LVwG-890004/2/Re/BHu

Linz, 19.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Dr. Werner Reichenberger über die Beschwerde der Frau E B, x, L, vom 23. März 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Februar 2016, GZ: 0019726/2014 BBV-N, BBV/N141048, betreffend die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird im Grunde des § 28 VwGVG insofern Folge gegeben, als die ausgesprochene weitere Zwangsstrafe (lediglich) wegen Nichterfüllung der Auflagenpunkte 6., 7. und 13. des Betriebsanlagengenehmigungsbescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2014, GZ: 0019726/2014, verhängt wird.

Die Höhe der Zwangsstrafe wird auf eine Geldstrafe von 561 Euro herabgesetzt.

 

 

II.      Androhung einer weiteren Zwangsstrafe: Für die Erbringung der Leistung wird eine neue Frist bis zum 30. Juni 2016 gesetzt. Sollte auch diese Frist ergebnislos verstreichen, kann vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz eine weitere Zwangsstrafe, und zwar eine Geldstrafe bis zu 726 Euro, verhängt werden.

 

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz hat mit dem Bescheid vom 24. Februar 2016, GZ: 0019726/2014 BBV-N, BBV/N141048, über Frau E B als nunmehrige Beschwerdeführerin (in der Folge: Bf) eine „weitere Zwangsstrafe“ (Vollstreckungsverfügung) in der Höhe von 726 Euro verhängt, weil sie die mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2014, GZ: 0019726/2014, auferlegte Verpflichtung nicht erfüllt hat.

Diese Verpflichtung lautet wie folgt:

 

„1) Zur ‚Ersten Löschhilfe‘ sind im Objekt nach ÖNORM EN 3 i.d.g.F. zugelassene trag­bare Feuerlöscher bereitzustellen und griffbereit zu montieren. Art, Größe, Anzahl und Anbringstellen der tragbaren Feuerlöscher sind gem. der Technischen Richtlinie ‚Erste und erweiterte Löschhilfe‘ TRVB F 124 i.d.g.F., herausgegeben vom österr. Bundesfeuerwehrverband und den österr. Brandverhütungsstellen festzulegen. Die tragbaren Feuerlöscher sind alle zwei Jahre, durch einen gewerberechtlich befugten Fachkundigen überprüfen und instand halten zu lassen.

 

2) Bei den im Objekt vorhandenen Fernsprechapparaten ist die Alarmierungsmöglichkeit der Feuerwehr (bei Fernsprechstellen im Ortsanschluss der Notruf der Feuerwehr ‚122‘, bei Nebensprechstellen die Rufnummer einer während der Betriebszeit ständig besetzten Stelle - z.B. Telefonzentrale) ersichtlich zu machen.

 

3) Bei den Brandbekämpfungseinrichtungen und, soweit ein Aufzug vorhanden, auch in der Aufzugskabine sind Hinweiszeichen nach ÖNORM F 2030 i.d.g.F. betreffend ‚Verhalten im Brandfall‘ deutlich sichtbar und in dauerhafter Weise anzubringen.

 

4) Die Standorte von Brandmelde- und Brandbekämpfungseinrichtungen sowie die Schalter diverser Sicherheitseinrichtungen sind mittels Hinweiszeichen gemäß ÖNORM F 2030 i.d.g.F. deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.

 

5) Verkehrswege, Fluchtwege, Ausgänge, Notausgänge oder -abstiege sind dauernd in ihrer vollen Breite frei und unversperrt zu halten. Weiters sind sie mittels Hinweis­zeichen gemäß ÖNORM EN ISO 7010 i.d.g.F. deutlich und in dauerhafter Ausführung zu kennzeichnen.

 

6) Von einem befugten Fachkundigen ist die richtliniengemäße Umsetzung der Anbrin­gung der tragbaren Feuerlöscher sowie der geforderten Beschilderungen zu bestä­tigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertig­stellungsanzeige vorzulegen.

 

7) Bei der Errichtung der lüftungstechnischen Anlagen sind die brandschutztechnischen Anforderungen der ÖNORM M 7624 i.d.g.F. (lüftungstechnische Anlagen; grundsätzli­che brandschutztechnische Anforderungen) ÖNORM H 6025 i.d.g.F. (lüftungstech­nische Anlagen - Brandschutzklappen - (BSK) - Nationale Ergänzungen zu ÖNORM EN 1366-2 (Feuerwiderstandsprüfungen für Installationen - Teil 2: Brand­schutzklappen) ÖNORM EN 13501-3 (Klassifizierung mit den Ergebnissen aus den Feuerwiderstandsprüfungen an Bauteilen von haustechnischen Anlagen) und ÖNORM EN 15650 (Lüftung von Gebäuden - Brandschutzklappen in Luftleitungen) ÖNORM H 6031 i.d.g.F. (Lüftungstechnische Anlagen - Einbau und Kontrollprüfung von Brandschutzklappen und Brandrauch-Steuerklappen) ÖNORM M 7626 i.d.g.F. (Lüftungstechnische Anlagen; Luftleitungen mit brandschutztechnischen Anforde­rungen) einzuhalten. Von der ausführenden Firma ist dies durch ein Installa­tionsattest zu bestätigen. Diese Bestätigung ist dem Magistrat Linz, Anlagen- und Bauamt mit der Fertigstellungsanzeige vorzulegen.

 

13) Der schriftlichen Fertigstellungsanzeige sind anzuschließen:

 

a)  Elektroattest eines Elektro- und Fachunternehmens, aus dem hervorgeht, dass die elektrotechnische Einrichtung, im Besonderen

- Elektroinstallation

-      Potentialausgleich

-      Sicherheitsbeleuchtung

-      sowie die Art und Wirksamkeit der elektrischen Schutzmaßnahme

den ein­schlägigen ÖVE-Vorschriften entspricht.

 

b)  Attest ausgestellt von einem Lüftungsfachunternehmen über die Abnahme der Lüftungsanlage, welches insbesondere folgende Nachweise zu beinhalten hat:

-      Vollständigkeit

-              Funktion

-              Messung der Luftvolumenströme mit Angabe der Soll- und Istwerte“

 

Dies im Wesentlichen mit der Begründung, zur Einhaltung der zitierten Auflagen sei mit Bescheid vom 22. Oktober 2015 eine Frist bis zum 30. November 2015 zur Erbringung der Leistung gesetzt und für den Fall der weiteren Nichterfüllung die Verhängung einer weiteren Zwangsstrafe angedroht worden. Da der bescheidmäßig auferlegten Verpflichtung trotz Androhung der weiteren Zwangs­strafe und Einräumung einer Erfüllungsfrist nicht entsprochen worden sei, sei das angedrohte Zwangsmittel anzuordnen gewesen.

 

2. Gegen diesen Bescheid hat die Verpflichtete, vertreten durch L B, mit Schriftsatz vom 23. März 2016 innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die auferlegten Verpflichtungen seien, soweit berechtigt, erfüllt worden und dürfe ein Zwangsmittel nicht mehr voll­zogen werden, sobald der Verpflichtung entsprochen sei. Die Anzeige sei durch unberechtigt verlangte Bestätigungen verhindert worden. Das Verfahren sei durch ohne Rechtsgrundlage verlangte Atteste unterbrochen worden, von einer Nichterfüllung könne keine Rede sein. Die Erledigung der verlangten Nach­arbeiten sei bestätigt und gebe es keinen Grund, eine Nachprüfung zu unter­lassen. § 5 VVG komme nicht zur Anwendung, da ein Zuwiderhandeln seitens der Bf nicht vorliege. Die geforderten Nachbesserungen seien umgesetzt worden. Nicht erfolgte Abstimmungen oder Gespräche gingen nicht zu Lasten der Antrag­stellerin. Das Verlangen nicht üblicher Expertisen würde durch die Existenzgrün­dung erschwert, die Betriebserlaubnis verschleppt und die Antragstellerin benachteiligt. Die Überprüfung einer Funktionsfähigkeit könne auch vom fachlich versierten Sachbearbeiter vorgenommen werden. Es sei bekannt, dass die Anlage 30 % über der Norm leiste.

Auch gegen die Höhe der ausgesprochenen Geldstrafe werde Beschwerde erho­ben, da diese an der zulässigen Obergrenze und nicht an der den Verhältnissen angepassten Strafhöhe bemessen worden sei.

Ein Zwangsmittel dürfe nicht mehr vollzogen werden, sobald der Verpflichtung entsprochen sei. Die Behörde hätte sich von der Umsetzung der geforderten Maßnahmen überzeugen können. Dem Magistrat seien Nachbesserungen zuge­sagt worden, es hätte lediglich einer Überprüfung bedurft. Angeregt werde die Vereinbarung eines vor-Ort-Termins zur Begutachtung der Nachbesserungen.

 

3. Der Bürgermeister der Landeshauptstadt Linz als belangte Behörde hat diese Beschwerde gemeinsam mit dem zu Grunde liegenden Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Rechtsmittelentscheidung vorge­legt. Die belangte Behörde hat dabei keine inhaltlichen Äußerungen zum Beschwerdevorbringen abgegeben.

Die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich durch Einzel­richter ergibt sich aus §§ 2 und 3 VwGVG.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Ein­sichtnahme in den Akt der belangten Behörde zu GZ: 0019726/2014 BBV-N, BBV/N141048.

 

Im Grunde des § 24 Abs. 1 VwGVG konnte von der Durchführung einer öffent­lichen mündlichen Verhandlung mangels Erfordernis abgesehen werden.

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus der Akten­lage.

 

4. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Bf wurde mit Bescheid vom 4. November 2014, GZ: 0019726/2014 ABA Nord, 501/N141048, die gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer vegetarisch veganen Cateringküche mit Lieferservice mit einer Be- und Entlüftungsanlage und Betriebszeiten von 06:00 Uhr bis 23:00 Uhr, im Rahmen eines Feststellungsverfahrens nach § 359b Abs. 1 Z 2 GewO 1994 unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt.

Die unter anderem mit diesem Bescheid vorgeschriebenen Aufträge 1. bis 7. sowie 13., welche demnach rechtskräftig vorgeschrieben sind, lauten wie oben bereits zitiert.

 

Mangels Auflagenerfüllung wurde der Bf zunächst mit Schreiben vom 15. Juni 2015 und in der Folge mit neuerlichem Schreiben vom 4. August 2015 die Verhängung einer Zwangsstrafe in der Höhe von 280 Euro für den Fall der Nichterfüllung der zitierten Auflagenpunkte aus dem Betriebsanlagengenehmi­gungsbescheid angedroht.

Da weitere Eingaben innerhalb der gesetzten Frist von der Bf nicht einlangten, wurde mit Bescheid vom 21. September 2015, GZ: 0019726/2014 BBV-N, BBV/N141048, eine Zwangsstrafe in der angedrohten Höhe von 280 Euro ver­hängt und für den Fall der weiteren Nichterbringung der Leistung innerhalb einer neuen Frist bis zum 20. Oktober 2015 eine weitere Geldstrafe in der Höhe von 560 Euro angedroht.

 

Weitere Eingaben seitens der Bf auch innerhalb dieser Frist blieben aus, weshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 22. Oktober 2015, GZ: 0019726/2014 BBV-N, BBV/N141048, diese angedrohte weitere Zwangsstrafe in der Höhe von 560 Euro verhängt und für den Fall einer weiteren Nichterbringung der Leistung neuerlich eine, innerhalb neu gesetzter Frist bis zum 30. November 2015, weitere Geldstrafe in der Höhe von 726 Euro angedroht wurde.

Diese Verhängung einer weiteren Geldstrafe veranlasste die Bf zu einer Eingabe vom 29. November 2015, in welcher sie ihre gegenwärtige wirtschaftliche Situation erklärt und unter anderem mitteilt, dass die übernommenen ehemali­gen Büroräumlichkeiten in eine Gastroküche umgewandelt worden seien. Gleich­zeitig ist den Ausführungen zu entnehmen, dass der Betrieb der Gastroküche aufgenommen wurde. Weiters wird darin mitgeteilt, dass in Hinkunft einiges in Bezug auf die Betriebsgenehmigung erledigt werden könnte, jedoch nur in Einzelschritten. Die Übersendung einer Bestätigung über eine elektrische Prüfung wird in Aussicht gestellt und gleichzeitig darauf hingewiesen, dass die Liste nur schrittweise abgearbeitet werden würde.

 

Auf die daraufhin von der Behörde in der Antwort vom 25. Jänner 2016 gestellte Frage, bis wann die ausstehenden Unterlagen nachgereicht werden könnten, ist innerhalb offener Frist bis 10. Februar 2016 eine Antwort der Bf nicht eingelangt, weshalb in der Folge die nunmehr bekämpfte weitere Zwangsstrafe, in der Höhe von 726 Euro, verhängt wurde.

 

Eine behördliche Überprüfung der Anlage in Bezug auf die Erfüllung bzw. Ein­haltung der vorgeschriebenen Auflagen ist innerhalb dieser zuletzt eingeräumten Frist nicht erfolgt.

 

5. Erwägungen des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich:

 

Nach den einschlägigen Bestimmungen des gewerblichen Betriebsanlagenrechtes gemäß Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) und der damit zu verbindenden einschlägigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Auflagen „bedingte Polizeibefehle“, die erst dann wirksam werden, wenn der Genehmigungswerber von der ihm erteilten Genehmigung Gebrauch macht. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann eine Auflage jede bestimmte, der Vermeidung von Einwirkungen oder der Hintanhaltung von Gefährdungen die­nende und zur Erfüllung dieses Zweckes geeignete und behördlich erzwingbare, Maßnahme des Inhabers der Betriebsanlage zum Gegenstand haben (VwGH 28.10.1997, 95/04/0080).

Auflagen müssen bestimmt und geeignet sein, was voraussetzt, dass sie einer­seits den Verpflichteten jederzeit die Grenzen seines Verhaltens und damit die Einhaltung der Auflagen zweifelsfrei erkennen lassen und andererseits die Möglichkeit der jederzeitigen aktuellen Überprüfung der Einhaltung der Auflage gegeben ist (VwGH 14.04.1999, 98/04/0225).

 

Das Wesen von Auflagen, im Zusammenhang mit der Erteilung einer gewerbe­behördlichen Betriebsanlagengenehmigung, besteht demnach, der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes folgend, darin, dass die Verwaltungsbehörde in Ver­bindung mit einem den Hauptinhalt nach begünstigenden Bescheid belastende Ge- oder Verbote erlässt, mit denen der Inhaber des Rechtes für den Fall der Gebrauchnahme zu einem bestimmten, im Wege der Vollstreckung erzwing­baren, Tun oder Unterlassen verpflichtet wird (VwGH 22.05.2003, 2001/04/0188).

 

Gemäß § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VVG) wird die Verpflichtung zu einer Duldung oder Unterlassung oder zu einer Handlung, die wegen ihrer eigen­tümlichen Beschaffenheit sich durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lässt, dadurch vollstreckt, dass der Verpflichtete von der Vollstreckungsbehörde durch Geldstrafen oder durch Haft zur Erfüllung seiner Pflicht angehalten wird.

Die Vollstreckung hat mit der Androhung des für den Fall des Zuwiderhandelns oder der Säumnis zur Anwendung kommenden Nachteiles zu beginnen. Das angedrohte Zwangsmittel ist beim ersten Zuwiderhandeln oder nach Ablauf der für die Vornahme der Handlung gesetzten Frist sofort zu vollziehen. Gleichzeitig ist für den Fall der Wiederholung oder des weiteren Verzuges ein stets schärferes Zwangsmittel anzudrohen. Ein angedrohtes Zwangsmittel ist nicht mehr zu voll­ziehen, sobald der Verpflichtung entsprochen ist.

 

Unbestreitbar steht im gegenständlichen Fall fest, dass die im bekämpften Bescheid zitierten Auflagepunkte 1. bis 13. im betriebsanlagenrechtlichen Geneh­migungsverfahren rechtskräftig vorgeschrieben wurden. Im gegenständlichen Vollstreckungsverfahren ist daher nicht mehr die Rechtmäßigkeit der Auflagen zu überprüfen, sondern ausschließlich die zutreffende Anwendung der Zwangsmittel, konkret die Verhängung der gegenüber dem Anlageninhaber insgesamt dritten Zwangsstrafe in der Höhe von 726 Euro. Die Verhängung der Zwangsstrafen mit Bescheiden vom 21. September 2015 in der Höhe von 280 Euro bzw. vom 22. Oktober 2015 in der Höhe von 560 Euro wurde nicht bekämpft und sind diese in Rechtskraft erwachsen.

Es liegt somit - zweifelsfrei aus den Verwaltungsakten entnehmbar - ein rechts­kräftiger Vollstreckungstitel vor, um die Zwangsstrafe als Vollstreckungsmittel einzusetzen und damit die Exekution bis zur Erreichung der zu erbringenden Leistung zu vollziehen, nämlich die Erfüllung der im oben zitierten Bescheid vor­geschriebenen Auflagenpunkte 1. bis 13., wenn diese erwiesenermaßen nicht eingehalten werden bzw. erfüllt wurden. Die Einsichtnahme in den Verfahrensakt diesbezüglich ergibt, dass erwiesenermaßen ausschließlich die Auflagenpunkte 6., 7. und 13. nicht erfüllt wurden, da die in diesen Auflagen zur Vorlage oder zur Einbringung bei der Behörde festgelegten Unterlagen von der Bf innerhalb der vorgesehenen Fristen nicht beigebracht wurden.

 

Anders verhält sich der erwiesene Sachverhalt in Bezug auf die Auflagenpunkte 1., 2., 3., 4. und 5., da diese Auflagen die Bf verpflichten, bei der Anlage den jeweiligen Auflagen entsprechende Zustände, wie die Anbringung von Feuer­löschern, Ersichtlichmachung von Alarmierungsmöglichkeiten sowie von Verhal­tensmaßnahmen im Brandfall oder die Kennzeichnung von Brandmeldeeinrich­tungen bzw. Sicherheitseinrichtungen, herzustellen. Dass diese, ein aktives Tätigwerden durch Herstellungen an der Anlage erfordernde, Auflagen nicht realisiert wurden, kann hingegen nicht alleine durch das Nichtbeibringen von Bestätigungen als erwiesen angenommen werden, sondern wird im Zweifel von der Behörde durch eine Überprüfung der Anlage festzustellen sein.

 

Eine Überprüfung der Anlage in Bezug auf die Einhaltung der Auflagen hat jedoch im Zeitraum zwischen Fristsetzung vor Verhängung der Zwangsstrafe und bescheidmäßiger Verhängung der Zwangsstrafe nicht mehr stattgefunden.

 

Zusammenfassend kann demnach das Nichtvorliegen von Bestätigungen im Sinne der Auflagenpunkte 6., 7. und 13. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4. November 2014, GZ: 0019726/2014, zweifelsfrei festgestellt werden.

Die Nichtvorlage der entsprechenden Bestätigungen beweist jedoch nicht zwei­felsfrei, ob den mit eben diesen Bestätigungen bekanntzugebenden Auflagener­füllungen auch tatsächlich nachgekommen wurde. Eine derartige Erfüllung von Auflagen wurde von der Bf der Behörde gegenüber in bestimmtem Maße auch mitgeteilt.

 

Der bekämpfte Bescheid war daher auf die Nichterfüllung der Auflagenpunkte 6., 7. und 13. einzuschränken und gleichzeitig die verhängte Zwangsstrafe als „stets schärferes Zwangsmittel“ im Sinne des § 5 Abs. 2 und 3 VVG auf das demnach zulässige Mindestmaß herabzusetzen.

 

Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage war daher wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

II. Die Androhung einer weiteren, erhöhten Zwangsstrafe ergibt sich aus § 5 Abs. 2 und 3 VVG.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Reichenberger