LVwG-411321/4/KOF

Linz, 03.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde der Frau M H Kft, vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. G S, gegen Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich vom 26.01.2016, VStV 95106/2016 betreffend Beschlagnahme von Glücksspielgeräten nach dem Glücksspielgesetz, nach der am 28. April 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

 

 

I.:

Gemäß § 50 VwGVG wird die Beschwerde abgewiesen und   

der angefochtene Beschlagnahmebescheid bestätigt.

 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

I.

Mit dem in der Präambel zitierten Bescheid wurde wie folgt abgesprochen:

 

„Über die am 04.12.2015, um 17.02 Uhr, in Linz, genaue Adresse im Lokal „F.", von Organen des Finanzamtes Linz durchgeführte vorläufi­ge Beschlagnahme von 18 Glücksspielgeräten ergeht von der Landespolizeidirektion als gemäß § 50 Abs.1 Glücksspielgesetz zuständige Sicherheitsbehörde erster Instanz folgen­der

Spruch:

 

Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2014, wird von der Landespolizeidirektion OÖ.
zur Sicherung der Einziehung die Beschlagnahme der vorläufig beschlagnahmten Glücksspielgeräte mit den Gehäusebe­zeichnungen

FA1) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

        Versiegelungsplaketten A055998 bis A055600

FA2) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

        Versiegelungsplaketten A055994 bis A055996

FA3) „ACT", ohne Seriennummer, Versiegelungsplaketten A055992 bis A055993

FA4) „Magic Games", ohne Seriennummer,

        Versiegelungsplaketten A055989 bis A055991

FA5) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

        Versiegelungsplaketten A055985 bis A055988

FA6) „Club Master", ohne Seriennummer,

         Versiegelungsplaketten A055981 bis A055984

FA7) „Diplomat Casino Games", ohne Seriennummer,

         Versiegelungsplaketten A055972 bis A055976

FA8) „World Games", ohne Seriennummer,

         Versiegelungsplaketten A055967 bis A055971

FA9) „Kajot", ohne Seriennummer,

        Versiegelungsplaketten A0559844 bis A055847

FA10) „Kajot Multi Game", ohne Seriennummer,

          Versiegelungsplaketten A0559838 und A055840 bis A055843

FA11) „Kajot Multi Game", ohne Seriennummer,

          Versiegelungsplaketten A0559834 bis A055837

FA12) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

          Versiegelungsplaketten A055831 bis A055833

FA13) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

           Versiegelungsplaketten A055977 bis A055980

FA14) ohne Bezeichnung, ohne Seriennummer,

          Versiegelungsplaketten A055824 bis A055827

 

 

FA15) „Club Edition", ohne Seriennummer,

           Versiegelungsplaketten A055821 bis A055823

FA16) „Scatter Games", ohne Seriennummer,

           Versiegelungsplaketten A055818 bis A055820 und A055830

FA17) „PC-Terminal", ohne Seriennummer,

           Versiegelungsplaketten A0559815 bis A055817 und A055829

FA18) „Scatter Games", ohne Seriennummer,

           Versiegelungsplaketten A0559811 bis A055814 und A055828

angeordnet.“

 

Gegen diesen Bescheid hat die Beschwerdeführerin (Bf) innerhalb offener Frist
eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Am 28. April 2016 wurde beim LVwG Oö. eine öffentliche mündliche Verhandlung (mVh) durchgeführt, an welcher der Rechtsvertreter der Bf, ein Vertreter der belangten Behörde und ein Vertreter des Finanzamtes Linz – Finanzpolizei Team 44 teilgenommen haben.

 

Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin:

Die bei den gegenständlichen Geräten in der Nähe sich befindlichen Steckdosen waren zur Zeit der Amtshandlung (Beschlagnahme) nicht stromführend.

Beantragt wird die Beischaffung des Protokolls über Glücksspielkontrolle (intern) vom 04.12.2015.

Die gegenständlichen Spielautomaten waren daher auch nicht betriebsbereit.

Die amtshandelnden Finanzbeamten haben mittels eines Verlängerungskabels

den Strom aus einer anderen Steckdose „hergeholt“.

Weiters wird auf dem heute vorgelegten Aktenvermerk verwiesen.

Dies wird zum heutigen Vorbringen erhoben.

Beantragt wird, der Beschwerde stattzugeben und

den behördlichen Bescheid aufzuheben.

 

Stellungnahme des Vertreters der belangten Behörde:

Es wird beantragt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

den behördlichen Bescheid zu bestätigen.

 

Stellungnahme des Finanzamts, Finanzpolizei Team 44:

Beantragt wird, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und

den behördlichen Bescheid zu bestätigen.

 

 

 

Bei allen beschlagnahmten Geräten handelt es sich um „Walzenspielgeräte“;

siehe den behördlichen Verfahrensakt, insbesondere die „GSp 26 – Formulare“ sowie die Lichtbilder (Farbkopien). –

dies wurde von der Bf im gesamten Verfahren nicht bestritten.

 

Der Spieler gibt Geld ein und wählt anschließend das Spiel aus.

Danach wird die „Starttaste“ gedrückt und laufen die Walzen für einige wenige Sekunden. Eine Stopptaste ist nicht vorhanden, der Spieler hat keine Möglichkeit die Walzen zum Stillstand zu bringen.

Das Spielergebnis hängt ausschließlich vom Zufall ab.

 

Dadurch steht fest, dass es sich bei diesen Geräten nicht um Geschicklichkeits-apparate, sondern um Glücksspielautomaten handelt und somit ein Glücksspiel iSd § 1 Abs.1 GSpG vorliegt; VwGH vom 02.07.2015, Ro 2015/16/0019; v. 27.04.2012, 2008/17/0175; v. 26.03.2015, Ra 2014/17/0033.

 

Zum Vorbringen der Bf, die bei den ggst. Geräten in der Nähe sich befindlichen Steckdosen seien zur Zeit der  Amtshandlung (Beschlagnahme) nicht stromführend und dadurch diese Geräte nicht betriebsbereit gewesen, ist festzustellen:

 

Dass die Betriebsbereitschaft der Glücksspielgeräte nur dann vorliegt,
wenn der Strom aus der nächstgelegenen Steckdose, nicht jedoch, wenn der Strom – zB mittels Verlängerungskabel – aus einer weiter entfernten Steckdose „hergeholt“ wird, kann nicht ernsthaft angenommen werden.

 

Anders ausgedrückt: Es ist rechtlich völlig irrelevant, ob der Strom aus der nächstgelegenen oder einer weiter entfernten Steckdose „entnommen“ wird.

 

Weder die Bf, noch eine andere Person war im Besitz einer Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG für das verfahrensgegenständliche Gerät.

Es lag keine Konzession oder Bewilligung für damit in Oberösterreich stattfindende Ausspielungen vor;  VwGH vom 26.03.2015, Ra 2014/17/0033.

 

Die beschlagnahmten Gegenstände ermöglichten die Teilnahme an einer verbotenen Ausspielung gemäß § 2 Abs.4 GSpG, würden doch damit die
mit dem Glücksspielgesetz verfolgten Ziele und Gedanken in ordnungspolitischen Maßnahmen, wie ein entsprechender Jugend- und Spielschutz klar unterlaufen.

 

Der VwGH hat in Bezug auf Beschlagnahme nach dem Glücksspielgesetz
bereits mehrfach ausgeführt, dass eine solche bereits bei Vorliegen eines hinreichend substantiierten Verdachtes eines fortgesetzten Verstoßes gegen
das Glücksspielgesetz gerechtfertigt ist; VwGH vom 27.01.2012, 2011/17/0269.

 

Gemäß § 53 Abs.1 Z1 lit.a Glücksspielgesetz (GSpG), kann die Behörde die Beschlagnahme von Glücksspielautomaten, sonstigen Eingriffsgegenständen und technischen Hilfs­mitteln anordnen, und zwar sowohl wenn der Verfall als auch wenn die Ein­ziehung vorgesehen ist, wenn der Verdacht besteht, dass mit
Glücksspiel­automaten oder sonstigen Eingriffsgegenständen, mit denen in das Glücks­spielmonopol des Bundes eingegriffen wird, fortgesetzt gegen eine oder mehrere Bestimmungen des § 52 Abs.1 GSpG verstoßen wird.

Gemäß § 54 Abs.1 GSpG sind Gegenstände, mit denen gegen Bestimmungen
des § 52 Abs.1 leg.cit. verstoßen wird, zur Verhinderung weiterer Verwaltungs­- übertretungen nach den Bestimmungen des § 52 Abs.1 leg.cit. einzuziehen.
 

Gemäß § 52 Abs.4 letzter Satz GSpG unterliegen Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung iSd § 2 Abs.4 GSpG durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, sofern sie nicht gemäß § 54 leg.cit. einzuziehen sind, dem Verfall.

 

Gemäß § 52 Abs.1 Z1 GSpG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist hierfür mit einer Geldstrafe zu bestrafen,

"wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des
§ 2 Abs.4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des § 2 Abs.2 daran beteiligt".

 

§ 52 Abs.3 GSpG lautet:

Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach
§ 52 als auch der Tatbestand des § 168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des § 52 zu bestrafen.

 

Gemäß § 2 GSpG sind Ausspielungen Glücksspiele,

1.  die ein Unternehmer veranstaltet, organisiert, anbietet oder zugänglich macht und

2. bei denen Spieler oder andere eine vermögenswerte Leistung in

         Zusammen­hang mit der Teilnahme am Glücksspiel erbringen (Einsatz) und

3. bei denen vom Unternehmer, von Spielern oder von anderen eine

    vermögenswerte Leistung in Aussicht gestellt wird (Gewinn).

 

Gemäß § 2 Abs.4 GSpG sind Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach diesem Bundesgesetz nicht erteilt wurde und die nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 ausgenommen sind, verboten.

 

Anders als in einem allfälligen Strafverfahren, bei dem ein umfassendes, verdichtetes Ermittlungsverfahren zu einem abschließenden Ermittlungsergebnis führen muss, erschöpft sich die Ermittlungs­pflicht im Rahmen eines Beschlagnahmeverfahrens nach § 53 Abs.1 GSpG im Nachweis eines Verdachts eines GSpG-Verstoßes; VwGH vom 07.10.2013, 2012/17/0507 ua.

 

 

Das durchgeführte Ermittlungsergebnis hat ergeben, dass mit den
gegen­ständlichen Eingriffsgegenständen Spiele durchgeführt werden können, deren Ergebnis ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt.

Es gibt keine Hinweise, dass der Spieler durch besonderes Geschick, Erfahrung oder besondere Kenntnisse den Spielausgang bewusst beeinflussen könnte.

Da die Spieler Einsätze leisteten und für diese ein Gewinn in Aussicht gestellt war, handelt es sich um Ausspielungen i.S.d. GSpG, wobei für diese keine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG vorlag und die Bf von diesem auch nicht ausgenommen war.

Es besteht daher der Verdacht eines fortge­setzten Verstoßes gegen das GSpG.

 

Bezüglich der mit Walzenspielgeräten angebotenen Spiele hat der VwGH in zahlreichen Entscheidungen (z. B. vom 27.04.2012, 2011/17/0074) festge­halten, dass es sich dabei um Glücksspiele handelt, weshalb dazu keine weitere Erörterung und insbesondere kein Sachverständigengutachten erforderlich ist.

 

Die Geräte waren jedenfalls am Tag der Beschlagnahme betriebsbereit aufge­stellt, weshalb der Verdacht eines fortgesetzten Verstoßes gegen das GSpG besteht.

Für derartige Gegenstände ist auch in § 52 Abs.4 GSpG der Verfall und in
§ 54 Abs.1 GSpG die Einziehung vorgesehen, weshalb die Voraussetzungen für die Beschlagnahme gegeben sind.

 

Hinsichtlich einer allfälligen Gemeinschaftsrechtswidrigkeit des österreichischen GSpG ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdeführer nach der Judikatur
des VwGH (vom 27.04.2012, 2011/17/0046) auf keinen Sachverhalt berufen,
der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde.

Eine Unanwendbarkeit des GSpG scheidet daher deswegen aus.

 

Zur Frage, ob das österreichische GSpG dem Gemeinschaftsrecht widerspricht, ist im Übrigen noch Folgendes festzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen
ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs dar. Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben die von der Rechtsprechung des EuGH insoweit aufgestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung zu erfüllen.

Danach ist eine nationale Regelung nur dann geeignet, die Erreichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen.

Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im Glücksspiel-bereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).

