LVwG-350230/2/Py/TK

Linz, 27.04.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Dr. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn M R, x, gegen die im Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Februar 2016, GZ. SJF, ausgesprochene Kürzung der zuerkannten bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Oö. Mindest­sicherungsgesetz (Oö. BMSG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde Folge gegeben und die im angefochtenen Bescheid ausgesprochene Kürzung der gewährten Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs um 274,20 Euro (30 % des zuerkannten Mindeststandards) für die Monate März bis Mai 2016 behoben.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. 1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 18. Februar 2016, GZ. SJF, wurde die dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Linz vom 29. Februar 2015 zuerkannte Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen aufgrund mangelnder Bemühung zum Einsatz der Arbeitskraft für die Monate März bis Mai 2016 um 274,20 Euro (= 30 % des Mindeststandards) reduziert.

 

In der Begründung führt die belangte Behörde unter Wiedergabe des Verfahrens­ganges und der Rechtsgrundlagen zusammengefasst aus, dass dem Bf bei der Vorsprache am 28. Jänner 2016 persönlich eine Einladung zum V K Jugendprojekt am 2. Februar 2016 ausgehändigt wurde. Im Zuge dessen wurde er noch einmal aufgeklärt und ermahnt, dass der Termin einzuhalten ist und für die Aufnahme in das Projekt dieser wahrzunehmen ist. Laut Rückmeldung von V K habe der Bf den Termin zur Infoveranstaltung am 2. Februar 2016 nicht wahrgenommen und konnte daher auch nicht beim weiterführenden Auswahlverfahren teilnehmen und aufgenommen werden. Da bei ihm trotz Ermahnung keinerlei Bemühung ersichtlich ist, wird daher die bedarfsorientierte Mindestsicherung gekürzt.

 

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, in der der Bf vorbringt, dass er versucht habe, an der Veranstaltung teilzunehmen. Da er von Steyr zugezogen ist und sich in Linz nicht so gut auskenne, sei er 10 Minuten verspätet erschienen. Da die Veranstaltung schon begonnen hatte, wurde er wieder weggeschickt, woraufhin er sofort zu seinem Betreuer von „E-S: B W“ gegangen ist, der mit dem Verein V Kontakt aufgenommen hat. Daraufhin wurde er beim Projekt L (Hauptschul­abschluss) angemeldet, da dies für ihn besser passe (Bestätigung im Anhang). Alle anderen Termine, die ihm vorgeschrieben wurden, habe er eingehalten und sich bemüht, in der ihm möglichen Weise zur Abwendung, Milderung und Überwindung seiner sozialen Notlage beizutragen. Der Beschwerde liegt eine Bestätigung des Vereines V vom 9. März 2016 mit folgendem Wortlaut vor:

 

Hiermit wird bestätigt, dass Herr M R am 2.2.2016 zur V-K-Informationsveranstaltung erschienen ist. Da er 10 Minuten zu spät gekommen ist, wurde er wieder weggeschickt“.

 

Des Weiteren liegt eine Bestätigung des Vereines V vom 10. Februar 2016 bei mit folgendem Wortlaut (auszugsweise):

Herr R besucht unsere Einrichtung zum Nachholen eines positiven Pflichtschulabschlusses seit 26. Jänner 2016 und wird voraussichtlich bis 30. September 2016 Teilnehmer des Projektes sein.

 

Der Unterricht findet Montag bis Freitag von 8.15 bis 16.15 Uhr statt (anschließend Selbststudium).

 

Herr R bezieht keine Förderung aus diesem Projekt“.

 

3. Mit Schreiben vom 1. April 2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungs­gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Da bereits der Akteninhalt erkennen lässt, dass der angefochtene Bescheid zu beheben ist und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtsache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 24 VwGVG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

4.1. Das Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgen­dem Sachverhalt aus:

 

Der Bf, geb. 3.10.1994, österreichischer Staatsangehöriger, stellte am 2.10.2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunter­halts und des Wohnbedarfs.

 

Mit Bescheid vom 8.10.2015 wurde dem Bf bedarfsorientierte Mindestsicherung gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 a Oö. BMSV in der Höhe des Mindeststandards für Wohngemeinschaft/Partnerschaft befristet bis 1.4.2016 zuerkannt.

