LVwG-750326/3/MB/MSCH

Linz, 25.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Beschwerde des M D, G, vertreten durch die Anwaltspartnerschaft K, L gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Dezember 2015, GZ. Sich51-45-2005, wegen Ausstellung eines Waffenpasses,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen

 

I.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 14. Dezember 2015 wurde der Antrag des Beschwerdeführers, Herrn M D, G (im Folgenden „Bf“), vom 30. September 2015, auf Ausstellung eines Waffenpasses für Waffen der Kategorie B abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass der Bf keinen Bedarf zum Führen einer Schusswaffe nachgewiesen habe. Insbesondere sei die vom Bf geltend gemachte Gefährdungssituation nicht ausreichend konkretisiert, um nach dem diesbezüglich strengen Maßstab von einem Bedarf zum Führen einer Waffe ausgehen zu können.

 

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Bf vom 11. Jänner 2016, in welcher nunmehr vorgebracht wurde, dass der Bf im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge im Zuge von Streitigkeiten über den Wert von beschädigten Fahrzeugen bereits mehrmals nicht bloß beschimpft sondern sogar bedroht worden sei. Der Bf sei zudem Sportschütze und aktives Mitglied beim X-verein Linz und beim Schützenverein Xy sowie Wettkampfrichter bei nationalen und internationalen X-Bewerben. Seit „Mitte 2015“ führe er als befugter Waffenhändler auch ein Fachgeschäft für Jagd- und Sportwaffen, Munition und Wiederladezubehör in G. Bei dieser Tätigkeit, „insbesondere beim Transport von Waffen zu Vorführzwecken außerhalb des Geschäftslokals, beim Auf- und Zusperren des Geschäftes und bei der Verladetätigkeit, insbesondere bei Dunkelheit am Lieferanteneingang, der in einem schlecht einsehbaren Hof“ liege, sei der Bedarf zum Führen einer Waffe aufgrund der erhöhten Gefahrenlage gegeben. Zudem werde der Waffenpass benötigt, da der Bf ansonsten bei mehreren Tagen dauernden Sportwettkämpfen seine Faustfeuerwaffe und seine halbautomatische Büchse OA15 nicht außerhalb der Tätigkeit bei den Wettbewerben mitführen dürfe. Das „Belassen der Waffe, beispielsweise wenn man in ein Gasthaus essen geht, im Hotelzimmer oder in einer Pension, wo üblicherweise keine Personen tätig sind, die zum Besitz solcher Waffen berechtigt sind, stellt ein erhebliches Problem dar“. Zwar liege diesbezüglich kein Bedarf vor, im Rahmen einer Ermessensausübung sei es jedoch gerechtfertigt, dem Bf einen Waffenpass auszustellen. Zu berücksichtigen sei weiters, dass es in der Praxis üblich sei, Waffenpässe bereits aufgrund allgemeiner Gefahrensituationen, wie sie aufgrund der Berufsausübung des Bf vorlägen, auszustellen und es keinen Waffenhändler gäbe, der über keinen Waffenpass verfüge (sofern ein solcher beantragt wurde).

 

Mit Schriftsatz vom 8. März 2016 ergänzte der Bf sein bisheriges Vorbringen durch weitere Argumente zur Bedarfsbegründung: Er sei seit Anfang 2016 „im Rahmen des W Oberösterreich Vortragender und Ausbilder, unter [a]nderem in Kursen zur Erlangung des Sicherheitsgewerbes der Berufsdetektive, aber auch in Trainingskursen für den Personenschutz. Dies alles im Rahmen für die Sicherheitsakademie am W Linz“. Da die Trainingseinheiten dafür nicht immer auf Schießstätten oder im W stattfänden, es beispielsweise auch notwendig sei, in der Häuserkampfanlage in T oder auch in Einkaufszentren nach Geschäftsschluss praxisbezogene Sicherheitstrainings und Waffenhandhabungsübungen durchzuführen, sei es im Zuge dieser Ausbildungsstätigkeit unerlässlich, Schusswaffen der Kategorie B zu führen. Der Bf habe auch auf öffentlichen Plätzen zur Demonstration des verdeckten Führens von Schusswaffen, insbesondere im Bereich des Personenschutztrainings, seine Schusswaffe der Kategorie B zu führen. Dem erkennenden Gericht wurden als Unterlagen zum Beweis des Vorbingens zwei Bestätigungsschreiben der W GmbH sowie eine Kursbeschreibung übermittelt.

 

 

II.1. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf Grundlage der im Akt enthaltenen Unterlagen konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG entfallen. Nach dieser Bestimmung kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetze nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Für das Landesverwaltungsgericht steht der Sachverhalt aufgrund der vorliegenden Aktenlage unstrittig fest und werden zudem die Sachverhaltsangaben des Bf der Entscheidung zugrunde gelegt. Die vorgelegten Beweise erscheinen dem Gericht nicht weiter erörterungswürdig. Unklarheiten hinsichtlich der Sachverhaltsebene, die einer näheren mündlichen Erörterung im Rahmen einer Verhandlung bedürften, sind der gegenständlichen Beschwerde nicht zu entnehmen.

 

Eine Verhandlung wird vom Landesverwaltungsgericht somit nicht für erforderlich erachtet, zumal für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde keine Sachverhaltsfragen sondern ausschließlich eine Rechtsfrage zu klären war. Die gegenständliche Rechtsfrage unterliegt nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes auch nicht dem Anwendungsbereich des Art 6 EMRK; dieser ist auf „zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungenbzw. auf die „Stichhaltigkeit erhobener strafrechtlicher Anklagen“ anzuwenden. Das Recht, eine Waffe führen zu dürfen, stellt selbst kein "civil right" im Sinne des Art 6 EMRK dar, es handelt sich bei der dem Bf versagten Bewilligung um eine öffentlich-rechtliche Befugnis. Es ist auch nicht zu ersehen, welche direkten Auswirkungen auf ein "civil right" des Bf die von ihm bekämpfte Versagung dieser Befugnis mit sich gebracht hätte. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Judikatur zu § 12 Waffengesetz ausgesprochen, dass es sich dabei um ein Verwaltungsverfahren, das die Erlassung einer Administrativmaßnahme zur Verhütung von Gefahren durch Waffenmissbrauch zum Gegenstand habe, handle (vgl das hg Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl 2001/20/0418) und in dem daher die Verfahrensgarantien der mündlichen Verhandlung nach Art 6 MRK keine Anwendung finden (vgl VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180; VwGH 22.10.2012, 2012/03/0063). Auch wenn ein Waffenverbot anderen Voraussetzungen unterliegt als ein Antrag auf einen Waffenpass, dient auch Letzterer dazu, im Rahmen der Bedarfsprüfung bereits vorab mögliche Gefahren durch Waffenmissbrauch zu verhindern.

 

II.2. In Ergänzung zu I. steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest:

 

Der Bf betreibt in G ein Fachgeschäft für Jagd- und Sportwaffen, Munition und Wiederladezubehör. Das Auf- und Zusperren seines Geschäftslokals erfolgt auch zu Zeiten, zu denen es bereits dunkel ist und finden Warenlieferungen auch in den Nachtstunden statt. Zusätzlich führt der Bf Waffentransporte durch und führt die Waffen auch außerhalb des Geschäftslokals seinen Kunden vor.

 

Außerdem ist der Bf als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge tätig und kommt es dabei oftmals zu Differenzen mit den Eigentümern beschädigter Fahrzeuge über die in Geld zu beziffernde Schadenshöhe bzw. den Wert des Fahrzeugs. Im Zuge dessen kommt es auch zu Beschimpfungen und Drohungen. Für etwaige tatsächlich vorgelegene Straftaten oder Indizien für Straftaten (Anzeigen) in diesem Zusammenhang wurden keine Beweise vorgelegt, solche auch nicht behauptet.

 

Der Bf besitzt eine Faustfeuerwaffe und eine halbautomatische Büchse OA15, ist Sportschütze und nimmt auch an mehrtägigen internationalen Wettbewerben teil und ist Wettkampfrichter. Bei solchen Wettbewerben steht der Bf vor Herausforderungen betreffend die Verwahrung seiner Waffen, wenn er zum Beispiel in einer Pension nächtigt, die keine geeigneten Aufbewahrungsstätten hat und über kein dafür berechtigtes Personal verfügt, oder er zum Beispiel in einen Gasthof essen geht und die Waffe derweil verwahren muss.

 

Seit Anfang 2016 ist der Bf im Rahmen des W Oberösterreich als Vortragender und Ausbilder, unter anderem in Kursen zur Erlangung des Sicherheitsgewerbes der Berufsdetektive, aber auch in Trainingskursen für den Personenschutz tätig. Die Übungen dazu finden nicht ausschließlich auf Schießstätten oder im W statt. Der Bf war bereits bei zwei Kursen im Einsatz („V“ und „B“).

 

II.3. Der Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus der dem Landesverwaltungsgericht vorliegenden Aktenlage und ist im Übrigen nicht strittig.

 

III. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

III.1. Gemäß § 21 Abs. 2 des Waffengesetzes 1996 – WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, hat die Behörde verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nachweisen, einen Waffenpass auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verlässliche Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen der Behörde.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 WaffG sind Schusswaffen der Kategorie B Faustfeuerwaffen, Repetierflinten und halbautomatische Schusswaffen, die nicht Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 WaffG führt eine Waffe, wer sie bei sich hat.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 WaffG führt eine Waffe jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.

 

III.2. In § 21 Abs. 2 WaffG sieht der Gesetzgeber im (hier anzuwendenden) ersten Satz der Bestimmung 3 Tatbestandselemente vor, bei deren Vorliegen ein Waffenpass für Waffen der Kategorie B von der Behörde (ohne Ermessen) auszustellen ist. Sowohl die Verlässlichkeit als auch die Vollendung des 21. Lebensjahres sind im in Rede stehenden Fall unbestritten und sohin nicht weiter zu erörtern. Anders aber verhält es sich bei dem Tatbestandselement des Bedarfes, der vom Bf nachzuweisen ist. Hier ist insbesondere auf § 22 Abs. 2 WaffG Bedacht zu nehmen.

 

Gemäß § 22 Abs. 2 WaffG ist ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 leg. cit. jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er außerhalb von Wohn- und Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist, denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt entgegnet werden kann.

 

Ausgehend von der geltenden Rechtslage ist es allein Sache des Waffenpasswerbers, das Vorliegen eines Bedarfes zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen nachzuweisen und im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 2 WaffG die dort geforderte besondere Gefahrenlage, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann, glaubhaft zu machen. Der Waffenpasswerber hat daher – macht er eine besondere Gefährdung geltend – im Verwaltungsverfahren konkret und in substanzieller Weise im Einzelnen darzutun, woraus er für seine Person die geforderte besondere Gefahrenlage ableitet, dass diese Gefahr für ihn gleichsam zwangsläufig erwächst und dass es sich hierbei um eine solche qualifizierte Gefahr handelt, der am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet werden kann. Es reicht also nicht aus, dass in bestimmten Situationen das Führen einer genehmigungspflichtigen Schusswaffe zweckmäßig sein kann, vielmehr ist zum einen glaubhaft zu machen, dass in derartigen Situationen eine genehmigungspflichtige Schusswaffe geradezu erforderlich ist und dass auf andere Weise der Bedarf nicht befriedigt, das bedarfsbegründende Ziel nicht erreicht werden kann (VwGH 3.10.2015, Ra 2015/03/0078). Bloße Vermutungen und Befürchtungen einer möglichen Bedrohung reichen zur Dartuung einer Gefährdung nicht aus, solange sich Verdachtsgründe nicht derart verdichten, dass sich schlüssig eine konkrete Gefährdung ergibt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2006, 2005/03/0035; VwGH vom 25. Jänner 2006, 2005/03/0062).

 

Zur Intention des Gesetzgebers – welche bei der Interpretation von normativen Tatbestandsmerkmalen einfließt – ist auszuführen, dass dem Waffengesetz eine durchgängige Grundhaltung innewohnt, die einen eher restriktiven Zugang bei der Ausstellung von waffenrechtlichen Genehmigungen dokumentiert, was sich nicht zuletzt in der Bestimmung des § 10 manifestiert, wo das öffentliche Interesse „an der Abwehr der mit dem Waffengebrauch verbundenen Gefahren betont wird.

 

III.3. Im gegenständlichen Fall begründet der Bf seinen Bedarf nach einem Waffenpass unter anderem mit der aufgrund seines Berufes als Betreiber eines Geschäftes für Jagd- und Sportwaffen, Munition und Wiederladezubehör verbundenen Gefahren sowie den Streitigkeiten, die im Rahmen seiner Tätigkeit als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge entstehen.

 

Zur Bedarfsregelung nach § 22 WaffG hat der Verwaltungsgerichtshof jedoch in seiner Rechtsprechung wiederholt darauf hingewiesen, dass eine bloß allgemeine, nicht konkretisierte bzw. spekulative Umschreibung von Gefahrensituationen den Anforderungen des § 22 Abs. 2 WaffG nicht gerecht zu werden vermag (vgl VwGH vom 27.05.2010, 2009/03/0144 bezüglich eines Angehörigen einer Militärstreife und Militärpolizei; vom 29.05.2009, 2006/03/0098 bezüglich eines Beamten beim Jagdkommando sowie vom 26.04.2011, 2011/03/0100). Der Verwaltungsgerichtshof hat zudem bezüglich der von der revisionswerbenden Partei relevierten Möglichkeit eines räuberischen Überfalls in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa VwGH vom 13.3.2013, 2013/03/0014, m.w.H., und VwGH vom 23.8.2013, 2013/03/0081) ausgesprochen, dass die Durchführung von Geldtransporten (auch in den Abendstunden) und selbst das Mitführen sehr hoher Geldbeträge nicht schon an sich eine Gefahr darstellt, die einen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger Schusswaffen begründet. Klargestellt wurde dabei, dass die Notwendigkeit des Transports von Geldbeträgen im Allgemeinen kein deutlich erhöhtes Sicherheitsrisiko bedeutet. Zuletzt hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass diese Rechtsprechungslinie auch auf den Transport von Waffen und Munition anzuwenden ist (VwGH 29.1.2015, Ra 2014/03/0061).

 

Vor diesem Hintergrund ist bezüglich der vom Bf relevierten erhöhten Gefahrensituation aufgrund seiner Tätigkeit als Betreiber eines Geschäftes für Jagd- und Sportwaffen, Munition und Wiederladezubehör, insbesondere der Situation, dass auch bei Nacht auffällige Waffentransporte durchgeführt werden, kein Bedarf zum Führen einer Waffe gegeben. Vielmehr ist es dem Bf zuzumuten, gegebenenfalls die Sicherheitsbehörden auch vorab zu verständigen, zumal die Abwehr einer allgemeinen Gefahr wie der rechtswidrigen Verwirklichung des Tatbestands einer gerichtlich strafbaren Handlung (die vorsätzlich begangen wird) nach dem StGB auf dem Boden des Sicherheitspolizeigesetzes den Sicherheitsbehörden und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (dazu zählen insbesondere die Angehörigen des Wachkörpers Bundespolizei), die für die Sicherheitsbehörde dem Exekutivdienst versehen, zukommt (vgl. wiederum VwGH vom 19. Dezember 2013, 2013/03/0017, m.w.H.).

 

Ähnliches gilt für die Tätigkeit des Bf als Sachverständiger für Kraftfahrzeuge. Selbst unter der Annahme, dass es diesbezüglich tatsächlich zu Streitigkeiten kommt, die auch in verbalen Beschimpfungen und sogar Drohungen münden, bleibt festzuhalten, dass diese Situationen noch nie zu einer tatsächlich geahndeten Straftat oder einer Anzeige geführt haben. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass schon aus der Formulierung, „besondere Gefahren, denen am Zweckmäßigsten durch Waffengewalt wirksam begegnet werden kann“ abzulesen ist, dass hier Fallgruppen angesprochen sind, die quasi der ultima ratio des Waffeneinsatzes bedürfen. Demnach sind solche nicht umfasst, die am Ehesten durch Deeskalation, durch Anzeigeerstattung oder auch durch den Einsatz von gelinderen Mitteln als dem Führen einer Schusswaffe gelöst werden können. Aus den Angaben des Bf ist zu schlussfolgern, dass ein solcher Bedarf im Sinne einer ultima ratio nach einer Schusswaffe noch nie dagewesen ist. Vom erkennenden Gericht wird es auch als äußerst unwahrscheinlich erachtet, dass es zu einer solchen Situation kommt. Das erkennende Gericht erlaubt sich den Hinweis auf den Einsatz von Deeskalationsmethoden oder gelinderer Mittel als das Führen von Schusswaffen. Im Übrigen wurde vom Bf auch keine Situation geschildert, bei der ein Waffeneinsatz hilfreich oder zweckmäßig gewesen wäre, geschweige denn notwendig, sondern beschränkt sich das Vorbringen des Bf auf allgemein gehaltene Gefahrensituationen und vermag auch daher keinen Bedarf zu bergründen.

 

III.4. Zur Tätigkeit des Bf als „Vortragender und Ausbilder“ in vom W Oberösterreich angebotenen „Kursen zur Erlangung des Sicherheitsgewerbes der Berufsdetektive, aber auch in Trainingskursen für den Personenschutz“ ist Folgendes festzuhalten: Das erkennende Gericht vermag keinen Grund zu ersehen, wieso im Zuge dieser Kurse das Führen von Waffen außerhalb von genehmigten Schießstätten oder außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften notwendig sein sollte. Insbesondere sämtliches Schusstraining aber auch die vom Bf geltend gemachte „Demonstration des verdeckten Führens von Schusswaffen“ kann auch innerhalb der genannten Örtlichkeiten durchgeführt werden. Sollte jedoch die „Notwendigkeit“ nach der Praxisnähe in der Öffentlichkeit bestehen, wird kein Grund erkannt, warum diese Übungen nicht mit Attrappen durchgeführt werden können. Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass der Bf bereits zwei Kurse durchgeführt hat, ohne über einen Waffenpass zu verfügen. In der Annahme, dass der Bf diese Kurse rechtskonform – d.h. ohne dem Führen von Waffen – abgehalten hat, gelangt das erkennende Gericht zu der Annahme, dass ein Bedarf im Sinne der strengen Judikatur des VwGH zur Durchführung besagter Kurse auch nicht gegeben ist.

 

III.5. Die vom Bf dargelegte Nützlichkeit eines Waffenpasses bei der Teilnahme von Wettkämpfen um allfällige Probleme bei Restaurantbesuchen oder Hotelaufenthalten zu vermeiden, vermag bereits in qualitativer Hinsicht den vom Gesetzgeber geforderten Bedarf nicht zu begründen. Es mag durchaus für den Bf bequemer sein, wenn er in diesem Zusammenhang über einen Waffenpass verfügte. Dies reicht jedoch, wie sich aus der bereits umfangreich zitierten höchstgerichtlichen Judikatur ergibt, zur Begründung eines Bedarfs im Sinne des § 22 Abs. 2 keinesfalls aus, weswegen an dieser Stelle auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen sei angemerkt, dass diese Schwierigkeiten vom Bf, nach eigenem Vorbringen bisher bewältigt werden konnten, nahm er doch auch in der Vergangenheit an solchen Wettkämpfen teil.

 

III.6. Zusammengefasst ist also festzuhalten, dass dem Bf ein Nachweis des Bedarfes gemäß § 21 Abs. 2 i.V.m. § 22 Abs. 2 WaffG nicht gelungen ist und auch ein beruflicher Bedarf in Hinblick auf § 21 Abs. 3 WaffG nicht zu erkennen ist.

 

III.7. Kann der Antragsteller einen Bedarf zum Führen von Schusswaffen der Kategorie B nicht nachweisen (vgl. auch betreffend § 21 Abs. 3 WaffG, der ebenfalls einen Bedarf bedingt), so liegt gemäß § 10 WaffG die Ausstellung im Ermessen der Behörde. Das eingeräumte Ermessen darf nur im Rahmen privater Interessen geübt werden, die einem Bedarf iSd § 22 Abs. 2 WaffG nahekommen.

 

Eine positive bedarfsunabhängige Ermessensentscheidung war im konkreten Fall nicht zu treffen, da die vom Bf geltend gemachten Umstände nicht an einen Bedarf heranreichen und es darüber hinaus – generell gesprochen – den Gefahren, die mit dem Führen von Schusswaffen der Kategorie B für Dritte verbunden sind, zu begegnen gilt, da dies nicht dem Verhältnismäßigkeitsgebot des § 10 WaffG entsprechen würde.

 

IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Bei der Bedarfsprüfung im Sinne des § 22 Abs. 2 handelt es sich um eine nicht revisible Einzelfallentscheidung (VwGH 3.10.2015, Ra 2015/03/0078).

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Dr. Markus Brandstetter