LVwG-500158/12/KLe/MP

Linz, 30.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Lederer über die Beschwerde von S G, x, V vertreten durch Rechts­anwalt Dr. G L, x, W, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 28.7.2015, GZ. Agrar96-8-2013 bis Agrar96-15-2013, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde mit der Maßgabe statt­gegeben, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat:

„1. Der Antrag auf Zahlungsaufschub des offenen Gesamtbetrages bis zur Entscheidung über die eingebrachte Revision an den Verwal­tungsgerichtshof wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Zahlungsaufschub des offenen Gesamtbetrages zumindest für die Dauer eines Jahres wird hinsichtlich der Geld­strafe abgewiesen und hinsichtlich der Verfahrenskosten, der Gebühren und der Mahnkosten zurückgewiesen.

3. Dem Antrag auf Teilzahlung der in den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck je vom 19.5.2014, Agrar96-8-2013, Agrar96-9-2013, Agrar96-10-2013, Agrar96-11-2013, Agrar96-12-2013, Agrar96-13-2013, Agrar96-14-2013, Agrar96-15-2013 verhängten Geldstrafen in Höhe von je 100 Euro (gesamt 800 Euro) wird stattgegeben und die Entrichtung des Betrages von 800 Euro in folgenden Teilen mit der Maßgabe bewilligt, dass alle noch aushaftenden Teilbeträge sofort fällig werden, wenn die Be­strafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist:

16 Teilbeträge zu je 50 Euro, zahlbar jeweils am 15.1.2016, 15.2.2016, 15.3.2016, 15.4.2016, 15.5.2016, 15.6.2016, 15.7.2016, 15.8.2016, 15.9.2016, 15.10.2016, 15.11.2016, 15.12.2016, 15.1.2017, 15.2.2017, 15.3.2017, 15.4.2017. Der Antrag auf Raten­zahlung der Verfahrenskosten, der Gebühren und der Mahnkosten wird zurückgewiesen.“

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.             Mit Eingabe vom 8.6.2015 beantragte die Beschwerdeführerin wie nach­stehend näher ausgeführt:

„Mit Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck je vom 19.05.2014, Geschäftszahlen Agrar96-8-2013, Agrar96-9-2013, Agrar96-10-2013, Agrar96-11-2013, Agrar96-12-2013, Agrar96-13-2013, Agrar96-14-2013, Agrar96-15-2013 wurden über die Antragstellerin jeweils wegen angeblicher Übertretungen des Pflanzenschutzmittelgesetzes Geldstrafen verhängt. Die An­tragstellerin hat gegen diese Straferkenntnisse fristgerecht Beschwerde erhoben, welche das Oberösterreichische Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 13.10.2014, Geschäftszahl LVwG-500063-500070/15/KLe/IH, dahingehend ent­schieden hat, dass die Beschwerden als unbegründet abgewiesen wurden. Zu­sätzlich wurde die Antragstellerin zum Kostenersatz von insgesamt Euro 160,00 verpflichtet. Die Antragstellerin wäre daher zur Zahlung eines Gesamtbetrages von Euro 7.836,88 verpflichtet.

 

Nachdem der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde abgelehnt hat, hat die Antragstellerin gegen das oben genannte Erkenntnis des Landes­verwaltungsgerichtes Oberösterreich in offener Frist Revision an den Verwal­tungsgerichtshof erhoben.

 

Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirt­schaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Dabei sind insbe­sondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorge­pflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine „wirtschaftliche Notlage“ ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

 

Es gibt zudem keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskosten­ersätze anders zu behandeln, als Strafbeträge, für den Bestraften haben sie dieselbe Wirkung wie Strafbeträge, sie teilen auch das Schicksal der verhängten Strafe. Sollte daher der Revision der Antragstellerin vom Verwaltungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre nicht nur die Bestrafung der Antragstellerin und eine Einhebung der Strafen und Gebühren sondern die Einhebung der Kosten­beiträge unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Ver­waltungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, so­dass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54b VStG jedenfalls ange­messen ist.

 

Der Verwaltungsbehörde ist schon aus dem Verwaltungsstrafverfahren bekannt, dass der Antragstellerin die sofortige gänzliche Entrichtung der vorgeschriebenen Beträge unzumutbar und unmöglich ist. Sie verfügt über ein monatliches Netto­einkommen von rund Euro 1.500,00 und ist für ein Kind sorgepflichtig. Es ist daher schon nach dem Aktenstand des Verwaltungsstrafverfahrens offensichtlich, dass der Antragstellerin die sofortige gänzliche Entrichtung des vorgeschriebenen Gesamtbetrages unmöglich und unzumutbar ist, weil dies zu einer Gefährdung ihres eigenen notwendigen Unterhalts bzw. zur Gefährdung des notwendigen Unterhalts der Person, für die sie sorgepflichtig ist, führen würde.

 

Beweis: Einvernahme der Antragstellerin, Agrar96-8-2013, Agrar96-9-2013, Agrar96-10-2013, Agrar96-11-2013, Agrar96-12-2013, Agrar96-13-2013, Agrar96-14-2013, Agrar96-15-2013 der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck.

 

Die Antragstellerin stellt sohin den Antrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 7.836,88 Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung über die von ihr einge­brachte Revision an den Verwaltungsgerichtshof bewilligen.

 

Für den Fall, dass dem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nicht stattgegeben wird, stellt die Antragstellerin den Eventualantrag, die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 7.836,88 Zahlungsaufschub zumindest für die Dauer eines Jahres bewilligen.

 

Für den Fall, dass auch diesem Antrag auf Zahlungsaufschub nicht stattgegeben wird, stellt die Antragstellerin den Eventualantrag die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz möge der Antragstellerin hinsichtlich des offenen Gesamtbetrages von Euro 7.836,88 die Abstattung der Geldstrafe samt Kostenbeiträgen und Neben­kosten in monatlichen Raten zu je 50,00 Euro beginnend mit 1. August 2015 bewilligen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Bescheid vom 28.7.2015, Agrar96-8-2013 bis Agrar96-15-2013 nachstehenden Spruch erlassen:

„Ihrem Ansuchen auf

1.) Gewährung eines Strafaufschubes und

2.) auf Entrichtung der offenen Geldstrafe von insgesamt 7.836,88 Euro (inkl. Verfahrenskosten und Untersuchungsgebühren) in monatlichen Teilbeträgen von 50,00 Euro wird keine Folge gegeben.

Rechtsgrundlage:

§ 54b Abs. 3 VStG 1991“.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die durch den Rechtsvertreter der Beschwer­deführerin eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wurde „das Oberöster­reichische Landesverwaltungsgericht möge

a) eine mündliche Verhandlung durchführen sowie

b) der Beschwerde Folge geben, den angefochtenen Bescheid der Verwaltungs-behörde I. Instanz aufheben und der Beschwerdeführerin antragsgemäß Zahlungsaufschub, in eventu Ratenzahlung gewähren.“

 

Begründend wurde ausgeführt:

„Gemäß § 54b Abs. 3 VStG hat die Behörde einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen eine unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlungen zu bewilligen. Dabei sind insbesondere die Höhe der Strafe, das Einkommen des Bestraften, seine Sorgepflichten und sein eigener Unterhalt zu berücksichtigen. Eine "wirtschaft­liche Notlage“ ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.

 

Auf den Primärantrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung eines Zahlungs­aufschubes bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in eventu für die Dauer eines Jahres, wurde nicht substantiiert eingegangen, hinsichtlich der Ratenzahlung wurde die Abweisung mit der drohenden Vollstreckungsverjährung begründet.

 

Die Beschwerdeführerin hat die wirtschaftlichen Gründe, aus denen ihr die unver­zügliche Bezahlung des Gesamtbetrages nicht möglich ist, dargelegt und Beweis­anträge gestellt. Die belangte Behörde ist auf dieses Vorbringen nicht einge­gangen. Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der unverzüglichen Zahlung ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin zur Leistung von Geldstrafen, Gebühren und Kostenersätzen in Höhe von insgesamt € 7.836,88 verpflichtet wurde. Dass dies bei ihrem Einkommen unter Berücksichtigung der Sorge­pflichten nicht zumutbar ist, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin hat ihr monatliches Einkommen mitgeteilt, darüber hinaus den Beweisantrag auf ihre eigene Einvernahme gestellt. Dieser Beweisantrag wurde von der belangten Behörde nicht erledigt und wird im Beschwerdeverfahren ausdrücklich aufrecht­erhalten.

 

Hinsichtlich der angeblich drohenden Vollstreckungsverjährung ist darauf hinzu­weisen, dass der Lauf der Frist für die Vollstreckungsverjährung durch die Zustellung des Erkenntnisses des Landesverwaltungsgerichtes vom 13.10.2014, LVwG-500063-500070/15/KLe/IH, somit mit 17.10.2014 (!) ausge­löst wurde und die Verjährung während der Anhängigkeit des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof und dem Verwaltungsgerichtshof jedenfalls ge­hemmt war bzw. ist. Die Begründung der Abweisung des Zahlungserleichterungs­ansuchens im Hinblick auf eine drohende Vollstreckungsverjährung geht daher völlig ins Leere.

 

Weiters gibt es keinen sachlich zu rechtfertigenden Grund, Verfahrenskosten­ersätze und Gebühren anders zu behandeln als Strafbeträge. Für den Bestraften haben sie dieselbe Wirkung wie Strafbeträge, sie teilen auch das Schicksal der verhängten Strafe. Sollte daher der Revision der Antragstellerin vom Verwal­tungsgerichtshof Folge gegeben werden, wäre nicht nur die Bestrafung der Antragstellerin und eine Einhebung der Strafen sondern auch die Einhebung der Kostenbeiträge und Gebühren unzulässig. Bei einem Zahlungsaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich um einen leicht absehbaren Zeitraum, sodass der beantragte Zahlungsaufschub im Sinne des § 54b VStG jedenfalls angemessen ist.

 

Die belangte Behörde hat kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchge­führt und ihrer gesetzlichen Feststellungs- und Begründungspflicht nicht ent­sprochen. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens mit Durchführung der beantragten Beweisaufnahme hätte die belangte Behörde fest­stellen müssen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung eines Zahlungs­aufschubes tatsächlich vorliegen.“

 

Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Beschwerdeschrift unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes mit Vorlageschreiben vom 27.08.2015 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung wurde kein Gebrauch gemacht.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung. Zur öffentlichen mündlichen Verhandlung am 25.11.2015 sind weder ein Vertreter der belangten Behörde noch die Beschwerdeführerin erschienen – beide waren unentschuldigt.

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Nachstehende Geldbeträge wurden der Beschwerdeführerin von der Bezirks­hauptmannschaft Vöcklabruck bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oö. vorge­schrieben:

BH VB/

LVwG Oö

Aktenzahl

Geldstrafe in Euro

Gebühren in Euro

Verfahrens-kosten in Euro

Mahn-kosten

BH VB

Agrar96-8-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-9-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-10-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-11-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-12-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-13-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-14-2013

100

844,61

10

5

BH VB

Agrar96-15-2013

100

844,61

10

5

LVwG Oö.

LVwG-500063-500070/15/KLe/IH

 

 

160 (8x20)

 

 

 

 

 

 

 

Gesamt

 

800

6.756,88

240

40

 

 

 

 

 

 

 

Die Beschwerdeführerin beantragte hinsichtlich des offenen Gesamtbetrags von 7.836,88 Euro, Zahlungsaufschub bzw. Ratenzahlung von monatlich 50 Euro, ohne zwischen den Geldstrafen bzw. den weiteren Gebühren oder Kosten zu unterscheiden.

 

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse stellen sich wie folgt dar: Die Beschwerdeführerin verfügt nach eigenen Angaben über ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 1.500 Euro und ist für 1 Kind sorgepflichtig.

 

Dem Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin wurde durch die Abhaltung der mündlichen Verhandlung entsprochen. Die Beschwerdeführerin ließ diese Möglichkeit ungenutzt.

 

Das Erkenntnis des Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vom 13.10.2014, LVwG-500063–500070/15/KLe/IH, wurde rechtskräftig mit 17.10.2014.

 

Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof dauerte 122 Tage (Einlangen der Beschwerde: 28.11.2014, Zustellung: 30.3.2015).

 

Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof dauerte 162 Tage (Einlangen der außerordentlichen Revision: 22.6.2015, Zustellung: 1.12.2015).

 

Dieser Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Verfahrensakt.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

Gemäß § 31 Abs. 3 VStG darf eine Strafe nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind. In die Ver­jährungsfrist werden nicht eingerechnet:

1. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfas­sungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union;

2. Zeiten, in denen die Strafvollstreckung unzulässig, ausgesetzt, aufgeschoben oder unterbrochen war;

3. Zeiten, in denen sich der Beschuldigte im Ausland aufgehalten hat.

 

§ 54b VStG lautet:

(1) Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Un­rechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer ange­messenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge unein­bringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.

(1a) Im Fall einer Mahnung gemäß Abs. 1 ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von fünf Euro zu entrichten. Der Kostenbeitrag fließt der Gebiets­körperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

(2) Soweit eine Geldstrafe uneinbringlich ist oder dies mit Grund anzunehmen ist, ist die dem ausstehenden Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe zu voll­ziehen. Der Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe hat zu unterbleiben, soweit die ausstehende Geldstrafe erlegt wird. Darauf ist in der Aufforderung zum Straf­antritt hinzuweisen.

(3) Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Entrichtung der Geldstrafe in Teil­beträgen darf nur mit der Maßgabe gestattet werden, dass alle noch aushaften­den Teilbeträge sofort fällig werden, wenn der Bestrafte mit mindestens zwei Ratenzahlungen in Verzug ist.

 

Die für die Anwendung des § 54 b Abs. 3 VStG ins Treffen geführten Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkeiten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (vgl. VwGH 22.3.1991, 90/18/0265).

 

Einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, hat die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub (Stundung) oder Teilzahlung zu bewilligen. Die Anwendung des Abs. 3 setzt voraus, dass die Geldstrafe an sich einbringlich (der Bestrafte mithin zahlungs­fähig) ist. Die Einbringlichkeit muss beim Bestraften gegeben sein.

 

Darüber hinaus ist Abs. 3 auch nicht auf die Vollstreckung der Kosten anzu­wenden; in Ansehung der Kosten ist daher die Bewilligung eines Aufschubs oder einer Ratenzahlung unzulässig (vgl Walter/Thienel II2 § 54 b Anm 11).

 

Nach § 64 Abs. 5 VStG sind hinsichtlich der Verfahrenskosten die § 14 und § 54b Abs. 1 und 1a VStG sinngemäß anzuwenden. Dies bedeutet, weil die Ver­jährungsbestimmung des § 31 Abs. 3 nicht für die Kosten des Strafverfahrens gilt (VwSlg 9653 A/1978, 11.282 A/1984). Eine Ratenzahlung kann in Ansehung der Kosten nicht bewilligt werden (VwSlg 11.282 A/1984); dies gilt gleicher­maßen für sonstige Zahlungserleichterungen iSd § 54b Abs. 3. Bei den vorge­schriebenen Gebühren nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz handelt es sich jedenfalls um keine Geldstrafe oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolge, sondern um eine von der Strafhöhe und Unwert der begangenen Verwaltungs­übertretung unabhängig vorzuschreibende Gebühr.

 

Aufgrund eines Antrags des Bestraften hat die Behörde von Amts wegen zu ermitteln (vgl. VwGH 29.8.1990, 90/02/0108). Bei der Sachverhaltsermittlung ist der Antragsteller gegebenenfalls – bei sonstiger Mangelhaftigkeit des Verfahrens – zur Mitwirkung an der Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts aufzufordern (VwGH 29. 8. 1990, 90/02/0108).

 

Zum Antrag auf Strafaufschub bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts­hofes ist auszuführen, dass der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 29.10.2015, Zl. Ra 2015/07/0081-5 die Revision zurückgewiesen hat. Im Übri­gen stellt die Anhängigkeit von Verfahren vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts keinen Grund iSd § 54 b Abs. 3 (VwGH 17. 2. 1995, 94/17/ 0423).

 

Zum Strafaufschub „zumindest für 1 Jahr“ (Eventualantrag):

Die Bestimmung des § 54 b Abs. 3 VStG stellt auf die Unzumutbarkeit der Zahlung aus wirtschaftlichen Gründen ab (VwGH 21.10.1994, 94/17/0364).

Diese Gründe müssen ihrer Art nach die Annahme rechtfertigen, dass durch die Bewilligung der Zahlungserleichterung vorübergehende finanzielle Schwierigkei­ten des Bestraften vermindert oder vermieden werden (VwGH 22.3.1991, 90/18/0265). Die wirtschaftlichen Gründe müssen konkret dargelegt werden (VwGH 15.12.2011, 2011/09/0160).

 

Der VwGH führte in seiner Entscheidung vom 22.2.1989, 88/02/0126 aus, dass auch die bloße Behauptung des Bestraften nicht hinreichend sei, er habe gegen­wärtig sehr große finanzielle Schwierigkeiten. Es sei vielmehr substantiiert dar­zutun, dass finanzielle Schwierigkeiten bestehen, diese nicht nur vorübergehen­der Natur seien und der Bestrafte auch tatsächlich in der Lage sein werde, die Geldstrafe nach Ablauf der ihm gewünschten Frist zu entrichten.

 

Den Bestraften trifft eine besondere Mitwirkungspflicht bei der Sachverhalts­ermittlung dahingehend, dass er die für die Zahlungserleichterungen geltend gemachten wirtschaftlichen Gründe konkret darzulegen hat (vgl. VwGH 23.1.1991, 90/02/0211, VwGH 8.9.1995, 95/02/0032)

Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Angaben dahingehend gemacht, warum sie in der Lage sein wird, den Gesamtbetrag nach einem Jahr auf einmal zahlen zu können.

 

Hinsichtlich des Antrages auf Teilzahlung von 50 Euro für den offenen Gesamtbetrag von 7.836,88 Euro ist auszuführen, dass es sich bezüglich der Verfahrenskosten, der Mahnkosten und der Gebühren nach dem Pflanzenschutz­mittelgesetz, wie bereits oben näher ausgeführt, um keine Geldstrafe handelt. Ein diesbezüglicher Teilzahlungsantrag ist gesetzlich nicht vorgesehen und war daher zurückzuweisen.

 

Hinsichtlich der Zahlung der gesamten Geldstrafe von 800 Euro in Teilbeträgen von 50 Euro ist festzuhalten, dass es gerechtfertigt ist, diesem Antrag stattzu­geben, da die Beschwerdeführerin nur über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.500 Euro verfügt und sorgepflichtig für ein Kind ist und daher aus wirt­schaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung unzumutbar ist. Die Frist hin­sichtlich der Vollstreckungsverjährung endet am 28.7.2018. Die Zahlung der Geldstrafe von 800 Euro in 16 Teilbeträgen in der Höhe von 50 Euro beginnend ab 15.1.2016 liegt somit innerhalb der Verjährungsfrist.

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls lie­gen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Karin Lederer