LVwG-600939/7/ZO/MP

Linz, 11.01.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des C L, geb. 1965, vertreten durch F H & P Rechtsanwälte GmbH, H, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 19.05.2015 GZ. VerkR96-8157-2014, wegen einer Übertretung des KFG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.12.2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Die Beschwerde wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die verletzten Rechtsvorschriften auf § 102 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 7a letzter Satz KFG 1967 konkretisiert werden.

 

II.      Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    € 22 zu leisten.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1.         Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass er sich als Lenker, obwohl es ihm zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt hat, dass das von ihm verwendete Fahrzeug den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass bei der betroffenen Fahrzeugkombination (LKW und Anhänger die größte zulässige Gesamtlänge gem. § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhängern von 18,75 Meter um 62 cm überschritten wurde.

 

Tatort: Gemeinde Braunau am Inn, Landesstraße Freiland, Richtung/Kreuzung: Fahrtrichtung Braunau, B148 bei km 34.600

 

Tatzeit: 27.10.2014, 13:55 Uhr

 

Fahrzeuge:

Kennzeichen x, LKW, Daimlerchrysler 930.05

Kennzeichen x, Anhänger, Kaessbohrer APT003

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von 110 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 11 Euro verpflichtet.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde führte der Beschwerdeführer Folgendes aus:

 

„Durch seine bereits ausgewiesene Rechtsvertreterin erhebt der Beschwerdeführer ge­gen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn zur Zahl VerkR96-8157-2014 vom 19.05.2015, zugestellt am 09.06.2015, sohin innerhalb offener Frist, nachstehende

BESCHWERDE

an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Das angefochtene Straferkenntnis ist mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und/oder mit Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften belastet. Der angefochtene Bescheid verletzt den Be­schwerdeführer in seinem Recht auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Anwendung der Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes, insbesondere § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. §4 Abs.7a KFG i.V.m. § 134 Abs. 1 KFG, in seinem Recht, nicht zu Unrecht bestraft zu werden, sowie in seinem Recht auf Durchführung eines ordnungsgemäßen und mangelfreien Verwaltungsstrafverfahrens.

 

Zur Begründung wird vorgebracht:

 

 

 

Im angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer folgender Vorwurf gemacht:

 

Sie haben sich als Lenker, obwohl es Ihnen zumutbar war, vor Antritt der Fahrt nicht davon überzeugt, dass das von Ihnen verwendete Fahrzeug den Vorschrif­ten des Kraftfahrgesetzes entspricht, da festgestellt wurde, dass am Fahrzeug die größte zulässige Gesamtlänge gem. § 4 Abs. 7a KFG für Kraftwagen mit Anhän­gern von 18,75 Meter um 62 cm überschritten wurde.

 

Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Behörde erster Instanz lediglich aus, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegte Verwaltungsübertretung aufgrund der vor­liegenden Anzeige der Landesverkehrsabteilung Oberösterreich vom 10.11.2014, VStV/914100493244/001/2014, festgestellt und als erwiesen anzusehen sei. Der Mel­dungsleger G H sei im Rechtshilfeweg über die Landespolizeidirektion Linz am 08.04.2015 einvernommen worden, ebenso Herr F R. Diese Stellung­nahmen seien dem Beschwerdeführer mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 14.04.2015 zur Kenntnis gebracht worden und sei der Beschwer­deführer aufgefordert worden, sich 14 Tagen ab Zustellung zu rechtfertigen sowie die seiner Verteidigung dienenden Tatsachen und Beweismittel bekannt zu geben. Die Tat­sache, dass bis zum Tag der Erlassung des angefochtenen Straferkenntnisses keine weitere Stellungnahme bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn eingelangt sei, werte die Behörde als Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last ge­legten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten habe. Er habe sohin die Ver­waltungsübertretung begangen und zu verantworten.

 

Diese Begründung hält einer näheren Überprüfung zweifelsohne nicht stand. Der ange­fochtene Bescheid ist sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich verfehlt.


In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist folgendes festzuhalten:

1.1.

Gemäß § 24 VStG 1991 gelten auch im Verwaltungsstrafverfahren die Vorschriften des AVG, sofern sie durch den letzten Satz des § 24 VStG nicht ausdrücklich ausgenom­men sind. Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide dann zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei (hier also des Beschwerdeführern) nicht voll inhaltlich Rechnung getragen wurde.

 

Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Be­urteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen (vgl. z.B VwSlg 12.392 A/1987). Nach gesicherter Judikatur und herrschender Lehre ist die Pflicht zur Begründung eines der wichtigsten Erfordernisse eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz soll in der Begründung eines Be­scheides ausreichend beantwortet sein. Die Begründung eines Bescheides hat Klarheit über die tatsächlichen Annahmen der Behörden und ihre rechtlichen Erwägungen zu schaffen (vgl VwSlgNF 7909 A; VwGH 19.5.1994, ZI 90/07/0121). Eine Begründung, die sich auf die Wiedergabe eines gesetzlichen Tatbestandes beschränkt, aber die Ergeb­nisse des Ermittlungsverfahrens nicht im Einzelnen darlegt und der daher sich nicht entnehmen lässt, aufgrund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrer Er­kenntnis gelangt ist, ist unzulänglich.

 

Schon diese Ausführungen zeigen, dass der angefochtene Bescheid den verfahrens­rechtlichen Mindesterfordernissen nicht gerecht wird. Die belangte Behörde hat sich in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf beschränkt, ihren Rechtsstand­punkt darzulegen, der im Übrigen im Gesetz keine Deckung findet.

 

Der Beschwerdeführer übersieht nicht, dass sich die belangte Behörde im angefochte­nen Bescheid mit rechtlichen Erwägungen auseinandergesetzt hat. Er verweist jedoch darauf, dass dem gesamten Bescheid keine konkrete Sachverhaltsfeststellung für die entscheidungswesentlichen Fragen zu entnehmen ist.

Insbesondere hat die Behörde erster Instanz keine Feststellungen dahingehend getrof­fen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der ihm erteilten Informationen davon ausging und ausgehen konnte, dass er sämtliche ihn treffende kraftfahrrechtlichen Vorschriften einhalten würde.

Hätte die belangte Behörde entsprechende Feststellungen getroffen, wäre sie ohne wei­teres zur Erkenntnis gelangt, dass kein strafbares Verhalten des Beschwerdeführers vorlag.

 

1.2.

Gemäß § 40 Abs 1 VStG ist dem Beschwerdeführer ausreichend Gelegenheit zu ge­ben, sich zu rechtfertigen. Diese Verpflichtung der Behörde ergänzt den Grundsatz des Parteiengehörs gemäß den §§ 37 und 45 Abs 3 AVG (die beide gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind). § 40 VStG stellt den Grundsatz des rechtlichen Gehörs an die Spitze der Bestimmungen über das ordentliche Verwaltungs­strafverfahren: Es darf keine Strafe verhängt werden, ohne dass der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Rechtfertigung hatte (vgl. Art. 6 EMRK). Der Verwaltungsgerichtshof sieht es als Grundpfeiler jedes Strafverfahrens an, dass ein Straferkenntnis nur auf Tat­sachen und Beweismittel gestützt werden darf, die dem Beschwerdeführer vorgehalten wurden und zu denen er sich äußern konnte (vgl. VwSlg 14.804 A/1927).

 

Daneben gilt auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz der materiellen Wahr­heit. Gemäß § 24 Abs. 2 VStG wäre die belangte Behörde verpflichtet gewesen, die der Entlastung des Beschwerdeführers dienlichen Umstände in gleicher Weise zu berück­sichtigen, wie die belastenden. Der Grundsatz der materiellen Wahrheit bezieht sich gleichermaßen auf die objektive wie auch auf die subjektive Tatseite (vgl. Wal-ter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 9. Auflage (2011) Rz. 826). Die belangte Behörde hätte demnach den objektiven Sachverhalt festzustellen gehabt (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze II, 2. Auflage (2000), § 25 Anmer­kung 6) und Rechtfertigungs-, Schuld-, Strafausschließungs- und Milderungsgründe ebenso zu untersuchen wie strafbegründende Umstände und Erschwerungsgründe.

 

Entgegen den Angaben der belangten Behörde hat diese die Vertreterin des Beschwer­deführers nicht von den erfolgten Einvernahmen der Zeugen G H und F R in Kenntnis gesetzt. Dieser Verfahrensverstoß ist umso gravierender, als die Tatsache, dass keine weitere Stellungnahme von Seiten der Vertreterin des Be­schwerdeführers bei der Behörde I. Instanz eingelangt ist, als Beweis dafür gewertet wurde, dass der Beschwerdeführer der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung nichts entgegenzuhalten habe. Ohne Kenntnis der Ermittlungstätigkeiten der belangten Behörde welcher Art auch immer ist es allerdings auch nicht möglich, dazu Stellung zu nehmen. Der Beschwerdeführer rügt ausdrücklich die Vorgangsweise der belangten Behörde.

 

1.3.

Gemäß § 44 a VStG hat der Spruch - wenn er nicht auf Einstellung lautet - zumindest zu enthalten:

1. ) die als erwiesen angenommene Tat,

2. ) die Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist,

3. ) die verhängte Strafe und die angewendete Gesetzesbestimmung,

4. ) den etwaigen Ausspruch über privatrechtliche Ansprüche und

5. ) im Falle eines Straferkenntnisses, die Entscheidung über die Kosten.

 

Demnach ist also im Spruch die als erwiesen angenommene Tat zu konkretisieren, eine Umschreibung des Tatbildes in der Begründung allein widerspricht der zwingenden Norm gemäß § 44 a VStG. Wesentlich bei der Bezeichnung der Tat ist die Angabe der Tatzeit, des Tatortes sowie des wesentlichen Inhaltes des Tatgeschehens, ansonsten ist keine ausreichende Konkretisierung gegeben (VwGH, Erkenntnis vom 27.4.2011, 2010/08/0091).

Es muss also die als erwiesen angenommene Tat im Spruch eines Straferkenntnisses so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist. Der Spruch muss dazu geeignet sein, den Be­schwerdeführer rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens noch einmal zur Verantwortung gezogen zu werden.

 

Krass im Gegensatz zu dieser gesetzlichen Bestimmung und der zitierten Judikatur ist der Spruch nicht ausreichend bestimmt.

 

1.4.

Die mangelnde Objektivität und die Oberflächlichkeit der belangten Behörde zeigt sich aber auch bei der Strafbemessung:

 

Die Behörde erster Instanz begründet ihre Strafbemessung damit, dass die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers strafmildernd gewertet worden sei. Beim vor­gegebenen Strafrahmen - bei § 134 Abs. 1 KFG 1967 Gelstrafen bis zu € 5.000,00 - sei die verhängte Strafe dem Unrechtsgehalt der Tat angepasst und schuldangemes­sen. Die Voraussetzungen zur Anwendung des § 20 VStG 1991 würden nicht vorliegen.

 

Dabei handelt es sich um inhaltsleere Floskeln, die dem Kriterium einer rechtsstaatli­chen Begründung nicht genüge tun können. Die belangte Behörde ist offensichtlich nicht in der Lage darzulegen, welche spezial- oder generalpräventive Gründe eine Be­strafung des Beschwerdeführers notwendig machen.

 

2.

Aber auch bei einer materiellrechtlichen Beurteilung zeigt sich der angefochtene Be­scheid als rechtswidrig. Dies aus folgenden Gründen:

 

2.1.

Die belangte Behörde geht ohne nähere Begründung von einem zumindestens fahrläs­sigen Verhalten aus. Dies ist nicht einsichtig. Der Beschwerdeführer hat die gebotene Sorgfalt eingehalten. Er konnte aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Infor­mationen davon ausgehen, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde.

Zum Beweis hiefür wird neuerlich die Einvernahme

>  des Beschwerdeführers selbst

beantragt.

2.2.

Weiters ist darauf zu verweisen, dass der Textierung des Straferkenntnisses nicht ge­nau zu entnehmen ist, wofür der Beschwerdeführer bestraft wurde. Ein Tatvorwurf ist schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt.

 

Überdies dürfen die Sorgfaltsanforderungen der Normunterworfenen nicht überspannt werden. Der Beschwerdeführer konnte davon ausgehen, dass er sämtliche kraftfahr-rechtlichen Vorschriften einhalten würde. Dies insbesondere in Zusammenhalt mit der Bekanntgabe des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr vom 16.03.1987.

 

Selbst wenn aber die vermeintlichen Verwaltungsübertretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, was der Beschwerdeführer weiterhin bestreitet, so war ihm diese jedenfalls sub­jektiv nicht vorwerfbar.

 

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass § 102 Abs. 1 KFG i.V.m. § 4 Abs. 7a KFG lediglich ein Ungehorsamsdelikt, aber keine Erfolgsdelikt darstellt.

Weiters wird darauf verwiesen, dass auch bei Ungehorsamsdelikten lediglich das Ver­schulden vermutet wird, nicht aber etwa, dass der Beschwerdeführer das Verhalten ge­setzt hat oder dass dieses rechtswidrig gewesen sei. Nur in der Frage der Schuld, nicht betreffend die objektive Tatseite oder die Rechtswidrigkeit wird die Beweislast umge­kehrt.

 

Beweis:

>     wie bisher

 

2.3.

Schließlich ist auch darauf zu verweisen, dass die Vorgangsweise der belangten Be­hörde bei der Strafbemessung gesetzwidrig war. Die belangte Behörde verhängt eine Geldstrafe in Höhe von € 110,00, mit einer völlig unzureichenden Begründung.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG ist aber bei der Strafbemessung das Ausmaß des Verschul­dens besonders zu berücksichtigen. Selbst wenn die - angeblichen - Verwaltungsüber­tretung tatbildmäßig gegeben sein sollte, so läge das Verschulden des Beschwerdefüh­rers - wenn überhaupt - doch im untersten Bereich. Dies hat die belangte Behörde nicht ausreichend berücksichtigt.

 

Beweis:

>     wie bisher.

 

3.

Der Beschwerdeführer stellt aus all diesen Gründen den

 

ANTRAG,

1)            eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen und

2)            den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass das Verwaltungs­strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt wird.

 

T, am 23.06.2015                                                                   C L“

 

 

3.  Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat die Beschwerde ohne Beschwerde-vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergab sich dessen Zuständigkeit, wobei es durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden hat (§ 2 VwGVG).

 

4.  Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Verfahrensakt. Am 03.12.2015 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an welcher der Vertreter des Beschwerdeführers teilgenommen hat. Als Zeugen wurden die Polizeibeamten der Landesverkehrsabteilung (im Folgenden LVA) vorgeladen und einvernommen. Die belangte Behörde war entschuldigt.

 

4.1.      Daraus ergibt sich folgender für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 27.10.2015 gegen 13:55 Uhr den LKW samt Anhänger auf der B148 bei km 34,600. Am LKW und am Anhänger wurden auf zwei Ebenen Fahrzeuge (Neuwagen) transportiert. Im Zuge der Anhaltung durch die LVA wurde festgestellt, dass die größte zulässige Gesamtlänge von 18,75 m auf der oberen Ebene um 62 cm überschritten wurde. Das Ergebnis der Messung wurde mit dem geeichten Maßband der LVA Oö. festgestellt. Die Fahrzeuglänge wurde unter Zuhilfenahme einer Höhenmesslatte und einem geeichten Maßband, beginnend am hinteren Ende der oberen Ladefläche bis zum vordersten Fahrzeugteil, gemessen.

 

Der Zeuge führte im Zuge seiner Einvernahme an, dass die obere Ebene nach hinten verschoben war. Ob die Ladestütze ausgefahren bzw. ausgeklappt war konnte nicht mehr nachvollzogen werden. Der Messpunkt war jedenfalls nicht die (evtl.) ausgeklappte Ladestütze sondern der hinterste Punkt der oberen Ladeebene. Ob bei der unteren Ladefläche die Ladehilfe ausgeklappt war, konnte ebenfalls nicht festgestellt werden, jedoch ragte die obere Ladeebene, welche somit als Messpunkt relevant war, über die untere hinaus.

 

Der Vertreter des Beschwerdeführers hat im Rahmen der öffentlich mündlichen Verhandlung angeführt, dass es sich konkret um eine Überschreitung der Länge von ca. einem halben Meter gehandelt habe, wobei das Fahrzeug tatsächlich auf der unteren Ladeebene rechtmäßiger Weise mindestens genauso lange gewesen sei wie die obere Ladeebene. Die Überschreitung habe daher sicherlich auf das Fahrverhalten keinen Einfluss gehabt und auch sonst keinerlei negative Auswirkungen.

 

5.      Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

 

5.1.   Die wesentlichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

 

Bauart und Ausrüstung der Kraftfahrzeuge und Anhänger gem. § 4 Abs. 7a KFG:

 

Bei Kraftwagen mit Anhängern darf die Summe der Gesamtgewichte sowie die Summe der Achslasten 40 000 kg, im Vorlauf- und Nachlaufverkehr 44 000 kg, und beim Transport von Rundholz aus dem Wald oder bei der Sammlung von Rohmilch bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder zu einem Verarbeitungsbetrieb, höchstens jedoch 100 km Luftlinie, wenn die hintere Achse des Anhängers mit Doppelbereifung ausgerüstet ist oder beide Fahrzeuge jeweils mehr als zwei Achsen haben, 44 000 kg nicht überschreiten. Die größte Länge von Kraftwagen mit Anhängern darf 18,75 m, von Sattelkraftfahrzeugen jedoch 16,5 m, nicht überschreiten.

 

Gemäß § 102 Abs.1 KFG 1967 darf ein Kraftfahrzeuglenker ein Kraftfahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich, soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, dass das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

5.2.   Der „Ladestützenerlass“ des BMöWV vom 16.3.1987, 439.342/1-IV/2-87 erlaubt unter bestimmten Voraussetzungen eine Überschreitung der größten zulässigen Länge ausschließlich bei der Verwendung der Ladestützen.

 

Die maximal zulässige Höchstlänge des Kraftwagenzuges beträgt 18,75 m, diese wurde durch die obere Ladeebene um 62 cm überschritten. Die Überschreitung wurde mit dem dafür vorgesehenen geeichten Messinstrument festgestellt. Die Polizeibeamten haben bei der mündlichen Verhandlung einen sachlichen und glaubwürdigen Eindruck hinterlassen. Den Messvorgang konnten beide detailliert schildern. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass weder die Ladung noch die Ladestütze als letzter Messpunkt herangezogen wurden, sondern der hinterste Punkt der oberen Ladeebene Ob der untere Bereich mit einer Ladestütze verlängert wurde bzw. in Verwendung war (Hinweis Erlass Ladestützen BMöWV vom 16.03.1987) ist nicht relevant, da im oberen Bereich der Ladeebene – ohne Beladung - die größte zulässige Gesamtlänge bereits überschritten wurde. Die Überprüfung der Länge eines Kraftwagenzuges ist dem Lenker auch zumutbar, weshalb er die Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten hat.

 

Der Umstand, dass dieselbe Länge auch durch die alleinige Verwendung der Ladestützen hätte erreicht werden können und damit durch den „Ladestützenerlass“ gedeckt gewesen wäre, ändert nichts an der Überschreitung der erlaubten Fahrzeuglänge ohne Ladestützen. Der angeführte Erlass stellt eine Ausnahme von der gesetzlichen Regelung dar und ist – wie auch sonstige Ausnahmen (VwGH 20.6.2013, 2012/06/0092 sowie Ro 2015/02/0002 u.a.) – restriktiv anzuwenden.

 

Der Beschwerdeführer hat daher die Übertretung entsprechend zu verantworten und das Verfahren hat keine Umstände ergeben, welche sein Verschulden ausschließen würden, sodass gemäß § 5 Abs.2 VStG von fahrlässigem Verhalten auszugehen ist.

 

5.3.      Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. An der Feststellung der Einkommensverhältnisse hat der Beschwerdeführer – trotz schriftlicher Aufforderung – nicht mitgewirkt.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die gesetzliche Höchststrafe 5.000 Euro.

 

Strafmildernd ist die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, sonstige Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor. Der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Übertretung ist zwar nicht hoch, die Überschreitung der erlaubten Länge um mehr als einen halben Meter kann aber auch nicht völlig ignoriert werden. Die Behörde nur ca. zwei Prozent der gesetzlichen Höchststrafe verhängt. Die Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (1.200 Euro mtl. bei keinem Vermögen und Sorgepflichten für zwei Personen). Sie erscheint somit durchaus angemessen.

 

Zu II.

 

Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Zu III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl