LVwG-650557/18/KOF/MSt

Linz, 17.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter
Mag. Josef Kofler über die Beschwerde des Herrn R F, geb. 1975, vertreten durch Rechtsanwälte W gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Oberösterreich, Polizeikommissariat Steyr vom 09.12.2015, GZ: FE-211/2015, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.          

Der Beschwerde wird insofern stattgegeben, als Herrn R F die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B wie folgt erteilt wird:

·         Befristung bis 15. April 2017

·         Vorlage Laborbefunde Gamma-GT, MCV und CDT, jeweils in der letzten Woche im Juli 2016, September 2016, November 2016, Jänner 2017 und März 2017  +/- eine Woche.

 

 

II.       

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VG nicht zulässig.

 

 


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

 

 

I.             Die belangte Behörde hat mit dem in der Präambel zitierten Bescheid dem nunmehrigen Beschwerdeführer (Bf) gemäß näher bezeichneter Rechtsgrundlagen nach dem FSG die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A1, A2, A und B für
die Dauer der gesundheitlichen Nichteignung bis zur behördlichen Feststellung der Wiedererlangung der gesundheitlichen Eignung entzogen.

 

Gegen diesen Bescheid hat der Bf innerhalb offener Frist

eine begründete Beschwerde erhoben.

 

Hierüber hat das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich durch seinen nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richter (Art. 135 Abs.1 1.Satz B-VG) erwogen:

 

Der Bf hat in der Beschwerde die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung (mVh) beantragt, diesen Antrag jedoch mit Schreiben (E-Mail) vom 17. Mai 2016 zurückgezogen. –

Eine mVh ist somit nicht erforderlich.

 

Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens hat der Bf

·         die verkehrspsychologische Stellungnahme gemäß § 17 FSG-GV,

 erstellt vom Institut VORRANG vom 11.02.2016, sowie

·         den psychiatrischen-neurologischen Befund und Gutachten, erstellt von
Herrn Dr. M B, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, Steyr
vom 22.03.2016,

vorgelegt.

 

Die amtsärztliche Sachverständige, Frau Dr. E W hat daraufhin

das Gutachten vom 15.04.2016, Ges-2016-61341/4 wie folgt erstellt:

 

„Es wurde durch das LVwG an uns das Ersuchen erstellt, (.......) ob der Bf zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen A und B gesundheitlich geeignet sei.

Aus dem fachärztlich psychiatrisch neurologischen Befund und Gutachten
vom 22.03.2016, Dr. M B, ist abzuleiten, dass bezüglich Alkohol
der Bf allgemein gesellschaftlich mit dem Alkohol begonnen hätte, als er in das Berufsleben eingestiegen sei und sich dementsprechend als gesellschaftlich normal verhalten hätte - d.h. er hätte mitgetrunken mit allen anderen.

Dies sei durch etliche Jahre immer gleich geblieben, bis er sich vereinzelt immer wieder dachte, dass doch sein Alkoholkonsum zu viel sein sollte und dann hätte er von sich aus versucht die Häufigkeit und Intensität des Alkoholkonsums zu reduzieren. Dies sei ihm vorübergehend gelungen, bis er jeweils auf gesellschaftlicher Basis wieder im gleichen Trinkverhalten gewesen sei wie früher.

 

 

Durch seine früheren Vorfälle beim Lenken eines KFZ unter Alkohol hätte er Ende letzten Jahres kognitiv erst erfasst, dass er zu wenig selbstkritisch gewesen sei unter Alkohol kein KFZ zu lenken und hätte daraus den eigenen Schritt gezogen, ganz mit dem Alkoholkonsum aufzuhören. Dies habe er seit September 2015 auch durchgeführt, d.h. seit diesem Zeitpunkt in keiner Form einen Alkohol zu sich genommen, auch kein alkoholfreies Bier. Geraten wurde ihm behördlich, dass er in eine Alkoholberatung gehen solle und er hätte dies dann Ende des Jahres auch akzeptiert und besuche seit Jänner 2016 eine Gruppe in Steyr.

 

An Zusatzbefunden wurde noch eine Laboruntersuchung Dr. S

vom 30.12.2015 vorgelegt: Mit MCV, Gamma-GT, CDT im Normbereich

Das letzte Alkoholdelikt hätte sich im Februar 2015 ereignet. In der Höhe

von 1,8 Promille hätte er im Kreisverkehr ein Verkehrsschild angefahren.

 

Fachärztlich wurde die Diagnose wie folgt gestellt: Zustand nach oftmaligem gesellschaftlichem Alkoholkonsum mit dem Hinweis einer Gewöhnung.

 

Aus dem Gutachten ist abzuleiten, dass der Bf den allgemein sozialen Gewohnheiten entsprechend gesellschaftlich häufiger Alkohol konsumiert hätte. Es sei dies durch etliche Jahre hindurch gegangen, darunter sei nach dem bisherigen Verlauf mit Sicherheit eine Gewöhnung entstanden an Alkohol, aber in keiner Form beweisbar, dass jetzt eine Abhängigkeit bereits vorhanden sei. Trotzdem besteht bei ihm ein erhöhtes Risiko, wenn er aus seinem sozialen Gewohnheitsverhalten nicht herauskommt, dass denn die Gewöhnung an den Alkohol stillschweigend in einem unberechenbaren Zeitraum in eine Abhängigkeit übergeht. Bis jetzt hätte er auch seinen PKW unfallfrei gelenkt, abgesehen von dem letzten Vorfall im Februar 2015.

Es bestehe zum jetzigen Zeitpunkt bei ihm kein Hinweis, dass die Verkehrssicherheit oder die Fahrtüchtigkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 herabgesetzt wäre, aber das genannte Risiko bei neuerlichem Alkoholkonsum mit dem Übergang von Gewöhnung in Abhängigkeit müsse mit eingeschlossen sein.

Aus dieser Gesamtsicht besteht kein Einwand, wenn er den Führerschein der Gruppe 1 wiederum erhält, nur sollte zuerst eine Befristung auf ein Jahr durchgeführt werden und während dieses Jahres sollte der Bf auch weitere Selbsthilfegruppen besuchen und gelegentlich Bestimmungen von Gamma GT, MCV und CD-Tect vorlegen.

 

Aus ho. Sicht ist festzustellen, dass in Ergänzung zum Schreiben Ges-2016-61341/1-Wim/Du vom 23.02.2016 sowie unter Einbeziehung der ärztlichen Untersuchung nach § 8 FSG von Dr. Denk vom 18.11.2015 sowie der letzten verkehrspsychologischen Stellungnahme des Institutes INFAR vom 08.02.2016

 

und der fachärztlichen Stellungnahme bzw. Gutachten vom 22.03.2016
Dr. M B es sich beim Bf um den Zustand nach oftmaligem gesellschaftlichen Alkoholkonsum mit dem Hinweis auf eine Gewöhnung handle und das erhöhte Risiko bestehe, wenn der Bf aus seinem sozialen Gewohnheitsverhalten nicht herauskomme, dass dann die Gewöhnung an den Alkohol stillschweigend in einem unberechenbaren Zeitraum in eine Abhängigkeit übergehe, aber zum jetzigen Zeitpunkt beim Bf kein Hinweis bestehe, dass die Verkehrssicherheit oder die Fahrtauglichkeit beim Lenken eines Kraftfahrzeuges der Gruppe 1 herabgesetzt wäre, aber das genannte Risiko bei neuerlichem Alkoholkonsum mit dem Übergang von Gewöhnungen in Abhängigkeit mit eingeschlossen werden müsse, sodass aus fachärztlicher Sicht kein Einwand bestehe, wenn er den Führerschein der Gruppe 1 wieder erhalte, mit einer Befristung auf ein Jahr unter Besuch einer Selbsthilfegruppe und Kontrollen von Gamma GT, MCV und CD-Tect.

 

Zusammenfassend kann aus ho. Sicht auf Grund aller aktenkundigen Befunde nunmehr davon ausgegangen werden, dass der Bf befristet geeignet ist zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 auf ein Jahr, unter Vorlage von Gamma GT, MCV und CDT fünfmal pro Jahr nach Abruf durch die Behörde binnen einer Woche. Weiters sollte der Nachweis auch für die Teilnahme an einer Selbsthilfegruppe regelmäßig erbracht werden, da aus fachärztlicher Sicht ein Risiko besteht, dass neuerlicher Alkoholkonsum in Gewöhnung und Abhängigkeit von Alkohol führen würde.“

 

Dem Bf wurde mit Schreiben des LVwG Oö. vom 21.04.2016, LVwG-650557/15 dieses amtsärztliche Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, ihm die Lenkberechtigung zu erteilen – mit der im Spruch des vorliegenden Erkenntnis angeführten Befristung und Auflage.

 

Der Rechtsvertreter des Bf hat mit Schreiben vom 10. Mai 2016 mitgeteilt,

dass gegen die Einschränkungen kein Einwand erhoben wird.

 

Das Gutachten der amtsärztlichen Sachverständigen ist vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei und wurde daher der Entscheidung zugrunde gelegt.

 

II.            Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

 

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim VfGH und/oder einer außerordentlichen Revision beim VwGH.

Eine Beschwerde an den VfGH ist unmittelbar bei diesem einzubringen,

eine Revision an den VwGH beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich.

Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

H i n w e i s

 

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung

einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim VwGH einzubringen.

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

 

 

Mag. Josef Kofler

“.