LVwG-650609/2/Bi

Linz, 21.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin        Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde des Herrn M Ö, U, V, vom 29. Februar 2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 15. Februar 2016, VerkR22-1-112-2015, wegen Anordnung einer Nachschulung sowie der Vorlage des Führerscheins zur Eintragung der Probezeitverlängerung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.  

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (in Folge: Bf) gemäß § 4 Abs.3 und Abs.6 Z2 FSG aufgetragen, eine Nachschulung innerhalb von vier Monaten  ab Zustellung des Bescheides zu absolvieren – darunter sei ein verkehrspsychologischer Kurs für verkehrs- oder alkohol­auffällige KFZ-Lenker oder Lenker mit sonstiger Problematik zu verstehen. Sollte er diese Anordnung nicht befolgen, müsse seine Lenkberechtigung gemäß § 24 Abs.3 7.Satz FSG bis zum Nachweis der Absolvierung der Nachschulung entzogen werden. Außerdem habe er seinen Führerschein – ausgestellt von der BH Gmunden am 6.3.2015 zu Zl. 15/072058 für die Klasse B – dieser zur Eintragung der Probezeitverlängerung vorzulegen.

Gemäß § 64 Abs.2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid einzubringenden Berufung ausgeschlossen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein durch Hinterlegung am 18. Februar 2016.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Die Durchführung einer (nicht beantragten) öffentlichen mündlichen Verhandlung erübrigte sich gemäß § 24 VwGVG.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, er sei zum Tatzeitpunkt 100%ig nicht der Fahrer des Wagens gewesen. Er habe seiner Schwester das Auto geborgt, die zu dieser Zeit damit unterwegs gewesen sei. Leider seien sie sich der Folgen nicht bewusst gewesen, darum gebe er erst jetzt den Lenker bekannt.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde.

 

Daraus geht hervor,  dass der Bf, der Zulassungsbesitzer des Pkw GM-x ist, der am 9. Juli 2015, 15.57 Uhr, auf der B1 bei km 254.915 im Ortsgebiet Gampern bei erlaubten 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 77 km/h mittels stationärem Radargerät MUVR 6FA Nr.1975 gemessen wurde, mit Strafverfügung der BH Vöcklabruck vom 11. August 2015, VerkR96-14718-2015, wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 schuldig erkannt und bestraft wurde, wobei eine Geschwindigkeitsüber­schreitung (nach Toleranzabzug) von 22 km/h zugrundegelegt wurde.

Die Strafverfügung erwuchs in Rechtskraft.

Daraufhin erging der nunmehr in Beschwerde gezogene Bescheid.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 4 Abs.1 FSG unterliegen Lenkberechtigungen für alle Klassen mit Ausnahme der Klassen AM und F, die Personen erteilt werden, die vorher keine in- oder ausländische Lenkberechtigung für eine dieser Klassen besessen haben, einer Probezeit von zwei Jahren. Diese Probezeit ist in den Führerschein nicht einzutragen.

Gemäß Abs.3 dieser Bestimmung ist von der Behörde, wenn der Besitzer der Lenk­berechtigung innerhalb der Probezeit einen schweren Verstoß – dazu gehört gemäß Abs.6 Z2 lit.a eine mit technischen Hilfsmitteln festgestellte Über­schreitung einer ziffernmäßig festgesetzten erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von mehr als 20 km/h im Ortsgebiet – begeht oder er gegen die Bestimmung des Abs.7 verstößt, unverzüglich eine Nachschulung anzuordnen, wobei die Rechtskraft der Bestrafung wegen eines schweren Verstoßes abzuwarten ist. Berufungen gegen die Anordnung der Nachschulung haben keine aufschiebende Wirkung. Mit der Anordnung einer Nachschulung verlängert sich die Probezeit jeweils um ein weiteres Jahr oder es beginnt eine neuerliche Probezeit von einem Jahr, wenn die Probezeit in der Zeit zwischen der Deliktsetzung und der Anordnung der Nachschulung abgelaufen ist; die Verlängerung oder der Neubeginn der Probezeit ist von der Wohnsitzbehörde dem Führerscheinregister zu melden und in den Führerschein einzutragen. Der Besitzer des Probeführerscheines hat diesen bei der Behörde abzuliefern, die Behörde hat die Herstellung eines neuen Führerscheines gemäß § 13 Abs.6 in die Wege zu leiten.

Gemäß Abs.8 dieser Bestimmung sind die Kosten der Nachschulung vom Nachzuschulenden zu tragen. Kommt der Besitzer der Lenkberechtigung der Anordnung zur Nachschulung nicht innerhalb von vier Monaten nach, so ist gemäß § 24 Abs.3 7. Satz vorzugehen – „Wurde von einem Probeführerschein­besitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.“

 

Auf der Grundlage der Strafverfügung war seitens des Landesverwaltungs­gerichtes zugrundezulegen, dass der Bf im Sinne des in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs der Strafverfügung den ihm zur Last gelegten Tatbestand gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO insofern begangen hat, als er die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um mehr als 20 km/h überschritten hat, was mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt worden war, wobei die vorgeschriebenen Toleranzabzüge – das sind bei Radargeräten der genannten Bauart  insgesamt 5 km/h bei Messgeschwindig­keiten bis 100 km/h – erfolgt sind. Somit war ohne jeden Zweifel vom Vorliegen eines schweren Verstoßes im Sinne des § 4 Abs.6 FSG auszugehen.

 

Der VwGH hat im Erkenntnis vom 21. August 2014, Ra 2014/11/0027, ausgesprochen, dass nach ständiger Judikatur die Führerscheinbehörde, wenn eine rechtskräftige Bestrafung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung vorliegt, jedenfalls in Ansehung des Umstands, dass der Betreffende die im Strafbescheid genannte Tat begangen hat, gebunden ist (vgl ua E 27.1.2005, 2003/11/0169; 24.2.2009, 2007/11/0042).

 

Damit besteht eine Bindungswirkung der Führerscheinbehörden an den rechtskräftigen Schuldspruch der Strafverfügung hinsichtlich des dort als Beschuldigter angeführten Bf. Seine nunmehrige Bezeichnung seiner Schwester als Lenkerin seines Pkw zum maßgeblichen Zeitpunkt vermag daran nichts zu ändern, zumal er gegen die Strafverfügung, aus welchen Überlegungen auch immer, kein Rechtsmittel ergriffen hat. Das Argument von seiner Schwester als Lenkerin hätte er bereits im Verwaltungsstrafverfahren geltend machen müssen.

 

Der Bf hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung nie bestritten, wobei vonseiten des Landesverwaltungsgerichtes auch kein Zweifel an der Richtigkeit des Messergebnisses und des vorgenommenen Toleranzabzuges besteht.

 

Damit liegen die im § 4 Abs.3 FSG angeführten Voraussetzungen für die Anordnung einer Nachschulung – im ggst Fall eine solche für verkehrsauffällige Probeführerscheinbesitzer – vor, was wiederum die Verlängerung der Probezeit für ein weiteres Jahr bedeutet, die im Führerschein einzutragen ist, daher die Anordnung der Vorlage des Führerscheins an die BH Gmunden. 

 

Auf dieser Grundlage war keine Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen  Bescheides zu erblicken und die Beschwerde abzuweisen. Da „Berufungen“ – im Systemzusammenhang sind darunter nunmehr „Beschwerden“ zu verstehen – gegen die Anordnung einer Nachschulung auf der Grundlage des § 4 Abs.3 FSG keine aufschiebende Wirkung haben, steht dem Bf nach Zustellung des in Beschwerde gezogenen Bescheides an ihn durch mit 18. Februar 2016 rechtswirksame Hinterlegung eine Frist bis 18. Juni 2016 zur Absolvierung der Nachschulung offen.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger