LVwG-650575/10/MS

Linz, 12.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Dr. Monika Süß über die Beschwerde der B GmbH, H, S, vertreten durch Anwaltspartnerschaft Dr. K, Dr. L,  Dr. H, Mag. E, L, L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Jänner 2016, GZ. Verk-341.005/2-2016-Pfe, mit dem der Antrag nach § 20 Abs. 5 KFG abgewiesen wurde, nach Abhaltung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. April 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             Mit Bescheid des Landeshauptmannes für Oö. (im Folgenden: belangte Behörde) vom 14. Jänner 2016, Verk-341.005/2-2016-Pfe, wurde das Ansuchen der B GmbH, H, S (im Folgenden: Beschwerdeführerin), betreffend die Erteilung der Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht am werkseigenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SR-x als unbegründet abgewiesen.

 

Begründend führt die belangte Behörde Folgendes aus:

„I. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2015 beantragte die B GmbH, Werk S, die Erteilung einer Bewilligung zur Anbringung einer Warnleuchte mit blauem Licht am werkseigenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SR-x.

 

Begründend wurde angeführt, dass Bereiche des Werkareals im Notfall nur über öffentliche Verkehrsflächen erreicht werden könnten und sei es in einem Notfall auch notwendig Mitarbeiter bei Gefahr im Verzug in ein Krankenhaus zu transportieren. Laut beiliegendem Zulassungsschein ist das Fahrzeug für den privaten Rettungsdienst (Code 64) bestimmt. Auch wurden Lichtbilder des Fahrzeuges angeschlossen.

 

Mit Schreiben vom 30. November 2015, Verk-341.005/1-2015-Pfe, wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass aus diversen Gründen eine Abweisung des gestellten Ansuchens beabsichtigt ist. Es wurde die Möglichkeit eingeräumt innerhalb einer angemessen Frist Stellung zu nehmen. Von diesem Recht wurde jedoch bis zum heutigen Tag kein Gebrauch gemacht.

 

II. Rechtsgrundlage

§ 20 Abs. 5 des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) in der anzuwendenden Fassung lautet

(auszugsweise) wie folgt:

Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen bei nicht unter Abs. 1 lit. d fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind: [...]

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

 

III. Die Behörde hat in rechtlicher Sicht wie folgt erwogen:

Vorab ist festzuhalten, dass bei der Bewilligung von Warneinrichtungen mit Rücksicht auf die Aufrechterhaltung einer möglichst großen Wirksamkeit dieser Einrichtungen äußerst restriktiv vorzugehen ist. Vom Standpunkt des öffentlichen Interesses ist daher ein strenger Maßstab anzulegen.

Gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG 1960 darf solch eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichts im öffentlichen Interesse liegt, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für gewisse öffentliche Aufgaben bestimmt ist, die unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind. Lit. c nennt als Aufgaben „den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst".

 

Sind die drei Voraussetzungen - öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht; Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit; Verwendung des Fahrzeugs für den Rettungsdienst – erfüllt, so ist die Bewilligung zu erteilen.

 

Der Begriff Rettungsdienst enthält das Element der ständigen Widmung und Bereitschaft und andererseits ein bestimmtes Maß an Organisation, das aufgrund von Organisationsvorschriften sicherstellt, dass bei Bedarf den Erfordernissen einer Rettung entsprochen werden kann (vgl. VwGH vom 28.06.1994, 94/11/0052).

 

Zwar ist aus den beiliegenden Lichtbildern erkennbar, dass das in Rede stehende Fahrzeug wohl als Rettungsfahrzeug geeignet ist, jedoch fehlt es der Konsenswerberin offenkundig an der Qualifikation als „Rettungsdienst". Die Besorgung des Rettungsdienstes ist nicht Hauptaufgabe der Konsenswerberin und mangelt es auch an den genannten Mindestvoraussetzungen (Organisationsvorschriften etc.). Der werkseigene Rettungstransportwagen dient lediglich der Versorgung von Mitarbeitern des Werkes S und werden dadurch keine Rettungstätigkeiten erfüllt, die im öffentlichen Interesse gelegen sind. Auch das Vorbringen der Teilnahme eines Notarztes rechtfertigt eine Bewilligung nicht bzw. kann alleine aus diesem Umstand nicht zwangsläufig ein öffentliches Interesse abgeleitet werden. Derartige Bewilligungen werden nur tatsächlichen Rettungsorganisationen erteilt.

 

Abgesehen vom Nichtvorliegen der notwendigen Bedingung „Verwendung für den Rettungsdienst" und dem damit einhergehenden Mangel des öffentlichen Interesses ist auch zu bedenken, dass sich aus der Eigenschaft eines Fahrzeuges als Einsatzfahrzeug sich sowohl für den Lenker desselben als auch für die übrigen Verkehrsteilnehmer erhebliche Konsequenzen aufgrund der geltenden Sonderbestimmungen der StVO 1960 ergeben. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit eines gewissen Maßes an Erfahrung bzw. Ausbildung zum Lenken von Einsatzfahrzeugen um Gefährdungen bzw. Schäden hintanzuhalten.

 

Abschließend bemerkt wird, dass ohnehin ein flächendeckender öffentlicher Rettungsdienst vorhanden ist und auch aus diesem Grund das öffentliche Interesse zur Verwendung eines Blaulichtes unter Verweis auf die obigen Ausführungen und der bisherigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG 1967 unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit) geboten ist, nicht gegeben ist.

 

Der Antrag war somit als unbegründet abzuweisen.“

 

 

Gegen diesen Bescheid, der der Beschwerdeführerin am 19. Jänner 2016 zu eigenen Handen zugestellt wurde, hat diese mit Eingabe vom 1. Februar 2016 (Datum des Poststempels 3. Februar 2016) und somit rechtzeitig Beschwerde erhoben und begründend Folgendes ausgeführt:

„Mit Eingabe vom 15.10.2015 beantragte die B-GmbH die Bewilligung zum Anbringen einer Warnleuchte mit blauem Licht am werkseigenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SR-x.

 

Das Ansuchen wurde gemäß § 20 Abs. 5 Kraftfahrgesetz als unbegründet abgewiesen (Rechtsgrundlage § 20 Abs. 5 KFG).

 

Beschwerdepunkt

Durch den Bescheid erachtet sich die B GmbH in ihrem Recht und in ihrer Verpflichtung der ordnungsgemäßen Ausübung des Rettungsdienstes verletzt. Aus diesem Grund wird der Bescheid in seinem ganzen Umfang angefochten.

 

Beschwerdegründe

Bei B GmbH wird die Erste Hilfe bzw. die Notfallmedizin sowie ein erforderlicher Krankentransport ins Krankenhaus vom Gesundheitsdienst organisiert, der Ablauf ist in einer internen Arbeitsanweisung beschrieben. Basis für die gewerberechtliche Betriebsbewilligung (Ge-3100/79) der B GmbH war, dass u.a. ein Krankentransportwagen bereitzustellen ist (Auszug aus Verhandlungsschrift zum Bescheid siehe Beilage /. 1).

 

Der Gesundheitsdienst der B GmbH betreut die interne Versorgung der B Mitarbeiter inklusive Leiharbeitskräfte, Fremdfirmenmitarbeiter und Besucher, die in einem Notfall mit dem B eigenen Krankentransportwagen über öffentliche Straßen ins Krankenhaus transportiert werden müssen. Dabei sind bestimmte Werksareale nur über öffentliche Straßen mit dem Krankenwagen zugänglich.

 

Weiters wird eine Vereinbarung mit dem Roten Kreuz, Bezirksstelle S, angestrebt, dass die Rettungssanität der B GmbH im Notfall den Rettungsdienst des Roten Kreuzes der Bezirksstelle S unterstützen wird. Dies gilt insbesondere bei notwendigen externen Rettungseinsätzen auf öffentlichen Flächen (außerhalb des Werksgeländes der B GmbH) im Umkreis von einem Radius von ca. 500 m vom Werksgelände entfernt bzw. generell bei Großeinsätzen oder Katastrophen im Großraum S. In diesen Fällen wird die B GmbH von der Leitstelle des Roten Kreuzes bei einem Einsatz alarmiert.

 

Bei allen notwendigen internen und externen Rettungseinsätzen werden Rettungssanitäter mit dem B eigenen Rettungswagen vor Ort entsendet. Die Einsatzfahrerschulung für die Rettungssanitäter ist geplant und wird ehest umgesetzt. Je nach Verfügbarkeit und Erforderlichkeit wird ein B Notarzt ebenfalls beim Einsatz dabei sein und den Einsatz bis zur Übernahme des Roten Kreuzes, Bezirksstelle S leiten.

 

Die betriebsinternen Rettungssanitäter erfüllen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausbildung zum Rettungssanitäter. Die Schulungsnachweise werden in der Beilage ./2 beigelegt.“

 

Abschließend wurde beantragt, den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, als dem Antrag vollinhaltlich stattgegeben wird.

 

 

Mit Schreiben vom 8. Februar 2016 hat die belangte Behörde die ggst. Beschwerde unter Anschluss des Verfahrensaktes dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidung vorgelegt und beantragt, die Beschwerde gemäß § 28 VwGVG als unbegründet abzuweisen. Auf die Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung wurde verzichtet.

Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch die nach der Geschäftsver-teilung zuständige Einzelrichterin.

 

 

II.            Beweis wurde erhoben durch die Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt, der Einholung einer Stellungnahme des Roten Kreuzes, Bezirksstelle S-S, der Vorlage eines ergänzenden Vorbringens, dem ein kopierter Auszug aus dem Ordinationsbuch über den Zeitraum 1. Jänner 2016 bis 31. März 2016 und die Darstellung der Rettungskette, Standardprozess – Empfehlung ZM-63/PA-S-65 angeschlossen waren, sowie die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 21. April 2016, an der der Leiter des Gesundheitsdienstes der Beschwerdeführerin und der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin teilnahmen. Von der belangten Behörde ist niemand erschienen.

 

 

Im ergänzenden Vorbringen der Beschwerdeführerin wird Folgendes ausgeführt:

„1. Die Beschwerdeführerin organisiert für ihre ca. 4.500 Mitarbeiter (inkl. Leiharbeitskräfte) sowie für Mitarbeiter externer Firmen, die am Firmengelände arbeiten, durch ihren Gesundheitsdienst unter anderem auch den Rettungsdienst (Notfallmedizin-und Erste-Hilfe-Maßnahmen). Zudem wird auch ein erforderlicher Krankentransport ins Krankenhaus vom Gesundheitsdienst organisiert und mit dem werkseigenen Rettungstransportwagen durchgeführt.

 

Das Gesundheitsmanagement der Beschwerdeführerin verfügt über zwei Ärzte mit Notarztdiplom, zwei Krankenschwestern sowie einem Rettungssanitäter. Weiters sind zehn Sanitäter (neun im Schichtdienst) im Rahmen der Werkssicherheit tätig. Erste-Hilfe-Maßnahmen werden im Zeitraum von 08.00 bis 16.30 Uhr von den Mitarbeitern des Gesundheitsdienstes und von 15.30 Uhr bis 08.00 Uhr von der Werkssicherheit vorgenommen. Der Rettungsdienst der Beschwerdeführerin ist in internen Arbeitsanweisungen genau geregelt und verfügt über ein hohes Maß an Organisationen. Zur Veranschaulichung der Rettungskette wird auf das hiermit vorgelegte Organigramm der Beschwerdeführerin verwiesen.

 

Der werkseigene Rettungstransportwagen mit dem Kennzeichen SR-x wird regelmäßig für dringende Einsätze verwendet, bei denen Gefahr im Verzug vorliegt. Im Jahr 2016 waren unter anderem wegen folgender gesundheitlicher Beeinträchtigungen und Unfälle Notfalleinsätze mit dem werkseigenen Rettungstransportwagen notwendig:

- Magenblutung (intubiert und beatmeter Transport ins Krankenhaus)

- Herzrhythmusstörungen mit direktem Transport in die Intensivstation des Krankenhauses)

- Verdacht auf Hirnblutung

- Verdacht auf Insult (Schlaganfall)

- Multiple Frakturen

- Stich- und Schnittwunden

 

