LVwG-601269/2/MB/BD

Linz, 07.03.2016

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde der Frau I K,
geb. x, vertreten durch Rechtsanwalt A J, R, R, Deutschland
, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 12.10.2015, GZ. VStV/915300167233/2015, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß §§ 7, 9 i.V.m. § 31 VwGVG zurückgewiesen.

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Straferkenntnis vom 12.10.2015, GZ. VStV/915300167233/2015, erkannte die Landespolizeidirektion Oberösterreich die Beschwerdeführerin (im Folgenden: Bf) wie folgt schuldig:

 

Sie haben es als auskunftspflichtige Person für die Lenkerhebung unterlassen, der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Polizeikommissariat Wels - auf ihr schriftliches Verlangen vom 06.03.2015, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung (23.03.2015), Auskunft darüber zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen CHA-x (D) am 22.01.2015 um 18:15 um A-Wels, Grieskirchner Straße Kreuzung Römerstraße, Richtung Süden, gelenkt hat. Sie haben diese Auskunft nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist erteilt.

 

Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§103 Abs. 2 KFG

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von falls diese uneinbringlich Freiheitsstrafe von Gemäß

ist, Ersatzfreiheitsstrafe

von

 

€250,00 2      Tage(n)      §134 Abs. 1 KFG

2Stunde(n) 0 Minute(n)  

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Vorhaft:

 

Ferner hat der Beschuldigte gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG zu zahlen:

€ 25,00   als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10% der Strafe, jedoch mindestens 10 Euro für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

 

€       als Ersatz der Barauslagen für

 

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€275,00

 

 

Zahlungsfrist:

Wird keine Beschwerde erhoben, so ist dieses Straferkenntnis sofort vollstreckbar. Der Gesamtbetrag (Strafe, Kosten, Barauslagen) ist sodann binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Straferkenntnisses entweder mit dem beiliegenden Zahlschein zu überweisen oder bei uns einzuzahlen. Bitte bringen Sie in diesem Fall das Straferkenntnis mit.

 

Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann der gesamte Betrag eingemahnt werden. In diesem Fall ist ein pauschalierter Kostenbeitrag in der Höhe von 5 Euro zu entrichten. Erfolgt dennoch keine Zahlung wird der ausstehende Betrag vollstreckt und im Falle seiner Uneinbringlichkeit die diesem Betrag entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen.

 

Begründung

 

Das Straferkenntnis stützt sich auf die Anzeige vom 02.02.2015 der Landespolizeidirektion Oberösterreich - Sonderdienste, sowie auf das Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens. Laut dieser Anzeige wurde das Kraftfahrzeug Kennzeichen CHA-x (internationales Unterscheidungszeichen „D") am 22.01.2015 um 18:15 Uhr in Wels, auf der Grieskirchner Straße Kreuzung Römerstraße Richtung Süden gelenkt, wobei festgestellt wurde, dass der Lenker das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

 

Der Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen CHA-x (D), S K, S, D-A, wurde daher von der Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, mit Schreiben vom 10.02.2015, zugestellt am 21.02.2015, aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 22.01.2015 um 18:15 Uhr gelenkt hat. Mit Schreiben vom 28.02.2015 hat Zulassungsbesitzer Sie als jene Person benannt, die diese Auskunft erteilen kann.

 

Sie wurden daher von der Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, mit Schreiben vom 06.03.2015, zugestellt am 23.03.2015, als jene Person, die vom Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges Kennzeichen CHA-x (D) benannt wurde, aufgefordert, binnen zwei Wochen bekanntzugeben, wer das Kraftfahrzeug am 22.01.2015 um 18:15 Uhr gelenkt hat.

 

Sie haben auf dieses Schreiben nicht geantwortet.

 

Da Sie somit der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers nicht binnen zwei Wochen nachgekommen sind, hat die Landespolizeidirektion OÖ., PK Wels, mit Strafverfügung vom 27.04.2015 über Sie als jene Person, die vom Zulassungsbesitzer benannt wurde, dass sie die Auskunft für das Kraftfahrzeug Kennzeichen CHA-x (D) erteilen kann, wegen der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG gemäß § 134 Abs. 1 KFG eine Geldstrafe von € 250,00 (im Nichteinbringungsfall 50 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt.

 

Gegen diese Strafverfügung erhoben Sie binnen offener Frist Einspruch, und begründeten diesen damit, dass Sie nicht Halter des Fahrzeuges seien. Sie seien gelegentlich Fahrerin des Fahrzeuges und könnten sich an keinen Verkehrsverstoß erinnern. Sie baten um Mitteilung, um welchen Verkehrsverstoß es sich handeln solle.

 

Damit Sie sich rechtfertigen und die ihrer Verteidigung dienlichen Beweise beibringen können, wurde Ihnen am 18.06.2015 eine Aufforderung zur Rechtfertigung und relevante Aktenteile übermittelt. Gleichzeitig wurde Ihnen Gelegenheit gegeben, sich im Sinne des § 40 Abs. 1 VStG 1950 bzw. § 43 Abs. 2 VStG als Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren bis 16.07.2015 zu äußern. Sollten Sie sich nicht rechtfertigen, würde das Verwaltungsstrafverfahren ohne ihre Anhörung durchgeführt werden.

 

Mit Schreiben vom 08.07.2015 an LPD OÖ„ PK Wels, gab darauf Rechtsanwalt A J Ihre Vertretung bekannt und übermittelte eine Stellungnahme.

 

Meine Mandantin hat gegen die Strafverfügung vom 27.04.2015, zugegangen am 02.05.2015, Einspruch eingelegt und darauf hingewiesen, dass sie nicht Halterin des Fahrzeugs amtlichen Kennzeichen CHA-x ist. Meine Mandantin benutzt das Fahrzeug gelegentlich. Sie selbst kann sich an einen Verkehrsverstoß nicht erinnern. Es wird deshalb beantragt, die Strafverfügung vom 27,042015 aufzuheben, da meine Mandantin rechtzeitig alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen weitergegeben hat,

 

Im Übrigen darf ich darauf hinweisen, dass meine Mandantin als gelegentlich Fahrerin und nicht Halterin des Fahrzeugs auskunftspflichtig für die Lenkererhebung sein dürfte.

 

Sie baten um Mitteilung, um welchen Verkehrsverstoß es sich handle.

 

Am 27.07.2015 wurde Ihrem Rechtsvertreter die Auskunft des Zulassungsbesitzers übermittelt, in der Sie als Auskunftspflichtiger benannt wurden. Weiters wurde das Grunddelikt (§ 38/5 StVO) bekannt gegeben.

 

Am 05.08.2015 langte folgende Antwort ein:

 

„ich habe Ihr E-Mail vom 27.07.2015 dankend erhalten. Danach teilen Sie mit, dass Grunddelikt ein Rotlichtverstoss nach § 38/5 StVO ist. Besteht von der Verkehrsübertretung ein Lichtbild und welches Bußgeld ist dafür vorgesehen. Ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie per Mail ein Lichtbild übersenden könnten, damit nach Rücksprache mit dem Fahrzeughalter geklärt werden kann, wer zum fraglichen Zeitpunkt Fahrzeugführer war"

        

Am 06.08.2015 wurden Ihrem Rechtsvertreter die gewünschten Fotos gemailt und die Rechtslage erklärt. Weiters wurde er ersucht, bekannt zu geben, ob der Einspruch sich gegen das Strafausmaß gerichtet hatte. Es wurde um Mitteilung bis 15.08.2015 ersucht.

 

Da bis dato keine Antwort einlangte, waren keine weiteren Verfahrensschritte notwendig, zumal die Aktenlage als ausreichend für die Entscheidung der Behörde anzusehen war.

 

 

Die Landespolizeidirektion OÖ. hat dazu folgende rechtliche Beurteilung vorgenommen:

 

103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthaften müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

 

Die Gestaltung des letzten Satzes als Verfassungsbestimmung erachtete der Verfassungsgerichtshof im Einklang mit den Baugesetzen des B-VG stehend und nicht im Widerspruch zu Art.6 MRK. Der Verfassungsgerichtshof hebt das in dieser Bestimmung rechtspolitische Anliegen des Gesetzgebers, welchem dieser nur durch das Institut der Lenkerauskunft in dieser Form nachkommen zu können glaubt, besonders hervor, bemerkt jedoch kritisch die Problematik der Durchbrechung des Anklageprinzips gem. Art, 90 Abs.2 B-VG und den durch eine Strafsanktion ausgeübten Zwang zur Ablegung eines Geständnisses (VfSlg. 9950/1984, 10394/1985 VfGH 29.09.1988, ZI. G72/88 u.a.).

