LVwG-500112/6/Kü/AK

Linz, 26.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über die Beschwerde von Herrn M B, x, E, vom 12. März 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015, GZ: UR96-11-2014-Zm, wegen Übertretungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9. Dezember 2015

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als die im Spruchpunkt I. verhängte Geldstrafe auf 450 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 10 Stunden und die im Spruchpunkt II. verhängte Geldstrafe auf 850 Euro, die Ersatzfreiheitsstrafe auf 15 Stunden, herabgesetzt werden. Im Übrigen wird das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 130 Euro. Für das Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I. 1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems vom 3. Februar 2015, GZ: UR96-11-2014-Zm, wurden über den Beschwerde­führer (im Folgenden: Bf) wegen Verwaltungsübertretungen nach § 79 Abs. 2 Z 3 iVm § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) sowie § 79 Abs. 1 Z 1 iVm § 15 Abs. 3 AWG 2002 zwei Geldstrafen in Höhe von 1.000 Euro bzw. 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafen von 60 Stunden bzw. 90 Stunden) verhängt. Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer ein Kostenbeitrag von 250 Euro aufer­legt.

 

Diesem Straferkenntnis liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

 

Es wird Ihnen zur Last gelegt, folgende Verwaltungsübertretungen begangen zu haben:

 

I.    Lagerung von nicht gefährlichen Abfällen auf PrzNr. x, KG S, in Form von folgen­den Gegenständen, zumindest am Tag des behördlichen Lokalaugenscheines am 20.11.2014, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorge­sehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen.

a)    1 Stück Schubkarren ohne Bereifung; Ladeeinheit stark zerbeult (siehe dazu Foto Nr. 2)

b)    1 Stück Baggergreifarm mit Hydraulikschläuchen, teilweise ölverschmiert; stark verbogen bzw. massiv verrostet (siehe dazu Foto Nr. 3)

c)    1 Stück Schneefräse mit Motorisierung, Bereifung und Fräseinheit; rund herum angerostet bzw. desolaten Zustand (siehe dazu Foto Nr. 4)

d)    1 Stück Regalaufbau in Metallausführung; Länge 2,5 m, Höhe 3 m, Tiefe 1 m; das rundherum massive Rostschäden (siehe dazu Foto Nr. 5)

e)    Diverse Metallketten in unterschiedlichen Stärken, in Form eines Haufens zusam­mengelagert, Menge rund 0,5 m³; allesamt massiv verrostet (siehe dazu Foto Nr. 6)

f)     Ein Haufen, bestehend aus verschiedensten nicht näher definierbaren Metall­gegenständen, wie längliche Metallrahmenteile, Wasserleitungsrohre, Metallgitter, 1 Teil einer Seilwinde, ein KFZ-Auspuff, etc. Inmitten dieses Metallhaufens befan­den sich weiters mehrere Kunststoff-kisten sowie ein 25 l fassendes leeres Kunst­stoffgebinde (siehe dazu Fotos Nr. 10, 11 und 12)

g)    Zwei oben offene 200 l fassende Metallspundfässer, stark verrostet (siehe dazu Fotos Nr. 7 und 13)

h)    1 Stück Kraftstofflagertank, Fassungsvermögen rund 1000 l, mit Füllstandsanzei­ge, Ausführung Kunststoffbehälter mit Alu-Ummantelung, Hersteller Berger Behäl­tertechnik. (siehe dazu Foto Nr. 14)

i)     1 Stück Warmwasserboiler in oranger Farbe, Fassungsvermögen vermutlich 150 l; Ummantelung stark verwittert bzw. kaputt. (siehe dazu Fotos Nr. 18, 19 und 20)

j)     Mindestens 10 Stück Kraftfahrzeugreifen teilweise auf Felgen aufgezogen; bereits über die Mindestprofiltiefe abgefahren (siehe dazu Fotos Nr. 72, 73, 82 und 83)

k)    1 Stück Ladewagen in rot-grauer bzw. blauer Farbe; massiv zerbeult; mit ver­schiedenstem Gerümpel aller Art beladen. Eine detaillierte Aufzählung der verla­denen Abfallgegenstände war auf Grund der schlechten Einsehbarkeit nicht möglich. Zumindest mehrere Kunststoffkanister, 1 Schubkarren, eine Gewebe­folie, etc. (siehe dazu Fotos Nr. 21, 22, 23, und 24)

l)     1 Stück völlig zerbeulte und bereits massiv verrostete Blechplatte in einer Länge von rund 5 m und 2 m Breite (siehe dazu Foto Nr. 25)

m)  Ein oben offenes 200 l fassendes Stahlspundfass, innen und außen völlig verros­tet. Befüllt mit verschiedenen Hausmüllabfällen bzw. hausmüllähnlichen Abfällen. (siehe dazu Fotos Nr. 50 und 51)

n)    1 Stück 50 l fassendes oben offenes Stahlspundfass, mit Drahtseilen und Kunst­stoffflaschen befüllt. Daneben, rund 1 m³ Drahtseilen mit Querschnitt mind. 3 cm, massiv verrostet. Vermutlich ehemalige Seilbahn. (siehe dazu Fotos Nr. 44 und 45)

o)    3 Stück Drahtseilrollen bestehend aus Drahtseil und Holzrolle, Drahtseilquer­schnitt 1,5 cm bzw. 2x1 cm. Seile massiv verrostet (siehe dazu Fotos Nr. 26, 27, 28 und 29)

p)    2 Stück Baggerschaufeln, massiv verrostet (siehe dazu Fotos Nr. 8 und 9)

q)    Auf einem Haufen zusammengelagert (auf 3 Holzpaletten), diverses nicht näher identifizierbare Alteisen, bestehend aus 1 Meter langen Eisenprofilen, Nirosta­rohren, 0,5 bzw. 1 m2 große Eisenplatten, etc. Eine detaillierte Aufzählung der einzelnen Gegenstände konnte auf Grund der Übereinanderlagerung nicht erfol­gen, massiv verrostet, (siehe dazu Fotos Nr. 32 und 33)

r)    1 Big-Bag-Sack, Fassungsvermögen rund 1 m³, befüllt mit diversen 20 l fassen­den leeren Kunststoffkanistern (siehe dazu Foto Nr. 34)

s)    Eine rund 1 m³ fassende oben offene Holzkiste aus Spannplatten, befüllt mit di­versen nicht näher definierbaren Alteisengegenständen, Kunststoffkübeln, Kunst­stoffäsern, Gartenschläuche, Wasserarmaturenteile, etc.; eine detaillierte Aufzäh­lung war keinesfalls möglich, da kein ausreichender Sichtkontakt zu den gela­gerten Gegenständen bestand (siehe dazu Foto Nr. 35)

t)     10 weitere rund 1 m³ fassende oben offene Holzkisten aus Spannplatten, welche mit diversen Gegenständen (Abfallgegenständen) befüllt waren. Holzkisten waren bereits infolge von Witterungseinflüssen stark beschädigt (siehe dazu Fotos Nr. 38 und 39)

u)    LKW-Kraftstofftank aus Metall, Fassungsvermögen vermutlich 150 l, bereits stark verrostet (siehe dazu Foto Nr. 36)

v)    Diverse Kraftfahrzeug-Kunststoffstoßstangen, bereits stark zerkratzt, zerbeult bzw. generell zerbrochen. (siehe dazu Foto Nr. 40)

w)   Nicht näher schätzbare Menge an LKW- und Kraftfahrzeugaltreifen, teilweise auf Felgen aufgezogen; eine detaillierte Aufzählung war auf Grund der schlechten Einsehbarkeit nicht möglich, vorgeschriebenes Reifenprofil teilweise abgefahren (siehe dazu Foto Nr. 37)

x)    Ein LKW-Tieflader, bestehend aus Fahrgestell mit Bereifung, Farbe orange. Fahr­gestell massiv verrostet. Bereifung ohne vorgeschriebener Profiltiefe. Ladefläche aus Holz völlig vermorscht. (siehe dazu Fotos Nr. 41 und 42)

y)    1 Stück Antriebsrad bzw. Laufrad von einer ehemaligen Seilbahn, Farbe rot; massiv verrostet, (siehe dazu Foto Nr. 52)

z)    Mehrere Drahtseile unterschiedlicher Stärken. Daneben ein oben offenes rund 200 l fassendes Stahlspundfass, welches gleichfalls mit mehreren Drahtseilen unterschiedlicher Stärken befüllt war. Alle Drahtseile massiv verrostet (siehe dazu Foto Nr. 53, 54 und 55)

aa) Teil eines ehemaligen LKW-Anhängers, bestehend aus Rahmen und Bereifung samt Achse; Rahmen in roter Farbe bereits massiv verrostet, schlechter Allge­meinzustand (siehe dazu Foto Nr. 56)

bb) Ein LKW-Anhänger, bestehend aus Rahmenkonstruktion samt Achse mit Berei­fung; Rahmen massiv verrostet bzw. stark verbogen. Beladen mit Fußballtor, ein LKW-Reifen und Metallfelge im völlig desolaten Zustand (siehe dazu Foto Nr. 57 und 58)

cc)  1 Stück Metalltank, Fassungsvermögen rund 3.000 l, vermutlich ehemaliger Kraft­stofflagertank. Herstellers Ö Z W, Fabrikationsnummer x, Baujahr 1972. massiv verrostet, (siehe dazu Foto Nr. 63 und 64)

dd) Traktorkipper in grüner Farbe. Rechts hinten Reifen platt. Traktorkipper massiv verrostet, Seitenbordwände stark zerbeult bzw. auf Grund der Überladung (Holz­teile) aus den Halterungen gerissen. schlechten Allgemeinzustand (siehe dazu Foto Nr. 66, 67 und 68)

ee) 1 Stück großvolumiger Kunststoffbehälter (Laminatherstellung), hellgrün. Vermut­lich Teil eines ehemaligen Futtersilo; Länge rund 4 m, Durchmesser rund 3,5 m.

Weiters mehrere großflächige Kunststofflaminatteile, vermutlich gleichfalls von Futtersilo. (siehe dazu Fotos Nr. 69, 70 und 71)

ff)   Ein Traktoranhänger bestehend aus Metallrahmen, Bereifung samt Achse. Metall­gestell massiv verrostet. Beladen mit massiv verrosteten Regalgegenständen. (siehe dazu Foto Nr. 74 und 75)

gg) PKW-Anhänger aus verzinktem Metallblech, bestehend aus Achse, Bereifung samt Verladefläche mit Bordwänden (beladen mit verschiedenen nicht mehr brauchba­ren Reifen). PKW-Anhänger massiv zerbeult. (siehe dazu Foto Nr. 76 und 77)

hh) 1 Stück LKW-Spezialanhänger mit Drahtseilrollen-Ausführung. Anhänger mit Achse samt 4-fach Bereifung. Die Metallkonstruktion massiv verrostet, spröde Hydraulikschläuche bzw. desolater Zustand der Hydraulikeinheiten (siehe dazu Foto Nr. 78, 79 und 80)

ii)    3 Stück zylindrische etwa 3 m lange Betonteile in einem Durchmesser von rund 20 cm sowie eine Beton-Bahnschwelle, schlechter Allgemeinzustand (siehe dazu Foto Nr. 43)

jj)   Auf einer Holzpalette gelagert, diverse mineralische Beschwerungselemente (ver­mutlich Beschwerungsgewichte für Seilbahnen), schlechter Allgemeinzustand (teil­weise zerbrochen) (siehe dazu Foto Nr. 81)

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 2 Ziffer 3 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung 193/2013 dar.

 

II.  Lagerung von gefährlichen Abfällen auf PrzNr. x, KG S, in Form von folgenden Gegenständen, zumindest am Tag des behördlichen Lokalaugenscheines am 20.11.2014, obwohl Abfälle außerhalb von für die Sammlung oder Behandlung vorge­sehenen geeigneten Orten nicht gelagert werden dürfen.

kk) 1 Stück 50 Liter fassendes befülltes Stahlspundfass. Möglicherweise handelt es sich dabei um Schmiermittel für Seilbahnen. (siehe dazu Fotos Nr. 60 und 61)

ll)    Ein motorisierter Kinder-Buggy, bestehend aus Rahmengestell, Bereifung und Motor; (siehe dazu Foto Nr. 1)

mm)             Kunststoffgebinde, Fassungsvermögen rund 15 l, vermutlich Mineralöle (siehe dazu Foto Nr. 10 und 62)

nn) 1 Stück Kraftfahrzeug des Typs VW x, dunkelgrün metallic, Nummer der Überprü­fungsplakette x, x, Ablaufdatum November 2011. rundherum massive Rostschä­den, Fahrzeuginnenraum stark verwüstet, Reifen über die gesetzlich vorgeschrie­bene Mindestprofiltiefe abgefahren (siehe dazu Fotos Nr. 15, 16 und 17)

oo) 1 Stück motorisierter Wohnwagen in weißer Farbe, des Typs x, Nummer der Überprüfungsplakette: x, x, Ablaufdatum Februar 2012. schlechter Allgemein­zustand, Innenraum stark verwüstet (siehe dazu Fotos Nr. 46, 47, 48 und 49)

pp) 1 Stück LKW-Motorblock auf einer Holzpalette im Freien gelagert. Am Motorblock war der Ölfilter aufgeschraubt, vermutlich relevante Menge an Motoröl enthalten (siehe dazu Fotos Nr. 30 und 31)

 

Dies stellt eine Verwaltungsübertretung nach § 79 Abs. 1 Ziffer 1 in Verbindung mit § 15 Abs. 3 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 BGBl. I Nr. 102/2002 in der Fassung 193/2013 dar.“

 

2. Dagegen richtet sich die als rechtzeitig zu wertende Beschwerde des Bf, in welcher begründend Folgendes (wörtlich wiedergegeben) vorgebracht wird:

 

Berufung einer Verwaltungsübertretung

 

Zur Lagerung von gefährlichen und nicht gefährlichen Gütern

 

Wir haben die Möglichkeit nicht verschiedene Werkzeuge die durch den Arbeitseinsatz nicht mehr neu zu definieren sind gleich wieder zu ersetzen und es ist laut meiner Sicht auch nicht nötig da sie immer noch ihren Zweck erfüllen.

