LVwG-450095/8/BMa/TK

Linz, 26.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag.a Gerda Bergmayr-Mann über die Beschwerde des R.G., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. G.S., L., vom 27. Oktober 2015, gegen den Bescheid des Stadtsenats der Stadt Linz vom 24. September 2015, Zl. 0027886/2015 RM-Abg, betreffend Haftung für Kommunalsteuerverbindlichkeiten nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8. März 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 279 Abs. 1 BAO  wird der Beschwerde teilweise statt­gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Beschwerdeführer als ehemaliger Geschäftsführer der R. GmbH, x, L., FB-Nr. x, zur Haftung für Kommunalsteuerverbindlichkeiten dieser Gesellschaft im Zeitraum 2007 bis 2. Mai 2014 in Höhe von 5.632,25 Euro herangezogen wird.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

zu I.  

1.1. Gegen den Berufungsbescheid des Stadtsenats der Landeshauptstadt Linz vom 24. September 2015, wonach die Berufung des R.G. gegen den Bescheid des Magistrats Linz, Finanzrechts- und Steueramt vom 20.4.2015, GZ. 0003625/2015, wegen Haftung für Kommunalsteuerverbindlichkeiten als unbegründet abgewiesen wurde, wurde die rechtzeitige Beschwerde vom 27. Oktober 2015 erhoben.

Der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz hat den Verwaltungsakt dem Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich am 3. November 2015 vorgelegt, wodurch sich dessen Zuständigkeit ergibt.

Gemäß § 2 VwGVG entscheidet das LVwG durch seine nach der Geschäftsver­teilung zuständige Einzelrichterin.

 

1.2. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde und am 8. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer in rechtsfreundlicher Vertretung sowie eine Vertreterin der belangten Behörde gekommen sind. Als Zeugin wurde K.G. befragt.

 

2. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

2.1. Folgender rechtlich relevanter Sachverhalt wird festgestellt:

 

R.G. war im Zeitraum vom 23. Dezember 2006 bis zur Konkurs­eröffnung über das Unternehmen R. GmbH, x, L., FB-Nr. x, am 2. Mai 2014 durchgehend dessen handelsrechtlicher Geschäftsführer. Seine nunmehr geschiedene Gattin K.G. war vom 23. Dezember 2006 bis 9. September 2011 und vom 20. Dezember 2011 bis 2. Mai 2014 ebenfalls handelsrechtliche Geschäftsführerin.

 

Mit Bescheid des Magistrats des Magistrats der Landeshauptstadt Linz, Finanz­rechts- und Steueramt vom 11. April 2012, GZ. 0030513/2006 FSA/gewerbl. Anlagen und Kommunalsteuer, wurde die Kommunalsteuer für die Jahre 2007 bis 2010 festgesetzt. In Anrechnung der erklärten Kommunalsteuer hat sich eine Nachforderung von 243,87 Euro ergeben. Dieser Betrag wurde beglichen und ist nicht mehr verfahrensgegenständlich (Seite 3 des Sprachprotokolls vom 8. März 2016).

 

Aufgrund einer vom Finanzamt Linz durchgeführten Kommunalsteuer-Prüfung wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 5. Dezember 2014, GZ. 0030513/2006 FSA/gewerbl. Abgaben und Kommunalsteuer, die fällige Kommunalsteuer der R. GmbH wie nachstehend angeführt festgesetzt:

 

für 2007 mit € 2.117,68 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 70.588,74

für 2008 mit € 2.211,56 bei einer Bemessungsgrundlage von  €   73.718,67

für 2009 mit € 3.428,72 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 114.290,67

für 2010 mit € 4.126,02 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 137.534,00

für 2011 mit € 4.771,55 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 159.051,77

für 2012 mit € 4.497,80 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 149.926,50

für 2013 mit € 3.896,06 bei einer Bemessungsgrundlage von  € 129.868,64

für 2014 mit €    661,59 bei einer Bemessungsgrundlage von  €   22.052,85

 

Daraus ergibt sich eine Kommunalsteuer für den Zeitraum 01.01.2007 bis 02.05.2014 von insgesamt

€ 25.710,98 bei einer Gesamtbemessungsgrundlage von € 857.032,67.

In Anrechnung der erklärten bzw. zugeschätzten Kommunalsteuer

 

für 2007 von                                                            €  1.190,11

für 2008 von                                                            €  1.348,97

für 2009 von                                                            €  2.596,93

für 2010 von                                                             €  3.183,82

für 2011 von                                                            €  3.571,56

für 2012 von                                                             €  3.297,78

für 2013 von                                                             €  2.696,06

für 2014 von                                                            €         0,00

€ 17.885,23

Schätzung lt. Niederschrift v. 27.06.2014 €   2.303,94

€ 20.189,17

 

ergibt sich eine Nachforderung von € 5.521,81.