Im Herbst 2015 erlitt ein Autofahrer auf dem Werksareal einen epileptischen Anfall und ist in eine Gruppe Fußgänger gefahren, wodurch mehrere Personen schwer verletzt wurden. Auch in diesem Fall wurden die Verletzten von den Notärzten und Sanitätern des firmeneigenen Gesundheitsdienstes versorgt und ein Transport in das Krankenhaus mit dem firmeneigenen Rettungstrans-portwagen durchgeführt. Der werkseigene Rettungstransportwagen wird mit entsprechender Häufigkeit für Fahrten verwendet, bei denen Gefahr in Verzug vorliegt. Um einen rascheren und sichereren Transport in das geeignete Krankenhaus zu gewährleisten, ist die Verwendung von Blaulicht notwendig, da damit eine wesentliche Erleichterung des Vorankommens verbunden ist. Zudem sind Teile des Werkareals nur über öffentliche Straßen erreichbar. Auch bei diesen Einsatzfahrten ist die Verwendung von Blaulicht geboten. Bei einem Notfall entscheiden oft wenige Minuten über Leben oder Tod.

 

Beweis: Einvernahme des Herrn Dr. C H, Leiter des Gesundheitsdienstes der Beschwerdeführerin, der zur Verhandlung stellig gemacht wird; Organigramm zur standardisierten Rettungskette; Liste der Notfalleinsätze des Gesundheitsdienstes der Beschwerdeführerin für das Jahr 2016 vom 14.04.2016; weitere Beweismittel vorbehalten.

 

2. Die Rettungssanitäter der Beschwerdeführerin sind im Jahr 2015 mit den Einsatzfahrzeugen der Betriebsfeuerwehr zu 219 Einsätzen mit Blaulicht und Folgetonhorn ausgerückt. Die Sanitäter der Beschwerdeführerin verrichten auch im privaten Bereich regelmäßig bei freiwilligen Feuerwehren und beim Roten Kreuz Dienste und sind daher mit Blaulichteinsatzfahrten bestens vertraut.

 

3. Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht dürfen für Fahrzeuge nur dann bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zB für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst bestimmt sind (§ 20 Abs 5 KFG 1967). Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall vor.

 

Bei der Beschwerdeführerin sind, wie bereits vorgebracht, ca. 4.500 Mitarbeiter beschäftigt. Würde die Versorgungssicherheit vom Österreichischen Roten Kreuz übernommen werden müssen, wären dessen ohnehin beschränkte Ressourcen (für S und die umliegenden Gebiete stehen zwei Rettungstransportwagen zur Verfügung) zusätzlich massiv belastet, sodass die Bewilligung aus diesem Grund im öffentlichen Interesse liegt. Wenn die Beschwerdeführerin schwer kranke bzw. schwer verletzte Mitarbeiter mit dem eigenen Rettungstransportwagen unter Verwendung von Blaulicht in das Krankenhaus befördern kann, stehen die beiden Rettungstransportwagen des Roten Kreuzes für andere dringende Notfälle zur Verfügung, was die Versorgungssicherheit des gesamten Raumes S und Umgebung verbessert. Nachdem ausschließlich Rettungssanitäter für Fahrten mit Blaulicht vorgesehen sind, die über eine entsprechende Erfahrung, Kompetenz und Ausbildung verfügen, liegen auch keine Bedenken aus dem Blickwinkel der Verkehrs- und Betriebssicherheit vor.

 

Nachdem die Beschwerdeführerin die Ersthilfemaßnahmen und die Notfallmedizin für ihre Mitarbeiter, Kunden und Besucher organisiert, ist nicht strittig, dass ein Rettungsdienst im Sinne des Gesetzes vorliegt.

 

Beweis: wie bisher; weitere Beweise vorbehalten.

 

4. Weiters wird die Beschwerdeführerin hinkünftig mit dem Österreichischen Roten Kreuz zusammenarbeiten und bei erforderlichen Rettungseinsätzen auf öffentlichen Flächen unterstützen. Diesbezüglich erlaubt sich die Beschwerdeführerin auf die Stellungnahme des Österreichischen Roten Kreuzes, Bezirksstelle S-S, vom 03.03.2016 hinzuweisen. Eine adäquate Unterstützung des Österreichischen Roten Kreuzes durch den werkseigenen Rettungsdienst der Beschwerdeführerin ist nur unter Verwendung der beantragten Warnleuchte mit blauem Licht möglich, da anderenfalls eine sichere Anfahrt des Rettungsmittels nicht gewährleistet werden kann. Durch die Zusammenarbeit der Beschwerdeführerin mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle S-S, profitiert die gesamte Bevölkerung im Großraum S, zumal die Versorgungssicherheit noch einmal deutlich verbessert wird.

 

Beweis: vorzulegende Kooperationsvereinbarung der Beschwerdeführerin mit dem Österreichischen Roten Kreuz, Bezirksstelle S-S; falls diese noch nicht vorliegen sollte, Einvernahme des Zeugen M B, p.A. Österreichisches Rotes Kreuz, Bezirksstelle S-S (R, S).“

 

Abschließend wurde noch einmal beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und der Beschwerdeführerin die Bewilligung zu erteilen, eine Warnleuchte mit blauem Licht am werkseigenen Rettungstransportwagen mit dem amtlichen Kennzeichen SR-x anzubringen.

 

Dieses ergänzende Vorbringen wurde der belangten Behörde mit E-Mail vom 20. April 2016 zur Kenntnis gebracht und hat diese dieses Vorbringen mit E-Mail vom 21. April 2016 zur Kenntnis genommen.

 

In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter der Beschwerdeführerin, der zugleich in der Betriebsanlage als Arzt und Leiter des Gesundheitsmanagements fungiert, im Wesentlichen aus, dass bei der Beschwerdeführerin 2 Notärzte, ca. 10 Rettungssanitäter und 2 Krankenschwestern beschäftigt sind, dass die im vorgelegten Auszug aus dem Ordinationsbuch ersichtlichen Diagnosen als repräsentativ anzusehen sind, dass in diesem Zeitraum ca. 10 Blaulichtfahrten durchgeführt wurden, dass geringfügige Verletzungen in der medizinischen Ambulanz der Beschwerdeführerin versorgt werden und nicht jedes Mal ins Krankenhaus gefahren wird, dass im Areal eine erhöhte Unfallgefahr aufgrund der eingesetzten Arbeitsstoffe (z.B. Flusssäure) und die Arbeitsabläufe besteht, dass bereits jetzt eine enge Zusammenarbeit mit dem Roten Kreuz S-S besteht und dass zukünftig eine Kooperationsvertrag mit dem Roten Kreuz S-S abgeschlossen wird, in dem vorgesehen ist, auch dem Umkreis von 500 m rund um die Beschwerdeführerin mit dem betriebseigenen Rettungswagen zu versorgen.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht von folgendem entscheidungsrelevanten Sachverhalt aus:

Bei der Beschwerdeführerin, die Inhaberin einer Betriebsanlage ist,  ist in einem Betriebsgebäude eine medizinische Ambulanz eingerichtet, in der 2 Ärzte, mehrere Sanitäter und Krankenschwestern Dienst versehen. In dieser Ambulanz werden kleinere Verletzungen direkt behandelt. Ca. 10 Mal pro Quartal erfolgt ein Transport eines Verletzten ins Krankenhaus.

Die zugezogenen Verletzungen bestehen hauptsächlich aus Rissquetschwunden, Verletzungen mittels Span, Frakturen sowie Kreislaufschwächen.

Geplant ist derzeit einen Kooperationsvertrag mit dem Roten Kreuz S S abzuschließen und könnte durch den Rettungsdienst der Beschwerdeführerin Personen, die im Umkreis von 500 m um die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin der Hilfe bedürfen, versorgt bzw. transportiert werden.

Die Betriebsanlage der Beschwerdeführerin besteht aus mehreren Betriebsgebäuden, die zum Teil durch die Bahnlinie getrennt sind bzw. wurde diese mit einem Betriebsteil überbaut. Das Erreichen mancher Betriebsgebäude ist nur durch die Nutzung öffentlicher Straße möglich.

Beim Roten Kreuz S-S stehen 1 Notarztfahrzeug, 12 Sanitätseinsatz-wägen und darüber hinaus Rettungsfahrzeuge, Behindertentransportfahrzeuge zur Verfügung.

Die Versorgungssicherheit der ArbeitnehmerInnen sowie Kunden und Besucher der Beschwerdeführerin kann durch die bestehende Versorgung durch das Rote Kreuz S-S gewährleistet werden.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich was die Versorgung von Verletzen vor Ort und die Anzahl von Transporten ins Krankenhaus anbelangt aufgrund der Aussage des bei der Beschwerdeführerin tätigen Mediziners. Der Art und die Anzahl der Verletzungen ergibt sich aus der im Rahmen der mündlichen Verhandlung vorgelegten Auflistung. Die Anzahl der beim Roten Kreuz S-S zur Verfügung stehenden Notarztwägen, Sanitätseinsatzwägen und sonstiger Einsatzfahrzeuge ergibt sich aus einer vom Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vorgenommenen Internetrecherche. Die Tatsache, dass die Versorgungssicherheit der ArbeitnehmerInnen, Kunden und Gäste der Beschwerdeführerin im Unfallfall durch die in S vorherrschende Versorgung durch das Rote Kreuz S-S gesichert ist, ergibt sich aus der oben zitierten eingeholten schriftlichen Stellungnahme der Bezirksstelle des Roten Kreuzes in S-S.

Die örtlichen Gegebenheiten (mehrere Betriebsgebäude, keine firmeninterne Zufahrtsmöglichkeit zu allen Gebäuden, sondern Zufahrtsmöglichkeit über öffentliche Straße, Durchführung der ÖBB-Linie unter einem Betriebsteil) stehen aufgrund der nachvollziehbaren Angaben der Beschwerdeführerin und der Ortskenntnis der erkennenden Richterin fest.

 

 

III.           Gemäß § 20 Abs. 5 KFG  dürfen Scheinwerfer und Warnleuchten mit blauem Licht bei nicht unter Abs. 1 Z 4 fallenden Fahrzeugen nur bewilligt werden, wenn ihre Verwendung im öffentlichen Interesse gelegen ist und dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und nur für Fahrzeuge, die zur Verwendung bestimmt sind:

a) ausschließlich oder vorwiegend für Feuerwehren,

b) für den öffentlichen Hilfsdienst,

c) für den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst,

d) für den ärztlichen Bereitschaftsdienst von Gebietskörperschaften, Ärztekammern oder Sozialversicherungsträgern,

e) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Ärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Arzt besetzter Rettungsdienst und kein ärztlicher Bereitschaftsdienst gemäß lit. d zur Verfügung stehen; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Ärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen oder

f) für die Leistung dringender Hilfsdienste im Zusammenwirken mit Feuerwehren oder öffentlichen Hilfsdiensten bei Verkehrsunfällen, an denen Fahrzeuge zur Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind,

g) für die Erbringung dringender tierärztlicher Hilfe durch Tierärzte in verkehrsreichen Gebieten, in denen kein mit einem Tierarzt besetzter Rettungsdienst zur Verfügung steht; vor der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung der Bewilligung ist eine Stellungnahme der Tierärztekammer zur Frage der Notwendigkeit der Erteilung dieser Bewilligung einzuholen,

h) für die Leistung dringender ärztlicher Hilfe durch Fachärzte (in verkehrsreichen Gebieten), sofern sie sich auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften in Rufbereitschaft befinden, oder

i) für freipraktizierende Hebammen, die berechtigt sind, Hausgeburten durchzuführen, zum rascheren Erreichen des Ortes der Hausgeburt,

j) für die auftragsgemäße dringende Entstörung der Funk- bzw. Kommunikationssysteme sowie Leitzentralen der BOS-Organisationen (Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben). 

In den Fällen der lit. d und lit. h ergeht die Bewilligung, sofern es sich nicht um Fahrzeuge gemäß lit. c handelt, an die Institution oder Krankenanstalt, die den Bereitschaftsdienst organisiert. Die Bewilligung erstreckt sich auf ein oder mehrere Fahrzeuge dieser Institutionen oder auf die jeweils von der Institution namhaft gemachten Fahrzeuge der Bereitschaftsdienst versehenden Ärzte. Die Warnleuchten mit blauem Licht dürfen jeweils nur an dem Fahrzeug angebracht werden, das tatsächlich für einen bestimmten Bereitschaftsdienst eingesetzt wird und nur auf die Dauer des Bereitschaftsdienstes und nur während der Verwendung dieses Fahrzeuges für Einsatzfahrten.

 

 

 

IV.          Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

Mit dem ggst. bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung eines Blaulichtes für das Krankentransportfahrzeug der Beschwerdeführerin infolge mangelnden Vorliegens des erforderlichen öffentlichen Interesses abgewiesen.

 

§ 20 Abs. 1 KFG erlaubt, ohne dass es dazu einer behördlichen Bewilligung bedürfte – die Anbringung von Scheinwerfern und Warnleuchten mit blauem Licht bei den in lit. a bis g angeführten Fahrzeugen.

Die Anbringung von Blaulichtanlagen ist allerdings auch bei anderen als den in   § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten zulässig, sofern dafür eine Bewilligung vorliegt. Eine solche Bewilligung darf gemäß § 20 Abs. 5 erster Satz KFG nur dann erteilt werden, wenn die Verwendung des Blaulichtes im öffentlichen Interesse gelegen ist, dagegen vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit keine Bedenken bestehen und es sich um ein Fahrzeug handelt, welches für Aufgaben bestimmt ist, die im Folgenden unter lit. a bis j taxativ aufgezählt sind. Lit. c. nennt als Aufgabe „den Rettungsdienst oder den Bergrettungsdienst“.

 

Das ggst. Fahrzeug der Beschwerdeführerin zählt nicht zu den in § 20 Abs. 1 Z. 4 KFG genannten Fahrzeugen und bedarf daher die Anbringung einer Blaulichtanlage einer Bewilligung des Landeshauptmannes von Oberösterreich.

 

Sind die drei oben genannten Voraussetzungen (öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht, Fehlen von Bedenken vom Standpunkt der Verkehrs- und Betriebssicherheit aus, Verwendung des Fahrzeuges für den Rettungsdienst) erfüllt, so ist die angestrebte Bewilligung zu erteilen. Ein Hinweis, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung im Ermessen der Behörde läge, findet sich im KFG nicht.

 

Was unter dem öffentlichen Interesse an der Verwendung von Blaulicht zu verstehen ist, kann dem KFG alleine nicht entnommen werden. Die Möglichkeit, eine Blaulichtbewilligung zu erhalten, geht zurück auf die KFG-Novelle BGBl. Nr. 285/1971, die Gesetzesmaterialien geben hierzu aber keinen näheren Aufschluss.

 

Die Gesetzesmaterialien lassen jedoch erkennen, dass nur solche Fahrzeuge erfasst sein sollten, die zur Durchführung von Fahrten verwendet werden, die in hohem Maße dringend sind.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seiner bisherigen Judikatur betont, dass eine restriktive Handhabung des § 20 Abs. 5 KFG unter dem Gesichtspunkt der Effizienz der Warneinrichtungen (und nicht zuletzt auch der Verkehrssicherheit geboten ist (VwGH 21.3.1996, 96/11/0049; 25.6.1996, 95/11/0263).

Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass unter dem in § 20    Abs. 5 erster Satz lit. c KFG genannte Rettungsdienst nicht jede Tätigkeit zu verstehen ist, die unter den Begriff „Rettungswesen“ (iSd Art 10 Abs. 1 Z. 12 B-VG) subsumiert werden kann. § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KFG ist vielmehr auf Fahrzeuge einzuschränken, die für  - mit einer gewissen Häufigkeit zu erwartende – dringende Einsätze bestimmt sind. Fahrzeuge, die ausschließlich oder nahezu ausschließlich als Krankentransportfahrzeuge verwendet werden, fallen nicht darunter (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/11/0123).

 

Vor dem Hintergrund der besonderen Regeln für Einsatzfahrzeuge in der StVO wird davon auszugehen sein, dass ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht nur dann gegeben ist, wenn das Fahrzeug, für das die Bewilligung angestrebt wird, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern mit entsprechender Häufigkeit zu Fahrten bestimmt ist, bei denen Gefahr in Verzug iSd § 26 Abs. 1 StVO vorliegt, bei denen also nach den bisherigen Ausführungen anzunehmen ist, dass die durch die Verwendung von Blaulicht bewirkte Erleichterung des Vorankommens ausschlaggebend sein wird, um drohende Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen abzuwenden.

Anhand dieser Kriterien ist im Einzelfall zu beurteilen, ob bei einem Fahrzeug, das für den Einsatz im Rettungsdienst iSd § 20 Abs. 5 erster Satz lit. c KGF bestimmt ist, ein öffentliches Interesse an der Verwendung von Blaulicht gegeben ist.

 

Im ggst. Beschwerdeverfahren wurden für das erste Quartal 2016 die in der Betriebsanlage aufgetretenen Verletzungen bzw. Erkrankungen dargelegt, welche als repräsentativ anzusehen sind. Angeben wurde, dass ca. 10 Mal pro Quartal Blaulichtfahrten ins Krankenhaus erforderlich sind.

In der Beschwerde selbst wurde ein Vorfall aus dem Jahr 2015 geschildert, aufgrund dessen eine Blaulichtfahrt erforderlich war, für das Jahr 2016 wurden mehrere Vorfälle angegeben, in denen eine Blaulichtfahrt zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben der betroffenen Personen notwendig gewesen sein soll. Hierzu ist festzuhalten, dass die in der Beschwerde für das Jahr 2016 aufgelisteten Vorfälle keine Deckung in der vom medizinischen Leiter des Gesundheitsmanagements der Beschwerdeführerin vorgelegten und nach seinen Angaben repräsentativen Auflistung finden.

Es ist unter Zugrundelegung der in der Auflistung enthaltenen Unfälle bzw. Erkrankungen durchaus nachvollziehbar, dass im genannten Umfang Transporte ins Krankenhaus mit Blaulicht erforderlich gewesen sind. Jedoch reicht die Vornahme von Blaulichtfahrten durch die vor Ort angesiedelte Rettungsorganisation noch nicht aus, um die Notwendigkeit eines Blaulichtes für das betriebseigene Krankentransportfahrzeug zu begründen. Vielmehr ist es erforderlich, dass die Blaulichtfahrten zur Abwehr einer Gefahr für Leib und Leben erforderlich sind und dass dies im gehäuften Umfang und nicht nur sporadisch erforderlich ist.

Unter Heranziehung der Auflistung der Arbeitsunfälle und Erkrankungen bei der Beschwerdeführerin im ersten Quartal 2016, an deren Repräsentanz das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht zweifelt, ist jedoch nicht abzuleiten, dass im gehäuften Umfang Blaulichtfahrten notwendig sind, um dadurch eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit der bei der Beschwerdeführerin tätigen ArbeitnehmerInnen, Besucher oder Kunden abzuwehren. Auch mit dem Vorbringen, bei der Beschwerdeführerin würden gefahrengeneigte Betriebsmittel eingesetzt werden, wie etwa Flusssäure oder das betriebsinterne Transportsystem, ist ggst. nichts zu gewinnen, da weder aus der vorgelegten Auflistung noch aus dem Vorbringen in der Beschwerde selbst oder bei der durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung vorgebracht wurde, dass es wiederholt zu erheblichen Verletzungen mit gefahrengeneigten Betriebsstoffen kommt, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit bedingen und zu deren Abwehr eine Blaulichtfahrt erforderlich ist.

 

Zum Vorbringen, im Genehmigungsbescheid der Betriebsanlage sei vorgeschrieben, dass ein Rettungsfahrzeug vorhanden zu sein hat, ist festzustellen, dass dieses Verfahren nicht die Bewilligung zum Einsatz eines Rettungsfahrzeuges zum Inhalt hat, sondern die Bewilligung zum Anbringen eines Blaulichtes auf einem bereits betriebsintern vorhandenen Fahrzeug.

 

Das durchgeführte Verfahren hat somit nicht ergeben, dass mit entsprechender Häufigkeit Fahrten mit Blaulicht durchgeführt werden müssen, um eine Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen abzuwehren und daher das u.a. erforderliche öffentliche Interesse daher nicht vorliegt.

Da alle drei Voraussetzungen kumulativ vorzuliegen haben, damit die beantragte Bewilligung erteilt werden kann, war auf die beiden anderen Voraussetzungen nach der Feststellung, dass das erforderliche öffentliche Interesse nicht vorliegt, nicht mehr einzugehen.

 

 

V.           Aus den dargelegten Gründen ist die Voraussetzung des öffentlichen Interesses für die Bewilligung zur Anbringung von Blaulicht auf dem Rettungsfahrzeug nicht gegeben und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

VI.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Monika Süß