LVwG-150393/2/MK/EG - 150406/2

Linz, 20.04.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter  Mag. Markus Kitzberger über die Beschwerde der 1) A B und des 2) K G, beide wh G x, x N, des 3) R R, wh G x, x N, der 4) M W, und des 5) R W, beide wh G x, x N, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K, S x, x S, sowie 6) DI M P, Msc, und 7) Dipl.-Ing. (FH) B P, beide wh G x, x N, beide vertreten durch Rechtanwältin Mag. G B, A S x, x S F, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen vom 30.06.2014, GZ. Bau-131/9-45/2013,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs.1 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen vom 30.06.2014, GZ. Bau-131/9-45/2013 zu lauten hat:

„ ...  ‚Einbau eines Lagers und eines Büros‘ – auf Grundstück Nr. x, EZ x, KG G, …“.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1.            Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 zeigten Ing. P und M H das Bauvorhaben „Einbau eines Lagers und Büro“  am Standort G x, x N, Gst.Nr. x, x, KG G, EZ x, an.

 

Am 21.10.2013 wurde eine mündliche Verhandlung an Ort und Stelle durchgeführt. Anlässlich dieser mündlichen Verhandlung wurden von den Bf zahlreiche Einwendungen vorgebracht.

 

I.2. In der Folge wurde mit Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Niederneukirchen vom 16.01.2014, GZ. Bau-45/2013, den Antragstellern die Baubewilligung für den Einbau eines Lagers und eines Büros in G x, auf dem Gst Nr. x, x, KG G, EZ x, unter Vorschreibung erforderlicher Bedingungen und Auflagen erteilt.

 

Begründend wurde im Bewilligungsbescheid im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen die baurechtlichen Vorschriften erfüllt seien, weshalb die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei. Gemäß § 31 Abs.6 OÖ. BauO 1994 seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht werde, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen würden.

 

Zu den Nachbareinwendungen wurde weiters ausgeführt:

Das zur Bebauung vorgesehene Gst.Nr. x, KG G, auf dem die Errichtung und Betrieb eines Büros und Lagerhalle (Materiallager für Spengler- u. Dachdeckerbetriebe) vorgesehen sei, sei im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan Nr. x der Gemeinde Niederneukirchen als Grünland „Sondernutzung Reitsportanlage“ ausgewiesen. Gemäß § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 dürfen – über die Errichtungsbeschränkung von Bauten und Anlagen im Grünland nach Abs.5 erster Satz leg.cit. hinaus – im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile u.a. für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den in den Ziffern 1 bis 4 taxativ aufgezählten Voraussetzungen verwendet werden. Laut Einreichplan würden die Pferdeboxen abgerissen und soll ein Lager errichtet werden. Das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes werde im Wesentlichen beibehalten und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt.

Bei der Reitsportanlage handle es sich um ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude, das mit Bescheid vom 15.11.2002, GZ. Bau131/9-29/2002, Bezeichnung „Wiederaufbau nach Brand, Pferdestall, Sanierung Wohntrakt, Dachstuhl, Eindeckung, Düngerstätte, Geräteabstellraum sowie Abbruch westl. Teil (Stüberl) und Scheune“, als solches baubewilligt und auch bewilligungsgemäß benutzt worden sei. Unter den bereits erwähnten Voraussetzungen könne die Verwendung als Kleinbetrieb erfolgen, da es sich um einen nicht wesentlich störenden Betrieb handle. Alle weiteren Einwendungen der Nachbarn würden keine subjektiv-öffentlichen Einwendungen begründen.

Die außerhalb des 50m-Bereiches liegenden namentlich genannten Beschwerdeführer seien somit keine Nachbarn im Sinne des § 31 Abs.1 Z2 Oö. BauO 1994.

 

I.3. Gegen diesen Baubewilligungsbescheid erhoben die Bf mit Schriftsatz vom 31.01.2014 fristgerecht Berufung.

 

Die Bf machen darin im Wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die Liegenschaft G x soll entgegen den Angaben in der Betriebsbeschreibung nicht nur als Lager zur kurzfristigen Zurverfügungstellung von Waren, sondern überhaupt als Geschäftssitz und Handelsbetrieb genützt werden. Laut Firmenbuch soll der Geschäftsführer Ing. P H den  Sitz der Gesellschaft von x H nach N, G x, (Firmenbuchgesuch vom 03.04.2013) verlegt haben. Weiters liege keine Gewerbeberechtigung am Standort G x für das Verlegen von Fugenbändern  auf Betondecken vor.  Es ergebe sich weiters, dass die Fa. H GmbH mit nunmehrigem Geschäftssitz in G x, x N, auch die „Vorkonfektion von Bändern und Formteilen“ anbiete. Dies erfordere bestimmte Maschinen, für welche keine Gewerbeberechtigung vorliege. Durch den Betrieb eines Lagers und eines Büros auf dem Gst.Nr. x erfolge eine widmungswidrige Nutzung (laut Flächenwidmungsplan: Grünland – Sonderwidmung Reitsportanlage). Die Betreibung des Büros und der Lagerhalle verstoße gegen die bestimmungsgemäße Verwendung, zumal dies weder für den landwirtschaftlichen Betrieb noch für die Reitsportanlage bzw. untergestellten Pferde notwendig sei. Es sei davon auszugehen, dass nicht nur ein Büro und eine Lagerhalle betriebsgegenständlich seien, sondern der Handel mit Materialien des Spengler- und Dachdeckergewerbes erfolge.

 

Weiters werde der Einwand der unzumutbaren Belästigung durch Staub, Lärm, Schmutz, Luftverunreinigungen, Erschütterungen infolge Lagerungen, Fahrbewegungen von PKW, LKW, Stapler etc. erhoben. Weitere Einwände beziehen sich auf Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs infolge verstärkter Nutzung der Zufahrtsstraßen zum Betriebsstandort, auf die Gefahr für Leben und Gesundheit durch erhöhtes Verkehrsaufkommen, die Gefährdung des Eigentums der Nachbarn infolge Wertminderung, die Verschmutzung von Gewässern infolge Versickerung von Betriebsflüssigkeiten, auf den Umweltschutz und Tierschutz für die in G existierende Fledermauspopulation, auf das Geh- und Fahrtrecht wegen Freihaltens der Durchfahrt, auf zu erwartende Immissionen sowie auf die widmungswidrige Nutzung des Grundstückes.

 

I.4. Ein von der belangten Behörde eingeholtes immissionstechnisches Gutachten vom 13.03.2014 ergab, dass die betriebsbedingten Lärmimmissionen während der ungünstigsten Stunde um 7 dB unterhalb des Grenzwertes von LA, eq = 60 dB für die Widmungskategorie gemischtes Baugebiet lägen.

Ein ebenfalls eingeholtes Gutachten vom 12.03.2014 ergab weiters, dass sich aus luftreinhaltetechnischer Sicht erfahrungsgemäß sowie unter Heranziehung der „Technischen Grundlage – Emissionen von Kraftfahrzeugen im Bereich von Abstellflächen“ des BMWFJ aus dem Jahr 2010, aufgrund der geringen Fahrfrequenz die verbrennungsmotorbedingten Emissionen bzw. Immissionen als irrelevant bzw. vernachlässigbar einzustufen seien.

 

I.5. Mit Datum vom 30.06.2014, GZ. Bau-131/9-45/2013, wurde vom Gemeinderat der Gemeinde Niederneukirchen folgender Bescheid erlassen:

„Aufgrund des Beschlusses vom 30. Juni 2014 des Gemeinderates der Gemeinde Niederneukirchen als Baubehörde zweiter Instanz wird den fristgerecht eingebrachten Berufungen vom 31.01. und 03.02.2014

 

I. der Eigentümer(innen)

 

·           Frau A B, G x, x N, vom 31.01.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K

 

·           Herrn K G, G x, x N, vom 31.01.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K

 

·           Herrn DI M P, Msc, G x, x N, vom 31.01.2014, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. G B

 

·           Frau Dipl.-Ing. (FH) B P, G x, x N, vom 31.01.2014, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. G B

 

·           Herrn R W, G x, x N, vom 30.01.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K

 

·           Frau M W, G x, x N, vom 30.01.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K

 

·           Herrn R R, G x, x N, vom 31.01.2014, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K

 

·           Herrn M W-I, G x, x N, vom 31.01.2014

 

·           Frau M I, G x, x N, vom 31.01.2014

 

gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde Niedemeukirchen vom 16.01.2014, Bau-131/9-45/2013, mit welchem Herr Ing. P H und Frau M H x A, F x, gemäß § 35 Abs.1 OÖ. BauO 1994 i.d.g.F. die Baubewilligung für das Bauvorhaben - „Einbau eines Lagers und eines Büros" - auf den Grundstücken Nr. x, x, EZ x der KG G, entsprechend den begutachteten und als solchen gekennzeichneten Bauplänen und der Baubeschreibung von Baumeister Ing. J S, W x, x H vom 25.07.2013, erteilt wurde,

 

keine Folge

 

gegeben, und der Bescheid der Baubehörde erster Instanz bestätigt.

 

II. die Berufung von Frau R R, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A K, vom 31.01.2014 wird mangels Parteistellung als unzulässig zurückgewiesen.“

 

 

Begründend führte der Gemeinderat der Gemeinde Niederneukirchen im Wesentlichen Folgendes aus:

 

Wie im Befund des Amtssachverständigen für Bau- und Gewerbetechnik in der Verhandlung vom 21.10.2013 dargelegt worden sei, handle es sich bei der Errichtung und Betrieb des Büros und einer Lagerhalle um eine Adaptierung eines bestehenden landwirtschaftlichen Gebäudes, welches zuletzt als Reitstall verwendet worden sei. Im Zuge der mündlichen Verhandlung seien mehrere Stellungnahmen der Nachbarn abgegeben worden.

Bei Einhaltung der aufgetragenen Bedingungen und Auflagen seien die baurechtlichen Vorschriften erfüllt, weshalb daher die Baubewilligung zu erteilen gewesen sei.

Gemäß § 31 Abs.6 Oö. BauO 1994, LGBl.Nr. 66/1994 idgF, seien bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht würden, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Widmungskategorie betreffen. Die eingebrachten Berufungen würden Rechtswidrigkeiten des Bescheidinhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensschritten geltend machen. Die Berufungsschriften seien mit Ausnahme des Deckblattes und einer kurzen Einleitung als Hinweis der Vertretung und Vollmachtserklärung inhaltlich gleichlautend.

 

Im Rahmen des Parteiengehörs sei ein erweitertes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden.

Zum Einwand, dass die am Standort G x, x N, Gst. Nr. x, bestehende Liegenschaft, in welchem auch Wohnungen und Pferde eingestellt seien, entgegen der Angaben in der Betriebsbeschreibung nicht nur als Lager zur kurzfristigen Zurverfügungstellung von Waren, sondern überhaupt als Geschäftssitz und Handelsbetrieb genützt werde, wurde ausgeführt, dass es im Bauverfahren nichts zur Sache tue, dass es sein könnte, dass der in Frage kommende Betrieb seinen Standort wechsle und werde hierzu auf das Gewerberecht verwiesen. Gegenstand der Baubewilligung sei ausschließlich das vom Bauwerber eingereichte Projekt entsprechend dem Bauplan. Eingereicht worden sei das Bauvorhaben „Einbau eines Lagers und eines Büros“. Aus diesem Einreichprojekt sei keine Produktion bzw. Vorkonfektion von Bändern und Formteilen erkennbar.

 

Zum Einwand, dass durch den Betrieb eines Büros und eines Lagers auf dem gegenständlichen Gst.Nr. x eine widmungswidrige Nutzung erfolge, wurde festgehalten, dass im Grünland lediglich Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, welche im Rahmen der Land- und Forstwirtschaft benötigt würden. Diesbezüglich werde auf die Rechtsauskunft des Amtes der Oö. Landesregierung verwiesen, welche sich auf die Zulässigkeit von gewerblichen Kleinbetrieben in einem bestehenden landwirtschaftlichen Gebäude, das auf einer Fläche mit Grünlandsonderwidmung „Reitsportanlage“ situiert sei, beziehe. Demnach dürften gemäß § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile u.a. für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlichen stören, unter den in Z1 bis 4 taxativ aufgezählten Voraussetzungen (Erhaltungswürdigkeit der Gebäude, Anschluss an das öffentliche Straßennetz, Erhaltung des äußeren Erscheinungsbildes, Zu- und Umbauten von Wohnzwecken dienenden Gebäuden zur Schaffung von Wohnraum) verwendet werden. Diese in § 30 Abs.6 Oö. ROG aufgelisteten Verwendungen und Nutzungen kämen nur für bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude in Frage. Somit sei abzuklären, ob es sich bei der Reitsportanlage überhaupt um ein bestehendes land- u. forstwirtschaftliches Gebäude handle. Zutreffendenfalls könnte unter den bereits erwähnten Voraussetzungen auch eine Verwendung als Kleinbetrieb erfolgen. Im § 30 Abs.6 1. Satz Oö. ROG 1994 werde auf Abs.5 erster Satz verweisen, wo im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig seien, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. In Abs.3 seien die Sonderwidmungen des Grünlandes angeführt, in Z1 des Abs.3 seien die Reitsportanlagen angeführt. Durch diese Verweise im Oö. ROG 1994 sei daher davon auszugehen, dass die in der Sonderwidmung des Grünlandes errichteten Gebäude unter den in § 30 Abs. 6 genannten Voraussetzungen der in diesem Absatz genannten Nutzung u.a. für Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, verwendet werden dürfen. Unabhängig davon liege aus Sicht der Behörde auch ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb vor, sodass dem beantragten Einbau eines Lagers samt Büro rechtlich nichts entgegenstehe. Dies sei auch im baubehördlichen Gutachten in der Verhandlungsschrift festgehalten, dass aufgrund der Bauweise bzw. des Erscheinungsbildes sowie der Nutzung davon ausgegangen werden könne, dass dieses Gebäude jedenfalls landwirtschaftlichen Ursprungs sei.

 

In der BetriebstypenVO, Anlage 2, sei unter Punkt 1.11 dezidiert eine Dachdeckerei als zulässig angeführt. Die Liegenschaft sei über das ostseitig verlaufende öffentliche Gut verkehrsmäßig erschlossen und das Gebäude an den öffentlichen Kanal angeschlossen. Das äußere Erscheinungsbild werde durch den Einbau des Lagerraumes im Bereich des nördlichen Dreiseithofes auf einer Größe von ca. 14 x 9,15 m nicht verändert. Der Büronutzung würden die im südöstlichen Bereich des Dreiseithofes befindlichen Räumlichkeiten dienen. Diese Räume würden mit Ausnahme eines Mauerdurchbruches baulich nicht verändert. Auch sei die Erhaltungswürdigkeit des land- und forstwirtschaftlichen Gebäudes gegeben, da es erst mit einer Baubewilligung aus 2002 saniert bzw. errichtet worden sei.

Zum Einwand der unzumutbaren Belästigung durch Staub, Lärm, Schmutz, Luftverschmutzungen, Erschütterungen infolge Lagerungen, Fahrbewegungen von PKW, LKW, Stapler etc. führte die belangte Behörde im Wesentlich aus, dass  die Emissionen und Immissionen hinsichtlich Luftverschmutzungen und Fahrbewegungen irrelevant bzw. vernachlässigbar einzustufen seien. Ein von der Abteilung Umweltschutz eingeholtes Gutachten habe einen betriebsbedingten Immissionswert während der ungünstigsten Stunde um 7 dB unterhalb des Grenzwertes für „gemischte Baugebiete“ ergeben. Der geplante Betrieb sei aus fachlicher Sicht bei projektgemäßer Ausführung in der Widmung „gemischtes Baugebiet“ jedenfalls zulässig. Der Betrieb einer Dachdeckerei sei aufgrund der Betriebstype jedenfalls in der Widmung Grünland zulässig, was dann jedenfalls auch für einen Lagerraum einer Dachdeckerei gelte, was auch durch einen Sachverständigen festgestellt worden sei. Die Einwendungen wegen Geruchsbelästigung gegen die bestehende Heizungsanlage seien vom Bauvorhaben nicht erfasst und daher auch nicht Gegenstand im Baubewilligungsverfahren. Zum Vorbringen, dass befürchtet werde, dass die bestehende Heizungsanlage vergrößert werde, sei anzumerken, dass dem Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz unterliegende Heizungsanlagen vom Anwendungsbereich der Bauordnung ausgenommen seien.

Zum Einwand der Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrs wurde ausgeführt, dass dies kein berechtigter Einwand im Bauverfahren sei. Da es sich um einen widmungskonformen Betrieb handle seien die Immissionseinwendungen im Baubewilligungsverfahren nicht zu berücksichtigen. Weiters sei der Einwand „der Gefahr für Leben und Gesundheit“ kein berechtigter Einwand im Bauverfahren und werde auf das Gewerbe- und Privatrecht verwiesen. Auch der Einwand der Gefährdung des Eigentums der Nachbarn und eventueller Wertminderung seien baurechtlich unbeachtlich. Verschmutzung durch Gewässer sei ebenfalls kein berechtigter Einwand im Bauverfahren und wäre höchstens im Zuge der Gewerbeverhandlung abzuklären, die in den Zuständigkeitsbereich der Bezirkshauptmannschaft falle. Hinsichtlich Umweltschutz und Tierschutz wurde festgehalten, dass der Umweltanwalt zur Bauverhandlung geladen worden aber nicht erschienen sei, woraus sich schließen lasse, dass dieses Bauvorhaben für den Umweltschutz ohne Belang sei. Dienstbarkeiten des Geh- und Fahrtrechtes seien im Bauverfahren kein berechtigter Einwand.  Die Behörde könne in genauer Betrachtung keine subjektiven Rechte erkennen, in denen die Einschreiter verletzt wären und sei hier auf die Privatrechtsordnung zu verweisen.

Der Manuduktionspflicht sei mit der nachweislichen Ladung der Parteien, der Durchführung einer mündlichen Verhandlung samt Beiziehung eines Bausachverständigen, Planverfasser, Vertreter der Straßenverwaltung und der Bauführer entsprochen worden. Der ermittelte Sachverhalt sei von der belangten Behörde ausreichend und vollständig überprüft worden.

Nach § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 dürften im Grünland bestehende landwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile unter anderem auch für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter den in Z1 bis 4 festgelegten Voraussetzungen verwendet werden. Dabei bedeute „bestehendes Gebäude“ zum einen, dass es rechtlich bestehe, d.h. es müsse ein entsprechender baurechtlicher Konsens vorliegen und zum anderen aber auch, dass es sich in einem erhaltungswürdigen Zustand befinde. Im Oö. ROG 1994 fänden sich keine Bestimmungen über eine bestimmte Bestandsdauer oder einer Verwendungspflicht von land- und forstwirtschaftlichen Gebäuden. Die Feststellung, dass es sich um ein land-  und forstwirtschaftliches Gebäude handle gehe aus dem rechtwirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde sowie aus dem baurechtlichen Bescheid aus dem Jahr 2002 hervor. Eine Verletzung des Parteiengehörs könne ebenfalls nicht erkannt werden, da der maßgebliche Sachverhalt und alle Fakten für die Beweisaufnahme erörtert worden seien und bei der Bauverhandlung alles Notwendige dargelegt worden sei.

 

Hinsichtlich der behaupteten Rechtswidrigkeit des Bescheidinhaltes werde auf das Gewerberecht verwiesen. Dieser Punkt bilde eine Aneinanderkettung verschiedener Feststellungen bzw. Fragen, welche bereits im Ermittlungsverfahren beantwortet worden seien bzw. gehe es um eine Vermutung, dass es keine Gewerbeberechtigung gäbe, dass der Betrieb seinen Standort verlegen werde bzw. dass am o.a. Standort eine Produktion vorläge. Dazu werde darauf verwiesen, dass das Baubewilligungsverfahren ein Projektgenehmigungsverfahren entsprechend dem eingereichten Bauplan und der Baubeschreibung sei.

 

Im Zuge des Verfahrens seien ein immissionstechnisches Gutachten (Lärmschutz) des Ing. R H vom Amt der Oö. Landesregierung, Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umweltschutz, vom 13.03.2014, sowie ein immissionstechnisches Gutachten (Luftreinhaltung des Ing. A U vom Amt der Oö. Landesregierung, Dir. Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau und Anlagentechnik vom 12.03.2014 eingeholt worden. Diese Sachverständigen seien mit der Sachlage vertraut gewesen, die Gutachten seien für die Baubehörde ausreichend und schlüssig. Maßgeblich in Bezug auf die Zulässigkeit der Immissionen sei die Widmung des Baugrundstücks und nicht jene des Nachbargrundstücks. Daher seien auch Immissionen von Maschinen für die Vorkonfektion von Bändern und Formteilen nicht zu berücksichtigen gewesen.

 

Aus einer vorgelegten Korrespondenz habe sich ergeben, dass die verfahrensgegenständlichen Gebäudeteile auf den Gst.Nr. x und x, KG G, infolge Verkaufs an eine Wirtschaftstreuhandfirma seit dem Jahr 1994  nicht mehr land- und forstwirtschaftlich genutzt worden seien. Zum Beweis dafür werde die Einholung eines historischen Grundbuchauszuges beantragt. Bei einer Nutzung als Reitsportanlage handle es sich jedenfalls nicht um ein bestehendes land- u. forstwirtschaftliches Gebäude. Nach der Rechtsprechung des VwGH sei Pferdehaltung grundsätzlich nicht als Landwirtschaft bzw. als landwirtschaftlicher Betriebszweck anzusehen, weshalb die Einholung des Betriebskonzeptes des Betreibers der Reitsportanlage sowie ein agrarfachliches Gutachten beantragt werde.

Weiters werde auf einen Widerspruch der Einschreiter verwiesen, wonach sie in einer Stellungnahme anführten „... 14 Pferde eingestellt. Insgesamt ist eine Kapazität von 24 Pferden vorgesehen. Zu berücksichtigen sei daher der PKW-Verkehr der Pferdeeigentümer für die Pflege, Fütterung, etc. sowie der in diesem Zusammenhang anfallende PKW-Verkehr für Reitstunden, etc. Weiters würden regelmäßige Anlieferungen des Pferdefutters und regelmäßige Traktorfahrten zur Beseitigung des Pferdemists ...“ erfolgen. Hier würden die Einschreiter richtigerweise annehmen, dass es sich beim besagten „R“ um eine bestehende Landwirtschaft handle. Im Jahr 1990 sei das Bauvorhaben „Umbau des Wirtschafts- und Wohntraktes“ im Rahmen der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit beantragt und bewilligt worden, welches im Jahr 1999 von der damaligen Bescheidinhaberin M F mit einer Fertigstellungsanzeige als beendet erklärt worden sei.

Seitens der Baubehörde sei ausreichend dargetan worden, dass es sich bei der besagten Liegenschaft um einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb handle, weshalb die gestellten Feststellungsanträge von der Baubehörde abgelehnt würden.

 

In Bezug auf das Vorbringen eines konsenslosen Baues des „O“ habe die belangte Behörde vorgebracht, dass zu dieser Anzeige ein eigenes Ermittlungsverfahren eingeleitet worden sei und in einem baupolizeilichen Auftragsverfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes der Nachbar keine Parteistellung habe und stehe auch der konsenslose Bau nicht in Verbindung mit dem gegenständlichen Bauvorhaben.

 

Im Ergebnis sei die Schlussfolgerung zu ziehen, dass die aufgezeigten Berufungsgründe nicht gegeben seien, weshalb der Berufung keine Folge zu geben sei und der Bescheid der Bürgermeisterin vollinhaltlich zu bestätigen sei.

 

I.6. Gegen diesen Bescheid des Gemeinderates erhoben die Bf rechtzeitig Beschwerde und begründeten diese wie folgt:

 

Um Wiederholungen zu vermeiden wird auf die Vorbringen der Bf gegen den Baubewilligungsbescheid der Bürgermeisterin verwiesen, da die Beschwerdepunkte im Wesentlichen gleichlautend sind.

 

Zusammenfassend wird der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften bekämpft. Auch werde auf die im Betriebsanlagenverfahren vorgebrachten Einwendungen verwiesen und die Widmung „Grünland“ mit Sonderwidmung Reitsport der Gst.Nr. x, x, x, x und x, alle KG G, vorgebracht. Bei Gst.Nr. x treffe dies nicht auf die gesamte Grundstücksfläche zu, sondern habe der an den G angrenzende Grundstücksteil eine andere Widmung. Sämtliche weiteren Flächen in G seien entweder als Dorfgebiet oder Grünland gewidmet.

 

Die Bf führen einen Verfahrensmangel auch deshalb an, da der angefochtene Bescheid für die belangte Behörde mit „für den Gemeinderat, die Bürgermeisterin E H“ eigenhändig gezeichnet habe. Diese habe die erstinstanzliche Bauverhandlung geleitet und der erstbehördliche Bescheid stamme von ihr, weshalb sie im Berufungsverfahren befangen sei.

 

Einzuwenden sei, dass die am Standort G x, Gst.Nr. x, bestehende Liegenschaft, auf welcher sich Wohnungen befinden würden und auch Pferde eingestellt seien, entgegen den Angaben der Betriebsbeschreibung, nicht nur als Lager zur kurzfristigen Zurverfügungstellung von Waren, sondern überhaupt als Geschäftssitz und Handelsbetrieb genützt werden soll. Dies gehe auch daraus hervor, dass der Geschäftsführer Ing. P H den Sitz der Gesellschaft H GmbH von H nach x N, G x, verlegt habe.

 

Weiters seien im angefochtenen Bescheid Ermittlungsergebnisse zur Begründung des Bescheids herangezogen worden, ohne diese Unterlage oder Aussage zuvor den Bf zur Stellungnahme übermittelt zu haben. Im erstinstanzlichen Bescheid sei die bauliche Situation nicht richtig wiedergegeben worden (P Ranch, „O“ und R nicht genehmigt) und habe sich die Behörde nicht mit den Mängeln der Einreichunterlagen auseinandergesetzt. Die belangte Behörde hätte erkennen müssen, dass die Bürgermeisterin als Baubehörde den Einbau des Lagers und Büros auch auf dem nicht den Bauwerbern gehörigen Gst.Nr. x (EZ x) bewilligt habe. Eine Zustimmung der Bauführung auf fremdem Grund sei von den Eigentümern des EZ x, Grundbuch x G, nicht im Akt. Es sei nicht schlüssig, auf welche Parzellen sich die Baubewilligung erstrecke. Die Ausführung der belangten Behörde, der konsenslose Bau des „O“ stehe nicht in Verbindung mit dem gegenständlichen Bauvorhaben, sei verfehlt. Im Einreichplan seien auch in grauer Farbe dargestellte Bauten (P-Ranch) und das an der Südwestecke des Dreiseithofes unmittelbar angebaute R, das für gastronomische Zwecke genutzt werde, ersichtlich. Ob hier baupolizeiliche Überprüfungen oder Beseitigungsaufträge eingeleitet worden seien, habe die Behörde nicht dargestellt. Aufgrund des konsenslosen Anbaus des R an den Dreiseithof bestehe eine bauliche Verbindung im engeren Sinn, sodass eine Abklärung dieser Vorfrage über den (Nicht-)Abriss sämtlicher konsensloser Bauten hätte abgeklärt werden müssen. Der Bescheid gehe davon aus, dass der die Konsenswerber aufgrund der Pferdehaltung einen landwirtschaftlichen Betrieb führen. Dies sei weder aus den Einreichunterlagen noch in der erstinstanzlichen Verhandlungsschrift oder Ermittlungsergebnissen erkennbar. Die Behörde hätte darzustellen gehabt auf welcher Liegenschaft der angeblich landwirtschaftliche Betrieb geführt werde. Aufgrund des zur Verfügung stehenden Flächenausmaßes von rund einem Hektar (alle drei Liegenschaften zusammengezählt) würde einen landwirtschaftlichen Betrieb bezweifeln lassen und sei auch die Einholung eines landwirtschaftlichen Sachverständigengutachtens beantragt worden.

 

Gegen ein landwirtschaftliches Gebäude spreche auch, dass im Dreiseithof auf der Parzelle x derzeit insgesamt 4 Wohnungen etabliert und vermietet seien. Dass in einem Trakt des Dreiseithofes Pferdeboxen untergebracht seien, mache das Gebäude noch zu keinem landwirtschaftlichen Gebäude und werde diesbezüglich auf eine Entscheidung des VwGH vom 21.1.1992, Zl. 91/05/0195, verwiesen. Auch dort sei keine eindeutig eine der Landwirtschaft zuzuordnende Pferdezucht vorgelegen, sondern eine der Sonderwidmung „Reitsport“ entsprechende Anlage, bei der eine sportliche Tätigkeit im Vordergrund stehe. Dies treffe auch auf die für den Reitsport genützte errichtete Reithalle auf Gst.Nr. x zu. Die Widmungsänderung betreffend die Parzellen der Antragsteller von ehemals Dorfgebiet bzw. Grünland in die Gründlandsonderwidmung „Reitsportanlage“ werde als sinn- und nutzlose Widmungsänderung bezeichnet. Untypisch sei auch für einen landwirtschaftlichen Betrieb das bewilligte Vereinsstüberl.

 

Die unterlassene Einholung eines Naturschutzgutachtens betreffend die auf der betroffenen Liegenschaft heimischen Fledermäuse stelle einen Verfahrensmangel dar. Ebenfalls übergangen worden sei der durch das Betriebsgelände führende Servitutsweg zugunsten der Grundstücke der Bf B und G, der aus den Belastungen der Gst Nr. x ersichtlich sei. Durch die im Nahbereich dieses Weges beantragten 12 Parkplätze ergäbe sich eine Beeinträchtigung der Dienstbarkeit. Die unbebauten Freiflächen des Gst.Nr. x würden schon jetzt von deutlich mehr Fahrzeugen genutzt. Die belangte Behörde hätte aus der insgesamt schon vorliegenden Überfrachtung des Grundstücks auch eine Gefährdung für das Leben und die körperliche Sicherheit der Nachbarn feststellen müssen und auf die  vom geplanten Betrieb ausgehenden Lärmemissionen verwiesen. Es werde auch auf die in Doris-Plänen ersichtliche Ausgestaltung des von der Bezirksstraße nach G führenden Güterweges mit geringer Breite verwiesen.

 

Es bestehe weiters der Einwand der unzumutbaren Belästigung durch Staub, Lärm, Schmutz, Luftverunreinigungen, Erschütterungen infolge der Lagerungen, Fahrbewegungen von PKW, LKW, Stapler etc. Es sei betriebsbedingt mit erhöhtem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Die im Betrieb tätigen Außendienstmitarbeiter seien auch regelmäßig am Firmensitz in G.

 

Weiters wird vorgebracht, dass die Erhaltungswürdigkeit in Richtung Kulturgut zu prüfen gewesen wäre.

 

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung und Abänderung des in Beschwerde gezogenen Bescheides werde ebenfalls beantragt. Überdies werde die Einholung eines historischen Grundbuchauszuges, zum Beweis für die nicht land- und forstwirtschaftliche Nutzung der Gebäude und Gebäudeteile sowie die Einholung eines agrarfachlichen Gutachtens und eines Betriebskonzeptes der Betreiber der Reitsportanlage beantragt.

 

In einer Beschwerdeergänzung vom 30.07.2014 wurde vorgebracht, dass das im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführte „Gst.Nr. x“ nicht Gegenstand des Bewilligungsantrages sei, weshalb die belangte Behörde durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften und unrichtiger rechtlicher Beurteilung den Bescheid mit Rechtswidrigkeit behafte.

 

Es würde daher die ersatzlose Behebung des bekämpften Bescheides, in eventu die Aufhebung des Bescheides und die Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung beantragt.

 

 

II.           Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verfahrensakt. Auf dieser Grundlage konnten weitere Ermittlungsschritte – insbesondere die Durchführung einer mündlichen Verhandlung – unterbleiben, da eine weitere Klärung des in diesem Verfahren gegenständlichen Sachverhaltes nicht zu erwarten war.

 

Im Zuge der Entscheidungsfindung waren ausschließlich Rechtsfragen zu beurteilen. Der Sachverhalt steht, was seine entscheidungsrelevanten Aspekte anbelangt, fest.

 

 

III.        Für die Beurteilung der hier relevanten Rechtsfragen sind insbesondere nachstehende Bestimmungen zu berücksichtigen:

 

III.1. In der Sache:

 

Gemäß § 30 Abs.1 Oö. ROG 1994 sind alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmete Flächen als Grünland zu widmen.

Abs.2 dieser Bestimmung legt fest, dass Flächen des Grünlandes, die nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und nicht zum Ödland gehören, im Flächenwidmungsplan gesondert zu widmen sind.

Nach Abs.3 sind im Grünland – je nach Erfordernis – insbesondere folgende Widmungen auszuweisen;

1. größere Erholungsflächen für Erholungs- oder Sportanlagen wie Parkanlagen, Spiel- und Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Freibäder, Campingplätze Tennishallen, Golfplätze, Reitsportanlagen, Wintersportanlagen einschließlich der Schipisten sowie Gaststätten und Schutzhütten;

2. Dauerkleingärten;

3. Erwerbsgärtnereien;

4. Friedhöfe;

5. Grünflächen, sofern die Ausweisung aus Gründen einer gesonderten Flächenwidmung erforderlich ist, wie Grünzüge oder Trenngrün.

In Abs.5 dieser Bestimmung wird normiert, dass im Grünland nur Bauten und Anlagen errichtet werden dürfen, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs.2 bis 4).

Abs.6 legt fest, dass über Abs.5 hinaus im Grünland bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile für, Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden dürfen:

1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;

2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;

3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch das äußere Erscheinungsbild des Gebäude im Wesentlichen erhalten bleibt und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird;

4. bei Gebäuden, die für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen (Kleingebäude), dürfen über Z3 hinaus auch zu- und Umbauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zu- und Umbauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Ort- und Landschaftsbild beeinträchtigen.

Nach Abs.7 dieser Bestimmung ist eine Verwendung nach Abs.6 Z1 bis 3 für Wohnzwecke nur für insgesamt höchstens vier Wohneinheiten erlaubt. […]

 

Gemäß § 31 Abs.1 Oö. Bauordnung 1994 (Oö. BauO 1994) sind Nachbarn:

1. bei Wohngebäuden einschließlich der zugehörigen Stellplätze für Kraftfahrzeuge sowie der allenfalls vorgeschriebenen Neben- und Gemeinschaftsanlagen: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens zehn Meter entfernt sind;

2. bei allen anderen Bauvorhaben sowie für die Nachbarrechte im Sinn des Abs. 5: die Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen der Grundstücke, die vom zu bebauenden Grundstück höchstens 50 Meter entfernt sind.

Die Stellung als Nachbar besteht jedoch jeweils nur unter der Voraussetzung, dass diese Eigentümer oder Eigentümerinnen und Miteigentümer oder Miteigentümerinnen durch das Bauvorhaben voraussichtlich in ihren subjektiven Rechten beeinträchtigt werden können. Personen, denen ein Baurecht zusteht, sind Grundeigentümern oder Grundeigentümerinnen gleichgestellt.

[...]

Nach Abs.3 können Nachbarn gegen die Erteilung der Baubewilligung mit der Begründung Einwendungen erheben, dass sie durch das Bauvorhaben in subjektiven Rechten verletzt werden, die entweder in der Privatrechtsordnung (privatrechtliche Einwendungen) oder im öffentlichen Recht (öffentlich-rechtliche Einwendungen) begründet sind.

Abs.4 dieser Bestimmung legt fest, dass öffentlich-rechtliche Einwendungen der Nachbarn im Baubewilligungsverfahren nur zu berücksichtigen sind, wenn sie sich auf solche Bestimmungen des Baurechts oder eines Flächenwidmungsplans oder Bebauungsplans stützen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarschaft dienen. Dazu gehören insbesondere alle Bestimmungen über die Bauweise, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Lage des Bauvorhabens, die Abstände von den Nachbargrenzen und Nachbargebäuden, die Gebäudehöhe, die Belichtung und Belüftung sowie jene Bestimmungen, die gesundheitlichen Belangen oder dem Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen dienen. Ein Schutz gegen Immissionen besteht jedoch insoweit nicht, als die Nachbargrundstücke oder die darauf allenfalls errichteten Bauwerke nicht für einen längeren Aufenthalt von Menschen bestimmt oder geeignet sind und die Errichtung solcher Bauwerke auf Grund faktischer oder rechtlicher Umstände auch in Hinkunft nicht zu erwarten ist. Als längerer Aufenthalt gilt dabei jedenfalls nicht ein wenn auch mehrmaliger oder öfterer, jeweils aber nur kurzzeitiger vorübergehender Aufenthalt von Menschen. Überdies kann der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen nicht dazu führen, dass die Baubewilligung für ein Bauvorhaben, das nach der für das Baugrundstück geltenden Flächenwidmung zulässig ist, grundsätzlich versagt wird.

Nach Abs.6 sind bei baulichen Anlagen, die auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedürfen, Einwendungen der Nachbarn, mit denen der Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen geltend gemacht wird, nur zu berücksichtigen, soweit sie die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der der gegebenen Widmungskategorie betreffen.

Auf der Grundlage der Anlage 2, Punkt 1. der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 sind folgende Klein- und Mittelbetriebe auf Grund ihrer Betriebstype in bestehenden land- und forstwirtschaftlichen im Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, sowie in Dorfgebieten unter den Voraussetzungen des § 30 Abs.6 Oö. ROG 1994 jedenfalls zulässig:

[...]

1.11. Bau- und Bauinstallationsbetriebe

[...]

- Dachdeckerei

[…]

 

II.2. Verfahrensrecht:

 

Gemäß § 62 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht 1991 (AVG) kann die Behörde Schreib- und Rechenfehler oder diesen gleichzuhaltende, offenbar auf einem Versehen […] beruhende Unrichtigkeiten in Bescheiden jederzeit von Amts wegen berichtigen.

 

Nach § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs.1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles […] und im Übrigen jener verfahrensrechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

 

III.3. Verfahren vor dem Verwaltungsgericht:

 

Gemäß § 24 Abs.4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, sofern durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrages von der Durchführung einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs.1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

 

Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid […] auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z3) […] zu überprüfen.

 

Nach § 28 Abs.1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

 

 

 

 

 

IV.         Das Landesverwaltungsgericht Oö. hat erwogen:

 

IV.1. Bevor auf die einzelnen Aspekte des Beschwerdevorbringens einzugehen sein wird, ist grundsätzlich Folgendes festzuhalten:

 

Bei einem Baubewilligungsverfahren handelt es sich – die Behörde hat das in ihrer Begründung sinngemäß bereits angeführt – um ein sog. Projektverfahren. Dies bedeutet, dass es der Behörde (und daher auch dem nachprüfenden Verwaltungsgericht) verwehrt ist, Beurteilungen über einen durch das vorgelegte Projekt dargestellten Umfang (Verfahrensgegenstand) hinaus anzustellen.

 

Im Besonderen gilt dies für die strenge Trennung des Gegenstandes eines Administrativverfahrens (wie hier der Antrag auf Bewilligung) von jenem eines verwaltungspolizeilichen Verfahrens (wie allfälliger konsensloser Errichtungen). Beide Bereiche sind separat zu betrachten und auch durch gesonderte (und durchwegs unterschiedliche) Instrumente zu behandeln. Mit anderen Worten ist es grundsätzlich unzulässig, eine objektiv mögliche Bewilligung deshalb zu versagen, weil an anderer Stelle eine nicht ordnungsgemäße Maßnahme vorgenommen wurde. Letztere ist (ausschließlich) durch entsprechende baupolizeiliche Aufträge zu beseitigen bzw. hat die Behörde dafür Sorge zu tragen, dass der gesetzmäßige Zustand (wieder-)hergestellt wird.

 

Darüber hinaus ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip des Art. 18 B-VG, dass die Verwaltung auf der Grundlage der Gesetze zu erfolgen hat, worunter insbesondere auch zu verstehen ist, dass sämtliches (hoheitliches) Behördenhandeln im Rahmen des Regelungsrahmens – mit anderen Worten innerhalb des öffentlichen Interessenkataloges eines in einem Verfahren anzuwendenden Materiengesetzes – zu geschehen hat. Dass dabei (subjektiv-) öffentliche Interessen nicht auf der Strecke bleiben, gewährleistet das sog. „Kumulationsprinzip“ der österreichischen Rechtsordnung, wonach ein (gesamthaft betrachtetes) Vorhaben erst umgesetzt werden darf, wenn sämtliche dafür erforderliche Genehmigungen, Bewilligungen, Feststellungen und/oder Nichtuntersagungen (positiv) vorliegen. Dabei nicht „abgedeckte Interessen“ bleiben Gegenstand des Privatrechts.

 

IV.2. Für die hier vorzunehmende Beurteilung bedeutet das, dass folgende Aspekte des Beschwerdevorbringens nicht in den administrativen Interessensrahmen des Baurechts – genauer: der Oö. BauO 1994 – fallen und daher auch nicht inhaltlich behandelt werden (dürfen, ohne rechtswidrig in fremde Kompetenzen einzugreifen).

 

·                Die behauptete konsenslose Errichtung einer Reihe von Objekt(teil)en, wie der „P Ranch“, des „R“ und des „O, ist von der Baubehörde im Rahmen der Baupolizei abzuhandeln. § 49 Oö. BauO 1994 sieht dafür, unabhängig und grundsätzlich getrennt von der Beurteilung eines Bewilligungsantrages, eine spezielle Vorgangsweise vor. Basierend auf dieser Rechtslage ist auch davon auszugehen, dass ein allfälliger Abriss der mutmaßlich „illegal“ errichteten baulichen Anlagen als Vorfrage einer allfälligen Bewilligung zu betrachten wäre.

 

Unabhängig davon ist von der Behörde die verwaltungsstrafrechtliche Relevanz eines derartigen Vorgehens zu beachten und gegebenenfalls Anzeige zu erstatten.

 

·                Eine u.U. schützenswerte Fledermauspopulation im betroffenen Umfeld der beantragten Maßnahme ist ebenso wenig Gegenstand eines baurechtlichen Bewilligungsverfahrens wie die Beurteilung der Dimensionierung und Benützungsintensität der öffentlichen Zufahrt zu dem von einer Baumaßnahme betroffenen Areal oder verkehrsbedingte Beeinträchtigungen für Leib, Leben und Gesundheit. Diese Belange sind – sofern durch das Vorhaben in den jeweiligen materiellen Schutzinteressen berührt werden (können) – den Regelungsregimen des Natur- und Landschaftsschutzes (welches auch den Artenschutz umfasst) bzw. des Straßenrechts zuzurechnen.

 

Die Nichteinholung eines naturschutzfachlichen Gutachtens stellt daher weder einen Verfahrensfehler dar, noch behaftet es den Bescheid mit materieller Rechtswidrigkeit.

 

Alle auf der Grundlage des Straßenrechts relevanten verkehrstechnischen Details betreffend die Aufschließungsstraße, insbesondere deren emissions- bzw. immissionsseitigen Belastungen und Gefährdungen werden eben dort zu erörtern sein. Die Ausgestaltung der Straße einschließlich allfälliger Schutzmaßnahmen, Verkehrsaufkommen und -führung sowie allfällige Beschränkungen der Benutzungsberechtigung sind dabei im Einklang mit dem bestehenden (oder einem gegebenenfalls adaptierten) Verkehrskonzept der Gemeinde festzulegen. Gegenstand des Baurechts (Raumordnungsrechts) und in weiterer Folge des Bauverfahrens bleibt die Sicherstellung der grundsätzlichen verkehrstechnischen Aufschließbarkeit des Projektgebietes iSe der Vereinbarkeit mit einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung. Entsprechend der Bestimmung des § 1 Abs.3 Z8 Oö. BauO 1994 ist diese für öffentliche Verkehrsflächen, die straßenrechtlichen Vorschriften unterliegen, gar nicht anzuwenden.

 

·                Gleiches gilt für die vorgebrachte Gewässergefährdung durch die Versickerung wasserverunreinigender Stoffe. Das öffentliche Interesse der Reinhaltung des Grundwassers bzw. der Oberflächenwässer ist (ausschließlich) Gegenstand des Wasserrechts, insbesondere des Wasserrechtsgesetzes 1959 und seinen Durchführungsbestimmungen.

 

IV.3. Ebenfalls im Grundsatz gleich gelagert ist die Beurteilung des Vorbringens im Zusammenhang mit anlagenspezifischen Auswirkungen unter Hinweis auf den Betrieb einer gewerblichen Anlage. Auch in diesem Zusammenhang obliegt der Interessensschutz den nach den anlagenrechtlichen Bestimmungen zuständigen Behörden.

 

Auf Grund der inhaltlich (zum Unterscheid zu jenen des Naturschutzes, des Wasser- bzw. des Straßenrechts) im Bereich des Baurechts gleich gelagerten (Teil-)Interessen des gewerblichen Betriebsanlagenrechts normiert der (Landes‑)Gesetzgeber (und zwar sowohl zum Zweck der Hintanhaltung unnötiger verfahrensrechtlicher Doppelgleisigkeiten als auch zur Vermeidung von in der Sache u.U. auch konterkarierenden Mehrfachbeurteilungen) darüber hinaus ausdrücklich den Vorrang des gewerberechtlichen (weil umfangreicheren) Beurteilungsrahmens und reduziert – da alle im Baurecht zu berücksichtigenden Aspekt in den öffentlichen Schutzinteressen des Gewerberechts Deckung finden – den Prüfungsumfang der Baubehörde auf jenen der Zulässigkeit der Betriebstype in der jeweils vorliegenden Widmungskategorie, da dieses Kriterium dem Gewerberecht fremd ist.

 

Diese Beurteilung, die sich schon aus der eindeutigen Formulierung der Anlage 2 der Oö. Betriebstypenverordnung 1997 ergibt und – anders betrachtet – auch in dieser erschöpft, hat die belangte Behörde im Ergebnis zweifelsfrei korrekt vorgenommen. Weiterführende Ermittlungsschritte, auch im Zusammenhang mit einer Beurteilung möglicher schädlicher Umwelteinwirkungen iSd § 3 Abs.3 Z2 iVm § 2 Z22 Oö. Bautechnikgesetz 2013 (Oö. BauTG 2013) sind nicht erforderlich. Dass im Bewilligungsverfahren dennoch einschlägige Gutachten eingeholt wurden, ist als „überschießendes Beweisergebnis“ zu betrachten, weshalb auch eine Verletzung des Parteiengehörs in diesem Zusammenhang nicht vorliegen kann.

 

Mit anderen Worten sind die Aspekte der Belästigung durch Staub, Lärm, Erschütterung, etc. dem Prüfungsumfang der Baubehörde ebenso entzogen wie jene der Nutzung gewerblicher Anlagen (lediglich Lager und Büros oder aber auch Handel). Der Umstand, dass auch der Firmensitz an den Standort des Bauobjekts verlegt wurde, besitzt per se überhaupt keine Emissions- oder immissionsrelevante Komponente. Inwieweit mit der Sitzverlegung – wie ebenfalls vorgebracht wird – eine bestimmte maschinelle Ausstattung der Anlage in Verbindung zu bringen sei, ist nicht nachvollziehbar.

 

IV.4. Fragen des (bestehenden oder erforderlichen) Umfangs der Gewerbeberechtigung sind solche des persönlichen Gewerberechts und daher in keinem Fall Gegenstand eines Anlagenverfahrens, weder auf gewerbe- noch auf baurechtlicher Basis.

 

IV.5. Wertminderungen von Grundstücken sind kein Gegenstand subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte. Der Nachbar kann die behauptete Wertminderung nur auf dem Zivilrechtsweg geltend machen (vgl. zuletzt VwGH vom 10.12.2013, 2012/05/0162).

 

Der Bestand eines Geh- und Fahrtrechts (Servitut) begründet die Parteistellung des/der Berechtigten im Baubewilligungsverfahren, er stellt hingegen kein (pauschales) Hindernis für die allfällige Erteilung einer Bewilligung dar. Inwieweit die Begeh- bzw. Befahrbarkeit des verfahrensgegenständlichen Grundstücks durch die beabsichtigten Maßnahmen im bestehenden und geforderten Umfang eingeschränkt werden sollten, ist weder den Bewilligungsunterlagen noch dem Beschwerdevorbringen schlüssig zu entnehmen.

 

IV.6. Im Zuge der Behandlung der Berufungen gegen den Bescheid der Baubehörde I. Instanz in der Sitzung des Gemeinderates vom 22.09.2014 (TOP 6) hatte Vzbgm. Mag. G P den Vorsitz. Die Bürgermeisterin als Baubehörde I. Instanz hatte sich lt. Protokollauszug zuvor für befangen erklärt und an der Abstimmung nicht teilgenommen. Die Willensbildung im Gemeinderat entspricht aus verfahrensrechtlicher Sicht allen gesetzlichen Anforderungen. Die (kanzleitechnisch bloß ausfertigende) Unterzeichnung des Berufungsbescheides durch die Bürgermeisterin begründet somit keine Rechtswidrigkeit (vgl. zuletzt VwGH vom 15.12.2009, 2009/05/0324).

 

IV.7. Im Bewilligungsantrag ist als das von der baulichen Maßnahme betroffene Grundstück lediglich das Gst.Nr. x, KG G, angeführt. Ausschließlich darauf beziehen sich inhaltlich die planlichen Darstellungen sowie sämtliche Erörterungen und fachlichen Beurteilungen des Verfahrensgegenstandes. Insbesondere ist in den ersten verfahrensindizierenden Ermittlungsschritten der Behörde (Kundmachung der mündlichen Verhandlung, Verhandlungsschrift) die Beschreibung des Vorhabens diesbezüglich eindeutig und in der Sache korrekt.

 

Bereits in der Legende des Einreichplans aber ist – aus welchen Gründen auch immer – auch das westlich anschließende Gst.Nr. x angeführt. Sowohl im erst- als auch im zweitinstanzlichen Bewilligungsbescheid wird dann – ebenfalls ohne nachvollziehbare sachliche Veranlassung – auch das Gst.Nr. x (eine nördlich angrenzende Wegparzelle), das Gst.Nr. x hingegen (richtiger Weise, da nicht berührt) nicht angeführt.

 

Nach stRsp des VwGH (vgl. u.a. VwGH vom 21-02.2013, 2011/06/0161) ist bei der Beurteilung der Frage, ob eine auf einem Versehen beruhende Unrichtigkeit vorliegt, entscheidend, dass die zu berichtigende Entscheidung dem Willen der Behörde offenbar so nicht entsprochen hat, wobei nicht nur klar zu erkennen sein muss, dass der Behörde ein Fehler unterlaufen ist, sondern auch, welchen Inhalt der Bescheid nach ihrem Willen haben sollte. Dabei kommt es letztlich auf den Inhalt der übrigen Bescheidteile sowie auf den Akteninhalt an.

 

„Unterstellt“ man der Behörde die grundsätzliche Absicht, über einen Antrag (umfassend) absprechen zu wollen, und tut man dies vor dem Hintergrund von Gegenstand und Umfang der (den Verfahrensparteien und daher auch den Bf) bekannten Ermittlungsschritte, wird klar, dass die Behörde in keiner Phase des Verfahrens die Intention hatte, etwas anderes als den Einbau eines Lagers und eines Büros in ein bestehendes Gebäude zu behandeln. Diesbezüglich ist auch der materielle Inhalt des von der Behörde beabsichtigten Spruchs unzweifelhaft. Bei der Anführung eines weiteren Grundstücks, welches von den projektierten Maßnahmen überhaupt nicht betroffen ist, handelt es sich also um Versehen iSd gesetzlichen Definition. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass keine der Parteien dadurch in ihren subjektiven Rechten verletzt werden konnte (was im Übrigen auch gar nicht vorgebracht wurde).

 

IV.8. Von tiefgreifenderer baurechtlichen Relevanz ist das Vorbringen im Zusammenhang mit der bestehenden Sonderwidmung „Reitsportanlage“ bzw. deren Ausschlusswirkung in Bezug auf davon abweichende Nutzungsarten von Gebäuden sowie den betrieblich-fachlichen Aspekten der Land- und Forstwirtschaft an sich. Dazu ist Folgende festzuhalten:

 

Die Zulässigkeit der Errichtung von Bauten und Anlagen im Grünland ist an die grundsätzlich der Urproduktion der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnenden Bewirtschaftung von Agrarflächen gebunden. Die damit verbundenen Maßnahmen toleriert der Gesetzgeber auf Basis der Notwendigkeit aus agrarbetriebswirtschaftlicher Sicht. Da mit der durch diese (Standard-)Nutzung abgebildete Betriebsform aber die tendenziell große Bandbreite weiterer möglicher Nutzungsformen in keinster Weise erfasst wird, beschreibt der Gesetzgeber darüber hinaus deklaratorisch grob typisierend weitere Arten der zulässigen Nutzung von Grünland in Form erforderlicher Sonderausweisungen auch insbesondere deshalb, da mit diesen Nutzungsarten u.U. besondere (in gewissem Sinne also atypische) bauliche Maßnahmen verbunden sein können. Für die Errichtung derartiger „Sonderbauten“ – argumentum e contrario aber nur für diese – ist die Sonderausweisung im Grünland erforderlich. Anders argumentiert wird niemand an der Zulässigkeit des Neubaus einer Geräteremise bei einem aufrecht bestehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zweifeln, wenn Teile dieses Objektes einschließlich bestimmter Teilflächen des bewirtschafteten Grünlands als (ausgewiesene) Erwerbsgärtnerei genutzt werden.

 

Sonderausweisungen im Grünland (§ 30 Abs.3 Oö. ROG 1994) finden also im Begriff der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung des Abs.5 leg.cit. Deckung, was schon aus dem Klammerverweis dieser Bestimmung abzuleiten ist. Wenn der Abs.6 dieser Bestimmung die Schranken des Abs.5 ausweitet, dann tut er dies aber konsequenter Weise auch für Nutzungsformen des Abs.5 in der „Spielart“ des Abs.3. Dies ist nicht nur aus der Interpretation des Gesetzestextes abzuleiten, sondern entspricht auch dem Willen des Gesetzgebers, der durch die Einräumung der Möglichkeiten des Abs.6 dem Leerstehen und damit dem drohenden Verfall bestehender land- und forstwirtschaftlicher Gebäudesubstanz entgegenwirken wollte (vgl. dazu aus den Gesetzesmaterialien u.a. AB 1997 zu Art. I Z15 [§ 30 Abs.5 bis 9] sowie AB 1999 zu Art. I Z) [§ 30 Abs.6 bis 8]).

 

Es ist daher – im Unterschied zu den Kriterien des Abs.5 – für eine Nutzung im Rahmen des Abs.6 nicht ein (auf der Basis eines einschlägigen Betriebskonzeptes zu bewertender) land- und forstwirtschaftlicher Betrieb Voraussetzung, sondern („bloß“) das Bestehen eines Gebäudes, das seinem Wesen nach der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen ist. Da darunter auch stillgelegte Objekte bzw. Objektteile fallen, kann es auch die Existenz eines agrarwirtschaftlich existenzfähigen Betriebes nicht ankommen. Abs.5 hat die „Errichtung“ von Bauten und Anlagen (und damit auch deren Wirtschaftlichkeit) im Visier, Abs.6 hingegen den „Bestand“ und dessen Nutzbarkeit.

 

An dem in dieser Art geforderten Bestand an sich ist im gegenständlichen Fall mit Sicherheit ebensowenig zu zweifeln wie an dessen Erhaltungswürdigkeit, unter der – anders als in der Beschwerde vorgebracht – die mit wirtschaftlich vernünftigen bautechnischen Mitteln gewährleistete Instandsetz- bzw. ‑haltbarkeit gemeint ist. Eine besondere künstlerische und/oder kulturelle Bedeutung des betreffenden Objektes ist darunter nicht zu verstehen.

 

 

V.           Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Einbau eines Lagers und eines Büros für einen Dachdeckerbetrieb in ein bestehendes land- und forstwirtschaftliches Gebäude zulässig ist. Die bestehende Sonderwidmung „Reitsportanlage“ hindert dieses Vorhaben nicht. In der bestehenden bau- und gewerberechtlichen Konstellation findet ein Ausglich subjektiv-öffentlicher Interessen im Bauverfahren darüber hinaus nicht statt.

 

Allfällige baupolizeiliche Maßnahmen sind gesondert – jedenfalls aber nicht im Rahmen dieses Bewilligungsverfahrens – um- bzw. durchzusetzen.

 

Die beantragte Bewilligung war daher zu erteilen.

 

 

 

VI.         Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 Mag. Markus Kitzberger

 

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. März 2017, Zl.: Ra 2015/05/0057-8