LVwG-550787/2/Kü/BHu

Linz, 20.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Thomas Kühberger über den Vorlageantrag der K B x, x, W, vom 23. Februar 2016 gegen die Beschwerdevorentscheidung des Landeshaupt­mannes von Oberösterreich vom 9. Februar 2016, GZ: AUWR-2015-26846/34, mit welcher die Beschwerde der K B x gegen Spruchpunkt IV./9. des Bescheides des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, betreffend abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß § 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Boden­aushubdeponie abgewiesen wurde,

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm § 15 VwGVG wird dem Vorlageantrag stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung dahingehend abgeändert, dass der Beschwerde vom 26. Jänner 2016 stattgegeben wird und Auflagepunkt IV./9. (Sicherstellung) des Bescheides vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, ersatzlos aufgeho­ben wird.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, erteilte der Landeshauptmann von Oberösterreich der Beschwerdeführerin (im Folgen­den: Bf) die abfallwirtschaftsrechtliche Genehmigung gemäß §§ 37 ff Abfall­wirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) für die Errichtung und den Betrieb einer Bodenaushubdeponie mit einem Gesamtvolumen von unter 100.000 m3 auf näher bezeichneten Grundstücken in der Marktgemeinde G. Entsprechend der Verfassungsbestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 wurde vom Landeshaupt­mann von Oberösterreich im Spruchabschnitt IV. des genannten Bescheides die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Bodenaushubdeponie erteilt.

Auflagepunkt IV./9. des genannten Bescheides enthält folgende Festlegung:

Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Deponierung bis zur behördlichen Abnahme aller Stilllegungsmaßnahmen ist ein Sicherstellungsbetrag von 20.000 Euro zu erbringen. Der Nachweis der erbrachten Sicherstellungsleistung ist der Behörde mit Rechtskraft des Bescheides im Original vorzulegen. Eine allfällige Bankgarantie muss zumindest jene Laufzeit aufweisen, welche dem Genehmigungszeitraum dieses Bescheides entspricht.

 

2. Gegen diesen Auflagepunkt richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 26. Jänner 2016, in welcher begründend auf die Stellungnahme in der Verhandlungsschrift vom 3. Dezember 2015 sowie auf eine E-Mail vom 14. Jänner 2016, in welcher festgehalten ist, dass von der Bf die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung nicht zur Kenntnis genommen wird, verwiesen wird.

 

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 9. Februar 2016, GZ: AUWR-2015-26846/34, hat der Landeshauptmann von Oberösterreich die Beschwerde der Bf gegen Auflagepunkt IV./9. des Bescheides vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, gemäß § 14 VwGVG abgewiesen und festgehalten, dass die Behörde auf Grund der eingebrachten Beschwerde die Bescheidbegründung zur Klärung von Unklarheiten ergänzt hat. In rechtlicher Hinsicht wurde von der Behörde auf § 38 Abs. 1 AWG 2002 sowie § 42 Abs. 1 Oö. Natur- und Land­schaftsschutzgesetz 2001 verwiesen.

 

4. Gegen diese Beschwerdevorentscheidung richtet sich der Vorlageantrag der Bf vom 23. Februar 2016, in welchem beantragt wird, die vorgeschriebene Sicherstellung in Höhe von 20.000 Euro ersatzlos zu streichen.

 

Begründend wurde ausgeführt, dass das Unternehmen der Bf bereits seit 1952 bestehe und sich dieses stets um eine positive und zielführende Zusammenarbeit zwischen Natur- und Umweltbehörde bemüht habe. Weiters könne man auf mehrere bereits abgeschlossene Rekultivierungen ähnlicher Projekte verweisen. Eine Pleite des Unternehmens sei derzeit auf Grund solider wirtschaftlicher Grundlagen nicht zu erwarten. Derartige Sicherheitsleistungen sollten Unter­nehmen vorgeschrieben werden, die bereits Insolvenzverfahren hinter sich hätten oder sich in Insolvenzverfahren befinden würden. Außerdem sei für die Größenordnung des Projektes (Bodenaushubdeponie B) aus Sicht der Bf bzw. aus Sicht anderer fachkundiger Personen eine Sicherheitsleistung nicht relevant.

 

5. Der Landeshauptmann von Oberösterreich als belangte Behörde hat diesen Vorlageantrag und die Beschwerde samt Verfahrensakt mit Schreiben vom 1. März 2016 dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zur Entscheidungs­findung vorgelegt. Dieses hat gemäß § 2 VwGVG durch den nach der Geschäfts­verteilung zuständigen Einzelrichter zu entscheiden.

 

6. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Akteneinsichtnahme. Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Auflagepunkt zu beheben ist. Zudem wurde von keiner Verfahrens­partei eine mündliche Verhandlung beantragt.

 

6.1. Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Mit Eingabe vom 16. Februar 2015 beantragte die Bf beim Landeshauptmann von Oberösterreich die Erteilung der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung gemäß §§ 37 ff AWG 2002 für die Errichtung und den Betrieb einer Boden­aushubdeponie auf den Grundstücken Nr. x, x und x, KG K, MG G.

 

Gemäß den eingereichten Projektsunterlagen ist Zweck der Bodenaushubdeponie die teilweise Wiederverfüllung des mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land vom 7. Mai 2015, GZ: EnRo20-4/22-2014, genehmigten Gewin­nungsbetriebsplanes zur Fertigstellung des Schotterabbaus „B“ in der KG K. Die Projektsunterlagen sehen vor, dass für die teilweise Wiederverfüllung des Abbaugebietes Bodenaushub im Ausmaß von 45.000 m3, der sich aus 40.000 m3 Bodenaushub von Baulosen der Bf aus der lokalen Umgebung und 5.000 m3 grubeneigenem Abraum zusammensetzt, verwendet wird.

 

Über dieses Projekt wurde von der belangten Behörde am 3. Dezember 2015 eine mündliche Verhandlung abgehalten. Der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz hat an der mündlichen Verhandlung nicht teilgenommen, aber bereits im Vorfeld am 30. September 2015 Befund und Gutachten zum Projekt übermittelt. Vom Sachverständigen wurde in seinem Vorschlag zu Auflagen und Bedingungen festgehalten, dass aus naturschutzfachlicher Sicht die Einforderung einer Sicherheitsleistung im Ausmaß von 20.000 Euro empfohlen wird, um zu gewährleisten, dass bei Konkurs des Antragstellers oder zeitlicher Verzögerung jedenfalls eine rasche Endrekultivierung der Abbaustelle und Bodenaushub­deponie hergestellt werden kann.

 

Im Zuge der mündlichen Verhandlung wendete die Bf gegen diese Forderung des Bezirksbeauftragten für Natur- und Landschaftsschutz ein, dass es sich bei der Fertigstellung des Schotterabbaus und der Bodenaushubdeponie Brandner um eine im bisherigen Bestand offenstehende Grube handelt. Durch die geplanten Arbeiten ist aus Sicht der Bf eine deutliche Verbesserung des Landschaftsbildes zu erwarten, welche auch im Interesse der Grundeigentümer steht. Ohne die geplanten Maßnahmen würde eine offenstehende, nicht rekultivierte Grube ver­bleiben. Aus Sicht der Bf ist die Forderung einer Sicherstellung in der Höhe von 20.000 Euro daher nicht begründbar. Durch das Unternehmen der Bf konnten schon mehrere verschiedene, vergleichbare Standorte erfolgreich rekultiviert werden.

 

Da der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz an der Verhandlung nicht teilgenommen hat, wurde abschließend von der Verhandlungsleiterin fest­gehalten, dass von diesem neuerlich eine Stellungnahme betreffend die empfoh­lene Sicherheitsleistung eingefordert wird.

 

Über Aufforderung der belangten Behörde hielt der Bezirksbeauftragte für Natur- und Landschaftsschutz in seinem Schreiben vom 4. Dezember 2015 fest, dass die geplante Verfüllung zur Verdeckung einer Landschaftswunde beiträgt und als Verbesserung anzusehen ist. Die Verfüllung ist auch Teil der Endgestaltung des geplanten Abbauvorhabens und ursprünglich sowieso vorgesehen gewesen. Um ausreichend abzusichern, dass eine Verfüllung erfolgen kann und die geplante Endgestaltung umgesetzt werden kann, ist die Vorschreibung einer Sicherheits­leistung aus seiner fachlichen Sicht jedenfalls zu empfehlen. Wenn im Zuge der naturschutzbehördlichen Abbaubewilligung bereits eine Sicherheitsleistung vor­geschrieben wurde, besteht nach Ansicht des Sachverständigen im Deponie­verfahren keine Notwendigkeit mehr für die Vorschreibung einer zusätzlichen Sicherheitsleistung. Wenn dies nicht der Fall ist, würde er dennoch eine solche Vorschreibung empfehlen. Abschließend hielt der Sachverständige fest, dass es im Grunde aber Angelegenheit der Behörde ist zu entscheiden, ob eine Sicher­heitsleistung verlangt werden soll oder nicht.

 

Von der belangten Behörde wurde sodann in der abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, im Rahmen der gesondert zu erteilenden naturschutzbehördlichen Bewilligung im Auflage­punkt IV./9. die Erbringung einer Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 Euro vorgeschrieben.

 

6.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den genannten Schriftstücken und

steht somit unbestritten fest.

 

 

II. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat erwogen:

 

1. Rechtslage:

 

Die maßgeblichen Vorschriften des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002,
BGBl. I Nr. 102/2001 idF BGBl. I Nr. 193/2013, lauten:

 

Behandlungsanlagen

 

Genehmigungs- und Anzeigepflicht für ortsfeste Behandlungsanlagen

 

§ 37. (1) Die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen bedarf der Genehmigung der Behörde. Die Genehmigungspflicht gilt auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs. 4.

 

[...]

 

(3) Folgende Behandlungsanlagen - sofern es sich nicht um IPPC-Behandlungs­anlagen handelt - und Änderungen einer Behandlungsanlage sind nach dem verein­fachten Verfahren (§ 50) zu genehmigen:

1.    Deponien, in denen ausschließlich Bodenaushub- und Abraummaterial, welches durch Ausheben oder Abräumen von im Wesentlichen natürlich gewachsenem Boden oder Untergrund anfällt, abgelagert werden, sofern das Gesamtvolumen der Deponie unter 100 000 m3 liegt;

 

[...]

 

Konzentration und Zuständigkeit

 

§ 38. (1) (Verfassungsbestimmung) Im Genehmigungsverfahren und Anzeigever­fahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen sind alle Vorschriften - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren - anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmi­gungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landes­rechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruch­punkt zu entscheiden. Die behördlichen Befugnisse und Aufgaben zur Überprüfung der Ausführung einer Behandlungsanlage und der Übereinstimmung mit dem Genehmi­gungsbescheid, zur Kontrolle, zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustands, zur Gefah­renabwehr, zur nachträglichen Konsensanpassung und zur Vorschreibung und Durch­führung von Maßnahmen bei Errichtung, Betrieb, Änderung und Auflassung sind vom Landeshauptmann entsprechend den folgenden Bestimmungen dieses Abschnittes wahr­zunehmen. In Angelegenheiten des Landesrechts ist der Landeshauptmann als Mitglied der Landesregierung oberstes Organ der Landesvollziehung.

Bestimmungen für Deponiegenehmigungen

 

§ 48. [...]

 

(2) Zugleich mit der Erteilung der Genehmigung hat die Behörde die Leistung einer angemessenen Sicherstellung zur Erfüllung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen und Verpflichtungen, insbesondere für die ordnungsgemäße Erhaltung und Stilllegung oder Schließung der Deponie einschließlich der Nachsorge, aufzuerlegen. Als Leistung einer Sicherstellung gilt eine finanzielle Sicherheitsleistung oder etwas Gleich­wertiges, wie z.B. eine ausreichende Haftungserklärung einer Gebietskörperschaft oder eines Wasser- oder Abfallverbandes. Für den Fall, dass die Maßnahmen betreffend die Einhaltung der Auflagen und Verpflichtungen gemäß dem ersten Satz nicht vom Deponie­inhaber gesetzt werden, einschließlich für den Fall der Insolvenz des Deponieinhabers, muss die Sicherstellung der Behörde als Vermögenswert für die Durchführung der erforderlichen Maßnahmen zur Verfügung stehen.

 

[...]

 

(4) Für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100 000 m3, soweit ausschließlich nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) gilt Folgendes:

1.    Abs. 2, die §§ 39 Abs. 2, 49, 76 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes und die §§ 22 bis 32, 35 bis 38 und 41 Abs. 2 Z 5 und 7 bis 9 und Abs. 6 der Deponieverordnung 2008, BGBl. II Nr. 39/2008, sind nicht anzuwenden. Die §§ 19 und 20 der Deponieverord­nung 2008 sind nur für nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial, das aus einem Bauvorhaben stammt, bei dem mehr als 2 000 Tonnen Bodenaushubmaterial insge­samt als Abfall anfallen, anzuwenden.

 

[...].“

 

Die maßgeblichen Vorschriften des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgeset­
zes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 idF LGBl. Nr. 92/2014, lauten:

 

§ 6

Anzeigepflichtige Vorhaben und Verfahren

 

(1) Folgende Vorhaben

-       im Grünland (§ 3 Z 6) außerhalb von geschlossenen Ortschaften oder

-       auf Grundflächen, die im rechtswirksamen Flächenwidmungsplan der Gemeinde mit einer Sternsignatur gekennzeichnet sind,

sind vor ihrer Ausführung der Behörde anzuzeigen, wenn nicht die §§ 9 oder 10 anzuwenden sind:

 

[...]

 

7.    die Verwendung einer Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfall, ausgenom­men die Lagerung von biogenen Abfällen auf Grundflächen von weniger als 1.000 ;

 

[...]

 

§ 42

Sicherheitsleistung

 

(1) In einem Bescheid, mit dem nach diesem Landesgesetz oder nach einer auf dessen Grundlage erlassenen Verordnung eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 getroffen oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 erteilt wird, kann dem Antragsteller zur Sicherstellung der recht­zeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen eine angemes­sene Sicherheitsleistung vorgeschrieben werden, soweit dies im Einzelfall geboten scheint.“

 

2. In Anwendung der Bestimmung des § 38 Abs. 1 AWG 2002 hat der Landeshauptmann von Oberösterreich im Rahmen des von ihm abgeführten konzentrierten Verfahrens zur Genehmigung der Bodenaushubdeponie, hinsicht­lich der Naturschutzbelange im eigenen Spruchabschnitt IV. die naturschutz­behördliche Bewilligung für die beantragte Bodenaushubdeponie erteilt und als Rechtsgrundlagen die §§ 5 und 14 Oö. NSchG 2001 ausgewiesen. Gemäß den Vorgaben des § 38 Abs. 1 AWG 2002 hat die Behörde alle Vorschriften, die im Bereich des Naturschutzrechtes für Bewilligungen, Genehmigungen oder Unter­sagungen des Projektes anzuwenden sind, mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren, anzu­wenden.

 

Festzuhalten ist, dass seit der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetz­novelle 2014, LGBl. Nr. 35/2014, welche am 1. Juni 2014 in Kraft getreten ist, die Verwendung einer im Grünland gelegenen Grundfläche zum Ablagern oder Lagern von Abfällen kein bewilligungspflichtiges Vorhaben gemäß § 5 Oö. NSchG 2001, sondern vielmehr gemäß § 6 Abs. 1 Z 7 Oö. NSchG 2001 ein anzeigepflichtiges Vorhaben darstellt. Da von der Bf das Projekt für die gegen­ständliche Boden­aushubdeponie mit Antrag vom 16. Februar 2015 eingereicht wurde, ist im vorliegenden Fall jedenfalls das Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz 2001 in der Fassung der Novelle 2014 anzuwenden. Diese mit Wirk­samkeit 1. Juni 2014 vorgenommene Änderung im Oö. Natur- und Landschafts­schutzgesetz 2001 ist insofern von Bedeutung, als gemäß § 42 Abs. 1
Oö. NSchG 2001 dem Antragsteller eine angemessene Sicher­heitsleistung zur rechtzeitigen und vollständigen Erfüllung der bescheidmäßigen Verpflichtungen nur dann vorgeschrieben werden kann, wenn eine Feststellung gemäß den §§ 9 oder 10 leg. cit. oder eine Bewilligung gemäß den §§ 14, 16 Abs. 3, 18 Abs. 1, 20 Abs. 1, 24 Abs. 3 oder 25 Abs. 5 leg. cit. erteilt worden ist. Das Anzeige­verfahren nach § 6 Oö. NSchG 2001 findet im § 42 leg. cit. keine Erwähnung.

 

Mit anderen Worten bedeutet dies, dass seit Inkrafttreten der Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetznovelle 2014 § 42 Abs. 1 Oö. NSchG 2001 keine Rechts­grundlage für die Vorschreibung einer Sicherheitsleistung im Anzeigeverfahren betreffend die Verwendung einer Grundfläche für das Lagern oder Ablagern von Abfällen mehr darstellt. Insofern bietet das Oö. NSchG 2001 keine rechtliche Grundlage für die Vorschreibung einer betragsmäßig festgelegten Sicherheits­leistung wie in Auflagepunkt IV./9. des wiederholt genannten Genehmigungs­bescheides.

 

Auch § 48 Abs. 4 Z 1 AWG 2002 regelt, dass für Deponien gemäß § 37 Abs. 3 Z 1 (Bodenaushubdeponien unter 100.000 m3, soweit ausschließlich nicht verun­reinigtes Bodenaushubmaterial abgelagert wird) § 48 Abs. 2, welcher die Aufer­legung einer angemessenen Sicherstellung vorsieht, nicht anzuwenden ist.

 

Zusammenfassend ergibt sich daher im gegenständlichen Fall, dass weder das Abfallwirtschaftsgesetz 2002 selbst noch das Oö. Natur- und Landschaftsschutz­gesetz 2001 eine Rechtsgrundlage für die Auferlegung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Auflagen, welche mit der Errichtung und dem Betrieb der Bodenaushubdeponie verbunden sind, beinhaltet.

 

Auf Grund dieser Rechtslage war daher die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde insofern abzuändern, als der Beschwerde der Bf gegen Auflagepunkt IV./9. des abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigungsbescheides vom 29. Dezember 2015, GZ: AUWR-2015-26846/30, stattzugeben und dieser Auflagepunkt mangels Rechtsgrundlage ersatzlos zu beheben war.

 

Es war somit wie im Spruch zu entscheiden.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtspre­chung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichts­hof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwal­tungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwer­de bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Mag. Thomas Kühberger

Beachte:

Die Revision wurde zurückgewiesen.

VwGH vom 29. September 2016, Zl.: Ra 2016/05/0089-3