LVwG-601181/8/ZO

Linz, 03.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des Herrn T E, geb. 1980, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.11.2015, GZ. VerkR96-22593-2015,  

zu Recht    e r k a n n t :

 

I. Hinsichtlich Punkt 1 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.500 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 14 Tage herabgesetzt.

 

II. Hinsichtlich Punkt 2 wird der Beschwerde gegen die Strafhöhe teilweise stattgegeben und die Geldstrafe auf 1.000 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf 16 Tage herabgesetzt.

 

III. Der Kostenbeitrag zum behördlichen Verwaltungsstrafverfahren wird mit 250 Euro (10 % der nunmehr festgesetzten Geldstrafe) bestimmt. Gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

IV. Gegen dieses Erkenntnis ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.              

1.           Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass dieser am 24.10.2015 um 04.30 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen x in Bad Leonfelden auf der Linzer Straße und auf der Stifter Straße auf Höhe Nr. x

·           in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt zum Zeitpunkt der Messung um 04.51 Uhr) und

·           obwohl er nicht im Besitze einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse B war, da Ihm diese seit 22.9.2005 von der LPD Salzburg unter Zahl 01016/VA/FE/2005 rechtskräftig entzogen wurde

gelenkt habe.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch zu 1. eine Verwaltungsübertretung nach     § 99 Abs. 1 a iVm § 5 Abs. 1 StVO und zu 2. eine solche nach § 37 Abs. 4 Ziff. 1 i.V.m. § 37 Abs. 1 und § 1 Abs. 3 FSG begangen, weshalb über ihn gemäß § 99 Abs. 1 a StVO eine Geldstrafe in der Höhe 2.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage) bzw. gemäß § 37 Abs. 4 Ziff. 1 FSG eine Geldstrafe in der Höhe von 1.500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 28 Tage) verhängt wurde. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 350 Euro verpflichtet.

 

2.           In der rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer geltend, dass er dieses Straferkenntnis nicht annehme. Auch die Höhe werde nicht anerkannt. Weiters wurde eine mündliche Verhandlung sowie die Beigebung eines Verteidigers beantragt.

 

Der Antrag auf Beigebung eines Verteidigers wurde durch das Landesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 12.1.2016 abgewiesen.

 

3.   Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat den Verwaltungsakt mit Schreiben vom 5.1.2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 26.4.2016. Zu dieser ist der Beschwerdeführer nicht erschienen, die Behörde war entschuldigt.

 

 

 

Folgender relevante Sachverhalt steht fest:

 

Entsprechend der Anzeige der Polizeiinspektion Bad Leonfelden lenkte der Beschwerdeführer am 24.10.2015 um 04.30 Uhr den PKW mit dem pol. Kennzeichen x in Bad Leonfelden auf der Linzer Straße sowie auf der Stifterstraße auf Höhe Nr. x in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand von 0,67 mg/l Atemluftalkoholgehalt, sowie trotz bestehender rechtskräftiger Entziehung der Lenkberechtigung. Der Beschwerdeführer hat diesen Tatvorwurf nicht bestritten.

 

Laut dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsvorstrafenausdruck scheint über den Beschwerdeführer eine rechtskräftige Vormerkung wegen einer Übertretung des § 5 Abs. 1 StVO vom 4.12.2013 auf. Weiters scheinen zwei Vormerkungen wegen Übertretungen des § 5 Abs. 1 StVO sowie zwei Vormerkungen wegen Übertretungen des § 1 Abs. 3 FSG – jeweils vom 19.10.2015 – auf. Wegen der letztgenannten Vorfälle waren beim LVwG Oberösterreich Verfahren anhängig (LVwG-600777 und 600778), wobei die Bestrafungen jeweils mit Erkenntnis vom 19.10.2016 dem Grunde nach bestätigt wurden. Die Erkenntnisse des LVwG Oberösterreich wurden dem Beschwerdeführer jedoch erst am 29.10.2015 zugestellt, weshalb diese Strafen zum Tatzeitpunkt (24.10.2015) noch nicht rechtskräftig waren.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erwogen:

 

5.1. Vorerst ist festzuhalten, dass sich die Beschwerde nur gegen Strafhöhe richtet. Der Vorfall wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten und die Tatvorwürfe in keiner Weise bekämpft. Der Schuldspruch ist daher in Rechtskraft erwachsen und es ist lediglich die Strafbemessung zu überprüfen.

 

5.2. Gemäß § 99 Abs. 1a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.200 Euro bis 4.400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes  1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

 

Gemäß § 37 Abs. 4 FSG ist eine Mindeststrafe von 726 Euro zu verhängen für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1.

die Lenkberechtigung entzogen wurde oder

2.

gemäß § 30 Abs. 1 ein Lenkverbot ausgesprochen wurde.

 

Gemäß § 37 Abs. 1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 36 Euro bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

 

Gemäß § 19 Abs.1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist die Vormerkung wegen eines Alkoholdeliktes aus dem Jahr 2013 als straferschwerend bezüglich Punkt 1 zu werten. Die weiteren Vormerkungen waren jedoch zum Tatzeitpunkt noch nicht rechtskräftig, weshalb sie nicht als Erschwerungsgründe berücksichtigt werden dürfen. Der Beschwerdeführer galt hinsichtlich Punkt 2 zur Tatzeit noch als unbescholten, was strafmildernd zu berücksichtigen ist. Weitere Strafmilderungs- oder Erschwerungsgründe liegen nicht vor.

 

Bei Abwägung aller dieser Umstände waren die von der Behörde verhängten Strafen herabzusetzen. Die Strafen in der jetzigen Höhe erscheinen jedoch notwendig, um den Beschwerdeführer von weiteren Übertretungen abzuhalten. Sie entsprechen auch seinen finanziellen Verhältnissen, wobei die Einschätzung der Behörde (mtl. Nettoeinkommen von 1.400 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Beschwerdeführer dieser nicht widersprochen hat. Der Beschwerde konnte daher teilweise stattgegeben werden.

 

II. Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und

§ 52 VwGVG.

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s e

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Gottfried Zöbl