 

a)    Schubkarre der Reifen liegt in der Werkstatt

b)    1Stück Krokodilgebiss Anbaugerät für Hoflader

c)     1Stück Schneefräse A in vollfunktionsfähigen zustand

d)    1Stück Gerüst für Montage von Schalungen und Decken

e)    Schneeketten für Traktor sind im Einsatz aber ohne Schnee nicht nötig. Waren auf einer Palette wurde von jemanden gebraucht.

f)     Verschiedene Eisenteile für Reparatur von Maschinen der Landwirtschaft

g)    Diese Fässer werden zum Sammeln von Alteisen verwendet und sind nicht verrostet

h)    Kraftstofflagertank 750 Liter mit Füllstandsanzeige Ausführung Kunststoffbehälter mit Alu-Ummantelung, Hersteller C B mit Prüfplakete und wird unter Dach gelagert

i)      Der Warmwasserboiler dient als Luftspeicher für Kompressor

j)     Die Reifen dienen als Gewicht für Plastikplanen zum beschweren auf den Holzstößen

k)    Ladewagen Mist in x eingestellt gewesen und wurde ohne mein Wissen auf dieser Fläche abgestellt von B S und ist beladen mit trockenen Tischlerholz

l)      Ist ein Abdeckblech von den Holzstößen und wurde vom Wind herunter geschleudert

m)   Eisenfass zum Sammeln von Abfall ist immer unter dem Vordach gestanden wurde ohne meinem Wissen an diesen Platz gestellt

n)    Eisenfass zum entsorgen von Alteisen

o)    3 Stück Seilrollen mit Seil in Ordnung

p)    2 Stück Schaufel für Hoflader

q)    Wie Sichtlich Blechteile, Eisen Alu Wellen Rohre Räder auf Palette gelagert

r)     Big- Bag mit leeren Kunststoffkanister

s,t) In diesen Kisten sind verschiedenste Eisenteile gelagert. Die Kisten wahren mit einer Plane bedeckt durch den Wind ist sie Weggeflogen

u)           Dieseltank von Lkw neu ,ist ein Transporttank mit 300 Liter und ist Überprüft

v)           Kiste mit Kotflügel vom Lkw neu

w)          Wurden zum beschweren der Abdeckplane des Tiefladers verwendet und jetzt für das beschweren von Holzstößen verwendet

x)           Tieflader zum Transport von Silageballen Heuballen Strohballen.

Sofort einsatzfähig im Zuge der Landwirtschaft

y)           Eisenseilspule für Seilspulwagen

z)            Verzinkte Abspannseile und ein Fass Alteisen

aa)         Nicht mehr vorhanden wurde Repariert

bb)         Ist in x eingestellt gewesen wurde von B S abgestellt ohne mein Wissen

cc)         1Stück leerer Dieseltank 5000 Liter in Ordnung

dd)         1Stück Traktorkipper war in x eingestellt und wurde von B S abgestellt ohne mein Wissen und auch beschädigt und platten gefahren

ee)         Gehören B S wurden nicht abgeholt hat mir zusage gemacht bräuchte sie als Futtersilo. Sonst hätte ich die Silo schon entsorgt

ff)           Der Traktoranhänger ist einsatzbereit und die Regale sind für die Werkstatt­einrichtung

gg)         Der Pkw Anhänger war in x eingestellt und wurde von B S ohne meinem Wissen abgestellt

hh)         Seilspulwagen ist Einsatzbereit

ii)           3 Betonmasten und eine Eisenbahnschwelle werden als Unterlager für Holzstöße ver­wendet

jj)           Auf einer Palette gelagert sind Schamottsteine vom Ofen des B S

kk)         Ein 50 Liter Fass mit Quartssand für Sandstrahlgerät

ll)           Kinder-Buggy war bei meinem Schwager eingestellt wurde irgendwann zurück­gebracht

mm)     In diesem Kanister der leer ist hat sich ein streichmittel befunden

nn)         VW x wird repariert und einer Begutachtung zugeführt

oo)         Wohnwagen dient als Bauhütte und wird ebenfalls einer Begutachtung zugeführt

pp)         Lkw Motor wird auf Schlittenwinde montiert

 

Sämtliche angeführte Gegenstände werden nicht Gewerblich sondern im Zuge der Land­wirtschaft verwendet.

Die Zusicherung der Beseitigung und fachgerechten Entsorgung wurde ohne meinem Wissen von B S getätigt.

Ich bin Mir keiner Schuld bewusst da die Geräte alle von Mir verwendet werden.

Ich sehe diese Gegenstände nicht als Müll oder Abfall bzw Gefährlich da alle Problem­stoffe von mir schon bei der Räumung in H von Firma S bzw G entsorgt wurden.

Das diese besagte Fläche als Lagerplatz ausgewiesen sei, war die Information von B S.

Der Rest von Meinem Hab und Gut ist in x eingestellt bzw ausgestellt worden

Ich werde auf dieser Fläche bemüht sein das eine Ordnung einkehrt und das Ortsbild nicht länger verunstaltet bleibt.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems hat mit Schreiben vom 13. März 2015 die Beschwerde samt Verwaltungsstrafakt dem Landesver­waltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungsfindung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzel­richter zu entscheiden.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Weiters wurde für den 9. Dezember 2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt. Zu dieser Verhandlung hat sich der Vertreter der belangten Behörde entschuldigt. Der Bf ist der mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben.

 

4.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Aufgrund einer Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion K, wonach vom Bf im Bereich der Liegenschaft Fourniersäge auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG S, Adresse x, S, diverse Abfälle gelagert werden, beauftragte die belangte Behörde den Sachverständigen mit der Durchführung eines Lokalaugenscheines und ersuchte, darüber Befund und Gutachten zu erstellen.

 

Die Anzeige der Autobahnpolizeiinspektion K beschreibt fünf verschiedene Flächen auf denen eine Reihe von Abfällen gelagert war. Lediglich für eine dieser Flächen, und zwar die als „Verdachtsfläche 3“ bezeichnete Fläche, wurde der Bf als Verpflichteter angegeben.

 

Auftragsgemäß führte der Sachverständige erstmals am 19. Mai 2014 beim Anwesen x, S, welches im Eigentum des Vaters des Bf steht, einen Lokalaugen­schein durch. Der Bf war bei diesem Lokalaugenschein nicht anwesend. Vom Sachverständigen wurde mit dem Vater des Bf die Entsorgung diverser Abfälle, für welche der Vater des Bf verantwortlich zeichnete, vereinbart.

 

Anlässlich einer neuerlichen Überprüfung am 24. Juni 2014 stellte der Sachver­ständige, bezogen auf die „Verdachtsfläche 3“ fest, dass nach wie vor gefährliche Abfälle gelagert werden und nicht, wie vereinbart, entsorgt wurden.

 

Aus diesem Grunde teilte der Sachverständige mit, dass im Herbst 2014 neuer­lich ein Lokalaugenschein zur Kontrolle der Situation vor Ort vorgenommen wird.

 

Am 20. November 2014 nahm sodann der Sachverständige diesen angekündig­ten Lokalaugenschein vor und traf darüber in seinem Gutachten folgende Fest­stellungen:

„Fachliche Beurteilung der auf der beurteilten Freifläche vorgefundenen Gegenstände und Abfälle:

a) Zu den nicht gefährlichen Abfällen:

Aus fachlicher Sicht handelt es sich bei den unter den im Befund unter den Punkten 1. bis 42. (ausgenommen Punkte 1., 8., 11., 17., 19. und 42.) beschriebenen Gegenständen um nicht gefährliche Abfälle, da sich die Gegenstände in einem äußerst desolaten Zu­stand befanden bzw. aufgrund ihres Zustandes nicht mehr bestimmungsgemäß verwen­det werden können. Hinsichtlich Zustand der Gegenstände und Erfüllung der Abfalleigen­schaft wird besonders auf die während des Lokalaugenscheines angefertigte Fotodoku­mentation verwiesen.

 

Beinträchtigung öffentlicher Interessen:

Zu einer möglichen Umweltgefährdung darf festgehalten werden, dass die Abfall­lagerungen in der vorgefundenen und im Befund beschriebenen Form und unter Berück­sichtigung des ungesicherten Untergrundes eine Gefährdung des Bodens oder des Grund­wassers darstellen können. Eine Beeinträchtigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus ist insbesondere durch die in relevanter Menge vorgefundenen Abfall­lagerungen mit Schadstoffanhaftungen und Lagerung auf ungesichertem Untergrund zu befürchten.

Angemerkt wird weiters, dass die Lagerungen verschiedener Gegenstände bzw. Abfälle nach meinen Eindrücken eine erhebliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschafts­bildes darstellen.

Es wird der Behörde vorgeschlagen dem Verursacher die Entfernung und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung der auf den ggst. Grundstücken lagernden Abfälle unter einer angemessenen Frist (allenfalls in den Wintermonaten 2014/2015) aufzutragen, da die in Augenschein genommenen Grundstücksflächen keine Eignung zur dauerhaften Lagerung von Abfällen aufweisen. Es wird weiters im Zuge der Auftragserteilung vorge­schlagen, Herrn M B die dem Schreiben angeschlossene Fotodokumentation ebenso zur Verfügung zu stellen.

 

b) Zu den gefährlichen Abfällen (Gebinde mit Flüssigkeit unbekannter Herkunft):

 

Fachliche Beurteilung und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß AWG 2002:

Gebinde mit Flüssigkeiten unbekannter Herkunft stellen wegen des nicht auszuschließen­den hohen Umweltgefährdungspotentials generell gefährliche Abfälle dar, wodurch eine relevante Gefährdung der Umwelt bei Lagerung im Freigelände ebenso gegeben ist.

 

Es wird der Behörde vorgeschlagen, dem Verursacher die Entfernung und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung der auf dem gegenständlichen Grundstück lagernden ge­fährlichen Abfälle (siehe dazu Abfallaufzählung im Befund unter den Punkten 8. und 42.) bis 15.12.2014 aufzutragen, da die in Augenschein genommene Grundstücksfläche keine Eignung zur dauerhaften Lagerung von gefährlichen Abfällen aufweist. Es wird weiters im Zuge der Auftragserteilung betreffend Abfallbeseitigung vorgeschlagen, Herrn M B die dem Schreiben angeschlossene Fotodokumentation ebenso zur Verfügung zu stellen.

 

c) Zu den Kraftfahrzeugen:

 

Fachliche Beurteilung und Beeinträchtigung öffentlicher Interessen gemäß AWG 2002:

Aufgrund der längeren unsachgemäßen Lagerung im Freien und des desolaten bzw. be­schädigten Zustandes der angeführten Altkraftfahrzeuge ist aus fachlicher Sicht entweder eine Reparatur bzw. Instandsetzung nicht mehr möglich oder kann dieses mit keinem wirtschaftlich vertretbaren Aufwand einer bestimmungsgemäßen Verwendung zugeführt werden.

Da die Lagerung der Altkraftfahrzeuge außerhalb von hierfür genehmigten Anlagen erfolgt, kann die Umwelt mit hoher Wahrscheinlichkeit über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang aus fachlicher Sicht anzuführen, dass bei einem möglichen Gebrechen oder bei einem Störfall umwelt­gefährdende Betriebsmittel (wie Motoröl, Getriebeöl, Bremsflüssigkeit, Kühlerfrostschutz, etc.) aus den Altkraftfahrzeugen austreten können. Dadurch ist eine unmittelbare Ge­fährdung des Bodens und des Grundwassers nicht auszuschließen. Die fachgerechte und ordnungsgemäße Sammlung und Behandlung der Altkraftfahrzeuge als gefährlicher Abfall ist daher dringend erforderlich.

 

Es wird der Behörde vorgeschlagen, dem Verursacher die Entfernung und fachgerechte Entsorgung bzw. Verwertung der auf dem gegenständlichen Grundstück lagernden Alt­kraftfahrzeuge (siehe dazu Abfallaufzählung im Befund unter den Punkten 1., 11., 17. Und 19.) bis 15.12.2014 aufzutragen, da die in Augenschein genommene Grundstücks­fläche keine Eignung zur dauerhaften Lagerung von gefährlichen Abfällen aufweist. Es wird weiters im Zuge der Auftragserteilung betreffend Abfallbeseitigung vorgeschlagen, Herrn M B die dem Schreiben angeschlossene Fotodokumentation ebenso zur Verfügung zu stellen. Ebenso stellt die Lagerung der Altkraftfahrzeuge nach meinen Wahrnehmung­en eine erhebliche Beeinträchtigung des Natur- und Landschaftsbildes dar.“

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Schriftstücken, ins­besondere dem Schreiben des Sachverständigen über seinen am 20. November 2014 durchgeführten Lokalaugenschein.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Gemäß § 2 Abs. 1 AWG 2002 sind Abfälle im Sinne dieses Bundesgesetzes bewegliche Sachen

1.    deren sich der Besitzer entledigen will oder entledigt hat oder

2.    deren Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behandlung als Abfall erfor­derlich ist, um die öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) nicht zu beeinträch­tigen.

 

§ 1 Abs. 3 AWG 2002 lautet:

Im öffentlichen Interesse ist die Sammlung, Lagerung, Beförderung und Behand­lung als Abfall erforderlich, wenn andernfalls

1.    die Gesundheit der Menschen gefährdet oder unzumutbare Belästigungen bewirkt werden können,

2.    Gefahren für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen oder für den Boden verursacht werden können,

3.    die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt werden kann,

4.    die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden kann,

5.    Brand- oder Explosionsgefahren herbeigeführt werden können,

6.    Geräusche oder Lärm im übermäßigen Ausmaß verursacht werden können,

7.    das Auftreten oder die Vermehrung von Krankheitserregern begünstigt wer­den können,

8.    die öffentliche Ordnung und Sicherheit gestört werden kann oder

9.    Orts- und Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden können.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 AWG 2002 ist eine geordnete Sammlung, Lagerung, Beförder­ung und Behandlung im Sinne dieses Bundesgesetzes jedenfalls so lange nicht im öffentlichen Interesse (§ 1 Abs. 3) erforderlich, so lange

1.    eine Sache nach allgemeiner Verkehrsauffassung neu ist oder

2.    sie in einer nach allgemeiner Verkehrsauffassung für sie bestimmungs­gemäßen Verwendung steht.

 

Nach § 15 Abs. 3 AWG 2002 dürfen Abfälle außerhalb von

1.    hiefür genehmigten Anlagen oder

2.    für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten

nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen.

 

§ 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 lautet: Wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder eine Beeinträchtigung der öffentlichen Inter­essen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungs­strafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsüber­tretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht.

 

Wer nicht gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit nicht gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder die Beein-trächtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt, begeht nach § 79 Abs. 2 Z 3 AWG 2002 – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestim­mungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 450 Euro bis 8.400 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbs­mäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 2.100 Euro bedroht.

 

2. Im Sinne des § 2 Abs. 2 1 AWG 2002 sind bewegliche Sachen dann als Abfälle einzustufen, wenn entweder der subjektive (Z 1) oder der objektive (Z 2) Abfallbegriff erfüllt ist.

 

Eine Sache ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 dann Abfall im subjektiven Sinn, wenn sich der Besitzer der Sache entledigen will oder entledigt hat. Dabei reicht es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass bei irgend­einem Vorbesitzer die Entledigungsabsicht bestanden hat (vgl. etwa nur VwGH vom 27. Juni 2013, 2013/07/0041 mwN; VwGH vom 15. September 2011, 2009/07/0154 mwN).

 

Für die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffes des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 reicht die bloße Möglichkeit einer Gefährdung von Schutzgütern im Sinne des § 1 Abs. 3 leg.cit. aus. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine konkrete Gefahrensituation nachweisbar ist (VwGH vom 20. März 2013, 2010/07/0175). Für die Qualifikation des Vorliegens von Abfall nach § 2 Abs. 1 AWG 2002 genügt bereits die Verwirklichung des objektiven Abfallbegriffs im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002 (VwGH vom 22. April 2010, 2007/07/015 u.a.).

 

Zu den in Spruchpunkt I. genannten Gegenständen ist festzuhalten, dass nach den Erkenntnissen des Sachverständigen, die dieser anlässlich eines Lokal­augenscheins gewonnen hat, unter Berücksichtigung der Tatsache der Lagerung dieser Gegenstände auf ungesichertem Untergrund, eine Gefährdung des Bodens oder des Grundwassers nicht auszuschließen ist. Ebenso ist eine Beeinträch­tigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus insbesondere durch die in relevanter Menge vorgefundenen Gegenstände mit Schadstoffanhaftungen und der Lagerung auf ungesichertem Untergrund zu befürchten. Diese fachlichen Feststellungen des Sachverständigen gereichen zur Annahme, dass durch die vorgefundene Lagerung eine Gefährdung von in § 1 Abs. 3 AWG 2002 genannten Schutzgütern nicht auszuschließen ist. Bereits die Möglichkeit einer Beeinträch­tigung der in § 1 Abs. 3 Z 2 und 4 AWG 2002 genannten Interessen genügt im Hinblick auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Feststellung der Abfalleigenschaft. Die im Spruchpunkt I. genannten Gegenstände erfüllen damit - entgegen den Ausführungen des Bf - den objektiven Abfallbegriff des § 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002.

 

Bei dieser Sachlage ist es unerheblich, ob allenfalls der Bf für eine nicht be­stimmte Anzahl dieser Gegenstände noch Verwendung findet und damit keine Entledigungsabsicht seitens des Bf anzunehmen ist, zumal die Erfüllung des sub­jektiven Abfallbegriffs nicht mehr zu beurteilen ist.

 

Auch hinsichtlich der Gebinde mit Flüssigkeiten, welche im Spruchpunkt II. ge­nannt sind, ist auszuführen, dass wegen des nicht auszuschließenden hohen Umweltgefährdungspotentials von Gebinden mit Flüssigkeiten unbekannter Her­kunft generell eine Gefahreneigenschaft anzunehmen ist und dadurch eine rele­vante Gefährdung der Umwelt bei Lagerung im Freigelände, wie gegenständlich der Fall, anzunehmen ist. Hinsichtlich der Altkraftfahrzeuge ist festzuhalten, dass diese im Freien offensichtlich längere Zeit unsachgemäß gelagert sind und aufgrund des desolaten bzw. beschädigten Zustandes in fachlicher Hinsicht eine Reparatur bzw. Instandsetzung nicht mehr möglich ist oder mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand einer bestimmungsgemäßen Verwendung nicht mehr zugeführt werden können. Vom Sachverständigen wurde nach Besichtigung der Kraftfahrzeuge bzw. des Motorblocks festgehalten, dass sich keine Hinweise für eine Entfernung der umweltgefährdenden Betriebsmittel zeigten. Insgesamt ist daher auszuführen, dass die Lagerung der Gebinde, der Altkraftfahrzeuge sowie des Motorblocks im Freigelände auf ungesicherter Fläche ebenso den in § 1 Abs. 3 Z 2 und 4 AWG 2002 genannten Schutzinteressen zuwiderläuft und auch für diese Gegenstände somit die objektive Abfalleigenschaft anzunehmen ist. Alt­fahrzeuge bzw. Teile von Altfahrzeugen, welche noch Betriebsmittel beinhalten sind ebenso wie der Gebinde, welche umweltgefährdende Stoffe beinhalten, den gefährlichen Abfällen zuzuordnen.

 

Wie vom Sachverständigen zutreffend festgehalten, stellen die unbefestigten Grundflächen keinen geeigneten Ort für die dauerhafte Lagerung der Abfälle dar bzw. ergibt sich aus dem Akteninhalt nicht, das gegenständliche Fläche als Lager für Abfälle über eine Genehmigung verfügt. Gemäß § 15 Abs. 3 AWG 2002 dür­fen Abfälle nur innerhalb genehmigter Anlagen oder geeigneten Orten gelagert werden. Da keine dieser Voraussetzungen gegeben ist, widerspricht die vor­gefundene Lagerung den Vorgaben des § 15 Abs. 3 AWG 2002. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der Bf in objektiver Hinsicht die ihm angelasteten Ver­waltungsübertretungen zu verantworten hat.

 

3. Gemäß § 5 Abs. 1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht ge­hört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwal­tungsvorschrift kein Verschulden trifft.

 

Auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt dar. Es genügt daher fahrlässige Tatbegehung. Nach der Judikatur des Verwal­tungsgerichtshofs hat der Bf initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Dies hat in erster Linie durch ein geeignetes Tatsachenvorbringen und durch Beibringen von Beweismitteln oder die Stellung konkreter Beweisanträge zu geschehen. Bloßes Leugnen oder allgemein gehaltene Behauptungen reichen für die „Glaubhaftmachung“ nicht.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Dem Bf ist es mit seinem Vorbringen, wonach sämtliche Gerätschaften noch verwendbar seien, nicht gelungen, sein mangelndes Verschulden aufzuzeigen. Im Verfahren wurden überdies keine Gründe vorgebracht, die nachvollziehbar das Verhalten des Bf entschuldigen könnten. Offensichtlich ist dem Bf die Problematik der ungeordneten Abfalllagerung bewusst, da er von einer bereits erfolgten „Räu­mung in H“ spricht. Insgesamt ist festzuhalten, dass der Bf auch am gegenständ­lichen Standort abfallrechtlichen Vorschriften gleichgültig gegenübergestanden ist und ihm daher zumindest fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Dem Bf ist daher die vorgeworfene Tat auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar.

 

4. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milde­rungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen­den. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermes­sensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsver­folgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüf­barkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjek­tiver Umstände.

Die belangte Behörde führt als Milderungsgründe die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit, den Umstand, dass der Bf die Verwaltungsübertretungen grundsätzlich nicht bestreitet und sich für die Lagerung verantwortlich erklärt sowie den Umstand, dass der Bf bereits Abfälle entfernt hat, an. Darüber hinaus lässt die Verantwortung des Bf erkennen, dass ihm dieses vorsätzliche Handeln nicht unterstellt werden kann, zumal der Bf die Weiterverwendung der Abfälle beabsichtigt. Erschwerungsgründe sind auch im Beschwerdeverfahren nicht her­vorgekommen. Bei der gegebenen Sachlage erscheint auch unter Würdigung der bisherigen Verfahrensdauer sowie den im AWG 2002 vorgesehen beträchtlichen Mindeststrafen gegenständlich eine Reduktion des Strafmaßes geboten. Auch mit den gesetzlich vorgesehen Mindeststrafen ist dem Bf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachhaltig vor Augen geführt. Zudem erscheint auch dieses Strafmaß geeignet, den Bf in Hinkunft zu gesetzeskonformen Verhalten zu veranlassen. Aufgrund der vorliegenden Milderungsgründe waren daher die Strafen zu redu­zieren. Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Ent­scheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger