LVwG-600038/4/Sch/SA

Linz, 05.03.2014

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Schön  über die Beschwerde des Herrn x, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 21.11.2013, GZ: S-39942/13-1, den

B E S C H L U S S

gefasst:

 

I.          Die Beschwerde wird gemäß § 31 VwGVG iVm § 63 Abs. 5 AVG und

§ 24 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

 

 

II.         Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Die Landespolizeidirektion Oberösterreich hat x (dem nunmehrigen Beschwerdeführer) im angefochtenen Straferkenntnis vom 21. November 2013, GZ: S-39942/13-1, die Begehung von Verwaltungs-übertretungen nach 1) § 106 Abs. 5 Zi 2 KFG, 2) § 23 Abs. 1 StVO, 3) § 23 Abs. 4 StVO, 4) § 1 Abs. 3 FSG sowie 5) § 5 Abs. 2 StVO vorgeworfen und über ihn Geldstrafen in der Höhe von 1) 150 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 69 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG, 2) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) gemäß § 99 Abs. 3 lit.a StVO, 3) 30 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 13 Stunden) gemäß §  99 Abs. 3 lit.a StVO, 4) 1.000 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 19 Tage) gemäß §§ 37 Abs. 1 iVm 37 Abs. 3 Z 1 FSG und 5) 1.700 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) gemäß § 99 Abs. 1 lit.b StVO verhängt.

Weiters wurde er von der belangten Behörde zur Zahlung eines Verfahrenskostenbeitrages in der Höhe von 291 Euro (das sind 10% der Strafe) verpflichtet.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zu Grunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben (sich) am 27.09.2013

1. um 14.40 Uhr in Linz, xstraße aus Richtung Kleinmünchen kommend, Fahrtrichtung xstraße, ab Höhe xstraße Nr.203 über die Neubauzeile bis Höhe xstraße Nr.x das KFZ, PKW x mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei nicht beachtet, dass ein Kind bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, das kleiner als 150 cm ist nur in einem Kraftwagen befördert werden darf, wenn dabei eine geeignete, der Größe und dem Gewicht des Kindes entsprechende Rückhalteeinrichtung verwendet wird. Es wurde festgestellt, dass ein Kind im Alter von 5 Jahren, welches kleiner als 150 cm war, auf dem Beifahrersitz befördert wurde und dabei weder angegurtet war noch mit einer entsprechenden Rückhalteeinrichtung gesichert war.

 

2. um 14.40 Uhr in Linz, xstraße Höhe Nr.x (unmittelbar vor dem Haus) das KFZ, PKW x mit dem Kennzeichen x gelenkt und dieses dabei direkt vor einem geparkten PKW auf der Fahrbahn abgestellt, obwohl dadurch ein anderer Lenker eines anderen Fahrzeuges am Wegfahren gehindert war.

 

3. um 14.40 Uhr in Linz, xstraße Höhe Nr.x (unmittelbar vor dem Haus) das KFZ, PKW x mit dem Kennzeichen x gelenkt und dabei die Fahrertüre des abgestellten KFZ offen stehen lassen (fahrbahnseitig), sodass dadurch andere Straßenbenützer gefährdet oder behindert werden können.

 

4. um 14.40 Uhr in Linz, xstraße aus Richtung Kleinmünchen kommend, Fahrtrichtung xstraße, ab Höhe xstraße Nr.x über die Neubauzeile bis Höhe xstraße Nr.x das KFZ, PKW x mit dem Kennzeichen x gelenkt, obwohl Sie nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen Lenkberechtigung für die Klasse „B" sind.

 

5. um 15.28 Uhr in Linz, x Nr.x (Wohnung) geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt (Alkomat) zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hierzu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßen aufsieht dazu aufgefordert wurden, als Sie verdächtig waren, das KFZ, PKW x mit dem Kennzeichen x in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt zu haben.“

 

2. Dieses Straferkenntnis ist dem Beschwerdeführer nach einem vergeblichen Zustellversuch am 26.11.2013 dann am 27.11.2013 durch Hinterlegung bei der Poststelle 4030 Linz zugestellt worden.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Berufungsfrist zwei Wochen und hätte somit das Rechtsmittel längstens am 11.12.2013 eingebracht werden müssen. Tatsächlich eingebracht wurde es jedoch erst am 13.12.2013.

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich als mit Wirksamkeit vom 1.1.2014 anstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates zuständiges Gericht hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3.2.2014, LVwG-600038/2/Sch/HK, die offenkundige Verspätung seines Rechtsmittels zur Kenntnis gebracht und ihm unter Hinweis auf § 17 Abs. 3 Zustellgesetz aufgetragen, binnen zweiwöchiger Frist hiezu Stellung zu nehmen, insbesondere ob allenfalls eine relevante Ortsabwesenheit vorgelegen sein könne.

Dieses Schreiben ist laut Zustellnachweis dem Vater des Beschwerdeführers, einem Mitbewohner an der Abgabestelle, am 10.2.2014 zugestellt worden.

Eine Reaktion seitens des Beschwerdeführers ist bis dato allerdings nicht erfolgt.

Damit ist von einer rechtswirksamen Zustellung des Straferkenntnisses, die den Lauf der Berufungsfrist ausgelöst hat, auszugehen.

 

3. Gegenständlich kann die Übergangsregelung des § 3 Abs. 1 Verwaltungs-gerichtsbarkeit – Übergangsgesetz nicht Platz greifen, zumal die Berufungsfrist mit 31.12.2013 nicht mehr gelaufen ist, da sie bereits am 11.12.2013 geendet hatte. Somit gilt vorliegend die Rechtslage des § 63 Abs. 5 AVG iVm § 24 VStG, wo eine zweiwöchige Berufungsfrist vorgesehen war.

Diese war zum Zeitpunkt der Einbringung der Berufung – nunmehr als Beschwerde anzusehen – bereits um zwei Tage abgelaufen gewesen. Somit war das Rechtsmittel mit Beschluss im Sinne des § 31 VwGVG als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

Bei Rechtsmittelfristen handelt es sich um gesetzliche Fristen, deren Verkürzung oder Verlängerung einer Behörde oder einem Gericht nicht zusteht.

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

S c h ö n