LVwG-601235/7/MZ/Bb

Linz, 02.03.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Markus Zeinhofer über die Beschwerde des M F W, geb. 1985, Deutschland, vom 29. Dezember 2015 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Dezember 2015, GZ VerkR96-37097-2014/Gr-STE-p.-Akt, wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 10a der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 2. März 2016, durch Verkündung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

I.          Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

 

II.         Gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von 10 Euro zu leisten.

 

III.        Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine Revision des Beschwerdeführers an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig; für die belangte Behörde und die revisionslegitimierte Formalpartei ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

 

I. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land (im Folgenden: belangte Behörde) warf M F W (Beschwerdeführer – im Folgenden kurz: Bf) mit Straferkenntnis vom 1. Dezember 2015, GZ VerkR96-37097-2014/Gr-STE-p.-Akt, eine Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO vor und verhängte gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von 40 Euro, ersatzweise eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden. Weiters wurde dem Bf von der belangten Behörde gemäß § 64 VStG ein Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 10 Euro auferlegt.

 

Dem Schuldspruch liegt folgender Tatvorwurf zugrunde (auszugsweise Wiedergabe):

 

„Sie haben die durch Straßenverkehrszeichen in diesem Bereich kundgemachte zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 22 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.

 

Tatort: Gemeinde Ansfelden, Autobahn A 1, km 170.000 in Fahrtrichtung Wien.

Tatzeit: 28.07.2014, 03:54 Uhr.

Fahrzeug: PKW, Kennzeichen x .“

 

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde ua. Folgendes aus:

 

„(...) Aus den vorliegenden Unterlagen ist eindeutig ersichtlich, dass zum Tatzeitpunkt mit dem genannten PKW die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h – abzüglich der Messtoleranz – um 22 km/h überschritten wurde.

 

Tatsachen, die diese Übertretung widerlegen könnten, haben Sie nicht vorgebracht. (...)

 

Die ggst. Übertretung wurde Ihnen als Zulassungsbesitzer und Lenker des Fahrzeuges zur Last gelegt.

 

Anhand der vom Polizeipräsidium Wuppertal vorgelegten Unterlagen und des Radarfotos ist eindeutig ersichtlich, dass Sie das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt selbst gelenkt haben. Ihre Rechtfertigungsangaben können daher nur als Schutzbehauptung gewertet werden. (...)“

 

Die mit 40 Euro festgesetzte Geldstrafe wurde von der belangten Behörde unter Hinweis auf § 19 VStG, der bisherigen Unbescholtenheit des Bf im do. Verwaltungsbezirk, seinen geschätzten persönlichen Verhältnissen und der bisherigen Dauer des Verfahrens begründet.

II. Gegen dieses Straferkenntnis, zugestellt am 14. Dezember 2015, erhob der Bf mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015, bei der belangten Behörde eingelangt am 4. Jänner 2016, rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde.

 

Begründend wurde vom Bf vorgebracht, dass ihm bislang - zur Feststellung des Fahrzeuglenkers - das entsprechende Radarfoto nicht übermittelt worden sei. Des Weiteren behauptet er mittels Zeitnachweis seines Arbeitgebers nachweisen zu können, das Fahrzeug zur Tatzeit nicht gelenkt zu haben.

 

III.a) Die belangte Behörde hat die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich mit Vorlageschreiben vom 3. Februar 2016 unter Anschluss des Verwaltungsstrafaktes mit der GZ VerkR96-37097-2014 zur Entscheidung vorgelegt, ohne eine Beschwerdevorentscheidung zu fällen.  

 

Mit der Aktenvorlage wurde die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich zur Entscheidungsfindung begründet (Art. 130 Abs. 1 Z 1 iVm Art. 131 Abs. 1 B-VG iVm § 3 VwGVG). Gemäß Art. 135 Abs. 1 erster Satz B-VG iVm § 2 VwGVG entscheidet das Landesverwaltungsgericht durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter.

 

b) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde zur Entscheidung übermittelten Verfahrensakt und das Beschwerdevorbringen.

 

Zusätzlich wurde am 2. März 2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu welcher beide Verfahrensparteien nachweislich geladen wurden. Der Bf als auch ein Vertreter der belangten Behörde haben an dieser Verhandlung nicht teilgenommen.

 

Der Bf entschuldigte sein Fernbleiben damit, zum festgesetzten Verhandlungstermin verhindert zu sein. Eine Vertagung der Verhandlung wurde weder beantragt noch lässt sich seiner Eingabe vom 21. Februar 2016, in der er mitteile, seine schriftliche Aussage aufrechtzuerhalten, eine solche Intention entnehmen. Die belangte Behörde hat sich mit Schreiben vom 24. Februar 2016 hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung aus terminlichen Gründen entschuldigt.

 

Die mündliche Verhandlung fand daher in Abwesenheit des Bf und der belangten Behörde statt, wobei das Nichterscheinen zur Verhandlung gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG deren Durchführung nicht entgegenstand.

 

Es fällt dem Bf zur Last, wenn er von der ihm durch die ordnungs­gemäße Ladung zur Verhandlung gebotenen Gelegenheit zur Kenntnisnahme der Beweisergebnisse und Stellungnahme dazu durch sein Nichterscheinen keinen Gebrauch macht (ständige Rechtsprechung des VwGH - z. B. VwGH 16. Oktober 2009, 2008/02/0391, 3. September 2003, 2001/03/0178 uvm.).

 

c) Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich geht bei seiner Entscheidung von folgendem relevanten Sachverhalt aus:

 

Der Bf lenkte am 28. Juli 2014 um 03.54 Uhr den – auf ihn zugelassenen - Pkw mit dem internationalen Kennzeichen x (D) in der Gemeinde Ansfelden auf der Autobahn A 1 in Fahrtrichtung Wien bei Strkm 170,000 mit einer Geschwindigkeit - abzüglich der entsprechenden Messtoleranz – von 122 km/h (gemessene Geschwindigkeit 129 km/h). Die durch ein Verkehrszeichen gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO angezeigte höchste zulässige Geschwindigkeit betrug zum fraglichen Zeitpunkt im tatgegenständlichen Straßenabschnitt 100 km/h. Die Geschwindigkeitsfeststellung erfolgte durch das stationäre Radarmessgerät der Type MUVR 6 FA 1401 mit der Nr. 04 und wurde durch ein Lichtbild, das den Bf als Lenker und den von ihm gelenkten Pkw im abfließenden Verkehr samt Kennzeichenvergrößerung zeigt und die für die Messung erforderlichen Daten (Tatzeit und -ort und gemessene Geschwindigkeit) aufweist, festgehalten.

 

Der bislang zumindest im Verwaltungsbereich der belangten Behörde verwaltungsstrafrechtlich unbescholtene Bf verfügt nach den Schätzungen der Behörde über monatliche Einkünfte in Höhe 1.500 Euro netto, er besitzt kein Vermögen und hat keine Sorgepflichten.

 

d) Der dargestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des behördlichen Verfahrensaktes. Soweit dieser strittig ist (konkret: die Lenkereigenschaft des Bf), wird dieser aufgrund folgender Überlegungen als erwiesen angenommen:

 

Wenngleich der Bf in seinen schriftlichen Eingaben an die belangte Behörde und im Anschluss an das O.Ö. Landesverwaltungsgericht behauptet, nicht der Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen x zur Tatzeit gewesen zu sein, gelangt das erkennende Gericht in freier Beweiswürdigung dennoch zu dem Schluss, dass der Bf sehr wohl der Lenker seines (von ihm gehaltenen) Fahrzeuges war, wurde er doch anlässlich der behördlich vorgenommenen Fahrerfeststellung eindeutig als Fahrzeuglenker identifiziert. Ein Abgleich des Radarfotos mit dem im Personalausweisregister des Polizeipräsidiums Wuppertal hinterlegten Lichtbild des Bf zeigt eindeutig, dass der Bf mit dem auf dem Messfoto abgebildeten Lenker identisch ist und es sich um ein und dieselbe männliche Person handelt.

 

Dem Bf wurde im behördlichen Verfahren zunächst eine Ablichtung des Radarfotos übermittelt und er im Anschluss über das Ergebnis der Fahreridentifizierung unterrichtet und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme geboten. Seitens des Bf erfolgte jedoch dazu keinerlei Reaktion und er ließ auch die ihm Vorfeld ergangene Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers gänzlich unbeantwortet.

 

Er hat überdies den in der Beschwerdeschrift angekündigten Zeitnachweis seines Arbeitgebers zum Beweis dafür, das gegenständliche Kraftfahrzeug nicht gelenkt zu haben, nicht vorgelegt und an der mündlichen Verhandlung vor dem  Landesverwaltungsgericht Oberösterreich nicht teilgenommen und sich sohin seines Rechtes begeben, nachvollziehbare, für seinen Standpunkt sprechende Fakten vorzubringen und sich gegen den erhobenen Tatvorwurf entsprechend zu verantworten.

 

Gemäß § 45 Abs. 2 AVG hat die Behörde (und in Verbindung mit § 38 VwGVG das Verwaltungsgericht) unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

 

Bei der Feststellung der Lenkereigenschaft eines Beschuldigten handelt es sich um einen Akt der Beweiswürdigung im Sinne des § 45 Abs. 2 AVG (z. B. VwGH 13. Juni 1990, 89/03/0103).

 

Ein Blick auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zeigt, dass sich ein Zulassungsbesitzer (Fahrzeughalter) nicht darauf beschränken darf die Lenkereigenschaft bloß zu bestreiten. Seine ihn treffende Mitwirkungspflicht erfordert es vielmehr, dem Tatvorwurf konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und dafür auch entsprechende Beweise anzubieten (VwGH  28. September 1988, 88/02/0030) bzw. zumindest nachvollziehbare Aspekte darzulegen, die seine Lenkereigenschaft (Fahrzeugführerschaft) fraglich erscheinen lassen (VwGH 20. September 1996, 96/17/0320). Wenn das unterbleibt, bildet dies umgekehrt einen hinreichend schlüssigen Beweis dafür, dass offenbar nur der Fahrzeughalter als Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges in Betracht kommt. Das Untätigbleiben des Zulassungsbesitzers bzw. die Weigerung einer Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes berechtigt die Behörde nämlich, diesen Umstand im Rahmen der Beweiswürdigung ins Kalkül zu ziehen und daraus den Schluss zu ziehen, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Täter gewesen ist (VwGH 28. April 1998, 97/02/0527).

 

Auch der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. September 2011, B1369/10 in einem vergleichbaren Fall unter Hinweis auf die Rechtsauffassung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ausgesprochen, dass eine unzulässige Überwälzung der Beweislast auf einem Lenker nicht vorliege, wenn der Betreffende am Verfahren nicht bei der Klärung des maßgeblichen Sachverhalts entsprechend mitwirkt oder auch zur öffentlichen mündlichen Verhandlung nicht erscheint und die Behörde demnach im Rahmen der Beweiswürdigung den Schluss zieht, er selbst habe die Verwaltungsübertretung begangen. Es kann grundsätzlich als der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend angenommen werden, dass im Regelfall auch der Zulassungsbesitzer (Halter) jene Person ist, die das Fahrzeug benützt.

 

In Zusammenschau des Ergebnisses der Fahreridentifizierung mit der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung gelangt das O.Ö. Landesverwaltungsgericht zur Überzeugung und besteht kein Zweifel daran, dass der Bf das betreffende Kraftfahrzeug zum vorgeworfenen Zeitpunkt am 28. Juli 2014 um 03.54 Uhr nur selbst gelenkt haben konnte. Der Bf vermochte durch sein bloßes Verneinen nicht glaubwürdig darzulegen, sein Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt zu haben. Im Gegenteil, es entsteht vielmehr der Eindruck, dass es ihm gerade darauf ankommt, seine eigene Lenkereigenschaft zu verschleiern, um eine Bestrafung abzuwenden.

 

Die Geschwindigkeitsmessung an sich als auch das festgestellte Ausmaß der Überschreitung ließ der Bf gänzlich unbestritten. Er hat in diesem Zusammenhang kein einziges Vorbringen erstattet. Ebenso sind keine Umstände hervorgekommen, welche die Gültigkeit der Messung in Frage stellen würden. Die mittels Radarmessung, welche nach ständiger verwaltungsgerichtlicher Judikatur (z. B. VwGH 27. Februar 1992, 92/02/0097 uvm.) ein absolut taugliches Beweismittel zur Feststellung von Fahrgeschwindigkeiten darstellt, festgestellte Geschwindigkeit ist daher als erwiesen anzusehen.

 

IV. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

 

a) Gemäß § 52 lit. a Z 10a StVO zeigt das Verkehrszeichen „Geschwindigkeitsbeschränkung (Erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

 

b) Für das erkennende Gericht steht – wie unter III.c) und d) dargestellt - als hinreichend erwiesen fest, dass der Bf den auf ihn zugelassenen Pkw mit dem Kennzeichen x (D) zur Tatzeit am 28. Juli 2014 um 03.54 Uhr in Ansfelden auf der Autobahn A 1 bei Strkm 170,000 in Fahrtrichtung Wien selbst gelenkt und die unbestritten gebliebene Geschwindigkeitsüberschreitung im Ausmaß von 22 km/h begangen hat. Es ist daher der objektive Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO erwiesen.

 

Da auch keine Umstände hervorgekommen sind, welche den Bf subjektiv entlasten könnten, war gemäß § 5 Abs. 1 VStG zumindest von fahrlässigem Verhalten auszugehen. Mangelndes Verschulden (§ 5 Abs. 2 VStG) konnte der Bf mit seiner Verantwortung nicht glaubhaft machen. Die Tat ist somit auch in subjektiver Hinsicht als erfüllt zu bewerten.

 

c) Gemäß § 19 Abs. 1 VStG iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Nach der bezughabenden Strafbestimmung des § 99 Abs. 3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges u. a. gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes verstößt und sein Verhalten nicht nach Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist. 

 

Die belangte Behörde ging bei der Bemessung der Strafe von einem monatlichen Nettoeinkommen des Bf in Höhe von 1.500 Euro, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten aus. Der Bf hat diesen Bemessungsgrundlagen nicht widersprochen, weshalb von diesen Grundlagen auch im Beschwerdeverfahren ausgegangen werden konnte.

 

Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung ist dann mit einer Einschätzung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse vorzugehen, wenn der Beschuldigte im Zuge des Verwaltungsstrafverfahrens Angaben über diese Umstände verweigert. Er hat es in diesem Fall seiner unterlassenen Mitwirkung zuzuschreiben, sollte die Behörde über diese Einschätzung zu seinem Nachteil Umstände unberücksichtigt gelassen haben, die ohne seine Mitwirkung der Behörde nicht zur Kenntnis gelangen konnten (VwGH 22. April 1992, 92/03/0019; 21. Jänner 2012, 2009/05/0123).

 

Laut Aktenlage stellt die zu beurteilende Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z 10a StVO die erste Verfehlung des Bf im Verwaltungsbereich der belangten Behörde dar, sodass dieser Umstand daher als strafmildernd zu werten war. Als Milderungsgrund wurde seitens der belangten Behörde außerdem die lange Verfahrensdauer berücksichtigt. Straferschwerungsgründe waren hingegen nicht festzustellen.

 

Der Schutzweck des § 52 lit. a Z 10a StVO, der den Fahrzeuglenker verpflichtet, die im Vorschriftszeichen angezeigte Geschwindigkeit nicht zu überschreiten, liegt darin, alle Gefahren im Straßenverkehr zu vermeiden, die eine erhöhte  Geschwindigkeit mit sich bringt.

 

Das Ausmaß der begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (22 km/h) ist im konkreten Fall im Hinblick auf die erlaubten 100 km/h zwar nicht außerordentlich hoch, allerdings sind auch Geschwindigkeitsüberschreitungen geringeren Ausmaßes geeignet eine potentielle Gefährdung der Verkehrssicherheit darzustellen.

 

Vor diesem Hintergrund erachtet das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich  die von der belangten Behörde verhängte Geldstrafe in Höhe von 40 Euro tat- und schuldangemessen und aus spezialpräventiver Sicht in der festgesetzten Höhe erforderlich, um den Bf künftig von weiteren einschlägigen Tatbegehungen abzuhalten und entsprechend darauf hinzuweisen, dass die Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeiten im Straßenverkehr von wesentlicher Bedeutung ist. Auch aus dem Blickwinkel der Generalprävention steht dieser Strafzumessung nichts entgegen.

 

Die festgesetzte Geldstrafe ist an der Untergrenze des gesetzlichen Strafrahmens angesiedelt und beträgt 5,5 % der möglichen Höchststrafe. Im Hinblick auf den gesetzlichen Strafrahmen von bis zu 726 Euro (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO) kann die verhängte Geldstrafe daher nicht als überhöht angesehen werden.

 

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde in angemessenem Verhältnis zur verhängten Geldstrafe mit 18 Stunden festgesetzt.

 

d) Gemäß § 52 Abs. 1 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist  Abs. 2 leg. cit. zufolge für das Beschwerdeverfahren mit 20 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.

 

In diesem Sinne war dem Bf für das Beschwerdeverfahren daher ein Betrag in der Höhe von 10 Euro vorzuschreiben.

V. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist für die belangte Behörde und die revisionsberechtigte Formalpartei unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

Für den Bf ist die Möglichkeit zur Revisionserhebung gemäß § 25a Abs.4 VwGG ex lege ausgeschlossen.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde ist eine Eingabegebühr von 240.- Euro zu entrichten.

 

Da für den vorliegenden Fall gemäß § 25a Abs. 4 VwGG eine Revision nur wegen Verletzung in subjektiven Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) ausgeschlossen ist, steht der belangten Behörde/der revisionslegitimierten Formalpartei die außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof offen, die beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich einzubringen ist.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Dr.  Markus  Z e i n h o f e r