 

Nach § 134 Abs. 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer dem KFG, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 zuwiderhandelt. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden.

Entsprechend dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996 ist Erfüllungsort der öffentlich rechtlichen Verpflichtung zur Lenkerbekanntgabe gemäß § 103 Abs. 2 KFG immer der Sitz der anfragenden Behörde. Die anfragende Behörde ist somit bei Verweigerung der Auskunft die für die Durchführung des Verwaltungsstrafverfahrens wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG zuständige Behörde. Aufgrund dieser Judikatur ist auch bei Verweigerung einer Auskunft aus dem Ausland der Tatort der Sitz der inländischen Behörde und die Tat daher als im Inland begangen anzusehen und strafbar.

 

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. Erk. vom 29.9.1993, ZI. 93/02/0191) liegt der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, dass der verantwortliche Lenker eines Kraftfahrzeuges jederzeit festgestellt werden kann. Dieser Intention schließt sich auch der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich an, weil aus der Sicht der Praxis eine effektive Verkehrsüberwachung sonst nicht ausreichend gewährleistet scheint. In dieses Konzept müssen alle die österreichischen Straßen benützenden Fahrzeuge (auch Ausländer) einbezogen werden können. Gemäß § 2 Abs.1 VStG sind, sofern die Verhaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen - hier ist keine Ausnahme gegeben nur die im Inland begangenen Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach § 2 Abs.2 VStG ist eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder wenn der -zum Tatbestand gehörende - Erfolg im Inland eingetreten ist. Bei Verweigerung der Erteilung der Lenkerauskunft gilt - anders als nach der früheren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 7.7.1989, ZI. 89/18/0055) nicht der Ort an welchem etwa eine solche Aufforderung dem "Verpflichteten" zugekommen ist - als Tatort der Sitz der anfragenden Behörde, als Ort der geschuldeten Handlung (VwGH 14.6.1995, ZI. 95/03/0102 u. VwGH (verst. Senat) 31.1.1996, ZI. 93/03/0156). Die von der Berufungswerberin geübte Verweigerung ist als im Inland begangen zu erachten. Im Lichte dieser nunmehrigen Rechtsprechung liegt daher die hier zum Vorwurf gemachte Tat nicht (mehr) außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches des österreichischen Verwaltungsstrafrechtes, weil eben der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Es macht in diesem Zusammenhang keinen Unterschied ob die geschuldete Handlung hier vom Ausland zu initialisieren gewesen wäre oder dies bei einem österreichischen Zulassungsbesitzer in aller Rege! vom Inland aus geschieht oder zu geschehen haben wird. Schließlich kann der Intention des § 103 Abs.2 KFG in diesem Zusammenhang auch keine andere Bedeutung zugedacht werden, als ein nach dem deutschen Kraftfahrrecht eingetragener Fahrzeughalter einem Zulassungsbesitzer iSd § 37 Abs.2 KFG gleichzustellen ist.

 

Für Kraftfahrzeuge, die in Österreich verwendet werden, sind somit zweifelsfrei die österreichischen Gesetze anzuwenden. Die Auskunftspflicht besteht somit auch für Fahrzeuge mit Standort Deutschland, die in Österreich verwendet werden.

 

Es ist unbestritten, dass eine Beantwortung der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers erfolgte, das heißt, innerhalb der eingeräumten Frist von zwei Wochen von Ihnen mitgeteilt wurde, dass Sie die Auskunft nicht erteilen könnten. Diese Aussage ist klar und unmissverständlich zu interpretieren, dass Sie die abverlangte Lenkerauskunft nicht erteilen.

 

Die Auskunftspflicht nach § 103 Abs. 2 KFG hat nicht die Abgabe irgendeiner Auskunft zum Inhalt, sondern muss Name und Adresse des Lenkers enthalten. Die Auskunft ist binnen zwei Wochen ab Zustellung zu erteilen.

 

Der Gesetzgeber bestimmt, dass, wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, entsprechende Aufzeichnungen zu führen sind. Diese Bestimmung soll den Zulassungsbesitzer auf jeden Fall in die Lage versetzen, die von der Behörde verlangte Auskunft zu erteilen. Zwangsläufig folgt daraus, dass der Zulassungsbesitzer diese Aufzeichnungen so zu führen und auch aufzubewahren hat, dass er diese Auskunft auch tatsächlich erteilen kann.

 

Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers liegt eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 32 km/h zu Grunde. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit besteht somit ein berechtigtes Interesse der Behörde, den Lenker für diese Fahrt zu erfahren. Es ist somit bei der Bewertung des Verschuldens auch die Bedeutung des Grunddeliktes zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung war zu berücksichtigen, dass insbesondere Geschwindigkeitsbeschränkungen wie auch im angezeigten Ausmaß immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle sind und daher schon in generalpräventiver Hinsicht eine entsprechende Strafe zu verhängen ist. Bei der Bemessung der Strafhöhe war auch die mit der Tat verbundene Schädigung bzw. Gefährdung des Rechtsschutzinteresses und die sonstigen nachteiligen Folgen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers liegt eine Rotlichtübertretung zu Grunde. Im Sinne der Aufrechterhaltung der Verkehrssicherheit besteht somit ein berechtigtes Interesse der Behörde, den Lenker für diese Fahrt zu erfahren. Es ist somit bei der Bewertung des Verschuldens auch die Bedeutung des Grunddeliktes zu berücksichtigen.

 

Bei der Strafbemessung wurde davon ausgegangen, dass Sie kein hiefür relevantes Vermögen besitzen, keine ins Gewicht fallenden Sorgepflichten haben und ein durchschnittliches monatliches Einkommen beziehen.

 

Es wird darauf hingewiesen, dass gemäß §134 Abs. 1  KFG für die gegenständliche Verwaltungsübertretung ein gesetzlicher Strafrahmen von bis zu € 2.180,- vorgesehen ist.

 

Mildernd wurde gewertet, dass über Sie keine rechtskräftigen Verwaltungsstrafvormerkungen wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG aufscheinen.

 

Die Vorschreibung der Verfahrenskosten stützt sich auf § 62 Absatz 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991.

2. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2015 erhob die Bf in rechtsfreundlicher Vertretung Beschwerde, in der eine Fristeinräumung bis 20.1.2016 zur Antragsvorlage und Beschwerdebegründung beantragt wurde. Bis auf die Nennung des Wortes „Beschwerde“ und der Vertretungsanzeige hatte dieses Schreiben keinen Inhalt.

 

3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016 legte die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Akt, ohne von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen, dem Landesverwaltungs-gericht zur Entscheidung vor. Darin teilt die belangte Behörde mit, dass nach Ablauf der Frist bis 20.1.2016 beim rechtsfreundlichen Vertreter der Bf telefonisch die Begründung urgiert und bis 10.2.2016 zugesagt wurde. Bis dato sind jedoch keine Anträge bzw. Begründungen eingegangen.

 

 

 

II.

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der Behörde (einschließlich der Schriftsätze der Parteien). Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte abgesehen werden, da der verfahrensrelevante Sachverhalt unstrittig aus dem bisherigen Verfahrensgang ersichtlich war (siehe zudem § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG).

 

2. Gem. § 2 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in der verfahrensgegenständlichen Sache durch seinen Einzelrichter zu entscheiden.

 

3. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht sohin von dem unter Pkt. I. dargestellten Sachverhalt aus.

 

 

III.

 

1. Gem. § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde zu enthalten:

1.   die Bezeichnung des angefochtenen Bescheides, der angefochtenen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder der angefochtenen Weisung,

2.   die Bezeichnung der belangten Behörde,

3.   die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

4.   das Begehren und

5.   die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist.

 

2. Die Bf erkannte – in rechtsfreundlicher Vertretung – selbst, dass notweniger Inhalt einer Beschwerde auch die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, und ein Begehren (gemeint wohl mit: Anträge) ist und erbat eine Frist für die Mängelbehebung iSd § 13 Abs. 3 AVG. Diese Frist ebenso wie die Rechtsmittelfrist (Zustellung Straferkenntnis: 16.11.2015) ist verstrichen, ohne dass die Bf die Mängel behoben hat.

 

3. Vor diesem Hintergrund kann es dahingestellt bleiben, ob die Bf iSd der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in rechtsmissbräuchlicher Weise einen derartigen Mangel herbeigeführt hat und eine Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG nicht in Frage kommt (VwGH 6.7.2011, 2011/08/0062) oder ob die Beschwerde aufgrund der nicht erfolgten Mangelbehebung zurückzuweisen gewesen wäre. In jedem dieser Fälle war spruchgemäß vorzugehen.

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter