LVwG-601274/2/Zo

Linz, 24.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter          Mag. Gottfried Zöbl über die Beschwerde des H K, geb. 1971, vom 3.3.2016 gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes des Bezirkes Schärding vom 19.2.2016, GZ: VerkR96-5961-2015 wegen einer Übertretung des KFG

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und die verhängte Geldstrafe auf 150 Euro sowie die Ersatzfreiheitsstrafe auf             30 Stunden herabgesetzt;

 

 

II.      Die behördlichen Verfahrenskosten reduzieren sich auf 15 Euro, für das Beschwerdeverfahren ist kein Kostenbeitrag zu bezahlen.

 

 

III.   Gegen diese Entscheidung ist keine ordentliche Revision zulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Beschwerdeführer vorgeworfen, dass er als Fahrer des Sattelkraftfahrzeuges x, x, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstes zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende Übertretung begangen habe:

Es sei am 15.10.2015 um 13:53 Uhr in Suben, auf der A8 bei Km 75,500 festgestellt worden, dass er es, obwohl er sich als Fahrer vom 25.9.2015, 13:26 Uhr bis 28.9.2015, 05:45 Uhr nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (digitaler Fahrtenschreiber) zu betätigen, unterlassen habe, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii, und iv genannten Zeiträume mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Gerätes auf der Fahrerkarte einzutragen. Es seien überhaupt keine manuellen Nachträge durchgeführt worden. Dies stelle anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

 

Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014 begangen, weshalb über ihn gemäß § 134 Abs. 1 i.V.m § 134 Abs. 1b KFG und Art. 47 zweiter Satz der Verordnung (EG) 165/2014 eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden) verhängt wurde.

 

2. In der dagegen rechtzeitig eingebrachten Beschwerde machte der Beschwerdeführer zusammengefasst geltend, dass es seiner Aufmerksamkeit entgangen sei, die Wochenendruhezeit nachzutragen. Dies sei aber keine Absicht gewesen. Es handle sich deswegen seiner Meinung nach nicht um einen sehr schwerwiegenden Verstoß. Er legte Unterlagen und die Bestätigung seines Arbeitgebers vor, dass er die wöchentliche Ruhezeit eingehalten habe.

 

3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Oberösterreich ohne Beschwerdevorentscheidung vorgelegt. Damit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich, welches durch den nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter entscheidet.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Aus diesem ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt zur Gänze, weshalb eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht erforderlich war. Eine solche wurde auch nicht beantragt.

4.1 Folgender Sachverhalt steht fest:

 

Der Beschwerdeführer lenkte am 15.10.2015 um 13:53 Uhr das im Spruch angeführte Sattelkraftfahrzeug. Bei einer Kontrolle auf der A8 bei Kilometer 75,500 wurde festgestellt, dass auf seiner Fahrerkarte für die Zeit vom 25.9.2015, 13:26 Uhr bis 28.9.2015, 05:45 Uhr keine Eintragungen aufscheinen. Im gesamten sonstigen vierwöchigen Kontrollzeitraum fehlen keine weiteren Eintragungen und es sind keine relevanten Überschreitungen der Lenk- bzw. Ruhezeiten ersichtlich. Aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen ergibt sich glaubwürdig, dass er im gegenständlichen Zeitraum die wöchentliche Ruhezeit eingehalten hat. Der Beschwerdeführer ist aktenkundig unbescholten.

 

5. Darüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich in rechtlicher Hinsicht Folgendes erhoben:

 

5.1. Art. 34 Abs. 3 lit.b Verordnung (EG) 165/2014 lautet:

Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Abs. 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume, wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

 

Bei den in Art. 34 Abs. 5 Buchstabe b der Verordnung (EG) 165/2015 genannten Zeiten handelt es sich um „andere Arbeiten“ (Ziffer ii), „Bereitschaftszeit“ (Ziffer iii) sowie „Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten“ (Ziffer iv).

 

5.2 Bei der Kontrolle wurde festgestellt, dass auf der Fahrerkarte des Beschwerdeführers für den o.a. Zeitraum keine Aufzeichnungen aufscheinen. Der Beschwerdeführer bestreitet dies nicht, macht aber geltend, dass es sich um die wöchentliche Ruhezeit handle und er vergessen habe, diese nachzutragen. Damit hat der Beschwerdeführer die ihm vorgeworfene Übertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten. Sein Vergessen begründet fahrlässiges Verhalten, welches gemäß § 5 VStG für die Strafbarkeit ausreicht.

 

5.3 Gemäß § 19 Abs. 1 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

 

Gemäß § 19 Abs. 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Gemäß § 134 Abs. 1 KFG beträgt die Höchststrafe für jede Übertretung 5.000 Euro. Gemäß § 134 Abs. 1b KFG werden die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 3821/85 anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Richtlinie 2009/5/EG, ABL Nr. L29 vom          30. Jänner 2009, Seite 45, nach ihrer Schwere in drei Kategorien (sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro und im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro zu betragen.

 

Entsprechend Anhang III der Richtlinie 2006/22/EG in der derzeit geltenden Fassung stellen fehlende manuelle Eintragungen auf der Fahrerkarte - wenn diese vorgeschrieben sind - einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar, weshalb die gesetzliche Mindeststrafe 300 Euro beträgt. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass der Verstoß nicht sehr schwerwiegend sei, kann wegen der klaren Einordnung im Anhang der angeführten Richtlinie nicht gefolgt werden. Durch diesen Verstoß wird die Überprüfung der Einhaltung der Ruhezeitbestimmungen für die Polizei bei der Kontrolle verhindert, weshalb der Verstoß als sehr schwerwiegend anzusehen ist. Das von der objektiven Schwere des Verstoßes unabhängige unterdurchschnittliche Verschulden des Beschwerdeführers kann nur bei der Strafbemessung berücksichtigt werden.

 

Gemäß § 20 VStG kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen oder der Beschuldigte ein Jugendlicher ist.

 

Im gegenständlichen Fall ist als erheblicher Strafmilderungsgrund zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im fehlenden Zeitraum glaubwürdig die wöchentliche Ruhezeit eingehalten hat. Im gesamten Überwachungszeitraum scheinen keine relevanten Überschreitungen der Tageslenkzeit, Unterschreitungen der täglichen Ruhezeit bzw. Übertretungen im Zusammenhang mit Lenkpausen auf, woraus abzuleiten ist, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich bemüht, die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten. Die Übertretungen sind lediglich auf ein Vergessen des Beschwerdeführers zurückzuführen. Das Verschulden des Beschwerdeführers ist daher niedriger, als dies bei derartigen Übertretungen im Allgemeinen der Fall ist. Dieses geringe Verschulden bildet einen Strafmilderungsgrund. Einen weiteren erheblichen Strafmilderungsgrund stellt die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers dar, Straferschwerungsgründe liegen hingegen nicht vor.

 

Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist es gerechtfertigt, bezüglich des fehlerhaften Nachtrages der wöchentlichen Ruhezeit die gesetzliche Mindeststrafe um die Hälfte zu unterschreiten und daher lediglich eine Geldstrafe in Höhe von 150 Euro zu verhängen.

 

Ein vollständiges Absehen von der Strafe im Sinne des § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG kommt jedoch nicht in Betracht, weil der Richtigkeit der Eintragungen im Kontrollgerät hohe Bedeutung zukommt. Die um die Hälfte reduzierte Mindeststrafe erscheint ausreichend, um den Beschwerdeführer in Zukunft zur genaueren Einhaltung dieser Bestimmungen anzuhalten. Die Strafe entspricht auch den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers, wobei die behördliche Einschätzung (mtl. Nettoeinkommen von 1.200 Euro bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten) zu Grunde gelegt wird, weil der Beschwerdeführer dieser nicht widersprochen hat.

 

Zu II.

Die Entscheidung über die Verfahrenskosten ergibt sich aus § 64 VStG und § 52 VwGVG.

 

 

Zu III.:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Strafbemessung bei derartigen Delikten ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

H i n w e i s

 

Bitte erachten Sie den von der belangten Behörde mit der angefochtenen Entscheidung übermittelten Zahlschein als hinfällig. Sie erhalten von der genannten Behörde einen aktualisierten Zahlschein zugesandt.

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Gottfried Zöbl