LVwG-601334/5/Sch/CG

Linz, 28.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön über die Beschwerde des Herrn M G, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21. März 2016, GZ VStV/915301218149/2015, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungs­strafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 VStG eingestellt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 8 und Abs. 9 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I.1. Die Landespolizeidirektion OÖ. hat mit Straferkenntnis vom 21. März 2016, GZ: VStV/915301218149/2015, über Herrn M G, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 eine Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.

Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses heißt es:

 

„Sie haben als Verantwortliche(r) der Firma S Österreich GmbH, diese ist Zulassungsbesitzerin des Kraftfahrzuges mit dem Kennzeichen x, nicht dafür gesorgt, dass das Kraftfahrzeug (samt Anhänger mit Kennzeichen (x) unbeschadet allfälliger Ausnahmegenehmigungen oder –bewilligungen den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes 1967 und der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen entspricht, weshalb bei der am 18.08.2015 um 14:05 Uhr in Linz, A1 Str.km 166 durchgeführten Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde, dass beim betroffenen Fahrzeug die Summe der Gesamtgewichte gemäß § 4 Abs.7 a KFG für Kraftwagen mit Anhänger von 40 Tonnen um 2 550 kg überschritten wurde.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 9 Abs.1 VStG i.V.m. § 103 Abs.1 Z.1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

€ 90,00 0 Tage(n) 18 Stunde(n) § 134 Abs.1 KFG

0 Minute(n)

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 10,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

 

 

€            als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 100,00.“

 

I.2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde erhoben. Diese ist von der belangten Behörde  samt Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt worden. Dieses hatte gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter zu entscheiden.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs.2 VwGVG entfallen.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

In rechtlicher Hinsicht ist vorauszuschicken, dass in der von der belangten Behörde im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zitierten Bestimmung des § 9 Abs.1 VStG als strafrechtlich verantwortlich diejenigen angeführt sind, die bei juristischen Personen zur Vertretung nach außen berufen sind. Davon kann beim Beschwerdeführer als bloßem Arbeitnehmer der S Österreich GmbH von vornherein nicht die Rede sein.

In Frage käme also eine Verantwortlichkeit nach § 9 Abs.2 VStG. Dabei müssen die Bestellungsvoraussetzungen des § 9 Abs.4 leg.cit eingehalten worden sein. In diesem Zusammenhang finden sich in Bezug auf die Person des Beschwerdeführers, der ja eine Verantwortlichkeit für den Fuhrpark der oben erwähnten GesmbH bestreitet, keinerlei Feststellungen im Straferkenntnis.

Somit hat es die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht überlassen, diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen. Diese wurden auch getätigt, wobei auf Anfrage hin im Hinblick auf das Aufgabengebiet des Beschwerdeführers im Rahmen des Unternehmens von diesem folgendes mitgeteilt wurde:

„M G ist bei S Österreich GmbH, Filiale Wals-Siezenheim, als Kundenbetreuer in der Werkstätte tätig – siehe Auszug aus unserer Homepage unten.

In dieser Funktion ist er nicht für unseren Fuhrpark verantwortlich sondern für die Betreuung  der Werkstattkunden.

Hr. G ist weder Geschäftsführer noch Zeichnungsberechtigter für S Österreich GmbH sondern „normaler“ angestellter Arbeitnehmer.

Somit ist Martin G nicht als persönlicher Verantwortlicher für Firmenangelegenheiten anzusprechen und straffrei zu halten.“

 

Aufgrund dieser glaubwürdigen und nachvollziehbaren Angaben ergibt sich für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich, dass der Beschwerdeführer auch nicht als verantwortlicher Beauftragter im Sinne des § 9 Abs.2 VStG in Betracht kommen kann. Daher trifft ihn keinerlei verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für allfällige kraftfahrrechtliche Vorgänge im Betrieb seines Arbeitgebers.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ist in den zitierten gesetzlichen Bestimmungen begründet.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

S c h ö n