LVwG-690008/14/Bi

Linz, 10.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin         Mag. Karin Bissenberger nach Aufhebung des Bescheides der OÖ. Landesregierung vom 10. Juni 2013, VerkR-98236/11-2012-Ho, mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. September 2015, 2013/06/0118-5, erneut über den Antrag der Frau G W, vertreten durch Herrn RA Mag. L K, vom 11. Juli 2011 auf Festsetzung von Vollstreckungskosten gemäß § 11 VVG  aufgrund des Ergebnisses der am 20. Mai 2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 11 VVG werden die Kosten der mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshauptmannschaft Eferding vom 12. April 2002, BauR01-7-7-2001, angeordneten und am 22. März 2011 im Wege der Ersatzvornahme von der M-Service reg.Gen.m.b.H, G, durchgeführten Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde                      St. Marienkirchen an der Polsenz vom 6. November 1998, BauR233, mit insgesamt  1230 Euro bestimmt. Der im Exekutionsweg vorausbezahlte Betrag von 4680 Euro minus dem bereits rückerstatteten Betrag von 110 Euro, das sind 4570 Euro, wird darauf angerechnet. Der Restbetrag von 3340 Euro ist binnen 14 Tagen an Frau W zurückzuzahlen. 

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.


 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Der im Instanzenzug ergangene Bescheid des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 6. November 1998 (im Folgenden: Titelbescheid) enthielt im Wesentlichen folgenden Auftrag an Frau W:

"1. Der entlang der Gemeindestraße Grundstück Nr. x, KG F, zum Grundstück Nr. x, KG F, hin auf eine Länge von ca. 170 m errichtete Zaun von etwa 1,5 m Höhe, bestehend aus 47 Stück Holzstehern und Maschendrahtzaun, sowie die vier massiven, weiß-rot-lackierten Eisenstangen von ca. 1,5 m Höhe sind binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen. Die Errichtung eines Zaunes im gegenständlichen Bereich wäre aus der Sicht der zuständigen Straßenverwaltung in einem Mindestabstand von 2 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand zulässig, sofern dafür die Zustimmung der Straßenverwaltung eingeholt wird.

2. Die entlang des unter 1. beschriebenen Zaunes in einer Entfernung von ca. 0,7 bis 1 m nordöstlich von diesem gepflanzten Obstbäume – welche gemäß § 19 Abs.1 Oö. Straßengesetz 1991 innerhalb eines Bereiches von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand der Zustimmung der Straßenverwaltung bedürfen, wofür aber nach dem eingeholten Gutachten eine Zustimmung nicht erteilt werden kann – sind binnen drei Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides zu entfernen oder auf einen Mindestabstand von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand zu versetzen.“

 

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2001 ersuchte der Bürgermeister die Bezirkshauptmannschaft Eferding (Vollstreckungsbehörde) gemäß § 1 VVG 1991 um die Vollstreckung des Titelbescheides, da Frau W der darin ausgesprochenen Aufforderung zur Entfernung des Zaunes und der Obstbäume nicht Folge geleistet habe.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Eferding (als Vollstreckungsbehörde) drohte Frau W unter Setzung einer zweimonatigen Frist die Ersatzvornahme unter Hinweis auf § 4 VVG an und ordnete nach erfolglosem Fristablauf mit Bescheid vom 12. April 2002, BauR01-7-7-2001, die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung deren Kosten in Höhe von 4680 Euro an, weil die Verpflichtung zur Entfernung des Zaunes und der Bäume nicht erfüllt worden sei. Die daraufhin von der Vollstreckungsbehörde zur Hereinbringung der Vorauszahlung beantragte Fahrnis- und Gehaltsexekution wurde vom Bezirksgericht Eferding mit Beschluss vom 27. Juni 2002, 4E 813/02x, bewilligt und gegen Erlag einer Sicherheitsleistung in Höhe von 4680 Euro mit Beschluss des Bezirksgerichtes Eferding vom 24. Juli 2002, aufgeschoben; mit Beschluss des Landesgerichtes Wels vom 16. April 2003, 22R 132/03y, erwuchs die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft.

 

Am 26. April 2010 wurde seitens des Referenten der Bezirkshauptmannschaft Eferding bei einem Ortsaugenschein festgestellt, dass der aus 47 Holzstehern bestehende Zaun mittlerweile durch 48 Kunststoffsteher und 2 massive Eisensteher ersetzt worden war, wobei die Befestigung des Maschendrahtzaunes mit U-Häkchen 5mal pro Steher erfolgte. Unmittelbar befanden sich 57 Bäume und kleine Gewächse innerhalb der 3m-Zone, wobei die Bäume in Erdnähe ca 10 cm Durchmesser aufwiesen und die größten Bäume ca 6 m hoch waren. Fotos davon liegen vor.

 

Am 18. Mai 2010 besichtigte ein Mitarbeiter des M die Örtlichkeit.

Die Ersatzvornahme erfolgte am 22. März 2011.

Mit Schreiben vom 2. Mai 2013 reduzierte die M-Service reg.Gen.m.b.H. Grieskirchen den Rechnungsbetrag von 4570 Euro – 110 Euro waren rückerstattet worden – auf 3370 Euro.

 

Am 11. Juli 2011 stellte Frau W über ihren Rechtsvertreter den Antrag auf bescheidmäßige Bestimmung der Kosten der Ersatzvornahme und wiederholte diesen Antrag mehrmals. Die Bezirkshauptmannschaft Eferding berief sich auf die Rechtskraft  des Bescheides vom 12. April 2002.

 

Die im Wege der Devolution zuständig gewordene OÖ. Landesregierung bestimmte die Kosten der mit Vollstreckungsverfügung der Bezirkshaupt­mannschaft Eferding vom 12. April 2002 angeordneten und am 22. März 2011 im Wege der Ersatzvornahme von der M Service reg.Gen.m.b.H. durchgeführten Vollstreckung des Bescheides des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen an der Polsenz vom 6. November 1998 mit 3370 Euro, rechnete die tatsächlich eingehobene Vorauszahlung von 4680 Euro darauf an und ordnete die Rückzahlung des sich daraus ergebenden Überhangs von 1310 Euro als Guthaben an.

Diesen Bescheid der OÖ. Landesregierung vom 10. Juni 2013, Verk-980236/11-2012-Ho, hob der Verwaltungs­gerichtshof mit Erkenntnis vom 30. September 2015, Zl. 2013/06/0118-5, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts auf.

 

2. Das Erkenntnis des VwGH wurde dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt, das nunmehr gemäß Art.131 B-VG über den Antrag auf Bestimmung der Kosten der Ersatzvornahme zu entscheiden hat. Am 20. Mai 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Rechtsvertreters der Frau W RA Dr. K durchgeführt. Der Vertreter der Bezirks­hauptmannschaft Eferding war entschuldigt. Auf die mündliche Verkündung des Erkenntnisses wurde verzichtet.

 

3. Der Antrag auf Bestimmung der Kosten der Ersatzvornahme wurde unter Hinweis auf den Antrag von 11. Juli 2011 zuletzt mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 damit begründet, die vom M verrechneten Kosten seien unverhältnismäßig hoch und die durchgeführten Arbeiten seien über die Leistungen, die von ihr selbst zu erbringen gewesen wären, „jedenfalls“ unbegründeter Weise hinausgegangen. Der M Grieskirchen habe offenbar vor Durchführung der Ersatz­vornahme den Ort nicht besichtigt zur Feststellung, welche konkreten Tätigkeiten vorzunehmen gewesen wären, was aber zur Besorgung des notwendigen Werkzeuges unumgänglich gewesen wäre. Hätte er dies getan, wären die Arbeiten in einer viel kürzeren Zeit durchzuführen und zu beenden gewesen. Den Mitarbeitern habe die erforderliche Fachkenntnis wie das notwendige Material gefehlt, was zu einer unangemessenen Verzögerung geführt habe. Das Ausreißen der Bäume durch den Bagger hätte jedenfalls innerhalb einer Stunde beendet werden können.

Tatsächlich habe die Geflechtabnahme durch 3 Hilfskräfte von 7.27 bis 9.40 Uhr gedauert, somit 2 Stunden 13 Minuten, das Ausreißen der Bäume durch den Bagger von 9.47 bis 10.55 Uhr, somit 1 Stunde 8 Minuten; um 11.10 Uhr habe der Abgang aller Arbeiter des M stattgefunden, dh alle Arbeiten seien beendet gewesen.

Aus den vorgelegten Angeboten gehe hervor, dass die Q GmbH für einen Kompaktbagger pro Stunde 57 Euro und für einen Helfer pro Stunde       35 Euro, dh maximal 471 Euro, verlangt hätte. Laut Kostenvoranschlag der H & F BaugesmbH hätten die Kosten für einen geeigneten Bagger 74,20 Euro pro Stunde und einen Facharbeiter 42,85 Euro pro Stunde, dh insgesamt    951,66 Euro betragen. Laut Angebot der Fa. S hätten die Kosten für einen Bagger 74,40 Euro und für einen Arbeiter 36,80 Euro, dh insgesamt 1058,64 Euro betragen. Der Durchschnittspreis für die Ersatzvornahme hätte sich auf 764, 82 Euro belaufen.

Die vom M verrechneten Kosten seien völlig unangemessen, die Mitnahme des geeigneten Werkzeuges hätte die tatsächlich angefallene Arbeitszeit erheblich reduziert, wie dies auch bei Durchführung der Arbeiten durch sie der Fall gewesen wäre.

Der M habe keinen Ersatzzaun bereitgestellt und die Kosten dafür seien auch nicht angefallen. Der Bagger sei mit Sicherheit nicht 8 Stunden im Einsatz gewesen, Gärtner nicht 32 Stunden, 2 Lkw nicht 2 Stunden – ein Lkw sei gar nicht benötigt worden, weil die ausgerissenen Bäume und der Zaun samt Pflöcken auf ihrer Liegenschaft liegen gelassen worden seien. Die Arbeiten hätten nach 7.00 Uhr begonnen und seien um 11.10 Uhr beendet gewesen.

Die Leistungsaufstellung des Ms werde bestritten. Dazu wurden Fotos mit eingeblendetem Datum und Uhrzeit und die angeführten Kostenvoranschläge der genannten Firmen vorgelegt und die Zeugenein­vernahme des Herrn H W beantragt.

Im Übrigen werde der Antrag wiederholt, den restlichen Kostenbetrag zu Handen des Rechtsvertreters zu refundieren.

 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der der Rechtsvertreter gehört und die Ausführungen der Bezirkshauptmannschaft Eferding berücksichtigt wurden. wurden.

Seitens des M wurde der Zeit- und Arbeitsdokumentation der Frau W nichts entgegengehalten. Deponiert wurde, der Bagger sei von einem Subunternehmer bereitgestellt worden; dieser habe mit einem großen Lkw zur Arbeitsstelle gebracht und abgeholt werden müssen.

 

Der mit 21. Mai 2010 datierte Kostenvoranschlag des M Grieskirchen umfasste eine Pauschale für „1 Baumfällungstrupp“ von 4440 Euro (3700 Euro + 20% Ust). Als Tag der Ersatzvornahme vereinbart wurde schließlich der 22. März 2011, die Pauschalkosten hatten sich laut Schreiben des M vom 23. März 2011 inzwischen auf 4570 Euro (3808,33 Euro + 20% Ust) erhöht.

Die Kostenaufstellung des M laut „tatsächlicher Leistung“ lautete:

Bereitstellung eines Ersatzzaunes inkl. Pflöcken und Vorbereitung 872,33

8 Std Bagger a 72 Euro          576,--

32 Std Gärtner  a 35 Euro        1120,--

2 Std Lkw a 70 Euro             140,--

Baggertransport Pauschale          100,--

netto                  2808,33 20% Ust          561,67

brutto        3370,--

Seitens der Bezirkshauptmannschaft Eferding wurde mit Schreiben vom          18. März 2016 mitgeteilt, dass Kosten­voranschläge von insgesamt 5 Firmen eingeholt wurden, jedoch sei nur ein Angebot der K GesmbH & Co KG gekommen, die anderen Firmen hätten den Kontakt zur Familie W gescheut. Während der Dauer des Exekutionsverfahrens sei die Fa K in Konkurs gegangen. Daher sei nachträglich ein Angebot des außerhalb des Bezirkes Eferding situierten M Grieskirchen eingeholt worden, der ein Pauschalangebot unterbreitet habe, das akzeptiert worden sei. Dieses Schreiben wurde in der Verhandlung erörtert.

 

Aus der Sicht des Landesverwaltungsgerichtes ist den auf den von Frau W vorgelegten Fotos angegebenen Uhrzeiten nichts entgegen­zusetzen, zumal die Fotos auch die konkret geleisteten Arbeiten dokumentieren. Somit war von einer Arbeitszeit vor Ort von 7.00 Uhr bis 11.10 Uhr auszugehen, wobei es den üblichen Gepflogenheiten entspricht, dass Unternehmen den Weg vom Firmensitz zur Arbeitsstelle und zurück verrechnen, sodass sich (zugunsten der Frau W gerechnet) eine Gesamtzeit von 5 Stunden zu je 35 Euro pro Arbeiter ergibt.

 

Aus den mit Schriftsatz vom 29. Mai 2013 vorgelegten Fotos ist zu entnehmen, dass sich an der Kleidung eindeutig zuzuordnende 3 Arbeiter des M vor Ort befunden haben; ein Mann mit einer roten Jacke ist als Baggerfahrer zuzuordnen. Ein weiterer Mann mit einem weißen Pullover ist zwar auf 2 Fotos zu sehen, allerdings ist er nicht eindeutig als Arbeiter erkennbar, auch wenn er bei den Baggerarbeiten hinter den ausgerissenen Bäumen stehend zu sehen ist. Somit ergibt sich, dass drei Arbeiter und der Baggerfahrer bei der Ersatzvornahme gearbeitet haben. Die Arbeitszeit ist jedenfalls von 7.00 Uhr bis 12.00 Uhr anzunehmen, weil es üblich ist, den Weg zur und von der Arbeitsstätte zur Dienststelle zur Arbeitszeit dazuzurechnen. Damit ergeben sich 5 Stunden an Stelle der verrechneten 8 Stunden und drei Arbeiter zu je 35 Euro pro Stunde, dh 525 Euro.

Die Arbeitszeit für den Bagger samt Fahrer betrug ebenfalls 5 Stunden zu je 72 Euro, ds gesamt 360 Euro. Der Baggertransport vom Unternehmen zum Arbeitsort und zurück mittels Lkw im Ausmaß von 2 Stunden wurde pauschal mit 70 Euro pro Stunde verrechnet, ds insgesamt 140 Euro; dazu gehört das jeweilige Auf- und Abladen des Baggers.

Keine Grundlage ist für die Verrechnung eines Ersatzzaunes und eines Arbeitslohnes für weitere (tatsächlich nicht geleistete) 3 Stunden zu finden; ebenso nicht nachvollziehbar ist die Verrechnung eines Baggertransports, der nicht unter die Kosten für 2 Stunden Lkw fällt – dazu gehört der Baggertransport auf dem Lkw hin und zurück samt Auf- und Abladen des Baggers.

 

Damit ergibt sich folgende Kostenaufstellung:

5 Std Bagger a 72 Euro          360,--

5 Std 3 Arbeiter  a 35 Euro          525,--

2 Std Lkw a 70 Euro für Baggertransport             140,--

netto                  1025,-- 20% Ust          205,--

brutto        1230,--

Damit ergibt sich an Gesamtkosten für die Ersatzvornahme ein Betrag von 1025 Euro + 20% Ust 205 Euro, sohin ein Gesamtbetrag von 1230 Euro.

   

Legt man die von Frau W vorgelegten Kostenvoranschläge der Firmen Q, H & F und S zugrunde, sind die jeweiligen Stundenbeträge des M für Arbeiter und Bagger sogar günstiger – lediglich die Fa Q verrechnet geringere Kosten für den Bagger, allerdings ist unklar, ob ein gleichartiger Bagger gemeint ist; die Arbeiter-Stundenlöhne sind gleich wie beim M.

Der jeweilige Stundenlohn für die Arbeiter und den Bagger des M entsprechen somit im Wesentlichen den Kosten laut den von der Familie W eingeholten Kostenvoranschlägen anderer Unternehmen. Auch die angefragten Firmen haben zusätzlich für „Baustelleneinrichtung und -räumung“ (H & F, S) bzw „Transportpauschale“ (Q) zumindest in 2 Fällen eine wesentlich höhere Pauschale verrechnet.

 

Aufgrund der Heranziehung der von Frau W vorgelegten Fotos samt Zeit- und Arbeitsdokumentation sowie der Kostenvoranschläge anderer Unternehmen erübrigte sich die im Schriftsatz vom 29. Mai 2013 beantragte Zeugeneinvernahme des Hermann W; der Antrag wurde in der Verhandlung auch nicht mehr gestellt. 

 

Damit verbleibt von der einbehaltenen Sicherheitsleistung von 4560 Euro nach Abzug der Kosten von 1230 Euro ein Betrag von 3340 Euro.

   

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 11 Abs.1 VVG fallen die Kosten der Vollstreckung dem Verpflichteten zur Last und sind gemäß § 3 einzutreiben.

 

Im Erkenntnis vom 21. Februar 2013, 2012/06/0180, führt der Verwaltungs­gerichtshof aus:

„… Sobald die Leistung nach den Vorschriften des VVG im Wege der Ersatzvornahme mangels Erfüllung durch den Verpflichteten erbracht wurde, besteht der Kostenersatzanspruch gemäß § 11 Abs.1 VVG gegenüber dem Verpflichteten; die Einrede, die Leistung selbst kostengünstiger erbringen zu können, steht dem Verpflichteten nicht zu (vgl. das hg Erkenntnis vom 18. November 2010, Zl. 2010/07/0089, u.v.a.). Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss, oder dass die durchgeführten Arbeiten über die Leistungen, die von ihm zu erbringen gewesen wären, unbegründeterweise hinausgingen (vgl. das hg Erkenntnis vom 29. Februar 2012, Zl. 2012/10/0010).

Der Verpflichtete kann allerdings für die fehlende Begründetheit der in Rechnung gestellten Arbeiten und für die Behauptung der preislichen Unangemessenheit der Kosten der Ersatzvornahme den Beweis erst erbringen, wenn auf Grund eines ordnungsgemäß durchgeführten Ermittlungsverfahrens die vom beauftragten Unternehmen tatsächlich durchgeführten und in Rechnung gestellten Arbeiten feststehen.“

 

Im Erkenntnis vom 30. September 2015, 2013/06/0118, führt der VwGH aus:

„Für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist entscheidend, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Den Ausführungen der belangten Behörde, es werde in den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angeboten nicht die Bereitstellung des Ersatzzaunes kalkuliert, weil die Beschwerdeführerin dies nicht für notwendig befinde, ist zu entgegnen, dass der Titelbescheid (des Gemeinderates der Gemeinde St. Marienkirchen) vom 6. Juni 1998 die Errichtung eines Ersatzzaunes nicht umfasst, sodass die Beschwerdeführerin insofern bereits in Rechten verletzt wurde. Es kann dahinstehen, ob die belangte Behörde in einem mängelfreien Verfahren zu dem Ergebnis kam, dass ein derartiger Ersatzzaun errichtet wurde. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid schon deshalb mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die Beschwerdeführerin hat im Verwaltungsverfahren die Einvernahme des Zeugen W beantragt und Lichtbilder vorgelegt, mit welchen sie die Arbeitsdauer der einzelnen Positionen der Aufstellung des M entsprechend dokumentiert habe (jeweils mit Datum und Uhrzeit). Die belangte Behörde hat beiden Beweisanboten von vornherein jegliche Relevanz abgesprochen. Da jedoch gerade Ausmaß und Dauer der geleisteten Arbeiten wesentlich für die Zusammensetzung der Kosten und somit für die Angemessenheitsprüfung sind, liegt auch hier eine Verkennung der Rechtslage vor.

Im Hinblick auf die Position "Ausreißen von Obstbäumen" im Angebot der Fa. S vom 11. März 2013 stehen schließlich die Ausführungen der belangten Behörde, aus keinem der von der Beschwerdeführerin vorgelegten Angebote ergebe sich ua die aufwendige Entfernung der Bäume mit Wurzelballen, mit der Aktenlage nicht im Einklang.“

 

Der Titelbescheid lautet:

„Frau Gertrude W wird aufgetragen, den entlang der Gemeindestraße Grundstück Nr. x, KG F, Gemeinde St. M, auf einer Länge von ca 170 m errichteten Zaun sowie die nordöstlich entlang des angeführten Zaunes in einer Entfernung von ca. 0,7 bis 1 m gepflanzten Obstbäume zu entfernen.“

 

Die Errichtung eines Ersatzzaunes war nicht im Titelbescheid enthalten und wurde auch nicht vorgenommen, wie sich aus den Fotos ersehen lässt; die dafür veranschlagten Kostenbeträge waren daher zu eleminieren. Die beantragte Zeugen­einvernahme von Hermann W erübrigte sich, weil die vorgelegten Fotos samt Zeit- und Arbeitsdokumentation – denen weder der M noch die Bezirkshauptmannschaft Eferding entgegengetreten ist – als Grundlage für die Kostenberechnungen herangezogen und mit den von Frau W vorgelegten Kostenvoranschlägen anderer Firmen verglichen wurden.  

Damit waren die oben dargelegten Beträge Grundlage für die Berechnung der Kosten der Ersatzvornahme, die mit 1230 Euro zu beziffern sind.

Vom ursprünglichen im Exekutionsweg einbehaltenen Betrag von 4680 Euro wurden 110 Euro bereits zurückbezahlt. Von den verbliebenen 4570 Euro sind die Kosten der Ersatzvornahme von 1230 Euro abzuziehen. Der Differenzbetrag von 3340 Euro ist damit rückzuerstatten. 

 

Am Rande ist zu bemerken, dass die in der Verhandlung angesprochenen Einwände der Frau W, die Arbeiter hätten nach der Zaunentfernung wegfahren können, da ab 9.40 Uhr nur mehr der Bagger gearbeitet habe, und ein Abschneiden der Bäume hätte ausgereicht, insofern ins Leere gehen, als der Auftrag an den M unter den bei der Ersatzvornahme bestehenden Sicherheitsbedingungen im Gesamten abzuwickeln war und damit ein Verlassen des Arbeitsortes durch einen Teil der Arbeiter vor Beendigung der Arbeiten ausgeschlossen war. 

Die Entfernung der Bäume erfolgte durch das Ausreißen samt Wurzelstock nachhaltig; ein bloßes Abschneiden (Fällen) der Bäume hätte ein Freibleiben der 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand nicht gewährleistet. Abgesehen davon wäre durch das Ausreißen der Bäume deren Umsetzen möglich gewesen, was unter Einhaltung eines Mindestabstandes von 3 m vom nächstgelegenen Fahrbahnrand jederzeit zulässig gewesen wäre. Das Argument in der Stellungnahme vom  29. Mai 2013, das Ausreißen der Bäume hätte innerhalb einer Stunde erfolgen können, geht ins Leere, wenn Frau W gleichzeitig eine Arbeitszeit von 1 Stunde und 8 Minuten glaubhaft darlegt. Ihr Einwand, es hätte wohl kein Ortsaugenschein vor der Ersatzvornahme stattgefunden, geht ebenfalls ins Leere – ein Ortsaugenschein mit einem Mitarbeiter des M hat am 18. Mai 2010 stattgefunden. Das Argument, den Mitarbeitern hätten die fachlichen Kenntnisse für die Arbeiten gefehlt und falsches Werkzeug habe diese verzögert, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wurde auch in der Verhandlung nicht mehr wiederholt. 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.   

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

 

 

 

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger