LVwG-300579/9/Py/TO

Linz, 06.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn R R, vertreten durch Rechtsanwältin Mag. P K, x, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 26.11.2014, GZ: SV96-46-2014, wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.02.2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß § 50 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben, als die Geldstrafe auf 500 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf 17 Stunden herabgesetzt wird.

 

II.      Gemäß § 38 VwGVG iVm § 64 VStG ermäßigt sich der Kostenbeitrag zum Verwaltungsstrafverfahren vor der belangten Behörde auf 50 Euro; für das Beschwerdeverfahren vor dem Landes­verwaltungs­gericht Oberösterreich hat der Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Kostenbeitrag zu leisten.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.             1. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 26.11.2014, SV96-46-2014, wurde über den Beschwerdeführer (im Folgenden: Bf) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 3 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 1 Z 1 lit.a Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG eine Geldstrafe iHv 3.000 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe iHv 103 Stunden verhängt. Gleichzeitig wurde ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 Euro vorgeschrieben.

 

Dem Tatvorwurf liegt folgender Tatvorwurf zugrunde:

„Sie haben den ausländischen Staatsbürger A T, geb. x, Staatsangehörigkeit K, für die weder eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt, von 02.06.2014 bis 13.06.2014 in x, beschäftigt, obwohl ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen darf, wenn er für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung, noch eine Anzeigenbestätigung ausgestellt wurde, noch eine für diese Beschäftigung gültige Rot-Weiß-Rot-Karte, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltsbewilligung Künstler oder eine Rot-Weiß-Rot-Karte plus, eine Aufenthaltsberechtigung plus, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel Familienangehöriger oder Daueraufenthalt EU besitzt.“

 

Begründend führt der angefochtene Bescheid unter Wiedergabe des Verfahrensganges und der Rechtslage aus, dass der gegenständliche Sachverhalt dem Bf aufgrund des Strafantrages der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr vom 14.07.2014 zur Last gelegt wird.

Zur Strafhöhe wird angemerkt, dass eine einschlägige Verwaltungsstrafe nach dem AuslBG aufscheint und somit der zweite Strafsatz dieser Strafsanktionsnorm Anwendung fand.

 

2. Dagegen wurde vom Beschuldigten im Wege seiner rechtsfreundlichen Vertretung rechtzeitig Beschwerde erhoben und zusammenfassend vorgebracht, dass der für Personalfragen zuständige Sachbearbeiter aufgrund des EU-Beitritts von Kroatien davon ausgegangen sei, dass auch für kroatische Staatsbürger keine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz mehr notwendig sei. Der kroatische Dienstnehmer sei somit ordnungsgemäß zur Sozialversicherung gemeldet worden. Der Sachbearbeiter sei nach dieser Anmeldung für zwei Wochen auf Urlaub gegangen und hat nach seiner Rückkehr auf Auftrag des Bf Kontakt mit dem AMS aufgenommen, um sich bestätigen zu lassen, dass für k Staatsangehörige keine Bewilligung nach dem Ausländer­beschäftigungsgesetz mehr notwendig sei. Im Zuge dieser Kontaktaufnahme sei das Missverständnis aufgeklärt und umgehend Schritte zur Behebung des Fehlers eingeleitet worden. Das Dienstverhältnis mit dem k Dienstnehmer wurde noch während der Probezeit gelöst und dieser bei der OÖGKK abgemeldet.

Nachdem diese Abmeldung stattgefunden habe, sei beim AMS Kirchdorf ein Antrag auf Beschäftigungsbewilligung für den namentlich angeführten Dienst­nehmer gestellt worden. Diese sei mit 08.07.2014 bewilligt worden. Seit 14.07.2014 sei ein Dienstverhältnis mit dem k Staatangehörigen wieder vorhanden.

Das vom Bf installierte Kontrollsystem habe dazu geführt, dass der rechtswidrige Zustand beendet, das gesetzeskonforme Verfahren in die Wege geleitet und dieses positiv abgeschlossen worden sei. Nur aufgrund des Urlaubs des zuständigen Sachbearbeiters konnte es zu diesem bedauerlichen Versehen kommen, da der Bf nicht mehr mit diesem Rücksprache halten konnte.

 

3. Mit Schreiben vom 07.01.2015 legte die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems das eingebrachte Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungs­strafakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme und Anberaumung und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 05.02.2016. An dieser Verhandlung haben der Bf in Begleitung seiner rechtsfreundlichen Vertretung sowie ein Vertreter der Finanzpolizei Team 43 für das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr teilgenommen. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a. d. Krems war entschuldigt. Zudem wurde der geladene Zeuge Herr O befragt.

 

Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage schränkte der Bf in der mündlichen Verhandlung seine Beschwerde auf die verhängte Strafhöhe ein.

 

5. Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich erwogen:

 

5.1. Da sich die Beschwerde nunmehr ausschließlich gegen das Strafausmaß des Straferkenntnisses richtet, ist der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen und ist es dem Landesverwaltungsgericht verwehrt, sich inhaltlich mit der Entscheidung der belangten Behörde auseinander zu setzen.

 

5.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.

 

Nach § 2 Abs. 2 AuslBG gilt als Beschäftigung die Verwendung

a) in einem Arbeitsverhältnis,

b) in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis,

c) in einem Ausbildungsverhältnis, einschließlich der Tätigkeiten nach § 3 Abs. 5,

d) nach den Bestimmungen des § 18 oder

e) überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes, BGBl. Nr. 196/1988, und des § 5a Abs. 1 des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287.

 

Nach § 28 Abs. 1 Z1 lit.a AuslBG begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt, und zwar bei ungerechtfertigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000 Euro bis zu 10.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000 Euro bis zu 20.000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000 Euro bis zu 50.000 Euro.

 

Gemäß § 19 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Straf-drohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungs-gründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu  nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwen-den. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

5.3. Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die nach den Kriterien des § 19 VStG vorzunehmen ist. Die maßgebenden Umstände und Erwägungen für diese Ermessensabwägung sind in der Begründung des Bescheides so weit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsstrafverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes erforderlich ist. § 19 Abs. 1 VStG enthält somit jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind. Darüber hinaus normiert Abs. 2 für das ordentliche Verfahren eine Reihe weiterer subjektiver Umstände.

 

Zur nunmehr über den Bf verhängten Strafhöhe ist festzuhalten, dass die Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung im Sinne des § 20 VStG im gegenständlichen Verfahren aufgrund der besonderen Sachverhaltslage in Betracht zu ziehen war. Es ist ein beträchtliches Überwiegen der Straf­milderungsgründe gegenüber den Erschwernisgründen als gesetzliche Voraussetzung für die Unterschreitung der Mindeststrafe gegeben. Der Bf zeigte sich reumütig und geständig. Der namentlich angeführte Dienstnehmer war zur Sozialversicherung gemeldet und der rechtswidrige Zustand wurde vom Bf selbst und nicht erst im Zuge der Kontrolle beseitigt. Zudem ist die lange Dauer des Verwaltungsstrafverfahrens als Milderungsgrund zu werten. Aufgrund der inzwischen eingetretenen Tilgung der bei der Anzeige noch vorliegenden einschlägigen Vorstrafe stimmte aufgrund der besonderen Tatumstände auch der in der Verhandlung anwesende Vertreter der Organpartei einer Anwendung des § 20 VStG zu. Eine Anwendung des § 45 Abs. 1 VStG scheidet aus, da die Tat nicht hinter dem deliktstypischen Unrechts- und Schuldgehalt zurückblieb und auch nicht von unbedeutenden Tatfolgen ausgegangen werden kann.

 

Nach Ansicht der erkennenden Richterin ist mit der nunmehr verhängten Strafe eine ausreichende Sanktion gesetzt, um dem Bf die Unrechtmäßigkeit seines Verhaltens eindringlich vor Augen zu führen und ihn künftig zu einem gesetzes-konformen Verhalten anzuleiten.

 

Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny