LVwG-650485/26/Bi

Linz, 25.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Mag. Karin Bissenberger über die Beschwerde der A Außenwerbung F P, vertreten durch L Rechtsanwalts GmbH, vom 7. September 2015 (ergänzt am 16. Oktober 2015) gegen den Bescheid der Bezirkshaupt­mannschaft Linz-Land vom 11. August 2015, VerkR10-26-55-2015, wegen der Abweisung des Antrages auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung für die Anbringung von zehn gelb-rot gehaltenen „Wegweisern“ in den Gemeinden Asten und St. Florian, jeweils außerhalb des Ortsgebietes aber innerhalb einer Entfernung von 100 m zur B1 und zur L566, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 28. Jänner 2016 und 13. Mai 2016

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.

Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als dem Beschwerdeführer gemäß § 84 Abs.3 StVO die Bewilligung erteilt wird, im Gewerbegebiet Asten außerhalb des Ortsgebietes an der B1 folgende Ankündigungen mit dem Wortlaut „Hier geht’s lang!“ und dem Logo „F Asten“ in Form von 24Bogen-Plakattafeln zu errichten:

Standort 1 (Bauland) bei Str.km 174,550 links im Sinne der Kilometrierung in einem Abstand von 8 Meter vom Fahrbahnrand der B1 – unbefristet,

Standort 15 (Grünland) von Linz kommend unmittelbar vor der Einfahrt in die Peterbauer­straße vor dem Betriebsgelände der Firma L rechts zwischen Str.km 173,530 und 173,6 links im Sinne der Kilometrierung in einem seitlichen Abstand von 15 m vom Fahrbahnrand (Randlinie der B1) – befristet auf 2 Jahre,

Standort 20 (Bauland) bei Str.km 174,000 von Linz kommend rechts vor der dortigen Plakatwand im Abstand von 15 m vom Fahrbahnrand - unbefristet,

Standort 4b (Bauland) im Bereich beim Kreisverkehr mit der L566 bzw. L568 Ennser Straße in Richtung Linz rechts im Sinne der Kilometrierung auf dem Betriebsgelände der Firma L in einem Abstand von 15 m vom Fahrbahnrand der B1 Wiener Straße - unbefristet.

 

Hinsichtlich der Standorte 10 und 12a wird die Beschwerde abgewiesen und der in Beschwerde gezogene Bescheid bestätigt.

Hinsichtlich der Standorte 4a, 12b, 12c und 21 wurde der Antrag zurückgezogen.

 

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungs­gerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Zu I.:

1. Mit dem oben bezeichneten Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers (in Folge: Bf) auf Erteilung der straßenpolizeilichen Bewilligung für die Anbringung von zehn gelb-rot gehaltenen „Wegweisern“ in den Gemeinden Asten und St. Florian, jeweils außerhalb des Ortsgebietes aber innerhalb einer Entfernung von 100 m zur B1 und zur L566, gemäß § 24 Abs.3 StVO 1960 als unbegründet abgewiesen.

Die Zustellung des Bescheides erfolgte laut Rückschein am 13. August 2015.

2. Dagegen hat der Bf fristgerecht Beschwerde gemäß § 7 VwGVG iVm Art.130 Abs.1 Z1 B-VG eingebracht, die von der belangten Behörde ohne Beschwerde­vorentscheidung dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wurde, das darüber gemäß Art.131 B-VG zu entscheiden hat. Am 28. Jänner 2016 und 13. Mai 2016 wurde eine (beantragte) öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Bf, vertreten durch Frau E P, sowie seiner Rechtsvertreter RA Dr. W L und Mag. F L, Mag. K H als Vertreter der belangten Behörde, Wolfgang Schnauder als Vertreter des Landes als Straßenerhalter, der Zeugin Dr. E C, C  GmbH – Verwalterin des Fs, und des Amtssach­verständigen Ing G L (SV) durchgeführt. Weiters wurde am 13. Mai 2016 ein Ortsaugenschein an der B1 zur Bestimmung der genauen Standorte der Ankündigungen durchgeführt.

3. Der Bf macht im Wesentlichen geltend, nach der VwGH-Rechtsprechung sei Voraussetzung für die Erteilung einer Bewilligung nach § 84 Abs.3 StVO ein Interesse an der konkreten Information, das zumindest erheblich sein müsse; die Ausnahmebewilligung sei dann nicht zu erteilen, wenn die Ankündigung lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet sei. Ein erhebliches Interesse könne darin gelegen sei, diesen Betrieb ohne Umwege auf kürzestem Weg zu erreichen. Das strebe er konkret an, nämlich die Ermöglichung einer problemlosen und auf kürzestem Weg erreichbaren Strecke zum F. Dass hier nicht bloß von untypischen Einzelfällen gesprochen werde, belege eine Besucherbefragung zur Qualifizierung von Fehlfahrten – diese wurde mit Schriftsatz vom 6. Oktober 2015 nachgereicht. Der F sei kein Einzelbetrieb, sondern ein „Dachverband“ mit 26 Geschäften und Unternehmen im F Asten, wo mehrere einzelne Unternehmen mit einem Namen vereint seien. Die einzigen 2 namentlichen Hinweise – die Bezeichnungen „Asten-West“ und „St. Florian-Nord“ würden unerfahrenen Verkehrsteilnehmern nicht helfen – befänden sich kurz vor der Abbiegespur, sodass für ortsunkundige Autofahrer aufgrund der komplett fehlenden Anhaltspunkte eine Hinfahrt zum F nahezu unmöglich sei. Nach den Ausführungen der belangten Behörde sei für von Westen kommende Verkehrsteilnehmer keine freie Sicht zum F möglich. Das Gewerbeparkleitsystem erwähne den F in keinster Weise.

Der Vergleich mit der „P“ ergebe, dass von Linz kommende Verkehrs­teilnehmer durch sechs namentliche Erwähnungen an diversen Schildern auf einer einzelnen Zufahrtrichtung zum Unternehmen gelotst würden. Die letzte Hinweistafel weise das Format eines Gewerbeleitsystems sowie Abmessungen einer 24/1 Bogen Tafel (beidseitig) 2,38 m Höhe und 5,04 m Breite auf. Es sei nicht ersichtlich, aufgrund welcher Voraussetzungen der „P“ problemlos eine Sondergenehmigung erteilt werden habe können; die Vorgangsweise sei gleichheitswidrig. 

Für den Straßenbenützer könne eine Werbung oder Ankündigung auch dann von erheblichem Interesse sein, wenn der Unternehmer von ihr eine gewisse Förderung des Geschäftsganges erwarten könne – das untermauere das Interesse der Förderung der Auffindbarkeit des Fs, weil die Eigentümer an einer Förderung der Wirtschaftlichkeit des Unternehmens orientiert seien. Die Voraussetzungen des vordringlichen Bedürfnisses der Straßenbenützer seien somit zu bejahen.

Mit seinem Antrag einer auf fünf Jahre befristeten Sondergenehmigung würden die Voraussetzungen des § 84 Abs.3 iVm 82 Abs.5 StVO eingehalten. Aufgrund der fehlenden Beschilderung würde die Flüssigkeit des Verkehrs nicht gegeben sein, weil die Verkehrsteilnehmer das Tempo reduzieren müssten, um sich zu orientieren und daraus resultierte eine besondere Verkehrsbelastung. Die Bewilligung sei somit zu erteilen, weil die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt werde. § 84 Abs.3 StVO setze voraus, dass vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten sei – durch die ggst Situation sei der Betrieb schwer auffindbar. Die einzige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bestehende Tatsache sei jene, dass durch das Nichtbestehen der beantragten Schilder Gefahren im Verkehr tagtäglich verursacht würden. Die bisherige Bestimmung des § 84 Abs.3 StVO habe sich im Hinblick auf den zunehmenden Fremdenverkehr als zu streng erwiesen. Er sei bereits mehrmals von den Geschäftsleitern der im F ansässigen Geschäfte  auf die Zufahrtsproblematik hingewiesen worden.

Bei Vorliegen der im § 84 Abs.3 genannten Voraussetzungen bestehe ein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Ausnahmebewilligung vom Verbot des § 84 Abs.2 StVO. Da hier sämtliche Voraussetzungen kumulativ vorlägen, habe er jedenfalls einen Rechtsanspruch.

Beantragt wird die Aufhebung des in Beschwerde gezogenen Bescheides und Erteilung einer befristeten Sondergenehmigung für die Errichtung von Wegweisern für das Fachmarktzentrum F in Asten, in eventu Zurück­verweisung an die belangte Behörde und Ersatz der Verfahrenskosten.

In der Beschwerdeergänzung vom 16. Oktober 2015 macht der Bf geltend, unter Bezugnahme auf die 27. StVO-Novelle, mit der § 84 Abs.3 StVO geändert worden sei, sei festzuhalten, dass laut Flächenwidmungsplan die Standorte 1, 4, 4a, 15, 16 und 20 jeweils auf Bauland errichtet werden würden – die Standorte 4 und 16 waren als Alternativen für die Standorte 4a und 15 gedacht.

In der Verhandlung am 28. Jänner 2016 wurde zugunsten des Standortes x auf die Standorte x und x verzichtet. In der Verhandlung am 13. Mai 2016 wurde der auf die Standorte x und x bezogene Antrag zurückgezogen und der Standort x neu beantragt.

Zusammenfassend liegt daher ein Antrag vor auf eine auf zumindest 3 Jahre befristete Bewilligung für die Standorte x, x und x (laut DORIS Grünland) sowie eine unbefristete Bewilligung für die Standorte x, x und x (laut DORIS Bauland). 

4. Das Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der belangten Behörde, insbesondere die vorgelegten Pläne hinsichtlich der beantragten Standorte sowie Größe und Gestaltung der beantragten Beschilderung, sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, bei der am 28. Jänner 2016 zunächst der Bf und die belangte Behörde gehört und die vom Bf mitgebrachte Zeugin Dr. E C einvernommen wurden; weiters wurde am 13. Mai der Vertreter des Landes als Straßenerhalter gehört, ein Ortsaugenschein im Bereich der B1 (Standorte der beantragten Beschilderung) durchgeführt und ein straßenverkehrs­technisches Gutachten durch den Amtssachverständigen erstellt.

 

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der F ist ein U-Haken-förmiges Gebäude (laut Digitalem Oö. Raum­InformationsSystem DORIS ca 300 m x 170 m) mit einem großen Parkplatz in der Mitte und auffälliger bunter geometrisch gemusterter Fassade im Bereich des Gewerbegebietes Asten West, das mit der geschlossenen Seite nahe der Westautobahn (Autobahnauffahrt Asten/St. Florian in FR Linz/Salzburg) liegt und von der B1 aus gesehen in der „2. Reihe“ der dortigen Gewerbebauten, also nicht unmittelbar an der B1 situiert ist. Die einzige Zufahrt erfolgt über eine ampelgeregelte Kreuzung bei km 173,450. Der F wurde im Herbst 2013 eröffnet.

Die bisherige Beschilderung erfolgte im Zuge einer Anführung der Bezeichnung „F“ auf den dortigen Gewerbeparkleitsystem-Schildern, die an der B1 bei ca km 174,000 und vor der Kreuzung bei km 173,450 sowie an der L566 nach der Autobahnauffahrt „Asten“ der A1 situiert sind und Bezeichnungen wie „Asten West 3“ (das ist die Zufahrt zum F) oder „St. Florian Nord“ tragen, die für nicht damit vertraute Straßenbenützer bzw potentielle Kunden des Fs nicht aussagekräftig sind. Diese Gewerbeparkleitsystem-Schilder sind in dunkelgrüner Farbe mit gelber Schrift und gelbem Rand gehalten, wobei die Bezeichnung „F“, die nur auf den Schildern in beiden Fahrtrichtungen vor der Kreuzung bei km 173,450 enthalten ist, in gleicher Schriftgröße und Schriftfarbe unauffällig ist.

 

Seitens der belangten Behörde wurde die deutlichere Ersichtlichmachung durch Anbringung des farblich auffälligeren Logos angeregt, was vom Bf als zu wenig erachtet wurde und außerdem ein länger dauerndes Verfahren unter Miteinbeziehung der über die Zufahrt zum F erreichbaren Unternehmen und der Gemeinde Asten erfordern würde.

Geltend gemacht wurde, dass die Verbauung der „1. Reihe“ so weit fortgeschritten sei, dass der F von der B1 aus nicht mehr sichtbar sei – beim Ortsaugenschein am 13. Mai 2016 wurde festgestellt, dass von der Rechtseinbiegespur in Richtung Asten aus die Ecke des F-Gebäudes, die durch die Fassadengestaltung auffällig ist und eine große Beschriftung „F“ trägt, bei entsprechender Aufmerksamkeit zwar sichtbar wäre, jedoch ein allein im Fahrzeug befindlicher Lenker ab Beginn der Rechtseinbiegespur bei einem Suchen der Zufahrt zu sehr abgelenkt würde. Ein Übersehen dieser einzigen Zufahrt – die Beschilderung mit „Asten West 3“ ist als Information für einen nicht mit diesen Bezeichnungen vertrauten Kunden nicht  aussagekräftig – würde bedeuten, dass der Lenker beim darauffolgenden Kreisverkehr sein Fahrzeug wenden und zurückfahren müsste, was das zu bestimmten Tageszeiten ohnehin hohe Verkehrsaufkommen weiter vergrößern würde. Aus der Gegenrichtung ist der F nicht bzw sehr schlecht sichtbar.

 

Aus Richtung St. Florian kommend wurden an der L566 Ipfstraße Ankündigungen an den Standorten 12a,b und c beantragt, davon liegt x nach dem Kreisverkehr mit der Ortszufahrt St. Florian bzw Niedertraunleiten, x und x zwischen km 2,800 und 2,600 der L566; Standort x wäre ca bei km 2,300 auf Höhe der dortigen Tankstelle.

In der Verhandlung am 28. Jänner 2016 wurde der Antrag für die Standorte 12b und 12c zurückgezogen und der Standort 21 neu beantragt, der sich im Grünbereich vor dem Bauhof Asten bei km 1,500 der L566 – zusätzlich zu  einer Gewerbeparkleitsystem-Tafel, die eine Benützung der rechten Spur zum Kreisverkehr und Pfeil nach links Richtung Linz anzeigt, um Lenker zum rechtzeitigen Einbiegen (anstelle Benützung der B1 Richtung Ennshafen) zu animieren – befindet.

 

In der Verhandlung am 13. Mai 2016 wurde der Standort 1 im Rahmen des Ortsaugenscheins insofern abgeändert, als der Vertreter des Straßenerhalters einer Errichtung einer 24Bogen-Plakatwand bei Str.km 174,550 im Abstand von   8 m, gemessen vom Asphaltrand der B1, zugestimmt hat. Dort befindet sich rechts aus Richtung Linz gesehen eine Grünfläche vor einem Firmengelände etwas über Straßenniveau, dh die nach der dortigen Gewerbeparkleitsystemtafel (ohne Bezeichnung F) situierte Ankündigung wäre für die Verkehrsteilnehmer lesbar. Die Zustimmung wird generell (bei allen Standorten im Bauland) „bis auf Widerruf“ erteilt, also unbefristet. 

Standort 20 liegt im Bauland ca bei Str.km 174,000 auf Höhe einer Bushalte­stelle und zusätzlich in einer Querungsstelle. Dort befindet sich aus Richtung Linz kommend rechts vor der Einmündung der Peterbauerstraße quer zur B1 eine lange Plakatwand. Die Einhaltung eines 15 m-Abstandes ist dort wegen eines dahinter befindlichen Firmenareals nicht möglich. Der Bf lehnte es ab, dort eine kostenintensive Werbefläche zu mieten, hielt aber den Antrag aufrecht; die tatsächliche Anbringung einer Ankündigung ist wegen des nicht einzuhaltenden Abstandes von 15 m von der B1 ausgeschlossen.   

Standort 15 liegt auf Höhe einer Bushaltestelle im Grünland. Der SV hat die Errichtung einer 24Bogen-Plakattafel rechts vor der Fa. L zwischen Str.km 173,530 und 173,6 links im Sinne der Kilometrierung in einem seitlichen Abstand von 15 m vom Fahrbahnrand deshalb befürwortet, weil dies die unmittelbar letzte Zufahrt zum F darstellt und Fahrzeuglenker, wenn diese Einfahrt übersehen wird, bis zum darauffolgenden Kreisverkehr fahren und dort wenden müssten und damit zusätzlich den Kreuzungsverkehr belasten könnten. Eine Befristung auf 2 Jahre wurde befürwortet; gleichzeitig besteht das Risiko, dass bei einem Grundstücksverkauf die Tafel wegfallen würde. Der genaue Standort von der Kilometrierung her ist hier insofern belanglos, weil die Überlegungen für die ganze Grundstücksbreite, dh von Str.km 173,530 bis 173,600, gelten.

Der Antrag betreffend den in der Ausfahrt der O-Tankstelle gelegenen Standort 4a wurde wegen des neu errichteten Radweges aus Platzgründen  zurück­gezogen und ein Standort 4b neu beantragt, der sich innerhalb des Zaunes auf dem Betriebsgelände der Fa. L im Bauland in Richtung Linz gesehen rechts nach dem Kreisverkehr der B566 bzw B568 mit der B1 im Abstand von 15 m von der B1 befindet. Auch hier wurde vonseiten des Straßenerhalters zugestimmt.

Der auf der Rampe der L566 zum Kreisverkehr mit der L568 bzw. B1 Wiener Straße befindliche Standort x der in der Verflechtungsstrecke liegt, wurde vom SV aus Verkehrssicherheitsgründen vehement abgelehnt. Der Antrag wurde daraufhin zurückgezogen.

Bei den Standorten x und x die an der L566 im Grünland gelegen sind, ist in der Zukunft eine Umwidmung für ein Betriebsbaugebiet zu erwarten, das voraussichtlich ein eigenes Gewerbeparkleitsystem erfordern wird. Dort besteht derzeit wegen des geraden und übersichtlichen Straßenverlaufs in Richtung Asten keine Gefahr, sich zu verirren, dh die beantragte Tafel mit dem Wortlaut „Hier geht’s lang!“ wäre als reine Werbung zu sehen.

   

Zusammenfassend liegen die Standorte 1, 4b, und 20 im Bauland, die Standorte 10, 12a und 15 liegen im Grünland.

 

Das Landesverwaltungsgericht hat in rechtlicher Hinsicht erwogen:

Gemäß § 84 Abs.1 StVO in der seit 6. Oktober 2015 geltenden Fassung BGBl.I Nr.123/2015 dürfen Werkstätten, wo Fahrzeuge repariert werden, Radio­stationen, die Verkehrsinformationen durchgeben, und Tankstellen außerhalb von Ortsgebieten nur mit den Hinweiszeichen „Pannenhilfe“ (§ 53 Abs.1 Z4), „Verkehrsfunk“(§ 53 Abs.1 Z4a) beziehungsweise „Tankstelle“ (§ 53 Abs.1 Z6) angekündigt werden. Die Kosten für die Anbringung und Erhaltung dieser Zeichen sind von demjenigen zu tragen, der ihre Anbringung beantragt hat.

Gemäß Abs.2 sind ansonsten außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f. Gemäß Abs.3 hat die Behörde Ausnahmen von dem in Abs.2 enthaltenen Verbot zu bewilligen, wenn die Werbungen und Ankündigungen

1. einem dringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dienen oder

2. für diese immerhin von erheblichem Interesse sind oder

3. in einem Gebiet errichtet werden sollen, das nach den Raumordnungsgesetzen bzw. Bauordnungen der Länder als Bauland gewidmet ist,

und von dem Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs und der Verkehrssicherheit – insbesondere unter Berücksichtigung der erlaubten Höchst-geschwindigkeit – nicht zu erwarten ist. Für eine solche Ausnahmebewilligung gelten die Bestimmungen des § 82 Abs. 5 letzter Satz sinngemäß.

 

Gemäß § 82 Abs.5 leg.cit. ist eine Bewilligung für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

 

Zu den beantragten Standorten 1, 4b und 20:

Diese Standorte liegen laut DORIS im Bauland, daher war eine Bewilligung für die Aufstellung von Werbungen bzw Ankündigungen zu erteilen.

 

Zum beantragten Standort 15:

Der Standort liegt zwar im Grünland, jedoch war auf der Grundlage der Ausführungen im SV-Gutachten eine Bewilligung unter dem Gesichtspunkt zu erteilen, dass die Werbung für aus Richtung Linz kommende Straßenbenützer der B1, die die Zufahrt zum F suchen, immerhin von erheblichem Interesse ist. Der Standort liegt im Bereich des Beginns des Rechtseinbiegestreifens, dh der Lenker eines Fahrzeuges hat seine Aufmerksamkeit im Wesentlichen dem Verkehrsgeschehen zu widmen, sodass eine auffälligere Beschilderung als die Anführung des „Fs“ in gleicher Farbe und Schrift wie die sonstigen Bezeichnungen auf der Gewerbeparkleitsystemtafel günstiger wäre. Da solche Änderungen der Gewerbeparkbeschilderung, an der die Gemeinde und die übrigen über diese Zufahrt zu erreichenden Unternehmen mitbeteiligt sind, voraussichtlich länger dauern, ist eine raschere Lösung für das vom Bf angesprochene Problem einer mangelnden Kundenfrequenz erforderlich. Die Lenker wären bei einem Übersehen der einzigen Zufahrt gezwungen, bis zum Kreisverkehr weiterzufahren, dort zu wenden und zurückzufahren, was eine zusätzliche Erhöhung des dort ohnehin nicht geringen Verkehrsaufkommens bedeuten würde; schon jetzt bilden sich vor dem Kreisverkehr zu bestimmten Tageszeiten massive Staus.

 

Aus diesen Überlegungen ist davon auszugehen, dass die Ankündigung für die Straßenbenützer von erheblichem Interesse insofern ist, als dadurch die Stauvermeidung (zumindest) durch „irrtümlich“ diese Strecke benutzende Lenker erreicht wird.

Nach der Judikatur des VwGH (E 14.11.2001, 2001/03/0154) liegt ein erhebliches Interesse dann vor, wenn die Werbung oder Ankündigung nicht lediglich die speziellen Bedürfnisse einzelner Straßenbenützer anzusprechen geeignet ist bzw nicht lediglich in untypischen Einzelfällen dem vordringlichen Bedürfnis von Straßenbenützern dient (vgl E 12.10.1972, 955/71, und 11.7.2001, 98/03/0210), wobei es nicht erforderlich ist, dass eine Ankündigung oder Werbung für die Gesamtheit der Straßenbenützer von erheblichem Interesse ist (vgl E 9.5.1984, 83/03/0120).

 

Der Bf hat um Erteilung einer auf drei Jahre befristeten Bewilligung angesucht und dies damit begründet, eine Marke brauche in der Regel 5 Jahre, um im Bewusstsein der potentiellen Kunden wirksam zu werden.

Im SV-Gutachten wurde eine Befristung auf 2 Jahre befürwortet. Der F wurde im Jahr 2013 eröffnet, dh er ist bereits seit fast drei Jahren in Betrieb. Die nunmehrige Befristung bis 2018 sollte ausreichen, um den vom Bf angesprochenen Zweck zu erfüllen, wobei es dem Bf frei steht, gegebenenfalls um Verlängerung anzusuchen.

 

 

 

Zu den Standorten 10 und 12a:

Diese Standorte liegen an der L566 Ipfstraße im Grünland mit der Qualifikation „Landwirtschaftliche Nutzung“. Hier besteht für aus Richtung Steyr kommende Lenker keinerlei Gefahr von Fehlfahrten, weil die L566 geradeaus in Richtung Asten verläuft und einem potentiellen Kunden zuzumuten ist, sich Kenntnis darüber zu verschaffen, dass sich der F in Asten und nicht etwa in        St. Florian befindet. Eine solche Tafel wäre als reine Werbung zu qualifizieren, auf die Erteilung einer Ausnahmebewilligung besteht kein Rechtsanspruch, weil der beantragte Standort im Grünland liegt. Kurz vor dem beantragten Standort 12a befindet sich ein Kreisverkehr mit einem Wegweiser nach Asten.

 

Die vom Bf angesprochene Möglichkeit für einen irrtümlich aus Richtung A1 in Richtung St. Florian fahrenden Lenker, aufgrund der Tafel am Standort 10 seinen Irrtum zu erkennen und die Straße rund um die dort befindliche Tankstelle zum Umkehren zu nutzen, ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes zu weit hergeholt, zumal auch von der A1 aus Richtung Linz kommend der F aufgrund seiner auffälligen Fassadengestaltung gut sichtbar ist und dem Bf, wie auch bisher erfolgt, die Möglichkeit bleibt, die Rückseite der Geisterfahrer-Warnschilder an der Autobahnausfahrten Asten aus beiden Fahrtrichtungen zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f zu nutzen.

 

Im Übrigen ist auf das oben angeführte Erkenntnis des VwGH vom 14.11.2001, 2001/03/0154, zu verweisen, zumal der vom Bf angeführte Fall eines „verirrten“ Lenkers lediglich als ein untypischer Einzelfall zu sehen wäre. Für Lenker aus Richtung St. Florian besteht wie beim Standort 12a keine Gefahr, sich auf der übersichtlichen geradeaus nach Asten führenden Straße zu verirren.

Auf der Grundlage der Z3 des § 84 Abs.2 StVO 1960 besteht kein Rechtsanspruch auf Erteilung der beantragten Genehmigung.

Damit war spruchgemäß zu entscheiden.

 

 

Zu II.:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs.4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungs­gerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

 

Mag. Bissenberger