. ChG ist antragsberechtigt der Mensch mit Beein­trächtigungen, sofern er eigenberechtigt ist, ansonsten

1.   die Person, die zu seiner gesetzlichen Vertretung berufen ist, sowie

2.   seine Pflegeeltern;

 

Gemäß § 49 Abs. 1 Oö. ChG ist Behörde im Sinn dieses Landesgesetzes die Bezirksverwaltungsbehörde.

 

Gemäß § 17 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idgF können, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, die Parteien bei den Behörden in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenzeilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrücke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.

 

5.2. Die Bf als Großmutter und Schwester beantragten Akteneinsicht hinsichtlich der Gründe, weshalb J C in der Einrichtung „J H T“ in x, nach dem Oö. ChG untergebracht ist und begehren bei der belangten Behörde Einsicht in die medizinischen Dokumente, auf die sich die Zuerkennung der Hauptleistungen Arbeit und fähigkeitsorientierte Aktivität bzw. Wohnen nach dem Oö. ChG stützt.

 

Zunächst ist dazu auszuführen, dass das Bezirksgericht Ried im Innkreis mit Beschluss vom 21. Juni 2013, Zl. 1Ps 231/12h-126, die vorläufige volle Obsorge für J C dem Land Oberösterreich als Träger der Kinder und Jugendhilfe (ehem. „Jugendwohlfahrtsträger“) übertragen hat. Die Landes­gesetzgebung bestimmt, welche Organisationseinheiten die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe zu besorgen haben. Damit wird klar zwischen der juristischen Person Land als Rechtsträger und den für den Rechtsträger Land handelnden Organen oder Organisationseinheiten unterschieden (vgl. OGH v. 9.3.2011, Zl. 7Ob25/11v). In Oberösterreich obliegt nach § 6 Abs. 3 Oö. Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 – Oö. KJHG 2014, LGBl. 30/2014, dies den Bezirks­verwaltungsbehörden. Die Kinder und Jugendhilfe der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis stellte daher auch die Anträge zur Zuerkennung von Leistungen nach dem Oö. ChG. Zur Entscheidung über diese Anträge ist – wie seitens der belangten Behörde den Antragstellern und nunmehrigen Bf mehrfach mitgeteilt wurde – nicht die Oberösterreichische Landesregierung, sondern die Bezirks­verwaltungsbehörde (vgl. § 17 AVG iVm § 49 Abs. 1 Oö. ChG), im vorliegenden Fall die Bezirkshauptmannschaft Ried i.I., sachlich zuständige Behörde.

 

Die Verwaltungsbehörden haben nach § 6 Abs. 1 AVG ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen. Langen bei der Behörde Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Die Zuständigkeitsvorschriften haben daher einen zwingenden Charakter und können durch Vereinbarungen der Parteien weder begründet noch geändert werden (§ 6 Abs. 2 AVG). Dass die Bf eine Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde ablehnen, ändert daher ebenso wie der Umstand, dass sich die zuständige Behörde zur fachlichen Beurteilung des Antrages eines beim Amt der Oö. Landesregierung eingerichteten Sachverständigendienstes bedient, nichts an der gesetzlich festgelegten Zuständigkeit zur Entscheidung über Anträge auf die Einräumung einer Wohn-  bzw. Arbeitsmöglichkeit nach dem ChG. Da die Oö. Landesregierung somit nicht jene Behörde ist, die für die Zuerkennung einer Hauptleistung nach dem Oö. ChG zuständig ist, die Bf jedoch auf Akteneinsicht bei der belangten Behörde in ein Verfahren, für welches diese nicht zuständig ist, beharren, wurde von dieser die ausdrücklich an sie gerichtete Forderung auf Akteneinsicht in die Verfahrensunterlagen über die Unterbringung von J C in der Einrichtung „J H T“ - unabhängig von der Frage, ob bzw. in welchem Ausmaß den Bf ein Recht auf Akteneinsicht bzw. Auskunftsrecht zukommt - zu Recht zurückgewiesen.

 

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr.in Andrea Panny