 

Beim österreichischen Glücksspielmonopol handelt es sich um ein Finanzmonopol mit besonderen ordnungspolitischen Zielsetzungen

(vgl VwGH 4.8.2005, 2004/ 17/0035).

Das österreichische Glücksspielmonopol hat zum Ziel:

den Verbraucherschutz, den Schutz der Sozialordnung (Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen), die Kriminalitätsbekämpfung (Betrugs-vorbeugung, Kampf gegen Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bzw. allgemein Vorbeugung von Straftaten),

die Verminderung der Gelegenheit zum Spiel bzw. Begrenzung der Ausnutzung der Spielleidenschaft, Spielerschutzmaßnahmen (Vermeidung von Sucht- und wirtschaftlicher Existenzgefährdung), Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie Gewinne aus dem Glücksspiel gemeinnützigen Zwecken zuzuführen, zum Ziel habe.

 

Exemplarisch wird auf folgende Normen des GSpG verwiesen:

§ 5 (Spielsuchtvorbeugung, Geldwäschevorbeugung und wirksame Aufsicht für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten),

§ 14 (Mindest- und Auswahl­kriterien für die Erteilung der Lotterienkonzession),
§ 16 (Genehmigungspflicht für Spielbedingungen), § 19 GSpG (Aufsicht über Lotterien), § 20 (Sport­förderung), § 21 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung von Spiel­bankenkonzessionen), § 22 (Mindest- und Auswahlkriterien für die Erteilung eines Pokersalons), §§ 25 und 25a (Spielbankenbesucher;
Schutz vor negativen wirtschaftlichen Folgen durch Spielen; Sorgfaltspflichten Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung), § 26 (Genehmigungspflicht der Besuchs- und Spiel­ordnung), § 31 (Aufsicht über Spielbanken),

§ 31b (allgemeine Vorschriften für Konzessionäre und Bewilligungsinhaber) und

§ 56 (Werbebeschränkungen).

 

Die zitierten Normen dienen einem oder mehreren der oben genannten Ziele. Hierfür sprechen auch die erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Novelle BGBl I Nr. 73/2010, welche unter anderem festhalten,

dass Spielsucht­prävention und Kriminalitätsabwehr, Jugendschutz, Spielerschutz und soziale Sicherheit der sowie die effiziente Kontrolle

zentrale Anliegen des GSpG bzw. der Novelle sind.

Auch der Verwaltungsgerichtshof (4.11.2009, 2009/17/0147) ging bereits
davon aus, dass der österreichische Gesetzgeber mit der Aufrecht­erhaltung des Glücksspielmonopols und der Kontrolle der Erteilung allfälliger Konzessionen gerade jene ordnungspolitischen Ziele verfolge, die nach der Rechtsprechung des EuGH die Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit recht­fertigen.

 

 

In diesem Sinne nahm auch der Oberste Gerichtshof in der Ent­scheidung vom 20.3.2013, 6 Ob 118/12i, an, dass nach der Absicht des Gesetz­gebers oberste Zielsetzung des Glücksspielgesetzes der Schutz des einzelnen Spielers sei.

 

Da es sich bei den genannten Zielsetzungen um solche handelt, die nach
der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücks­spiel-tätigkeiten rechtfertigen, liegt keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit vor.

Dass jedoch ein anderer Normzweck primär für die Regelung ausschlaggebend sein müsste, geht aus der Judikatur des EuGH nicht hervor und es genügt daher zur Rechtfertigung der Beschränkungen der Glücksspiel­tätigkeiten, dass etwa Spielerschutz und Hintanhaltung der Kriminalität auch ein ausschlaggebendes Ziel des verfahrensgegenständlichen Konzessionssystems sind.

 

Nach der im Jahr 2011 veröffentlichte österreichweite Glücksspielsucht­studie von Kalke/Buth/Rosenkranz/Schütze/Oechsler/Verthein, Glücksspiel und Spielerschutz in Österreich, 2011, sind ca. 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen dem 14. und dem 65. Lebensjahr von Glücksspielsucht betroffen.

Die Studie zeigt, dass 0,43 % dieses Bevölkerungssegments ein problematisches Spielverhalten aufweisen und 0,66 % pathologisch glücksspielsüchtig sind.

Schon diese Angaben zeigen, dass Spielersucht ein relevantes gesellschaftliches Problem in Österreich darstellt.

Darüber hinaus bestehen auch Fälle von Beschaffungskriminalität (vgl. Glücks-spielbericht 2010-2013, S. 24 unter Berufung auf die Auswertung von Köberl).

 

Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessions-systems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücksspielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken, insbes. dem Spielerschutz dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und
die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann.

Es liegt auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts kann es sich bei der Normierung eines derartigen Systems um eine geeignete Maßnahme handeln, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken, dies wird auch durch den EuGH im Urteil C-390/12 in RZ 41 ausdrücklich festgehalten.

Wie sich aus der zitierten Studie aus dem Jahr 2011 ergibt, ist auch der durch das Monopol ausgeübte Lenkungseffekt insofern von Bedeutung, als es die höchste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt. Durch das Monopol kann auch das Glücksspielangebot und die Akzeptanz weg von den Problem­bereichen hin zu anderen Bereichen gelenkt werden, innerhalb derer die Problemprävalenz weniger hoch ist.

 

Es ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, soll durch die Anbindung von Glücks­spielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht werden und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen.

 

Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht auch eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel.

Ein Teil der staatlichen Aufsicht über Spielbanken betrifft auch die Werbung, wobei diesbezüglich die Einhaltung eines verantwortungsvollen Maßstabs in
§ 56 GSpG geregelt ist.

 

Dieser wird durch Nebenbestimmungen im Konzessionsbescheid und

durch Berichtspflichten insbesondere zu Werbekonzepten präzisiert.

 

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226,
2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz

(vgl. Stellungnahme des Bundesministers für Finanzen).

siehe dazu VwGH vom 24.04.2015, Ra 2015/17/0005.

 

In Bezug auf die Werbetätigkeit (für legales Glücksspiel) die Rechtsprechung des EuGH nicht so zu verstehen ist, dass mitgliedstaatliche Beschränkungen des Glücksspiels unzu­lässig wären, wenn die Konzessionäre für das legale Glücksspiel werben dürfen. Nach dem EuGH (15.9.2011, C-347/09) muss eine vom Inhaber eines staatlichen Monopols durchgeführte Werbung aber maßvoll und eng auf das begrenzt werden, was erforderlich ist, um Verbraucher zu den kontrollierten Spieler­netzwerken zu lenken. Hingegen darf die Werbung nicht darauf abzielen, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher dadurch zu fördern, dass sie zu aktiver Teilnahme am Spiel angeregt werden, indem etwa das Spiel verharmlost, ihm ein positives Image verliehen oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften erhöht wird, die verführerische bedeutende Gewinne in Aussicht stellt. Die Beurteilung, ob eine Werbebotschaft zur Teilnahme am Glücksspiel anreizt bzw. ermuntert, ergibt sich grundsätzlich aus ihrem Aussage-gehalt, der wie bei anderen Erklärungen durch Auslegung zu ermitteln ist.

Dabei kommt es darauf an, ob die Werbeaussage von einem noch nicht zur Teilnahme entschlossenen durchschnittlichen Empfänger als Anreiz zur Teilnahme zu verstehen ist oder nur als sachliche Information über die legale Möglichkeit, einen etwa vorhandenen Entschluss zur Teilnahme umzusetzen (dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12 mwN). Wie ein an das Publikum gerichteter Werbespot zu verstehen ist, ist vom Gericht ohne Beiziehung eines Sach­verständigen beurteilen (dt BVerwG 20.06.2013, 8 C 10.12).

 

Den Konzessionären wurden bescheidmäßig Standards für die Glückspielwerbung vorgeschrieben, u.a. hinsichtlich Spieler­schutz, sowie dass die Einhaltung
eines verantwortungsvollen Maßstabes vom Finanzminister als Aufsichtsbehörde überprüft wird.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt.

 

Sie verfolgen vom EuGH aner­kannte Gründe des Allgemeininteresses,
sind geeignet diese zu erreichen und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit hervorgekommen.

 

Neben den fiskalischen hat das GSpG ganz überwiegend

ordnungs­politische Zielsetzungen.

Die bundesweite Ausbreitung illegaler Glücksspiel­betriebe dient weder den ordnungspolitischen Interessen des Bundes (Spielerschutz, Hintanhaltung der Geldwäscherei, Vermeidung von Beschaffungskriminalität) noch den fiskalischen Interessen des Bundes auch nur näherungsweise.

Insbesondere zum Schutz des Spielerpublikums sowie zur Vermeidung krimineller Handlungen sind daher rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich.

Dazu kommt, dass sich solche illegal betriebenen Glücksspielbetriebe binnen kürzester Zeit amortisieren und in der Folge hohe Gewinne für die Betreiber abwerfen. Während anhängiger Verfahren lukrieren die Betreiber beträchtliche Gewinne aus der Veranstaltung den Bund vorgehaltene Glücksspiele.

Diese illegalen Glücksspielbetriebe werden im Regelfall von kapitalschwachen juristischen Personen betrieben und ist erkennbar, dass diese nach Beendigung der anhängigen Verfahren – nach mehrjähriger Verfahrensdauer – Insolvenz anmelden werden und weder die verhängten Verwaltungsstrafen noch die Abgabenrückstände einbringlich sein werden.

Es ist daher die Zielsetzung des Gesetzgebers, das Erzielen von Gewinnen durch den illegalen Betrieb von Glücksspielen zu verhindern.

VwGH vom 26.05.2014, Ro 2014/17/0031.

 

Die möglichen negativen Begleiterscheinungen und Gefahren des Betriebs
von illegalen Glücksspielautomaten – wie die durch die Spielleidenschaft herbeigeführte Gefahr wirtschaftliche Existenzgefährdung vom Menschen – rechtfertigen die Regelungen des Glücksspielgesetzes;

VfGH vom 30. September 1989, B1278/88 = VfSlG 12165

 

Zum vom Rechtsvertreter der Bf behaupteten Unionsrechtswidrigkeit des GSpG:

Eine Glücksspielsuchtstudie aus dem Jahr 2011 kommt zum Ergebnis,
dass in Österreich rund 64.000 Personen in der Altersgruppe zwischen 14 und 65
von Glücksspielsucht betroffen sind, ca. 0,43 % dieses Bevölkerungssegments
ein problematisches Spielverhalten aufweisen und ca. 0,66 % pathologisch glücks­spielsüchtig sind. Die höchste Problemprävalenz tritt im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank auf.

Durch Bedienstete des Bundesministeriums für Finanzen bzw. des Finanzamtes
für Gebühren, Verkehrssteuern und Glücksspiel werden stichprobenartig und unangekündigt Spielbankbetriebe nach abgabenrechtlichen und ordnungs­politischen Gesichtspunkten einer Überprüfung auf Einhaltung der gesetzlichen Regelungen unterzogen (sogenannte „Einschau“).

 

Den Konzessionären (gemäß GSpG) wurden mit Bescheiden Standards für sämtliche Werbe­auftritte und andere Marketingmaßnahmen vorgeschrieben.

Zwecks Bekämpfung des illegalen Glücksspiels gab es in Österreich in den
letzten Jahren zahlreiche Kontrollen, bei denen eine erhebliche Zahl von Glücksspielgeräten von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurde.

 

Zum Einwand des Bf, wonach das österreichische GSpG dem Unionsrecht wider­spreche und deshalb unangewendet bleiben müsse, ist Folgendes festzuhalten:

Nach der Rechtsprechung des EuGH (C-390/12 - Pfleger ua mwN) stellt ein Gesetz eines Mitgliedstaats, das den Betrieb von Glücksspieleinrichtungen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbietet (wie etwa das GSpG), eine Beschränkung des durch Art. 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungs-verkehrs dar.

Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten können nach dem EuGH

durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein.

Von den Mitgliedstaaten auferlegte Beschränkungen haben der vom EuGH auf-gestellten Voraussetzungen der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung Rechnung zu tragen.

Nach dem Urteil Pfleger ua, C-390/12, ist Art. 56 AEUV dahin auszulegen,

dass er einer nationalen Regelung wie der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, sofern diese Regelung nicht wirklich das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und nicht tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheiten zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen“.

Dies entspricht im Wesentlichen den Urteilen des EuGH in den Rechtssachen Dickinger/Ömer, C-347/09, vom 15. September 2011 (vgl. RN 56) und Stoß ua, C-316/07 ua, vom 8. September 2010 (vgl. RN 88, 97, 98).

Ein Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen eine Regelung im
Glücksspiel­bereich kann nicht zu Sanktionen führen, wenn diese Regelung mit Art. 56 AEUV nicht vereinbar ist (vgl. EuGH C-390/12 - Pfleger ua).

Demnach ist im Folgenden zu prüfen, ob das österreichische Glücksspielgesetz das Ziel des Spielerschutzes oder der Kriminalitätsbekämpfung verfolgt und tatsächlich dem Anliegen entspricht, in kohärenter und systematischer Weise die Gelegenheit zum Spiel zu verringern oder die mit diesen Spielen verbundene Kriminalität zu bekämpfen.

 

In seiner Entscheidung vom 7. März 2013, 2011/17/0304 hat der VwGH zudem das in Österreich errichtete Konzessionssystem als mit dem EU-Recht vereinbar angesehen. 

Der VfGH (06.12.2012, B1337/11 ua; 12.03.2015, G 205/2014-15 ua) führt
zu den Zielen der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen Folgendes aus:

„Die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, liegen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse“.

 

Da es sich bei den genannten Zielsetzungen zweifellos um solche handelt,
die nach der dargestellten Rechtsprechung des EuGH Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten rechtfertigen (vgl. hier insbesondere auch Rechtssache
C-176/11 Hit u.a.), vermag das erkennende Gericht im vorliegenden Fall insoweit keine Gemeinschaftsrechtswidrigkeit zu erkennen.

 

Neben der Beaufsichtigung des legalen Glücksspiels kommt es auch zur Bekämpfung des illegalen Glücksspiels. So gab es etwa im Jahr 2010 226, 2011 657, 2012 798 und 2013 667 Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz, wobei
im Jahr 2010 271, 2011 1854, 2012 2480 und 2013 1299 Glücksspielgeräte
von der Finanzpolizei vorläufig beschlagnahmt wurden

(vgl. Glücksspiel-Bericht 2010-2013).

 

Ferner ist auf die jüngste Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs vom 12.03.2015, G 205/2014-15, hinzuweisen, in der das Höchstgericht unter RN 68 ausführt, dass es ein taugliches Mittel (zur Erhöhung) des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes darstelle, wenn der (ursprünglich bewilligte) Betrieb von Glücksspielautomaten (nach Ablauf der Bewilligungsfristen) das Tatbild des
§ 52 Abs.1 Z1 GSpG erfüllt.

Der Verfassungsgerichtshof geht somit davon aus, dass die Strafandrohung
des § 52 Abs.1 Z1 GSpG für bestimmte Verhaltensweisen an sich schon der Umsetzung des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes dient.

 

Das Ziel des öffentlichen Interesses des Spielerschutzes wird durch

das Glücksspielgesetz erreicht.

Durch die jüngste Judikatur des Verfassungsgerichtshofs ist diese Rechtsfrage

für das Oö. Landesverwaltungsgericht hinreichend geklärt. –

Die diesbezüglichen Beweisanträge waren daher abzuweisen.

 

 

 

 

Kriminalitätsbekämpfung:

Es bestehen nachweislich Fälle von Beschaffungs-kriminalität (vgl. Glücksspiel-Bericht 2010-2013, S. 24, unter Berufung auf die Auswertung von Köberl), sodass insofern ein Kriminalitätsproblem besteht.  Ob zusätzlich das Problem
der Geldwäsche besteht ist nicht von Relevanz, da bereits die Beschaffungs-kriminalität erwiesenermaßen ein Kriminalitätsproblem darstellt.

Ferner hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass angesichts des Umstands, dass im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt werden, die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch ist (VfGH 6.12.2012, B1337/11).

Im Ergebnis steht fest, dass die Ziele des Spielerschutzes und der Kriminalitäts-bekämpfung durch geeignete und angemessene Maßnahmen verwirklicht werden.

Die Kriminalitätsbekämpfung – insbesondere die Bekämpfung der Beschaffungs­kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspiel – kann durch eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver umgesetzt werden als in einem System
mit einer unbeschränkten Anzahl an Anbietern
(vgl. auch VfGH 06.12.2012,
B 1337/11), da durch die Kontrolle und Überwachung der einzelnen registrierten

Spieler und die Anknüpfung an des Bundesrechenzentrum im Verdachtsfall gezielte Maßnahmen ergriffen werden können.

 

Verhältnismäßigkeit – dazu hat der VfGH in seiner jüngsten Entscheidung vom 12.03.2015, G 205/2014-15 ua, ausgeführt, dass die Tatsache, dass staatlich konzessionierte Spielbanken nach wie vor erlaubt sind und im Internet illegales Glücksspiel verfügbar ist, nicht zur Unverhältnismäßigkeit führt:

Die Erteilung einer Konzession für den Betrieb einer Spielbank gem. § 21 GSpG bzw. für den Betrieb elektronischer Lotterien gemäß § 14 GSpG sowie diese Ausspielungen selbst sind mit zahlreichen weiteren Voraussetzungen und Auflagen verknüpft, die unter anderem dem Spielerschutz dienen, sodass solche Ausspielungen mit den auf der Grundlage von § 4 Abs.2 GSpG vor der GSpG-Novelle 2010 landesrechtlich bewilligten Ausspielungen nicht vergleichbar sind.“ Im Größenschluss bedeutet dies, dass – wie im vorliegenden Fall – Ausspielungen, die niemals aufgrund einer Bewilligung oder Konzession durchgeführt wurden, erst recht nicht mit jenen vergleichbar sein können, die über eine Konzession verfügen.

 

Wenn – wie im Fall der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs – das vorzeitige Auslaufen von Bewilligungsfristen, das einen Eingriff in bestehende Rechte bedeutet, verhältnismäßig ist, ist das generelle Verbot von nicht konzessionierten oder bewilligten Ausspielungen erst recht verhältnismäßig.

Im Sinne der zitierten Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs besteht für das LVwG Oö. an der Verhältnismäßigkeit der Monopolregelung somit kein Zweifel.

 

Zur Kohärenz der Regelung: Der EuGH hat in der RS Stoß ua, C-316/07 ua, in RN 83 hinsichtlich der Beurteilung der Kohärenz eines Monopols Folgendes festgehalten:

 

 

Allerdings muss eine so restriktive Maßnahme wie die Schaffung eines Monopols, die sich nur im Hinblick auf die Gewährleistung eines besonders hohen Verbraucherschutzniveaus rechtfertigen lässt, mit der Errichtung eines normativen Rahmens einhergehen, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird, das festgelegte Ziel mit einem Angebot, das nach Maßgabe dieses Ziels quantitativ angemessen und qualitativ ausgestaltet ist und einer strikten behördlichen Kontrolle unterliegt,
in kohärenter und syste­matischer Weise zu verfolgen
.“

 

Anknüpfungspunkt für die Beurteilung der Kohärenz eines Monopols ist somit der normative Rahmen und die behördliche Kontrolle, die die Grundlage für das jeweilige Verhalten des Konzessionärs bilden.

 

Dafür, dass die Einführung von Beschränkungen in Form etwa eines Konzessions-systems zur Durchführung von Ausspielungen mittels Glücks­spielautomaten jedenfalls den intendierten Zwecken dient, spricht bereits, dass die Zugänglichkeit zu derartigen Ausspielungen beschränkt und die Durchführung derselben einer besseren Kontrolle unterworfen werden kann.

 

Durch den normativen Rahmen – das Glücksspielgesetz – wurden, wie oben dargelegt, umfassende Maßnahmen zum Spielerschutz und zur Kriminalitäts-bekämpfung gesetzt, die umfassenden behördlichen Kontrollen unterliegen.

Dass in Einzel­fällen eine Umgehung möglich ist, führt nicht dazu, dass Spielerschutz tatsächlich nicht vorhanden sei, da iSd oben zitierten Entscheidung das (gezielte) Fehlverhalten einzelner Personen nicht zur Gemeinschafts-rechtswidrigkeit eines gesamten an sich – aufgrund der Ausgestaltung seines rechtlichen Rahmens und der korrespondierenden behördlichen Kontrollen – gemeinschaftsrechtskonformen Systems führen kann. Bei diesem Ergebnis wäre nämlich die Gemeinschaftsrechtskonformität vom individuellen Verhalten einzelner Spieler abhängig, was nicht der Judikatur des EuGH entspricht.

Es liegt vielmehr auf der Hand, dass eine beschränkte Zahl von Konzessionären effektiver zu überwachen ist als eine unbeschränkte Anzahl an Anbietern

(vgl. auch VfGH 6.12.2012, B 1337/11).

 

Es ist unter anderem eine Spielerschutzstelle errichtet worden, wird durch die Anbindung von Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH die Überwachung der Einhaltung von Spielpausen im Automatenbereich ermöglicht und werden nähere Regelungen betreffend die einzelnen Spiele und den Zutritt zu Glückspielen getroffen. Durch die Aufsichts- und Auskunftsverpflichtungen der Konzessionäre besteht eine umfassende Aufsicht über das konzessionierte Glücksspiel. Derartige Eingriffsmittel können nur innerhalb

eines Konzessionssystems effizient wirken.

 

Nach Ansicht des erkennenden Gerichts handelt es sich bei einem derartigen System aus normativem Rahmen und korrespondierenden behördlichen Kontrollen um eine geeignete Maßnahme, um den negativen Erscheinungen unkontrollierten Glücksspieles entgegen zu wirken.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass bei Gesamtwürdigung aller in diesem Verfahren hervorgekommenen Umstände eine Gemeinschaftsrechts-widrigkeit durch die Beschränkungen der Glücksspieltätigkeiten nicht vorliegt.

 

Die von der österreichischen Regelung vorgesehenen Beschränkungen verfolgen vom EuGH anerkannten Gründe des Allgemeininteresses, sind geeignet diese zu erreichen und es ist im Verfahren darüber hinaus keine Unverhältnismäßigkeit oder Inkohärenz hervorgekommen.

 

Weiters ist zum Beschwerdevorbringen, wonach das österreichische GSpG dem Unionsrecht widerspreche, noch Folgendes festzuhalten:

In seinem Erkenntnis vom 11. Juni 2011, 2011/17/0068, führte der VwGH Folgendes aus: „Aus der jüngeren Rechtsprechung des EuGH ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Mitgliedstaaten bei Verfolgung der vom EuGH für die Rechtfertigung der Einschränkung der Dienstleistungsfreiheit anerkannten Zielsetzungen nicht Vorschriften wie etwa das Erfordernis einer bestimmten Rechtsform und Kapitalausstattung vorsehen könnten. [...]

Eine Verpflichtung zur Nichtanwendung nationaler Rechtsvor­schriften besteht nach der Recht­sprechung des EuGH (nur) für solche Rechts­vorschriften,
die im Widerspruch zu Unionsrecht stehen. Der Umstand, dass bestimmte Konzessionsvoraussetzungen nicht von der vom EuGH konstatierten Unionsrechtswidrigkeit betroffen sind, führt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer nicht etwa dazu, dass sich jedermann erfolgreich auf die Nichtanwendung der unionsrechtswidrigen Bestimmungen berufen könnte.

Die belangte Behörde hat vielmehr zutreffend ihre Rechtsauffassung, dass auch aus der jüngeren Judikatur des EuGH nicht folge, dass die angewendeten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes den beschwerdeführenden Parteien gegenüber unangewendet zu bleiben hätten, darauf gestützt, dass sowohl die Erstbeschwerdeführerin als auch die Zweit­beschwerdeführerin nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft organisiert sind.

Die von den Bf behauptete unionsrechtswidrige Nichtzulassung im Verfahren zur Vergabe der Konzessionen beruhte jedenfalls nicht allein auf den als gemeinschaftsrechtswidrig erkannten Bestimmungen der österreichischen Rechtslage bzw. der Vorgangsweise der Behörden bei der Konzessionsvergabe.

Die vom EuGH in dem von den beschwerdeführenden Parteien genannten Urteil in den verbundenen Rechtssachen C-316/07, C-358/07 bis C-360/07, C-409/07 und C- 410/07, Markus Stoß u.a., Rn 115, genannte Rechtsfolge, dass ein Mitgliedstaat nach ständiger Rechtsprechung keine strafrechtlichen Sanktionen wegen einer nicht erfüllten Verwaltungsformalität verhängen dürfe,

 

wenn er die Erfüllung dieser Formalität unter Verstoß gegen das Unionsrecht abgelehnt oder vereitelt habe, greift im vorliegenden Fall somit nicht.

Im Falle einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung liegt die Voraussetzung, dass die juristische Person ‚unter Verstoß gegen das Unionsrecht‘ davon abgehalten worden wäre, eine Konzession zu erlangen, nicht vor.

 

Somit liegt nach der Judikatur des VwGH (vgl. hierzu etwa VwGH 27.04.2012, 2011/17/0046 und VwGH 15.12.2014, Ro 2014/17/0121) kein Sachverhalt vor, der die Anwendung der unionsrechtlichen Grundfreiheiten begründen würde. –

Die behauptete Unanwendbarkeit des GSpG wegen Unionsrechtswidrigkeit

des österreichischen Glücksspielmonopols ist daher nicht zutreffend.

 

Ro 2015/17/0022 vom 16. März 2016

 

Das Glücksspielgesetz ist mit EU-Recht vereinbar

und weiterhin anzuwenden

 

In Österreich besteht bereits seit Jahrhunderten ein Glücksspielmonopol des Staates betreffend Spielbanken und Lotterien, wobei jedoch der Bund selbst keine Glücksspiele veranstaltet. Stattdessen wird eine beschränkte Anzahl von Konzessionen für die Veranstaltung von Glücksspielen vergeben.

Diese Kombination des Monopolsystems mit einem Konzessionssystem und eine Reihe weiterer gesetzlicher Maßnahmen sollen dem Schutz der Spielerinnen und Spieler und damit auch dem Ziel dienen, die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität zu verringern.  

Der VwGH nahm – wie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Glücksspielrecht gefordert – eine Gesamtwürdigung aller Umstände vor und kam zum Ergebnis, dass durch das Glücksspielgesetz die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.

Dabei wurde auch die massive Werbung, insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele, berücksichtigt, mit der die Spieler von den zahlreich angebotenen illegalen Glücksspielen zu den legalen Spielen hingeleitet werden sollen.

Diese Ziele dienen auch nicht bloß als Vorwand, um eine Einnahmenmaximierung zugunsten des Staatshaushaltes zu rechtfertigen.

Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Ergebnis, dass die Bestimmungen des Glücksspielgesetzes nicht unionsrechtswidrig sind und die Bestrafung des Automatenbetreibers durch die Verwaltungsstrafbehörde zu Recht erfolgte.

Im Einzelnen hat der VwGH ausgeführt:

Die Einrichtung staatlicher Monopole ist eine Maßnahme, die den in Art 56 AEUV verbürgten freien Dienstleistungsverkehr und die in Art 49 AEUV verbürgte Niederlassungsfreiheit beschränkt. Der EuGH hat bereits mehrfach ausgesprochen, eine Monopolregelung, die insbesondere den Vorteil bietet,
die Spiellust und den Betrieb der Spiele in kontrollierte Bahnen zu lenken, könne zur Verwirklichung von im Allgemeininteresse liegenden Zielen dienen

(vgl EuGH vom 8. September 2010, Rs C-316/07, Markus Stoß ua, Rn 79).

Der EuGH spricht hierbei von „zwingenden Gründen des Allgemeininteresses“

(vgl EuGH vom 15. September 2011, Rs C-347/09,Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 42).

 

Diese zwingenden Gründe des Allgemeininteresses beziehen sich meist auf den Schutz der Empfänger der jeweiligen Dienstleistungen und den Verbraucher sowie auf den Schutz der Sozialordnung (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 44). In diesem Zusammenhang hat der EuGH die Ziele des Verbraucherschutzes,
der Betrugsvorbeugung und der Vermeidung von Anreizen für die Bürger zu überhöhten Ausgaben für das Spielen sowie der Verhütung von Störungen der sozialen Ordnung im Allgemeinen als solche Gründe anerkannt

(vgl zB EuGH vom 6. März 2007, Rs C-338/04, Massimiliano Placanica ua, Rn 46).

 

Zu beachten ist, dass die sittlichen, religiösen oder kulturellen Besonderheiten und die mit Glücksspielen (und Wetten) einhergehenden sittlich und finanziell schädlichen Folgen für den Einzelnen wie für die Gesellschaft es rechtfertigen, den staatlichen Stellen ein ausreichendes Ermessen zuzuerkennen, um im Einklang mit ihrer eigenen Wertordnung festzulegen, welche Erfordernisse sich aus dem Schutz der Verbraucher und der Sozialordnung ergeben (vgl Markus Stoß ua, Rn 76; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 45, Massimiliano Placanica ua, Rn 47 usw). In Ermangelung einer Harmonisierung auf Unionsebene steht es den Mitgliedstaaten daher grundsätzlich frei, die Ziele ihrer Politik auf dem Gebiet der Glücksspiele festzulegen und das angestrebte Schutzniveau zu bestimmen (vgl zB EuGH vom 11. Juni 2015, Rs C-98/14, Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rn 56).

 

So kann ein Mitgliedstaat, der bestrebt ist, ein besonders hohes Schutzniveau zu gewährleisten, Grund zur Annahme haben, nur die Gewährung exklusiver Rechte an eine einzige Einrichtung, die von den Behörden genau überwacht wird, erlaube diesen, die mit dem Glücksspielsektor verbundenen Gefahren zu beherrschen und das Ziel, Anreize für übermäßige Spielausgaben zu vermeiden und zu bekämpfen, hinreichend wirksam zu verfolgen. Den Behörden eines Mitgliedstaates steht es weiters frei, die Ansicht zu vertreten, die Tatsache, dass sie als Kontrollinstanz der mit dem Monopol betrauten Einrichtung über zusätzliche Mittel verfügen, mit denen sie deren Verhalten außerhalb der gesetzlichen Regulierungsmaßnahmen und Kontrollen beeinflussen können, ihnen eine bessere Beherrschung des Glücksspielangebots und bessere Effizienzgarantien bei der Durchführung ihrer Politik zu gewährleisten vermag, als es bei der Ausübung der entsprechenden Tätigkeiten durch private Anbieter, die im Wettbewerb stehen, der Fall wäre, selbst wenn diese eine Erlaubnis benötigten und einer Kontroll- oder Sanktions-regelung unterlägen (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 48f).

 

Die von den Mitgliedstaaten vorgesehenen Beschränkungen müssen stets den sich aus der Rechtsprechung des EuGH ergebenden Anforderungen hinsichtlich ihrer Verhältnismäßigkeit genügen.

Daher ist gesondert jede Beschränkung zu prüfen, ob sie geeignet ist, die Verwirklichung des vom Mitgliedstaat angestrebten Ziels oder der von ihm geltend gemachten Ziele zu gewährleisten, und ob sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels oder dieser Ziele erforderlich ist.

Auf jeden Fall dürfen die Beschränkungen nicht diskriminierend angewendet werden (vgl Massimiliano Placanica ua, Rn 48f; EuGH vom 8. September 2010, Rs C-46/08, Carmen Media Group Ltd, Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 50, Markus Stoß ua, Rn 77).

 

Eine nationale Regelung ist nur dann geeignet, die Verwirklichung des geltend gemachten Ziels zu gewährleisten, wenn sie tatsächlich dem Anliegen gerecht wird, es in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen

(vgl Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rn 64).

Hierfür muss ein normativer Rahmen errichtet werden, mit dem sich gewährleisten lässt, dass der Inhaber des Monopols tatsächlich in der Lage sein wird,

das festgelegte Ziel in kohärenter und systematischer Weise zu verfolgen

(vgl Markus Stoß ua, Rn 83).

Stehen mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl,

ist die am wenigsten belastende zu wählen

(vgl EuGH vom 13. November 1990, Rs C-331/88, Fedesa ua, Rn 13, EuGH vom 16.12.1999, Rs C-101/98, Union Deutsche Lebensmittelwerke GmbH, Rn 30).

 

Dem Mitgliedstaat, der sich auf ein Ziel berufen möchte, mit dem sich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen lässt, obliegt es dem Gericht, das über diese Frage zu entscheiden hat, alle Umstände darzulegen, anhand deren dieses Gericht sich vergewissern kann, dass die Maßnahme tatsächlich dem sich aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergebenden Anforderungen genügt

(vgl Dickinger und Ömer, Rn 54 und Robert Pfleger ua, Rn 50, jeweils mwN).

Jedoch lässt sich aus dieser Rechtsprechung nicht ableiten, dass einem Mitgliedstaat nur deshalb die Möglichkeit genommen wäre, zu belegen, dass eine innerstaatliche restriktive Maßnahme diesen Anforderungen genügt, weil er keine Untersuchungen vorlegen kann, die dem Erlass der fraglichen Regelung zugrunde lagen (vgl Markus Stoß ua, Rn 72 und Robert Pfleger ua, Rn 51).

 

Folglich muss das nationale Gericht eine Gesamtwürdigung der Umstände vornehmen, unter denen eine restriktive Regelung erlassen worden ist und durchgeführt wird (Robert Pfleger ua, Rn 52).

 

Der Bf betrachtet das im GSpG in § 3 GSpG angeordnete Monopolsystem als nicht mit dem Unionsrecht vereinbar.

Um das Monopolsystem nach dem GSpG verstehen und die vom EuGH geforderte Gesamtwürdigung vornehmen zu können, ist es erforderlich, die historische Entwicklung des Glücksspielrechtes in Österreich in den Blick zu nehmen.

 

Den ersten wesentlichen Beitrag zur Entstehung des heutigen Glücksspiel-monopols leistete Maria Theresia, die mit dem Patent vom 13. November 1751 in den österreichischen Erblanden und im Königreich Böhmen das Zahlenlotto einführte.

 

weitere historische Entwicklung: siehe das gegenständliche VwGH-Erkenntnis

 

Seine heutige Form erhielt das Glücksspielwesen durch das Glücksspielgesetz 1989 (GSpG), das mehrfach novelliert wurde.

Es ist nunmehr für alle Glücksspielarten die Vergabe von Konzessionen oder Bewilligungen vorgesehen. Im Bereich des Glücksspielmonopols des Bundes (weiterhin betreffend Lotterien und Spielbanken) wurden auch alle im Gesetz vorgesehenen Konzessionen vergeben.

 

In Österreich besteht bereits seit Jahrhunderten ein Glücksspielmonopol des Staates bzw Bundes, wobei seit dem Bestehen des Monopols für die unterschiedlichen Glücksspiele in unterschiedlichem Ausmaß in ihrer Anzahl beschränkte Konzessionen vergeben werden konnten und auch vergeben wurden.

 

Seit Inkrafttreten des GSpG können alle dem Glücksspielmonopol unterliegenden Glücksspiele an private Konzessionäre übertragen werden und wurden auch übertragen. Der Bund veranstaltet aufgrund des ihm eingeräumten Monopols keinerlei Glücksspiele. Im Bereich des zugunsten des Bundes bestehenden Glücksspielmonopols (§ 3 GSpG) liegt daher eine Kombination des Monopol-systems mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen vor. Ursprünglich war die Vergabe von zwölf Spielbankenkonzessionen (§ 21 GSpG) und einer Lotterienkonzession

(§ 14 GSpG) vorgesehen. Würde lediglich ein entsprechendes Konzessionssystem mit beschränkter Anzahl zu vergebender Konzessionen bestehen, würde sich für den Glücksspielmarkt nichts ändern.

 

Das Glücksspielmonopol gemäß § 3 GSpG hätte lediglich dann Auswirkungen auf den Glücksspielmarkt, wenn die im GSpG vorgesehenen Konzessionen nicht vergeben würden, was aber nicht der Fall ist.

Es ist daher festzuhalten, dass die in Österreich geltende Gesetzeslage sich am Glücksspielmarkt in der Realität so auswirkt, als wäre ein Konzessionssystem mit beschränkter Anzahl zu vergebender Konzessionen - ohne Bestehen eines Glücksspielmonopols - vorgesehen. Im Übrigen sind die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten ausdrücklich gemäß § 4 Abs,2 GSpG vom Glücksspielmonopol ausgenommen. Auch der EuGH hat in dem aus Anlass des vorliegenden Verwaltungsverfahrens ergangenen Urteil Robert Pfleger ua, Rz 39 (nur) darauf abgestellt, dass eine Regelung eines Mitgliedstaates wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Betrieb von Glücksspielen ohne vorab erteilte behördliche Erlaubnis verbiete, eine Beschränkung des durch Art 56 AEUV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs darstelle.

 

In diesem Urteil hat der EuGH weiters ausgesprochen, die österreichische Regelung, dh die Spieler zu schützen – indem das Angebot von Glücksspielen begrenzt wird, und Straftaten im Zusammenhang mit Glücksspielen zu bekämpfen, indem diese im Rahmen einer kontrollierten Expansion reguliert werden – gehört zu den Zielen, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Beschränkungen von Grundfreiheiten auf dem Gebiet des Glücksspiels rechtfertigen können (Robert Pfleger ua, Rz 42 mwN).

 

Das Glücksspielgesetz enthielt bereits in seiner Stammfassung BGBl 620/1989 zahlreiche Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienten. Dazu wurde in den Materialien ua ausgeführt, idealerweise wäre ein gänzliches Verbot von Glücksspielen die sinnvollste Regelung;

angesichts des Umstandes, dass der Spieltrieb dem Menschen nun einmal „immanent gegeben zu sein scheint“, wird es aber als wesentlich sinnvoller erachtet, diesen Spieltrieb in geordnete Bahnen zu lenken. Dadurch kann eine Abwanderung des Glücksspiels in die Illegalität vermieden werden und der Staat erhält die Möglichkeit, die auf legaler Basis betriebenen Glücksspiele zu überwachen. Diese Überwachung muss als oberste Zielsetzung den Schutz der Spieler vor Augen haben (vgl ErläutRV 17. GP, BlgNr 1067, 15;

vgl auch VwGH vom 4. August 2005, 2004/17/0035).

 

Auch die Bestimmungen über die Beschlagnahme und Einziehung (§§ 53 und 54 GSpG in der Stammfassung) sind vom Gedanken des Spielerschutzes getragen. So wird in den Gesetzesmaterialien ausgeführt, es hätten sich in der Zeit vor dieser Novelle illegale Automatenkasinos ausgebreitet, die in keinerlei Hinsicht Schutz für das Spielerpublikum böten: Weder könne der Bund die illegal aufgestellten Glücksspielautomaten beaufsichtigen, noch hätten die Betreiber oder Aufsteller eine Verantwortung gegenüber dem Spieler.

Schon zum Schutz des Spielerpublikums seien rasch durchgreifende Maßnahmen erforderlich (vgl ErläutRV 17. GP, BlgNr 1067, 21).

 

 

Die Bestimmungen, die dem Spielerschutz und der Vorbeugung der Spielsucht sowie der Reduktion von Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen dienen sollten, wurden im Laufe der Jahre in zahlreichen Novellen des Glücksspielgesetzes ausgebaut.

 

§ 14 GSpG regelt die Vergabe der Konzession zur Durchführung von Ausspielungen gemäß den §§ 6 bis 12b GSpG (bestimmte Lotterien, darunter auch elektronische Lotterien) und § 21 GSpG jene zum Betrieb einer Spielbank. Die Vergabe der Konzessionen ist an bestimmte Voraussetzungen gebunden. Bereits in der Stammform des GSpG war zB vorgesehen, dass die Konzession für das Recht zur Durchführung der Lotterien nur einem Konzessionswerber erteilt werden darf, der eine Kapitalgesellschaft mit Sitz im Inland ist, keine Eigentümer (Gesellschafter) hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungspolitischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über einen Aufsichtsrat und ein eingezahltes Stamm- bzw Grundkapital von 300 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl § 14 Abs 2 GSpG idF BGBl Nr 620/1989).

Die Vergabe einer Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank war an die Voraussetzung geknüpft, dass der Konzessionswerber eine Aktiengesellschaft mit dem Sitz im Inland ist, keine Aktionäre hat, die über einen beherrschenden Einfluss verfügen und durch deren Einfluss eine Zuverlässigkeit in ordnungs-politischer Hinsicht nicht gewährleistet werden kann, über ein eingezahltes Grundkapital von 100 Millionen Schilling verfügt und fachlich geeignete Geschäftsleiter bestellt (vgl § 21 Abs 2 GSpG idF BGBl Nr 620/1989).

 

§ 14 und § 21 GSpG wurden mit BGBl I Nr 54/2010 dahin geändert, dass in
der Bewerbungsphase lediglich ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist und erst nach Zuschlag eine inländische Kapitalgesellschaft gegründet werden muss.

 

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache Ernst Engelmann (vgl EuGH vom

9. September 2010, Rs C-64/08) machte sodann eine Änderung erforderlich.

 

In diesem Urteil hat der EuGH ausgesprochen, Art 43 EG (nunmehr Art 49 AEUV) stehe einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die den Betrieb von Glücksspielen in Spielbanken ausschließlich Wirtschaftsteilnehmern mit Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vorbehält.

 

Deshalb legt § 14 GSpG idF BGBl I Nr 111/2010 fest, dass für Interessenten zur Bewerbung um eine Konzession ein Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes erforderlich ist.

 

Im Falle der erfolgreichen Bewerbung eines Interessenten mit Sitz außerhalb von Österreich ist die Konzession unter der Bedingung zu erteilen, dass der Sitz der Kapitalgesellschaft in Österreich errichtet wird.

Die Errichtung einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht erforderlich, wenn die ausländische Kapitalgesellschaft in ihrem Sitzstaat über eine vergleichbare Lotterienkonzession verfügt und einer vergleichbaren staatlichen Glücksspiel-aufsicht unterliegt, die im Sinne des § 19 GSpG der österreichischen Aufsicht erforderlichenfalls Kontrollauskünfte übermittelt und für sie Kontrollmaßnahmen vor Ort durchführt (behördliche Aufsichtskette).

Können diese Voraussetzungen nachgewiesen werden, ist die Ausübung der Konzession durch eine bloße Niederlassung in Österreich zulässig. Zudem ist vorgesehen, dass dem Bundesminister für Finanzen über die Organbeschlüsse der ausländischen Kapitalgesellschaft unverzüglich zu berichten ist, soweit sie auch die Geschäftsführung der österreichischen Niederlassung betreffen.

Zudem hat eine getrennte Buch- und Geschäftsführung für alle inländischen Betriebe zu erfolgen (§ 14 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 111/2010).

 

§ 21 Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 111/2010 hat eine entsprechende Regelung für die Bewerbung um eine Konzession für das Recht zum Betrieb einer Spielbank vorgesehen. Diese Bestimmungen sind bis heute unverändert geblieben.

 

In der geltenden Fassung ist darüber hinaus nunmehr vorgesehen, dass eine Konzession nur an ein Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Aufsichtsrat, dessen Sitz nach Maßgabe des Abs 3 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes liegt, vergeben werden darf. Außerdem hat die Abwicklung des Spielbetriebs in einer Form zu erfolgen, die eine effektive und umfassende ordnungspolitische Aufsicht nach dem GSpG erlaubt (§ 14 Abs 2 Z 1 sowie § 21 Abs 2 Z 1 GSpG). Die Satzung der Kapitalgesellschaft darf keine Bestimmungen enthalten, welche die Sicherheit und die ordnungsgemäße Spieldurchführung gefährden

(§ 14 Abs.2 Z2 sowie § 21 Abs.2 Z2 GSpG).

 

Der Bewerber um die Lotterienkonzession muss über ein eingezahltes Stamm- oder Grundkapital von mindestens 109 Millionen Euro verfügen, jener um die Spielbankkonzession von mindestens 22 Millionen Euro.

In beiden Fällen ist die rechtmäßige Mittelherkunft in geeigneter Weise nachzuweisen und der Betrag hat den Geschäftsleitern unbeschränkt und nachgewiesener Maßen für den Spielbetrieb im Inland zur freien Verfügung zu stehen (§ 14 Abs 2 Z 3 und § 21 Abs2 Z3 GSpG).

Darüber hinaus haben sowohl Personen, die eine Beteiligung am Konzessionär halten und über einen beherrschenden Einfluss verfügen als auch die Geschäfts-leiter gewissen Anforderungen hinsichtlich ihrer Zuverlässigkeit zu genügen (siehe näher dazu § 14 Abs.2 Z4 und 5 sowie § 21 Abs.2 Z4 und 5 GSpG).

 

Nicht zuletzt dürfen die Struktur eines allfälligen Konzerns, dem der oder die Eigentümer, die eine qualifizierte Beteiligung an dem Unternehmen halten, angehören und die Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Sitzstaates eine wirksame Aufsicht über den Konzessionär nicht behindern und ist jener Konzessionswerber zu wählen, der aufgrund seiner Erfahrungen, Infrastrukturen, Entwicklungsmaßnahmen und Eigenmittel sowie seiner Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz, zur Geldwäsche- und Kriminalitätsvorbeugung, zur Betriebssicherheit, zur Qualitätssicherung, zur betriebsinternen Aufsicht und zu anderen ihn treffenden Bestimmungen des GSpG die beste Ausübung der Konzession erwarten lässt

(§ 14 Abs 2 Z 6 und 7 sowie § 21 Abs 2 Z 6 und 7 GSpG).

 

Für den Betrieb von Spielbanken dürfen gemäß der geltenden Rechtslage österreichweit höchstens 15 Konzessionen mit einer höchstens 15-jährigen Laufzeit vergeben werden (§ 21 Abs 5 und 7 Z 1 GSpG).

Der Verfassungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom 30.09.1989,
B 1278/88, ausgesprochen, die möglichen negativen Begleiterscheinungen und Gefahren des Betriebs von Spielbanken - wie die durch die Spielleidenschaft herbeigeführte Gefahr wirtschaftlicher Existenzgefährdung von Menschen, die möglichen unerlaubten Aktivitäten der Veranstalter von Spielbanken oder die Gefahr des Eindringens krimineller Kreise in diesen Bereich - rechtfertigten es, die Zahl der betriebenen Spielbanken gering zu halten.

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich dieser Auffassung angeschlossen

(vgl VwGH vom 23. Dezember 1991, 88/17/0010).

Auch im Zusammenhang mit der Erteilung der Lotterienkonzession hat der Verfassungsgerichtshof unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des EuGH ausgesprochen, die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet wird, lägen angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse.

Eine Beschränkung der Anzahl der Konzessionen sei nicht nur geeignet, diese Ziele zu erreichen, sondern auch adäquat und sonst sachlich zu rechtfertigen.

Berücksichtige man, dass hier im Einzelfall sehr hohe Summen ausgespielt würden und angesichts dieser Summen auch die Gefahr der Begehung von Straftaten besonders hoch sei, könne dem Gesetzgeber nicht entgegengetreten werden, wenn er nicht nur eine strenge Kapitalvorschrift erlasse, sondern auch die Zahl der Konzessionen beschränke.

Dabei liege es im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum, wenn der Gesetzgeber herkömmliche und elektronische Lotterien insoweit gleichbehandelt

(vgl VfGH vom 6. Dezember 2012, B 1337/11).

Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im Erkenntnis vom 07. März 2013, 2011/17/0304, dieser Ansicht angeschlossen.

 

Auch der EuGH hat die Vereinbarkeit der Begrenzung der Zahl von Konzessionen mit dem Unionsrecht grundsätzlich bejaht (Engelmann, Rn 44f). Er sprach aus, dass eine Begrenzung der Zahl der Konzessionen und damit der Spielbanken auf zwölf - was nach den Angaben der österreichischen Regierung einer Spielbank auf 750.000 Einwohner entspricht - im betroffenen Sektor bereits ihrem Wesen nach ermöglicht, die Gelegenheiten zum Spiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist.

Da die Verbraucher sich an einen anderen Ort begeben müssen, um in einer Spielbank an den fraglichen Glücksspielen teilnehmen zu können, verstärkt eine Begrenzung der Zahl der Spielbanken die Hindernisse für die Teilnahme an derartigen Spielen.

 

Mit der Novelle BGBl I Nr 54/2010 wurden Änderungen vorgenommen,
die das bestehende Glücksspielrecht in seiner kohärenten Wirkung auf die unterschiedlichen Angebotsformen verstärken und gleichzeitig die Wettbewerbs-nachteile des konzessionierten Glücksspiels beseitigen sollten. Ziel der Novelle war es unter anderem, den Jugend- und Spielerschutz zu verbessern, der Suchtgefährdung vorzubeugen und zur sozialen Sicherheit von Familien und Jugendlichen beizutragen. Insbesondere der Allgemeine Teil des GSpG wurde umfassend reformiert. So wurde etwa eine eindeutige Definition für Glücksspiele aufgenommen, um Missverständnisse im Zusammenhang mit der Qualifikation von Poker und anderen Glücksspielen als Glücksspiele zu vermeiden.

Auch Wirtshauspoker sollte unter bestimmten, aus Spielerschutzperspektive unbedenklichen, Bedingungen zulässig sein. Dadurch wollte man Bürger vor überhöhten Ausgaben bei unternehmerischen Glücksspielangeboten ohne begleitende Spielerschutzmaßnahmen (wie sie das GSpG für Bundeskonzessionäre vorschreibt) schützen und die ordnungspolitischen Zielsetzungen des GSpG weiter stärken (vgl ErläutRV 24. GP, BlgNr 658, 2f).

Nicht zuletzt aufgrund der Entwicklung der Rechtsprechung des EuGH wurde in den folgenden Novellen der Spielerschutz (vgl zB ErläutRV 24. GP, BlgNr 657, 1) weiter ausgebaut und Regelungen zur Verhinderung von Geldwäsche getroffen.

 

Mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 wurde das Glücksspiel mit Automaten weiter beschränkt. Unberührt blieb durch diese Novelle die Möglichkeit in Spielbanken (§ 21 GSpG) Glücksspiele auf Automaten zu betreiben.

 

Daneben bestand allerdings bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl I Nr 73/2010 nach dem GSpG durch ausdrückliche Ausnahme vom Glücksspielmonopol die Möglichkeit, unbeschränkt Automatenglücksspiel zu betreiben, wenn die vermögensrechtliche Leistung des Spielers den Betrag oder den Gegenwert von 0,50 Euro und der Gewinn den Betrag oder den Gegenwert von 20,-- Euro nicht überstiegen (vgl § 4 Abs 2 GSpG idF der Novelle BGBl I Nr 59/2001).

 

Mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 wurde durch Einführung der

 „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ die Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen für den Betrieb von Glücksspielautomaten außerhalb von Spielbanken zweifach beschränkt.

Weiters wurden Beschränkungen der Spielmöglichkeiten dahin vorgesehen,
dass nicht mehr als drei Bewilligungen pro Bundesland vergeben werden dürfen und überdies, dass das Verhältnis von einem Glücksspielautomaten pro 1.200 Einwohnern pro Land (in Wien 600 Einwohnern) nicht überschritten werden darf.

Es wurden Mindestabstände zwischen den Automatensalons vorgeschrieben.

Mit diesen Regelungen wurde somit die Möglichkeit des Spielens an Glücksspiel-automaten außerhalb von Spielbanken weiter verringert.

Außerdem ist festzuhalten, dass die Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten gemäß § 4 Abs.2 GSpG ausdrücklich vom Glücksspielmonopol des Bundes ausgenommen sind, sodass diesbezüglich schon nach der Gesetzeslage ein reines Bewilligungssystem ohne jegliches Monopol vorliegt.

Insgesamt ergibt sich daraus, dass in Österreich ein einheitliches Glücksspiel-system errichtet ist, das sicherstellt, dass auch Landesausspielungen einheitlichen Regelungen unterliegen.

 

Auch bezüglich des Betriebes von Glücksspielautomaten trifft zu, dass eine Begrenzung der Zahl der zu vergebenden Bewilligungen bereits ihrem Wesen nach geeignet ist, die Gelegenheiten zum Glücksspiel einzuschränken und damit ein Ziel des Allgemeininteresses zu erreichen, das durch das Unionsrecht anerkannt ist.

 

Die GSpG-Novelle 2010 (BGBl I Nr 73/2010), stand im Zeichen des Spielerschutzes. In den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage wird betont, dass der Spielerschutz im Glücksspiel an erster Stelle steht. Hervorgehoben wird auch, dass die Europäische Kommission in Hinblick auf den Bestand nationaler Monopole erhöhtes Augenmerk auf Spielsuchtprävention und Kriminalitätsabwehr legt (vgl ErläutRV 24. GP, BlgNr 657, 3).

 

Die ordnungspolitischen Anforderungen an Bewilligungswerber betreffend Landes-ausspielungen mit Glücksspielautomaten sind in § 5 Abs 2 GSpG festgelegt.

Diese sind grundsätzlich den strengen Anforderungen an die Konzessionäre nach den §§ 14 und 21 GSpG nachgebildet, ein bedeutender Unterschied ergibt sich jedoch bezüglich der Höhe des erforderlichen Stamm- oder Grundkapitals.

Dieses beträgt mindestens 8.000 Euro je betriebsberechtigtem Glücksspiel-automaten, außerdem ist eine Sicherstellung von mindestens 20 vH des Mindeststamm- oder Mindestgrundkapitals nachzuweisen (Abs 2 Z 3).

Zusätzlich hat der Bundesminister für Finanzen ein Entsenderecht für einen Staatskommissär und dessen Stellvertreter zur Überprüfung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG bei den Betreibern von Automatensalons (Z 4) und

 

 

es ist ein technisches Gutachten über die Einhaltung der Bestimmungen der

Abs 4, 5 und 7 über den Spielerschutz und die Sicherung der Gewinnaus-schüttung erforderlich (Z 7). Die Höchstbewilligungsdauer beträgt 15 Jahre (Z 8).

 

Das bis zur Novelle BGBl I Nr 111/2010 bestehende Erfordernis eines inländischen Sitzes wurde nach dem Urteil des EuGH in der Sache Ernst Engelmann im Übrigen auch aus § 5 GSpG entfernt (vgl ErläutRV 24. GP, BlgNr 981, 146).

 

Eines der erklärten Ziele der GSpG-Novelle 2010 war,

den Jugendschutz umfassend sicherzustellen.

Der Jugendschutz sollte flächendeckend bei allen Glücksspielangeboten durch Bundeskonzessionäre oder Landesbewilligungsinhaber an erste Stelle gereiht und insbesondere durch Zugangskontrollen umgesetzt werden (vgl § 5 Abs 4 lit a Z 1 und lit b Z 1 bzw § 12a Abs 3 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010).

Der Spielerschutz sowie die Wahrung der sozialen Sicherheit der Familien und Kinder war eine weitere Zielsetzung. Dies wollte man durch die Festlegung eines Höchstgewinns und einer Mindestdauer für das einzelne Spiel, durch den Einsatz von Warnsystemen und durch die Vorgabe echter Einsatzlimits erreichen.

Für die Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten wurden sohin klare und nachvollziehbare Vorgaben und Auflagen für den Spielerschutz geschaffen, außerdem wurde eine höchstzulässige Gerätedichte festgelegt.

Analog zu den Regelungen für Automatensalons wurde ein umfangreiches neues Spielerschutzmaßnahmenpaket für Video-Lotterie-Terminals eingeführt.

Verbunden mit einem Ausbau der Kontrolle und einer Abstimmung zwischen den handelnden Behörden sollte im Gesamten eine Stärkung des Spielerschutzes herbeigeführt werden (vgl § 5 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010 für Landes-ausspielungen sowie § 12a GSpG idF BGBl I Nr 73/2010 für Video-Lotterie-Terminals, vgl außerdem § 52 Abs 1 Z 4 und Z 5 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010). Nicht zuletzt wurde festgelegt, dass der Bundesminister für Finanzen einen Beirat oder eine Stelle zur Suchtprävention und Suchtberatung unter Beiziehung des Bundesministers für Gesundheit sowie des Bundesministers für Konsumenten-schutz einzurichten hat, dessen bzw deren Aufgabe die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes ist (§ 1 Abs 4 GSpG idF BGBl I Nr 73/2010). Damit sollte ein Beitrag zum Glücksspiel mit Verantwortung geleistet werden (vgl ErläutRV 24. GP, BlgNr 657, 3ff).

 

Die Verfolgung der vom Gesetzgeber angeführten Ziele ergibt sich iZm den
mit der Novelle BGBl I Nr 73/2010 eingeführten Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten aus dem gleichzeitig eingerichteten umfangreichen System des Spielerschutzes in § 5 GSpG

(ordnungspolitische Mindestanforderungen an Bewilligungswerber in Abs 2, besondere Begleitmaßnahmen zur Spielsuchtvorbeugung in Abs 3 bis 5,

der Geldwäschevorbeugung in Abs 6 und der Aufsicht in Abs 7).

Die spielsuchtvorbeugenden Maßnahmen im Sinne des Abs 3 leg cit bestehen
aus den Spielerschutz begleitenden Rahmenbedingungen und aus einem spielerschutzorientierten Spielverlauf. Zur ersten Gruppe zählen beispielsweise die Einrichtung eines Zutrittssystems, mit dem sichergestellt werden soll, dass nur volljährige Personen an Glücksspielautomaten spielen können bzw nur volljährigen Personen überhaupt Zutritt zu Automatensalons gewährt wird
(Abs 4 lit a Z 1 und lit b Z 1), die Vorlage eines Konzepts für die Schulung
der Mitarbeiter im Umgang mit Spielsucht und über die Zusammenarbeit
mit Spielerschutzeinrichtungen (Abs 4 lit a Z 2), die Festlegung einer
Gewinnausschüttungsquote (Abs 4 lit a Z 4 und lit b Z 4) sowie das Verbot von Spielinhalten mit aggressiven, gewalttätigen, kriminellen, rassistischen und
pornographischen Darstellungen (Abs 4 lit a Z 5 und lit b Z 5) und

die Einrichtung eines Warnsystems mit abgestuften Spielerschutzmaßnahmen von der Spielerinformation bis hin zu einer Spielersperre abhängig vom Ausmaß der Besuche des Spielteilnehmers in den Automatensalons (Abs 4 lit a Z 3) bzw abhängig vom Ausmaß der Spielzeiten des Spielers (Abs 4 lit b Z 3).

Als Spezialregelung für Automaten in Einzelaufstellung, dh Automaten außerhalb von Automatensalons, ist in § 5 Abs 4 lit b Z 2 GspG die Ausstellung einer laufend nummerierten Spielerkarte durch den Bewilligungsinhaber oder dessen Vertragspartner zur Einhaltung der höchstzulässigen Tagesspieldauer vorgesehen. Nicht zuletzt ist sowohl für Automatensalons als auch für die Einzelaufstellung eine zahlenmäßige Beschränkung von Glücksspielautomaten in § 5 Abs 1 GSpG festgelegt. So darf ein höchstzulässiges Verhältnis von einem Glücksspielautomat pro 1.200 Einwohner bzw in Wien pro 600 Einwohner nicht überschritten werden und die Anzahl der aufrechten Bewilligungen zum Betrieb von Glücksspiel-automaten ist mit höchstens drei pro Bundesland beschränkt. Hinsichtlich der Festlegung des Verhältnisses der Glücksspielautomaten zur Einwohneranzahl wird auf den großstädtischen Charakter der Bundeshauptstadt Rücksicht genommen, zudem dürfte eine effektive und regelmäßige Kontrolle der Glücksspielautomaten in Wien aufgrund der geringeren Distanzen leichter möglich sein (Bresich in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 5 Rz 9, 40). Ein spielerschutzorientierter Spielverlauf soll ua durch die Festlegung von Höchsteinsätzen und Höchstgewinnen sowie durch die Festlegung der Mindestdauer eines Spiels und das Verbot parallel laufender Spiele gewährleistet werden. Gleichzeitig ist die Begrenzung der Spieldauer inkl einer Abkühlungsphase vorgesehen (Abs 5).

Des Weiteren gibt es Maßnahmen zur Geldwäschevorbeugung (Abs 6).

 

Die oben wiedergegebenen Maßnahmen zugunsten des Spielerschutzes reichen von zahlenmäßigen Beschränkungen bzw der Einhaltung von Mindestabständen von Glücksspielgeräten und Zutrittssystemen, über Regelungen hinsichtlich der Spieldauer und des Einsatzes bis hin zu Beratungsgesprächen und zur Spielersperre. Durch die zahlenmäßige Beschränkung und die erforderlichen Mindestabstände von Glücksspielgeräten wird dafür Sorge getragen, dass zunächst das Angebot an Spielmöglichkeiten limitiert ist.

Durch die Zutrittssysteme soll weiters gewährleistet werden, dass nur volljährigen Personen, die ihre Identität durch einen amtlichen Lichtbildausweis nachgewiesen haben, der Besuch von Automatensalons und VLT-Outlets gestattet wird. Dies ist insbesondere wichtig, da Untersuchungen gezeigt haben, dass ein spezielles Risiko für Jugendliche bezüglich einer rascheren und intensiveren Entwicklung des problematischen und pathologischen Spielens beim Einstieg über Glücksspielautomaten besteht und Problemspieler durchschnittlich bereits mit 15,6 Jahren in das Automatenglücksspiel einsteigen

(Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 25 Rz 78).

 

Gleichsam wird durch den Identitätsnachweis sichergestellt, dass das Instrumentarium der Spielersperre auch tatsächlich umgesetzt werden kann. Reglementierungen hinsichtlich des Automatenglücksspiels zum einen durch eine vorgegebene Mindestdauer eines Spiels sowie vorgegebene Gewinnchancen und zum anderen durch ein automatisches Abschalten des Automaten nach zwei Stunden ununterbrochener Spieldauer (Abkühlungsphase) gewährleisten einen spielerschutzorientierten Spielverlauf.

