LVwG-601286/12/WP

Linz, 04.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Wolfgang Peterseil über die Beschwerde des H S, vertreten durch Rechtsanwälte M & M GmbH, W, A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 26. Jänner 2016, GZ: VerkR96-6469-2015-Wid, wegen einer Übertretung der StVO nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.         Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens idHv 360,00 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art 133 Abs 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Bisheriges Verwaltungsgeschehen:

 

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn (in der Folge kurz: belangte Behörde) wirft dem Beschwerdeführer (in der Folge kurz: Bf) im angefochtenen Straferkenntnis vor, er habe sich am 7. Oktober 2015 um 23:25 Uhr im Krankenhaus R, S, R, nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl er im Verdacht gestanden sei, dass sein Verhalten als vermutlich alkoholbeeinträchtigter Lenker des angeführten Fahrzeugs (PKW, Daihatsu Terios Top, grün, amtliches Kennzeichen im Akt), am angeführten Unfallort (Gemeinde A, L 503 bei Strkm. 17,245 bzw Höhe Objekt H Straße x) mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei. Der Bf habe dadurch § 5 Abs 2 2. Satz StVO verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Bf gem § 99 Abs 1 lit b StVO eine Geldstrafe idHv 1.800 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 15 Tagen verhängt. Weiters wurde er zur Zahlung eines Verfahrenskosten­beitrages idHv 180 Euro verpflichtet.

 

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Beschwerde. Begründend führt der Bf auf das Wesentliche zusammengefasst aus, er sei im Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nicht zurechnungsfähig gewesen. Einerseits sei beim Bf eine hyperglykämische Entgleisung vorgelegen, andererseits habe der Bf Verletzungen am Körper erlitten. Insgesamt sei der Bf daher weder diskretions- noch dispositionsfähig gewesen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei zu bemängeln, dass die belangte Behörde – insbesondere vor dem Hintergrund der (im Unfallbericht dokumentierten) Feststellung des am Unfallort tätigen Notarztes, eine Atemluftkontrolle sei nicht möglich – weder ein medizinisches Sachverständigengutachten aus den Bereichen Innere Medizin und Unfallchirurgie eingeholt noch den behandelnden Oberarzt Dr. S einvernommen habe. Zudem rügt der Bf eine Aktenwidrigkeit.

 

Abschließend beantragt der Bf, das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich möge eine mündliche Verhandlung durchführen sowie das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos aufheben und das Verfahren einstellen, in eventu eine Ermahnung aussprechen und das Verfahren einstellen, in eventu die Strafhöhe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß herabsetzen.

 

 

3. Mit Schreiben vom 29. Februar 2016, beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich am 10. März 2016 eingelangt, legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um Entscheidung vor. Auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung werde verzichtet.

 

 

II.            Beweiswürdigung und festgestellter Sachverhalt:

 

1. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde samt des Schriftsatzes des Bf sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 3. Mai 2016.


2. Daraus ergibt sich folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

 

2.1. Am 7. Oktober 2015 um ca 21:40 Uhr verursachte der Bf mit dem von ihm gelenkten Kfz (PKW, Daihatsu Terios Top, grün, amtliches Kennzeichen im Akt), in der Gemeinde A, auf der L 503 bei Straßenkilometer 17.245 auf der Höhe Objekt H Straße x, einen Verkehrsunfall mit Sachschaden und Eigenverletzung. Aufgrund des Verdachts einer Alkoholisierung des Bf wurde von dem am Unfallort tätigen Exekutivbeamten (RevInsp H, PI A) die PI Ried im Innkreis ersucht, weitere Erhebungen hinsichtlich der Alkoholisierung des Bf durchzuführen.

 

2.2. Im Anschluss an den Verkehrsunfall wurde der Bf in das Krankenhaus der B S in R verbracht, wo er zunächst einer ersten Basisuntersuchung im Schockraum unterzogen wurde, sodann die ersten diagnostischen Schritte eingeleitet wurden und er schlussendlich – aufgrund seiner beträchtlichen Alkoholisierung – zur weiteren Beobachtung und Überwachung auf die Intensivstation verlegt wurde. Durch das Unfallereignis erlitt der Bf Verletzungen im Gesicht (Hämatome), eine Brustkorbprellung sowie eine (irreparable) Augenverletzung. Die Untersuchung des Blutes des Bf ergab einen stark erhöhten Blutzuckerwert (Hyperglykämie) sowie eine beträchtliche Alkoholisierung des Bf. Im Rahmen der ersten diagnostischen Abklärung konnten vom behandelnden Oberarzt keine Hinweise auf einen Zuckerschock festgestellt werden. Nach Einschätzung des behandelnden Oberarztes hat der Bf die Erläuterungen im Zuge der Einholung der Zustimmung des Bf zur Blutabnahme und zur Durchführung eines CT-Trauma Scans verstanden, insbesondere da er nach dem Gespräch mit seiner Tochter seine anfänglich ablehnende Haltung revidierte und in die Behandlung einwilligte.

 

2.3. Im Anschluss an die medizinische Erstversorgung (ca 23:25 Uhr) wurde der Bf im Krankenhaus der B S in R von besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organen der Straßenaufsicht aufgefordert, sich einer Atemluftkontrolle zur Feststellung des Alkoholgehaltes zu unterziehen, wobei die Straßenaufsichtsorgane zunächst mit dem behandelnden Oberarzt Rücksprache hielten, ob aus medizinischer Sicht die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt möglich sei, was dieser bejahte. Die Untersuchung verweigerte der Bf mit dem Hinweis, er wird sicher nicht blasen. Nach Erinnerung an seine berufliche Vergangenheit als Gendarm sowie einem Hinweis des Straßenaufsichtsorgans auf die diesbezüglichen rechtlichen Konsequenzen, blieb der Bf bei seiner Weigerung und erwiderte, er kennt das alles, aber er will trotzdem keinen Alkotest machen.

 

2.4. Hinweise auf einen Mangel an Diskretions- und Dispositionsfähigkeit im Zeitpunkt der Aufforderung, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, bestehen nicht. Der Bf litt zum Zeitpunkt der Aufforderung an keiner die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Bewusstseinsstörung.

 

3. Zu diesen Angaben ist in freier Beweiswürdigung Folgendes festzuhalten:

 

Der Zeuge Oberarzt Dr. S konnte in der mündlichen Verhandlung glaubhaft darlegen, dass der Bf im Zeitpunkt der medizinischen Erstversorgung ansprechbar war, er und die Tochter des Bf mit dem Bf ein Gespräch im Hinblick auf die Durchführung einer Blutabnahme sowie eines CT-Trauma Scan geführt haben und der Bf aufgrund dieses Gesprächs seine zunächst ablehnende Haltung geändert hat. Weiters gab der Zeuge an, er hat „den Eindruck gewonnen, der Bf habe die Erläuterungen verstanden, insbesondere da er seine Haltung nach dem Gespräch mit der Tochter veränderte und die medizinische Behandlung zuließ“. Weiters schilderte der Zeuge glaubhaft, dass aufgrund des festgestellten Verletzungsgrades nichts gegen eine polizeiliche Untersuchung gesprochen hat. Diese Aussage deckt sich auch mit der dem vorgelegten Verwaltungsakt einliegenden Verletzungsanzeige des Krankenhauses der B S an die Polizeiinspektion A vom 20. Oktober 2015, wonach die Verletzungen des Bf leicht seien und der Verletzte einvernommen werden könne.

 

Gegen das vom Bf ins Treffen geführte Argument, die Kombination aus dem Vorliegen einer hyperglykämischen Entgleisung und der unfallbedingten Verletzungen habe zu einem Zustand geführt, der die Zurechnungsfähigkeit des Bf ausgeschlossen hätte, spricht zunächst die Wahrnehmung des Zeugen Oberarzt Dr. S, bei der Erstuntersuchung seien keine Hinweise auf einen solchen Zuckerschock vorgelegen und habe erst die Blutuntersuchung den stark erhöhten Blutzuckerwert hervorgebracht. Weiters wurden auch keine schweren Verletzungen – insbesondere keine Gehirnerschütterung – diagnostiziert. Gegen die Argumentation des Bf spricht auch der Grund, warum der Bf zur weiteren Beobachtung und Überwachung auf die Intensivstation verlegt wurde: Nach glaubhafter und nicht zu bezweifelnder Angabe des Zeugen Oberarzt Dr. S erfolgte die Verlegung des Bf auf die Intensivstation nicht aufgrund der Hyperglykämie oder allfällig erlittener schwerer Verletzungen, sondern wegen der – beim Bluttest hervorgekommenen – beträchtlichen Alkoholisierung des Bf. Die – erst in der mündlichen Verhandlung glaubhafte Aussage des Oberarztes Dr. S hervorgekommene – Tatsache, dass der Bf zum Zeitpunkt der Behandlung im Krankenhaus beträchtlich alkoholisiert gewesen ist und diese Alkoholisierung sogar die Beobachtung und Überwachung auf der Intensivstation notwendig gemacht hat, lässt die Verweigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch den Bf in einem deutlich veränderten Licht erscheinen.

 

Die Wahrnehmung des Zeugen Oberarzt Dr. S, der Bf sei im Gespräch verständig gewesen, erfährt durch die Aussage des Zeugen GI H eine Bestätigung. Dieser gab in der mündlichen Verhandlung glaubhaft an, der Bf hat unmittelbar auf seine Aufforderung zur Atemluftkontrolle reagiert und diese abgelehnt. Ebenso hat er auf die Belehrung über die Folgen der Verweigerung unmittelbar reagiert und seine Verweigerung mit dem Zusatz, er kenne das alles, versehen.

 

Beim erkennenden Richter sind auf Grundlage der Befragung der Zeugen, insbesondere des Zeugen Oberarzt Dr. S, keinerlei Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Bf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft entstanden. Wenn der medizinisch sachverständige Zeuge Oberarzt Dr. S angibt, er hat den Eindruck gewonnen, der Bf hat die (seine) Erläuterungen verstanden und hat der Bf sogar nach einem Gespräch mit seiner Tochter seine Meinung zur Verweigerung der Blutabnahme und eines CT-Trauma Scans geändert, so spricht dies alles für einen Zustand der Zurechnungsfähigkeit.

 

 

III.           Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Art 130 Abs 1 Z 1 iVm 131 Abs 1 B-VG iVm § 3 VwGVG) hat gem Art 135 Abs 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter im Rahmen des § 27 VwGVG über die zulässige und rechtzeitige Beschwerde erwogen:

 

1. Gemäß § 5 Abs 2 StVO 1960 in der hier anzuwendenden Fassung BGBl I 2012/50 sind besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

 

1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

 

2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

 

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

 

Gemäß § 99 Abs 1 lit b StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600 Euro bis 5.900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

 

a) […]

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht, […]

 

2. Im bisherigen Verfahren wird nicht bestritten, dass der Bf am 7. Oktober 2015 um ca 21:40 Uhr einen Verkehrsunfall verursacht hat, bei dem es zu einem Sachschaden und einer Eigenverletzung des Bf kam. Die Straßenaufsichtsorgane waren daher gem § 5 Abs 2 Satz 2 StVO 1960 berechtigt, den Bf zur Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt aufzufordern.

 

3. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Bf zum Zeitpunkt der Aufforderung zur Untersuchung der Atemluft zurechnungsfähig war. Der vom Bf in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde habe zu Unrecht kein medizinisches Gutachten zu diesem Thema eingeholt, erweist sich vor dem Hintergrund der stRsp des Verwaltungsgerichtshofes, wonach es entbehrlich ist, ein ärztliches Sachverständigengutachten über die Zurechnungsfähigkeit einzuholen, wenn sich der Proband im Zuge der Amtshandlung situationsbezogen/situationsangepasst verhalten hat (siehe dazu aus jüngerer Zeit VwGH 18.11.2011, 2010/02/0306; 26.11.2010, 2009/02/0392 sowie 20.06.2006, 2005/02/0245; 7.8.2003, 2000/02/0079 jeweils mwN), als nicht zielführend. In der vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durchgeführten Verhandlung hat sich die Annahme der belangten Behörde bestätigt, dass sich der Bf situationsangepasst verhalten hat, weshalb die Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens über die Zurechnungsfähigkeit zurecht unterblieb. Der diesbezügliche Beweisantrag des Bf in der öffentlichen mündlichen Verhandlung, ein derartiges Gutachten einzuholen, erweist sich aus diesem Grund ebenso als unberechtigt.

 

Zudem entspricht es der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes, dass es einem behandelnden Spitalsarzt nach der allgemeinen Lebenserfahrung zuzutrauen ist, dass er zutreffend beurteilen kann, ob eine Person in der Lage ist, eine Aufforderung zur Ablegung eines Alkomattests zu verstehen und darauf auch entsprechend zu reagieren (VwGH 25.7.2003, 2000/02/0060; 7.8.2003, 2000/02/0079).

 

Der Bf hat damit das objektive Tatbild des §§ 99 Abs 1 lit b iVm 5 Abs 2 StVO 1960 erfüllt. Da er sich bewusst für die Verweigerung entschied, ist ihm nicht bloß fahrlässiges, sondern (bedingt) vorsätzliches Handeln (dolus eventualis) vorzuwerfen. Der Bf hat daher sein objektiv rechtswidriges Verhalten auch subjektiv zu verantworten.

 

4. Gemäß § 19 Abs 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung der Entscheidung soweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist.

 

Die gesetzliche Höchststrafe für die gegenständliche Übertretung beträgt gemäß § 99 Abs 1  StVO 1960 5.900 Euro. Die gesetzliche Mindeststrafe beträgt 1.600 Euro. Für den Fall der Uneinbringlichkeit ist eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen vorgesehen.

 

5. Zur Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, die verhängte Strafe (1.800 Euro) sei tat- und schuldangemessen. Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit zu berücksichtigen, straferschwerende Umstände seien nicht hervorgekommen. Soweit der Bf gegen die Bemessung der Strafhöhe vorbringt, die belangte Behörde hätte zu Unrecht kein medizinisches Gutachten zur Zurechnungsfähigkeit eingeholt, so ist er auf die obigen Ausführungen zur Entbehrlichkeit eines derartigen Gutachtens zu verweisen. Auch die sonstigen – vom Bf in Treffen geführten – Gründe für die Unrichtigkeit der Strafbemessung durch die belangte Behörde sind nicht zielführend. Angesichts der geringfügigen Überschreitung der Mindeststrafe von 1.600 Euro und der vorsätzlichen Begehung des Delikts, sieht sich das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich – auch bei Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse des Bf – nicht veranlasst, der Strafbemessung der belangten Behörde entgegen zu treten.

 

6. Die Entscheidung über die Kosten für das Beschwerdeverfahren ist in § 52 VwGVG begründet.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

IV.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der – in der Entscheidung zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu derartigen Übertretungen ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.


 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Wolfgang Peterseil