LVwG-350195/2/Py/SH

Linz, 19.05.2016

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seine Richterin Drin. Andrea Panny über die Beschwerde des Herrn C R, vertreten durch die Sachwalterin A R, diese vertreten durch Rechtsanwälte x § x (GesbR), x, F, gegen Spruchpunkt II. des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 20. August 2015, GZ: BHPE-2015-140419/13-GA, betreffend Kostenersatz nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz (Oö. ChG),

 

zu Recht   e r k a n n t :

 

I.         Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird der Beschwerde insofern Folge gegeben, als der letzte Halbsatz des Spruchpunktes II. lautet:

„und der daraus erzielte Erlös - nach Abzug der aushaftenden hypothekarisch sichergestellten Verbindlichkeiten einschließlich der mit Bürgschaftsvertrag vom 2. September 2013 eingegangenen Solidarhaftung für den Abstattungskreditvertrag zu Konto­nummer x zwischen der x P und Frau A R - als Kostenersatz für die bis­her angefallenen Kosten der Leistung herangezogen wird.“

 

II.      Das Kostenersatzbegehren des Beschwerdeführers wird als unzulässig zurückgewiesen.

 

III.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 

 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Perg (in der Folge: belangte Behörde) vom 20. August 2015, GZ: BHPE-2015-140149/13-GA, wurde in Spruchpunkt I. dem Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) gemäß § 12 des Landesgesetzes betreffend die Chancen­gleichheit von Menschen mit Beeinträchtigungen (Oö. Chancengleichheitsgesetz – Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF aufgrund seines Antrages vom 7. Oktober 2014 die Hauptleistung Wohnen ab 11. Mai 2015 im Landespflege- und Betreuungs­zentrum S H, x, W/A, zuerkannt.

 

In Spruchpunkt II. wurde ausgesprochen, dass die Leistung unter der Voraus­setzung gewährt wird, dass die Grundstücke Nr. x und .x, KG x, EZ x, verkauft werden und der daraus erzielte Erlös ent­sprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Kostenersatz für die bisher ange­fallenen Kosten der Leistung herangezogen wird.

 

2. Gegen Spruchpunkt II. richtet sich die rechtzeitig vom Bf, vertreten durch seine Ehe­gattin als dessen Sachwalterin, im Wege ihrer rechtsfreundlichen Vertretung eingebrachte Beschwerde vom 18. September 2015, in der zusammengefasst vorgebracht wird, dass der Bf Alleineigentümer der gegenständlichen Liegenschaft ist und auf dieser diverse pfandrechtlich sichergestellte Hypotheken zugunsten der x P haften. Der Bf ist mit Frau A R verheiratet und wurde zur Sanierung der gegenständlichen Liegenschaft per 2. September 2013 seitens Frau R ein Sanierungsdarlehen über einen Gesamtbetrag von 50.400 Euro – Abstattungs­kreditvertrag – bei der x P abgeschlossen. Gleichzeitig verpflichtete sich der Bf zur Absicherung dieses Darlehens als Bürge und Zahler. In weiterer Folge wurde dieses Sanierungsdarlehen dazu verwendet, um die im Spruchpunkt II. angeführte Liegenschaft zu sanieren und diente dieses Darlehen sohin gänzlich zur Wertsteigerung des gegenständlichen Objektes. Sämtliche Ver­bindlichkeiten – sowohl die hypothekarisch gesicherten als auch das Sanierungsdarlehen, für welches der Bf als Bürge und Zahler haftet – wurden auch im Beschluss des BG Perg zum Pflegschaftsakt 2 P 350/14z als Verbindlichkeiten des Bf anerkannt und beschlussmäßig mit einem Betrag von 43.255,23 Euro – Stand 01.03.2015 - rechtskräftig bestimmt.

 

Für den Fall, dass nunmehr die gegenständliche Liegenschaft veräußert werden sollte, wären zunächst vom Verkaufserlös die auf der Liegenschaft pfand­recht­lich sichergestellten Darlehensverbindlichkeiten zu tilgen. Im verfahrens­gegenständlichen Bescheid fehlt es jedoch am Ausspruch bzw. an der Fest­stellung, dass auch das zur Wertsteigerung der im Spruchpunkt II. angeführten Grundstücke aufgewendete Sanierungsdarlehen, für welches der Bf per Bürg­schaftsvertrag vom 2. September 2013 über den Gesamtbetrag von 50.400 Euro als Bürge und Zahler verpflichtet ist, vom Verkaufserlös zur Gänze bzw. jeden­falls über den Betrag von Euro 43.255,23 abzudecken ist. Der restliche ver­bleibende Verkaufserlös dient zur Abdeckung der Kosten der anerkannten Leistung.

 

Für den Fall, dass die gegenständliche Liegenschaft verkauft werden sollte, hat die Gattin des Bf keinerlei Nutzen vom gegenständlichen Kredit, würde sohin jedenfalls ihre Kreditrückzahlung, welche sie nach wie vor im Ausmaß von rund 500 Euro monatlich tätigt, einstellen und käme es im Anschluss daran zur Fällig­stellung des offenen Kreditvertrages auch gegenüber dem Bf, nachdem dieser als Bürge und Zahler für den Kreditvertrag eintrat und dieser nunmehr einziger „Nutznießer“-Bereicherter hinsichtlich des gewährten Sanierungsdarlehens ist.

 

Es wird daher beantragt, der Beschwerde Folge zu geben und den Leistungs­bescheid hinsichtlich Spruchpunkt II. wie folgt abzuändern:

„II. Die Leistung wird Ihnen unter der Voraussetzung gewährt, dass die Grund­stücke Nr. x und .x, KG x, EZ x, verkauft werden. Vom erzielten Verkaufserlös sämtliche hypothekarisch sichergestellten Verbind­lichkeiten abgedeckt werden, ebenso der offene Darlehensbetrag hinsicht­lich des Abstattungskreditvertrages der x P zur Konto­nummer x vom 02.09.2013, für welchen sich der Antrag­steller mit Bürgschaftsvertrag vom 02.09.2013 als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand verpflichtete, aushaftend per 01.03.2015 mit Euro 43.255,23 zur Gänze abgedeckt wird. Ebenso sind der Gattin Frau A R die weiteren monatlichen Rückzahlungsraten ab 01.03.2015 zu ersetzen.“, in eventu wird die Behebung des Leistungsbescheides zur Gänze und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung an die Erstinstanz sowie jedenfalls der Ersatz der Kosten der gegenständlichen Beschwerde beantragt.

 

Ergänzend wird angeführt, dass im Sinne einer „prozessökonomischen Vor­gehens­weise“ die zuständige Behörde BH Perg ersucht wird, einen Antrag auf Verzichtserklärung über den Betrag von 43.255,23 Euro an die Landesregierung zu stellen. Nach Vorliegen einer rechtskräftigen Verzichtserklärung würde die gegenständliche Beschwerde seitens des Beschwerdeführers zurückgezogen werden.

 

3. Nachdem die in der Beschwerde angeführte Abschreibung der Forderung lt. Schreiben des Amtes der Oö. Landesregierung, Direktion Finanzen, vom 19. Oktober 2015 abgelehnt wurde, legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 26. November 2015 die Beschwerde samt bezughabenden Verwaltungsakt dem Oö. Landesverwaltungsgericht vor, das gemäß § 2 VwGVG zur Entscheidung durch seine nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelrichterin berufen ist.

4. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat Beweis erhoben durch Akteneinsicht. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen, zumal ein solcher Antrag nicht gestellt wurde und die Aktenlage erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S389 entgegenstehen.

 

4.1. Das Oö. Landesverwaltungsgericht geht bei seiner Entscheidung von folgendem Sachverhalt aus:

 

Nach einer Herz-Lungen-Wiederbelebung aufgrund eines Vorderwandinfarkts am 20. August 2014 wurde beim Bf, geb. x, in der L in L ein schwerer hypoxischer Hirnschaden diagnostiziert. Im Rahmen eines pflegerischen Sachverständigengut­achtens vom 22. Oktober 2014 wurde aufgrund der Diagnoseerstellung und des sich daraus ergebenden intensiven Pflege- und Betreuungsbedarfs eine Betreuung des Bf an einer Apallikerabteilung empfohlen.

 

Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Perg vom 9. April 2015 wurde anlässlich der Bestellung seiner Ehegattin, Frau A R (in der Folge: A.R.) zur Sachwalterin, der Ein­kommens- und Vermögensstatus des Bf hinsichtlich der ausstehenden Verbind­lichkeiten wie folgt angeführt:

 

x P, per 01.03.2015 € 18.287,32

x P, per 01.03.2015 € 22.844,91

x P, per 01.03.2015 (Bürge für A.R.) € 43.255,23

 

Diese letzte vom Pflegschaftsgericht angeführte Verbindlichkeit des Bf resultiert aus dem Bürgschaftsvertrag zwischen dem Bf und der x P vom 2. September 2013, für den der Bf für den Abstattungskreditvertrag vom 2. September 2013 in Höhe von 50.400 Euro, den seine Ehegattin bei diesem Bankinstitut abgeschlossen hat, die Haftung als Bürge und Zahler zur ungeteilten Hand übernahm. Die Kreditsumme wurde für Bauleistungen zur Renovierung und Instandsetzung des Wohnhauses der Ehegatten auf der im Alleineigentum des Bf befindlichen Liegenschaft Grundstück Nr. x und .x, KG x, EZ x, verwendet, dessen Verkehrswert im Rahmen eines Wertermittlungsgutachtens der Direktion Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung Umwelt-, Bau- und Anlagentechnik vom 25. August 2015, vom Sach­verständigen auf 182.000 Euro ohne Berücksichtigung der aushaftenden Pfand­rechte geschätzt wurde.

 

Datiert mit 20. Mai 2015 beantragte der Bf, vertreten durch A.R. als Sachwalterin, bei der belangten Behörde eine Hauptleistung nach dem Oö. Chancengleichheitsgesetz in Form von Gewährung einer Wohnmöglichkeit im Landespflege- und Betreuungszentrum S H, in dem der Bf seit 11. Mai 2015 betreut wird und das über eine Apallikerabteilung verfügt.

 

Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20. August 2015 wurde in Spruchpunkt I. dem Antrag des Bf auf Gewährung einer Hauptleistung Wohnen nach dem Oö. ChG ab 11. Mai 2015 im Landespflege- und Betreuungs­zentrum S H, x, W/A, Folge gegeben. Gleichzeitig wurde in dem nunmehr in Beschwerde gezogenen Spruchpunkt II. aus­gesprochen, dass die Leistung unter der Voraussetzung gewährt wird, dass die Grundstücke Nr. x und .x, KG x, EZ x, ver­kauft werden und der daraus erzielte Erlös entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen als Kostenersatz für die bisher angefallenen Kosten der Leistungen herangezogen wird.

 

4.2. Dieser Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und ist in dieser Form unbestritten.

 

5. Das Oö. Landesverwaltungsgericht hat erwogen:

 

5.1. Gemäß § 12 Abs. 1 des Landesgesetzes betreffend die Chancengleichheit von Menschen mit Beeinträchtigung (Oö. Chancengleichheitsgesetz – Oö. ChG), LGBl. Nr. 41/2008 idgF, ist Menschen mit Beeinträchtigungen eine möglichst freie und selbstbestimmte Wahl der Wohnform zu eröffnen.

 

Gemäß § 12 Abs. 2 Z.2 Oö. ChG kommt als Maßnahme nach Abs. 1 die Ein­räumung einer Wohnmöglichkeit in einem Wohnheim mit der je nach Eigenart der Beeinträchtigung erforderlichen Betreuung und Hilfe, wenn eine andere Wohn­form aufgrund der Beeinträchtigung nicht möglich ist, in Betracht.

 

Gemäß § 8 Abs. 1 Z.4 iVm § 8 Abs. 2 Oö. ChG besteht auf die Hauptleistung Wohnen nach Maßgabe der von Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 26 Abs. 3 besteht, angebotenen und tatsächlich verfügbaren Ressourcen ein Rechtsanspruch. Dies gilt auch für Hauptleistungen, die in Form von Geld­leistungen zuerkannt werden. Auf eine bestimmte Maßnahme im Rahmen einer Leistung nach Abs. 1 besteht jedoch kein Rechtsanspruch.

 

Gemäß § 20 Abs. 1 Oö. ChG hat der Mensch mit Beeinträchtigungen und seine Ehegattin oder sein Ehegatte oder seine Lebensgefährtin oder sein Lebens­gefährte bei der Gewährung von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen beizutragen, es sei denn, dies würde im Einzelfall die wirtschaftliche Existenz oder Entwicklungsmöglichkeit gefährden oder zu besonderer Härte führen.

 

Gemäß § 20 Abs. 2 Z.1 Oö. ChG können als Beitrag gemäß Abs. 1 insbesondere das Vermögen sowie das verwertbare Vermögen des Menschen mit Beeinträchti­gungen nach Abs. 3 und 5 herangezogen werden.

 

§ 20 Abs. 3 Oö. ChG lautet: “Hat der Mensch mit Beeinträchtigungen Vermögen, dessen Verwertung vorerst nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann bereits anlässlich der Leistungs­gewährung der Ersatzanspruch sichergestellt werden.“

 

Gemäß § 40 Abs. 1 Z.3 Oö. ChG ist die Empfängerin oder der Empfänger von Hauptleistungen nach § 8 Abs. 1 zum Ersatz der für sie oder ihn aufgewendeten Kosten verpflichtet, wenn im Fall des § 20 Abs. 3 die Verwertung von Vermögen nachträglich möglich oder zumutbar wird.

 

Gemäß § 44 Abs. 1 Oö. ChG verjähren Ersatzanspüche nach §§ 40 bis 42, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Leistung erbracht wurde, mehr als drei Jahre verstrichen sind. Ersatzansprüche auf Grund von Schenkungen auf den Todesfall verjähren nach drei Jahren nach dem Tod der geschenkgebenden Person. Die Verjährung wird unterbrochen, wenn die Geltendmachung des Kostenersatzes gemäß § 45 der ersatzpflichtigen Person zugegangen ist.

 

Gemäß § 44 Abs. 2 Oö. ChG unterliegen gemäß § 20 Abs.3 sichergestellte Ersatzansprüche nicht der Verjährung.

 

5.2. Die vorliegende Beschwerde wendet sich gegen Spruchpunkt II. des Leistungsbescheides vom 20. August 2015, mit dem die Behörde die Leistung unter der Bedingung gewährt, dass das im Eigentum des Bf stehende Grundstück Nr.x und .x, KG x, EZ x, verkauft wird und der erzielte Erlös als Kostenersatz herangezogen wird.

 

Zunächst ist festzuhalten, dass in § 20 Oö. ChG der Grundsatz des vorrangigen Einsatzes der eigenen Mittel klar definiert wird, wobei eine weitest gehende Anlehnung an die Systematik des § 9 Oö. SHG 1998 erfolgte (vgl. Beilage 1434/2008 zum kurzschriftlichen Bericht des Oö. Landtages, XXVI. Gesetzgebungsperiode, Erläuterungen zu § 20). Diese grundsätzliche Verpflichtung des Leistungsempfängers, nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen einen entsprechenden Beitrag zu leisten, wird vom Bf auch nicht bestritten.

 

Gemäß § 3 der Oö. ChG-Beitrags- und Richtsatzverordnung, LGBl. Nr. 78/2008 idgF gelten als Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen und sonstigen Werte, soweit sie verwertbar sind, wobei beim Vorliegen verwertbaren Vermögens ein Beitrag zu den Leistungen – vorbehaltlich der festgelegten Frei­betragsgrenzen – zu leisten ist, höchstens jedoch bis zu den tatsächlich ent­standenen Kosten (vgl. § 1 Abs. 3 Oö. ChG- Beitrags- und Richtsatzverordnung).

 

Die Bestimmung des § 20 Abs. 3 Oö. ChG macht deutlich, dass die Behörde ihr bekanntes Vermögen bereits bei der Gewährung der Leistung berücksichtigen muss (vgl. VwGH v. 27.11.2012, Zl. 2012/10/0098 zu einer vergleichbaren Bestimmung des Nö. SHG). Wird die Verwertung von zunächst nicht verwertbarem Vermögen nachträglich möglich und zumutbar – was vom Bf nicht bestritten wird – so ist der Hilfeempfänger von der Behörde im Grunde des § 40 Abs. 1 Z3 Oö. ChG zum Ersatz der für ihn aufgewendeten Kosten zu verpflichten. Erst dieser Bescheid – sofern der Anspruch nicht ohnehin anerkannt wird oder ein Vergleichsversuch zustande kommt – bildet somit die Grundlage einer möglichen Exekutionsführung in das nunmehr verwertbare Vermögen des Hilfeempfängers. Der Ausspruch hinsichtlich eines Ersatzanspruches nach § 20 Abs. 3 Oö. ChG bewirkt, dass dieser nicht verjähren (vgl. § 44 Abs. 2 Oö. ChG).

 

In einem von der Ehegattin des Bf von der belangten Behörde am 12. August 2015 unterfertigten Aktenvermerk in Ergänzung zum Assistenzplan vom 30. Juni 2015 wurde festgehalten, dass anlässlich der Assistenzkonferenz die Beauf­tragung eines Schätzgutachtens betreffend das Grundstück Nr. x und .x KG x, EZ x, in Auftrag gegeben wurde. Weiters wurde vereinbart, dass nach Veräußerung des Grundstücks das Vermögen zur Abdeckung der Kredite verwendet wird und anlässlich der Leistungsgewährung ein Ersatzanspruch gegenüber dem Land Ober­österreich sichergestellt wird. Dieses vereinbarte Procedere wird vom Bf auch nicht in Abrede gestellt, wobei die Behörde jedoch einen entsprechenden Ausspruch, dass der erzielte Verkaufspreis zunächst zur Lastenfreistellung verwendet wird, nicht in den Bescheid aufgenommen hat.

 

Neben diesen pfandrechtlich abgesicherten Verbindlichkeiten des Bf übernahm der Bf zur Sanierung und Wertsteigerung der Liegenschaft, mit Bürgschafts­vertrag vom 02.09.2013 auch eine Haftung als Bürge und Zahler für den durch seine Ehegattin aufgenommenen Abstattungskreditvertrag. Bei einer Haftung als Bürge und Zahler (vgl. § 1357 ABGB) ist der für Bürgschaften geltende Subsidiaritätsgrundsatz nicht anzuwenden. Viel­mehr liegt bei dieser Bürgschaftsform eine Solidarhaftung mit dem Haupt­schuldner vor, der die Erklärung beinhaltet, als ungeteilter Mitschuldner für die ganze Schuld zu haften. Der Bf wendet daher zu Recht ein, dass es sich auch diesbezüglich – wie im Übrigen auch im Rahmen des Gerichtsbeschlusses vom 9. April 2015 im Verfahren 2 P 350/14 z -20 des BG Perg angeführt – um eine ihn treffende Verbindlichkeit handelt. Es konnte daher der Beschwerde insofern Folge gegeben werden, als der Ausspruch der Behörde, wonach der aus dem Liegenschaftsverkauf erzielte Erlös als Kostenersatz heranzuziehen ist, insofern präzisiert wird, als dieser Betrag im Umfang der im Zusammenhang mit der Liegenschaft noch aushaftenden Verbindlichkeiten gemindert wird.

5.3. Dem in der Beschwerde geforderten Mehrbegehren, nämlich einem Ersatz der monatlichen Rückzahlungsraten an die Gattin des Bf, war jedoch keine Folge zu geben, da ein Rechtstitel zwischen dem Bf und seiner Gattin, der einen solchen Ausspruch rechtfertigen würde, nicht vorliegt.

 

 

II. Gemäß § 74 Abs. 1 AVG hat jeder Beteiligte die ihm im Verwaltungsver­fahren erwachsenden Kosten selbst zu tragen. Während gemäß § 35 VwGVG ein Anspruch der obsiegenden Partei auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unter­legene Partei im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Maßnahmenbeschwerde) festgelegt ist, wird dementgegen für das Administrativverfahren keine Kosten­ersatzpflicht der unterlegenen Partei normiert. Da es sich im gegenständlichen Verfahren nicht um eine Beschwerde gegen die Ausübung unmittelbarer ver­waltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder Behördenverhalten iSd Art. 130 Abs. 2 Z.1 B-VG handelt, war ein Kostenersatzbegehren als unzulässig zurückzuweisen.

 

 

III. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Recht­sprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungs­gerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungs­gerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungs­gerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landes­verwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechts­anwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240 Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzu­bringen.

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Drin. Andrea Panny