 

Da der Betrag nicht fristgerecht entrichtet wurde, ist ein 2%iger Säumniszuschlag von € 110,44 festzusetzen.

 

Kommunalsteuer € 5.521,81

Säumniszuschlag 2 % €    110,44

Gesamtbetrag € 5.632,25

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass unter Berücksichtigung der Bemessungsgrundlagen nach § 5 iVm § 9 Kommunalsteuergesetz und unter Anwendung eines 3%igen Steuersatzes der Kommunalsteuerbetrag bescheid­mäßig festzusetzen war.

Daraus habe sich auch die Nachforderung ergeben. Hinsichtlich der Berechnung des Nachforderungsbetrages wurde auf den GPLA-Prüfbericht verwiesen.

 

Gemäß der Bekanntmachung vom 15. Jänner 2015 des LG Linz, AZ. 17S41/14z, betreffend das über die R. GmbH eröffnete Konkursverfahren, wurde der Konkurs nach Schlussverteilung aufgehoben, wonach eine Quote für die Insolvenzgläubiger nach dem Verteilungsbeschluss von 2,85 % festgesetzt wurde.

 

Vom Magistrat der Landeshauptstadt Linz erging am 20. April 2015, GZ. 0003625/2015 FSA/gewerbl. Anlagen und Kommunalsteuer, ein Bescheid hinsichtlich der aushaftenden Kommunalsteuern für den Zeitraum 2007 bis 2.5.2014, wonach der Bf als (ehemaliger) Geschäftsführer der R. GmbH zur Haftung für deren Abgabenverbindlichkeiten herangezogen wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen zur Höhe der Festsetzung der Kommunal­steuerverbindlichkeit ausgeführt, die Abgabenbehörde mache in diesem Fall eine Haftung in Höhe von 13.413,10 Euro unter Berücksichtigung des freien Ermessens geltend.

Dieser Betrag resultiere aus Offenlegungen – bei der Kommunalsteuer handle es sich um eine sogenannte „Selbsterklärerabgabe“ – sowie, soweit die Offenlegung unterblieben bzw. mangelhaft gewesen sei, aus Prüfungen. Und zwar sei u.a. ein Betrag von 2.350,02 Euro aufgrund einer Kommunalsteuer-Nachschau für den Zeitraum 1.1.2003 bis 2.5.2014 sowie ein Betrag von 5.521,23 Euro aufgrund einer vom Finanzamt durchgeführten Kommunalsteuer-Nachschau betreffend den Zeitraum 2007 bis 2014 festgesetzt worden.

Sämtliche Forderung seien im Rahmen des Firmenkonkursverfahrens angemeldet und nicht bestritten worden. Sämtliche Kommunalsteuerforderungen würden vor der Konkurseröffnung tatsächlich ausbezahlte Löhne betreffen.

Die erhaltene Konkursquote sei bei der Ermittlung des Haftungsbetrags berücksichtigt worden.

 

Nachdem vom Bf dagegen Berufung erhoben wurde, wurde eine Aufschlüsselung der Kommunalsteuer, die jener in der Begründung des nunmehr bekämpften Berufungsbescheides entspricht, dem Bf mit Schreiben vom 16. Juni 2015 zur Kenntnis gebracht. In diesem Schreiben wurde auch darauf hingewiesen, dass die Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum 2007 bis 2014 angemeldet und vom Masseverwalter der Gesellschaft als formell- und materiellrechtlich richtig anerkannt worden seien und die Stadt Linz aus diesem Rechtstitel eine ausbezahlte Quote von 401,82 Euro, um welchen sich der offene Abgabenbetrag reduziere, erhalten habe.

 

In der Begründung des nunmehr daraufhin ergangenen, bekämpften Berufungs­bescheides vom 24. September 2015 wurde die Kommunalsteuerverbindlichkeit wie folgt aufgeschlüsselt:

 

Abgabe

Zeitraum/ Jahr

Bemessungsgrundlage nach GPLA 2014

Kommunalsteuer nach GPLA 2014

bereits entrichtete Kommunalsteuer

(erklärungsgemäß bzw. nach GPLA 2012)

noch nicht entrichtete Säumniszuschläge und Mahngebühren

 

Rückstand €

Kommunalsteuer

2007

70.58B.74

2,117.68

1.190,11

 

 

927,57

 

2008

73.718,67

2.211,56

1.348,99

 

 

862,57

 

2009

114.290.67

3.428.72

2.596,93

 

 

831.79

 

2010

137,534.00

4.126,02

3.183,82

 

 

942,20

 

2011

159.051,77

4.771,55

3.571,56

 

 

1.199,99

 

2012

149.926.50

4,497,80

316.01

81,20

 

4.262,99

 

2013'

129.868,64

3.896,06

0,00

119.70

 

4.015,76

 

2014-

22,052,85

661,59

0,00

110.44

 

772.03

 

 

 

 

 

 

 

 

Summe

 

857.031,84

25.710,98

12.207,42

311,34

 

13.814.90

 

 

                                                                                                                                                                                                                  abz. Quote

160,58

:                                   1

241.24

                                                                                                                                                                                                          Haftungssumme

13.413.08

* Nebengebühren 2013: 46,08+73,62

** Säumniszuschlag nach GPLA 2014: 110.44 “                                                                                                                                                                            

 

Der Betrieb der R. GmbH wurde zumindest bis Mitte März 2014 aufrechterhalten.

 

Die Behauptung der Beschwerde, wonach die R. GmbH ab Februar 2014 keinerlei Verbindlichkeiten mehr bezahlt habe, wurde – trotz Aufforderung – nicht belegt.

Auch wurden keine Belege für die Behauptung vorgelegt, dass die zweite Geschäftsführerin der R. GmbH, K.G., die Geschäfte geleitet habe und für die steuerlichen Belange verantwortlich gewesen sei.

 

Aus dem anlässlich der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreiben des Finanzrechts- und Steueramts Linz vom 4.12.2014 an das Landesgericht Linz, Zl. 201/1-47/Ex.Nr.401903/2014, ergibt sich, dass Konkursforderungen in Höhe von insgesamt 5.632,25 Euro nachträglich angemeldet wurden (dies entspricht dem im Bescheid vom 5.12.2014 festgesetzten Nachforderungsbetrag an die R. GmbH).

 

Sämtliche Nachforderungen, die sich auf Kommunalsteuer beziehen, resultieren ausschließlich aus der Zahlung von „Schwarzlöhnen“ (Seite 6 des Sprachproto­kolls vom 8. März 2016).

 

K.G. hat in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016 von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch gemacht und die Aussage verweigert. Zur Entbindung des Steuerberaters der R. GmbH von der Schweige­pflicht anlässlich einer allfälligen Einvernahme wurde vom Bf keine Zustimmung erteilt.

 

Sowohl der Bf als auch seine Gattin wurden im Verfahren vor dem Landesgericht Linz zu Zl. 23HV67/15y rechtskräftig wegen vorsätzlicher Abgabenhinterziehung verurteilt, weil sie als für die abgabenrechtlichen Belange verantwortliche Geschäftsführer der Fa. R. GmbH vorsätzlich die Verkürzung von Steuern und Abgaben bewirkt hatten, die jedoch nicht die Kommunalsteuer betroffen hat.

 

Es kann nicht festgestellt werden, dass sich im Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 11. April 2012 und jenem vom 5. Dezember 2014, mit denen jeweils die fällige Kommunalsteuer festgesetzt wurde, eine Differenzierung dahingehend ergibt, dass im ersten Fall die ausgewiesene Nachforderung tatsächlich eine „Nachforderung“ ist und die im Bescheid vom 5.12.2014 angeführte Nachforderung nur ein „Nachbuchungsbetrag“ ist.

 

2.2. Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass sich der festgestellt Sachverhalt aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde und den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen sowie den in dieser getätigten Aussagen ergibt.

 

Die Verantwortung des Beschwerdeführers zur Aufgabenverteilung zwischen den Geschäftsführern der R. GmbH, wonach er angegeben hatte, seine Gattin habe sich um die finanzielle Gebarung des Unternehmens gekümmert und mit dem Steuerberater Kontakt gehabt, während er sich um den Wareneinkauf und um allfällige Reparaturen gekümmert habe (Seite 6 des Sprachprotokolls vom 8. März 2016) und die diesbezüglichen Angaben in der Beschwerde, werden als Schutzbehauptung gewertet, wurden doch vom Bf keine Beweismittel angeboten, die diese Behauptung verifizierten würde. Gegen die Richtigkeit der Aussage spricht auch, dass zwar der Bf seit Gründung der R. GmbH im Jahr 2006 bis zur Konkurseröffnung durchgehend Geschäftsführer gewesen war, während K.G. im Jahr 2011 vom 9. September bis 20. Dezember nicht als handelsrechtliche Geschäftsführerin aufscheint.

Darüber hinaus haben sich beide Geschäftsführer (also auch der Bf) hinsichtlich ihrer Verantwortlichkeit zur Steuer- und Abgabenhinterziehung im strafgericht­lichen Verfahren geständig gezeigt, sodass die Aussage des Bf im nunmehrigen Verfahren, er habe sich um die finanzielle Gebarung des Unternehmens nicht gekümmert, schon aufgrund seinen Angaben im gerichtlichen Verfahren wiederlegt wird.

 

Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, die Betriebseinstellung sei Mitte März bis Anfang April 2014 erfolgt, ist davon auszugehen, dass das Lokal zumindest bis Mitte März 2014 betrieben wurde und nicht wie nach dem Vorbringen in den Schriftsätzen bereits im Februar 2014 eingestellt wurde.

 

Die Behauptung, die R. GmbH habe ab Februar 2014 keine Verbindlichkeiten mehr bezahlt, wird ebenfalls als Schutzbehauptung gewertet, hat doch der Beschwerdeführer weder im behördlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren die Behauptung des Beginns der Zahlungsunfähigkeit belegt.

 

2.3. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

2.3.1. Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den § 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der den Vertretenen auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

 

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

 

Gemäß § 6 a Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. 819/1993 idF BGBl. I. Nr. 76/2011 haften die in den §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabenpflichten, für die diese treffende Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe in Folge schuldhafter Verletzung der ihnen auferlegten abgabenrechtlichen oder sonstigen Pflichten nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Öffnung des Insolvenzverfahrens. § 9 Abs. 2 Bundesabgabenordnung gilt sinngemäß.

 

Nach Abs. 2 leg.cit. haben Personen, soweit diese auf die Erfüllung der Pflichten der Abgabepflichtigen und der in §§ 80 ff Bundesabgabenordnung bezeichneten Vertreter tatsächlich Einfluss nehmen, diesen Einfluss dahingehend auszuüben, dass diese Pflichten erfüllt werden. Nach § 6 a Abs. 3 haften die in Abs. 2 bezeichneten Personen für die Kommunalsteuer insoweit, als diese Abgabe in Folge ihrer Einflussnahme nicht ohne Schwierigkeiten eingebracht werden kann, insbesondere im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

 

Gemäß § 11 Kommunalsteuergesetz 1993 entsteht die Steuerschuld mit Ablauf des Kalendermonates, in dem Steuerzahlungen gewährt, Gestellungsentgelte gezahlt (§ 2 lit b) oder Aktivbezüge ersetzt (§ 2 lit c) worden sind. Lohn­zahlungen, die regelmäßig wiederkehrend bis zum 15. Tag eines Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat gewahrt werden, sind dem vorangegangenen Kalendermonat zuzurechnen.

 

Nach Abs. 2 leg.cit. ist die Kommunalsteuer vom Unternehmer für jeden Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 15. des darauffolgenden Monates (Fälligkeitstag) an die Gemeinde zu entrichten. Werden laufende Bezüge für das Vorjahr nach dem 15. Jänner bis zum 15. Februar ausgezahlt, ist die Kommunalsteuer bis 15. Februar abzuführen.

 

2.3.2. Wie sich aus den Feststellungen ergibt, war der Bf als Geschäftsführer mit steuer- und abgabenrechtlichen Angelegenheiten betraut und er war daher, nachdem die Primärschuldnerin die R. GmbH insolvent geworden war, verpflichtet, deren Abgabenverbindlichkeiten zu erfüllen und die aushaften­den Abgaben zu entrichten.

Weil die Nachforderungen ausschließlich aus Zahlung von „Schwarzlöhnen“ resultiert, bedarf es keiner weiteren Ausführung, dass eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Zahlung der Kommunalsteuer bestanden hat. Darüber hinaus hat der Bf auch die Unmöglichkeit der Erfüllung der Pflichten nicht weiter belegt, sodass auch aus diesem Grund von einer schuldhaften Verletzung einer abgabenrechtlichen Verpflichtung durch den Rechtsmittelwerber auszugehen ist.

Die belangte Behörde hat zutreffend ausgeführt, dass die Abgabenbehörde nach ständiger Judikatur davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung für die Uneinbringlichkeit ursächlich war, wenn ein Vertreter schuldhaft seine Pflicht verletzt, für die Abgabenentrichtung aus den Mitteln der Gesellschaft Sorge zu tragen, es sei denn, der zur Haftung Herangezogene kann nachweisen, dass auch bei ordnungsgemäßer Pflichterfüllung, d.h., bei ordnungsgemäßer Gleichbe­handlung sämtlicher Gläubiger, lediglich im klar zu bestimmenden Ausmaß die Abgaben hätten entrichtet werden können und dass der Rechtswidrigkeits­zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und der Uneinbringlichkeit der Abgaben anzunehmen ist, weil der Berufungswerber einen derartigen Nachweis nicht erbracht hat.

 

Hinsichtlich der Haftungssumme, der dem Beschwerdeführer mit Bescheid des Magistrats der Landeshauptstadt Linz vom 20.4.2015 vorgeschriebenen Kommunalsteuer, die mit Berufungsbescheid vom 24.9.2015 bestätigt und präzisiert wurde, in Höhe von 13.413,10 Euro, und der Vorschreibung der Nachforderung der Kommunalsteuer an die Primärschuldnerin im Bescheid vom vom 5.12.2014 in Höhe von 5.632,25 Euro besteht insofern eine Diskrepanz, als zwar jeweils von einer Gesamtbemessungsgrundlage von 857.032,67 Euro und der resultierenden Kommunalsteuerschuld von 25.710,98 Euro ausgegangen wurde, jedoch für die Jahre 2012 und 2013 im an die Primärschuldnerin gerichteten Bescheid hinsichtlich der in Anrechnung der erklärten bzw. geschätzten Kommunalsteuer ein Betrag von 3.297,78 Euro für das Jahr 2012 und von 2.696,06 Euro für das Jahr 2013 dargestellt wurde, im an den Beschwerdeführer gerichteten Haftungsbescheid hingegen als bereits entrichtete Kommunalsteuer für das Jahr 2012 lediglich der Betrag von 316,01 Euro und für das Jahr 2013 0 Euro. Auch wurden für diese beiden Jahre ein Säumniszuschlag und Mahngebühren in dem gegenüber dem Bf erlassenen Haftungsbescheid verrechnet.

 

Der Aussage der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung am 8. März 2016, nach Hinweis auf diese Diskrepanz, bei dem als „Nachforderung“ bezeichneten Betrag von 5.632,25 Euro handle es sich um eine „Nachbuchung“, also um keinen offenen Betrag, sondern um einen Betrag, der zusätzlich einzubuchen sei (Seite 5 des Sprachprotokolls vom 8. März 2016), ist entgegenzuhalten, dass der verrechnete Säumniszuschlag von 2 % (110,44 Euro) aus dem als Nachforderung deklarierten Kommunalsteuerbetrag von 5.521,81 Euro resultiert.

Überdies war die „Nachforderung“ von 243,87 Euro im Bescheid vom 11.4.2012, der gegenüber der R. GmbH erlassen wurde, ein aushaftender Betrag, der auch beglichen wurde.

 

Die Beschwerde bringt damit zu Recht vor, dass der dem Rechtsmittelwerber vorgeschriebene Betrag von 13.413,08 nicht nachvollziehbar ist.

 

Nicht nachvollziehbar ist auch die Angabe der belangten Behörde in dem an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers gerichteten Schreiben vom 16. Juni 2015, wonach im Insolvenzverfahren die Kommunalsteuerforderungen für den Zeitraum 2007 bis 2014 angemeldet und vom Masseverwalter der Gesellschaft als formell und materiell richtig anerkannt worden seien und die Stadt Linz aus diesem Rechtstitel eine Quote in Höhe von 401,81 Euro erhalten habe, um welchen sich der offene Abgabenbetrag reduziere. Unter Zugrundelegung einer im Insolvenzverfahren ausgeschütteten Quote von 2,85 % würde sich aus dem Rechtstitel der angemeldeten und anerkannten Kommunalsteuerforderungen ein Betrag von 14.098,95 Euro ergeben. Ein solcher Betrag findet jedoch in keinem der angeführten Bescheide Deckung.

 

Weil sich aus § 6 a Kommunalsteuergesetz 1993 ergibt, dass der Bf als Vertreter der Primärschuldnerin im Sinne der §§ 80 ff der Bundesabgabenordnung für die diese treffende Abgabenpflicht haftet, kann eine Haftung des Beschwerdeführers über jene der R. GmbH hinaus aus diesem Titel nicht angenommen werden. Es ist daher von einem offenen Betrag von 5.521,81 Euro, der der R. GmbH mit dem rechtskräftigen Bescheid vom 5.12.2014 als Nachforderung vorgeschrieben wurde, auszugehen, sodass sich die Haftung des Bf auch lediglich auf diesen Betrag beschränkt.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

zu II.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die gegenständliche Entscheidung von der als einheitlich zu beurteilenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag.a Gerda Bergmayr-Mann