LVwG-850560/6/Bm/SK

Linz, 06.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Michaela Bismaier über die Beschwerde des Herrn R Z, vertreten durch R Dr. B W, x, R, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2016, GZ: Ge10-4019-2015, betreffend Entziehung der Gewerbe­berechtigung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. April 2016,

 

zu Recht e r k a n n t:

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

 

1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Jänner 2016, GZ: Ge10-4019-2015, wurde Herrn R Z die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Schlosser (Handwerk) gemäß § 94 Z 59 GewO 1994“ im Standort x, S, entzogen. Als Rechtsgrundlagen wurden § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b und Z 2, § 361 GewO 1994 angeführt.

Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. September 2014, Zl. 052 HV 74/2014s, gemäß §§ 33 Abs. 4, 11, 3. Fall, 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz rechtskräftig zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden und diese Verurteilung noch nicht getilgt ist. Eine derartige Verurteilung stellt einen Gewerbeentziehungstatbestand dar, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Ver­urteilten die Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. Gerade die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit, im folgenden Fall das Schlossergewerbe, bietet Gelegenheit zur Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat, wie z.B. Hinterziehung von Steuern oder Ab­gaben gegenüber dem Finanzamt. In Anbetracht des langen Zeitraumes der Tat­begehung könne auch noch nicht ein künftig dauerndes Wohlverhalten erwartet werden.

 

2. Gegen diesen Bescheid wurde vom Bf innerhalb offener Frist Beschwerde durch seinen Rechtsanwalt eingebracht und darin ausgeführt, mit Urteil des LG Salzburg zu Zl. 52 HV 74/2014s, sei er wegen eines Finanzvergehens zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt worden. Er habe bei der Erhaltung und Herstellung einer Heizölwaschanlage mehrere Schweißarbeiten durchgeführt und fallweise bei der Filtration von Heizöl mitgeholfen. Der Tatzeit­raum sei 2011 und 2012 gewesen. Alt mildernd habe das Erstgericht den weit untergeordneten Tatbeitrag gewertet.

Gleiche oder ähnliche strafbare Handlungen bei der Ausübung des Gewerbes sei­en im Fall des Bf nicht mehr zu befürchten, da er seit 2012 nicht mehr negativ in Erscheinung getreten und auch vor 2011 nicht straffällig geworden sei. Der Bf habe weder das Know-How noch das Kapital für den Bau von Filteranlagen zur Entfärbung von Heizöl gehabt. Das Gesetz verlange eine Befürchtung im Sinne einer gewissen Wahrscheinlichkeit der zukünftigen Tatbegehung. Es müsse also zu befürchten sein, der Bf würde in Zukunft unmittelbare Täter bei der Konstruk­tion und dem Betrieb von Anlagen helfen, die zur Umgehung von Abgabenvor­schriften dienen, als Schlosser unterstützen. Das sei zwar nicht auszuschließen, aber doch eher unwahrscheinlich, weil das durchgeführte Strafverfahren doch eine empfindliche Lehre im Leben des Bf gewesen sei. Zumindest seien die Kos­ten des Verfahrens zu tragen gewesen. Der Bf würde sich also nicht mehr zu der­artigen Beitragshandlungen herablassen. Der Vorwurf, er würde in Zukunft gene­rell Steuern und Abgaben hinterziehen, betreffe nicht die konkret begangene Tat (Heizölentfärbung mit Waschanlage unter Verwendung von Aktivkohle). Nicht der Bf sei derjenige gewesen, der Heizöl manipuliert habe, sondern sei er nur Hand­langer für andere gewesen. Die Einschätzung der Erstbehörde sei übertrieben bzw. seien nur Textbausteine in der Begründung verwendet worden. Die Stel­lungnahmen der x. und x seien dem Bf nicht bekannt, dürften aber den Fall des Bf nicht besonders genau gekannt haben.

 

Es werde daher beantragt, das Landesverwaltungsgericht möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen und den bekämpften Bescheid ersatzlos aufheben.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (LVwG) samt dem Bezug habenden Verfahrensakt vorgelegt.

 

4. Das LVwG hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Einsichtnahme in die Urteile des Landesgerichtes Salzburg zu Zl. 52 HV 74/2014s – 73s, und des Bezirksgerichtes Hallein zu Zl. 16 U 42/10y-63, sowie Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 1. April 2016, an der der Bf und sein Rechts-vertreter teilgenommen haben und gehört wurden.

 

4. 1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

 

Der Bf verfügt über die Berechtigung zur Ausübung des Gewerbes „Schlosser“ (Handwerk) gemäß § 94 Z 59 GewO 1994 im Standort S, x. Die Berechtigung zur Ausübung dieses Gewerbes ist mit 17. Jänner 2008 entstanden, hinsichtlich des nunmehrigen Standortes mit 11. Dezember 2013. Die Berechtigung scheint im Gewerberegister unter der Registerzahl x auf.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. September 2014, rechtskräftig mit 22. September 2014, wurde der Bf wegen des Finanzvergehens der gewerbs­mäßigen Abgabenhinterziehung als Mitglied einer Bande nach §§ 33 Abs. 4, 11, 3. Fall, 38 Abs. 1, 38a Abs. 1 lit. a Finanzstrafgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten, bedingt mit einer Probezeit auf 3 Jahre, verurteilt.

Weiters liegt gegen den Bf eine Verurteilung des Bezirksgerichtes Hallein zu Zl. 16 U 42/2010y, vom 1. Oktober 2014, rechtskräftig mit 30. April 2015, ge­mäß § 88 Abs. 1 und 4, 1. Fall StGB vor; diese Verurteilung betrifft die fahr­lässige Körperverletzung an Herrn C N, durch Durchführung von Schweiß­arbeiten, welche zu einem Glimmbrand und in der Folge zu einer offenen Flam­menbildung führten, wobei C N Verbrennungen erlitt. Hinsichtlich der Verurtei­lung des Landesgerichtes Salzburg lag die Tathandlung darin, an der Verkürzung von Mineralölsteuer in Höhe von insgesamt 228.900 Euro im Jahr 2011 und 2012 beigetragen zu haben, wobei die Verkürzung dadurch bewirkt wurde, dass ins­gesamt 700.000 l gekennzeichnetes Gasöl (Heizöl) im Sinne des § 9 Abs. 1 MinStG durch Filtration unter Verwendung von Chemikalien entfärbt und zur Verwendung als Dieselkraftstoff für den Antrieb von Kraftfahrzeugen und damit zu anderen als in den in § 9 MinStG bestimmten Zwecken weitervertrieben und zu einem anderen Zweck verwendet wurde, der für die Abgabenbegünstigung zur Bedingung gemacht worden war, nachdem vom Haupttäter es unterlassen wurde, die verbotswidrige Behandlung und Verwendung zuvor dem Zollamt x als Abgabenbehörde anzuzeigen. Im Konkreten hat der Bf an den Taten des Haupt­täters dadurch beigetragen, dass er bei der Herstellung und zur Erhaltung der Heizölwaschanlage mehrere Schweißarbeiten durchgeführt hat und fallweise bei der Filtration von Heizöl zur Hand ging. Die Tatbegehung erfolgte vorsätzlich und in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung derartiger Finanzver­gehen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die Probezeit endet mit 22. September 2017, ebenso tritt die Auskunfts-beschränkung im Strafregister mit diesem Datum ein.

Der Bf übt weiterhin das Schlossergewerbe aus; abgesehen von den zwei Verur­teilungen liegen keine weiteren Strafauffälligkeiten vor.

Der Bf ist sorgepflichtig für drei Kinder.

 

Der hier entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den vorliegenden Urteilen, und dem Vorbringen des Bf.

 

5. Das LVwG hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde (§ 361) zu entziehen, wenn auf den Gewerbeinhaber die Ausschluss-gründe gemäß § 13 Abs. 1 und 2 zu treffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

 

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 ist von der Ausübung eines Gewerbes ausge­schlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheits­strafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt.

 

5.2. Vom Beschwerdeführer wird nicht bestritten, dass in der Verurteilung durch das Landesgericht Salzburg vom 22. September 2014 ein Gewerbeausschluss-grund im Sinne des § 13 Abs. 1 GewO 1994 gegeben ist. Der Bf wendet jedoch ein, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 seien insofern nicht erfüllt, als die Befürchtung, er werde bei der Gewerbeausübung eine gleiche oder eine ähnliche Straftat begehen, nach seiner Persönlichkeit nicht gerechtfertigt sei. Seit der Tatbegehung liege - bis auf die Verurteilung des Bezirksgerichtes Hallein wegen fahrlässiger Körperverletzung - kein weiteres Fehlverhalten vor. Es sei nahezu auszuschließen, dass er in Zukunft als unmittel­barer Täter als Schlosser bei der Konstruktion und den Betrieb von Anlagen, die zur Umgehung von Abgabenvorschriften dienen würden, helfen werde.

 

Zum Vorbringen des Bf, es sei nicht zu befürchten, dass er Unterstützungs­tätigkeiten bei der Konstruktion und dem Betrieb von Anlagen zur Umgehung von Abgabenvorschriften in Zukunft tätigen werde, ist festzuhalten, dass bei der Beurteilung der Eigenart der strafbaren Handlung nicht auf die konkrete Tat­handlung, sondern auf den Straftatbestand, unter den die strafbare Handlung zu subsumieren ist, abzustellen ist. Dies ist im gegenständlichen Fall die (gewerbs­mäßige) Abgabenhinterziehung.

Gerade aber bei Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ist die Möglichkeit der Abgabenhinterziehung – in welcher Form auch immer – jedenfalls gegeben.

Die der verfahrensgegenständlichen Entziehung der Gewerbeberechtigung zu­grunde liegende Verurteilung wurde vom Bf in Ausübung des Schlosserhand­werkes begangen. Nach dem Urteil und dem Vorbringen des Bf in der mündlichen Verhandlung ist auch davon auszugehen, dass ihm die Rechtswidrigkeit seines Handelns bewusst war, er sich jedoch darüber hinwegsetzte, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen.

Der belangten Behörde kann nicht widersprochen werden, wenn sie von der Befürchtung ausgeht, dass der Bf - sollte er in eine vergleichbare Situation durch finanzielle Probleme geraten - wiederum eine ähnliche Straftat begeht.

Im Übrigen kommt es nach der Judikatur des VwGH bei Erfüllung der Tat­bestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz nicht etwa darauf an, dass die Begehung einer ähnlichen oder gleichen Straftat „kaum“ zu befürch­ten ist; für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierte) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (VwGH 9.5.2001, 2001/04/0072 ua.).

Was das Persönlichkeitsbild des Verurteilten betrifft, ist bei der Prognose nach der Bestimmung des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 auch auf den seit der Begehung des Deliktes verstrichenen Zeitraum abzustellen, wobei dem zwischenzeitlichen Wohlverhalten des Bf jenes Gewicht beigemessen werden können muss, um von einer eine negative Prognose der nach dieser Bestimmung ausschließenden Wandlung des Persönlichkeitsbildes ausgehen zu können (VwGH 17. September 2010, 2010/04/0026).

 

Die Tathandlungen beziehen sich auf einen langen Zeitraum (2011 und 2012); der seit diesen Handlungen verstrichene Zeitraum von 3 bis 4 Jahren bzw. 1 1/2 Jahren seit der Verurteilung ist zu kurz, um die Befürchtung nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 zu verneinen. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass das Landesgericht eine Probezeit von 3 Jahren für erforderlich gesehen hat und diese noch nicht abgelaufen ist.

Schon die vorliegende lange Dauer der Tatbegehung, dass Zusammentreffen einer Vielzahl von Finanzvergehen und die doppelte Tatbegehung, die vom Landesgericht Salzburg auch als erschwerend gesehen wurden, zeigen ein Charakterbild des Bf, aus dem der Schluss zu ziehen ist, dass der Bf eine ablehnende Einstellung gegenüber rechtlich geschützten Werten sowie mangeln­des Unrechtsbewusstsein aufweist.

Wie oben ausgeführt, ist die seit Begehung der zur Verurteilung führenden straf­baren Handlungen mittlerweile verstrichene Zeit zu kurz, um aus dem Verhalten des Bf in diesem Zeitraum die Erwartung einer anderen Einstellung des Bf zu den rechtlich geschützten Werten ableiten zu können.

 

Soweit der Bf anführt, dass er sorgepflichtig für drei Kinder sei und aus diesem Grund die Ausübung des Gewerbes als Einkommensquelle wesentlich sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz keinen Grund darstellt, von der Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen (VwGH 12. Juni 2013, 2013/04/0064).

 

Insgesamt kommt das LVwG Oberösterreich aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage zum Ergebnis, dass die belangte Behörde zu Recht nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Bf die Befürchtung der Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht gänzlich ausschließen konnte, weshalb die Entziehung der Gewerbeberechtigung zu Recht erfolgt ist.

 

 

Zu II.:

 

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprech­ung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs-gerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Michaela Bismaier

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 4. August 2016, Zl.: Ra 2016/04/0082-4