 

Der Verfassungsgerichtshof führt im Erkenntnis vom 12. März 2015, G 205/2014,

zwar aus, dass in § 5 GSpG genannte Anforderungen Abgrenzungskriterien zum Glücksspielmonopol darstellen. Damit wird allerdings keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass diese Anforderungen nicht dem Spielerschutz dienten.

So legt der Verfassungsgerichtshof im weiteren dar, dass die Erläuterungen zur Regierungsvorlage (ErläutRV 24. GP, BlgNR 657) im Zusammenhang mit der GSpG-Novelle 2010 die Gewährleistung des Spielerschutzes als zentrales Ziel des Gesetzesvorhabens anführten. Wie der VfGH bereits wiederholt ausgesprochen habe, lägen die Ziele der Beschränkung von Glücksspielkonzessionen, nämlich Straftaten zu verhindern, eine übermäßige Anregung zur Teilnahme am Glücksspiel durch unreglementierte Konkurrenz zu vermeiden und zu verhindern, dass Glücksspiel ausschließlich zu gewerblichen Gewinnzwecken veranstaltet werde, angesichts der nachgewiesenen Sozialschädlichkeit des Glücksspiels im öffentlichen Interesse (vgl VfSlg 19.077/2010, 19.717/2012, mwN).

Ausspielungen mit Glücksspielautomaten seien durch ein hohes Suchtpotential gekennzeichnet und würden insbesondere auch für Jugendliche spezielle Risiken in Bezug auf ein drohendes Suchtverhalten bergen (VfSlg 19.749/2013).

 

Der Verwaltungsgerichtshof hegt sohin insgesamt keine Zweifel daran, dass mit der Einführung der Regelung über die Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten in § 5 GSpG eine Verbesserung des Spielerschutzes beabsichtigt und erreicht wurde. Auch der Umstand, dass - nach Ansicht des Mitbeteiligten in der Revisionsbeantwortung - noch weitere Maßnahmen zum Schutz der Spieler denkbar wären, vermag daran nichts zu ändern.

 

 

 

Mit der Novelle BGBl I Nr 112/2012 sollte der Vollzug des Glücksspielgesetzes durch Klarstellungen und Ergänzungen der Verfahrens- und Strafbestimmungen, die eine effiziente Rechtsdurchsetzung ermöglichen sollen, verbessert werden. Durch konsequentes Vorgehen gegen illegales Glücksspiel sollten Jugend- und Spielerschutz sowie die soziale Sicherheit der Familien und Kinder gestärkt und die Wettbewerbsfairness weiter gesteigert werden

(vgl ErläutRV 24. GP, BlgNr 1960, 10).

 

Auch betreffend die Lotteriekonzession (§ 14 Abs.1 GSpG) wird eingehend normiert, dass der Konzessionswerber ua Systeme und Einrichtungen zur Spielsuchtvorbeugung, zum Spielerschutz und zur Geldwäsche- und Kriminalitätsbekämpfung vorzusehen hat (vgl § 14 Abs 2 Z 7 GSpG).

Zudem unterliegt der Konzessionär der Aufsicht durch den Bundesminister

für Finanzen (§ 19 GSpG).

 

Für Video-Lotterie-Terminals, die zu den elektronischen Lotterien im Sinne des
§ 12a GSpG zählen, wurden ebenfalls den Landesausspielungen und Glücksspiel-automaten entsprechende Spielerschutzmaßnahmen eingeführt.  So dürfen die Ausspielungen gemäß § 12a GSpG, sofern sie in ortsfesten Betriebsstätten erfolgen, ausschließlich in VLT-Outlets erfolgen, Einzelaufstellungen sind sohin ausgeschlossen (Bresich/Posch in Strejcek/Bresich, GSpG 19892 § 12a Rz 6).

Gemäß § 12a Abs 3 GSpG gelten zudem die Bestimmungen des § 5 Abs 3 bis 6 leg cit über den Spielerschutz für Ausspielungen mit Video-Lotterie-Terminals sinngemäß.  Damit wird die gesamte Palette an Spielerschutzmaßnahmen für Automaten auf Video-Lotterie-Terminals übertragen. Zu beachten ist weiters, dass Glücksspielautomaten gemäß § 5 GSpG sowie Video-Lotterie-Terminals gemäß § 12a GSpG verpflichtend an die Bundesrechenzentrum GmbH anzubinden sind. Damit sollen Manipulationen anhand moderner Technologien verhindert und eine lückenlose Überwachung der Spieleinsätze sowie der Spieldauer gewährleistet werden (Glücksspiel-Bericht, 6f).

 

Darüber hinaus werden die zahlreichen vorgesehenen Maßnahmen durch gesetzliche Bestimmungen zur effizienten Bekämpfung des anwachsenden illegalen Glücksspiels durch umfangreiche Strafbestimmungen (§§ 52 Abs 1 GSpG), die Möglichkeit der Beschlagnahme (§ 53 GSpG) und Einziehung
(§ 54 GSpG) von Glücksspielgeräten, Beschränkungen der Werbung unter Überwachung im Aufsichtsweg (§ 56 GSpG) und die Möglichkeit von Betriebsschließungen (§ 56a GSpG) abgesichert. Eine effiziente Rechtsdurchsetzung ist erforderlich, um konsequent gegen illegales Glücksspiel vorgehen zu können und dadurch den Spielerschutz zu stärken sowie die Begehung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern zu minimieren.

 

 

 

Da die mit dem Glücksspiel verbundene Beschaffungskriminalität insbesondere bei Spielsucht auftritt, ist evident, dass die dem Spielerschutz dienenden Maßnahmen auch dem Ziel dienen, die Beschaffungskriminalität zu verringern.

 

Weiters wurde 2011 eine Stabstelle für Spielerschutz eingerichtet. Die Aufgaben dieser Stabstelle richten sich nach dem in § 1 Abs 4 GSpG festgelegten gesetzlichen Auftrag. Demnach ist die Stabstelle für Spielerschutz für die inhaltliche, wissenschaftliche und finanzielle Unterstützung des Spielerschutzes zuständig. So betreibt sie nicht nur Informations- und Aufklärungsarbeit
(zB durch das Bereitstellen von Informationen im Internet und die Veranstaltung von Fachtagungen), sondern sie ist auch präventiv tätig (so wurde etwa zur Stärkung der Präventionsarbeit ein „Selbsttest“ im Internet veröffentlicht) und wirkt im Hinblick auf die Einhaltung und Weiterentwicklung der Spielerschutz-standards der Konzessionäre an den aufsichtsbehördlichen Kontrolltätigkeiten, die sich an die jeweiligen Konzessionsbescheide knüpfen, mit. Darüber hinaus ist die Stabstelle für Spielerschutz in diversen Arbeitsgruppen auf nationaler und europäischer Ebene tätig (siehe dazu auch Glücksspiel-Bericht, 26ff).

 

Zur durch die GSpG-Novelle BGBl I Nr 13/2014 in § 52 Abs 3 GSpG erfolgte Subsidiaritätsumkehr ist darauf hinzuweisen, dass § 168 StGB und § 52 Abs 1 GSpG die Strafbarkeit von bestimmten Handlungen im Zusammenhang mit der Veranstaltung von Glücksspielen, ohne eine Konzession bzw eine Bewilligung zu besitzen, regeln. Diese Bestimmungen dienen somit der Verhinderung des Betreibens von illegalem Glücksspiel zum Schutz der Spieler. Bei Geltung der Subsidiaritätsregel zugunsten der Gerichte bis zur GSpG-Novelle BGBl I Nr 13/2014 waren sowohl von den Staatsanwaltschaften bzw Strafgerichten als auch von den Verwaltungsbehörden zahlreiche Verfahren betreffend Bestrafungen zu führen. Seit Inkrafttreten dieser Novelle ergibt sich eine ganz überwiegende, wenn nicht fast ausschließliche Zuständigkeit der Verwaltungs-behörden. Die Änderung hatte das Ziel, die Notwendigkeit weitläufiger Erhebungen zur Beurteilung der Frage, ob die Verwaltungsbehörden oder die ordentlichen Gerichte zur Bestrafung und zur Beschlagnahme sowie Einziehung von Glücksspielgeräten zuständig sind sowie die Gefahr einer Doppelbestrafung zu vermeiden. Weiters sollten Doppelgleisigkeiten im Rahmen der Vollziehung bereinigt werden. Dass nach der neuen Regelung ganz überwiegend die Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden festgelegt wurde, ergibt sich - wie die oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien zeigen - daraus, dass die Strafverfolgung durch die Verwaltungsbehörde in der Vergangenheit viel effizienter war als jene durch die Staatsanwaltschaften bzw Strafgerichte
(vgl ErläutRV 25. GP, BlgNr 24, 22). Eine Entkriminalisierung ist in der Zuständigkeitsverschiebung daher nicht zu erblicken.

 

 

Auch in Österreich bestehen die abstrakten Gefahren, die mit der Spielsucht einhergehen. Spielsucht und Kriminalität (im Sinne von Beschaffungskriminalität und Kriminalität gegenüber Spielern) in Österreich stellten im betrachteten Zeitraum seit 2010 keine überdurchschnittlich maßgeblichen oder gesamt-gesellschaftlich relevanten Probleme dar, die ein unverzügliches Einschreiten des Gesetzgebers erfordert hätten. Dies ist allerdings unter dem Blickwinkel zu betrachten, dass die Beschränkung der Möglichkeit der Teilnahme an Glücksspielen durch ein Monopolsystem, das mit einem Konzessionssystem kombiniert wurde, bereits seit langer Zeit (beginnend im 18. Jahrhundert) bestand (siehe oben die Darstellung der historischen Entwicklung des Glücksspielrechts). Durch dieses Ergebnis wird eindrucksvoll belegt, dass das vom österreichischen Gesetzgeber seit langer Zeit gewählte System zur Beschränkung der Möglichkeiten, in Österreich an Glücksspielen teilzunehmen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele des Spielerschutzes, sowie der Bekämpfung von Spielsucht und Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen erreichte.

 

Die zentralen Probleme in Österreich im Bereich des Glücksspieles in den letzten Jahren lagen nicht primär im Anstieg der Anzahl der Spielsüchtigen und der Kriminalität im Zusammenhang mit Glücksspielen, sondern vielmehr darin, dass die von Anbietern, die über keine Konzession oder Bewilligung verfügten, bereitgestellten Gelegenheiten an zahlreichen (neuen) Glücksspielen auch über neue Technologien (Online-Glücksspiel) teilzunehmen, stark zunahmen;

mit anderen Worten: man war mit einer immensen Ausweitung des illegalen Glücksspiels konfrontiert. Dieser Umstand ist  zu den nach dem GSpG erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen ersichtlich.

 

Nach der Rechtsprechung des EuGH müssen die zugelassenen Anbieter, um das Ziel, die Spieltätigkeiten in kontrollierbare Bahnen zu lenken, zu erreichen, eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen, was an und für sich das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang und den Einsatz neuer Vertriebstechniken beinhalten kann (vgl Jochen Dickinger und Franz Ömer,
Rn 64, mwN). Auch eine Politik der kontrollierten Expansion von Glücksspiel-tätigkeiten kann aber mit dem Ziel in Einklang stehen, diese in kontrollierbare Bahnen zu lenken. Dadurch können Spieler, die verbotenen geheimen Spieltätigkeiten nachgehen, veranlasst werden, zu erlaubten und geregelten Tätigkeiten überzugehen. Eine solche Politik kann sowohl mit dem Ziel, die Ausnutzung von Glücksspieltätigkeiten zu kriminellen oder betrügerischen Zwecken zu verhindern, als auch mit dem Ziel der Vermeidung von Anreizen für übermäßige Spielausgaben und der Bekämpfung der Spielsucht im Einklang stehen, indem die Verbraucher zu dem Angebot des Inhabers des staatlichen Monopols gelenkt werden.

 

Bei diesem kann nämlich - so ausdrücklich der EuGH - davon ausgegangen werden, dass es frei von kriminellen Elementen und darauf ausgelegt ist, die Verbraucher besser vor übermäßigen Ausgaben und Spielsucht zu schützen. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen die zugelassenen Anbieter eine verlässliche und zugleich attraktive Alternative zu den nicht geregelten Tätigkeiten bereitstellen zB durch das Anbieten einer breiten Palette von Spielen, Werbung in einem gewissen Umfang, den Einsatz neuer Vertriebstechniken

(vgl Urteil vom 3. Juni 2010, Rs C-258/08, Ladbrokes Betting & Gaming Ltd und Ladbrokes International Ltd, Rn 25; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 63f;

Massimiliano Placanica ua, Rn 55).

 

Da das Ziel, die Verbraucher vor der Spielsucht zu schützen, grundsätzlich schwer mit einer Politik der Expansion von Glücksspielen, die insbesondere durch die Schaffung neuer Spiele und der Werbung für sie gekennzeichnet ist, vereinbar ist, kann eine solche Politik nur dann als kohärent angesehen werden, wenn die rechtswidrigen Tätigkeiten einen erheblichen Umfang haben und die erlassenen Maßnahmen darauf abzielen, die Spiellust der Verbraucher in rechtmäßige Bahnen zu lenken (vgl Dickinger und Ömer, Rn 67).

 

Im Glücksspiel-Bericht ist festgehalten, dass durch eine kohärente und
systematische Regelung des Glücksspiels ein ausreichend legales Spielangebot
gewährleistet werden kann, das den Spielerschutz, die Hintanhaltung der
Ausbreitung der Spielsucht sowie Vorkehrungen gegen kriminelle Delikte im
Zusammenhang mit Spielsucht hochhält (vgl Glücksspiel-Bericht, 3).

 

In Österreich besteht - wie bereits dargelegt - seit Langem ein sich auf dem
Glücksspielmarkt nicht auswirkendes Glücksspielmonopol des Bundes
kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der
zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken.

Daneben bestand - ausgenommen vom Glücksspielmonopol - unbeschränkt die
Möglichkeit, Spielautomaten bei festgelegter Einsatz- und Gewinnhöhe zu
betreiben. Es wurden in der Folge einerseits neue Spielmöglichkeiten
geschaffen, andererseits wurden Spielmöglichkeiten reduziert.

So wurde 1998 im Rahmen der bereits vergebenen Lotterienkonzession für Spieler die Möglichkeit geschaffen, auch online an Glücksspielen teilzunehmen
(Spieleplattform www.win2day.at).

Überdies wurde etwa durch die Möglichkeit, drei weitere Konzessionen für Spielbanken zu vergeben, das Angebot in unter einer strengen behördlichen Aufsicht stehenden Spielbanken an Glücksspielen an drei weiteren Orten in Österreich teilzunehmen, erweitert (Novelle BGBl I Nr 73/2010).

Andererseits fand gerade im Bereich des Automatenglücksspiels eine weitere Reduktion der Möglichkeiten zum Spiel an Automaten in Österreich statt

(siehe schon oben).

Dies ging so weit, dass einige Bundesländer nicht von der Möglichkeit Gebrauch machten, Bewilligungen für „Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten“ zu vergeben, sodass in diesen Bundesländern das Spiel an Glücksspielautomaten nur in einer allfällig vorhandenen Spielbank möglich ist. Letztlich ist auch die – nur kurze Zeit vorgesehene und nie verwirklichte – Vergabe von Konzessionen für Pokersalons beseitigt worden (s GSpG-Novelle BGBl I Nr 118/2015), sodass das legale Pokerangebot auf konzessionierte Spielbanken (§ 21 GSpG), Elektronische Lotterien (§ 12a GSpG) und auf vom Glücksspielmonopol ausgenommenen Wirtshauspoker (§ 4 Abs 6 GSpG) beschränkt ist.

 

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass es im Zusammenhang mit Spielsucht die meiste Problemprävalenz im Bereich des Glücksspiels mit Automaten außerhalb einer Spielbank gibt.  So liegt der Anteil von „Problemspielern“ im Bereich der Lotterien bei lediglich 2 % und bei klassischen Kasinospielen bei 7 %, wohingegen der Anteil solcher Spieler bei Automaten außerhalb von Spielbanken bei 33 % liegt (vgl Glücksspiel-Bericht, 24).

Die weitere Reduktion des Automatenglücksspiels und das Unterlassen

von Werbung für Automatenglücksspiel dienen somit dem Spielerschutz.

 

Aufgrund der zahlreichen Möglichkeiten in Österreich an (auch illegalen) Glücksspielen teilzunehmen, die auch äußerst offensiv beworben wurden, muss die Vorgehensweise des Gesetzgebers bzw der Konzessionäre unter weiterer Beschränkung bestimmter, auch besonders suchtgeneigter Glücksspiele in maßvoller Weise neue und attraktive Spiele einzuführen und auch massive Werbung insbesondere für weniger suchtgeneigte Glücksspiele zu machen, als geeignet angesehen werden, die Spieler von den illegalen Spielmöglichkeiten zu den legalen hinzuleiten. Insbesondere war die Einrichtung einer online Spiele-plattform (1998) notwendig, um auch im Bereich dieser modernen Technologie ein legales Spielanbot bereitzustellen.

Die teilweise auch expansionistische Geschäftspolitik kann daher unter Zugrunde- legung der Rechtsprechung des EuGH im Rahmen einer Gesamtwürdigung nicht als unionsrechtswidrig angesehen werden.

 

Von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union kann auch nicht verlangt werden, dass er das von ihm seit langer Zeit installierte System des Glücksspiel-bereiches, das erfolgreich den Zielen des Spielerschutzes samt Suchtbekämpfung und der Geringhaltung der Beschaffungskriminalität sowie der Kriminalität gegenüber Spielern gedient hat, sozusagen vorbeugend abschafft, um auszutesten in welchem Umfang dann diesen Zielen nicht mehr Genüge getan würde. Durch die Festlegung eines normativen Rahmens und einer damit einhergehenden strikten behördlichen Kontrolle wird Sorge dafür getragen, dass die Ziele tatsächlich in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.

Der gesetzliche Rahmen für die behördliche Aufsicht wird in § 50 GSpG festgelegt.

 

So können sich die zuständigen Behörden (vgl Abs 1) der Mitwirkung der Organe der öffentlichen Aufsicht bedienen und zur Klärung von Sachverhaltsfragen Amtssachverständige beiziehen (Abs 2). Abs 3 bestimmt, dass die Organe der öffentlichen Aufsicht zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des GSpG auch zu Handlungen aus eigenem Antrieb berechtigt sind und wiederum Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinzuziehen dürfen.

Die zuständigen Behörden, aber auch die genannten Organe, sind zur Durchführung ihrer Überwachungsaufgaben berechtigt, Betriebsstätten, Betriebsräume sowie sonstige Räumlichkeiten, soweit dies zur Überwachung erforderlich ist, zu betreten.

Veranstalter, Inhaber sowie Personen, die Glücksspieleinrichtungen bereithalten, haben ua umfassend Auskünfte zu erteilen, Überprüfungen und Testspiele zu ermöglichen und Einblick in die geführten Aufzeichnungen zu gewähren.

Diese Überwachungsaufgaben können mit unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt durchgesetzt werden (Abs 4).

Nicht zuletzt haben Verwaltungsbehörden die zu ihrer Kenntnis gelangenden begründeten Verdachtsfälle unverzüglich anzuzeigen (Abs 11).

Die erfolgreiche Anwendung dieser Bestimmungen ergibt sich aus den erfolgten Bestrafungen, Beschlagnahmen und Einziehungen nach dem GSpG (siehe oben).

 

Die angeführten Maßnahmen sind erforderlich, um das illegale Glücksspiel zum Schutze der Spieler und Hintanhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Kriminalität zu bekämpfen.

Eingriffe in die Rechte der Glücksspielbetreiber werden durch diese Bestimmungen nur bei jeweils im Einzelnen im GSpG genannten Voraussetzungen ermöglicht, wobei ein effektives Rechtsschutzsystem zur Überprüfung im Sinne eines Rechtszugs von der Entscheidung der Verwaltungsbehörde an das LVwG und weiter an die Höchstgerichte des öffentlichen Rechts vorgesehen ist.

Die Eingriffsbefugnisse sind daher geeignet, die verfolgten Ziele zu verwirklichen und gehen nicht über das Erforderliche hinaus; insbesondere im Hinblick auf das erwähnte Rechtsschutzsystem ist bei einer wertenden Gesamtbetrachtung auch ein Eingriff in die von der GRC geschützten Rechte nicht zu erkennen.

 

Der VwGH gelangt bei Durchführung der vom EuGH geforderten Gesamtwürdigung zum Ergebnis, dass durch die im GSpG vorgesehenen Bestimmungen eines - sich in der Realität des Glücksspielmarktes nicht auswirkenden - Glücksspielmonopols des Bundes kombiniert mit einem Konzessionssystem unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Konzessionen betreffend Lotterien und Spielbanken sowie eines (reinen) Bewilligungssystems unter Beschränkung der Anzahl der zu vergebenden Bewilligungen betreffend Landesausspielungen mit Glücksspiel-automaten sowie der Bestimmungen zur Hintanhaltung von illegalem Glücksspiel (§ 52f GSpG),
die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung,

der Verringerung der Beschaffungskriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden.

 

Nach der Judikatur des EuGH kann das Ziel, die Einnahmen der Staatskasse zu maximieren, für sich allein eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs nicht rechtfertigen (vgl Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua,
Rn 60; Jochen Dickinger und Franz Ömer, Rn 55).

Auch wenn es nach ständiger Rechtsprechung des EuGH nicht gleichgültig ist, dass Geldspiele in erheblichem Maß zur Finanzierung gemeinnütziger oder im Allgemeininteresse liegender Tätigkeiten beitragen können, darf die Einnahme aus genehmigten Spielen nur eine erfreuliche Nebenfolge, nicht aber der eigentliche Grund für die restriktive Politik sein.

Mit der Beschränkung müssen in erster Linie wirklich Ziele verfolgt werden,

die sich auf zwingende Gründe des Allgemeininteresses beziehen

(vgl Berlington Hungary Tanácsadó és Szolgáltató kft ua, Rn 61; EuGH vom

21. Oktober 1999, Rs C-67/98, Diego Zenatti, Rn 36; Markus Stoß ua, Rn 104;

EuGH vom 6. November 2003, Rs C-243/01, Piergiorgio Gambelli, Rn 62).

 

Es wurde bereits dargelegt, dass im GSpG die angestrebten Ziele des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung, der Verringerung der Beschaffungs-kriminalität sowie der Verhinderung von kriminellen Handlungen gegenüber Spielern in kohärenter und systematischer Weise verfolgt werden. Diese Ziele können nicht bloß als Vorwand für die Beibehaltung der Monopolregelung bzw einer Einnahmenmaximierung angesehen werden. Es macht die Regelungen des GSpG somit nicht unionsrechtwidrig, dass – bei Verfolgung gerechtfertigter Ziele im Sinne von zwingenden Gründen des Allgemeininteresses - im Zusammenhang mit dem Glücksspiel vom Staat hohe Einnahmen erzielt werden. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Maßnahmen des Spielerschutzes, der Spielsuchtbekämpfung und der Kriminalitätsbekämpfung sowie die Aufsicht über die Glücksspielkonzessionäre und Bewilligungsinhaber und auch die medizinischen Behandlungskosten von Spielsüchtigen sowie Fürsorgeunterstützungen für Spielsüchtige und deren Familien hohe finanzielle Kosten verursachen.

 

Auch unter diesen Gesichtspunkten ist es nicht zu beanstanden, wenn neben der Verfolgung von legitimen Zielen zur Rechtfertigung der Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit auch entsprechende Einnahmen aus Abgaben im Zusammenhang mit Glücksspiel durch den Staat lukriert werden.

 

Eine Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG wurde

somit ausgehend von den Verfahrensergebnissen nicht erkannt.

 

 

 

 

Eine Inländerdiskriminierung liegt schon deshalb nicht vor, weil nach den als unionsrechtskonform erachteten Regelungen des österreichischen GSpG Inländer und Ausländer gleich behandelt werden.

 

Der Spieler hatte keine Möglichkeit der Beeinflussung des Spielergebnisses, sodass es sich um Glücksspielgeräte handelte.

Ob diese als Glücksspielautomaten zu qualifizieren sind oder damit elektronische Lotterien veranstaltet wurden, ist nicht entscheidungswesentlich, weil jedenfalls eine verbotene Ausspielung und damit eine Strafbarkeit iSd § 52 Abs.1 Z1 GSpG vorlag (vgl VwGH vom 28. Mai 2013, 2012/17/0195).

 

 

Die Beschwerde wird somit abgewiesen.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag
der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) und/oder einer außerordentlichen Revision
beim Verwaltungsgerichtshof (VwGH).

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision
müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen.

Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro
zu entrichten.

 

 

 

H i n w e i s e

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

 

Mag. Josef Kofler

 

Beachte:

Die Behandlung der Beschwerde wurde abgelehnt.

VfGH vom 15. Oktober 2016, Zl. E 1145/2016-12