LVwG-601086/5/EW

Linz, 02.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Elisabeth Wiesbauer über die Beschwerde der C W Z, vertreten durch RAe Dr. S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 07.07.2015, GZ: VerkR96-10089-2015/Dr-STE-p.-Akt, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.03.2016

                                                  

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von    € 16,00 zu leisten.

 

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision der Beschwerdeführerin an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat der Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vorgeworfen, dass sie am 26.12.2014 um 12:19 Uhr als Lenkerin des PKW mit dem Kennzeichen x (D) in Pucking auf der A 25, Rampe 3 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz, die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 12 km/h überschritten habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a   Z 10a StVO begangen, weshalb über sie gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 60 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt wurde. Weiters wurde sie zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in Höhe von 10 Euro verpflichtet.

 

 

II. Gegen diesen Bescheid erhob die Bf durch ihren rechtsfreundlichen Vertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

In ihrer Beschwerde führt die Bf – soweit für dieses Verfahren von Relevanz – aus: Sie habe keine Kenntnis davon, wer genau der Fahrer im Tatzeitpunkt war. Sie selbst sei nicht gefahren. Mehrere Personen hätten das Fahrzeug benutzt. Wer genau gefahren sei, sei ihr nicht bekannt. Es sei ihr auch kein Foto überreicht worden, auf dem dann der potentielle Fahrer ersichtlich gewesen und damit dann eine Identifizierung möglich gewesen wäre.

 

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde unter Anschluss des bezughabenden Verwaltungsstrafaktes, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt sowie die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 31.3.2016. Die belangte Behörde ist der Verhandlung entschuldigt ferngeblieben.

 

 

 

 

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

 

Die bislang unbescholtene Bf lenkte am 26.12.2014 um 12:19 Uhr das Fahrzeug mit dem Kennzeichen x in der Gemeinde Pucking, A 25, Rampe 3 bei km 0,400 in Fahrtrichtung Linz, mit einer Geschwindigkeit von 112 km/h. Die Bf ist Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Fahrzeuges.

 

Die Bf verfügt über ein monatliches Netto-Einkommen von 2.000 Euro, ein kleines Haus und hat keine Unterhalts- bzw. Sorgepflichten.

 

d) Beweiswürdigung:

Die Bf bestreitet die Lenkereigenschaft, da sie zum fraglichen Zeitpunkt bei einem Familienfest zu Hause in L gewesen sei, zu welchem sie mit ihrem Lebensgefährten und dessen Auto gefahren sei. Sie behauptet, dass ihr Fahrzeug von mehreren Familienmitgliedern gefahren werde (Geschwister, Schwager), welche zur Nutzung nicht um Erlaubnis fragen müssten.

 

Die Bf hat sich während des gesamten Verfahrens lediglich dahingehend geäußert, dass sie bestritten hat, das Fahrzeug zur Tatzeit gelenkt zu haben. Die Bf hat keinerlei nachprüfbare Angaben dahingehend gemacht, wer konkret sonst den PKW gelenkt haben könnte. Die Behauptung, dass die Bf nicht wisse, wer sich ihr Fahrzeug für eine Strecke von ca. 200 km (von Grafentraubach bis Pucking) – und sehr wahrscheinlich wieder zurück – benutzt habe, erscheint nur sehr schwer nachvollziehbar. Auch ist nicht verständlich, warum nach nur ca. 3 Monate von Tatzeitpunkt bis zur Rechtfertigung im verwaltungsbehördlichen Verfahren nicht mehr ermittelt werden konnte, welcher Familienangehörige damals eine Fahrt nach Österreich unternommen hatte.

 

Die Bf benennt zu keinem Zeitpunkt eine Person, die als Lenker in Betracht kommen könnte, um es der Behörde bzw. dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zu ermöglichen den Wahrheitsgehalt einer derartigen bloßen Behauptung zu überprüfen, sodass dieser letztlich nur der Charakter einer Schutzbehauptung zugemessen werden kann.

 

Es ist daher davon auszugehen, dass die Bf den ihr selbst gehörenden PKW zur Tatzeit auch tatsächlich selbst gelenkt hat.

 

 

 

 

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

a) Die maßgeblichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), BGBl 1960/159 in der im Tatzeitpunkt geltenden Fassung lauten:

 

§ 52 lit.a Z 10a:

„Die Vorschriftszeichen sind

a) Verbots- oder Beschränkungszeichen,

[...]

10a.“GESCHWINDIGKEITSBESCHRÄNKUNG (ERLAUBTE HÖCHSTGESCHWINDIGKEIT)“

 

http://www.ris.bka.gv.at/~/Dokumente/Bundesnormen/NOR40128461/image029.png

 

Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“

 

§ 99 Abs. 3 lit.a:

„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist“.

 

b) Auf Basis der getroffenen Feststellungen steht für das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als erwiesen fest, dass die Beschwerdeführerin die ihr vorgeworfene Verwaltungsübertretung nach § 52 lit.a Z 10a StVO 1960 in objektiver Hinsicht begangen hat. Es gibt keinerlei Hinweis darauf, dass sie an dieser Übertretung kein Verschulden treffen würde, jedoch aber ist das Verschulden der – bislang unbescholtenen – Bf (noch) als gering einzustufen. Es ist derart zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h im Ausmaß von 12 km/h überschritten und die Übertretung der Aktenlage nach zu keinen tatsächlichen negativen Folgen geführt hat, sodass das geschützte Rechtsgut, nämlich die Verkehrssicherheit, lediglich in geringem Maß beeinträchtigt wurde.

 

c.1) Gemäß § 38 VwGVG iVm § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

c.2) Die Bf verfügt über ein Einkommen von 2.000 Euro und ein kleines Haus. Des Weiteren ist die Bf aktenkundig verwaltungsstrafrechtlich unbescholten; diese Tatsache bildet einen Strafmilderungsgrund. Straferschwerende Gründe liegen nicht vor.

 

Vor diesem Hintergrund ist die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von € 60,-- keinesfalls als überhöht anzusehen. Die Geldstrafe liegt an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens und beträgt lediglich 8 % der möglichen Höchststrafe von 726 Euro (§ 99 Abs 3 lit.a StVO). Eine Herabsetzung der Geld- bzw Freiheitsstrafe kam daher nicht in Betracht.

 

 

Zu II. Die Entscheidung über die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens ergibt sich aus § 52 VwGVG.

 

 

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche, dh über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

 

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde der revisionslegitimierten Formalpartei  die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Elisabeth Wiesbauer