 

Mit Schreiben vom 14.10.2015 richtete die belangte Behörde unter Bezugnahme auf § 11 Abs. 1 Oö. BMSG eine Ermahnung an den Bf mit dem Hinweis, dass dieser vom AMS zu einer Kursmaßnahme „F f d A“ beginnend am 19.10.2015 eingeteilt wurde und die für den Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung erforderliche Bemühung zur Abwendung der sozialen Notlage unter anderem daran gemessen wird, dass Termine im Amt für Soziales, Jugend und Familie – Abt. Sozialhilfe sowie Termine im Rahmen der Betreuung durch das AMS wahrzunehmen, nachweisliche Arbeitssuche zu belegen und Kursmaß­nahmen des AMS erfolgreich zu absolvieren sind. Wenn trotz Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht, wird die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt. Bei einer Vorsprache am 14.10.2015 wurde dieses Schreiben vom Bf persönlich übernommen.

 

Am 23.11.2015 zog der Bf in eine teilbetreute Wohngemeinschaft des Vereines für psychosoziale Dienste „E-S“ in L ein.

 

Mit Bescheid vom 29.12.2015, GZ. SJF, wurde dem Bf ab 1.12.2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Oö. BMSV in der Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende befristet bis 31.5.2016 zuerkannt und ausgesprochen, dass die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindeststandards gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 4,4 Euro reduziert wird. Weiters wurde ausgesprochen, dass die mit Bescheid vom 8.10.2015 zuerkannte Leistung mit 6.11.2015 eingestellt wird und der Bf verpflichtet ist, die auf Einschränkungen spezialisierten Arbeitsangebote und Kursmaßnahmen des AMS, BFI und BBRZ anzunehmen sowie unverzüglich einen Antrag auf Familienbeihilfe sowie erhöhte Familienbeihilfe zu stellen, regelmäßige Kontrollen beim Facharzt für Psychiatrie wahrzunehmen, wenn zumutbar eine Alkoholentwöhnung zu beginnen und erfolgreich abzuschließen und die Betreuungsvereinbarungen sowie –auflagen mit den Vereinen E-S sowie Verein Neustart umzusetzen.

 

Anlässlich einer Vorsprache des Bf bei der belangten Behörde wurde ihm am 28.1.2016 ein mit 27.1.2016 datiertes Schreiben der belangten Behörde ausgehändigt, mit dem er eingeladen wird, am V-K Jugendprojekt für arbeitssuchende Linzer Jugendliche im Alter von 15 bis zum vollendeten 21. Lebensjahr teilzunehmen. Als Termin für die Informationsveranstaltung mit Pflichtanwesenheit wurde unter Anführung der Adresse der 2.2.2015, 9.00 Uhr, bekanntgegeben. Gleichzeitig wurde der Bf darauf hingewiesen, dass die Leistung der bedarfsorientierten Mindestsicherung gekürzt wird, wenn dieser Termin nicht wahrgenommen wird.

 

Nachdem die belangte Behörde vom Verein V-K darüber informiert wurde, wer von den eingeladenen Personen an der Informationsveranstaltung vom 2.2.2016 teilnahm und sich darunter nicht der Bf befand, erging von der belangten Behörde der verfahrensgegenständliche Kürzungsbescheid.

 

Der Bf konnte nachweisen, dass er den Pflichttermin am 2.2.2016 wahrnehmen wollte, jedoch um 10 Minuten verspätet zur Informationsveranstaltung kam. Daraufhin wurde der Bf in ein vom Verein V angebotenes Projekt zum Nachholen eines positiven Pflichtschulabschlusses aufgenommen, dass in der Zeit von Montag von Freitag von 8.15 bis 16.15 Uhr abgehalten wird.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt, insbesondere den mit der Beschwerde vorgelegten Nachweisen des Vereines V, deren Inhalt vom Oö. Landesverwaltungsgericht nicht in Zweifel gezogen werden.

 

5. In rechtlicher Hinsicht hat das Oö. Landesverwaltungsgericht erwogen:

 

5.1. § 4 Abs. 1 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBL. Nr. 74/2011 idgF, lautet:

Bedarfsorientierte Mindestsicherung kann, sofern dieses Landesgesetz nicht anderes bestimmt, nur Personen geleistet werden, die

1. ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Land Oberösterreich haben und die Voraussetzungen des § 19 oder des § 19a Meldegesetz, BGBl.Nr. 9/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009, erfüllen und

2. a) österreichische Staatsbürgerinnen und -bürger oder deren Familien­angehörige,

b) Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte,

c) EU-/EWR-Bürgerinnen oder -Bürger, Schweizer Staatsangehörige oder deren Familienangehörige, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

d) Personen mit einem Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EG“ oder „Dauer-aufenthalt - Familienangehörige“ oder mit einem Niederlassungsnachweis oder einer unbefristeten Niederlassungsbewilligung,

e) Personen mit einem sonstigen dauernden Aufenthaltsrecht im Inland, soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden,

sind.

 

Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 6 Abs. 1 Oö. BMSG liegt eine soziale Notlage bei Personen vor, die

1. ihren eigenen Lebensunterhalt und Wohnbedarf oder

2. den Lebensunterhalt und Wohnbedarf von unterhaltsberechtigten Ange-hörigen, die mit ihnen in Hausgemeinschaft leben,

nicht decken können oder im Zusammenhang damit den erforderlichen Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht gewährleisten können.

 

Gemäß § 6 Abs. 5 leg.cit. gelten nicht als soziale Notlage Situationen, für die bereits auf der Basis anderer gesetzlicher Grundlagen ausreichend Vorsorge getroffen wurde.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest-sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Über-windung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;

2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;

3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie

4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

5.2. Die belangte Behörde begründet ihre Entscheidung, die dem Bf zuerkannte Mindestsicherung um 30 % des zuerkannten Mindeststandards zu reduzieren, damit, dass der Bf laut Rückmeldung vom VSG die verpflichtende Teilnahme am Termin zur Informationsveranstaltung am 2.2.2016 nicht wahrgenommen hat. Im Verfahren konnte der Bf jedoch glaubwürdig darlegen, dass er seiner diesbezüglichen Bemühungspflicht grundsätzlich nachgekommen ist, sich jedoch beim vereinbarten Termin um 10 Minuten verspätet hatte. Aus den Angaben seines Betreuers vom Verein Exit Sozial gegenüber der belangten Behörde (vergleiche das E-Mail vom 29.2.2016) geht hervor, dass lt. V das Projekt K nur für Menschen mit bereits abgeschlossener Ausbildung relevant ist, weshalb der Bf auch in das Programm von V-L aufgenommen wurde, um den Hauptschulabschluss nachzuholen. Die Nachholung des Hauptschulab­schlusses wurde auch als Ziel in die „Betreuungsvereinbarung Wohnen“ des Vereines E S mit dem Bf aufgenommen. Die jeweils unterschiedlichen Zielgruppen der Projekte sind auch auf der Homepage des Vereines V, www.x.at, abrufbar. Demnach richtet sich die Kursmaßnahme „K“ an Personen im Alter zwischen 15 und 21 Jahren in Linz, die beim AMS arbeitssuchend gemeldet sind, und unterstützt sie bei der Suche nach einer Lehrstelle, einem Ausbildungs- oder Arbeitsplatz. Das Lernzentrum „L“ bietet Lernunterstützung beim externen Nachholen des Pflichtschulabschlusses und dient als Vorbereitung für Berufsschule und Lehrausbildung. Aus dem vom Verein V mit der Beschwerde vorgelegten Nachweis geht hervor, dass der Bf tatsächlich zum vereinbarten Termin – allerdings um 10 Minuten verspätet – erschienen ist. Auch die übrigen von der belangten Behörde geforderten Unterlagen und Maßnahmen wurden, soweit möglich, vom Bf bereits veranlasst. Der Bf konnte daher glaubwürdig darlegen, dass er seiner Bemühungspflicht entsprechend nachgekommen ist.

 

Da somit die Voraussetzung für die im gegenständlichen Bescheid ausge­sprochene Kürzung der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht vorlag, war spruchgemäß zu entscheiden.

 

Gleichzeitig sieht sich das Oö. Landesverwaltungsgericht jedoch veranlasst, den Bf für die Zukunft neuerlich auf die ihn treffende Bemühungspflicht ausdrücklich aufmerksam zu machen und ihn eindringlich aufzufordern, den angebotenen Kursmaßnahmen entsprechend Folge zu leisten und den Aufforderungen der belangten Behörde zum Nachweis seiner Bemühungen künftig zeitgerecht nachzukommen.

 

 

II.          Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Andrea Panny