LVwG-770012/3/MB

Linz, 01.12.2015

I M   N A M E N   D E R   R E P U B L I K

 

 

Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich hat durch seinen Richter Mag. Dr. Markus Brandstetter über die Säumnisbeschwerde des M C, geb. x, vertreten durch RA L S, X, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Bezirkshauptmannschaft Braunau nach Antragstellung des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger vom 22.6.2014,

 

zu Recht   e r k a n n t :

I.         Gemäß §§ 8 iVm 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

 

II.      Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

 

 


 

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.

 

1. Mit Antrag vom 22.6.2014 stellte der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf) bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau (in der Folge: belangte Behörde) den Erstantrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung-Angehöriger.

 

2. Mit Schreiben vom 28.7.2014 forderte die belangte Behörde den Bf auf, weitere Unterlagen (Nachweis über den tatsächlich geleisteten Unterhalt durch seine Eltern, Angaben zur Ehegattin bzw etwaiger Kinder) vorzulegen. Mit 9.9.2014 werden diesbezüglich Unterlagen bzw. Erklärungen vom Bf vorgelegt.

 

2.1. Mit Schreiben vom 16.9.2014 wird der Bf wiederum aufgefordert fehlende Unterlagen nachzureichen (Mietvertrag der Ehegatten C, Lohnzettel der Ehegatten und Bestätigung des Busfahrers über die Unterhaltsleistung der Eltern des Bf an diesen).

 

2.2. Mit Schreiben vom 29.10.2014 wurde dem Bf das Ergebnis der bisherigen Ermittlungen und Vorlagen übermittelt und ihm die Möglichkeit zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen gegeben. Diesbezüglich wird vom Bf mit Schreiben vom 26.11.2014 um Fristverlängerung bis zum 15.12.2014 ersucht. Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde vom Bf neuerlich um Fristverlängerung bis zum 18.12.2014 ersucht. Mit Schreiben vom 17.12.2014 übermittelte der Bf seine Stellungnahme worin einerseits eine von der belangten Behörde abweichende Rechtsansicht dargelegt wird, aber auch neues Tatsachenmaterial vorgebracht wird (z.B. erhöhter Verdienst der Mutter des Bf).

 

2.3. Mit Schreiben vom 9. Jänner 2015 forderte die belangte Behörde im Wege des BMEIA Informationen betreffend Mindestlohn- bzw. Sozialhilfesätze in der Heimat des Bf – wo seine Gattin und die Kinder leben – an. Mit gleichem Datum forderte die belangte Behörde den Bf auf, Lohnzettel seiner Mutter für Dezember 2014, Lohnzettel seines Vaters von September bis Dezember 2014 und einen Nachweis über die Höhe der Kosten einer in Österreich leistungspflichtigen Krankenversicherung vorzulegen. Mit Schreiben vom 27.1.2015 ersuchte der Bf um Fristverlängerung bis zum 18.2.2015 zur Vorlage der Beweismittel. Mit Schreiben vom 18.2.2015 ersucht der Bf um eine weitere Erstreckung der Frist zur Vorlage der Beweismittel bis zum 3.3.2015. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 19.2.2015 wurde diese weitere Fristerstreckung gewährt und eine Konkretisierung für den Nachweis des in Österreich aufrechten Krankenversicherungsschutzes vorgenommen. Mit Schreiben vom 25.2.2015 teilte der Bf wiederum mit, dass die von der belangten Behörde geforderten Unterlagen nicht vorgelegt werden können; er werde sich zudem am nächsten Tag bei der belangten Behörde melden. In weitere Folge wurden von der belangten Behörde (12.3.2015) ZMR-Abfragen der Schwester, der Mutter und des Vaters des Bf durchgeführt. Ebenfalls wurde eine aktuelle EKIS Abfrage durchgeführt.

 

2.4. Mit Schreiben vom 12.3.2015 wurde der Bf aufgefordert einen aktuellen Lohnzettel der Mutter des Bf beizubringen.

 

2.5. Mit Fax des Stadtamtes der Finanzabteilung wurde der belangten Behörde der Erhebungsbogen betreffend die Wohnsituation des Bf übermittelt.

 

2.6. Mit Schreiben vom 30.3.2015 übermittelte der Bf der belangten Behörde einen Lohnzettel der Mutter des Bf. Gleiches erfolgte mit Schreiben vom 14.4.2015.

 

2.7. Mit Schreiben vom 29.5.2015 ersuchte die belangte Behörde das Bezirksgericht M um Übermittlung des Verfahrensstandes betreffend das Abschöpfungsverfahren der Eltern des Bf. Mit Schreiben vom 1.6.2015 erfolgte die Rückmeldung.

 

2.8. Mit Schreiben vom 28.7.2015 übermittelte der Bf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich zur Einstellung des Strafverfahrens betreffend die abgegebene Haftungserklärung.

 

2.9. Mit Schreiben vom 31.8.2015 wurden vom Bf wiederum neue Gehaltsabrechnungen der Eltern des Bf übermittelt.

 

3. Mit Schreiben vom 15.9.2015 erhob der Bf Säumnisbeschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Begründend führt der Bf im Wesentlichen aus, dass die belangte Behörde bereits mit Jänner 2015 eine Entscheidung hätte treffen können. Die belangte Behörde hatte aber vielmehr im Februar 2015 ein Straferkenntnis wegen der mangelnden Tragfähigkeit der Haftungserklärung erlassen. Es liege insofern im überwiegenden Verschulden der belangten Behörde, da das Einkommen der Mutter des Bf immer tragfähig gewesen sei.

 

 

II.

 

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich unstrittig aus dem Schriftsatz bzw. den von der belangten Behörde übermittelten Akten. Gem. § 24 VwGVG konnte von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

 

III.

 

1. Gem. § 8 Abs 1 VwGVG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser, entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

 

2. Entsprechend dem Schrifttum ist die Verzögerung jedenfalls dann auf ein überwiegendes Verschulden zurückzuführen, wenn in der Entscheidungsfrist keinerlei Verfahrensschritte durch die belangte Behörde gesetzt wurden (s Götzl in Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte § 8 Rz 5 mN).

 

3. Zunächst ist – wie unter Pkt. I. ersichtlich – zu erkennen, dass die belangte Behörde kontinuierlich Verfahrensschritte gesetzt hat. Sie forderte den Bf in regelmäßigen Abständen auf Unterlagen beizubringen. Wobei der Bf selbst durch die mehrfach beantragte Fristerstreckung bzw. Nichtlieferung der gewünschten Unterlagen (Krankenversicherungsleistungszusage für Österreich) zur Erstreckung des Verfahrens beigetragen hat. Zudem ist ersichtlich, dass die belangte Behörde eben nicht von einer ausreichenden Vermögenssituation der Mutter des Bf ausging. Im Laufe der Erhebungen hat die Mutter des Bf ihr Beschäftigungsausmaß angehoben und so neue Tatsachengrundlagen geschaffen, die von der belangten Behörde wieder neu beurteilt werden mussten. Weiters ist zu berücksichtigen, dass seitens der belangten Behörde auch ein Abschöpfungsverfahren zu berücksichtigen war und darüber hinaus die Thematik der Unterlagen bzgl der Krankenversicherung vom Bf nur schleppend behandelt wurde. Auch die Erlassung des Straferkenntnisses wegen der angenommenen fehlenden Tragfähigkeit der Haftungserklärung vermag kein überwiegendes Verschulden der belangten Behörde begründet, da diese Verfahren (eigenständig) parallel geführt werden können und wurden.

 

4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die Säumnisbeschwerde abzuweisen. In weiterer Folge hat die belangte Behörde den Antrag des Bf (negativ oder positiv) zu erledigen.

 

 

 

 

 

IV.

 

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

 

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen dieses Erkenntnis besteht innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder einer außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht Oberösterreich. Die Abfassung und die Einbringung einer Beschwerde bzw. einer Revision müssen durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw. eine bevollmächtigte Rechtsanwältin erfolgen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist eine Eingabegebühr von je 240.- Euro zu entrichten.

 

H i n w e i s

Anträge auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Abfassung und Einbringung einer außerordentlichen Revision sind unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen.

 

Landesverwaltungsgericht Oberösterreich

Dr. Markus Brandstetter