LVwG-550784/6/KLe

Linz, 01.06.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Maga. Karin Lederer über die Beschwerde von I W, x, x, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. F V, x, x, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 29. Jänner 2016, GZ: 0045541/2015,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern stattgegeben und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides dahin abgeändert, dass Frau I W, geboren am x, wohnhaft x, x, ihre Oberösterreichische Jagdkarte mit der Nummer x, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Steyr am 14.04.2000, für eine Dauer von
30 Monaten von 27. Jänner 2016 bis einschließlich 27. Juli 2018 entzogen wird.

Die Rechtsgrundlage wird dahingehend abgeändert, dass diese wie folgt zu lauten hat: „§ 38 lit. a, § 39 Abs. 1 lit. e und § 40
Oö. Jagdgesetz“.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz (im Folgenden: belangte Behörde) vom 29. Jänner 2016, GZ: 0045541/2015, wurde folgender Spruch erlassen:

„I. Frau I W, geboren am x, wohnhaft x, x, wird ihre Oberösterreichische Jagdkarte mit der Nummer x, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Steyr am 14.04.2000, entzogen.

II. Frau I W wird aufgefordert, ihre Jagdkarte unverzüglich, längstens binnen einer Frist von einer Woche, beim Magistrat Linz, Bau- und Bezirksverwaltung, Hauptstraße 1-5, 4040 Linz, abzugeben.“

 

Die belangte Behörde führt dazu zusammenfassend aus, dass durch das Verhalten der Beschwerdeführerin (absichtlicher Abschuss eines Luchses trotz Verbotes, stolzes Präsentieren dieser Tat) die im Jagdgesetz geforderte Verlässlichkeit nicht mehr vorliegt und daher die Jagdkarte zu entziehen sei.

 

Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig durch die rechtsfreundliche Vertretung eingebrachte Beschwerde, mit der beantragt wird, der Beschwerde Folge zu geben und den bekämpften Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Entzug der Jagdkarte, bezogen auf die Rechtskraft der strafgerichtlichen Ver­urteilung (27.1.2016), für die Dauer von maximal einem Jahr ausgesprochen werde.

 

Begründend wurde Folgendes ausgeführt:

„Mit dem bekämpften Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerdeführerin die Oberösterreichische Jagdkarte mit der Nr. x, ausgestellt vom Magistrat der Stadt Steyr, auf unbestimmte Zeit entzogen.

 

Mit der gegenständlichen Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid wegen Rechtwidrigkeit seines Inhaltes insofern angefochten, als der Entzug der Jagd­karte entgegen den Bestimmungen des Jagdgesetzes auf unbestimmte Zeit ausgesprochen wurde.

 

Unstrittig ist, dass im Hinblick auf die Entscheidung des Oberlandesgerichtes L vom 27.1.2016, 9 Bs 416/15p die Beschwerdeführerin wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmung des § 181 f Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt wurde. Da diese Entscheidung nicht mehr bekämpfbar ist, gilt diese mit 27.1.2016 als rechtskräftig.

 

Gemäß § 39 Jagdgesetz ist einer Person die Ausstellung einer Jagdkarte zu verweigern, wenn diese Person wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurde, jedoch maximal auf die Dauer von drei Jahren. Ein Verweigerungsgrund im Sinne dieser Bestimmung liegt überdies nur dann vor, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit nicht zweifelsfrei erwie­sen ist. Gemäß § 40 Jagdgesetz ist die Entziehung einer Jagdkarte auszu­sprechen, wenn ein noch fortdauernder Mangel im Sinne des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt.

 

Faktum ist nun, dass die Beschwerdeführerin wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Geldstrafe verurteilt wurde, so dass zunächst einmal die Voraussetzungen für die Verweigerung der Jagdkarte im Sinne des § 39 Abs. 1
lit e Jagdgesetz vorliegen. Es ist nun in weiterer Folge zu prüfen, ob das betreffende Vergehen relevant für die jagdliche Verlässlichkeit ist. Dies kann allenfalls insofern bejaht werden, als der Abschuss des Luchses, welcher der Beschwerdeführerin vorgeworfen wird, jagdrechtlich als Schonzeitverletzung im Sinne des § 93 Jagdgesetz eingestuft werden kann, weil es sich beim Luchs um ein zwar jagdbares, aber ganzjährig geschontes Wild handelt.

 

Unterstellt man diese jagdrechtliche Relevanz, so wäre im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit f Jagdgesetz die Verweigerung einer Jagdkarte maximal für zwei Jahre möglich. Im Sinne der Bestimmung des § 39 Abs. 1 lit e
Jagdgesetz für maximal drei Jahre.

 

Der Verwaltungsgerichtshof hat in der Vergangenheit ausgesprochen, dass es sich bei einem Jagdkartenentzug infolge eines strafbaren Verhaltens um eine Nebenstrafe handelt (Verwaltungsgerichtshof Zl 2011/03/0099-5). Da es sich um eine Nebenstrafe handelt, sind auch die allgemeinen Strafzumessungsgründe von Bedeutung.

 

In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 über eine Jagdkarte verfügt und sie sich bis zum Jahr 2012 völlig untadelig verhalten hat. Sie ist überdies strafrechtlich unbescholten. Hinzu kommt, dass die nunmehr relevante Tat bereits 2012, also vor nahezu vier Jahren gesetzt wurde und sich die Beschwerdeführerin auch seither wieder tadellos verhalten hat und keinerlei auffälliges Verhalten gezeigt hat. Zu berück­sichtigen ist darüber hinaus, dass die Beschwerdeführerin vor den Ermittlungs­behörden ein Tatsachengeständnis abgegeben hat, sie hat also zu keiner Zeit versucht, die Tat zu leugnen, oder zu verschleiern.

 

Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bereits erhebliche Zeit seit der Tat vergangen ist, ist zu hinterfragen, ob überhaupt aus dieser Tat noch eine mangelnde Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin abgeleitet werden kann. Das Oberlandesgericht L hat der Beschwerdeführerin das Vorliegen maßgeblicher Milderungsgründe zugestanden und aus diesem Grund eine Strafe im unteren Bereich des möglichen Strafrahmen verhängt. Immerhin sieht die Bestimmung des § 181 f StGB einen Strafrahmen bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor.

 

In Anbetracht der oben aufgezeigten Strafzumessungsgründe hätte die Behörde im gegenständlichen Fall von einem Entzug der Jagdkarte Abstand nehmen müssen, jedenfalls aber unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 39 und 40 Jagdgesetz, der Entzug der Jagdkarte auf maximal ein Jahr befristen müssen. Ein unbefristeter Jagdkartenentzug ist im Hinblick auf die zitierte Gesetzeslage jedenfalls unzulässig und daher rechtswidrig.“

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akten­einsichtnahme. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte mangels eines diesbezüglichen Antrages und mangels Erforderlichkeit abgesehen werden (vgl. § 24 Abs. 1 VwGVG).

 

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Urteil des Oberlandesgerichtes L vom 27. Jänner 2016, 9 Bs 416/15p, wurde im Berufungsverfahren über die Beschwerdeführerin wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181f
Abs. 1 StGB vor BGBl. I 2015/112 eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á 8 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, ver­hängt.

Dieses Urteil ist seit 27. Jänner 2016 rechtskräftig.

 

Diesem liegt folgender Schuldspruch zugrunde (Urteil des Landesgerichtes L vom 5. November 2015, 13 Hv 133/15a-28):

„I R W ist schuldig, sie hat im Zeitraum Ende April bis 13. Mai 2013 im Jagdrevier der Einzeljagd ‚F W, x‘ im Bereich der xhütte dadurch, dass sie den Luchskuder mit der Bezeichnung ‚B7‘ mit einem Kugelgewehr der Marke Blaser, Kal. 30-06 erlegte,

I. Exemplare einer im Anhang IV. lit. a) der Richtlinie 92/43/EWG zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen aufge­zählten, sohin einer geschützten wildlebenden Tierart, entgegen Rechtsvor­schriften, nämlich entgegen § 5 OÖ. ArtenschutzV idgF sowie entgegen § 1
Abs. 1 der OÖ. Schonzeitenverordnung 2007 idgF, getötet.“

 

In der Urteilsbegründung ist zusammenfassend angeführt:

Der getötete Luchs mit der Bezeichnung „B7“ entstammt dem Luchsvorkommen des Nationalparks Kalkalpen. Ursprung der nunmehr wieder begrenzt auftre­tenden Luchspopulation im Nationalpark Kalkalpen ist ein in den letzten Jahren durchgeführtes Wiederansiedelungsprojekt, im Zuge dessen einzelne Luchse angekauft und im Nationalpark ausgesetzt wurden. Aufgrund des Verlustes einiger ausgesetzter männlicher Großkatzen ist davon auszugehen, dass durch den Abschuss von „B7“ nur mehr fünf Luchse im Schutzgebiet leben, wobei es sich dabei ausschließlich um weibliche Tiere handelt. Fallweise gibt es vereinzeltes Luchsvorkommen in anderen Gebieten im Bundesgebiet (z.B. im Böhmerwald), wobei eine Vermengung mit den im Nationalpark befindlichen Exemplaren nicht zu erwarten ist. Durch den Verlust des Luchses „B7“ muss - um ein gänzliches Scheitern des Wiederansiedelungsprojektes zu verhindern und den Bestand zu sichern - die N K GesmbH neuerlich einen männlichen Luchs ankaufen, wobei dadurch Kosten für Transport, Tierarzt etc. in der Höhe von insgesamt 12.101 Euro auflaufen. Das Projekt selbst wurde zur Wiederansiedelung der Population gestartet, um einen Erhaltungszustand dieser Tiere herzustellen und dessen Bestehen zu sichern.

Die Beschwerdeführerin hatte Kenntnis vom damaligen Ansiedelungsprojekt, da die Jägerschaft umfassend informiert wurde und sie bereits im Jahr 2011 eine Begegnung mit einem Luchs hatte. Die Zeugin L schilderte glaubhaft, dass der Gatte der Beschwerdeführerin sie angewiesen hätte, jeden Luchs zu erschießen, den sie sehe. Die Zeugin schilderte nachvollziehbar und anschaulich, dass im Umfeld der Beschwerdeführerin, insbesondere in der Jagdkollegenschaft, Bilder der erschossenen Luchse trophäenhaft zur Schau gestellt wurden und in einer vom Gatten der Beschwerdeführerin besessenen Jagdhütte ein Bild, zeigend die Beschwerdeführerin mit einem Luchskadaver, aufgehängt ist. Ein derartiges Verhalten lässt den Schluss zu, dass im Umfeld der Angeklagten der Abschuss dieser Tierart als förderlich und bewundernswert betrachtet wird, sodass aus diesem Grund eine Verwechslung mit einem Fuchs, dessen physiognomische Merkmale sich von jenem eines Luchses im Übrigen deutlich unterscheiden, nicht anzunehmen ist. Vor allem aber auch das Verhalten der Beschwerdeführerin nach der Tatbegehung, indem sie nämlich den Luchs zu einem Präparator brachte und diesem dem Auftrag erteilte, das Tier „schön herzurichten“, lässt nur den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin von Beginn an am Erhalt einer Trophäe interessiert war, hätte sie doch anderenfalls ein anderes Vorgehen gewählt. Wenngleich eine Meldepflicht bei derartigen Fehl­schüssen nicht vorgesehen ist, hätte die Beschwerdeführerin bei redlicher Inten­tion den Fehlschuss eines derart seltenen Tieres einer geeigneten Stelle (etwa der Bezirkshauptmannschaft, Vertretern des Nationalparks, dem Jagdverband) zur Kenntnis gebracht.

 

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich schlüssig und nachvollziehbar aus dem Verfahrensakt und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten.

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat in rechtlicher Hinsicht Folgen­des erwogen:

 

Gemäß § 40 Oö. Jagdgesetz ist die Jagdkarte zu entziehen, wenn bei einem Inhaber einer Jagdkarte der ursprüngliche und noch fortdauernde Mangel einer der Voraussetzungen des § 38 nachträglich zum Vorschein kommt oder eine dieser Voraussetzungen nachträglich wegfällt.

 

Nach § 38 Abs. 1  Oö. Jagdgesetz ist Voraussetzung für die Erlangung einer Jagd­karte der Nachweis

a) der im Zusammenhang mit der Jagdausübung erforderlichen Verlässlich­keit;

b) der jagdlichen Eignung;

c) einer ausreichenden Jagdhaftpflichtversicherung;

d) dass kein Verweigerungsgrund im Sinne des § 39 vorliegt.

 

§ 39 Oö. Jagdgesetz lautet:

 

(1) Die Ausstellung der Jagdkarte ist zu verweigern: […]

e) Personen, die wegen einer sonstigen gerichtlich strafbaren Handlung verurteilt wurden, für die Dauer von höchstens drei Jahren; […].

(2) […]

(3) Ein Verweigerungsgrund gemäß Abs. 1 lit. e oder f hat nur zu gelten, wenn nach der Eigentümlichkeit der strafbaren Handlung im Zusammenhang mit der Persönlichkeit des Bewerbers dessen Verlässlichkeit (§ 38 Abs. 1 lit. a) nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Dies gilt jedoch nicht für den Fall des § 93 Abs. 4.

(4) Die Fristen gemäß Abs. 1 lit. d und e sind vom Zeitpunkt der Rechtskraft des Urteiles an zu berechnen.

 

Der Luchs ist gemäß § 1 Abs. 1 Oö. Schonzeitenverordnung 2007 ein ganzjährig geschontes jagdbares Tier und darf weder gejagt, noch gefangen, noch getötet werden.

 

Über die Beschwerdeführerin wurde mit Urteil des Oberlandesgerichtes L vom
27. Jänner 2016, 9 Bs 416/15p, im Berufungsverfahren wegen des Vergehens der vorsätzlichen Gefährdung des Tier- oder Pflanzenbestandes nach § 181f
Abs. 1 StGB vor BGBl. I 2015/112 eine Geldstrafe von 240 Tagessätzen á 8 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen, ver­hängt.

 

Es liegt eine Verurteilung wegen einer sonstigen gerichtlichen strafbaren Hand­lung gemäß § 39 Abs. 1 lit. e Oö. Jagdgesetz und somit ein Verweigerungsgrund vor.

 

Die Beschwerdeführerin hat durch den illegalen Abschuss des ganzjährig geschon­ten Luchses das von der N Oö. K GesmbH durchgeführte und im öffentlichen Interesse liegende Luchs-Wiederansiede­lungsprojekt massivst gefährdet.

 

Durch die trophäenhafte zur Schau Stellung des Abschusses (Bild der Beschwerdeführerin mit einem Luchskadaver in einer Jagdhütte) und das Interesse am Erhalt der Trophäe (Auftrag an den Präparator, das Tier „schön herzurichten“) zeigt die Beschwerdeführerin ein Persönlichkeitsbild, das im Zusammenhang mit der strafbaren Handlung an sich die jagdliche Verlässlichkeit jedenfalls ausschließt. Die Beschwerdeführerin negiert durch dieses Verhalten die jagdlichen Normen bzw. die geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

 

Bei der Bemessung der Entziehungsdauer ist eine Prognose zu erstellen, inner­halb welchen Zeitraumes mit der Wiederherstellung der jagdlichen Verlässlichkeit gerechnet werden kann.

 

Die Entziehungsdauer von 30 Monaten (von 27. Jänner 2016 bis 27. Juli 2018) ist jedenfalls notwendig, um die Verlässlichkeit der Beschwerdeführerin wieder­herzustellen. Berücksichtigung fand in der Entziehungsdauer der Umstand, dass das Wiederansiedelungsprojekt durch die vorsätzliche Tat ohne neuerlichen Eingriff der N Oö. K GesmbH massivst beeinträchtigt wurde.

 

Aufgrund des jagdrechtlichen Spezialtatbestandes des § 39 Abs. 1 lit. e
Oö. Jagdgesetz war der Beschwerdeführerin die Jagdkarte nicht unbefristet, sondern befristet im Rahmen der Höchstentziehungsdauer von drei Jahren auf
30 Monate zu entziehen. Es ist somit nicht von einer dauernden Unzuverläss­lichkeit der Beschwerdeführerin auszugehen.

 

Weiters ist auch nicht ausschlaggebend, ob die Beschwerdeführerin bisher die Jagd stets zuverlässig und nach den weidmännischen Bestimmungen ausgeübt hat (VwGH 26.4.1995, 95/03/005).

 

Es war daher, wie im Spruch angeführt, zu entscheiden.

 

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsge­richtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechts­frage vor.

 


 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsge­richtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsge­richtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsan­walt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240,- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Maga. Karin Lederer