LVwG-150804/7/VG – 150805/2

Linz, 19.04.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Verena Gubesch über die Beschwerde 1. der A F und 2. des R F, beide in L, beide vertreten durch H/N & P, Rechtsanwälte GmbH in x W, M x, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 2. Juli 2015, GZ: 5-124-131/9-2015 Dir/pos, betreffend Versagung einer Baubewilligung, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I. Der Beschwerde wird stattgegeben. Der Bescheid des Gemeinderates der Stadtgemeinde Leonding vom 2. Juli 2015, GZ: 5-124-131/9-2015 Dir/pos, wird aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Erlassung eines neuen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding zurückverwiesen.

 

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Verfahrensgang, Sachverhalt:

 

1. Die (rechtsfreundlich vertretenen) Beschwerdeführer erstatteten mit Schriftsatz vom 20. Februar 2015 eine Stellungnahme zu einem (hier nicht gegenständlichen) Verwaltungsverfahren betreffend die offenbar angedachte Erteilung einer Benützungsuntersagung für das auf dem Grundstück Nr. x, KG L, bestehende Gebäude sowie eines „Alternativauftrages“ gemäß § 49 Oö. Bauordnung (BauO) 1994. In dieser Stellungnahme stellten die Beschwerdeführer – aus Gründen der Vorsicht, vorsorglich und unpräjudiziell – zugleich einen Antrag auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung, wobei dieselben Einreichunterlagen und Eingaben, die bereits Gegenstand des über Antrag der (inzwischen insolventen) H F Gesellschaft m.b.H & Co KG geführten Baubewilligungsverfahrens waren, ausdrücklich zum integrierenden Bestandteil des nunmehrigen Antrags auf Baubewilligung erhoben wurden.

 

2. Aus dem vorgelegten Akt ergibt sich weiters, dass die (ebenfalls von der H/N & P Rechtsanwälte GmbH vertretene) erwähnte ursprüngliche Bauwerberin (H F Gesellschaft m.b.H & Co KG) mit Schreiben der Baubehörde vom 11. Juli 2014 im damals geführten Baubewilligungsverfahren aufgefordert wurde, zwecks der erforderlichen Einreihung des Betriebes in die richtige Flächenwidmung näher genannte Unterlagen nachzureichen. Für den Fall, dass aufgrund der Insolvenz der Firma F das Vertretungsverhältnis nicht mehr aufrecht sein sollte, wurde um rasche Rückmeldung ersucht.

 

Mit Schreiben vom 30. Juli 2014 teilte der bestellte Masseverwalter dazu mit, dass mit Beschluss des Landes- als Insolvenzgerichtes Linz vom 1. Juli 2014 über das Vermögen der prot. Fa. H F Gesellschaft m.b.H & Co KG das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Mit Beschluss des Landes- als Insolvenzgerichtes vom 7. Juli 2014 sei das schuldnerische Unternehmen geschlossen worden, weswegen vom Masseverwalter der Antrag um nachträgliche Genehmigung des Kellergeschoßes und der Obergeschoße des Wohn- und Werkstättengebäudes, der Doppelgarage sowie eines Zubaues beim Werkstättengebäude und bauliche Änderungen im Erdgeschoß auf dem Grundstück Nr. x, KG L, zurückgezogen werde.

 

3. Mit Bescheid vom 19. Mai 2015 wies der Bürgermeister der Stadtgemeinde Leonding den hier gegenständlichen – unter Punkt 1. erwähnten – Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2015 um nachträgliche Genehmigung des Kellergeschoßes und der Obergeschoße des Wohn- und Werkstättengebäudes, der Doppelgarage, sowie eines Zaubaues beim Werkstättengebäude und bauliche Änderungen im Erdgeschoß auf dem Grundstück Nr. x, KG L, unter Bezugnahme auf die Bestimmungen des § 30 Abs. 6 Z 1 Oö. BauO 1994 idgF iVm § 22 Abs. 5 und 6 Oö. Raumordnung 1994 idgF, § 1 Abs. 3 und 4 sowie § 2 Oö. Betriebstypenverordnung idgF, ab. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das gegenständliche Grundstück im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan x der Stadtgemeinde Leonding als „gemischtes Baugebiet (M)“ ausgewiesen sei. Das gegenständliche Baubewilligungsverfahren sei durch die Beschwerdeführer anhängig gemacht worden. Im Vorfeld sei jedoch bereits ein Verfahren geführt worden, das bis zur Entscheidungsreife gelangt sei, jedoch sei der Antrag aufgrund des Konkurses der Firma F kurz vor Entscheidung zurückgezogen worden. Das Verfahren sei in Erfüllung eines Alternativauftrages anhängig gemacht worden und es seien mit Eingabe vom 20. Februar 2015 dieselben Einreichunterlagen und Eingaben, die bereits Gegenstand des Baubewilligungsverfahrens, das von dem in Insolvenz befindlichen Unternehmen H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG beantragt worden sei, zum integrierenden Bestandteil des nunmehr von den Beschwerdeführern beantragten Baubewilligungsverfahrens erhoben worden. Die Baubewilligung sei aus Gründen der Vorsicht, vorsorglich und unpräjudiziell beantragt worden.

 

Zum Verhandlungsgegenstand führte die Erstbehörde aus, dass für den Bereich des Erdgeschoßes ein Teilbenützungsbewilligungsbescheid vom 7. Oktober 1983 vorliege. Als Vorfrage des Verfahrens sei zu beurteilen, ob diese Teilbenützungsbewilligung rechtskräftig sei. Da diese Teilbenützungsbewilligung für die Firma F in ihrer damaligen Form als Malereibetrieb erlassen worden sei, stelle die derzeitige Verwendung als Schilderherstellerbetrieb ein aliud dar. Aus baurechtlicher Sicht, sei der Betrieb des Erdgeschoßes als Schilderherstellerbetrieb, gestützt auf eine Teilbenützungsbewilligung als Malereibetrieb nicht zulässig. Es sei somit um einen Neubau anzusuchen gewesen. Inhaltlich spiele diese Frage aber für die Abweisung keine entscheidende Rolle, weil die Abweisung aufgrund der Widmungswidrigkeit erfolgt sei. Dass für den angesuchten Planstand keine Benützungsbewilligung vorliege, somit auch der Konsens erloschen sei, sei evident.

 

Zur Systematik der Oö. Betriebstypenverordnung (Oö. BTypVO 1997) führte die Erstbehörde zusammengefasst aus, dass alle Betriebe, die nicht in der Anlage 1 der Oö. BTypVO 1997 angeführt seien, mittels betriebstypologischen Gutachtens in die zulässige Flächenwidmung einzureihen seien. Als Maßstab dienten hierfür die von einem typischen Betrieb herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie die von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Emissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen. Mit typischem Betrieb sei die Summe aller für einen solchen Betrieb typischen Tätigkeiten gemeint, die die oben zitierten Emissionen verursachen könnten. Wesentlich dabei sei eine worst-case-Betrachtung, da die Einordnung in eine bestimmte Betriebstype gleichzeitig auch die Genehmigung von sämtlichen Emissionen, die von einem solchen Betrieb ohne emissionsreduzierende Maßnahmen hervorgebracht werden könnten, umfasse. Diese Betrachtungsweise bedinge, dass ein Bündel an möglichen Tätigkeiten des entsprechenden Berufszweiges mitgenehmigt werde, ohne dass die Baubehörde bei einer Änderung bzw. Abweichung in unbegrenztem Umfang der Tätigkeiten im Rahmen der Betriebstype die Möglichkeit habe, diese nochmals einer Überprüfung zu unterziehen. Den Betrachtungsrahmen der Typisierung gäben dabei das jeweilige Berufsbild mittels einer Gegenüberstellung eines Vergleichsbetriebes, somit die daraus ableitbaren Tätigkeiten, der daraus ableitbare Maschineneinsatz und die daraus ableitbare Produktpalette samt Fertigungsprozessen, vor.

 

Unter Bezugnahme auf die Ausnahmebestimmung des § 2 Oö. BTypVO 1997 legte die Erstbehörde dar, dass für Betriebe, die sich in ihrer typisierenden Betrachtung von Vergleichsbetrieben wesentlich unterscheiden würden, der Antragsteller durch Vorlage geeigneter Unterlagen im Einzelfall die Zulässigkeit der Einordnung in eine andere Widmung nachweisen könne (Beweislastumkehr). In diesem Bereich sei jedoch wesentlich, dass es aufgrund der eingeschränkten Tätigkeiten bereits auf typisierender Ebene (auch wenn der konkrete Betrieb und nicht ein typischer abstrakter Betrieb betrachtet werde) zu einer wesentlichen Einschränkung der möglichen Tätigkeiten komme. Nicht ausreichend sei es, wenn ein Betrieb erkläre, bestimmte Tätigkeiten nicht oder reduziert auszuführen, vielmehr müssten aufgrund Reduzierungen etwa in der Produktpalette die entsprechenden Tätigkeiten für den Betrieb auch ausgeschlossen sein. Seien solche Tätigkeiten im konkreten Betrieb nicht ausgeschlossen, so seien sie jedenfalls in der betriebstypologischen Betrachtung auch zu erfassen.

 

Schilderhersteller seien heutzutage vorwiegend in der Produktion von Werbetechnik tätig. Grundlage ihrer Arbeit sei es in der Regel, abgestimmt auf den Kundenwunsch individuelle Lösungen für den Kunden anzubieten. Im Wesentlichen ließen sich folgende Bereiche als Schwerpunkte festmachen: Bürobereich; Drucktechnik (Digitaldruck, Siebdruck, Textildruck); Metall Be- und Verarbeitung/Leichtmetallbau/Schlosserei; Spritzlackiererei. Diese Feststellungen würden sich sowohl mit der Beschreibung des Berufsbildes der Schilderherstellung (WIKA vom 25.09.2006, als auch mit der Ausbildungs‑VO der Schilderhersteller - BGBl. 342/1999) decken.

 

Unter Einbeziehung von näher genannten Unterlagen, die offenkundig noch im Zuge des Baubewilligungsverfahrens hinsichtlich der Firma H F Gesellschaft m.b.H. und Co KG eingeholt wurden, gelangte die Erstbehörde zu dem Ergebnis, dass ein typischer Schilderhersteller nach der Oö. BTypVO 1997 in die Widmung „Betriebsbaugebiet (B)“ einzuordnen sei.

 

Weiters führte die Erstbehörde – vor dem Hintergrund der erwähnten Ausnahmebestimmung des § 2 Oö. BTypVO 1997 – zur „konkrete[n] Beurteilung des Betriebs Fischnaller“ (neuerlich) aus, dass nach der erfolgten betriebstypologischen Einordnung des abstrakten Schilderherstellers in die Flächenwidmung „Betriebsbaugebiet“, der Antragsteller aber nach der Systematik der Oö. BTypVO 1997 die Möglichkeit habe, mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen, dass die Errichtung in der Betriebstype „gemischtes Baugebiet“ zulässig sei. Dazu zitierte die Erstbehörde zunächst diverse Unterlagen (abermals aus dem zuvor mit der ursprünglichen Bauwerberin geführten Baubewilligungsverfahren) und kam zu dem Schluss, dass „zum einen die vorgelegten Gutachten nicht die für die Gutachten erforderliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit aufweisen, zum anderen aber auch am Beweisthema vorbeigehen“. Eine Beweisführung in der vorgegebenen Frage könne nur gelingen, wenn durch Unterlagen nachgewiesen werde, dass die Tätigkeiten, die zur Einordnung des typischen Betriebes in die Widmungskategorie „Betriebsbaugebiet“ geführt hätten, im konkreten Betrieb nicht vorkommen (können), und sich dadurch eine niederschwelligere Einordnung [Anm.: hier gemeint in „gemischtes Baugebiet (M)“] ergebe. Ein solcher Nachweis sei nicht einmal im Ansatz versucht worden, vielmehr seien Berechnungen vorgelegt worden, die die konkreten Emissionen in verschiedenen Betriebszuständen darlegten. Eine Beschränkung derselben sei jedoch im Bauverfahren aufgrund der betriebstypologischen Betrachtung eben genau nicht möglich. Bei der Firma F handle es sich jedoch um einen Betrieb, der aufgrund seiner Größe und seines Produktionsumfanges jedenfalls im oberen Bereich der Schilderhersteller agiere und damit wiederum genau im typischen Bereich des Schilderherstellers positioniert sei (Beurteilung durch die WKO). Auch Hinweise auf umweltfreundliche Produktionstechniken könnten dieses Bild nicht verändern, da diese bereits in der Oö. BTypVO 1997 mit berücksichtigt seien und weiters in keiner Weise den Aspekt des Gefahrenpotentials abbilden würden. Die Firma F stelle somit einen typischen Schilderherstellerbetrieb dar, auf den die Ausnahmeregelung des § 2 Oö. BTypVO 1997 nicht anwendbar sei.

 

Im gegenständlichen Fall sei nachgewiesen, dass das Ansuchen der Firma F nicht dem geltenden Flächenwidmungsplan entspreche, weshalb das Verfahren ohne Durchführung einer Bauverhandlung abzuweisen gewesen sei.

 

4. Die dagegen erhobene Berufung der Beschwerdeführer wies der Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding (in der Folge: belangte Behörde) mit Bescheid vom 2. Juli 2015 ab. In der Bescheidbegründung schloss sich die belangte Behörde zunächst den Ausführungen der Erstbehörde vollinhaltlich an. Zum Berufungsvorbringen führte die belangte Behörde – auf das Wesentliche zusammengefasst – aus, dass die (abstrakte) Einreihung des Schilderherstellerbetriebes auf Grundlage von mehreren Gutachten, der Besichtigung von Vergleichsbetrieben, der Ausbildungsverordnung und der Betriebsbeschreibung der Antragssteller erfolgt sei. Ein Vergleich mit einem Malereibetrieb sei auf Grundlage der erhobenen Fakten nicht möglich, da es sich bei einem Malereibetrieb um einen völlig anderen Betrieb als den projektgegenständlichen handle. Als ein zentraler Unterschied sei hier zu nennen, dass der typische Malerbetrieb seine Leistung überwiegend beim Kunden erbringe, während der Schilderhersteller sich sehr großer, ortsfester Maschinen bedienen müsse, die eine Produktion beim Kunden nicht erlaubten. Die Produktion beim Schilderhersteller finde somit am Betriebsstandort statt, an diesem entstünden dann auch die dargelegten Emissionen (dazu Gutachten Fa. S T GmbH & Co KG vom 17.12.2012 und 04.08.2013). Beim Kunden erfolge lediglich die Montage der Fertigprodukte. Wie in der Berufung von den Beschwerdeführern selbst dargelegt werde, habe sich aus dem Berufsbild des Schilderherstellers das Berufsbild des Beschriftungs- und Werbetechnikers entwickelt. Der Versuch, den Betrieb des Beschriftungs- und Werbetechnikers in die Nähe des Malereibetriebes zu rücken, müsse schon aufgrund der Art der typischerweise verwendeten Maschinen, Anlagen und Tätigkeiten scheitern. Wie schlüssig und nachvollziehbar dargelegt worden sei, bediene sich der typische Schilderhersteller sowohl Großflächendruckmaschinen, als auch ortsfester metallverarbeitenden Maschinen, wie in den oben angeführten Gutachten näher beschrieben worden sei. Weiters gehöre auch die Spritzlackiererei zu den typischen Produktionsschritten des Schilderherstellers. Auch die Behörde habe im Zuge ihrer Ermittlungen festgestellt, dass die Bezeichnung „Beschriftungs- und Werbetechniker“ griffiger wäre. Da die gewerberechtlichen Vorschriften jedoch nach wie vor auf den Begriff „Schilderhersteller“ aufgebaut seien, habe sich die Baubehörde dieser Terminologie angeschlossen. Auf Grundlage der typisierenden Einordnung seien die typischen Tätigkeiten des Schilderherstellers und des Beschriftungs- und Werbetechnikers jedoch ident.

 

Der Beurteilungsmaßstab des § 1 Abs. 3 Oö. BTypVO 1997 gebe exakt den Beurteilungsmaßstab für die Einordnung eines typischen Betriebes in die Flächenwidmung vor. Dies sei auch auf Grundlage der Besichtigung von Vergleichsbetrieben und Einholung von Gutachten, welche in ein betriebstypologisches Gutachten zusammengeführt worden seien, durchgeführt worden. Als fundamentaler Irrtum erweise sich die Ansicht, die Begriffe „herkömmlich“ und „üblicherweise“ würden auf eine Durchschnittsbetrachtung der Einreihung hinweisen. Vielmehr sei auf den Schutzzweck der Norm zu achten, welcher darin bestehe, Betriebstypen in die richtige Flächenwidmung einzuordnen. Dies geschehe nicht zum Selbstzweck, vielmehr gehe es darum, die Flächenwidmungsregelungen, die Schutzabstände zwischen Betrieben und Wohnnutzungen aufwiesen, stringent umzusetzen. Diese Schutzabstände sollen die Wohnbevölkerung aber nicht vor durchschnittlichen Betrieben schützen, sondern vor allen möglichen Ausformungen eines Betriebes. Daher komme auch die Forderung nach einer „worst-case“ Betrachtung, die nicht als das schlimmstmögliche Szenario aufzufassen sei, sondern als ein realistisches Szenario in der Ausprägung, dass im Sinne einer ökonomischen Maximalauslastung der vorhandenen Arbeitsmittel, die dadurch entstehenden Belastungen erfasst würden. „Herkömmlich“ bedeute in diesem Zusammenhang „dem Herkommen des Betriebes entsprechend“, was bedeute, dass alles das, was ein Betrieb legal umsetzen dürfe, erfasst sein müsse. Der Begriff „üblicherweise“ verweise auf „Betriebe“ (Mehrzahl, was wiederum heiße, dass die Gesamtheit der Betriebe in der Typologie zu erfassen sei. Die Einreihung sei unter anderem auf Grundlage von Vergleichsbetrieben erfolgt (Betriebstypenvergleich). Es seien keine Tätigkeitsgruppen zur Beurteilung herangezogen worden, die bei Vergleichsbetrieben nicht erfasst worden seien. Die Darstellung eines worst-case Szenarios liege nicht im Belieben der Behörde, sondern ergebe sich zwingend aus dem Schutzbereich der Oö. BTypVO 1997. Methodisch sei seitens der Behörde eine moderate Vorgangsweise gewählt worden, die die gesetzliche Intention möglichst genau abbilde. Die Immissionsbeurteilung im Baurecht folge, insbesondere im Bereich der betriebstypologischen Betrachtung, nicht der gleichen Gesetzmäßigkeit wie im Gewerberecht. Das Gewerberecht stelle auf die tatsächlichen, vom konkreten Betrieb ausgehenden Immissionen beim Nachbarn ab, während die Betriebstypologie auf die Übereinstimmung eines abstrakten Betriebes mit der Flächenwidmung ausgelegt sei. Da das gesamte Grundstück der Flächenwidmung unterliege, sei auch auf jedem Punkt sicherzustellen, dass die entsprechende Übereinstimmung mit der Flächenwidmung gegeben sei. Methodisch biete es sich dabei an, die ungünstigsten Punkte zu untersuchen und dann mit einem Größenschluss die Widmungskonformität oder einen Widmungswiderspruch festzustellen. Die betriebstypologische Begutachtung habe ergeben, dass der Betrieb „Schilderhersteller“ in abstracto in die Widmung „Betriebsbaugebiet“ einzuordnen sei.

 

Die Beschwerdeführer würden die Ebenen der abstrakten Einordnung der Betriebstype „Schilderhersteller“ und Überlegungen zum konkreten projektsgegenständlichen Betrieb vermischen. Die Verwendung von lösungsmittelhältigen Tinten würden den Stand der Technik darstellen und seien daher jedenfalls in die abstrakte Betrachtung mit einzubeziehen. Dessen ungeachtet finde jedoch ein wesentlich höherer Lösungsmittelverbrauch etwa im Bereich der Reinigung von Oberflächen statt. Dieser Bereich sei in der Berufung nicht erwähnt worden, spiele aber eine wesentliche Rolle in der abstrakten Betrachtung des Betriebes „Schilderhersteller“. Auch in Vergleichsbetrieben konnte der umfangreiche Einsatz von Lösungsmitteln beobachtet werden. Die Notwendigkeit der oben angeführten Reinigungsmittel für Oberflächenreinigung von Kraftfahrzeugen jeder Art, besonders Großfahrzeugen wie Sattel-Kofferaufbauten und Anhänger, Planen, Folien, Werkzeugen, Trägerbleche, Platten usw. werde in den Gutachten der Antragsteller aufgezeigt aber in der Lösungsmittelbilanz z.B. für 2013 (Stellungnahme Dr. G vom 3.6.2014) sowohl Isopropylalkohol und Nitroverdünnung mit „0“ Verbrauch angeführt, ebenso in der Lösungsmittelbilanz 2010 (Gutachten vom 5.12.2011) Isopropylalkohol mit „0 Verbrauch. Der in der Lösungsmittelbilanz angeführte Jahresverbrauch von 7,5 kg Lösungsmittel aus Druckertinte für 2013 (das entspreche bei einem Lösungsmittelgehalt von 90% einer Menge von 8,33 kg Druckertinte) für die im Gutachten angeführten mit Lösungsmitteltinten betriebenen Druckern sei angesichts der Betriebsgröße der Fa. F Gesellschaft m.b.H. & Co KG, nicht nachvollziehbar und daher nicht geeignet, einer weiteren Betrachtung zugrundegelegt zu werden.

 

Wie bereits dargelegt, sei der baurechtliche Konsens des Gebäudes bereits erloschen. Bereits 2006 habe die Firma F um die Genehmigung der konsenslosen Baulichkeit angesucht, dieser Antrag sei aber zurückgezogen worden. Ein neuerlicher Antrag der Grundeigentümer sei erforderlich gewesen, da der Bestand am Grundstück Nr. x, KG L, nicht bewilligt sei. Der Antrag sei in Umsetzung eines Alternativauftrages der Behörde erfolgt, die Behauptung, es sei kein Antrag erforderlich, da der Bestand ohnehin bewilligt sei, sei durch die zweimalige Antragstellung der Boden entzogen und daher nicht nachvollziehbar. Letztlich sei diese Frage nicht verfahrensgegenständlich, da Gegenstand des Verfahrens der Antrag der Beschwerdeführer um nachträgliche Genehmigung des Kellergeschoßes und der Obergeschoße des Wohn- und Werkstättengebäudes, der Doppelgarage, sowie eines Zubaus beim Werkstättengebäude und bauliche Änderungen im Erdgeschoß auf dem Grundstück Nr. x, KG L, sei. Auf dieser Grundlage sei auch über den Verfahrensgegenstand abzusprechen.

 

Dass Abweichungen zwischen dem ausgeführten Objekt und dem ursprünglich genehmigten Objekt (unabhängig von der Frage, ob der baurechtliche Konsens durch die fehlende Kollaudierung erloschen sei) vorhanden seien, sei evident. Festzustellen sei, dass im Zuge des Antrags die Pläne zum Vorakt (F GmbH) vorgelegt worden seien. Diese seien im Zuge der Naturvermessung des Objektes durch einen Geometer erstellt worden, ein Vergleich mit den ursprünglich genehmigten Plänen zeige Abweichungen. Auch sei der Betriebszweck zwischen beantragtem Objekt und genehmigtem Objekt ein vollkommen anderer (Malerei - Schilderhersteller). Eine weitere Konkretisierung der Abweichungen sei im Verfahren nicht zweckmäßig, da die Genehmigungsfähigkeit bereits auf Ebene der Flächenwidmung gescheitert sei.

 

Eine Teilbewilligung hätte nur erteilt werden können, wenn eine Teilbarkeit des Objektes gegeben wäre. Da auch der Bereich der Obergeschoße untrennbar mit dem nicht genehmigungsfähigen Betriebsteil verbunden sei, sei eine Teilgenehmigung nicht in Betracht gekommen. Die Antragsteller hätten jedoch die Möglichkeit gehabt, durch Einschränkung des Projektes und umfassende Änderung der Plan- bzw. Projektunterlagen ein genehmigungsfähiges Projekt mit einer ausschließlichen Wohnnutzung vorzulegen. Die Konsenswerber könnten durch ihren verfahrensleitenden Antrag das Verfahren in die gewünschte Richtung steuern. Der Behörde komme eine solche Möglichkeit zur Änderung des Projektes nicht zu.

 

5. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Darin wird im Wesentlichen vorgebracht, die Erstbehörde habe in ihrem den vorsichtshalber gestellten Antrag der Beschwerdeführer auf Baubewilligung abweisenden Bescheid vom 19. Mai 2015 begründend ausgeführt, dass für den angesuchten Planstand keine Benützungsbewilligung vorliege, somit der (aus den 1970er- und 1980er-Jahren datierende) Konsens erloschen sei. Der „Betriebstyp Schilderhersteller habe ergeben, dass die für den Schilderhersteller gegebenen Schwerpunktbereiche der Tätigkeit Bürobereich, Drucktechnik (Digitaldruck, Siebdruck, Textildruck), Metallbe- und ‑Verarbeitung / Leichtmetallbau / Schlosserei; Spritzlackiererei „ohne Zweifel die Einordnung eines typischen Schilderherstellers“ in die Widmung Bauland-Betriebsbaugebiet ergäben. Durch Unterlagen müsse nachgewiesen werden, dass die Tätigkeiten, die zur Einordnung des typischen Betriebs in die Widmungskategorie Bauland-Betriebsbaugebiet geführt hätten, im konkreten Betrieb nicht vorkommen könnten und sich dadurch eine niederschwelligere Einordnung ergebe. Ein solcher Nachweis sei nicht gelungen. Die Beschränkung konkreter Immissionen sei aufgrund der betriebstypologischen Betrachtung nicht möglich. Es sei die Abweisung aufgrund der Widmungswidrigkeit erfolgt.

 

Die belangte Behörde gehe in der Begründung des nunmehr angefochtenen Bescheids davon aus, dass der Betrieb des typischen Schilderherstellers in die Widmungskategorie „Betriebsbaugebiet“ einzuordnen sei. Diesbezüglich sei zunächst in Erinnerung zu rufen, dass im Erstverfahren (welches von 2006 bis 2014 gedauert habe) bereits einmal von Seiten der Gemeindebehörden das Baubewilligungsansuchen - seinerzeit eingebracht von der H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG - abgewiesen worden sei, was die damalige Vorstellungsbehörde (Oö. Landesregierung) in ihrem Bescheid vom 1. Oktober 2012 vollinhaltlich (und wegen Projektsidentität auch für das gegenständliche Verfahren bindend) verworfen habe. Demnach hätten dem zugrundeliegenden Verfahren „völlig ... auch vergleichbare Aussagen zum - zumindest auf den ersten Blick plausibel erscheinenden - Malerbetrieb, welcher im gemischten Baugebiet zulässig wäre, insbesondere aufgrund des ... Fehlens von Spritzlackierarbeiten", gefehlt, was ein tragender Grund für die Aufhebung des seinerzeitigen Berufungsbescheids vom 26. Jänner 2012 gewesen sei.  

 

Die von der Erstbehörde diesbezüglich eingeholten – und auch dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegenden – Unterlagen würden aber derartige Ausführungen zum Malereibetrieb weiterhin vermissen lassen, weshalb sie von Vornherein unvollständig und nicht geeignet seien, die abstrakte betriebstypologische Einordnung in das Bauland-Betriebsbaugebiet zu belegen, was den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit belaste. Schon deshalb würden die Beschwerdeführer die nachstehenden Ausführungen aus Gründen advokatorischer Vorsicht erstatten [Anm.: hier wörtlich zitiert ohne Hervorhebungen im Original]:

„3.2 Soweit die BTypVO 1997 für eine bestimmte Betriebstype keine Regelung trifft, ist die Zulässigkeit eines Betriebs in einer bestimmten Widmungskategorie anhand eines eingehenden betriebstypologischen Vergleichs zu prüfen. Maßstab dieser Prüfung ist nach § 21 Abs 3 letzter Satz ROG 1994 (in Anschluss an die Rechtsprechung des VwGH vom 07.07.1988, 88/05/0114) die ‚Art der herkömmlicher Weise und nach dem jeweiligen Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen und die Art und das Ausmaß der von solchen Betrieben üblicherweise verursachten Immissionen‘.

Damit korrespondiert § 1 Abs 4 BTypVO 1997: Diese Norm sieht vor, dass die Einordnung von Betrieben, die in der Anlage 1 und 2 zur BTypVO 1997 nicht angeführt sind, in die Widmungskategorien gemäß § 22 Abs 5 bis 7 ROG, nach ihrer jeweiligen Betriebstype auf der Grundlage des Beurteilungsmaßstabes nach § 1 Abs 3 OÖ BTypVO zu erfolgen hat. Nach der letztgenannten Bestimmung sind dieser Beurteilungsmaßstab die für den Vergleichsbetrieb herkömmlichen baulichen Anlagen und maschinellen Einrichtungen sowie nach Maßgabe der von diesen Betrieben üblicherweise ausgehenden Immissionen wie Lärm, Ruß, Staub, Geruch, Dämpfe, Gase, Explosivstoffe oder Erschütterungen.

Die belangte Behörde postuliert in diesem Zusammenhang, dass der ‚typische Schilderhersteller‘ (zur zwischenzeitig eingetretenen Überholtheit dieser Betriebsbezeichnung vgl unten Punkt 3.3) die typischen Bereiche Bürobereich, Druckerei, Stahl- und Leichtmetallbau sowie Schlossereitätigkeiten und Spritzlackierung aufweise. Ausgehend davon, dass damit der Malereibetrieb als Vergleichsbetrieb völlig außer Acht gelassen wurde, übersieht die Behörde, dass in den typischen Schilderherstellerbetrieben zwar alle diese Betriebszweige bzw Betriebsabschnitte vorhanden sein könnten, aber österreichweit allerhöchstens ein oder zwei Betriebe alle diese Aspekte aufweisen. Kurzum: Der typische Schilderherstellerbetrieb weist lediglich einzelne dieser Betriebsbereiche auf, typischerweise jedoch nicht alle dieser Betriebsbereiche. Im baubehördlichen Ermittlungsverfahren erweist sich bereits dies als Wurzelmangel, da der abstrakten Einordnung nicht ein ‚voller‘, sondern nur ein herkömmlicher Betrieb - der eben nicht alle von der Baubehörde angenommenen Betriebszweige aufweist - herangezogen werden darf.

Auch übersieht die Berufungsbehörde, dass es auf üblicherweise vom Betrieb ausgehende Immissionen ankommt. Es bleibt daher kein Raum dafür, dass - wie im Ergebnis von den Gemeindebehörden von Beginn des Verfahrens an insinuiert - auf Ebene der abstrakten Vergleichsbetriebsbetrachtung eine ‚Worst-Case‘-Betrachtung anzustellen sei.

Es sei darauf verwiesen, dass im dem Schriftsatz vom 04.06.2014 beigelegten Konvolut (Schnellhefter) sich eine Liste befindet, die zeigt, dass vergleichbare Unternehmen aller Art sogar im Bauland-Wohngebiet, nicht nur im Bauland-gemischten Baugebiet (was hier schon ausreichen würde!), bewilligt wurden und betrieben werden.

Im Übrigen steht es auch im Lichte des Antragsprinzips (das die belangte Behörde dann, wenn es - wie etwa in Punkt 11. der Begründung des angefochtenen Bescheids - zum Nachteil der Beschwerdeführer herangezogen werden soll, doch zu kennen scheint) keineswegs ‚im Belieben der Behörde‘ (wie sie dies aber tut), die Darstellung eines Worst-Case-Szenarios zu fordern. Auch die Vorstellungsbehörde hielt im Übrigen in ihrem Bescheid vom 01.10.2012 - wegen Projektidentität bindend - fest, dass für das betriebstypologische Gutachten ‚die aktuelle Betriebsbeschreibung‘ - und nicht Worst-Case-Szenarien - heranzuziehen sind.

 

 

 

 

3.3 Die Vergleichsbetriebsbetrachtung leidet noch an einem weiteren Mangel:

 

Im Laufe der Zeit - dies gilt auch schon für das im Ergebnis bereits fast ein Jahrzehnt währende Baubewilligungsverfahren - hat sich aus dem Berufsbild des Schilderherstellers das Berufsbild des Beschriftungs- und Werbetechnikers entwickelt, dem auch der antragsgegenständliche Betrieb angehört. Zwar ist dieses Berufsbild gewerberechtlich noch nicht abgebildet, es ist aber dem in Wahrheit als Vergleichsmaßstab heranzuziehenden Malereibetrieb noch näher als der Schilderhersteller an sich schon ist. Im erwähnten Konvolut sind die typischen Tätigkeiten des Werbe- und Beschriftungstechnikers angeführt. Hiebei sei angemerkt, dass gerade auch das Drucken und Beschriften - sowie dies auch im antragsgegenständlichen Betrieb der Fall ist - vielfach aus Kostengründen gar nicht am Betriebsstandort, sondern am Standort der Kunden getätigt wird, sodass man der betriebstypologischen Vergleichsbetriebsbetrachtung die Druckerei sowie auch die Spritzlackierung kaum zugrunde legen kann und sich auch deshalb keine Einordnung in das Bauland-Betriebsbaugebiet ergeben wird.

 

3.4 Bei der Immissionsbeurteilung im Baurecht sind ferner die Widmung des Baugrundstückes und die Grundgrenze des Baugrundstückes maßgeblich (so etwa VwGH 18.05.2010, 2010/06/003). Die vorgelegten Lärmmessungen negieren dies völlig. Es ist etwa ersichtlich, dass im Innenhof und auch über Dach gemessen wurde. Messungen an den Grundgrenzen sind aber nicht ersichtlich, sodass mangels Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit inhaltlich an dieser Stelle auf die Lärmmessungen gar nicht mehr eingegangen zu werden braucht, denn sie sind in der durchgeführten Form schlicht nicht tauglich, um für die betriebstypologische Einordnung herangezogen zu werden.

An dieser Stelle sei aber ergänzend darauf hingewiesen, dass schon im Jahr 2009 nachgewiesen werden konnte, dass der antragsgegenständliche Betrieb die für das gemischte Baugebiet einschlägigen Lärmgrenzwerte einhält.

Dem kann die Rechtsmeinung der Baubehörde, es herrsche ein gleichsam abstrakter betriebstypologischer Maßstab auch auf dem Baugrundstück selbst und sei hier am ungünstigsten Punkt zu messen, nicht entgegengehalten werden: Unstrittig dient die Betriebstypologie gemäß § 21 Abs 3 ROG 1994 - diese Bestimmung hat die ‚Vermeidung gegenseitiger Beeinträchtigungen‘ im Auge - dem Nachbarschutz, was sich bei Gewerbebetrieben auch aus § 31 Abs 6 BauO 1994 ergibt.

 

3.5 In diesem Zusammenhang sei ferner auch noch darauf hingewiesen, dass das bloße Hochrechnen theoretischer Lösemittel-Inputs mittels Multiplikation mit theoretisch möglichen Betriebsstunden - in einem herkömmlichen, realistischen und üblichen Betriebsszenario wird aus ökonomischen und produktionstechnischen Gründen nicht stets die theoretische Maximallast an Lösemitteln eingesetzt - nicht dazu dienen kann, geradezu astronomische Lösemittelverbräuche im - wie gezeigt von vornherein nicht anzuwendenden - ‚Worst-Case-Szenario‘ zu generieren. Auch in diesem Lichte besteht damit keine ausreichende Begründung für die abstrakte Einordnung in das Bauland-Betriebsbaugebiet und ist das Ermittlungsverfahren der Baubehörde mangelhaft.

 

3.6 Schon in abstracto ist der antragsgegenständlich zusammengefasst als Werbe- und Beschriftungstechnikbetrieb betriebstypologisch nicht in das Bauland-Betriebsbaugebiet, sondern - wenn nicht überhaupt in das Bauland-Wohngebiet - in das Bauland-gemischte Baugebiet einzuordnen.

 

3.7 Dennoch sei im Folgenden - abermals aus Gründen der advokatorischen Vorsicht -auch im Sinne des § 2 BTypVO 1997 auf den konkreten antragsgegenständlichen Betrieb eingegangen, wobei dem angefochtenen Bescheid ein Eingehen auf § 2 OÖ BTypVO 1997 generell mangelt.

 

3.8 Wie bereits in Punkt 3.5 dargestellt, ist die lärmtechnische Entsprechung des antragsgegenständlichen Betriebes der Beschwerdeführer zu den für das gemischte Baugebiet einschlägigen Grenzwerten bereits nachgewiesen und hat die belangte Behörde auch nichts Gegenteiliges behauptet, sondern letztlich auf für die gegenständliche Rechtsfrage untaugliche - weil andernorts erhobene - Messergebnisse verwiesen.

 

3.9 Ferner ist auf die Stellungnahme der A C S Ges.m.b.H., R/R, vom 03.06.2014 zu verweisen.

Diese legt dar, dass es mittlerweile zu gar keiner Geruchsbelästigung durch Emissionen von Lösemitteln mehr kommen kann, da die Technologie bereits so vorangeschritten ist, dass nur mehr Kleinstmengen an Lösemitteln verwendet werden. Da auch zwischenzeitlich alle Drucker auf lösemittelfreie Systeme umgestellt sind, ist aus technischer - und rechtlicher - Sicht ein Widmungskonflikt im Hinblick auf Lösemittelemissionen von vornherein nicht denkbar.

Im Lichte des bereits erwähnten Antragsprinzips geht es im Übrigen nicht an, Lösemittelbilanzen als ‚nicht nachollziehbar und daher nicht geeignet, einer weiteren Betrachtung zugrundegelegt zu werden‘, zu bezeichnen.

3.10 Zentral ist ferner - wie auch die Vorstellungsbehörde in den tragenden und auch gegenständlich bindenden Begründungsausführungen ihres Bescheids vom 01.10.2012 hervor hob - dass die Beschwerdeführer keine Spritzlackieranlage betreiben und auch keine Spritzlackierarbeiten durchführen. Damit ist der Beurteilung des Betriebs der Beschwerdeführer bzw deren Bauansuchen dahingehend, dass sie auch in concreto als Betriebsbaugebiet einzuordnen sei, ‚der Boden entzogen‘. Auch dies ignoriert die belangte Behörde.

 

3.11 Abgesehen davon wurde in den verschiedenen Verfahren vor den Administrativbehörden der Stadtgemeinde Leonding klargestellt, dass tatsächlich - vor Ablauf des 31.12.1989 - eine Baufertigstellung gesetzt wurde, da vor dem 31.12.1989 das gesamte Gebäude jedenfalls faktisch fertiggestellt wurde. Ausdrücklich wird vorgebracht, dass das in Rede stehende Gebäude zur Gänze vor Ablauf des 31.12.1989 fertiggestellt wurde; dies im Übrigen in baubewilligungskonformer Weise.

 

Insoweit von den Behörden in weiterer Folge die Ausführungen der H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG im Schreiben vom 08.10.1987 verwendet werden sollen, sei wiederum darauf hingewiesen, dass tatsächlich eine Fertigstellung vorliegt, wobei lediglich aufgrund der schon seinerzeit - 1987 sowie auch 2006 - falschen Rechtsauskunft der Baubehörde von teilweisen bewilligungspflichtigen Abweichungen vom Einreichplan ausgegangen wurde (wobei zwischenzeitig der Antrag ja sogar wieder zurückgezogen wurde). Ausdrücklich wird daher weiters vorgebracht, dass das gesamte Gebäude dem baubehördlichen Konsens entspricht und dieser Baukonsens uneingeschränkt aufrecht ist. Im Übrigen müssen Feststellungen über die tatsächlich durchgeführten Baumaßnahmen am bewilligten Vorhaben vor Ablauf des 31.12.1989 getroffen werden (vgl dazu zB VwGH 15.07.2003, 2002/05/0772). Dem kann das Schreiben der H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG vom 08.10.1987 nicht entgegen gehalten werden, da diese die Baubehörde im Lichte des Grundsatzes der materiellen Wahrheit nicht von der amtswegigen Ermittlungspflicht entbinden.

Keine ausreichenden Ermittlungen gibt es ferner dahingehend, ob - sowohl im Regime der BauO 1976 und zeitlich davor geltenden baurechtlichen Normen, als auch im Regime der BauO 1994 - bewilligungs- bzw anzeigepflichtige Abweichungen von den bewilligten Einreichplänen überhaupt vorliegen. Zur Behauptung, dass baubehördlich bewilligungs- oder anzeigepflichtige Planabweichungen vorliegen, werden keine ausreichenden behördlichen Feststellungen getroffen (und wird im übrigen nicht konkret vorgehalten, welche Planabweichungen vorliegen sollen, sondern nebulös auf Einreichunterlagen verwiesen), sodass sich die Beschwerdeführer angesichts des rudimentären Ermittlungsstandes nicht in der Lage sehen, dieser Behauptung in einem höheren Detaillierungsgrad entgegenzutreten. Es fehlen vor allem Ermittlungsschritte zum tatsächlichen Baubestand.

Dem ist durch die schon vorsichtshalber auf Grund der baupolizeilichen Schritte erfolgten zweimaligen Antragstellung keineswegs der ‚Boden entzogen‘, da im Lichte des Grundsatzes der materiellen Wahrheit auch die Zulässigkeitsvoraussetzungen eines Baubewilligungsantrags zu erforschen sind.

3.12 Nicht nachvollziehbar bleibt abgesehen davon, warum die Gemeindebehörden (stets) das gesamte Baubewilligungsansuchen abweisen; denn es unterliegt kein Zweifel, dass die für die Obergeschoße vorgesehene Wohnnutzung im Bauland-gemischtes Baugebiet zulässig ist. Da insofern qua Teilbarkeit der Geschoße eine Teilbarkeit des Baubewilligungsansuchens gegeben ist und die Wohnnutzung im Bauland gemischten Baugebiet zulässig ist, hätte zumindest für die Obergeschoße die Baubewilligung erteilt werden müssen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Baubehörde auch baupolizeiliche Verfahren eingeleitet hat (wobei aber entgegen der Behauptung der belangten Behörde kein ‚Alternativauftrag‘ erlassen wurde).

 

3.13 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass aufgrund der in Wahrheit gegebenen Widmungskonformität des Bauvorhabens kein Versagungsgrund vorliegt und somit ein Rechtsanspruch der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung besteht (soweit man entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer überhaupt davon ausgehen wollte, dass der Baukonsens derzeit nicht gegeben ist!).“

 

Die Beschwerdeführer beantragen, das zuständige Verwaltungsgericht möge nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass dem Antrag der Beschwerdeführer auf Erteilung der Baubewilligung stattgegeben wird; in eventu den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an den Gemeinderat der Stadtgemeinde Leonding zurückverweisen.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat aktuelle Auszüge aus dem Grund- und Firmenbuch eingeholt. Daraus ergibt sich, dass das gegenständliche Grundstück Nr. x, KG L, nunmehr im Alleineigentum von R F steht. Die H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG wurde infolge Eröffnung des Konkursverfahrens mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 7. Juli 2014 aufgelöst.

 

 

II. Beweiswürdigung:

 

Der unter Punkt I. dargelegte entscheidungswesentliche Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem vorgelegten Akt der belangten Behörde und den vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich eingeholten aktuellen Auszügen aus dem Grund- und Firmenbuch. Die Durchführung der beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

 


 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Vorweg ist festzuhalten, dass im hier gegenständlichen Beschwerdefall ausschließlich der Antrag der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2015 auf Erteilung einer (nachträglichen) Baubewilligung maßgeblich ist. Der ursprüngliche Antrag der H F Gesellschaft m.b.H & Co KG wurde durch den bestellten Masseverwalter ausdrücklich zurückgezogen. Daraus folgt im Übrigen auch, dass für das gegenständliche Baubewilligungsverfahren – anders als noch für das ursprüngliche Baubewilligungsverfahren – jedenfalls die Bauordnung idF der am 1. Juli 2013 in Kraft getretenen Bauordnungs-Novelle 2013, LGBl. Nr. 34/2013, gilt. Dies ergibt sich unzweifelhaft aus der Übergangsbestimmung des Art. II zur Bauordnungs-Novelle 2013, wonach die bisher geltenden Rechtsvorschriften nur auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle anhängige individuelle Verwaltungsverfahren anzuwenden sind.

 

2. Die Beschwerdeführer bringen u.a. vor, dass der gegenständliche Antrag auf Erteilung der nachträglichen Baubewilligung nur aus Gründen der Vorsicht, vorsorglich und unpräjudiziell eingebracht worden sei, weil die Baubehörde auch baupolizeiliche Verfahren eingeleitet habe, wobei sie diesbezüglich noch vorbringen, dass entgegen der Ansicht der belangten Behörde kein „Alternativauftrag“ [Anm.: offenkundig gemeint: ein baupolizeilicher Auftrag nach § 49 Oö. BauO 1994 zur Beseitigung der bewilligungslosen baulichen Anlagen bzw. (alternativ) auf Einbringung eines Antrages auf Erteilung einer nachträglichen Baubewilligung] erlassen worden sei. Die Beschwerdeführer gehen vielmehr – wie sie nach eigenen Angaben bereits in verschiedenen Verfahren vor den Administrativbehörden der Stadtgemeinde Leonding klargestellt hätten – davon aus, dass für das gesamte hier gegenständliche Gebäude ohnehin bereits ein Konsens bestehe.

 

Obwohl die belangte Behörde in der Bescheidbegründung selbst darauf hinweist, dass der gegenständliche Antrag lediglich aus (advokatorischer) Vorsicht eingebracht wurde, vertritt sie dennoch die Ansicht, dass der Behauptung der Beschwerdeführer, wonach kein Antrag erforderlich sei, da der Bestand ohnehin bereits bewilligt sei, durch die „zweimalige Antragstellung der Boden entzogen und daher nicht nachvollziehbar ist“. Sie geht davon aus, dass die Frage der Konsensmäßigkeit nicht verfahrensgegenständlich sei, da Gegenstand des Verfahrens lediglich der Antrag der Beschwerdeführer um nachträgliche Genehmigung des Kellergeschoßes und der Obergeschoße des Wohn- und Werkstättengebäudes, der Doppelgarage, sowie eines Zubaus beim Werkstättengebäude und bauliche Änderungen im Erdgeschoß auf dem Grundstück Nr. x, KG L, sei. Damit verkennt sie aber – worauf die Beschwerdeführer zu Recht hinweisen – dass die Frage, ob für das gegenständliche Bauvorhaben bereits ein Konsens vorliegt oder nicht, schon für die Zulässigkeit des gegenständlichen Bewilligungsantrages relevant ist, die die Behörde zweifellos zu prüfen hat. Zumal für den Fall, dass das hier relevante Bauvorhaben bereits bewilligt worden ist, das gegenständliche Baubewilligungsverfahren nach dem Grundsatz ne bis in idem unzulässig wäre. Die belangte Behörde geht offenbar davon aus, dass ein allfälliger Baukonsens nicht mehr vorliege, weil das Gebäude abweichend vom Baukonsens errichtet worden sei. Auch sei der Betriebszweck zwischen beantragtem Objekt und genehmigtem Objekt ein vollkommen anderer (Malerei - Schilderhersteller).

 

Den Beschwerdeführern ist aber darin zuzustimmen, dass die belangte Behörde keine nachvollziehbaren und konkreten Feststellungen zu der Frage, welche bewilligungs- bzw. anzeigepflichtigen Abweichungen von den bewilligten Einreichplänen überhaupt vorliegen, getroffen hat. Damit ist völlig unklar, wann welche konkreten Änderungen erfolgten und ob diese baubewilligungspflichtig/anzeigepflichtig sind bzw. waren. Der bloße Verweis auf eine Teilbenützungsbewilligung, eine offenbar erfolgte Naturvermessung und ursprünglich genehmigte Pläne ist hier jedenfalls nicht ausreichend.

 

Im gegenständlichen Beschwerdefall ist weiters relevant, dass die Baubehörden zum konkreten Baubewilligungsantrag der Beschwerdeführer vom 20. Februar 2015 überhaupt kein Ermittlungsverfahren durchgeführt haben. Vielmehr wurden die Ermittlungsergebnisse aus dem ursprünglich mit der (inzwischen insolventen) Firma H F Gesellschaft m.b.H & Co KG geführten Baubewilligungsverfahren schlichtweg auf das gegenständliche Verfahren übertragen. Die Baubehörden begründen dies damit, dass das damalige Ermittlungsverfahren „bis zur Entscheidungsreife geführt“ worden sei.

 

Dazu ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die von den Baubehörden angenommenen Entscheidungsreife jedenfalls mit dem vorgelegten Akt nicht in Einklang zu bringen ist, weil sich darin noch ein Auftrag der Baubehörde vom 11. Juli 2014 befindet (siehe Punkt I.2.), mit dem die damalige Bauwerberin aufgefordert wurde zwecks der erforderlichen Einreihung ihres Betriebes in die richtige Flächenwidmung noch weitere Unterlagen vorzulegen. Im Rahmen der Stellungnahmefrist wurde dann allerdings der Antrag der damaligen Bauwerberin vom inzwischen bestellten Masseverwalter zurückgezogen. Unklar bleibt, warum die Vorlage der ursprünglich geforderten Unterlagen im nunmehr durchgeführten Baubewilligungsverfahren für die Baubehörden nicht mehr erforderlich war.

 

Davon abgesehen ist es zwar wegen der im AVG herrschenden Unbeschränktheit der Beweismittel (§ 46 AVG) nicht unzulässig, Ermittlungsergebnisse aus anderen Verfahren einer behördlichen Entscheidung zugrunde zu legen. Es bedarf dann aber einer nachvollziehbaren und umfassenden Darlegung in der Bescheidbegründung, weshalb diese Ermittlungsergebnisse (Gutachten etc.) auch im konkreten Fall Verwendung finden können (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038). Eine solche Darlegung fehlt dem angefochtenen Bescheid zur Gänze. Die Erstbehörde und die belangte Behörde nehmen in ihrer Bescheidbegründung wiederholt Bezug auf den konkreten Betrieb der Firma F und meinen damit offenkundig die damalige Antragstellerin H F Gesellschaft m.b.H & Co KG. Nach der Ausnahmebestimmung des § 2 Oö. BTypVO 1997 kann der Antragsteller die jeweilige Widmungskonformität des Betriebes durch Vorlage von geeigneten Beurteilungsunterlagen (wie emissionstechnische und medizinische Gutachten) im Einzelfall nachweisen. Die Baubehörden sind davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführer keinen Nachweis im Sinne dieser Ausnahmebestimmung erbracht hätten. Dabei haben sie sich aber – in für das Landesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbarer Weise – auf die zu einem inzwischen insolventen und geschlossenen Unternehmen (H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG) vorgelegten Unterlagen (insbesondere betreffend Betriebsgröße, Lösungsmittelbilanzen etc.) gestützt.

 

Weiters ist im gegenständlichen Verfahren relevant, dass am gegenständlichen Objektstandort - nach den Ausführungen der Baubehörden – ein Malereibetrieb bewilligt ist. Wenn nun aber die Behörden offenbar von einer anderen Verwendung des Betriebes als Schilderherstellerbetrieb ausgehen, wäre auch im Rahmen der (fachlichen) (Vor-) Prüfung anhand einer aktuellen Betriebsbeschreibung darzulegen gewesen, ob eine bewilligungs- oder anzeigepflichtige Verwendungszweckänderung vorliegt. Hier wird es auf den aktuellen konkreten Betrieb im Vergleich zum ursprünglich bewilligten Betrieb (anhand der jeweiligen Betriebsbeschreibungen, unter Bedachtnahme auf die jeweils verendeten Maschinen etc.) ankommen, weil der Gesetzgeber die Bewilligungspflicht der Verwendungszweckänderung daran anknüpft, ob durch die Verwendungszweckänderung zusätzliche schädliche Umweltauswirkungen zu erwarten sind (vgl. § 24 Abs. 1 Z 3 Oö. BauO 1994 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013).

 

Aufgrund der Besonderheit des hier zu beurteilenden Einzelfalles ist somit insgesamt davon auszugehen, dass die ursprünglichen Ermittlungsergebnisse aus dem mit der inzwischen insolventen Firma H F Gesellschaft m.b.H. & Co KG geführten Baubewilligungsverfahren nicht ohne Weiteres auf das gegenständliche Baubewilligungsverfahren hätten übertragen werden dürfen. Vielmehr wäre eine neue Vorprüfung nach § 30 Oö. BauO 1994 auf Basis aktueller Einreichunterlagen (unter Darstellung der aktuellen Betriebsabläufe) durchzuführen gewesen. Diese Rechtsansicht wird im gegenständlichen Beschwerdefall auch dadurch untermauert, dass hier – anders als im ursprünglichen Baubewilligungsverfahren – die Oö. BauO 1994 idF der Oö. Bauordnungs-Novelle 2013 anzuwenden ist. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass es jedenfalls Sache des Bauwerbers ist, eine vollständige Darstellung seines Projektes zu bieten, damit das Vorhaben einer behördlichen Prüfung unterzogen werden kann (vgl. etwa VwGH 27.10.1998, 98/05/0107).

3. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

 

Wie unter Punkt 2. dargelegt wurde, hat die belangte Behörde im Ergebnis notwendige Ermittlungen des Sachverhalts iSd § 28 Abs. 3 VwGVG zur Gänze unterlassen, weshalb der maßgebliche Sachverhalt für eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes in der Sache selbst noch nicht feststeht.

 

Im gegenständlichen Fall ist für das Landesverwaltungsgericht auch nicht ersichtlich, dass die eigene Sachverhaltsermittlung eine Kostenersparnis in welche Richtung auch immer (konkrete Amtshandlung/Gesamtverfahren) bewirken könnte. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die belangte Behörde ihr Ermittlungsverfahren erst zu einem späteren Zeitpunkt abschließen wird können als das Landesverwaltungsgericht ein von ihm geführtes abschließen könnte. Im Hinblick auf die Vorgeschichte des gegenständlichen Falles, die örtliche Nähe zur Sache und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Stadtgemeinde Leonding über einen eigenen bautechnischen Sachverständigendienst verfügt, wird die belangte Behörde die erforderlichen Ermittlungsschritte und damit die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts zumindest mit der gleichen Raschheit und mit nicht höheren Kosten als das Landesverwaltungsgericht bewerkstelligen können.

 

Damit liegen nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch die obzitierten Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG nicht vor. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt hat zudem die belangte Behörde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens einen Widerspruch gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG erhoben (Beschluss des Gemeinderates in der Sitzung vom 17.9.2015).

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Bei diesem Ergebnis erübrigte sich ein Eingehen auf das weitere Beschwerdevorbingen.

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da im hier zu beurteilenden Einzelfall keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH 16.9.2009, 2008/05/0038). Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Zurückverweisung an die belangte Behörde gründet auf dem Wortlaut der Bestimmung des § 28 Abs. 2 und 3 VwGVG.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Verena Gubesch