LVwG-350194/7/Py/SH

Linz, 20.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn DI A N, vertreten durch Sachwalter Rechtsanwalt Dr. W S, x, L, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2015, GZ: SJF, betreffend Hilfe zur Sicherung des Lebens­unterhaltes und des Wohnbedarfs

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der Bescheid der belangten Behörde bestätigt.

 

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 24. Oktober 2015, GZ: SJF, wurde dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) in Spruchpunkt I. ab 1. April 2015 Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs in Form von laufenden monatlichen Geldleistungen in Höhe des Mindeststandards für Alleinstehende gemäß § 1 Abs. 1 Z.1 Oö. BMSV zuerkannt und ausgesprochen, dass die Summe der für den Haushalt festgesetzten Mindest­standards gemäß § 13 Abs. 4 Oö. BMSG aufgrund des fehlenden bzw. geringen Wohnungsaufwandes um 149 Euro reduziert wird. In dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. wird ausgesprochen, dass als eigene Mittel der Unterhalt des Vaters einzurechnen ist und in der Begründung dazu aus­geführt, dass der Bf von seinem Vater eine monatliche Unterstützungs­zahlung in Höhe von 520 Euro erhält, ein Betrag, der im dem Bescheid angeschlossenen Berechnungsblatt als anrechenbares monatliches Einkommen angeführt ist.

 

2. Gegen diesen Ausspruch richtet sich die rechtzeitig vom Bf im Wege seines Sachwalters eingebrachte Beschwerde vom 23. November 2015. Darin wird vor­gebracht, dass die Höhe der Unterstützungsleistung angefochten und ausgeführt wird, dass der Vater, der Pension bezieht und auch sonst für seinen eigenen Unterhalt sämtliche Leistungen bestreiten muss, nicht zu einer Zahlung von 520 Euro herangezogen werden kann, sondern, sollte man davon ausgehen, dass der Vater immer noch zum Unterhalt heranzuziehen ist, lediglich ein geringerer Betrag anfalle. Insgesamt stehe dem Bf daher ein höherer Monatsanspruch als jener der Berechnung zugrunde gelegte und sich ergebende Mindestsicherungs­anspruch zu.

 

3. Mit Schreiben vom 1. Dezember 2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesver­waltungs­gericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

 

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akten­einsicht. Der Bf wurde im Wege seines Sachwalters mit Schreiben vom 30. Dezember 2015 aufgefordert, Kontoauszüge für den Zeitraum April 2015 bis einschließlich Dezember 2015 dem Oö. Landesverwaltungsgericht zu übermitteln. Dazu legte der Bf zunächst die Verständigung über die Leistungshöhe der Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Oberösterreich, bezüglich der Pension des Vaters des Bf vor, und mit Schreiben vom 9. Februar 2016 die angeforderten Kontoauszüge des Bf für den Zeitraum April 2015 bis 8. Februar 2016. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, zumal ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und die Aktenlage erkennen lässt, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und ein Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 20.3.2010 S389 entgegenstehen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Mit Beschluss des BG Linz vom 5. März 2015 wurde für den Bf, geb. 08.05.1960, ein einstweiliger Sachwalter bestellt, der am 1. April 2015 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Gewährung von Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfs nach dem Oö. Mindestsicherungsgesetz für den Bf stellte.

 

Der Bf ist ausgebildeter Informatiker und seit 1. Oktober 2006 arbeitslos. Am 20. März 2015 stellte er einen Pensionsantrag. Zur Bestreitung des Lebensunterhaltes wurde dem Bf bislang von dessen Vater ein monatlicher Betrag in Höhe von 520 Euro auf dessen Konto überwiesen.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt sowie den vom Bf vorgelegten Kontoauszügen und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 5 Oö. Mindestsicherungsgesetz – Oö. BMSG, LGBl. Nr. 74/2011 idgF, ist Voraussetzung für die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung, dass eine Person im Sinn des § 4

1. von einer sozialen Notlage (§ 6) betroffen ist

2. bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen
    Notlage zu bemühen (§ 7).

 

Gemäß § 7 Abs. 1 Oö. BMSG setzt die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung die Bereitschaft der hilfebedürftigen Person voraus, in angemessener, ihr möglicher und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos wäre.

 

Gemäß § 7 Abs. 2 Oö. BMSG gelten als Beitrag der hilfebedürftigen Person im Sinn des Abs. 1 insbesondere

  1. der Einsatz der eigenen Mittel nach Maßgabe der §§ 8 bis 10;
  2. der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 11;
  3. die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte, bei deren Erfüllung die Leistung bedarfsorientierter Mindestsicherung nicht oder nicht in diesem Ausmaß erforderlich wäre sowie
  4. die Umsetzung ihr von einem Träger bedarfsorientierter Mindestsicherung oder einer Behörde nach diesem Landesgesetz aufgetragenen Maßnahmen zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Oö. BMSG hat die Leistung bedarfsorientierter Mindest­sicherung und Berücksichtigung des Einkommens und des verwertbaren Vermögens der hilfebedürftigen Person sowie tatsächlich zur Verfügung stehender Leistungen Dritter zu erfolgen.

 

Gemäß § 9 Abs. 1 Z.1 Oö. BMSG dürfen beim Einsatz der eigenen Mittel folgende Einkünfte nicht berücksichtigt werden: freiwillige Zuwendungen der freien Wohl­fahrts­träger oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen bedarfsorientierter Mindestsicherung mehr erforderlich wären - es sei denn, es handelt sich bei der Empfängerin oder dem Empfänger dieser Leistungen um eine Person im Sinn des § 4 Abs. 2.

 

5.2. Aus den vom Antragsteller vorgelegten Kontoauszügen ist ersichtlich, dass ihm laufend ein monatlicher Betrag in Höhe von 520 Euro durch seinen Vater zur Verfügung gestellt wurde. Nach dem im Oö. Mindestsicherungsgesetz geltenden Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 2 Abs. 5 Oö. BMSG) ist die bedarfsorientierte Mindestsicherung hilfesuchenden Personen nur soweit zu gewähren, als Bereit­schaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft besteht und der jeweilige Bedarf nicht durch eigene Mittel oder durch Geld- oder Sachleistungen Dritter tatsächlich gedeckt wird. Die dem Bf vom Vater laufend zur Verfügung gestellten Mittel konnten daher von der belangten Behörde bei der Berechnung der Leistung nicht außer Betracht bleiben. Vielmehr waren diese jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß oder eine Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindest­sicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. zur entsprechenden Regelung nach dem Nö. MSG das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2015, Zl. Ro2014/10/0115). Unter derartigen Leistungen Dritter ist faktische Hilfe zu verstehen. Damit sind grundsätzlich alle Maßnahmen erfasst, durch die eine zumindest teilweise Deckung von Bedürfnissen im Rahmen der materiellen Existenzsicherung möglich ist (vgl. M. Mayr/Pfeil, Mindestsicherung und Sozial­hilfe, Rz 48f, in Pürgy, Das Recht der Länder, Band II/2). Die belangte Behörde hat diesem Umstand insofern Rechnung getragen, als sie in Spruchpunkt II. diese dem Bf tatsächlich zur Verfügung stehenden Leistungen als anrechenbares Einkommen anführt. Dieser in der Beschwerde bekämpfte Ausspruch der belangten Behörde kann daher nicht als rechtswidrig erachtet werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.

 

Inwiefern hinsichtlich der Zahlung von Unterhalt eine Verpflichtung des Vaters des Bf vorliegt bzw. in welcher Höhe die Einkommensverhältnisse des Vaters Unterhaltszahlungen an den Bf bewirken, ist vom Bf im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht mit der belangten Behörde abzuklären.

 

 

II. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny