LVwG-000120/13/Bi

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau S H-O, H, W, vom 28. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 22. Oktober 2015, VetR96-29-2015, wegen Übertretungen des Tierschutzgesetzes aufgrund des Ergebnisses der am 19. April 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung  

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als das Straferkenntnis im Punkt 2) aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG ohne Vorschreibung von Verfahrenskosten eingestellt wird. 

Im Übrigen wird der Beschwerde insofern teilweise Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis in den Punkten 1), 3) und 4) mit der Maßgabe bestätigt wird, dass der Spruch zu lauten hat:

„Im Zuge einer tierschutzrechtlichen Kontrolle beim Anwesen  W, H, am 29. April 2015 wurde festgestellt, dass die Beschuldigte die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes in Verbindung mit den Vorgaben der 2. Tierhaltungs­verordnung (in Folge: 2. THVO) insofern nicht eingehalten hat, als

1) der Kellerraum 3, in dem die Hündin S, ChipNr.DEU:276098102903xxx, mit ihren 6 Welpen (unter 8 Wochen) in einer Wurfbox von ca 2 m x 2 m = 4 gehalten wurde und der die Größe 3,68 m x 2,68 m = 9,86 hatte, insofern zu klein war, als für eine Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von 8 Wochen       15 uneingeschränkt zur Verfügung stehen müssen,

3) für die Hündin mit ihren Welpen im Kellerraum 3 am Tag der Kontrolle außerhalb der Wurfbox eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material fehlte, obwohl eine solche bereitgestellt werden muss, und

4) die im Anfangsteil des Ganges zur äußeren Kellertür in einem Holzkasten befindlichen 3 Käfige (mit jeweils einer vergitterten Tür) im Ausmaß von 0,989 m Tiefe x 0,68 m Breite x 1 m Höhe für die Hundehaltung zu klein und deshalb ungeeignet sind und die 2 Käfige im Ausmaß von 2m x 2,69 m = 5,38 , welche sich in einem 2,8 m x 4,2 m x 2 m großen Gebäude in der Käfiganlage der Außenanlage befinden, ebenfalls zu klein und daher für die Hundehaltung ungeeignet sind.

Sie hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 38 Abs.3 iVm § 13 Abs.2 TSchG und Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO,

3) § 38 Abs.3 iVm § 13 Abs.2 TSchG und Anlage 1 Punkt 1.2. Abs.2 2. THVO,

4) § 38 Abs.3 iVm § 13 Abs.2 TSchG und Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO.

Die Geldstrafen werden in den Punkten 1), 3) und 4) auf jeweils 150 Euro und die Ersatzfreiheitstrafen auf 1),3) und 4) jeweils 15 Stunden herabgesetzt.

Die Beiträge zu den Verfahrenskosten der belangten Behörde ermäßigen sich auf 1), 3) und 4) jeweils 15 Euro.

 

II.

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt ein Kostenbeitrag zum Beschwerdeverfahren.

 

III.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis wurden über die Beschuldigte wegen insgesamt vier Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 38 Abs.3 Tierschutzgesetz (in Folge: TSchG) iVm 1. Anlage 1.4.2 der 2. THVO, 2) § 38 Abs.3 TSchG iVm 1. Anlage 1.3.1. der 2. THVO, 3) § 38 Abs.3 TSchG iVm 1. Anlage 1.4.5. der 2. THVO und 4) §§ 38 Abs.1 iVm 5 Abs.2 Z13 TSchG Geldstrafen von 1), 2) und 3) je 200 Euro  und 4) 400 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1), 2) und 3) je 20 Stunden und 4) 24 Stunden verhängt sowie ihr gemäß § 64 Abs.1 VStG Verfahrenskosten­beiträge von gesamt 100 Euro auferlegt.

Zugrundegelegt wurde laut Schuldspruch, bei tierschutzrechtlichen Kontrollen am 29. April 2015 und 5. Mai 2015 beim Anwesen H, W, sei festgestellt worden, dass

1) der mit Fliesen und einem schlecht belichteten Fenster von 0,5 (1m x    0,5 m) ausgeführte Kellerraum 3 mit 9,86 (3,68 m x 2,68 m) und einer aus Schalungstafeln gefertigten Wurfbox von ca 4 (2 m x 2 m), in dem zum Kontrollzeitpunkt die Hündin „S“, ChipNr. DEU: 276098102903xxx, mit sechs Welpen (unter 8 Wochen) gehalten worden sei, zu klein gewesen sei, da gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 verfügen müsse, wobei der Platzbedarf für die Hunde­hütte nicht eingerechnet werde, und für jeden Hund bzw jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von 8 Wochen eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 zur Verfügung stehen müsse.

2) die Fensterfläche des Kellerraumes 3 von 0,5 (1 m x 0,5 m) habe nicht die vorgeschriebene Größe und das durch das Kellerfenster einfallende Licht sei zu wenig. Gemäß Anlage 1 Punkt 1.3. Abs.1 2. THVO dürfe ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt sei. Die Flächen für die Öffnungen für das Tageslicht müssten bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gelte nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung stehe. Bei geringem Tageslichteinfall seien die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten. Das Kellerfenster mit 0,5 sei kleiner als die vom Gesetz vorgeschriebene Größe von 12,5% (rd 1,23 ). Am Tag der Kontrolle sei dieser Vorgabe nicht entsprochen worden, da die Räume nicht entsprechend zusätzlich beleuchtet gewesen seien,

3) für die Hündin mit ihren Welpen im Kellerraum 3 hätte am Tag der Kontrolle außerhalb der Wurfbox eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material gefehlt, zumal eine derartige Liegefläche aus wärmedämmendem Material gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.5 2. THVO lediglich in der Wurfbox bereitgestellt worden sei, nicht aber außerhalb der Wurfbox für die Hündin,

4) sich am Anfangsteil des Ganges zur äußeren Kellertür hin ein Holzkasten, in dem 3 Käfige mit jeweils vergitterten Türen im Ausmaß von jeweils 0,989 m Tiefe, 0,68 m Breite und 1 m Höhe ausgeführt gewesen seien, befunden habe, die für die Hundehaltung ungeeignet seien. Die 2 Käfige im Ausmaß von 5,38 (2 m x 2,69 m), welche sich in einem 2,8 m x 4,2 m x 2 m großen Gebäude in der Käfiganlage der Außenanlage befunden hätten, seien für die Hundehaltung ebenfalls ungeeignet. Durch die Haltung von Hunden in diesen Käfigen würden den Hunden Leiden zugefügt. Gemäß § 5 Abs.2 Z13 TSchG sei es verboten, Tieren durch Vernachlässigung der Unterbringung, Ernährung und Betreuung Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder sie in schwere Angst zu versetzen. Durch die Unterbringung der Hunde in viel zu kleinen Käfigen werde sowohl die Unterbringung vernachlässigt als auch würden die Hunde in schwere Angst versetzt.

 

Mit Schreiben vom 16. November 2015 beantragte die Beschuldigte unter Hinweis auf die Zustellung des Straferkenntnisses am 2. November 2015 die Beigebung eines Verteidigers – der Antrag wurde mit h. Beschluss vom 30. November 2015, LVwG-000120/4/Bi, gemäß § 40 VwGVG abgewiesen (laut Rückschein Zustellung am 11. Dezember 2015). Die Beschwerde wurde am 29. Dezember 2015 persönlich bei der belangten Behörde überreicht.

 

2. Gegen das Straferkenntnis hat die Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerdevorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 19. April 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, des Vertreters der belangten Behörde Mag. D B, des Zeugen GI G F (GI F), PI Bad L, und des Amtssachverständigen Amtstierarzt Dr. M K (ATA) durchgeführt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, der Hündin S sei der ganze Keller, das seien ca 100 , zur Verfügung gestanden, da die Tür immer offen gestanden sei.  Sowohl der Amtstierarzt als auch der Polizeibeamte könnten aus eigener Wahrnehmung bestätigen, dass die Hündin ständig bei ihnen gewesen sei. Die Welpen hätten noch nicht sehen können und seien nicht lauffähig gewesen, daher seien sie in der Wurfkiste gewesen. Der Keller verfüge über einige große Fenster, die genügend Licht hereingelassen hätten. Außerdem brenne im hinteren Raum ständig Licht, um Verletzungen vorzubeugen, und dort sei auch ein Heizkörper installiert. Der Keller sei auch geheizt und habe immer Raumtemperatur; außerdem lägen in 2 Räumen Decken zum Liegen. Die Hunde seien nur vorübergehend in den Boxen verwahrt gewesen, da es am 31. März 2015 in Strömen geregnet habe. Sie seien entweder im Freien laufend oder in den Kellerräumen frei. Sie halte derzeit 3 Hunde, vorwiegend in den Ausläufen, die mit mindestens 1-2 isolierten Hundehätten und Liegeflächen ausgestattet seien; in einem Auslauf befinde sich eine große begehbare Hütte.

Die belangte Behörde interpretiere die anzuwendende Rechtsnorm über ihren Sinngehalt hinaus. Das Gesetz sehe einen Schutz der Hunde vor Witterungs­verhältnissen vor, jedoch habe die Haltung der Tiere unter Maßgabe ihrer Konstitution und Rasse zu erfolgen. Da Schäferhunde von Natur aus an kältere Witterungsverhältnisse gewöhnt seien, sei die Anbringung zusätzlicher Heizungs­möglichkeiten sowie die Anschaffung einer Wärmeisolierung überschießend und zum Wohl der Tiere nicht erforderlich sein. Die belangte Behörde hätte weitere Fakten zum Sachverhalt sammeln müssen, um sich ein Bild von der Sachlage zu machen, habe aber vorgebrachte Beweise im Verfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Wöchentlich seien Polizeibeamte unangemeldet auf ihr Grundstück (Privatstraße) mit Dienstautos gefahren, hätten dort ohne ihre Zustimmung geparkt und seien herumgelaufen, wenn keiner zu Hause gewesen sei. Die Behörde habe eine Rechtsnorm, die ihr grundsätzlich Ermessen einräume, im Verhältnis zum Normzweck zu extensiv ausgelegt. Beantragt wird die Aufhebung des Straferkenntnisses, in eventu Strafherabsetzung, gegeben­enfalls eine mündliche Verhandlung.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der alle Parteien gehört, der bei der tierschutzrechtlichen Kontrolle am 29. April 2015 anwesend gewesene Amtstierarzt zu seinen Wahrnehmungen bei der Kontrolle unter Hinweis auf die Wahrheitspflicht des § 288 StGB zeugenschaftlich einvernommen und sein veterinär-medizinisches Gutachten erörtert und ergänzt wurde. Auf die Zeugen­einvernahme von GI F wurde einvernehmlich verzichtet. Außerdem wurden die angeführten Räumlichkeiten und Zwinger bei einem Ortsaugenschein besichtigt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Am 29. April 2015 wurde vom ATA in der Zeit von 9.20 Uhr bis 10.45 Uhr eine angekündigte tierärztliche Kontrolle im Haus der Bf in ihrer Anwesenheit sowie der eines Beamten der PI Bad L durchgeführt und die Räumlichkeiten, in denen die Bf ihre Schäferhundezucht betrieben hat, auf die Einhaltung der 2. THVO kontrolliert. Die Besichtigung der Kellerräume ergab, dass dort im einzigen mit Bodenfliesen ausgestatteten Raum, der (vom ATA ausgemessen) eine Größe von 3,68 m x 2,68 m = 9,86 aufwies, die Schäferhündin S mit sechs noch keine 8 Wochen alten Welpen in einer aus Schalungstafeln gefertigten 2 m x 2 m großen Wurfbox lag. Der Raum wies nur ein kleines Fenster in Form einer Oberlichte in der Größe von 1 m x 0,5 m = 0,5 auf und war zur Gänze mit Bodenfliesen versehen. Wärme­dämmendes Material lag nur in der Wurfbox, nirgendwo außerhalb. Die Holztür des Kellerraumes 3 führt auf einen Gang und ist nicht an der Wand fixiert, dh sie kann jederzeit geschlossen werden. Der Raum weist in der Mitte der Decke einen für Kellerräume üblichen Beleuchtungskörper auf.  

Im Gang befand sich neben der Tür ins Freie ein Holzkasten, in dem drei Käfige im Ausmaß von 0,989 m x 0,68 m x 1 m mit vergitterten verschließbaren Türen untergebracht waren, die für die Hundehaltung zu klein sind. In der Außenanlage des rechten Zwingers befanden sich in einem Gebäude zwei mit Gittertüren verschließbare Käfige mit Maßen von jeweils 2 m x 2,69 m = 5,38 , die ebenfalls zu klein sind. In den angeführten Käfigen befand sich bei der Kontrolle kein Hund.

Sämtliche beanstandete Räume und Käfige sind durch vom ATA angefertigte Fotos dokumentiert, die in der Verhandlung eingesehen und ausführlich erörtert wurden. Beim Ortsaugenschein wurden die Räume so, wie auf den Fotos dokumentiert, vorgefunden, wobei auch festzustellen war, dass sowohl die Tür des Kellerraumes 3 als auch die Wand links daneben innen Kratzspuren aufwiesen. Die Holztür hat eine nach oben gerichtete Klinke, die für den Hund nicht zu öffnen ist.

 

Die Bf verantwortete sich dahingehend, beim Kellerraum 3 stehe die Tür immer offen, auch wenn sie nicht zu Hause sei; wenn sie zu Hause sei, sei meist auch die Tür ins Freie offen. Wenn man den Gang und die Werkstatt ihres Gatten mit ihrer freien Bodenfläche dazurechne, ergebe das jedenfalls mehr als die erforderlichen 15 oder mit den Welpen 20 m², da sich dort Kaninchenställe auf Ytong-Säulen befänden und der Hund dort überall herumlaufen könne. Die Wurfbox sei mit Decken ausgelegt und außerhalb befänden sich auf dem Gang sicher ein oder zwei Decken zum Liegen. Im Kellerraum, in dem sich die Hündin aufgehalten habe, sei nur das kleine Fenster, aber dort brenne immer das Deckenlicht. Die anderen Räume seien Wohnräume mit normal großen Fenstern. Ebenso befinde sich im Gang neben der Außentür ein Fenster. Sie müsse den Kellerraum schon deswegen beleuchten, damit sie die Welpen nicht übersehe. Diese seien am 11. April 2015 geboren, dh am 29. April ca 3 Wochen alt gewesen und sie habe sie mit 8 Wochen verkauft. Welpen seien erst mit ca 4 Wochen in der Lage zu sehen, das ständig eingeschaltete Deckenlicht könne sie bis dahin nicht stören. Die Tür in den Gang sei immer offen, außer sie habe den Raum geputzt, dann gebe sie die Welpen heraus.

 

Der ATA führte gutachterlich aus, der von ihm selbst mit knapp unter 10 ausgemessene Kellerraum 3 entspreche nur dann den Bestimmungen der 2. THVO, wenn die Tür ausgehängt werde; ansonsten könne man sie schließen und damit die Bewegungsfreiheit der Hündin massiv einschränken. Ohne die Tür wäre der Gang zur Bodenfläche dazuzurechnen gewesen. Der Raum sei eindeutig nicht als menschliche Behausung gedacht, sondern ein Kellerraum, daher seien die Bestimmungen der 2. THVO für die Zwingerhaltung heranzu­ziehen. Die Wurfkiste würde er nicht im Sinne der Hundehütte im Zwinger von der Fläche abrechnen. Die Bf habe weiter vorne einen großen Raum, der für die Hundehaltung geeignet sei, weil er laut Bf 37 habe und große Fenster; er müsse nur entsprechend adaptiert werden. Die Oberlichte an sich sei kein großes Problem gewesen, weil künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen sei. Außerhalb der Wurfbox habe die Hündin keine Möglichkeit zum Niederlegen gehabt, weil wärmedämmendes Material gefehlt habe. Die drei Käfige im Gang und die zwei Käfige in der Außenanlage seien bei der Kontrolle am 29. April 2015 leer gewesen.

 

Der Tierschutzombudsmann hielt fest, dass die Wurfbox nach seiner Ansicht nicht zur Bodenfläche zu rechnen wäre analog zu den Bestimmungen für die Zwinger­haltung. Die Mindest-Fensterfläche sei mit 12,5% der Bodenfläche festgelegt, dh 0,5 wesentlich zu klein auch bei einem Raum von knapp unter 10 . Künstliches Licht sei im Tag-Nacht-Rhythmus zu verwenden, ein 24-Stunden-Brennen-Lassen entspreche dem nicht.

 

Am (ebenfalls im Spruch genannten) 5. Mai 2015 fand eine weitere Kontrolle des Hauses der Bf durch GI F statt. Die dabei gemachten Feststellungen betrafen, weil keine Bewohner anzutreffen waren, nur die hinter dem Haus befindlichen Hundezwinger. Die im Straferkenntnis vorgeworfenen Übertretungen basieren aber ausschließlich auf Feststellungen des ATA vom 29. April 2015, nicht auf den Beobachtungen von GI F, sodass auf seine Zeugeneinvernahme verzichtet wurde. Seine Feststellungen laut Bericht von 5. Mai 2015 wurden in der Verhandlung erörtert.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ 5, 8a, 9, 11 bis 32, 36 Abs.2 oder 39 oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungs­akte verstößt.

Gemäß § 13 Abs.2 TSchG hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Gemäß § 24 Abs.1 Z1 leg.cit. hat der Bundesminister für Gesundheit, in Bezug auf Tiere gemäß Z 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, für die Haltung 1. von Pferden und Pferdeartigen, Schweinen, Rindern, Schafen, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfischen sowie  2. anderer Wirbeltiere unter Berücksichtigung der Zielsetzung und der sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sowie unter Bedachtnahme auf den anerkannten Stand der wissenschaftlichen Erkenntnisse und die ökonomischen Auswirkungen durch Verordnung die Mindestanforderungen für die in § 13 Abs.2 genannten Haltungsbedingungen und erforderlichenfalls Bestimmungen hinsichtlich zulässiger Eingriffe sowie sonstiger zusätzlicher Haltungsanforderungen zu erlassen.

Gemäß § 3 der 2. THVO gelten für die Haltung von Säugetieren die in der Anlage 1 enthaltenen Mindestanforderungen. Anlage 1 Punkt 1. betrifft die Mindest­anforderungen an die Haltung von Hunden.

 

Zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.3. Abs.3 2. Tierhaltungsverordnung darf ein Hund in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 verfügen. In diese Fläche ist der Platz­bedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 zur Verfügung stehen.

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.5 5.Satz 2. THVO muss außerhalb der Hunde­hütte eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist der Kellerraum 3 ein hangseitig gelegener Raum im Gesamtausmaß von knapp unter 10 mit Bodenfliesen, einer Holztür und einem Kellerfenster in Form eines Schachts mit Lichteinfall von oben. An der Decke des Raumes ist ein für solche Räume übliches Licht montiert, der natürliche Lichteinfall ist minimal. Der Raum ist von seinem Eindruck her zweifellos nicht als Raum zu sehen, der nach seiner Zweckbestimmung dem Aufenthalt von Menschen dient, was auch von der Bf nie bestritten wurde. Aufgrund der Bodenfliesen ist er leicht zu reinigen, was bei der Haltung von drei Wochen alten Welpen von wesentlicher Bedeutung ist und die Unterbringung der Hündin samt Welpen bei der Kontrolle erklärt, zumal die übrigen Räume im Untergeschoß Estrichboden (mit vereinzelt PVC-Belag) aufweisen, dh nicht nass zu reinigen sind. Die Welpen lagen zum Zeitpunkt der Kontrolle durch den ATA laut Fotos mit der Hündin in der 4 großen Wurfbox, die mit Decken ausgelegt war. Außerhalb fand sich nur der Fliesenboden ohne Decken oder wärmedämmendem Material.

 

Die Größe des Raumes ist für die Hundehaltung bei weitem nicht ausreichend, gleichgültig ob man die 4 große Wurfbox zur Bodenfläche rechnet oder nicht. Ausgehend von der Bestimmung der Anlage 1 Punkt 1.3. Abs.3 2. THVO muss in einem Kellerraum die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entsprechen, die eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 zwingend vorschreibt. „Uneingeschränkt benutzbar“ bedeutet auch nicht durch eine Hundehütte – hier Wurfbox – eingeschränkt, dh die Wurfbox ist nicht als Teil der Bodenfläche zu rechnen. Bei 10 Bodenfläche verbleiben im genannten Raum nur mehr 6 m² für die Hündin und mit den Welpen gerechnet müssten weitere 5, also insgesamt 20 zur Verfügung stehen. Damit war die Bodenfläche des Raumes für die Hundehaltung zweifelsohne wesentlich zu gering. Bei offener Tür auf den schmalen Gang, der in den breiteren Gang zur Außentür mündet, wäre trotz des Holzkastens links vor der Haustür, des Ofens und der herumstehenden Gegenstände eine tatsächliche 20 große uneingeschränkte Bodenfläche gegeben gewesen.   

 

Das Fehlen von wärmedämmendem Material außerhalb der Wurfbox wurde vom ATA bestätigt; der Einwand der Bf, es seien 1 oder 2 Decken außerhalb der Wurfbox vorhanden gewesen, ließ sich nicht verifizieren.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist damit davon auszugehen, dass die Bf  in den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses die ihr zur Last gelegten Tatbestände erfüllt und, da ihr die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ihr Verhalten jeweils als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat. Dabei war aber der Tatvorwurf insofern zu reduzieren, als das Datum „5. Mai 2015“ zu entfallen hat.

 

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 38 Abs.3 TSchG bis 3750 Euro Geldstrafe, für den Fall der Uneinbringlichkeit bis 2 Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Bf ist nicht unbescholten, weist aber keine einschlägigen Vormerkungen auf; erschwerend war nichts. Die Bf hat ein Einkommen von 1200 Euro netto monatlich, hat kein Vermögen und ist sorgepflichtig für zwei Kinder.

 

Die Überlegungen der belangten Behörde zur Strafbemessung sind nachvoll­ziehbar und eine Überschreitung des ihr zukommenden Ermessensspiel­raumes ist nicht zu erblicken – allerdings ist angesichts der Einschränkung des Tatvorwurfs eine geringe Herabsetzung der Strafe gerechtfertigt. Die nunmehr reduzierte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG zu verantworten, jedoch ist zu betonen, dass die Einhaltung der in der 2. THVO vorgesehenen Mindestanforderungen eine zwingende Grundbedingung für die Hundehaltung – noch dazu zu Zuchtzwecken – darstellt und auf keinen Fall weiter eingeschränkt werden darf. Ausreichende Bewegungsfreiheit und isolierte Liegeflächen sind, noch dazu beim Platzangebot der Bf, ohne großen Aufwand zu gewährleisten. Die verhängten Strafen sollen die Bf zu größerer Einfühlsamkeit und Rücksichtnahme bei der Unterbringung ihrer Hunde bewegen, auch wenn sie sich entschließen sollte, die Hundezucht nicht weiter zu betreiben.     

 

Zu Punkt 2) des Straferkenntnisses:

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.3. Abs.1 2. THVO darf ein Hund nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen; dies gilt nicht, wenn dem Hund ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung steht. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-Nacht-Rhythmus zusätzlich zu beleuchten.

 

Die Fensterfläche des Kellerraumes 3 ist mit 0,5 zwar formell vorhanden, aber 12,5% der Bodenfläche wären zumindest 1 m², daher ist die Fensterfläche zum einen viel zu klein und zum anderen bei einer Oberlichte in Schachtform – noch dazu auf der Hangseite des Hauses – ein Einfall von natürlichem Tageslicht praktisch nicht vorhanden. Da für die Hündin ein ständiger Auslauf ins Freie nicht gegeben war, wären die Räume – nämlich der Kellerraum 3 und der Gang – ständig im Tag-Nacht-Rhythmus künstlich zu beleuchten gewesen.

 

Der ATA bestätigte in der mündlichen Verhandlung, die Oberlichte alleine wäre beim Kellerraum 3 kein so großes Problem gewesen, weil künstliche Beleuchtung vorhanden gewesen sei. Er hat auch in seinem Befund vom 29. April 2015 nicht ausdrücklich ausgeführt, dass zum Kontrollzeitpunkt eine künstliche Beleuchtung nicht vorhanden oder nicht eingeschaltet gewesen wäre. Aus seinen Aussagen ist zu ersehen, dass er den Lichteinfall durch die Oberlichte grundsätzlich für zu gering erachtet hat, was aber durch künstliche Beleuchtung entsprechend ausgeglichen werden könne.

Damit steht auch auf der Grundlage der Betonung der Bf, sie habe das Deckenlicht ständig eingeschaltet, schon um keinen (dunklen) Welpen zu übersehen, nicht eindeutig fest, dass zum Kontrollzeitpunkt keine künstliche Beleuchtung gegeben gewesen wäre, weshalb im Zweifel zugunsten der Bf mit der Einstellung des Verfahrens gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG vorzugehen war.

 

Zu Punkt 4) des Straferkenntnisses:

Gemäß § 38 Abs.1 Z1 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer einem Tier entgegen § 5 Schmerzen, Leiden, Schäden oder schwere Angst zufügt.

Gemäß § 5 Abs.1 TSchG ist es verboten, einem Tier ungerechtfertigt Schmerzen, Leiden oder Schäden zuzufügen oder es in schwere Angst zu versetzen. Gemäß Abs.2 Z13 leg.cit. verstößt gegen Abs.1 insbesondere, wer die Unterbringung, Ernährung und Betreuung eines von ihm gehaltenen Tieres in einer Weise vernachlässigt, dass für das Tier Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind oder es in schwere Angst versetzt wird.

 

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 verfügen. In diese Fläche ist der Platz­bedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 zur Verfügung stehen.

 

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens steht eindeutig fest, dass sich weder in den drei wesentlich zu kleinen Käfigen im Gang noch in den beiden ebenfalls wesentlich zu kleinen Käfigen im Zwinger zum Kontrollzeitpunkt tatsächlich Hunde aufgehalten haben. Auch wenn aus den Aussagen des ATA, der bei der Kontrolle feststellte, dass, als die Bf einen Käfig am Gang öffnete, sofort ein frei laufender Hund hinlief und sich „mit offensichtlicher Routine“ in den Käfig begab, sodass dem von ihm gezogenen Schluss, dass die Käfige bei der Hundehaltung benützt werden, nichts hinzuzufügen ist, hat sich bei der Kontrolle kein Hund in den Käfigen befunden, sodass keinem konkreten Tier tatsächlich Leid zugefügt wurde. Dass sich tatsächlich ein Hund in einem der Käfige befunden hätte, bzw durch die Unterbringung in viel zu kleinen Käfigen sowohl die Unterbringung konkret vernachlässigt als auch konkrete Hunde in schwere Angst versetzt würden, wurde nie behauptet.

 

Gemäß § 38 Abs.3 TSchG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen, wer außer in den Fällen der Abs. 1 und 2 gegen §§ … 11 bis 32 … oder gegen auf diese Bestimmungen gegründete Verwaltungsakte verstößt. Gemäß    § 13 Abs.2 TSchG  hat, wer ein Tier hält, dafür zu sorgen, dass das Platzangebot, die Bewegungsfreiheit, die Bodenbeschaffenheit, die bauliche Ausstattung der Unterkünfte und Haltungsvorrichtungen, das Klima, insbesondere Licht und Temperatur, die Betreuung und Ernährung sowie die Möglichkeit zu Sozialkontakt unter Berücksichtigung der Art, des Alters und des Grades der Entwicklung, Anpassung und Domestikation der Tiere ihren physiologischen und ethologischen Bedürfnissen angemessen sind.

Gemäß Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO muss jeder Zwinger über eine uneingeschränkt benutzbare Zwingerfläche von 15 verfügen.

 

Das bloße Vorhandensein der kleinen, jeweils mit Gittertür gesicherten Käfige, die mit ihrer Bodenfläche von 0,989 m x 0,68 m = 0,67 am Gang bzw 2 m x 2,69 m = 5,38 im Zwingerbereich wesentlich die zwingend vorgesehenen    15 unterschreiten und eindeutig für die Hundehaltung benutzt werden, was die Spuren an den Holzwänden und das Verhalten des vom ATA zum Kontroll­zeitpunkt beobachteten Hundes eindeutig belegen, erfüllt jedoch den Tatbestand des § 38 Abs.3 iVm Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2.THVO.

 

Das Landesverwaltungsgericht gelangt zur Ansicht, dass der im Punkt 4) des Straferkenntnisses wörtlich umschriebene Tatvorwurf unter Wegfall des Inhalts, durch die Haltung der Hunde in diesen zur Hundehaltung ungeeigneten Käfigen werde den Hunden Leid zugefügt, der nunmehr im Spruch genannten Norm zu unterstellen ist. Die Bf war durch die Subsumtion des ihr bereits in der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 16. Juni 2015 zur Last gelegten Tatverhaltens unter die Norm des § 38 Abs.3 TSchG iVm Anlage 1 Punkt 1.4. Abs.2 2. THVO weder in ihren Verteidigungsrechten eingeschränkt noch bestand dadurch die Gefahr einer Doppelbestrafung.

Die Bf hat den ihr nunmehr zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und ihr Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

 

Zur Strafbemessung ist auf die obigen Ausführungen zu den Punkten 1) und 3) des Straferkenntnisses zu verweisen. Der Strafrahmen des § 38 Abs.1 TSchG reicht bis 7500 Euro Geldstrafe, der des § 38 Abs.3 TSchG bis 3750 Euro, was die Strafherabsetzung um die Hälfte rechtfertigt. Zu berücksichtigen ist auch, dass die Bf mittlerweile, wie beim Ortsaugenschein festgestellt werden konnte, die Gittertüren der Käfige am Gang abmontiert hat. Die nunmehr festgesetzte Strafe ist unter Bedachtnahme auf die Kriterien des § 19 VStG angemessen und die Ersatzfreiheitsstrafe war im Verhältnis zur Geldstrafe herabzusetzen.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Verfahrenskostenbeiträge der belangten Behörde zu reduzieren waren bzw im Punkt 2) zu entfallen hatten. 

 

 

Zu II.:

 

Gemäß § 52 Abs.8 VwGVG entfällt die Vorschreibung eines Kostenbeitrages zum Beschwerdeverfahren.

 

 

Zu III.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

H i n w e i s

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als gegenstandslos.

Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesendet.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger