LVwG-050061/8/Bi

Linz, 09.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der Frau S H-O, H, W, vertreten durch RAe Dr. E H, Dr. K H, Mag. M W, G, L, vom  10. Dezember 2015 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 11. November 2015, VetR30-7-2012, wegen Vorschreibung von Maßnahmen nach dem Tierschutzgesetz aufgrund des Ergebnisses der am 19. April 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und der in Beschwerde gezogene Bescheid aufgehoben.    

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurden der Beschwerdeführerin (in Folge: Bf) gemäß § 35 Abs.6 Tierschutzgesetz (in Folge: TSchG) aufgrund der im Rahmen des Lokalaugenscheines am 31. März 2015 festgestellten Mängel bei der Hundehaltung auf der Liegenschaft H, W, folgende Maßnahmen für die Hundehaltung vorgeschrieben:

1. Der Kellerraum 1 (rechts neben dem hinteren und äußeren Kellereingang, östlich im Haus gelegen)

1.1. ist bis auf die zur Hundehaltung benötigten Einrichtungsgegenstände leerzuräumen und gründlich zu reinigen. Aufgrund der Größe des Raumes ist eine Haltung von bis zu 2 Hündinnen mit Welpen bis zu acht Wochen möglich.

1.2. Die absperrbaren Türen der Wurfbox sind zu entfernen. Die Wurfboxen sind mit weichem und wärmeisolierendem Material auszupolstern.

1.3. Für die Hündinnen sind außerhalb der Wurfboxen wärmeisolierende, weiche Liegeplätze zu schaffen.

1.4. Der Raum ist ausreichend zu lüften und in der kalten Jahreszeit entsprechend zu temperieren.

2. Die Käfige im Gangbereich sind zu entfernen oder als Käfige unbrauchbar zu machen.

3. Die Käfiganlage im Außenbereich ist als Unterstand für den Zwinger 2 (südlich) umzubauen oder als Käfige unbrauchbar zu machen.

4. Aufgrund der geringen Größe ist eine Hundehaltung im Kellerraum 3 (neben dem Stiegenaufgang nördlich im Keller) hinkünftig zu unterlassen.

5. Der Zwinger 1 (nördlich) ist folgendermaßen anzupassen:

5.1. Die bestehende Hundehütte ist gründlich zu reinigen.

5.2. Der Innenraum der Anlage ist zu einem frei begehbaren Unterstand oder zu einer beheizbaren Hundehütte umzufunktionieren. Jedenfalls sind die Trenn­wände im Innenraum zu entfernen, weitere Fensterflächen zu schaffen, eine dauernde ungehinderte Zugänglichkeit des Raumes zu schaffen (der Absperr­schieber ist zu entfernen) und eine gründliche Reinigung durchzuführen. Soll der Raum als Hundehütte dienen, so sind eine Heizmöglichkeit und eine Beleuchtung zu installieren; jedenfalls sind wärmeisolierende, weiche Liegeflächen in ausreichender Anzahl für die Hunde vorzusehen.

5.3. Je nach Ausführung der Innenanlage sind entsprechend der Anzahl der gehaltenen Hunde geeignete Hundehütten im Zwinger aufzustellen.

5.4. Es sind entsprechend der Anzahl der gehaltenen Hunde witterungs­geschützte, schattige, wärmegedämmte Liegeplätze zu errichten.

5.5. An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit dem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

5.6. Es sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

5.7. Die Wasserversorgung der Hunde ist sicherzustellen. Dazu sind entweder fixe Selbsttränken zu montieren oder Behälter in einer derart schweren Ausführung aufzustellen, dass sie von den Hunden nicht umgeworfen und ausgeleert werden können. Der Wasservorrat muss für die Versorgung aller Hunde im Zwinger für mindestens einen Tag ausreichen.

6. Der Zwinger 2 (südlich) ist folgendermaßen anzupassen:

6.1. Die bestehenden Hundehütten sind gründlich zu reinigen.

6.2. Je nach Schaffung einer Innenanlage aus der derzeitigen Käfiganlage sind entsprechend der Anzahl der gehaltenen Hunde geeignete Hundehütten im Zwinger aufzustellen. Soll der Raum als Hundehütte dienen, so sind eine Heiz­möglichkeit und eine Beleuchtung zu installieren. Jedenfalls sind wärme­isolierende weiche Liegeflächen in ausreichender Anzahl für die Hunde vorzusehen. Eine gründliche Reinigung ist durchzuführen.

6.3. Es sind entsprechend der Anzahl der gehaltenen Hunde witterungs­geschützte, schattige, wärmegedämmte Liegeplätze zu errichten.

6.4. An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

6.5. Es sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

6.6. Die Wasserversorgung der Hunde ist sicherzustellen. Dazu sind entweder fixe Selbsttränken zu montieren oder Behälter in einer derart schweren Ausführung aufzustellen, dass sie von den Hunden nicht umgeworfen und ausgeleert werden können. Der Wasservorrat muss für die Versorgung aller Hunde im Zwinger für mindestens einen Tag ausreichen.

7. Der Zwinger 3 (westlich des nördlichen Zwingers) ist für maximal 4 Hunde geeignet.

7.1. Die bestehende Hundehütte  ist gründlich zu reinigen.

7.2. Es sind entsprechend der Anzahl der gehaltenen Hunde witterungs­geschützte, schattige, wärmegedämmte Liegeplätze zu errichten.

7.3. An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen.

7.4. Es sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen.

7.5. Die Wasserversorgung der Hunde ist sicherzustellen. Dazu sind entweder fixe Selbsttränken zu montieren oder Behälter in einer derart schweren Ausführung aufzustellen, dass sie von den Hunden nicht umgeworfen und ausgeleert werden können. Der Wasservorrat muss für die Versorgung aller Hunde im Zwinger für mindestens einen Tag ausreichen.

8. Die Registrierung der gehaltenen Hunde in einem elektronischen Register entsprechend § 24a Abs.4 TSchG, insbesondere der Hunde E (Chip-Nr. 981189900062xxx), E (Chip-Nr. 9811899000623xxx) und N (Chip-Nr. AUT 040097809021xxx) ist bis spätestens 1.12.2015 nachzuholen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 16. November 2015.

2. Dagegen hat die Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 19. April 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit der Bf, Mag. D B als Vertreter der belangten Behörde, des Tierschutzombudsmannes Mag. D D und des Amtstierarztes Dr. M K (ATA) im Anwesen H, W, durchgeführt.

3. Die Bf macht im Wesentlichen geltend, die belangte Behörde unterstelle ihr eine nicht artgerechte Haltung ihrer Zuchthunde, insbesondere in nicht temperierten Kellerräumen ohne jegliche Möglichkeit eines (versperrten) Auslaufes in Zwingern ohne Heizmöglichkeit oder Liegeflächen und ohne genügend Wasser und Nahrung. Dem sei entgegenzuhalten, dass die Tiere nicht dauerhaft in Käfigen oder Kellerräumen untergebracht seien, sondern ihnen ständige Auslaufmöglichkeiten in Freilaufgehegen geboten würden. Bei den  beiden umzäunten Wiesenflächen von ca 250 bis 280 handle es sich nicht um „Zwinger“, da die Hunde frei in den Gehegen herumlaufen könnten und ihnen dadurch die gebotene Bewegungsfreiheit gegeben werde. Den Schäferhunden werde der Zugang ins Freie jederzeit ermöglicht. Die Qualifizierung als „Zwinger“ entbehre jeder Grundlage.

Zu 1.2. und 5.2.: Die Hundehütte sowie die Wurfboxen würden permanent offen gehalten; eine Entfernung des Absperrschiebers und der absperrbaren Türen sei nicht erforderlich, zumal den Hunden die erforderliche Bewegungsfreiheit und Frischluftversorgung zur Verfügung stehe.

Zur Beheizungsmöglichkeit: Schäferhunde seien aufgrund ihrer Rasse an die Haltung im Freien und an kalte Witterung gewöhnt, zumal es sich um wolf­ähnliche Tiere mit dichtem Fell handle. In den Kellerräumen herrsche ohnehin Zimmertemperatur.

Zur Beleuchtung: Beim ständigen Auslauf ins Freie sei ohnehin natürliches Tageslicht gewährleistet.

Zur Wärmeisolierung und zu den weichen Liegeplätzen: In den Gehegen stünden Hundehütten zur Verfügung sowie ausreichende Liegeflächen. Die Einrichtung wärmeisolierender und weicher Liegeflächen widerspreche den Haltungs­modalitäten der Hunde im Freien, die sich an den individuellen Bedürfnissen der Rasse, des Alters und des Gesundheitszustandes des Tieres zu orientieren habe. Ihre Schäferhunde seien vitale, gesunde, wolfsähnliche Tiere, die für alle Witterungsverhältnisse von Natur aus gerüstet seien. Die vorhandenen Unterstellplätze reichten aus. Im Übrigen habe der Amtstierarzt keine Äußerung zu den Heizungs- oder Wärmeisolierungsmaßnahmen getroffen und habe den Gesamtzustand der Tiere als ausreichend beurteilt. Die bestehenden Hunde­hütten seien entsprechend isoliert.

Zu Zwinger 3: Dieser diene nicht dem Aufenthalt von Hunden, sondern werde gar nicht benutzt.

Zur Nahrungs- und Wasserversorgung: Ihre Tiere müssten keine Vernachlässigung erdulden, die ihnen Schmerz, Leid oder Schaden zufüge, die Hunde befänden sich in vitalem, gesundem Zustand. Die Beurteilung der belangten Behörde sei rein spekulativ. Ihnen stehe ein ausreichender Wasservorrat zur Verfügung; neben kleineren Wasserbehältern stehe eine große Wanne mit 200 bis 300 l Trinkwasser gefüllt zur Verfügung, aus der sie trinken könnten.

Es fehle eine von der Behörde bestimmte Erfüllungsfrist. Diese habe angemessen lang zu sein und sich an der technischen Durchführbarkeit der Arbeiten und den wirtschaftlichen Umständen zu orientieren.

Der Bescheid weise Begründungsmängel bei der Anordnung der Installierung einer Beheizung und Wärmeisolierung auf, die eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes zu begründen vermögen. Es seien keine Beweise ermittelt worden zur ausreichenden Fütterung und Versorgung der Tiere, dass keine gröbliche Vernachlässigung vorliege und die Tiere aufgrund ihrer Rasse an kalte Witterung gewöhnt seien, sodass der Gleichheitsgrundsatz des Art. 7 Abs.1 B-VG verletzt sei. Im Übrigen seien durch die rechtwidrigen Anordnungen von Umbau­arbeiten ihre wirtschaftliche Existenz beeinträchtigt und ihre Privatautonomie erheblich eingeschränkt, sodass das Recht auf Eigentumsfreiheit verletzt sei. 

Eine mündliche Verhandlung sei zur Verfahrensergänzung hinsichtlich der tatsächlichen örtlichen Gegebenheiten und zur Hundehaltung, insbesondere zu deren Zustand zum Vorwurf der Vernachlässigung, erforderlich.

Beantragt wird Bescheidaufhebung (nach berichtigender Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts).

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben zunächst durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde. Der Antrag vom 10. Dezember 2015, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom 11. Jänner 2016, LVwG-050061/2/Bi, gemäß § 22 Abs.2 VwGVG zurückgewiesen, zumal ein ausdrücklicher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nicht erfolgte und trotz der (irrtümlichen) Zitierung des § 57 AVG in der Rechtsgrundlage von einem „Bescheid“ und nicht von einem „Mandatsbescheid“ auszugehen war. Damit hatte die Beschwerde gemäß Art 130  Abs.1 Z1 B-VG auf der Grundlage des § 22 VwGVG aufschiebende Wirkung.

Außerdem wurde Beweis erhoben durch Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung mit Ortsaugenschein im Anwesen H in W in Anwesenheit der Bf, Mag. D B als Vertreter der belangten Behörde, des Tierschutzombudsmannes Mag. D D sowie des Amtssachverständigen ATA Dr. M K, der auf der Grundlage der vorgefundenen örtlichen Gegebenheiten der Hundehaltung der Bf ein veterinär-medizinisches Gutachten gemäß § 35 Abs.6 TSchG erstattete. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

Der Ortsaugenschein im Kellergeschoß des Hauses der Bf und bei den hinter dem Haus befindlichen 3 Zwingern samt Nebenräumlichkeiten ergab, dass die Bf derzeit drei Schäferhunde hält, nämlich die Hündinnen „S“ („K“) und „Q“ und den Rüden „D“. Nach ihren eigenen Angaben sind die Hunde zur Zucht nicht geeignet, dh die Bf müsste erst einen geeigneten Rüden suchen. Sie weiß nach eigenen Aussagen derzeit nicht, ob sie die Hündin S noch einmal decken lässt.

Nach ausführlicher Besichtigung der Zwinger und der Kellerräume, in denen sich (wie im Außenbereich vor dem Haus) eine sehr große Anzahl (laut Bf ca 200) Kaninchen in übereinander angeordneten Ställen befinden, stellte der ATA fest, dass die Bf zum Teil von ihm angeregte Änderungen bereits vorgenommen hat – zB hat sie die Wasserschüsseln in den Zwingern ersetzt durch Schüsseln in einem Betonkranz bzw Doppelbehälter, die schwer zu kippen sind. Festgehalten wurde auch, dass im südlichen Zwinger neben der Hundehütte eine wassergefüllte Wanne steht. Weiters wurde ein Zugang zum ehemaligen rechten Käfig geschaffen, durch den der Hund einen überdachten schattigen Liegeplatz hat. Den 2. Zwinger benützen zwei Hunde gemeinsam, wobei der ATA vorgeschlagen hat, die Trennwand bzw zumindest die mittlere Tür zu entfernen, um den Hund nicht mehr einsperren zu können und ihm gleichzeitig einen schattigen Liegeplatz anzubieten.

Beim Zwinger 3 hat sich gegenüber der letzten Besichtigung nichts geändert, der Zwinger ist schätzungsweise 25 bis 30 groß und daher für 4 Hunde geeignet; er wird laut Bf nicht mehr benützt.

Bei den Räumlichkeiten im Untergeschoß des Hauses ist festzustellen, dass die Bf die drei Käfige im Holzkasten durch Entfernen der Gittertüren unbrauchbar gemacht hat. Der Raum rechts nach den Käfigen (Kellerraum 1) wäre von der Größe her für eine Hundezucht geeignet, jedoch müssten die beiden vorhandenen Wurfboxen – in der linken befinden sich Kaninchenkäfige – durch Einkürzen der Holzwand auf maximal 50 cm Höhe adaptiert werden.

Im Kellerraum 3 sind Kaninchenkäfige, die Tür ist nicht mit einem Schließer versehen; an der Tür innen und an der Wand sind Kratzspuren zu sehen. Die beiden Transportboxen im Nebenraum sind 1 m bzw 0,95 m lang, 0,7 m hoch und 0,6 breit. 

Im Raum links neben der Eingangstür (Kellerraum 2) befinden sich übereinander angeordnete Kaninchenkäfige auf Ytong-Stützen, in der Mitte PVC-Boden, der Teil rechts ist die „Werkstatt“. 

 

Der ATA führt übereinstimmend mit dem Tierschutzombudsmann zusammen­fassend aus, dass zurzeit keine geeignete Einrichtung für die Hundezucht vorhanden ist, da der Kellerraum 1 nicht adaptiert wurde.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 35 Abs.1 TSchG obliegt die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verwaltungs­akte der Behörde. Gemäß Abs.4 ist die Behörde berechtigt, Tierhaltungen sowie die Einhaltung von Tierhaltungsverboten unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit jederzeit zu kontrollieren. Unbeschadet der Abs.2 und 3 hat die Behörde die Haltung von Tieren zu kontrollieren, wenn im Hinblick auf Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften, deretwegen eine gerichtliche oder verwaltungs­behördliche Strafe verhängt worden ist, die Besorgnis weiterer Verstöße gegen Tierschutzrechtsvorschriften besteht. Ebenso hat die Behörde eine Kontrolle durchzuführen, wenn der Verdacht eines solchen Verstoßes besteht. Gemäß Abs.5 leg.cit. hat sich die Behörde bei der Kontrolle solcher Personen zu bedienen, die über eine ausreichende fachliche Qualifikation verfügen. Das Nähere ist durch Verordnung des Bundesministers für Gesundheit festzulegen. Gemäß Abs.6 leg.cit. sind, wenn die Behörde bei einer Überwachungshandlung feststellt, dass Tiere nicht den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder den darauf gegründeten Verordnungen oder Bescheiden entsprechend gehalten werden, dem Tierhalter Änderungen der Haltungsform oder der Anlagen, in denen die Tiere gehalten werden, oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben, mit denen innerhalb einer angemessenen Frist eine den Zielen und sonstigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechende Haltung erreicht werden kann.

 

Gemäß § 57 Abs.1 AVG ist die Behörde, wenn es sich um die Vorschreibung von Geldleistungen nach einem gesetzlich, statutarisch oder tarifmäßig feststehenden Maßstab oder bei Gefahr im Verzug um unaufschiebbare Maßnahmen handelt, berechtigt, einen Bescheid auch ohne vorausgegangenes Ermittlungsverfahren zu erlassen. Gemäß Abs.2 leg.cit. kann gegen einen nach Abs.1 erlassenen Bescheid bei der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, binnen zwei Wochen Vorstellung erhoben werden. Die Vorstellung hat nur dann aufschiebende Wirkung, wenn sie gegen die Vorschreibung einer Geldleistung gerichtet ist. Gemäß Abs.3 leg.cit. hat die Behörde binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung das Ermittlungsverfahren einzuleiten, widrigenfalls der angefochtene Bescheid von Gesetzes wegen außer Kraft tritt. Auf Verlangen der Partei ist das Außerkrafttreten des Bescheides schriftlich zu bestätigen.

 

Im ggst Fall fand aufgrund der mit Fotos dokumentierten an die PI U gerichteten und an die PI Bad L weitergeleiteten Mitteilung eines anonymen Anzeigers, der am 30. März 2015 bei der Bf einen in einem Käfig und einen in einer Hundetransportbox gehaltenen Hund gesehen hatte, am 31. März 2015 durch Organe der belangten Behörde eine Kontrolle der Tierhaltung der Bf statt, bei der Verstöße gegen die 2. Tierhaltungsverordnung festgestellt wurden. Gleichzeitig wurde ein mündlich verkündeter Bescheid erlassen, in dem die Bf verpflichtet wurde, ab sofort die Haltung der Schäferhunde in den Käfigen bzw der Transportbox zu unterlassen und die Hunde entsprechend der 2. THVO zu halten, wobei Erstmaßnahmen vorgeschrieben und umgesetzt wurden, nämlich die Verbringung der in der Transportbox und dem Käfig gehaltenen Hunde in Zwinger bzw einen größeren Raum. Der Mandatsbescheid mit der schriftlichen Wiedergabe dieses Inhalts vom 1. April 2015, VetR30-7-2012, wurde der Bf am 3. April 2015 zugestellt.   

Seitens der belangten Behörde wurde die PI Bad L um wöchentliche Kontrollen der Tierhaltung der Bf ersucht, die auch durchgeführt wurden. 

 

Da jedoch nicht binnen 2 Wochen ab Einbringung der Vorstellung vom 14. April 2015 ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, trat der Mandatsbescheid außer Kraft. Dem in Beschwerde gezogenen Bescheid kam daher aufschiebende Wirkung zu.   

 

Beim mit der mündlichen Verhandlung am 19. April 2016 verbundenen Ortsaugenschein war festzustellen, dass die Bf derzeit keine Hundezucht betreibt und, da sie derzeit nur 3 Hunde hat, sind die Bestimmungen der für Hunde geltenden Anlage 1 der 2. THVO eingehalten. Weitere unangekündigte Kontrollen sind auf der Grundlage des § 35 Abs.4 TSchG „unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit“ zulässig, allerdings ist die Bf als Tierhalterin auch ohne Kontrolle verpflichtet, die Bestimmungen der 2. THVO einzuhalten. Derzeit sind aber keine Maßnahmen im Sinne des § 35 Abs.6 TSchG vorzuschreiben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.  

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger