LVwG-850090/44/HW

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Dr. Wiesinger über die als Beschwerde zu behandelnde Berufung der D R x, x, A, vertreten durch die B G R x, x, W, gegen den Bescheid des Präsidenten der Wirtschaftskammer Oberösterreich vom 1. Oktober 2013 betreffend die Feststel­lung der Umlagepflicht gemäß § 128 Abs. 1 Wirtschaftskammergesetz (WKG)

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.    Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und in der Sache wie folgt entschieden:

Für das Jahr 2013 besteht eine Grundumlagepflicht (hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechtigungen bzw. Mit-gliedschaft) im Ausmaß von € 0,00.

 

II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit angefochtenem Bescheid vom 1. Oktober 2013 wurde über Antrag der D R x (in der Folge kurz „Bf“ genannt) festgestellt, dass die Bf über die Berechtigung zur Erzeugung von Holzwaren (Schnittware) einschließlich Hobel­ware in der Form eines Industriebetriebes mit dem Standort E, x, und mit wei­teren Betriebsstätten in A verfüge und dadurch die Mitgliedschaft bei der Fach­gruppe Oberösterreich der Holzindustrie bestehe. Weiters erfolgte die Vorschrei­bung der Grundumlage für das Jahr 2013 in der Höhe von gesamt € 146.801,20.

 

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitige nunmehr als Beschwer­de zu behandelnde Berufung der Bf, mit der insoweit die Behebung des ange­fochtenen Bescheides beantragt wird, als die Grundumlage für 2013 den Betrag von € 82.714,50 überschreitet, in eventu wird die Zurückverweisung der Angele­genheit beantragt.

 

I.3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 12. September 2014 als unbegründet ab. Aus Anlass einer gegen dieses Erkenntnis erhobenen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof leitete der Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 139 Abs. 1 Z 2 B-VG von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe H in der W vom 7. Oktober 2011, verlaut­bart in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 21. Dezember 2012, Nr. x, betreffend Grundumlage 2013, und in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 13. Dezember 2013, Nr. x, betreffend Grundumlage 2014, ein. Mit Erkenntnis vom 8. März 2016, V136/2015 ua., hob der Verfassungsgerichtshof die in Prüfung gezogene Verordnung als gesetzwidrig auf. Mit Erkenntnis vom 9. März 2016, E1583/2014 ua., hob der Verfassungsgerichtshof das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 12. September 2014 wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung auf.  

 

I.4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich gab den Verfahrensparteien im Hinblick auf die Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes die Möglichkeit zu einer ergänzenden Stellungnahme und es haben die Parteien übereinstim­mend vorgebracht, dass für die Jahre 2013 und 2014 keine Grundumlage zu entrichten sei bzw. die Grundumlage mit € 0,00 festzusetzen sei.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

II.1. Gemäß § 128 Abs. 1 WKG hat der Präsident der Landeskammer über Art und Ausmaß der Grundumlagepflicht einen Bescheid zu erlassen, wenn dies vom Zahlungspflichtigen spätestens einen Monat nach Vorschreibung verlangt wird. Da der angefochtene Bescheid das Ausmaß der Grundumlagepflicht betrifft, ist „Sache“ des Beschwerdeverfahrens die Frage, in welcher Höhe von der Bf eine Grundumlage im verfahrensgegenständlichen Jahr zu leisten ist. Wenn der ange­fochtene Teil eines Bescheides vom übrigen Teil nicht trennbar ist, kann Teil­rechtskraft nicht eintreten und es ist auch bei bloß teilweiser Anfechtung über den nicht angefochtenen Teil abzusprechen (vgl. etwa VwGH 04.08.2015, Ra 2015/06/0039), sodass das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich im Rahmen der „Sache“ des Beschwerdeverfahrens den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung ändern kann, und zwar (auch über das Beschwerdebegehren hinaus) sowohl zu Gunsten wie auch zu Ungunsten der Bf.

 

II.2. Da die Verordnung „Beschluss der Fachgruppentagung“ der Fachgruppe H in der W vom 7. Oktober 2011, verlautbart in der „Oberösterreichischen Wirt­schaft“ vom 21. Dezember 2012, Nr. x, betreffend Grundumlage 2013, und in der „Oberösterreichischen Wirtschaft“ vom 13. Dezember 2013, Nr. x, betref­fend Grundumlage 2014, vom Verfassungsgerichtshof als gesetzwidrig aufgeho­ben wurde, kann der Bf für die Jahre 2013 und 2014 mangels Rechtsgrundlage keine Grundumlage vorgeschrieben werden und es besteht daher auch keine Verpflichtung der Bf zur Zahlung einer Grundumlage für 2013 und 2014.

 

Für das Jahr 2013 besteht somit (nur) eine Grundumlagepflicht (hinsichtlich der im angefochtenen Bescheid angeführten Berechtigungen bzw. Mitgliedschaft) im Ausmaß von € 0,00. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs-gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Wiesinger